VB.2021.00291
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00291
26. Mai 2021Deutsch5 min
(URT.2021.22773)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00291
Verfügung
der Einzelrichter
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A
befindet sich seit dem 10. Januar 2021 im Strafvollzug. Mit Verfügung vom
12. Januar 2021 ordnete das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich an, A habe zusätzlich zur bereits in Vollzug gesetzten
Freiheitsstrafe von 14 Monaten (abzüglich 22 Tage bereits erstandenen
Freiheitsentzugs) gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. April
2019 drei weitere (Ersatz-)Freiheitsstrafen zu verbüssen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 22. Februar
2021.
an die Direktion der Justiz und des Innern. Nachdem ihm zwei Mal wegen
formeller Mängel Frist zur Verbesserung seiner Rekurseingabe angesetzt wurde,
reichte A eine vom 16. März 2021 datierende Rekursschrift ein, worin er unter
anderem beantragte, nach B ausgeschafft zu werden und keine Einreiseerlaubnis
mehr für die Schweiz zu erhalten oder er sei an die italienische oder
französische Grenze zu schicken.
Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies
die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab, soweit darauf
eingetreten wurde.
III.
Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 15. April 2021 (Poststempel 22. April
2021) an das Verwaltungsgericht. Unter dem 19. April 2021 machte er eine
weitere Eingabe.
Mit
Präsidialverfügung vom 27. April 2021 wurde A aufgefordert, bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist eine verbesserte und mit Originalunterschrift versehene
Beschwerdeschrift im Sinn der Erwägungen einzureichen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde.
Am
7.
Mai 2021 (Poststempel 5. Mai 2021) reichte A Kopien seiner bereits
erfolgten Eingaben je mit Originalunterschrift versehen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die
Beschwerde – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – mangels
rechtsgenügender Begründung als offensichtlich unzulässig erweist (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
Die Originalunterschrift gehört zur Schriftform,
welche für die Beschwerdeschrift Gültigkeitserfordernis ist (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6).
2.2
§ 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die
Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. Aus dem
Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss
klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung muss dargetan werden,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt,
dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen
Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber
mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid
angefochten wird (Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit
§ 23 N. 12 f. und 17 f.). Sowohl Antrag als auch Begründung
bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde.
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst,
Freiheitsstrafen, welche im Vollzug zusammenträfen, seien gemeinsam
entsprechend ihrer Gesamtdauer zu vollziehen. Soweit der Beschwerdeführer
sinngemäss inhaltliche Einwände gegen den Strafbefehl erheben wolle, hätte er
dies im Strafverfahren mit dem entsprechenden Rechtsmittel tun können. Auf
seine weiteren Rügen sei mangels Prozessthema nicht einzutreten. Die vom
Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten finanziellen und nicht näher
begründeten gesundheitlichen Probleme stünden einem Strafvollzug schliesslich
nicht entgegen.
3.2
In der
Präsidialverfügung vom 27. April 2021 erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids bzw. seine Versetzung in eine andere Haftanstalt oder
die Änderung des Vollzugsregimes. Er lege in seinen beiden Eingaben jedoch in
keiner Weise dar, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids an
einem Rechtsmangel leiden sollten. Da
die Beschwerdefrist noch geraume Zeit lief, wurde der Beschwerdeführer daher in
Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
bis zum Ablauf derselben eine mit Originalunterschrift versehene und
verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn der
Erwägungen einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten würde.
3.3
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Kopien
derselben Eingaben, welche er bereits gemacht hatte, mit Unterschrift versehen
ein. Das formelle Erfordernis der Originalunterschrift erfüllte er damit zwar.
Die in der Präsidialverfügung vom 27. April
2021.
dargelegten Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an eine
rechtsgenügende Begründung erfüllen die erneut in Kopie eingereichten
unveränderten Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nach wie vor nicht.
Mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz setzte er sich
damit noch immer nicht ausreichend auseinander und er legte
weiterhin nicht genügend dar, inwiefern die Verfügung vom 6. April
2021.
an einem Rechtsmangel leiden soll.
3.4
Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …