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Entscheid

VB.2021.00294

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00294

12. Januar 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23374)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00294

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1985 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

reiste am 5. Juni 1987 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz

ein und verfügt heute über eine Niederlassungsbewilligung. Am 15. September

2006 heiratete er die aus seiner Heimat stammende C, die am 24. März 2014

mit den gemeinsamen Kindern D, geb. 2009, und E, geb. 2012, in die Schweiz

einreiste und heute eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann hat.

Am 7. Juli 2019 wurde der Sohn F geboren. Die drei Kinder sind im Besitz

von Niederlassungsbewilligungen. Am 1. August 2011 war A vom Kanton G in

den Kanton Zürich gezogen; dieser Kantonswechsel wurde mit Rekursentscheid vom

26. Juni 2013 bewilligt.

Seit Anfang 2008 wurden gegen A zahlreiche Betreibungen

eingeleitet, die mehrheitlich zu Pfändungen oder Verlustscheinen führten. Ausserdem

wurde A in der Schweiz straffällig, unter anderem erwirkte er 2009, 2010, 2011

und 2018 Strafbefehle wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Daraufhin

verwarnte ihn das Migrationsamt am 29. November 2016 und drohte ihm den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, falls er seinen finanziellen

Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme.

Nachdem A in der Folge zusätzliche Schulden angehäuft

hatte, widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung

vom 9. Juni 2020 und erteilte ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung

für ein Jahr. Eine Verlängerung knüpfte es an die Bedingungen, dass A eine

existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübe, seine finanziellen Verpflichtungen

lückenlos erfülle, die bestehenden Schulden abbaue, sich straflos verhalte und

mit den Behörden zusammenarbeite.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 15. März 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. April 2021 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, dass der Rekursentscheid vom 15. März 2021 aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen sei, ihm weiterhin eine Niederlassungsbewilligung zu

erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wurde

der als zahlungsunfähig erscheinende A aufgefordert, eine Kaution zu leisten.

Dies geschah in der Folge fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion erklärte am 4. Mai 2021

den Verzicht auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend

auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Umstritten und zu prüfen ist, ob der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Kombination mit der

Erteilung einer an Bedingungen geknüpften Aufenthaltsbewilligung (sog.

Rückstufung) rechtmässig ist.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt

werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt

sind (Rückstufung). Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2

und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung

zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521,

2018.

3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins

Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Als

Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die

Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisieren die

Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a

VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung

nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht,

ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die

betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die

Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der

Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2).

2.1.2

Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung

mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (vgl. die Weisungen und Erläuterungen

des SEM, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013, Stand 1. Januar

2021, Ziff. 8.3.3; dasselbe, Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit, Erläuternder Bericht vom 7. November 2017 zur

Inkraftsetzung der Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016

[13.030; Integration], S. 13 zu Art. 62a). Die Rückstufung soll dazu

führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich

besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit

zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a

Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. BGr, 19. Oktober 2021,

2C_536/2021, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2.1.3

Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2

AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG

besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung

im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34

Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein

unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges

Integrationsdefizit anknüpfen (BGr, 19. Oktober 2021,2C_667/2020, E. 5.2

u. 5.3 sowie E. 6.3 u. 6.4, zur Publikation vorgesehen); nur dann besteht

ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich

erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen

(neuen) Recht (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.3 mit

weiteren Hinweisen).

2.1.4

Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und

auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer

gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten

Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (BGr, 19. Oktober

2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Sie dürfen dabei

vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente

mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und

in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits

umfassend klären zu können (vgl. BGE 133 II 97 E. 4; 122 II 148 E. 2a

S. 151; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur

Publikation vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.4

mit weiteren Hinweisen).

2.1.5

Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein

(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots

[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die

Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch

als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre

Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann

deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden –

gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der

Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne

entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d

und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein

und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)

genügen (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.6, zur Publikation

vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.5 mit weiteren

Hinweisen).

2.1.6

Das Verwaltungsgericht übt eine

gewisse Zurückhaltung in der ersten Überprüfung der angeordneten

Integrationsanweisungen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob die

Bedingungen objektiv gesehen grundsätzlich zumutbar und erreichbar sind. Primär

ist das Ziel der Bedingungen zu beurteilen und dem Migrationsamt ist hier ein

erhebliches Ermessen einzuräumen (vgl. auch Art. 58b Abs. 1 AIG,

wonach die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und Fristen einer

individuell vereinbarten Integrationsförderung festhält und damit primär

zielorientiert ist). Dies, weil es in einem zweiten Schritt nach Ablauf der

Frist Sache des Gerichts sein wird, detailliert zu prüfen, ob die Auflagen

erreicht oder allenfalls unverschuldet nicht erreicht wurden. Damit wird den konkreten

und im Detail kaum vorhersehbaren Umständen Rechnung getragen, weil erst

retrospektiv die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die

Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung beurteilt werden kann

(VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 4.3.1).

3.

3.1

Die Vorinstanz

gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deswegen nicht erfülle, weil

er sich um öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

kümmere. Nachdem bereits eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, komme eine

Rückstufung infrage, wenn die ausländische Person in der Folge ungenügende

Sanierungsanstrengungen unternommen und weiterhin Schulden angehäuft habe. Nach

zutreffender Feststellung des Migrationsamts habe sich die Verschuldung im

Zeitpunkt der Verwarnung am 29. November 2016 auf Fr. 144'975.-

belaufen und sei bis im Januar 2020 um Fr. 63'069.- auf Fr. 208'044.-

angewachsen, allein um rund Fr. 17'740.- zwischen April 2019 und Januar 2020.

Selbst wenn die Beschäftigung bei der seiner Schwester gehörenden H GmbH keine

blosse Gefälligkeit darstellen sollte, sei unerfindlich, weshalb der

Beschwerdeführer nicht schon seit Jahren in einem Vollzeitpensum arbeite,

sondern immer wieder von der Arbeitslosenkasse habe unterstützt werden müssen.

Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass er nach der Verwarnung im November

2016.

bis zur Einleitung des Rückstufungsverfahrens im November 2019 nennenswert

Schulden abgebaut habe; ernsthafte solche Bemühungen liessen sich erst seit

Januar 2020 erkennen. Diese erfolgten freilich unter dem Druck des

Rückstufungsverfahrens und genügten daher nicht, um sein Verhalten zu

entschuldigen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden.

Somit liege ein Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE vor,

weshalb eine Rückstufung zulässig sei. Schliesslich erweise sich diese

Massnahme auch als verhältnismässig, weil die Verwarnung den Beschwerdeführer

nicht zu einer Änderung seines Verhaltens bewogen habe. Was dessen private

Interessen anbelange, führe die Rückstufung zwar zu einer merklichen

Verschlechterung der Rechtsstellung. Indessen sei diese Wirkung erwünscht,

damit für die Wiedererlangung der Niederlassungsbewilligung eine

Verhaltensänderung erzielt werde. Die vom Migrationsamt für die spätere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgestellten Bedingungen seien

rechtens.

3.2

Der

Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass für ihn als echten

"Secondo", der seit fast 35 Jahren in der Schweiz lebe, eine

Rückstufung schon aus diesem Grund ausser Betracht falle. Von den in Art. 58a

AIG aufgeführten Integrationskriterien könne ihm einzig die Nichterfüllung von

finanziellen Verpflichtungen entgegengehalten werden. Wegen der Vielzahl von

Verlustscheinen mit teilweise identischen Forderungen auf verschiedenen

Betreibungsregisterauszügen dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine

Schuldenlast nicht vollumfänglich ermittelt habe. Wie die dem Gericht

präsentierte Zusammenstellung zeige, seien die Schulden insgesamt geringer, als

aus den Verlustscheinen hervorgehe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz bemühe

er sich seit Jahren und nicht erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens

ernsthaft darum, seine Schulden in den Griff zu bekommen. Nach dem neuesten

Auszug aus dem Betreibungsregister beliefen sich die Schulden nur noch auf gut

30'000 Franken. Seit seiner Verwarnung habe sich die Situation damit verbessert

und nicht verschlechtert. Jedenfalls gehe es nicht an, uralte Schulden als

Grund für eine Rückstufung heranzuziehen. Er bewege sich seit einem

geschäftlichen Misserfolg vor bald 15 Jahren in einer Schuldenspirale; die

neuen Schulden seien Folge der jeweils laufenden Pfändungen, was eine

finanzielle Gesundung verhindert habe. Dies sei nunmehr möglich, nachdem die

Lohnpfändung dank der Hilfe durch seine Familie aufgehoben worden sei.

Jedenfalls handle es sich bei der Schuldensituation nicht um ein plötzlich auftretendes

Integrationsdefizit. Schliesslich erweise sich eine Rückstufung auch aufgrund

der damit verbundenen Nachteile als unverhältnismässig.

4.

4.1

4.1.1

Art. 90 AIG verpflichtet die ausländische Person zu einer

weitreichenden Mitwirkung bei der Feststellung des für die Anwendung dieses

Gesetzes massgebenden Sachverhalts. Insbesondere muss sie a) zutreffende und

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen machen; b) die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder

sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; c)

Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden

mitwirken.

4.1.2

Vorauszuschicken ist, dass die Ermittlung der Schulden des

Beschwerdeführers schwerfällt und kaum selbst nur annähernd zuverlässig

vorgenommen werden kann. Dies ist auf die zahlreichen

(Pfändungs-)Verlustscheine und die noch häufigeren Betreibungen zurückzuführen,

die in Betreibungsregisterauszügen von je zwei Amtsstellen in den Kantonen G

und Zürich dokumentiert sind. Wenn der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

– freilich ohne dies näher zu substanziieren – dartut, er habe "mit Hilfe

seiner Familie" die Lohnpfändung beenden können, ist zu vermuten, dass er

zusätzlich Schulden gegenüber Verwandten begründet hat; jedenfalls macht er

nicht geltend, diese Mittel durch Erbschaft oder Schenkung erhalten zu haben.

Sodann ist aller Erfahrung nach davon auszugehen, dass weitere Verpflichtungen

bestehen, die (noch) nicht zu einer Zwangsvollstreckung geführt haben.

Ungeachtet der Schwierigkeit, einen klaren Überblick über die finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu gewinnen, hätte es

nach dem Gesagten an ihm gelegen, diesbezüglich grösstmögliche Anstrengungen zu

einer transparenten und beweiskräftigen Darlegung seiner finanziellen Lage zu

unternehmen. Dies hat er sowohl im Verwaltungs- als auch im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren versäumt.

4.2

Gemäss der

unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. November 2016,

worin das Migrationsamt den Beschwerdeführer verwarnt und ihm den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung angedroht hat, belief sich die aktenkundige

Verschuldung auf Fr. 144'975.-. Laut Feststellung des Migrationsamts in

der streitbetroffenen Verfügung vom 9. Juni 2020, welche die

Sicherheitsdirektion im angefochtenen Rekursentscheid bestätigt hat, sind die

Schulden des Beschwerdeführers bis Januar 2020 um Fr. 63'069.- auf Fr. 208'044.-

angewachsen.

Der Beschwerdeführer versäumt es, die dem Rekursentscheid

zugrunde liegende Verschuldung mittels einer substanziierten Sachdarstellung zu

widerlegen sowie die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse darzutun und

nachzuweisen. Vielmehr begnügt er sich damit, einzelne Positionen mit der

Behauptung zu bestreiten, diese seien entweder versehentlich doppelt aufgeführt

oder inzwischen getilgt. Bei "gewissen uralten Forderungen" seien die

Gläubiger gar nicht mehr "verfügbar". Mit diesen pauschalen

Einwendungen, die weder durch eine Erklärung der betreffenden Gläubiger noch

des zuständigen Betreibungsamts belegt werden, vermag der Beschwerdeführer die

vorinstanzliche Feststellung nicht zu erschüttern. Selbst wenn von einer

geringeren Mehrverschuldung auszugehen wäre, ergingen zahlreiche Betreibungen

nach der Verwarnung vom 29. November 2016 und mehrere solche auch nach

Einleitung des Rückstufungsverfahrens am 13. November 2019. Keinerlei

Angaben macht der Beschwerdeführer schliesslich zu solchen Schulden, die bisher

weder zu einer Betreibung noch zu einem Verlustschein geführt haben, aber noch

offen sind. Diese Unklarheiten sind mangels Erfüllung der ihm obliegenden

Mitwirkungspflichten zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu würdigen.

Wie die Sicherheitsdirektion zutreffend und

unwidersprochen ausgeführt hat, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der

Beschwerdeführer nicht seit Jahren in einem Vollzeitpensum erwerbstätig und

zwischenzeitlich sogar arbeitslos war. Jedenfalls macht er nicht geltend, dass

er teilweise die Betreuung seiner drei Kinder übernommen und den Haushalt

geführt habe, um seiner Ehefrau eine Erwerbstätigkeit in substanziellem Ausmass

zu ermöglichen. Wenn man dem Beschwerdeführer zugutehält, dass seine

Beschäftigung in der seiner Schwester I gehörenden H GmbH, J, keine blosse

Gefälligkeit darstellt und das bezogene Gehalt von brutto Fr. 7'050.-

nachhaltig ist, bleibt ungeklärt, weshalb er diesen Verdienst nicht schon

früher als seit anfangs 2020 erwirtschaftet hat.

Nach dem Gesagten ist angesichts der anhaltenden und

anwachsenden Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz von

einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen.

4.3

Die mit

dem Rekursentscheid bestätigte Rückstufung erweist sich ohne Weiteres als rechtmässig:

In objektiver Hinsicht stellt die seit der Verwarnung auf über Fr. 200'000.-

angewachsene Verschuldung eine Missachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG dar. In

subjektiver Hinsicht muss sich der Beschwerdeführer nicht nur ein

leichtfertiges oder liederliches, sondern vielmehr ein mutwilliges Verhalten

vorwerfen lassen. Dass diesem ein kognitives Unvermögen oder eine Erkrankung

zugrunde gelegen haben könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Marc

Spescha, in: ders. et al.,

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 58a N 3 AIG). Die

überwiegend mit seiner Schuldenwirtschaft zusammenhängenden Straftaten des

Beschwerdeführers erscheinen zwar nicht als sehr gravierend, lassen aber

dennoch den Unwillen erkennen, seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu

bringen.

4.4

Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rückstufung fällt vorliegend massgebend

ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verwarnung vom 29. November

2016.

offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen und sich trotz des drohenden

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht um die Regulierung seiner

Verpflichtungen bemüht, sondern vielmehr weiterhin Schulden angehäuft hat.

Insbesondere ist schwer verständlich, weshalb der Beschwerdeführer offenbar nie

– etwa mit Hilfe einer darauf spezialisierten Fachperson – nachhaltige

Sanierungsanstrengungen unternommen hat.

4.5

Die vom

Migrationsamt in der Verfügung vom 9. Juni 2020 in Dispositiv-Ziffer 3

in Verbindung mit Erwägung 4 lit. a für die künftige Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung statuierten Bedingungen (Ausüben einer

existenzsichernden Erwerbstätigkeit; lückenlose Erfüllung der finanziellen

Verpflichtungen, insbesondere Begleichung der Krankenkassenprämien; Abbau der

bestehenden Schulden; strafloses Verhalten; Kooperation mit den Behörden)

erscheinen ebenfalls als recht- und verhältnismässig und werden vom

Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet.

4.6

Auch wenn

die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung für den Beschwerdeführer

mit einer empfindlichen Statusverschlechterung einhergeht, ist sein weiterer

Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet und von seinen zukünftigen

Anstrengungen beim Schuldenabbau abhängig. Der heute 36-jährige

Beschwerdeführer hat fast sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und lebt hier

seit 2014 mit seiner Ehefrau C zusammen, die über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt; die drei gemeinsamen Kinder sind im Besitz von

Niederlassungsbewilligungen. Trotz der festen Verankerung der Familie in der

Schweiz wiegen die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers zusammen mit den

strafrechtlichen Verurteilungen schwer; daher vermag seine Integration in

anderen Bereichen die Defizite bei der Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung auch in einer Gesamtwürdigung nicht aufzuwiegen (vgl. Spescha, in:

ders. et al., Art. 58 AIG N. 1, mit Hinweisen). Das private Interesse

des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der

Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgemäss geringer zu gewichten als

das öffentliche Interesse, ihn mittels Rückstufung mit Nachdruck an seine

Dispositiv

Integrationsverpflichtung zu erinnern. Demnach besteht ein überwiegendes

öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des

Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig

erweist.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Seit dem 1. Januar

2021 ist gemäss Art. 3 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide vom 13. August 2015 die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zur Ersetzung einer widerrufenen

Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG dem SEM zur

Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten

der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren

Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend vor Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin die Zustimmung des SEM

einzuholen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …