VB.2021.00296
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00296
22. Juli 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22913)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00296
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Schweizer Bürger A (geboren 1970) heiratete am
26. November 2012 auf den Philippinen die 17 Jahre jüngere
philippinische Staatsangehörige B. Am 29. Juli 2020 stellte Letztere bei
der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Visumsgesuch für den langfristigen
Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familienzusammenführung. Dieses Gesuch wies
das Migrationsamt des Kantons Zürich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit
Verfügung vom 9. November 2020 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und B am 9. Dezember 2020 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom
15.
März 2021 abwies und den Erstgenannten eine Parteientschädigung sowie
das Armenrecht verweigerte; die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 835.-
wurden A und B je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung.
III.
Am 27. April 2021 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 15. März 2021 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihr Gesuch vom 29. Juli 2020 gutzuheissen; in prozessualer
Hinsicht ersuchten sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Mai
2021.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1
Satz 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen
und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses
zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher
Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
2.2
Die
fünfjährige Nachzugsfrist begann hier mit der Heirat der Beschwerdeführenden am
26.
November 2012 zu laufen und war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – unstreitig
– bereits seit über zweieinhalb Jahren abgelaufen.
Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass das
verfahrensauslösende Gesuch gestützt auf Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG
bzw. aufgrund wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen sei. Zudem greife
"[u]nabhängig von Art. 47 Abs. 4 AIG […] der Schutzanspruch von
Art. 8 EMRK [Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
{SR 0.101}]".
2.2.1
Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung
bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben
nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die
Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine
verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der
Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam
sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden
Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des
Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin.
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses
Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und die Norm
dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8
Abs. 2 EMRK in
dieses. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig
nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG nicht
anerkannt werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen
der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei
Art. 47 Abs. 4 AIG dabei so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen
BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils
mit Hinweisen]).
2.2.2
Die Beschwerdeführenden lernten sich eigenen Angaben zufolge im Oktober
2009.
über Facebook kennen und pflegten ihre Beziehung seither primär über die
digitalen Medien ("Skype, WhatsApp und Facebook-Messenger"). Der
Beschwerdeführer, welcher seit 2009 eine ganze IV-Rente, eine BVG-Rente sowie
Ergänzungsleistungen bezieht, verbrachte zudem jährlich rund zwei Monate in der
Heimat der Beschwerdeführerin und trug mit regelmässigen finanziellen
Leistungen zu deren Lebensunterhalt bei bzw. kam dafür auf. Das sieben Jahre
und acht Monate nach der Heirat eingereichte Gesuch um Nachzug der
Beschwerdeführerin in die Schweiz begründete das Ehepaar im Rahmen der
Gehörsgewährung im Wesentlichen damit, "müde" zu sein, eine
Fernbeziehung zu führen, und nichts von der fünfjährigen Nachzugsfrist gewusst
zu haben bzw. der Auffassung gewesen zu sein, dass die IV-Rente des
Beschwerdeführers für ein gemeinsames Leben in der Schweiz nicht ausreiche.
Vor Verwaltungsgericht ergänzen
die Beschwerdeführenden, dass ihre früheren subjektiven Bedenken, die dem
Beschwerdeführer in der Schweiz ausgerichteten Renten- und Ergänzungsleistungen
würden nicht genügen, um ihrer beider Lebensunterhalt in der Schweiz zu
bestreiten, als wichtige (familiäre) Gründe für den bisher unterlassenen
Familiennachzug zu berücksichtigen seien. Einem Ehepaar müsse es zudem – so die
Beschwerde weiter – freigestellt sein, ein gelebtes Lebensmodell zu ändern,
sodass es vorliegend für eine Bewilligungserteilung genügen müsse, dass sie
künftig in der Schweiz als Ehepaar zusammenleben wollten.
2.2.3
Dabei ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass es in Konstellationen,
in denen die familiären Beziehungen – wie hier – während Jahren über die
Grenzen hinweg freiwillig besuchsweise und über die modernen
Kommunikationsmittel gelebt wurden, praxisgemäss stichhaltiger Gründe bedarf, welche
zum Wohl der Familie eine nachträgliche Familienzusammenführung erforderlich
machen, wobei "objektive, nachvollziehbare Gründe" verlangt werden
und es grundsätzlich nicht auf die "subjektive Optik" der Betroffenen
ankommt (BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.4 – 11. Juli
2019, 2C_481/2018, E. 6.2 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.7 –
23.
Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.3 – 25. August
2016, 2C_363/2016, E. 3.3 [alle auch
zum Folgenden]). Sind keine solchen objektiven Gründe dargetan, überwiegt
regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG
zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung.
Die Beschwerdeführenden machen ausserdem nicht geltend,
dass sich ihre finanzielle Situation heute wesentlich anders bzw. besser
präsentierte als noch während der laufenden Nachzugsfrist. Insofern ist nicht
nachvollziehbar, welche subjektiven Gründe bzw. Überlegungen sie vor Ablauf der
Frist davon hätten abhalten sollen, den Familiennachzug zu beantragen (vgl.
auch BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.4.1). Namentlich ist weder
dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Deutsch
gelernt oder eine Ausbildung absolviert hätte, welche ihr in der Schweiz von
Nutzen sein könnte, sondern bringen die Beschwerdeführenden in diesem
Zusammenhang lediglich vor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr plane, eine
Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen.
Es mag sodann zwar sein, dass bei Eheleuten mit
zunehmendem Alter "das Bedürfnis an einer neu gestalteten
Verbundenheit" zunimmt, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers stellt
Art. 47 Abs. 4 AIG aber eine Ausnahmeregelung für Härtefälle dar, die
den Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen nur bei Vorliegen
besonderer Umstände ermöglicht. Ein verspäteter Nachzug fällt – wie gesagt – nicht
in Betracht, wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung der
Fristen, die ihr die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte,
ungenutzt hat verstreichen lassen und sie hierfür keine gewichtigen (objektiven)
Gründe geltend machen kann (BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.4.4).
Dass ihnen die Fortführung ihrer Fernbeziehung mit regelmässigen Besuchen des
Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar wäre, behaupten die Beschwerdeführenden
im Übrigen nicht, zumal sie explizit ausschliessen, die Corona-Pandemie bzw.
die daraus folgenden Reisebeschränkungen seien der Auslöser für ihr Gesuch
gewesen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die IV-Rente des
Beschwerdeführers von Fr. 1'858.- pro Monat – entgegen dem Rekurs – grundsätzlich
auch ohne Ergänzungsleistungen ausreichen würde, um den Lebensunterhalt des
Ehepaars in einer philippinischen Provinz wie D zu bestreiten, zumal die
Beschwerdeführerin zuletzt in der Heimat regelmässig einer Erwerbstätigkeit
nachging (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Leben und
Arbeiten auf den Philippinen, November 2017; s. ferner das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über
Soziale Sicherheit vom 17. September 2001 [SR 0.831.109.645.1]). Dass
andere Gründe als finanzielle Bedenken einer Wohnsitznahme des
Beschwerdeführers auf den Philippinen entgegenstünden, verneinte dieser
implizit.
2.3
Nach dem
Gesagten hielten die Beschwerdeführenden die Nachzugsfrist von Art. 47
Abs. 4 AIG nicht ein und legen sie auch keine wichtigen Gründe dar, die
ausnahmsweise einen verspäteten Nachzug zu rechtfertigen vermögen. Ihr Anspruch
auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist mit der
Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht verletzt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass ihr nachträglich – am
26.
Januar 2021 – gestelltes Gesuch um rückwirkende Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit
sowie fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen wurde.
3.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
3.3
Die vorstehenden
Erwägungen haben gezeigt, dass (schon) dem Rekurs der Beschwerdeführenden nur
geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. So wären sie mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung gehalten gewesen, einen stichhaltigen objektiven Grund für ihr
verspätetes Nachzugsgesuch vorzubringen, was sie unterliessen. Sie wiesen
stattdessen in erster Linie auf ihre geänderten Zukunftspläne hin, ohne
allfällige Nachteile für den Fall der Gesuchsabweisung auch nur zu behaupten.
Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den
Rekurs der Beschwerdeführenden (namentlich) als offensichtlich aussichtslos
einstufte, und wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Rekursverfahren schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 und Art. 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Weil die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos
erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
abzuweisen (hierzu 3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an
…