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Entscheid

VB.2021.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00298

30. September 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23074)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00298

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

RA A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung

im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Schreiben vom 31. August 2018 meldete die Staatsanwaltschaft III des

Kantons Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im

Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission), dass gegen Rechtsanwalt A ein

Strafverfahren betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung etc. geführt

werde. Rechtsanwalt A stehe im Verdacht, von 2007 bis 2009 bei diversen

Gesellschaften für sogenannte Schwindelgründungen bzw. -kapitalerhöhungen

verantwortlich gewesen zu sein.

B. Mit

Beschluss vom 4. Oktober 2018 eröffnete die Aufsichtskommission daraufhin

gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln

im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) sowie betreffend

Patentenzug gemäss § 6 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

17. November 2003 (AnwG), wobei sie das Disziplinarverfahren bis zum

Abschluss des Strafverfahrens sistierte.

C. Mit

Urteil vom 10. Juli 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich Rechtsanwalt A

im abgekürzten Verfahren der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung im Sinn von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie der mehrfachen

Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinn von Art. 253 Abs. 1

StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von

14 Monaten (unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft). Den

Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht bei einer Probezeit von

zwei Jahren auf. Ferner verpflichtete es Rechtsanwalt A, dem Staat als Ersatz

für den nicht mehr vorhandenen widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil

Fr. 180'000.- zu bezahlen. Die von der Staatsanwaltschaft III

beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 14'663.93

verwendete das Bezirksgericht zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten. Das

Urteil vom 10. Juli 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. Mit

Verfügung vom 17. September 2020 nahm die Aufsichtskommission das

Disziplinarverfahren wieder auf. Nachdem der Referent Rechtsanwalt A am

22. Oktober 2020 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Berufsregelverletzung

und des Patententzugs sowie auch einer allfälligen Löschung im Anwaltsregister

persönlich befragt hatte, eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom

5. November 2020 zusätzlich ein Verfahren betreffend Löschung im

Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA.

E. Mit

Beschluss vom 4. März 2021 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A

wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit

einer Busse von Fr. 4'000.- (Dispositivziffer 1). Sodann beschloss

die Aufsichtskommission die Löschung von Rechtsanwalt A im Anwaltsregister

(Dispositivziffer 2) und verwarnte ihn im Hinblick auf einen Patententzug

(Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegte

die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A (Dispositivziffern 4 und 5).

Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 6).

Erwägungen

II.

A. Mit

Beschwerde vom 29. April 2021 gelangte Rechtsanwalt A in der Folge an das

Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung von Dispositivziffer 2 des

Beschlusses der Aufsichtskommission vom 4. März 2021 sei von seiner

Löschung im Anwaltsregister abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien

auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Parteientschädigung

zuzusprechen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai

2021.

auf eine Beschwerdeantwort.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021 forderte das Verwaltungsgericht

Rechtsanwalt A auf, einen aktuellen Strafregisterauszug für Privatpersonen

einzureichen. Rechtsanwalt A kam dieser Aufforderung innert erstreckter Frist

mit Eingabe vom 29. Juli 2021 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen in Anwendung des BGFA

ergangene Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 AnwG). Da auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt

jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, welche über eine

Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die fachlichen und

persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 und Art. 8 BGFA erfüllen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf bei Anwältinnen und

Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit

dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug

für Privatpersonen. Anwältinnen und

Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr

erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im Register zu löschen.

2.2

Gemäss Art. 371 Abs. 3bis

StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte

oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug für

Privatpersonen, wenn sich die verurteilte

Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Die Probezeit beginnt mit der –

mündlichen oder schriftlichen – Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Roland

M. Schneider/Roy Garré in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 44

N. 5 f.).

3.

3.1

In

Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste

gerichtliche Instanz entscheidet, sind auch neu – das heisst seit dem Erlass

des mit Beschwerde angefochtenen Entscheids – eingetretene Tatsachen zu

berücksichtigen, sofern sie vom Streitgegenstand erfasst sind (§ 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52

N. 18 f.)

3.2

Gemäss

Dispositivziffer 10 des Urteils vom 10. Juli 2019 wurde dieses dem

Beschwerdeführer an demselben Datum mündlich eröffnet. Wie der vom Beschwerdeführer

aufforderungsgemäss eingereichte Auszug vom 26. Juli 2021 bestätigt, ist

das Urteil vom 10. Juli 2019, nachdem die angeordnete Probezeit von zwei

Jahren in der Zwischenzeit abgelaufen ist, nicht mehr in seinem Strafregister

für Privatpersonen verzeichnet (vorn III.B.; E. 2.2). Auch sonst ist der

Beschwerdeführer gemäss diesem Auszug im Strafregister nicht verzeichnet. Da

dem Eintrag des Beschwerdeführers in das Anwaltsregister nichts (mehr)

entgegensteht, ist die mit Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom

4.

März 2021 von der Beschwerdegegnerin angeordnete Löschung im

Anwaltsregister aufzuheben (vgl. VGr, 26. April 2017, VB.2016.00367,

E. 3.4). Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

In der Regel wären die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da die Gutheissung der Beschwerde jedoch ausschliesslich darin gründet,

dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2019 nach Ablauf

der zweijährigen Probezeit nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen

erscheint, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nach Massgabe des

Verursacherprinzips (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.)

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist rechtskräftig wegen vorsätzlich

begangener Delikte verurteilt worden, denen Handlungen zugrunde lagen, welche

ohne Not als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar bezeichnet und zum Anlass für

eine Löschung im Anwaltsregister genommen werden durften. Aus den nämlichen

Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu versagen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 4. März 2021 wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …