VB.2021.00297
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00297
15. Juli 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22892)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00297
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Amt für Hochbauten,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich eröffnete mit Publikation vom 4. Dezember
2020 ein offenes Submissionsverfahren für die Beschaffung von Fenstern und
Türen im Rahmen der Instandhaltung des Stadtspitals Triemli. Gemäss
Offertöffnungsprotokoll vom 5. Februar 2021 gingen elf Angebote ein,
darunter dasjenige der A AG zu einem Preis von Fr. 188'821.70. Am 22. April
2021 verfügte die Stadt Zürich den Zuschlag an die B AG zum Betrag von Fr. 189'653.60.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Zuschlag gelangte die A AG mit Beschwerde
vom 29. April 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Arbeiten
an sie zu vergeben. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2021 wurde der
Stadt Zürich ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch
um aufschiebende Wirkung, untersagt. Die Stadt Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2021, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren; zudem
beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die B AG liess sich
nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2021 wurde der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde der A AG die
Angebotsbewertung zugestellt und Frist zur Replik angesetzt. Diese Frist ist
unbenutzt verstrichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).
Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) und die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur
revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen Entscheide in
Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische
Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in
welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das
schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ
1999.
Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
Die
zweitplatzierte Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Bewertung ihres Angebots
als zu niedrig. Würde sich diese Behauptung als zutreffend erweisen, so hätte
ihr Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag. Folglich kann ihre
Beschwerdelegitimation bejaht werden. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Haben –
wie vorliegend – mehrere Anbieter die Eignungskriterien erfüllt, so ergeht der
Zuschlag in der Folge unter Anwendung der Zuschlagskriterien an das
bestbewertete Angebot. Zuschlagskriterien dienen der Bewertung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich
günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003.
[SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von
der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags
festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen
bekannt gegeben (vgl. § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 SubmV).
Bei deren Festlegung und Anwendung steht der Vergabebehörde ein weiter
Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1
IVöB, § 50 VRG; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit
Hinweisen).
3.2
Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen drei
Zuschlagskriterien in der Reihenfolge Qualität, Preis und "Ausbildung von
Lernenden" aufgeführt und diese drei Kriterien bei der Auswertung in Respektierung
dieser Reihenfolge gewichtet (Qualität 45 %, Preis 45 %, Ausbildung von
Lernenden 10 %). Dabei erreichte das Angebot der Mitbeteiligten mit 480,5
Punkten den ersten Platz und dasjenige der Beschwerdeführerin mit 462,5 Punkten
den zweiten Rang.
3.3
Aus der
Bewertung ergibt sich sodann, dass das Angebot der Mitbeteiligten im Vergleich
zu demjenigen der Beschwerdeführerin in den Unterkriterien ''Referenzen'' und ''Schlüsselpersonen''
leicht besser bewertet wurde, was im Gesamtergebnis zur höheren Punktzahl
geführt hat.
Zu den Referenzobjekten hatte die Beschwerdegegnerin in der
Bewertung ausgeführt, dass bei der Mitbeteiligten drei Objekte Erfahrung im
Bauen unter Betrieb aufweisen würden; bei der Beschwerdeführerin weise ein
Objekt eine entsprechende Erfahrung auf (Minimalanforderung Eignungskriterien).
Diese Bemerkungen der Beschwerdegegnerin erklären die leicht bessere Bewertung
des Angebots der Mitbeteiligten durchaus.
Dasselbe gilt für das Unterkriterium ''Schlüsselpersonen'',
wo zwar dem Projektleiter der Beschwerdeführerin mehr Erfahrung attestiert
wurde als demjenigen der Mitbeteiligten, jedoch dem Chefmonteur der Mitbeteiligten
eine weitaus grössere Erfahrung als dem nur seit vier Jahren tätigen
Chefmonteur der Beschwerdeführerin.
3.4
Die Beschwerdeführerin
hat sich mit diesen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht näher
auseinandergesetzt (bzw. mangels Kenntnis nicht näher auseinandersetzen
können). Indessen hat die Beschwerdeführerin in der Folge auf Replik verzichtet
und damit der dargelegten Begründung des Zuschlags an die Mitbeteiligte nichts
entgegengesetzt. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Bewertung unzutreffend wären.
Die Beschwerdeführerin zeigt folglich auch nicht auf, dass die Bewertung
unhaltbar wäre bzw. weshalb ihr Angebot eine bessere Bewertung bzw. die
maximale Punktzahl hätte erzielen müssen. Bei den Zuschlagskriterien geht es im
Übrigen nicht um Erfüllung oder Nichterfüllung der Anforderungen (Eignung),
sondern um die Bewertung der Angebote nach Punkten. Die Beschwerde zielt damit
ins Leere, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zuschlagskriterien
"vollumfänglich erfüllt" zu haben.
Zusammengefasst vermag die Beschwerde folglich nicht
durchzudringen und ist sie dementsprechend abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist entgegen
ihrem Antrag keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie mit der
Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die Begründung der Zuschlagsverfügung
nachgeholt hat.
5.
Beim vorliegenden Auftragswert
von knapp Fr. 190'000.- ist der Schwellenwert für Bauleistungen gemäss
Anhang 4 Ziffer 2 zum Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das
öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht erreicht und die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit unzulässig (Art. 83 lit. f
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in
Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. b BöB). Folglich kann gegen die vorliegende Verfügung nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …