VB.2021.00300
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00300
21. Juli 2021Deutsch18 min
(URT.2022.23628)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00300
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1991,
Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste erstmals am 5. November 2015
illegal in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl. Mit Entscheid
vom 24. März 2017 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch
ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 4. Juli 2018 ebenfalls ab und setzte A Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 12. August 2018. Hierauf tauchte A unter und soll sich
zwischenzeitlich in Frankreich aufgehalten haben. Am 2. März 2020 stellte
er erneut ein Asylgesuch, auf welches das SEM am 18. Juni 2020 nicht
eintrat. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2020 ab.
Am
30. März 2020 sowie am 4. September 2020 stellten A und seine
Verlobte, die in der Schweiz vorläufig aufgenommene sri-lankische
Staatsangehörige C, geboren 2000, beim Zivilstandesamt Dübendorf Gesuche um
Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung, welche jeweils mit
Verfügungen vom 16. Juli bzw. vom 10. November 2020 aufgrund des
fehlenden legalen Aufenthalts in der Schweiz von A abgewiesen wurden.
Am 22. September 2020
stellte A dem Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Mit Verfügung vom 28. Oktober
2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und hielt fest, dass der Kanton
Aargau für den Vollzug der Wegweisung zuständig sei.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 22. September
2020.
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 29. März 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde und er nicht
gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit betraf den Antrag um
Unterlassung jeglicher Vollzugsmassnahmen; das Nichteintreten das
Massnahmengesuch gegen den Entscheid des Kantons Aargau. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. April 2021 beantragte
A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 22. September 2020. Das Migrationsamt sei
anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat
zu erteilen und ihm zu gestatten, den Entscheid über das Gesuch in der Schweiz
bzw. im Kanton Zürich abzuwarten. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er,
ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren
als auch für das vorinstanzliche Rekursverfahren zu bestellen und RA B für das
Rekursverfahren mit Fr. … (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2021 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Nachdem A dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Juli 2021
mitgeteilt hatte, dass er im Kanton Aargau wohnhaft sei und die Behörden des
Kantons Aargau sich nicht an die Anordnung des Vollzugsstopps gebunden fühlten,
bewilligte der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 22. Juli
2021.
den prozeduralen Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens.
Am 10. Mai 2021, 6. Juli 2021, 3. Februar
2022.
und 9. Februar 2022 reichte A weitere Eingaben beim
Verwaltungsgericht ein.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liess sich
nicht vernehmen; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Asylbewerber, der sich seit seiner
Einreise am 5. November 2015 – abgesehen vom prozessrechtlichen
Anwesenheitsrecht – illegal in der Schweiz aufhält. Er möchte eine Landsfrau
heiraten, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist und mittlerweile
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sobald er über eine
Kurzaufenthaltsbewilligung verfügt.
2.1
2.1.1
Die Erteilung von Kurz- und
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005.
(AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der
Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2
Abs. 1 AIG).
2.1.2
Gestützt auf das AIG steht dem Beschwerdeführer auch nach der Heirat mit
seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Verlobten kein
Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 44 Abs. 1 AIG zu, da anders als
die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) die
vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch einräumt; die Behörden
entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2
und E. 2.3.2). Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 14
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe
einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz
abzuleiten. Aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 14 BV garantierten Schutz
des Familienlebens lässt sich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der
Ehegattin sowie der Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist
und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3,
135.
I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016,
E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug
zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem
Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden,
sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr,
12.
März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
2.1.3
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf
den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden
Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist
dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren Verlängerung
ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018,
2C_251/2017, E. 2.2). Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich
eine ausländische Person ohne Bewilligungsanspruch in einer Situation befindet,
in der davon auszugehen ist, dass ihre Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft
regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall muss faktisch von
einer gefestigten Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz
ausgegangen werden (BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2 – 17. November
2008, 2C_551/2008, E. 4.1 – 4. Mai 2005, 2A.2/2005, E. 2.4.1;
ferner BGE 137 I 351 E. 3.1).
2.1.4
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger
sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht
vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung
mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des
Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12
EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen,
dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den
Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7;
vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.).
Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende –
Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen
Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und
offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden
kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine
Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr,
2.
Januar 2013, 2C_195/2012, E. 3.5.2). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem
Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGr, 17. Januar 2020,
2C_827/2019, E. 3).
2.1.5
Dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist,
muss grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen
und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung
des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu
vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1.6
Das Bundesverwaltungsgericht kam in
einem Grundsatzurteil (BVGE 2017 VII/4) zum Schluss, dass es angezeigt
erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen)
Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährige Kinder ein faktisches
Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der
Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um die Vorwegnahme eines
Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem
Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen
in zureichender Weise Rechnung getragen worden sei. Die weiteren einzelfallspezifischen
Umstände – insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige
Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren
Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland – seien
ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
miteinzubeziehen (vgl. auch BVGr, 19. April 2021, F-530/2019, E. 6.3).
2.2
Vor dem Hintergrund, dass die Verlobte des Beschwerdeführers als
(vorläufig aufgenommener) Flüchtling anerkannt wurde, kann vorliegend – im Sinn
des soeben Erwähnten – ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden.
2.3
Es ist unbestritten, dass die Eheschliessung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Verlobten absehbar ist. Das Zivilstandesamt der
Stadt Dübendorf hat mit Schreiben vom 7. September 2020 bestätigt, dass
das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen ist und noch der Nachweis über den
rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausstehe. Es liegen auch keine
Indizien für eine Scheinehe vor.
2.4
Nach dem
Gesagten bleibt summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat
die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz gestützt auf Art. 44 Abs. 1
AIG offensichtlich erfüllt.
2.4.1
Ausländische Ehegatten von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochene
Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (Art. 44 Abs.1 AIG).
2.4.2
Die Vorinstanz kam im angefochtenen
Entscheid zum Schluss, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich
erfüllt seien. Die Eigenmittel müssten das Niveau erreichen, ab dem gemäss den
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien; abrufbar unter www.skos.ch) kein Sozialhilfeanspruch
resultiere. Zur Begründung führte sie aus, dass der monatliche Grundbetrag für
zwei Personen Fr.1'525.- betrage. Hinzu kommen würden die Wohnkosten von Fr. 1'420.-,
die Krankenkassenprämien von Fr. 520.-, Prämien für die Privat- und
Haftpflichtversicherung von Fr. 60.- sowie allenfalls Lohngestehungskosten
der Verlobten. Es würde sich ein Gesamtbetrag von mindestens Fr. 3'625.-
ergeben. Die Verlobte habe in ihren bisherigen Anstellungen nie mehr als
monatlich Fr. 2'800.- netto verdient. Es bestünden keine Anzeichen dafür,
dass sich ihre Einkommenssituation in naher Zukunft ändere. Es sei von einer
monatlichen Unterdeckung von mindestens Fr. 825.- auszugehen. Daran
vermöge auch die eingereichte Arbeitszusicherung des Restaurants D in E (Kanton
F) vom 20. Juli 2020 für den Beschwerdeführer nichts zu ändern, zumal die
Bestätigung gänzlich allgemein und unverbindlich gehalten sei und auch
keinerlei Lohnangaben beinhalte.
2.4.3
In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es bestehe kein Risiko einer
Fürsorgeabhängigkeit. Die Verlobte arbeite zwar im Stundenlohn, erziele aber
dennoch ein stabiles Einkommen von durchschnittlich über Fr. 2'500.-, was
sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergebe. Den Fehlbetrag werde der Beschwerdeführer
decken können, nachdem ihm die Firma G schriftlich eine Arbeitsstelle
zugesichert habe, wonach er per sofort als Küchenmitarbeiter 100% angestellt
werden könne mit einem Bruttolohn von Fr. 3'900.-.
2.4.4
Die vorinstanzliche Berechnung wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich
akzeptiert. Er macht indes geltend, sozialhilferechtlich nicht zwingend
anfallende Positionen wie eine Integrationszulage oder Positionen, die
sozialhilferechtlich nicht zusätzlich vergütet würden (das
sozialhilferechtliche Existenzminimum mithin nicht erhöhten) wie Privathaftpflicht-
und Hausratversicherung seien für die vorliegend vorzunehmende Berechnung der
notwendigen Mittel irrelevant. Die
Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden entgegen dem
Einwand des Beschwerdeführers als grundversorgende situationsbedingte
Leistungen von der Sozialhilfe übernommen (SKOS-Richtlinie C.6.8). Auch besteht
ein Anspruch auf Integrationszulagen (SKOS-Richtlinie C.6.7). Die Berechnung
der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten, dass die
Verlobte des Beschwerdeführers mit ihrer gegenwärtigen Beschäftigung
nicht die materielle Grundsicherung zu decken vermag. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer finanziell namhaft
zum selbsttragenden Familienunterhalt beitragen kann, was im Folgenden näher zu
prüfen ist.
Der
Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren ein Schreiben des Restaurants
D eingereicht, wonach er, sobald er über eine Bewilligung verfüge, im
Küchenteam zu 50 bis 100 % angestellt werde. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren hat er sodann eine neue Stellenzusicherung eingereicht. Aus
dieser geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Vollzeitarbeitsstelle als
Küchenmitarbeiter mit einem Monatslohn von Fr. 3'900.- zugesichert wird.
Sollte der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle wie zugesichert antreten
können, würde es ihm und seiner Verlobten möglich sein, für ihren gemeinsamen
Lebensunterhalt ohne die Unterstützung von der Sozialhilfe aufzukommen. In den
Akten finden sich keine konkreten Hinweise darauf, dass es sich bei der
Arbeitszusicherung um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Die
Arbeitszusicherung ist vom einzelzeichnungsberechtigten Inhaber der Firma G,
der wie der Beschwerdeführer aus Sri Lanka stammt, unterzeichnet worden, und
die dem Beschwerdeführer zugesicherte Tätigkeit als Küchenhilfe erscheint
realistisch. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Verlobte des
Beschwerdeführers für ihren Lebensunterhalt selbständig aufkommen kann. Sie
wird gemäss Bestätigung des Sozialamts H seit August 2020 nicht mehr von der
Sozialhilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer zeigt sich bemüht, eine
Anstellung anzutreten. Dass dies in der gegenwärtigen Situation ohne geregelten
Aufenthaltsstatus erschwert ist, ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist
heute 31 Jahre alt und hat in der Schweiz bereits einen Intensivdeutschkurs
besucht. Angesichts seines Alters, seiner Sprachkenntnisse und seiner
Bemühungen ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer relativ rasch eine
Arbeitstätigkeit finden und den überschaubaren Fehlbetrag von monatlich Fr. 825.- spätestens mittelfristig wird ausgleichen können
(vgl. BGr, 25. Februar 2022, 2C_944/2021, E. 4.6). Damit wäre die
Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit zu bejahen und ist zu prüfen, ob
auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 44 Abs.1 AIG
erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat bei der Gesuchseinreichung einen
Nachweis über den Besuch eines Deutschintensivkurses sowie den Mietvertrag
seiner Verlobten über eine 2-Zimmer-Wohnung eingereicht. Er scheint damit auch
die weiteren Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnung sowie genügender
Sprachkenntnisse zu erfüllen.
Demzufolge ist die Beschwerde bei der hier vorzunehmenden
summarischen Prüfung gutzuheissen. Das
Migrationsamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Es wird indessen
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen sein wird, ob die Voraussetzungen für
deren Erteilung (nach wie vor) erfüllt sind.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und es steht dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
3.2
Die
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beantragt für das
Beschwerde- sowie das Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
4.2
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind, als
die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
4.3
Da bei
diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowohl
für das Beschwerde- als auch das Rekursverfahren
als gegenstandslos geworden abzuschreiben, womit nur über das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu befinden ist.
4.4
Anhand der Akten ist zum jetzigen Zeitpunkt noch von
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die vorliegende
Beschwerde erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs nicht als
offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist offensichtlich auch
nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
ist RA B sowohl für das Beschwerde- als auch das Rekursverfahren als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.4.1
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache
und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat
entschädigt (§ 9 Abs. 1 GebV VGr). Als erforderlich ist jener
Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer
Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie
bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei
nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird
(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
RA B macht für das
Rekursverfahren einen Aufwand von Fr. 1'994.70 (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung
ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung
anzurechnen, weshalb RA B unter Anrechnung der zugesprochenen
Parteientschädigung nur noch im Mehrbetrag von Fr. 494.70 (Fr. 1'994.70
[inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer] ./. Fr. 1'500.-) aus der
Staatskasse zu entschädigen ist.
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren weist RA B in seiner Kostennote vom 3. Februar
2022.
einen zeitlichen Aufwand von 8,25 Stunden zu Fr. 220.- pro
Stunde aus, woraus inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen eine Entschädigung
von Fr. 2'032.80 resultiert. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und
die geltend gemachten Barauslagen erscheinen angemessen, weshalb RA B unter
Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung nur noch im
Mehrbetrag von Fr. 532.80 (Fr. 2'032.80 [inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer] ./. Fr. 1'500.-) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen ist.
In Bezug auf
den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der
Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss,
sobald er dazu in der Lage ist. Entsprechend der an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu entrichtenden Entschädigung beschränkt sich die
Nachzahlungspflicht auf den je Fr. 1'500.- übersteigenden Betrag,
d. h. auf Fr. 494.70 bzw. Fr. 532.80. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren
sowie das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 28. Oktober
2020.
und der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 29. März
2021.
werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
RA B wird für das Rekursverfahren im
Mehrbetrag von Fr. 494.70 (Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die
Vorinstanz aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
8.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
9.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu
bezahlen.
10.
RA B wird für das Beschwerdeverfahren
im Mehrbetrag von Fr. 532.80 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
11.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
12.
Mitteilung an …