Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00290

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00290

22. September 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23053)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00290

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. September 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich,

vertreten durch die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kündigung während der Probezeit,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. Januar 2020 als

Sterilisationsassistent am Universitätsspital Zürich angestellt. Mit Verfügung

vom 23. März 2020 löste die Spitaldirektion des Universitätsspitals das

Anstellungsverhältnis während der Probezeit per 31. März 2020 auf.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 22. April 2020 liess A dem Spitalrat

des Universitätsspitals Zürich beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung vom 23. März 2020 aufzuheben und ihm eine Entschädigung von zwei

Monatslöhnen zuzusprechen. Der Spitalrat wies den Rekurs mit Beschluss vom

10.

März 2021 ab.

III.

A liess am 26. April 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen

zuzusprechen. Die Spitaldirektion schloss mit Beschwerdeantwort vom

25.

Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; der

Spitalrat reichte keine Vernehmlassung ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats

des Universitätsspitals Zürich über die Auflösung eines

Anstellungsverhältnisses nach §§ 29 ff. des Gesetzes über das

Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen, was bei

einem Jahreslohn von Fr. […] einen Streitwert von [weniger als Fr. 20'000.-]

ergibt. Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 13 Abs. 2 USZG gelten für das öffentlich-rechtlich angestellte

Personal des Universitätsspitals Zürich die für das Staatspersonal anwendbaren

Bestimmungen, soweit das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom

19.

November 2008 (LS 813.152) keine abweichenden Bestimmungen

enthält. Betreffend die Voraussetzungen einer Kündigung seitens des

Arbeitgebers enthält das Personalreglement keine hier einschlägigen

Bestimmungen.

2.2

Nach

§ 18 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998

(LS 177.10) darf die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht missbräuchlich

sein und setzt sie einen sachlich zureichenden Grund voraus. Während der

Probezeit ist die Kündigung durch die arbeitgebende Behörde praxisgemäss bereits

zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme

hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der

Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden

kann. Die Auflösung muss von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und

kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa,

dass die sich um eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil

nicht entspricht, reicht aus. Dies hat seinen Grund darin, dass die Probezeit

den Parteien die Möglichkeit bieten soll, einander möglichst zwanglos

kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist.

Sie erlaubt den Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen

erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene

langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf

der Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das Arbeitsverhältnis

werde langfristig Bestand haben (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in

VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00557, E. 4.3.2 mit zahlreichen

Hinweisen).

2.3

Der

Beschwerdegegner begründet die Kündigung damit, dass es dem Beschwerdeführer

während der Probezeit nicht gelungen sei, die Fehlerquote "auf ein

akzeptables Niveau" zu bringen. Zur Gewährleistung eines sicheren

Spitalbetriebs und um die Patientensicherheit nicht zu gefährden, könne

"eine solch hohe Fehlerquote" nicht toleriert werden. Im Rekursverfahren

führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, dass aus den Operationssälen via das

Instrumentenmanagement-System wiederholt die Rückmeldung gekommen sei, dass die

vom Rekurrenten gereinigten Instrumente noch schmutzig oder falsch montiert

seien oder Instrumente fehlten. Aus einem Auszug dieses Systems ergibt sich,

dass beim Beschwerdeführer 20 Meldungen eingegangen waren, während bei

zwei weiteren Mitarbeitenden, welche die Stelle zum gleichen Zeitpunkt

angetreten hatten, vier Meldungen bzw. (bei einem Pensum von 40 Prozent)

eine Meldung eingegangen waren.

Der Beschwerdegegner hat damit hinreichend dargetan (vgl.

zur Beweislast für das Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrunds VGr,

3.

April 2019, VB.2018.00642, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen), dass

die Leistungen des Beschwerdeführers mangelhaft waren und damit ein

hinreichender Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der

Probezeit gegeben war. Daran vermag auch der Umstand, dass die Mentorin die

Leistungen des Beschwerdeführers offenbar besser bewertete, nichts zu ändern,

zumal es nicht deren Aufgabe war, die Qualität der Leistungen zu überprüfen.

Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er

sich vor der Kündigung nicht zum erwähnten Fehlerprotokoll habe äussern können,

und verlangt deshalb die Zusprechung einer Entschädigung.

Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass der

Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde, weil er

keine Gelegenheit hatte, sich vor der Kündigungsverfügung zum Fehlerprotokoll

zu äussern. Dieses wurde ihm vielmehr erst mit der Kündigungsverfügung

zustellt.

3.2

Verletzt

die Anstellungsbehörde im Rahmen eines Kündigungsverfahrens den Anspruch auf

rechtliches Gehör, führt dies im Anwendungsbereich des kantonalen

Personalrechts in der Regel zu einem Entschädigungsanspruch in Form einer

Pönale, weil die Rechtsmittelinstanz keine Weiterbeschäftigung anordnen

(vgl. § 27a Abs. 1 VRG) und deshalb die Gehörsverletzung auch

nicht heilen kann (VGr, 6. Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 3e und g,

und 8. Mai 2002, PB.2002.00003, E. 4c). Die Zusprechung einer Pönale

rechtfertigt sich indes nicht bereits bei jeder noch so leichten Verletzung;

vielmehr muss die Gehörsverletzung von gewissem Gewicht sein, damit daraus ein

Entschädigungsanspruch resultiert.

3.3

Die

Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu, weil die

Verletzung des Gehörsanspruchs dafür nicht genügend schwer wiege. Dem ist

beizupflichten: Dem Beschwerdeführer wurde der Grund für die beabsichtigte

Kündigung (deutlich zu hohe Fehlerquote, zu wenige Fortschritte während der

Probezeit) bei Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgezeigt, und er konnte

hierzu Stellung nehmen. Einzig das diesen Grund belegende Beweismittel wurde

der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erst mit der Kündigung zugestellt.

Diese konnte sich aber noch während der Rekursfrist anhand des Fehlerprotokolls

von der Richtigkeit der Vorwürfe überzeugen, weshalb die Rekurserhebung dafür

nicht nötig war. Was der Beschwerdeführer im Übrigen zur Unverständlichkeit des

Fehlerprotokolls ausführt, überzeugt nicht. Aus diesem ergibt sich eindeutig,

dass die Arbeit des Beschwerdeführers fehleranfällig war. Im Übrigen handelt es

sich um eine Kündigung während der Probezeit, für die ohnehin geringere

Anforderungen an den sachlichen Grund gelten. Insgesamt ist dem

Beschwerdeführer deshalb keine Entschädigung für die Gehörsverletzung im

Kündigungsverfahren zuzusprechen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Weil der

Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).

5.2

Dem

unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig

gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss ebenfalls keine

Parteientschädigung zu (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275,

E. 10.2).

6.

Weil der Streitwert weniger

als Fr. 15'000.- beträgt (vorne E. 1.2), ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

offen (Art.113 ff. BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …