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Entscheid

VB.2021.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00299

3. Februar 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23423)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00299

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1976 geborener irakischer Staatsangehöriger,

reiste am 11. Februar 2001 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl

ersuchte. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat

für Migration) vom 10. November 2005 wurde er vorläufig aufgenommen. Am

9. März 2007 heiratete A die Schweizer Bürgerin C, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt wurde. Aus der Ehe ging am 13. September 2007 der Sohn D hervor,

welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. D hat das […]-Syndrom. Die

Ehegatten leben seit dem 1. April 2008 getrennt voneinander und sind seit

dem 25. Februar 2013 rechtskräftig geschieden. Mit Gesuch vom

22. Januar 2020 beantragte A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Das Gesuch wurde vom Migrationsamt am 5. März 2020 abgewiesen. Am

6. Oktober 2020 ersuchte A erneut um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 11. März 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I) und

hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut

(Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge

gewährter unentgeltlicher Prozessführung auf die Kantonskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III).

Der Rechtsvertreter von A wurde für seinen Aufwand mit Fr. 2'297.45

entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 29. April 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vollständig aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 29. November

2021.

reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) sowie des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 1 VRG

im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Wie es sich damit verhält, kann – wie

sich zeigen wird – indes offenbleiben.

3.

3.1

Nach

Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Personen die

Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens

zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen

(lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Nach Art. 60

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) müssen für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG erfüllt sein.

Da nach Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen

(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des

Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren mit

einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält und kein Widerrufsgrund

vorliegt. Er erfüllt zudem die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 lit. a und b AIG. Umstritten und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprachkompetenzen verfügt und im Sinn

von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teilnimmt.

3.3

3.3.1

Die ausländische Person muss nachweisen, dass sie in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Sprachniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 60 Abs. 2 VZAE).

Bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen einer um die

Niederlassungsbewilligung ersuchenden Person sind die persönlichen Verhältnisse

dieser Person angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine

Abweichung von diesem Integrationskriterium ist unter anderem möglich, wenn die

ausländische Person das Kriterium aufgrund einer schweren oder lang andauernden

Krankheit, einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche oder

Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

erfüllen kann (Art. 77f lit. b und c Ziff. 1 und 2 VZAE).

3.3.2

Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz verwiesen im Verlauf

des Verfahrens auf eine Weisung des Beschwerdegegners, wonach im Kanton Zürich

für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2

AIG praxisgemäss das Sprachniveau A2 sowohl schriftlich als auch mündlich

verlangt werde, und verlangten vom Beschwerdeführer, er habe diese gegenüber

dem Bundesrecht (Art. 60 Abs. 2 VZAE) erhöhten Anforderungen zu

erfüllen (Weisung des Migrationsamts vom 28. Mai 2021,

Niederlassungsbewilligung, Ziff. 4.3.3). Im Folgenden ist zunächst zu

prüfen, ob der Beschwerdegegner und die Vorinstanz für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung in sprachlicher Hinsicht zu Recht gegenüber dem

Bundesrecht erhöhte Anforderungen an den Beschwerdeführer stellten.

Nach Art. 34 Abs. 2 der bis am 31. Dezember

2018.

geltenden Fassung des heutigen Ausländer- und Integrationsgesetzes konnte ausländischen

Personen die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt

mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte, sie während der

letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren

und keine Widerrufsgründe vorlagen (AS 2007 5437 ff., 5446). Der

Bundesgesetzgeber stellte keine Anforderungen an die Integration der

gesuchstellenden Person. Der Bundesrat sah in Art. 60 VZAE (in der bis am

31.

Dezember 2018 geltenden Fassung; AS 2007 5497 ff., 5518) jedoch

vor, dass vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige

Verhalten der gesuchstellenden Person sowie der Grad ihrer Integration zu

prüfen waren. Anhand welcher Kriterien die Integration der gesuchstellenden

Person zu prüfen war, wurde weder vom Bundesgesetz- noch vom Verordnungsgeber

ausdrücklich geregelt, weshalb dem Beschwerdegegner neben dem in Art. 34

Abs. 2 AIG (nach wie vor) angelegten Entschliessungsermessen bei der

Konkretisierung des Integrationskriteriums zusätzlich ein Ermessensspielraum

zukam (vgl. VGr, 7. Oktober 2014, VB.2014.00294, E. 3.5 [nicht

publiziert] – 6. November

2013, VB.2013.00612, E. 3.3 und E. 4.1). Mit dem Inkrafttreten der am

16.

Dezember 2016 beschlossenen Änderungen des AIG und der damit

verbundenen Änderung der VZAE (vom 15. August 2018) am 1. Januar 2019

hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Neu wird bereits in Art. 34

Abs. 2 lit. c AIG gefordert, dass die gesuchstellenden Personen integriert

sind. In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat in Art. 60

Abs. 1 VZAE geregelt, dass für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(nach Art. 34 Abs. 2 AIG) die Integrationskriterien nach

Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein müssen. In Art. 60 Abs. 2

VZAE regelt der Bundesrat zudem bereits konkret die Anforderungen an die

Sprachkompetenzen für um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchende

Personen. Insbesondere aufgrund der Normgeschichte und des Wortlauts von

Art. 60 Abs. 2 VZAE sind diese Anforderungen als abschliessend zu

verstehen, weshalb kein Spielraum für strengere Regelungen der Kantone bleibt

(vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration]

vom 8. März 2013, BBl 2013 2397 ff., 2405, 2416 und 2429;

Staatssekretariat für Migration, Erläuternder Bericht vom 7. November

2017, Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,

Ziff. 4.2 und 5.4; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34

AIG N. 13). Damit erweist sich die Weisung des Beschwerdegegners,

soweit sie für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34

Abs. 2 AIG schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2

voraussetzt, als bundesrechtswidrig (so bereits VGr, 1. September 2020,

VB.2020.00365, E. 2.3.1). Vorliegend sind deshalb die in Art. 60

Abs. 2 VZAE geregelten Anforderungen massgebend.

3.3.3

Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer drei Sprachprüfungen

absolvierte und dabei jeweils nur den mündlichen Prüfungsteil bestand. Zuletzt

erreichte er im mündlichen Teil das Referenzniveau B1. Den schriftlichen

Prüfungsteil bestand der Beschwerdeführer bislang jedoch nie. Der

Beschwerdeführer reichte während des Verfahrens ein Arztzeugnis vom

11.

August 2020 ein, aus welchem hervorgeht, dass bei ihm aufgrund seiner

häuslichen Situation und seiner Grunderkrankung (Diabetes) langfristig eine

psychosoziale Belastungssituation bestehe, was zu Konzentrationsschwierigkeiten

führen könne. Zusammen mit einer Lernschwäche im schriftlichen Bereich führe

dies dazu, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den schriftlichen

Teil der Sprachprüfung für die Niederlassungsbewilligung zu bestehen. Nachdem

die Vorinstanz dem Arztzeugnis die Aussagekraft absprach, weil der ausstellende

Arzt seit mehreren Jahren der Hausarzt des Beschwerdeführers ist, bestätigte

der Arzt am 29. April 2021, dass das Zeugnis aus dem Jahr 2020 keine

Gefälligkeit darstelle, sondern seine ärztliche Einschätzung wiedergebe, welche

die somatische und psychosoziale Belastung des Beschwerdeführers mitberücksichtige.

Auch aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass der Beschwerdeführer im

schriftlichen Bereich über eine Lernschwäche verfügt: In einer

Deutscheinschätzung für das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum erreichte der

Beschwerdeführer Anfang 2017 im schriftlichen Bereich nur das Referenzniveau

A1.1, im mündlichen Bereich dagegen schon A2.1; in diesem Bericht wird zudem

festgehalten, dass der Beschwerdeführer "schulungewohnt" sei. In der

Folge machte der Beschwerdeführer bei seinen mündlichen Sprachkompetenzen klare

Fortschritte, während er im schriftlichen Bereich kaum Verbesserungen erzielte.

So erreichte er im Juni 2020 im Einbürgerungstest (Anforderung B1/A2) im

mündlichen Teil ein sehr gutes Ergebnis (48,5 aus 50 Punkten), während er

im Teilbereich Schreiben keinen einzigen Punkt erzielte. Dementsprechend ist

bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers die bei ihm diagnostizierte

Lernschwäche mitzuberücksichtigen. Da der Beschwerdeführer über mündliche Sprachkompetenzen

auf dem Referenzniveau B1 verfügt und verschiedene persönliche Umstände,

namentlich seine Lernschwäche und die Belastung durch seinen Sohn, für das

wiederholte Nichtbestehen der schriftlichen Sprachprüfung mitverantwortlich

sein dürften, ist der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht als integriert

zu betrachten. Damit erübrigt es sich, ein neuropsychologisches Gutachten zur

Beurteilung der Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers einzuholen.

3.4

Eine Person

nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE).

Verlangt wird eine effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben, wofür

beispielsweise ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis ein Indikator darstellt

(BBl 2013 2429). Auch bei der Beurteilung dieses Integrationskriteriums

sind nach Art. 58a Abs. 2 AIG die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden

Person angemessen zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3.1).

Der Beschwerdeführer und sein Sohn bezogen von Oktober

2010.

bis Mai 2019 mit Unterbrüchen Fürsorgeleistungen von insgesamt rund

Fr. 110'000.-. Die subsidiären Kostengutsprachen für Familienbegleitungen

und die schulergänzende Betreuung sind vorliegend – entgegen der Ansicht der

Vorinstanz und des Beschwerdegegners – nicht als aus migrationsrechtlicher

Sicht massgebende Sozialhilfe zu berücksichtigen. Mehr als Fr. 100'000.- der

bezogenen Fürsorgeleistungen entfallen zudem auf den Zeitraum bis zum

30.

September 2012 und lediglich rund Fr. 7'500.- in die jüngere Zeit

(1. März bis 31. Mai 2019). Weiter ist zu beachten, dass der

Beschwerdeführer seit 2008 als alleinerziehender Vater für seinen Sohn sorgt,

welcher gesundheitlich stark beeinträchtigt und entsprechend auf umfangreiche

Betreuung angewiesen ist. Aufgrund dieses Betreuungsaufwands ist die

Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt (und

insbesondere im Niedriglohnbereich) erschwert. Im Juli 2018 wurde beim

Beschwerdeführer zudem Diabetes Mellitus Typ 2 diagnostiziert, welches

sich nach Angaben seines Hausarztes nur schwer einstellen liess, weshalb der

Beschwerdeführer auf ärztliche Behandlung angewiesen war. Aufgrund dieser

Erkrankung wurde er von seinem behandelnden Arzt Ende 2018/Anfang 2019 für zwei

Monate für arbeitsunfähig erklärt. Trotz diesen Umständen war der

Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz nur mit wenigen

Unterbrüchen immer mindestens Teilzeit erwerbstätig. Der einzige längere

Unterbruch der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers dauerte von 2009 bis

2013, welcher jedoch der gesundheitlichen Situation seines Sohns geschuldet war.

Er absolvierte zudem Arbeitsprogramme und zeigte sich auch nach Ansicht des Sozialamts

E gewillt, für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seines Sohns aufzukommen.

Trotz seiner Erwerbstätigkeit gelang es ihm nicht immer, die

Lebenshaltungskosten durch sein eigenes Einkommen zu decken, was zum erwähnten

Bezug von Fürsorgeleistungen führte. Aufgrund der genannten persönlichen

Umstände und der Tatsache, dass seine ehemalige Ehefrau seit der Trennung im

April 2008 nicht in der Lage ist, dem Beschwerdeführer Unterhaltsbeiträge für den

gemeinsamen Sohn zu bezahlen, vermag der Bezug von Fürsorgeleistungen durch den

Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedoch keine Zweifel an seiner

Integration zu wecken. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen vollständig

von der Sozialhilfe ablösen konnte. Er ist seit dem 1. Mai 2019 als

Mitarbeiter in einem Spital angestellt. Inzwischen arbeitet er dort zu

100.

% und verdient dabei rund Fr. 4'400.- brutto pro Monat. Er deckt

damit seine eigenen Lebenshaltungskosten sowie diejenigen seines kranken Sohns

und kommt seit Anfang 2021 ebenfalls für seine Tochter F auf. Der

Beschwerdeführer hat auch sämtliche in den Jahren 2017 bis 2020 gegen ihn

erhobenen Betreibungen, welche in fünf Verlustscheinen über insgesamt rund

Fr. 6'500.- resultierten, bis Ende 2020 abbezahlt, was ebenfalls für seine

wirtschaftliche Integration spricht. Schliesslich sind keine konkreten Hinweise

vorhanden, die nahelegen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder auf

Sozialhilfe angewiesen sein wird. Dementsprechend nimmt er im Sinn von

Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil.

3.5

Damit

erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG

für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Vorinstanz wäre

dementsprechend gehalten gewesen, nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen, ob

dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Dies hat

sie jedoch unterlassen, worin eine Ermessensunterschreitung bzw. ein

qualifizierter Ermessensfehler zu sehen ist. Sowohl der Beschwerdegegner als

auch die Vorinstanz führen in ihren Entscheiden keine weiteren Gesichtspunkte

auf, die Zweifel an der Integration des Beschwerdeführers wecken und deshalb

gegen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer

sprechen würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Da sich der

Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen konnte und ihm diesbezüglich eine

gute Prognose zu stellen ist, liegen keine namhaften öffentlichen Interessen

vor, die gegen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung sprechen. Unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände wäre es unverhältnismässig, dem

Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu verweigern.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen,

dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zzgl. Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2

Der Beschwerdeführer ersucht für das

Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die

Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer

ist mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist

Dispositiv

sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Die

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 11 Stunden und 36 Minuten sowie Spesen im

Betrag von Fr. 32.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint gerade noch angemessen.

Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt

Fr. 2'783.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der Anrechnung

der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl.

Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von

Fr. 1'167.80 (inkl. Mehrwertsteuer).

4.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam

zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen

Entscheids vom 11. März 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

16. Oktober 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,

dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom

11. März 2021 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids vom

11. März 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom

11. März 2021 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für

das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zzgl.

Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird

auf Fr. 143.45 reduziert.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt

B wird mit Fr. 1'167.80

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …