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Entscheid

VB.2021.00291

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00291

26. Mai 2021Deutsch5 min

(URT.2021.22773)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00291

Verfügung

der Einzelrichter

vom 26. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A

befindet sich seit dem 10. Januar 2021 im Strafvollzug. Mit Verfügung vom

12. Januar 2021 ordnete das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich an, A habe zusätzlich zur bereits in Vollzug gesetzten

Freiheitsstrafe von 14 Monaten (abzüglich 22 Tage bereits erstandenen

Freiheitsentzugs) gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. April

2019 drei weitere (Ersatz-)Freiheitsstrafen zu verbüssen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 22. Februar

2021.

an die Direktion der Justiz und des Innern. Nachdem ihm zwei Mal wegen

formeller Mängel Frist zur Verbesserung seiner Rekurseingabe angesetzt wurde,

reichte A eine vom 16. März 2021 datierende Rekursschrift ein, worin er unter

anderem beantragte, nach B ausgeschafft zu werden und keine Einreiseerlaubnis

mehr für die Schweiz zu erhalten oder er sei an die italienische oder

französische Grenze zu schicken.

Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies

die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab, soweit darauf

eingetreten wurde.

III.

Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 15. April 2021 (Poststempel 22. April

2021) an das Verwaltungsgericht. Unter dem 19. April 2021 machte er eine

weitere Eingabe.

Mit

Präsidialverfügung vom 27. April 2021 wurde A aufgefordert, bis zum Ablauf

der Beschwerdefrist eine verbesserte und mit Originalunterschrift versehene

Beschwerdeschrift im Sinn der Erwägungen einzureichen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde.

Am

7.

Mai 2021 (Poststempel 5. Mai 2021) reichte A Kopien seiner bereits

erfolgten Eingaben je mit Originalunterschrift versehen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die

Beschwerde – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – mangels

rechtsgenügender Begründung als offensichtlich unzulässig erweist (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

Die Originalunterschrift gehört zur Schriftform,

welche für die Beschwerdeschrift Gültigkeitserfordernis ist (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6).

2.2

§ 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die

Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. Aus dem

Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids

abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss

klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung muss dargetan werden,

inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt,

dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen

Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber

mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid

angefochten wird (Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit

§ 23 N. 12 f. und 17 f.). Sowohl Antrag als auch Begründung

bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde.

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst,

Freiheitsstrafen, welche im Vollzug zusammenträfen, seien gemeinsam

entsprechend ihrer Gesamtdauer zu vollziehen. Soweit der Beschwerdeführer

sinngemäss inhaltliche Einwände gegen den Strafbefehl erheben wolle, hätte er

dies im Strafverfahren mit dem entsprechenden Rechtsmittel tun können. Auf

seine weiteren Rügen sei mangels Prozessthema nicht einzutreten. Die vom

Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten finanziellen und nicht näher

begründeten gesundheitlichen Probleme stünden einem Strafvollzug schliesslich

nicht entgegen.

3.2

In der

Präsidialverfügung vom 27. April 2021 erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids bzw. seine Versetzung in eine andere Haftanstalt oder

die Änderung des Vollzugsregimes. Er lege in seinen beiden Eingaben jedoch in

keiner Weise dar, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids an

einem Rechtsmangel leiden sollten. Da

die Beschwerdefrist noch geraume Zeit lief, wurde der Beschwerdeführer daher in

Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

bis zum Ablauf derselben eine mit Originalunterschrift versehene und

verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn der

Erwägungen einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde

nicht eingetreten würde.

3.3

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Kopien

derselben Eingaben, welche er bereits gemacht hatte, mit Unterschrift versehen

ein. Das formelle Erfordernis der Originalunterschrift erfüllte er damit zwar.

Die in der Präsidialverfügung vom 27. April

2021.

dargelegten Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an eine

rechtsgenügende Begründung erfüllen die erneut in Kopie eingereichten

unveränderten Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nach wie vor nicht.

Mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz setzte er sich

damit noch immer nicht ausreichend auseinander und er legte

weiterhin nicht genügend dar, inwiefern die Verfügung vom 6. April

2021.

an einem Rechtsmangel leiden soll.

3.4

Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …