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Entscheid

VB.2021.00296

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00296

22. Juli 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22913)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00296

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Schweizer Bürger A (geboren 1970) heiratete am

26. November 2012 auf den Philippinen die 17 Jahre jüngere

philippinische Staatsangehörige B. Am 29. Juli 2020 stellte Letztere bei

der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Visumsgesuch für den langfristigen

Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familienzusammenführung. Dieses Gesuch wies

das Migrationsamt des Kantons Zürich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit

Verfügung vom 9. November 2020 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B am 9. Dezember 2020 bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom

15.

März 2021 abwies und den Erstgenannten eine Parteientschädigung sowie

das Armenrecht verweigerte; die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 835.-

wurden A und B je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung.

III.

Am 27. April 2021 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 15. März 2021 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, ihr Gesuch vom 29. Juli 2020 gutzuheissen; in prozessualer

Hinsicht ersuchten sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Mai

2021.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das

Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1

Satz 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen

und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses

zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher

Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend

gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2

Die

fünfjährige Nachzugsfrist begann hier mit der Heirat der Beschwerdeführenden am

26.

November 2012 zu laufen und war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – unstreitig

– bereits seit über zweieinhalb Jahren abgelaufen.

Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass das

verfahrensauslösende Gesuch gestützt auf Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG

bzw. aufgrund wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen sei. Zudem greife

"[u]nabhängig von Art. 47 Abs. 4 AIG […] der Schutzanspruch von

Art. 8 EMRK [Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950.

{SR 0.101}]".

2.2.1

Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung

bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben

nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die

Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine

verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der

Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam

sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden

Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des

Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin.

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses

Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und die Norm

dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8

Abs. 2 EMRK in

dieses. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig

nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG nicht

anerkannt werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen

der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei

Art. 47 Abs. 4 AIG dabei so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen

BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020,

2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils

mit Hinweisen]).

2.2.2

Die Beschwerdeführenden lernten sich eigenen Angaben zufolge im Oktober

2009.

über Facebook kennen und pflegten ihre Beziehung seither primär über die

digitalen Medien ("Skype, WhatsApp und Facebook-Messenger"). Der

Beschwerdeführer, welcher seit 2009 eine ganze IV-Rente, eine BVG-Rente sowie

Ergänzungsleistungen bezieht, verbrachte zudem jährlich rund zwei Monate in der

Heimat der Beschwerdeführerin und trug mit regelmässigen finanziellen

Leistungen zu deren Lebensunterhalt bei bzw. kam dafür auf. Das sieben Jahre

und acht Monate nach der Heirat eingereichte Gesuch um Nachzug der

Beschwerdeführerin in die Schweiz begründete das Ehepaar im Rahmen der

Gehörsgewährung im Wesentlichen damit, "müde" zu sein, eine

Fernbeziehung zu führen, und nichts von der fünfjährigen Nachzugsfrist gewusst

zu haben bzw. der Auffassung gewesen zu sein, dass die IV-Rente des

Beschwerdeführers für ein gemeinsames Leben in der Schweiz nicht ausreiche.

Vor Verwaltungsgericht ergänzen

die Beschwerdeführenden, dass ihre früheren subjektiven Bedenken, die dem

Beschwerdeführer in der Schweiz ausgerichteten Renten- und Ergänzungsleistungen

würden nicht genügen, um ihrer beider Lebensunterhalt in der Schweiz zu

bestreiten, als wichtige (familiäre) Gründe für den bisher unterlassenen

Familiennachzug zu berücksichtigen seien. Einem Ehepaar müsse es zudem – so die

Beschwerde weiter – freigestellt sein, ein gelebtes Lebensmodell zu ändern,

sodass es vorliegend für eine Bewilligungserteilung genügen müsse, dass sie

künftig in der Schweiz als Ehepaar zusammenleben wollten.

2.2.3

Dabei ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass es in Konstellationen,

in denen die familiären Beziehungen – wie hier – während Jahren über die

Grenzen hinweg freiwillig besuchsweise und über die modernen

Kommunikationsmittel gelebt wurden, praxisgemäss stichhaltiger Gründe bedarf, welche

zum Wohl der Familie eine nachträgliche Familienzusammenführung erforderlich

machen, wobei "objektive, nachvollziehbare Gründe" verlangt werden

und es grundsätzlich nicht auf die "subjektive Optik" der Betroffenen

ankommt (BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.4 – 11. Juli

2019, 2C_481/2018, E. 6.2 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.7 –

23.

Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.3 – 25. August

2016, 2C_363/2016, E. 3.3 [alle auch

zum Folgenden]). Sind keine solchen objektiven Gründe dargetan, überwiegt

regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG

zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung.

Die Beschwerdeführenden machen ausserdem nicht geltend,

dass sich ihre finanzielle Situation heute wesentlich anders bzw. besser

präsentierte als noch während der laufenden Nachzugsfrist. Insofern ist nicht

nachvollziehbar, welche subjektiven Gründe bzw. Überlegungen sie vor Ablauf der

Frist davon hätten abhalten sollen, den Familiennachzug zu beantragen (vgl.

auch BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.4.1). Namentlich ist weder

dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Deutsch

gelernt oder eine Ausbildung absolviert hätte, welche ihr in der Schweiz von

Nutzen sein könnte, sondern bringen die Beschwerdeführenden in diesem

Zusammenhang lediglich vor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr plane, eine

Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen.

Es mag sodann zwar sein, dass bei Eheleuten mit

zunehmendem Alter "das Bedürfnis an einer neu gestalteten

Verbundenheit" zunimmt, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers stellt

Art. 47 Abs. 4 AIG aber eine Ausnahmeregelung für Härtefälle dar, die

den Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen nur bei Vorliegen

besonderer Umstände ermöglicht. Ein verspäteter Nachzug fällt – wie gesagt – nicht

in Betracht, wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung der

Fristen, die ihr die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte,

ungenutzt hat verstreichen lassen und sie hierfür keine gewichtigen (objektiven)

Gründe geltend machen kann (BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.4.4).

Dass ihnen die Fortführung ihrer Fernbeziehung mit regelmässigen Besuchen des

Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar wäre, behaupten die Beschwerdeführenden

im Übrigen nicht, zumal sie explizit ausschliessen, die Corona-Pandemie bzw.

die daraus folgenden Reisebeschränkungen seien der Auslöser für ihr Gesuch

gewesen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die IV-Rente des

Beschwerdeführers von Fr. 1'858.- pro Monat – entgegen dem Rekurs – grundsätzlich

auch ohne Ergänzungsleistungen ausreichen würde, um den Lebensunterhalt des

Ehepaars in einer philippinischen Provinz wie D zu bestreiten, zumal die

Beschwerdeführerin zuletzt in der Heimat regelmässig einer Erwerbstätigkeit

nachging (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Leben und

Arbeiten auf den Philippinen, November 2017; s. ferner das Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über

Soziale Sicherheit vom 17. September 2001 [SR 0.831.109.645.1]). Dass

andere Gründe als finanzielle Bedenken einer Wohnsitznahme des

Beschwerdeführers auf den Philippinen entgegenstünden, verneinte dieser

implizit.

2.3

Nach dem

Gesagten hielten die Beschwerdeführenden die Nachzugsfrist von Art. 47

Abs. 4 AIG nicht ein und legen sie auch keine wichtigen Gründe dar, die

ausnahmsweise einen verspäteten Nachzug zu rechtfertigen vermögen. Ihr Anspruch

auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist mit der

Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht verletzt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass ihr nachträglich – am

26.

Januar 2021 – gestelltes Gesuch um rückwirkende Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit

sowie fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen wurde.

3.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.3

Die vorstehenden

Erwägungen haben gezeigt, dass (schon) dem Rekurs der Beschwerdeführenden nur

geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. So wären sie mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung gehalten gewesen, einen stichhaltigen objektiven Grund für ihr

verspätetes Nachzugsgesuch vorzubringen, was sie unterliessen. Sie wiesen

stattdessen in erster Linie auf ihre geänderten Zukunftspläne hin, ohne

allfällige Nachteile für den Fall der Gesuchsabweisung auch nur zu behaupten.

Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den

Rekurs der Beschwerdeführenden (namentlich) als offensichtlich aussichtslos

einstufte, und wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Rekursverfahren schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 und Art. 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos

erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

abzuweisen (hierzu 3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

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