VB.2021.00294
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00294
12. Januar 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23374)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00294
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1985 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
reiste am 5. Juni 1987 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz
ein und verfügt heute über eine Niederlassungsbewilligung. Am 15. September
2006 heiratete er die aus seiner Heimat stammende C, die am 24. März 2014
mit den gemeinsamen Kindern D, geb. 2009, und E, geb. 2012, in die Schweiz
einreiste und heute eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann hat.
Am 7. Juli 2019 wurde der Sohn F geboren. Die drei Kinder sind im Besitz
von Niederlassungsbewilligungen. Am 1. August 2011 war A vom Kanton G in
den Kanton Zürich gezogen; dieser Kantonswechsel wurde mit Rekursentscheid vom
26. Juni 2013 bewilligt.
Seit Anfang 2008 wurden gegen A zahlreiche Betreibungen
eingeleitet, die mehrheitlich zu Pfändungen oder Verlustscheinen führten. Ausserdem
wurde A in der Schweiz straffällig, unter anderem erwirkte er 2009, 2010, 2011
und 2018 Strafbefehle wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Daraufhin
verwarnte ihn das Migrationsamt am 29. November 2016 und drohte ihm den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, falls er seinen finanziellen
Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme.
Nachdem A in der Folge zusätzliche Schulden angehäuft
hatte, widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung
vom 9. Juni 2020 und erteilte ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung
für ein Jahr. Eine Verlängerung knüpfte es an die Bedingungen, dass A eine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübe, seine finanziellen Verpflichtungen
lückenlos erfülle, die bestehenden Schulden abbaue, sich straflos verhalte und
mit den Behörden zusammenarbeite.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 15. März 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. April 2021 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, dass der Rekursentscheid vom 15. März 2021 aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen sei, ihm weiterhin eine Niederlassungsbewilligung zu
erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wurde
der als zahlungsunfähig erscheinende A aufgefordert, eine Kaution zu leisten.
Dies geschah in der Folge fristgerecht.
Die Sicherheitsdirektion erklärte am 4. Mai 2021
den Verzicht auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Umstritten und zu prüfen ist, ob der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Kombination mit der
Erteilung einer an Bedingungen geknüpften Aufenthaltsbewilligung (sog.
Rückstufung) rechtmässig ist.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt
werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt
sind (Rückstufung). Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2
und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung
zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521,
2018.
3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins
Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Als
Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die
Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisieren die
Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a
VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung
nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht,
ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die
betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die
Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der
Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2).
2.1.2
Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (vgl. die Weisungen und Erläuterungen
des SEM, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013, Stand 1. Januar
2021, Ziff. 8.3.3; dasselbe, Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit, Erläuternder Bericht vom 7. November 2017 zur
Inkraftsetzung der Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016
[13.030; Integration], S. 13 zu Art. 62a). Die Rückstufung soll dazu
führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich
besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit
zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a
Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. BGr, 19. Oktober 2021,
2C_536/2021, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1.3
Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2
AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG
besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung
im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34
Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein
unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges
Integrationsdefizit anknüpfen (BGr, 19. Oktober 2021,2C_667/2020, E. 5.2
u. 5.3 sowie E. 6.3 u. 6.4, zur Publikation vorgesehen); nur dann besteht
ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich
erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen
(neuen) Recht (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.3 mit
weiteren Hinweisen).
2.1.4
Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und
auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer
gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten
Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (BGr, 19. Oktober
2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Sie dürfen dabei
vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente
mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und
in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits
umfassend klären zu können (vgl. BGE 133 II 97 E. 4; 122 II 148 E. 2a
S. 151; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur
Publikation vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.4
mit weiteren Hinweisen).
2.1.5
Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein
(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots
[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die
Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch
als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre
Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann
deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden –
gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der
Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne
entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d
und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein
und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)
genügen (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.6, zur Publikation
vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen).
2.1.6
Das Verwaltungsgericht übt eine
gewisse Zurückhaltung in der ersten Überprüfung der angeordneten
Integrationsanweisungen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob die
Bedingungen objektiv gesehen grundsätzlich zumutbar und erreichbar sind. Primär
ist das Ziel der Bedingungen zu beurteilen und dem Migrationsamt ist hier ein
erhebliches Ermessen einzuräumen (vgl. auch Art. 58b Abs. 1 AIG,
wonach die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und Fristen einer
individuell vereinbarten Integrationsförderung festhält und damit primär
zielorientiert ist). Dies, weil es in einem zweiten Schritt nach Ablauf der
Frist Sache des Gerichts sein wird, detailliert zu prüfen, ob die Auflagen
erreicht oder allenfalls unverschuldet nicht erreicht wurden. Damit wird den konkreten
und im Detail kaum vorhersehbaren Umständen Rechnung getragen, weil erst
retrospektiv die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die
Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung beurteilt werden kann
(VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 4.3.1).
3.
3.1
Die Vorinstanz
gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deswegen nicht erfülle, weil
er sich um öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
kümmere. Nachdem bereits eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, komme eine
Rückstufung infrage, wenn die ausländische Person in der Folge ungenügende
Sanierungsanstrengungen unternommen und weiterhin Schulden angehäuft habe. Nach
zutreffender Feststellung des Migrationsamts habe sich die Verschuldung im
Zeitpunkt der Verwarnung am 29. November 2016 auf Fr. 144'975.-
belaufen und sei bis im Januar 2020 um Fr. 63'069.- auf Fr. 208'044.-
angewachsen, allein um rund Fr. 17'740.- zwischen April 2019 und Januar 2020.
Selbst wenn die Beschäftigung bei der seiner Schwester gehörenden H GmbH keine
blosse Gefälligkeit darstellen sollte, sei unerfindlich, weshalb der
Beschwerdeführer nicht schon seit Jahren in einem Vollzeitpensum arbeite,
sondern immer wieder von der Arbeitslosenkasse habe unterstützt werden müssen.
Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass er nach der Verwarnung im November
2016.
bis zur Einleitung des Rückstufungsverfahrens im November 2019 nennenswert
Schulden abgebaut habe; ernsthafte solche Bemühungen liessen sich erst seit
Januar 2020 erkennen. Diese erfolgten freilich unter dem Druck des
Rückstufungsverfahrens und genügten daher nicht, um sein Verhalten zu
entschuldigen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden.
Somit liege ein Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE vor,
weshalb eine Rückstufung zulässig sei. Schliesslich erweise sich diese
Massnahme auch als verhältnismässig, weil die Verwarnung den Beschwerdeführer
nicht zu einer Änderung seines Verhaltens bewogen habe. Was dessen private
Interessen anbelange, führe die Rückstufung zwar zu einer merklichen
Verschlechterung der Rechtsstellung. Indessen sei diese Wirkung erwünscht,
damit für die Wiedererlangung der Niederlassungsbewilligung eine
Verhaltensänderung erzielt werde. Die vom Migrationsamt für die spätere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgestellten Bedingungen seien
rechtens.
3.2
Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass für ihn als echten
"Secondo", der seit fast 35 Jahren in der Schweiz lebe, eine
Rückstufung schon aus diesem Grund ausser Betracht falle. Von den in Art. 58a
AIG aufgeführten Integrationskriterien könne ihm einzig die Nichterfüllung von
finanziellen Verpflichtungen entgegengehalten werden. Wegen der Vielzahl von
Verlustscheinen mit teilweise identischen Forderungen auf verschiedenen
Betreibungsregisterauszügen dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine
Schuldenlast nicht vollumfänglich ermittelt habe. Wie die dem Gericht
präsentierte Zusammenstellung zeige, seien die Schulden insgesamt geringer, als
aus den Verlustscheinen hervorgehe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz bemühe
er sich seit Jahren und nicht erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens
ernsthaft darum, seine Schulden in den Griff zu bekommen. Nach dem neuesten
Auszug aus dem Betreibungsregister beliefen sich die Schulden nur noch auf gut
30'000 Franken. Seit seiner Verwarnung habe sich die Situation damit verbessert
und nicht verschlechtert. Jedenfalls gehe es nicht an, uralte Schulden als
Grund für eine Rückstufung heranzuziehen. Er bewege sich seit einem
geschäftlichen Misserfolg vor bald 15 Jahren in einer Schuldenspirale; die
neuen Schulden seien Folge der jeweils laufenden Pfändungen, was eine
finanzielle Gesundung verhindert habe. Dies sei nunmehr möglich, nachdem die
Lohnpfändung dank der Hilfe durch seine Familie aufgehoben worden sei.
Jedenfalls handle es sich bei der Schuldensituation nicht um ein plötzlich auftretendes
Integrationsdefizit. Schliesslich erweise sich eine Rückstufung auch aufgrund
der damit verbundenen Nachteile als unverhältnismässig.
4.
4.1
4.1.1
Art. 90 AIG verpflichtet die ausländische Person zu einer
weitreichenden Mitwirkung bei der Feststellung des für die Anwendung dieses
Gesetzes massgebenden Sachverhalts. Insbesondere muss sie a) zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen; b) die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder
sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; c)
Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden
mitwirken.
4.1.2
Vorauszuschicken ist, dass die Ermittlung der Schulden des
Beschwerdeführers schwerfällt und kaum selbst nur annähernd zuverlässig
vorgenommen werden kann. Dies ist auf die zahlreichen
(Pfändungs-)Verlustscheine und die noch häufigeren Betreibungen zurückzuführen,
die in Betreibungsregisterauszügen von je zwei Amtsstellen in den Kantonen G
und Zürich dokumentiert sind. Wenn der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht
– freilich ohne dies näher zu substanziieren – dartut, er habe "mit Hilfe
seiner Familie" die Lohnpfändung beenden können, ist zu vermuten, dass er
zusätzlich Schulden gegenüber Verwandten begründet hat; jedenfalls macht er
nicht geltend, diese Mittel durch Erbschaft oder Schenkung erhalten zu haben.
Sodann ist aller Erfahrung nach davon auszugehen, dass weitere Verpflichtungen
bestehen, die (noch) nicht zu einer Zwangsvollstreckung geführt haben.
Ungeachtet der Schwierigkeit, einen klaren Überblick über die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu gewinnen, hätte es
nach dem Gesagten an ihm gelegen, diesbezüglich grösstmögliche Anstrengungen zu
einer transparenten und beweiskräftigen Darlegung seiner finanziellen Lage zu
unternehmen. Dies hat er sowohl im Verwaltungs- als auch im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren versäumt.
4.2
Gemäss der
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. November 2016,
worin das Migrationsamt den Beschwerdeführer verwarnt und ihm den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung angedroht hat, belief sich die aktenkundige
Verschuldung auf Fr. 144'975.-. Laut Feststellung des Migrationsamts in
der streitbetroffenen Verfügung vom 9. Juni 2020, welche die
Sicherheitsdirektion im angefochtenen Rekursentscheid bestätigt hat, sind die
Schulden des Beschwerdeführers bis Januar 2020 um Fr. 63'069.- auf Fr. 208'044.-
angewachsen.
Der Beschwerdeführer versäumt es, die dem Rekursentscheid
zugrunde liegende Verschuldung mittels einer substanziierten Sachdarstellung zu
widerlegen sowie die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse darzutun und
nachzuweisen. Vielmehr begnügt er sich damit, einzelne Positionen mit der
Behauptung zu bestreiten, diese seien entweder versehentlich doppelt aufgeführt
oder inzwischen getilgt. Bei "gewissen uralten Forderungen" seien die
Gläubiger gar nicht mehr "verfügbar". Mit diesen pauschalen
Einwendungen, die weder durch eine Erklärung der betreffenden Gläubiger noch
des zuständigen Betreibungsamts belegt werden, vermag der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Feststellung nicht zu erschüttern. Selbst wenn von einer
geringeren Mehrverschuldung auszugehen wäre, ergingen zahlreiche Betreibungen
nach der Verwarnung vom 29. November 2016 und mehrere solche auch nach
Einleitung des Rückstufungsverfahrens am 13. November 2019. Keinerlei
Angaben macht der Beschwerdeführer schliesslich zu solchen Schulden, die bisher
weder zu einer Betreibung noch zu einem Verlustschein geführt haben, aber noch
offen sind. Diese Unklarheiten sind mangels Erfüllung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu würdigen.
Wie die Sicherheitsdirektion zutreffend und
unwidersprochen ausgeführt hat, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der
Beschwerdeführer nicht seit Jahren in einem Vollzeitpensum erwerbstätig und
zwischenzeitlich sogar arbeitslos war. Jedenfalls macht er nicht geltend, dass
er teilweise die Betreuung seiner drei Kinder übernommen und den Haushalt
geführt habe, um seiner Ehefrau eine Erwerbstätigkeit in substanziellem Ausmass
zu ermöglichen. Wenn man dem Beschwerdeführer zugutehält, dass seine
Beschäftigung in der seiner Schwester I gehörenden H GmbH, J, keine blosse
Gefälligkeit darstellt und das bezogene Gehalt von brutto Fr. 7'050.-
nachhaltig ist, bleibt ungeklärt, weshalb er diesen Verdienst nicht schon
früher als seit anfangs 2020 erwirtschaftet hat.
Nach dem Gesagten ist angesichts der anhaltenden und
anwachsenden Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz von
einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen.
4.3
Die mit
dem Rekursentscheid bestätigte Rückstufung erweist sich ohne Weiteres als rechtmässig:
In objektiver Hinsicht stellt die seit der Verwarnung auf über Fr. 200'000.-
angewachsene Verschuldung eine Missachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG dar. In
subjektiver Hinsicht muss sich der Beschwerdeführer nicht nur ein
leichtfertiges oder liederliches, sondern vielmehr ein mutwilliges Verhalten
vorwerfen lassen. Dass diesem ein kognitives Unvermögen oder eine Erkrankung
zugrunde gelegen haben könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Marc
Spescha, in: ders. et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 58a N 3 AIG). Die
überwiegend mit seiner Schuldenwirtschaft zusammenhängenden Straftaten des
Beschwerdeführers erscheinen zwar nicht als sehr gravierend, lassen aber
dennoch den Unwillen erkennen, seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu
bringen.
4.4
Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rückstufung fällt vorliegend massgebend
ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verwarnung vom 29. November
2016.
offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen und sich trotz des drohenden
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht um die Regulierung seiner
Verpflichtungen bemüht, sondern vielmehr weiterhin Schulden angehäuft hat.
Insbesondere ist schwer verständlich, weshalb der Beschwerdeführer offenbar nie
– etwa mit Hilfe einer darauf spezialisierten Fachperson – nachhaltige
Sanierungsanstrengungen unternommen hat.
4.5
Die vom
Migrationsamt in der Verfügung vom 9. Juni 2020 in Dispositiv-Ziffer 3
in Verbindung mit Erwägung 4 lit. a für die künftige Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung statuierten Bedingungen (Ausüben einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit; lückenlose Erfüllung der finanziellen
Verpflichtungen, insbesondere Begleichung der Krankenkassenprämien; Abbau der
bestehenden Schulden; strafloses Verhalten; Kooperation mit den Behörden)
erscheinen ebenfalls als recht- und verhältnismässig und werden vom
Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet.
4.6
Auch wenn
die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung für den Beschwerdeführer
mit einer empfindlichen Statusverschlechterung einhergeht, ist sein weiterer
Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet und von seinen zukünftigen
Anstrengungen beim Schuldenabbau abhängig. Der heute 36-jährige
Beschwerdeführer hat fast sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und lebt hier
seit 2014 mit seiner Ehefrau C zusammen, die über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt; die drei gemeinsamen Kinder sind im Besitz von
Niederlassungsbewilligungen. Trotz der festen Verankerung der Familie in der
Schweiz wiegen die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers zusammen mit den
strafrechtlichen Verurteilungen schwer; daher vermag seine Integration in
anderen Bereichen die Defizite bei der Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung auch in einer Gesamtwürdigung nicht aufzuwiegen (vgl. Spescha, in:
ders. et al., Art. 58 AIG N. 1, mit Hinweisen). Das private Interesse
des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der
Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgemäss geringer zu gewichten als
das öffentliche Interesse, ihn mittels Rückstufung mit Nachdruck an seine
Dispositiv
Integrationsverpflichtung zu erinnern. Demnach besteht ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des
Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig
erweist.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Seit dem 1. Januar
2021 ist gemäss Art. 3 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide vom 13. August 2015 die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Ersetzung einer widerrufenen
Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG dem SEM zur
Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten
der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren
Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend vor Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin die Zustimmung des SEM
einzuholen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …