VB.2021.00299
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00299
3. Februar 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23423)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00299
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1976 geborener irakischer Staatsangehöriger,
reiste am 11. Februar 2001 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl
ersuchte. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat
für Migration) vom 10. November 2005 wurde er vorläufig aufgenommen. Am
9. März 2007 heiratete A die Schweizer Bürgerin C, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Aus der Ehe ging am 13. September 2007 der Sohn D hervor,
welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. D hat das […]-Syndrom. Die
Ehegatten leben seit dem 1. April 2008 getrennt voneinander und sind seit
dem 25. Februar 2013 rechtskräftig geschieden. Mit Gesuch vom
22. Januar 2020 beantragte A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Das Gesuch wurde vom Migrationsamt am 5. März 2020 abgewiesen. Am
6. Oktober 2020 ersuchte A erneut um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 11. März 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I) und
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
(Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge
gewährter unentgeltlicher Prozessführung auf die Kantonskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III).
Der Rechtsvertreter von A wurde für seinen Aufwand mit Fr. 2'297.45
entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 29. April 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vollständig aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 29. November
2021.
reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) sowie des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 1 VRG
im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Wie es sich damit verhält, kann – wie
sich zeigen wird – indes offenbleiben.
3.
3.1
Nach
Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Personen die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens
zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen
(lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Nach Art. 60
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) müssen für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG erfüllt sein.
Da nach Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
3.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren mit
einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält und kein Widerrufsgrund
vorliegt. Er erfüllt zudem die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 lit. a und b AIG. Umstritten und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprachkompetenzen verfügt und im Sinn
von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teilnimmt.
3.3
3.3.1
Die ausländische Person muss nachweisen, dass sie in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Sprachniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 60 Abs. 2 VZAE).
Bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen einer um die
Niederlassungsbewilligung ersuchenden Person sind die persönlichen Verhältnisse
dieser Person angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine
Abweichung von diesem Integrationskriterium ist unter anderem möglich, wenn die
ausländische Person das Kriterium aufgrund einer schweren oder lang andauernden
Krankheit, einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche oder
Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erfüllen kann (Art. 77f lit. b und c Ziff. 1 und 2 VZAE).
3.3.2
Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz verwiesen im Verlauf
des Verfahrens auf eine Weisung des Beschwerdegegners, wonach im Kanton Zürich
für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2
AIG praxisgemäss das Sprachniveau A2 sowohl schriftlich als auch mündlich
verlangt werde, und verlangten vom Beschwerdeführer, er habe diese gegenüber
dem Bundesrecht (Art. 60 Abs. 2 VZAE) erhöhten Anforderungen zu
erfüllen (Weisung des Migrationsamts vom 28. Mai 2021,
Niederlassungsbewilligung, Ziff. 4.3.3). Im Folgenden ist zunächst zu
prüfen, ob der Beschwerdegegner und die Vorinstanz für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung in sprachlicher Hinsicht zu Recht gegenüber dem
Bundesrecht erhöhte Anforderungen an den Beschwerdeführer stellten.
Nach Art. 34 Abs. 2 der bis am 31. Dezember
2018.
geltenden Fassung des heutigen Ausländer- und Integrationsgesetzes konnte ausländischen
Personen die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt
mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte, sie während der
letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren
und keine Widerrufsgründe vorlagen (AS 2007 5437 ff., 5446). Der
Bundesgesetzgeber stellte keine Anforderungen an die Integration der
gesuchstellenden Person. Der Bundesrat sah in Art. 60 VZAE (in der bis am
31.
Dezember 2018 geltenden Fassung; AS 2007 5497 ff., 5518) jedoch
vor, dass vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige
Verhalten der gesuchstellenden Person sowie der Grad ihrer Integration zu
prüfen waren. Anhand welcher Kriterien die Integration der gesuchstellenden
Person zu prüfen war, wurde weder vom Bundesgesetz- noch vom Verordnungsgeber
ausdrücklich geregelt, weshalb dem Beschwerdegegner neben dem in Art. 34
Abs. 2 AIG (nach wie vor) angelegten Entschliessungsermessen bei der
Konkretisierung des Integrationskriteriums zusätzlich ein Ermessensspielraum
zukam (vgl. VGr, 7. Oktober 2014, VB.2014.00294, E. 3.5 [nicht
publiziert] – 6. November
2013, VB.2013.00612, E. 3.3 und E. 4.1). Mit dem Inkrafttreten der am
16.
Dezember 2016 beschlossenen Änderungen des AIG und der damit
verbundenen Änderung der VZAE (vom 15. August 2018) am 1. Januar 2019
hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Neu wird bereits in Art. 34
Abs. 2 lit. c AIG gefordert, dass die gesuchstellenden Personen integriert
sind. In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat in Art. 60
Abs. 1 VZAE geregelt, dass für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(nach Art. 34 Abs. 2 AIG) die Integrationskriterien nach
Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein müssen. In Art. 60 Abs. 2
VZAE regelt der Bundesrat zudem bereits konkret die Anforderungen an die
Sprachkompetenzen für um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchende
Personen. Insbesondere aufgrund der Normgeschichte und des Wortlauts von
Art. 60 Abs. 2 VZAE sind diese Anforderungen als abschliessend zu
verstehen, weshalb kein Spielraum für strengere Regelungen der Kantone bleibt
(vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration]
vom 8. März 2013, BBl 2013 2397 ff., 2405, 2416 und 2429;
Staatssekretariat für Migration, Erläuternder Bericht vom 7. November
2017, Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,
Ziff. 4.2 und 5.4; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34
AIG N. 13). Damit erweist sich die Weisung des Beschwerdegegners,
soweit sie für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34
Abs. 2 AIG schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2
voraussetzt, als bundesrechtswidrig (so bereits VGr, 1. September 2020,
VB.2020.00365, E. 2.3.1). Vorliegend sind deshalb die in Art. 60
Abs. 2 VZAE geregelten Anforderungen massgebend.
3.3.3
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer drei Sprachprüfungen
absolvierte und dabei jeweils nur den mündlichen Prüfungsteil bestand. Zuletzt
erreichte er im mündlichen Teil das Referenzniveau B1. Den schriftlichen
Prüfungsteil bestand der Beschwerdeführer bislang jedoch nie. Der
Beschwerdeführer reichte während des Verfahrens ein Arztzeugnis vom
11.
August 2020 ein, aus welchem hervorgeht, dass bei ihm aufgrund seiner
häuslichen Situation und seiner Grunderkrankung (Diabetes) langfristig eine
psychosoziale Belastungssituation bestehe, was zu Konzentrationsschwierigkeiten
führen könne. Zusammen mit einer Lernschwäche im schriftlichen Bereich führe
dies dazu, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den schriftlichen
Teil der Sprachprüfung für die Niederlassungsbewilligung zu bestehen. Nachdem
die Vorinstanz dem Arztzeugnis die Aussagekraft absprach, weil der ausstellende
Arzt seit mehreren Jahren der Hausarzt des Beschwerdeführers ist, bestätigte
der Arzt am 29. April 2021, dass das Zeugnis aus dem Jahr 2020 keine
Gefälligkeit darstelle, sondern seine ärztliche Einschätzung wiedergebe, welche
die somatische und psychosoziale Belastung des Beschwerdeführers mitberücksichtige.
Auch aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass der Beschwerdeführer im
schriftlichen Bereich über eine Lernschwäche verfügt: In einer
Deutscheinschätzung für das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum erreichte der
Beschwerdeführer Anfang 2017 im schriftlichen Bereich nur das Referenzniveau
A1.1, im mündlichen Bereich dagegen schon A2.1; in diesem Bericht wird zudem
festgehalten, dass der Beschwerdeführer "schulungewohnt" sei. In der
Folge machte der Beschwerdeführer bei seinen mündlichen Sprachkompetenzen klare
Fortschritte, während er im schriftlichen Bereich kaum Verbesserungen erzielte.
So erreichte er im Juni 2020 im Einbürgerungstest (Anforderung B1/A2) im
mündlichen Teil ein sehr gutes Ergebnis (48,5 aus 50 Punkten), während er
im Teilbereich Schreiben keinen einzigen Punkt erzielte. Dementsprechend ist
bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers die bei ihm diagnostizierte
Lernschwäche mitzuberücksichtigen. Da der Beschwerdeführer über mündliche Sprachkompetenzen
auf dem Referenzniveau B1 verfügt und verschiedene persönliche Umstände,
namentlich seine Lernschwäche und die Belastung durch seinen Sohn, für das
wiederholte Nichtbestehen der schriftlichen Sprachprüfung mitverantwortlich
sein dürften, ist der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht als integriert
zu betrachten. Damit erübrigt es sich, ein neuropsychologisches Gutachten zur
Beurteilung der Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers einzuholen.
3.4
Eine Person
nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE).
Verlangt wird eine effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben, wofür
beispielsweise ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis ein Indikator darstellt
(BBl 2013 2429). Auch bei der Beurteilung dieses Integrationskriteriums
sind nach Art. 58a Abs. 2 AIG die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden
Person angemessen zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3.1).
Der Beschwerdeführer und sein Sohn bezogen von Oktober
2010.
bis Mai 2019 mit Unterbrüchen Fürsorgeleistungen von insgesamt rund
Fr. 110'000.-. Die subsidiären Kostengutsprachen für Familienbegleitungen
und die schulergänzende Betreuung sind vorliegend – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz und des Beschwerdegegners – nicht als aus migrationsrechtlicher
Sicht massgebende Sozialhilfe zu berücksichtigen. Mehr als Fr. 100'000.- der
bezogenen Fürsorgeleistungen entfallen zudem auf den Zeitraum bis zum
30.
September 2012 und lediglich rund Fr. 7'500.- in die jüngere Zeit
(1. März bis 31. Mai 2019). Weiter ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer seit 2008 als alleinerziehender Vater für seinen Sohn sorgt,
welcher gesundheitlich stark beeinträchtigt und entsprechend auf umfangreiche
Betreuung angewiesen ist. Aufgrund dieses Betreuungsaufwands ist die
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt (und
insbesondere im Niedriglohnbereich) erschwert. Im Juli 2018 wurde beim
Beschwerdeführer zudem Diabetes Mellitus Typ 2 diagnostiziert, welches
sich nach Angaben seines Hausarztes nur schwer einstellen liess, weshalb der
Beschwerdeführer auf ärztliche Behandlung angewiesen war. Aufgrund dieser
Erkrankung wurde er von seinem behandelnden Arzt Ende 2018/Anfang 2019 für zwei
Monate für arbeitsunfähig erklärt. Trotz diesen Umständen war der
Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz nur mit wenigen
Unterbrüchen immer mindestens Teilzeit erwerbstätig. Der einzige längere
Unterbruch der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers dauerte von 2009 bis
2013, welcher jedoch der gesundheitlichen Situation seines Sohns geschuldet war.
Er absolvierte zudem Arbeitsprogramme und zeigte sich auch nach Ansicht des Sozialamts
E gewillt, für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seines Sohns aufzukommen.
Trotz seiner Erwerbstätigkeit gelang es ihm nicht immer, die
Lebenshaltungskosten durch sein eigenes Einkommen zu decken, was zum erwähnten
Bezug von Fürsorgeleistungen führte. Aufgrund der genannten persönlichen
Umstände und der Tatsache, dass seine ehemalige Ehefrau seit der Trennung im
April 2008 nicht in der Lage ist, dem Beschwerdeführer Unterhaltsbeiträge für den
gemeinsamen Sohn zu bezahlen, vermag der Bezug von Fürsorgeleistungen durch den
Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedoch keine Zweifel an seiner
Integration zu wecken. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen vollständig
von der Sozialhilfe ablösen konnte. Er ist seit dem 1. Mai 2019 als
Mitarbeiter in einem Spital angestellt. Inzwischen arbeitet er dort zu
100.
% und verdient dabei rund Fr. 4'400.- brutto pro Monat. Er deckt
damit seine eigenen Lebenshaltungskosten sowie diejenigen seines kranken Sohns
und kommt seit Anfang 2021 ebenfalls für seine Tochter F auf. Der
Beschwerdeführer hat auch sämtliche in den Jahren 2017 bis 2020 gegen ihn
erhobenen Betreibungen, welche in fünf Verlustscheinen über insgesamt rund
Fr. 6'500.- resultierten, bis Ende 2020 abbezahlt, was ebenfalls für seine
wirtschaftliche Integration spricht. Schliesslich sind keine konkreten Hinweise
vorhanden, die nahelegen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder auf
Sozialhilfe angewiesen sein wird. Dementsprechend nimmt er im Sinn von
Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil.
3.5
Damit
erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG
für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Vorinstanz wäre
dementsprechend gehalten gewesen, nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen, ob
dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Dies hat
sie jedoch unterlassen, worin eine Ermessensunterschreitung bzw. ein
qualifizierter Ermessensfehler zu sehen ist. Sowohl der Beschwerdegegner als
auch die Vorinstanz führen in ihren Entscheiden keine weiteren Gesichtspunkte
auf, die Zweifel an der Integration des Beschwerdeführers wecken und deshalb
gegen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer
sprechen würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Da sich der
Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen konnte und ihm diesbezüglich eine
gute Prognose zu stellen ist, liegen keine namhaften öffentlichen Interessen
vor, die gegen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung sprechen. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände wäre es unverhältnismässig, dem
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu verweigern.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zzgl. Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2
Der Beschwerdeführer ersucht für das
Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die
Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer
ist mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist
Dispositiv
sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Die
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 11 Stunden und 36 Minuten sowie Spesen im
Betrag von Fr. 32.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint gerade noch angemessen.
Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 2'783.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der Anrechnung
der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl.
Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von
Fr. 1'167.80 (inkl. Mehrwertsteuer).
4.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen
Entscheids vom 11. März 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
16. Oktober 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom
11. März 2021 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids vom
11. März 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom
11. März 2021 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für
das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zzgl.
Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird
auf Fr. 143.45 reduziert.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt
B wird mit Fr. 1'167.80
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …