VB.2021.00293
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00293
10. Februar 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23442)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00293
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Institution A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
3. E,
Beschwerdegegner,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. August 2020 erteilte die
Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich der Institution A die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnsiedlung mit 18 Wohnungen
für Asylbewerbende auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01 an der F-Strasse
in Zürich-Quartier G.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben C und D mit Eingabe vom 22. September
2020.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 24. September
2020.
erhob dagegen auch E Rekurs. Mit Urteil vom 12. März 2021 vereinigte
das Baurekursgericht die Rekursverfahren und hob den Beschluss der Bausektion
der Stadt Zürich vom 18. August 2020 in Gutheissung der Rekurse auf.
III.
Dagegen erhob die Institution A mit Eingabe vom 27. April
2021.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 12. März 2021 und –
eventuell unter Statuierung ergänzender Nebenbestimmungen – die Bestätigung des
Bauentscheids der Stadt Zürich. Eventualiter sei der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 12. März 2021 aufzuheben, und die Sache zur neuen
und erweiterten Prüfung und zum Neuentscheid an das Baurekursgericht
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte die Institution A die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis eine der Parteien seine Fortsetzung
verlange. Zudem verlangte sie, die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und die
Beschwerdegegner seien zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 10. Mai
2021.
teilte die Bausektion der Stadt Zürich mit, dass von ihrer Seite einer
Verfahrenssistierung nichts im Wege stehe. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai
2021.
sistierte der Abteilungspräsident das Verfahren einstweilen. Mit Eingabe
vom 2. Juli 2021 teilte die Institution A mit, eine einvernehmliche
Lösung sei nicht gefunden worden und ersuchte deshalb um Fortsetzung des Verfahrens.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2021 verfügte der Abteilungspräsident
die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 3. September 2021 beantragten D und C, die
Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "zulasten der
Beschwerdeführenden" – vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf
einzutreten sei. Eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. März
2021.
zur neuen und erweiterten Prüfung und zum Neuentscheid an das
Baurekursgericht zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 4. September 2021 verwies
E auf seinen Baurekurs vom 23. November 2020 und die darin aufgeführten
Gründe gegen die Baubewilligung. Zudem teilte er mit, er schliesse sich
"vollumfänglich" der Beschwerdeantwort von C und D "in allen
Teilen" an. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 beantragte
die Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde sei gutzuheissen. Am 24. September
2021.
replizierte die Institution A, wobei sie an ihren Anträgen festhielt.
Mit Replik vom 27. September 2021 hielt die Bausektion der Stadt Zürich an
ihren Ausführungen fest. Ebenfalls am 27. September 2021 nahmen C und D zu
der Beschwerdeantwort der Bausektion der Stadt Zürich Stellung. Am 28. September
2021.
äusserte sich E zu derselben Beschwerdeantwort und beantragte ausdrücklich
die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Duplik vom 8. Oktober
2021.
hielten C und D an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Streitbetroffen ist die Erstellung von zwei zweigeschossigen
und zwei dreigeschossigen Wohnbauten in Modulbauweise mit insgesamt 18
Wohnungen für Asylsuchende mit einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive in
der Schweiz auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 01, das – soweit vom
Bauvorhaben betroffen – in der dreigeschossigen Wohnzone W3 und im Übrigen in
der Kernzone gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) liegt.
3.
Für den Ausgang des Verfahrens ist die Frage der
Einordnung und Gestaltung der geplanten Neubauten relevant.
3.1
Gemäss § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen
und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu
nehmen.
3.2
3.2.1
Grundsätzlich obliegt es den Gemeinden, § 238 PBG und die darin
verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht nicht bereits von
der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter
Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische
Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und
Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr
Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist.
Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei
vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem
Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip
und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.
Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der
Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum
auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden
Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit
verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen
ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen
öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei
müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der
Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz
die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen
Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder
unzureichend Rechnung trägt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E. 3.6).
3.2.2
Das Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid nicht auf
Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468, E. 4.2 f.).
3.3
3.3.1
Das Quartier G ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder
der Schweiz (ISOS) verzeichnet. Der vom strittigen Bauvorhaben betroffene Teil
des Baugrundstücks befindet sich in der – im ISOS mit Erhaltungsziel
"a" erfassten – Umgebungszone XII. Dazu gehören als Einzelelement
XII.0.5 mit Erhaltungsziel "A" die Häuser an der H-Strasse 02–03.
Im Norden ist das Baugrundstück innerhalb der Baugrupppe H gelegen, die
mit dem Erhaltungsziel "A" erfasst wurde (a.a.O., S. 13).
Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli
1966.
über den Natur- und Heimatschutz (NHG) besagt, dass durch die Aufnahme
eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird,
dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter
Einbezug von Wiederherstellung- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient. Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2
NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer
Weise. Die Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, das ISOS im Rahmen ihrer
Ortsplanung zu berücksichtigen (BGE 135 II 209 E. 2.1; vgl. Art. 11
der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS]. Zu beachten ist das ISOS ferner
dort, wo nach kantonalem Recht im Einzelfall Interessenabwägungen im Licht der
Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (BGr, 31. März 2020, 1C_635/2018, E. 3.1.2;
BGE 135 II 209 E. 2.1).
Eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung ist nur
in Ausnahmefällen möglich. Sie wird von den Beschwerdeführern nicht
ausdrücklich gefordert und kommt im vorliegenden Fall denn auch nicht infrage
(vgl. dazu etwa VGr, 15. Juli 2021, VB.2020.00675, E. 3).
3.3.2
In der nahen Umgebung des Bauareals befinden sich mehrere Schutz- bzw.
Inventarobjekte:
–
Drei Häuser (H-Strasse 02–03) und ein zugehöriger Materialschuppen
sind als Denkmalpflegeobjekte inventarisiert.
–
Beim (ehemaligen) Gebäude H (H-Strasse 04/05; I-Strasse 06)
sind vier Bauten und zwei Parzellen unter Schutz gestellt. Vier weitere Bauten
und zwei weitere Parzellen sind als Objekte der (Garten-)Denkmalpflege inventarisiert
(I-Strasse 07, 08). Mit Blick auf das vorliegend strittige Bauprojekt sind
– angesichts der Sichtachsen und Distanzen – indes insbesondere die Bauten an
der H-Strasse 04/05 von Bedeutung (vgl. 10/4.6–4.9, 4.11).
–
Auf dem Baugrundstück selbst (I-Strasse 09) sind ein … und ein …
situiert, die in das kommunale Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte aufgenommen wurden (vgl. 10/4.12).
3.3.3
Das Baugrundstück befindet sich sodann im Perimeter des kommunalen
Landschaftsschutzobjekts "…", das die Erhaltung der Landschaft,
"insbesondere des Tal- und Wiesenbachcharakters" bezweckt. Teilweise
wird das Baugrundstück zudem vom Perimeter des kommunalen Naturschutzobjekts
"…" überlagert. Gemäss Inventarbeschreibung handelt es sich bei Letzterem
um einen "stattliche[n] Obstbaumgürtel in ebener Lage um einen Bauernhof.
Im Westen an Landwirtschaftsland, im Osten an Familiengärten und Wohnblocks
angrenzend. Locker bestockt mit alten Apfel- und Birnbäumen." Dem
Naturschutzobjekt wird eine Bedeutung als landschaftsprägendes und -belebendes
Element sowie Relikt der traditionellen Kulturlandschaft am Siedlungsrand
zugeschrieben. Das Ziel sei die Erhaltung des Hochstamm-Obstgartens sowie das
Schliessen von Lücken mit Neupflanzungen.
3.4
3.4.1
Die Baubewilligungsbehörde führte aus, dass die Umgebung durch heterogene
Gebäudeformen unterschiedlichsten Massstabs geprägt werde, die alle über
grosszügig durchgrünte Umgebungsflächen verfügten, welche rundum ausstrahlten
und die Gebäude in ihrer Setzung relativ frei erscheinen lassen würden. Die
Neubauten würden eine schlichte, zurückhaltende Volumetrie aufweisen und mit
der Setzung der kleinmassstäblichen Häuser entstehe der Eindruck einer relativ
losen Streuung der Häuser, welche sich auf eine gemeinschaftliche Mitte
ausrichteten. Somit würden die Häuser sowohl in ihrer Setzung als auch mit
ihrer Körnigkeit eine Verwandtschaft zum dörflichen Umfeld aufweisen. Die
Neubauten würden sich einerseits gut in die vorhandene Siedlungsstruktur
einfügen und andererseits zum Schutzobjekt I-Strasse 09 (…) eine besondere
Rücksichtnahme aufweisen. Auch in der gewählten Materialität und im
architektonischen Ausdruck würden die Gebäude einige Analogien zur dörflichen
Kernzone H und der restlichen Umgebung aufweisen: Die Häuser würden über
einfache, regelmässige Lochfassaden mit Holzmetall-Flügelfenstern verfügen. Die
Fenster würden klassische Fensterläden hellgrüner Farbigkeit aufweisen. Im
Bereich des Aufenthaltsbereichs des Hauses 3 seien die Fassaden mit
zementgebundenen Holzplatten ausgeführt. Die übrigen Fassaden seien mit
hellgrauen Blechen verkleidet; dieses sei ein unprätentiöses Material, welches
– wie auch die Holzplatten – zum ländlichen Kontext passe. Die Fensterleibungen
und Türzargen seien in einem Petrolton gehalten. Somit würden die Neubauten
eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen.
3.4.2
Die Vorinstanz hielt fest, dass dem streitbetroffenen Objekt – aufgrund der
offenen Sichtachsen – innerhalb der Siedlung eine prominente Stellung zukomme.
Sie beanstandete die kubische Ausgestaltung, die Setzung, die
Fassadengestaltung und den provisorischen Charakter der geplanten Bauten:
Das quaderförmige Volumen
ergebe sich einzig aus der Modulbauweise, ohne Bezug zu den baulichen
Gegebenheiten oder zur Grundstücksform. Die Setzung der beiden Baukörper wirke
zufällig und keinem nachvollziehbaren Konzept folgend. Angesichts der
grosszügigen Platzverhältnisse sei es unverständlich, weshalb Haus 2 derart
nahe an den Baumgarten des Inventarobjekts I-Strasse 09 herangerückt
werde, sodass sogar die Baumkrone tangiert werde.
Bezüglich der
Fassadengestaltung bemängelte die Vorinstanz die monotone Befensterung. Störend
sei aber in erster Linie die Materialisierung mit Aluminium-Wellblech: Mit
diesem – hierorts vollends fremden – Fassadenmaterial werde der Provisoriums-Charakter
zusätzlich betont.
Schliesslich führte die
Vorinstanz aus, dass es vorliegend nicht funktionelle Gründe, sondern
ökonomische Motive seien, die das Erscheinungsbild bestimmten. Insofern könnten
(anders als etwa im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen) keine geringeren
gestalterischen Anforderungen verlangt werden.
3.5
3.5.1
Von den Dimensionen und der Volumetrie her bereitet das Bauvorhaben mit
Blick auf die umliegenden Bauten keine Probleme. Zu Recht bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass diverse Bauten in der Umgebung unterschiedliche Dimensionen
und Gestaltungen aufweisen würden: Dies ist mit Blick auf die
Augenscheindokumentation sowie die von der Beschwerdeführerin eingereichte
Fotodokumentation nicht von der Hand zu weisen.
3.5.2
Jedoch ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – die Setzung der strittigen
Bauten problematisch.
Die zwei im Norden geplanten
Häuser rücken ohne Not sehr nahe an das Inventarobjekt I-Strasse 09 und
den Baumgarten heran. Das Inventarobjekt wird durch diese Positionierung
bedrängt, was sein Erscheinungsbild und seine Wirkung beeinträchtigt.
Der fehlende Abstand des
Bauvorhabens zum Baumgarten – inklusive der Tangierung einer Baumkrone –
erscheint sodann besonders heikel, weil das Bauareal in diesem Bereich
teilweise vom Perimeter eines Naturschutzobjekts überlagert wird, das genau den
Erhalt und die Schonung des Baumbestands bezweckt (vgl. E. 3.3.3): Es
stellt sich die Frage, ob der Zweck des Naturschutzobjekts einer Überbauung
nicht generell entgegensteht (vgl. zur Pflicht, Schutzobjekte beim Erteilen von
Baubewilligungen – soweit den Behörden dabei Ermessensfreiheit zusteht – zu
schonen: § 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli
1977.
[KNHV]; vgl. § 204 Abs. 1 PBG zur Bindung des Gemeinwesens; vgl.
auch VGr, 2. März 2017, VB.2016.00493, E. 2.3). Jedenfalls wird der
von § 238 Abs. 2 PBG verlangten besonderen Rücksichtnahme auf Objekte
des Natur- und Heimatschutzes nicht entsprochen.
3.5.3
Die Modulbauweise schliesst eine gute Einordnung nicht notwendigerweise
aus. Indes ist auf dem Bauareal angesichts seiner prominenten Stellung und der
Nähe zu den Schutz- bzw. Inventarobjekten H-Strasse 04/05 (Gebäude H)
und I-Strasse 09 (…) eine besonders sorgfältige Gestaltung unabdingbar:
Aluminium-Wellblech wirkt diesbezüglich als Material der Fassadengestaltung wie
ein Fremdkörper. Darauf, ob es – wie die Beschwerdeführerin anbringt – zu den
Fassadenplatten gewisser Neubauten passt, kann es nicht ankommen.
3.5.4
Mithin ist der vorinstanzliche Entscheid in der Sache nicht zu beanstanden.
Die Baubewilligungsbehörde hat sich von unsachlichen, mit dem Zweck von § 238 Abs. 2 PBG nicht vereinbaren, Erwägungen leiten lassen und den Zielen der
Raumplanung (insbesondere Art. 3 Abs. 2 lit. b und d des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]) nur unzureichend Rechnung getragen
(vgl. BGr, 1. Dezember 2017, 1C_479/2017, E. 7.2).
Die nebenbestimmungsweise Heilung des Mangels fällt entgegen
der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Ein geringfügiges Zurückversetzen der
nördlichen Bauten würde nicht genügen, um einen rechtmässigen Zustand zu
erreichen.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin
und der Mitbeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht
ihr keine Parteientschädigung zu. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern
ist indes auch keine Parteientschädigung zuzusprechen, da das Verfahren keinen
besonderen Aufwand erforderte und die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin
nicht offensichtlich unbegründet waren (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 4'280.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …