VB.2021.00301
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00301
16. März 2022Deutsch25 min
(URT.2022.23523)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00301
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1976, Staatsangehöriger
von Italien, hielt sich von 1999 bis 2002 in der Schweiz mit befristeten
Saisonbewilligungen auf. Zuletzt reiste er im März 2002 in die Schweiz ein. Am
20. Juni 2002 beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
Erwerbstätigkeit, woraufhin ihm am 24. Juli 2002 eine bis am 24. Juli
2007 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Im Mai 2007 wurde
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis zum 24. Juli 2012 verlängert.
Am 25. August 2003 erlitt A
einen Autounfall, wobei er sich eine Fraktur am linken Daumen zuzog. Am 9. August
2005 hatte er einen Motorradunfall, bei dem er sich mehrere Brustwirbelkörper
brach. A leidet eigenen Angaben zufolge seither unter massiven
Rückenbeschwerden. Zudem soll er seit ungefähr 2004 unter Depressionen leiden
und im Jahr 2005 einen Suizidversuch unternommen haben. Mit unangefochtener
Verfügung vom 1. Dezember 2010 verneinte die IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) einen Anspruch
auf eine IV-Rente. Demgegenüber sprach die Suva ihm mit Verfügung vom 26. Juli
2011 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % rückwirkend ab dem 1. Mai
2007 eine Viertels-Rente zu.
Mit Gesuch vom 15. Dezember
2011 beantragte A dem Migrationsamt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Das Gesuch wurde am 9. Februar 2012 abgewiesen. Am 7. Juni 2012
ersuchte er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Abklärungen
des Migrationsamts ergaben, dass A bereits seit August 2005 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen bzw. sein letztes Arbeitsverhältnis per 30. April
2007 gekündigt worden war und er von der Sozialhilfe unterstützt werden muss.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und setzte A Frist zum
Verlassen der Schweiz. Auf den dagegen (verspätet) erhobenen Rekurs trat die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Februar
2013 nicht ein.
Der neu angesetzten Ausreisefrist
kam A in der Folge nicht nach. Am 5. August 2013 stellte er ein neues
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 26. Juli 2012
hatte er sich erneut zum Leistungsbezug bei der SVA angemeldet. Diese trat mit
Verfügung vom 6. Februar 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein, wogegen
A Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob. Mit
Urteil vom 6. Juni 2013 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an
die SVA zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 26. Juli 2012
eintrete. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lehnte die SVA das
Leistungsbegehren erneut ab, weil ihrer Ansicht nach der Invaliditätsgrad bei A
nach wie vor unter 40 % lag. Dagegen erhob A abermals Beschwerde, welche
das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2015 abwies. Am 27. November
2019 meldete er sich zum dritten Mal zum Bezug von IV-Leistungen an. Dieses
Verfahren ist soweit ersichtlich noch hängig. Mit Bezug auf die erwähnte Suva-Rente
hatte A sodann bei der Suva am 20. Januar 2013 eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend gemacht und um Erhöhung der Viertels-Rente
ersucht, was die Suva in der Folge ablehnte. Ferner machte er mit
Schadensmeldung vom 18. Januar 2016 bei der Suva einen Rückfall zum Unfall
vom 9. August 2005 geltend, weil er im September 2011 in der Badewanne
ausgerutscht sei. Mit Verfügung vom 11. April 2016 und Einspracheentscheid
vom 8. August 2018 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für das neu
geltend gemachte Ereignis. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht eingereichte
Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. November 2019 abgewiesen.
A hätte die Schweiz nach dem
Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 28. Februar
2013 verlassen müssen. Weil er sich indessen im Juli 2012 erneut zum
Leistungsbezug bei der SVA angemeldet hatte und in der Folge über mehrere Jahre
hinweg die genannten Verfahren betreffend Erteilung einer IV-Rente und Erhöhung
einer Suva-Rente liefen, erteilte ihm das Migrationsamt am 13. Februar
2014 erneut eine bis 24. Juli 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA, damit er die Verfahren in der Schweiz abwarten konnte. In der Folge
wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus demselben Grund mehrmals
verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 23. Januar 2020.
A ist in der Schweiz mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2007 wurde er wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.- (Probezeit von zwei Jahren) und
einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2010 wurde er
wegen fahrlässiger Köperverletzung und der vorsätzlichen groben Verletzung von
Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
(Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 800.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2012 wurde er wegen
vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft, unter Widerruf des mit Strafbefehl
vom 17. Februar 2010 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je Fr. 30.-.
Zudem musste ihm in den Jahren
2003, 2005, 2009 und 2010 vier Mal der Führerausweis entzogen werden.
A hat überdies Schulden. Gemäss
dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts B-Nord vom 20. Juli 2017
lagen gegen ihn 14 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 11'735.50
vor. Sodann bezog er in der Gemeinde B bis zum 15. Februar 2017
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 79'496.25. In der
Stadt F musste er bis zum 9. März 2020 mit Fürsorgegeldern in der Höhe von
gesamthaft Fr. 14'643.90 unterstützt werden. Die Unterstützung durch die
Sozialhilfe dauert weiterhin an.
Am 6. Januar 2020 reichte A
ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EUE/FTA ein. Das
Migrationsamt tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen zum Stand der
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und zur Frage, wie A seinen
Lebensunterhalt bestreitet. Mit Verfügung vom 20. November 2020 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab
und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Januar 2021.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. März 2021
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 25. Juni
2021.
III.
Am 30. April 2021
erhob A
Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des
Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 24. März 2021
seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, unter Kostenfolge.
Während die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12
in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2
Dass sich
der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger auf das FZA berufen
kann, ist unbestritten.
3.
3.1
Nach Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem
Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr
eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer
mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch
verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
3.2
3.2.1
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht
(mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember 2016,
VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene
Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,
VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.2.2
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person
eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil
sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie infolge von Krankheit oder
Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist,
falls Letzteres vom zuständigem Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Dabei
gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder
Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der
Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über
das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl 1970, L 142 vom 30. Juni
1970.
S. 24 ff.; hiernach: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70]; siehe
zum Ganzen BGE 147 II 35 E. 3.1). Hingegen verliert der Arbeitnehmer
seinen freizügigkeitsrechtlichen Status, wenn er freiwillig arbeitslos geworden
ist, aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten
(mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden
wird, oder sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden
muss (BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1, mit Hinweisen).
3.2.3
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen
und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik
[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich
etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November
2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging.
Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;
BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a
AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur
Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich
eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis
unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes
vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf
Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die
Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer
Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,
befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3;
kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Dispositiv
Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1222 f.). Demnach erlischt das
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende
der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4
AIG).
3.2.4
Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln nicht Konstellationen eines
unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder
Arbeitsunfähigkeit (Art. 61a Abs. 5 AIG; vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 62
AIG N. 6). Der in Art. 61a Abs. 5 AIG statuierte Ausschluss der
Anwendbarkeit von Art. 61a Abs. 4 AIG kann aber nicht dazu führen,
dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beendet wurde, nach Ablauf
der in letzterer Bestimmung statuierten Frist seine freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft uneingeschränkt behält, obschon es ihm zumutbar wäre,
einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf
dieser Frist trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit
auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt, ist deshalb
(in Analogie zu Art. 61a Abs. 4 AIG und trotz Art. 61a Abs. 5
AIG sowie Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA) von einem Erlöschen der
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auszugehen vgl. (BGr, 5. November
2021, 2C_986/2020, E. 6.4.1)
3.2.5
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind
und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben
oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen
Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi
Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die
unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn
die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht
liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn
gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des
angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April 2020,
VB.2020.00041, E. 2.1.5; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen
berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger
erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der dauernden
Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).
Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen
noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall
die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1
unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli
2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).
3.3 Nebst den
Anwesenheitsansprüchen, die sich aus dem FZA bzw. dem AIG ergeben, ist auch das
Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK in die Prüfung
einzubeziehen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren
kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in
diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten
und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann auch sein, dass schon zu
einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen
ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die allgemein für die Beurteilung der
Integration bestehenden Kriterien sind in Art. 58a AIG verankert (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der
Werte der Bundesverfassung; Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung).
Sodann kann eine ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Familienleben)
verletzen, wenn eine partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt
wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten.
Die Bindung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer
Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu
tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem
partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von
einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens dann
statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die
in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheint (vgl. BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.2).
4.
4.1 Die
Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer im
Sinn des FZA zu qualifizieren sei und daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt
auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA habe. Zur Begründung führte sie aus,
der Beschwerdeführer gehe seit August 2011, als er in einem Pensum von bis 30 %
als … für die C AG tätig gewesen sei, keiner bezahlten Erwerbstätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt mehr nach und er müsse von der Sozialhilfe unterstützt
werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er nach der Festanstellung aufgrund
der befristeten Arbeitseinsätze seine Arbeitnehmereigenschaft vorerst
beibehalten habe, sei er damit seit knapp zehn Jahren nicht mehr arbeitstätig.
Er habe daher seinen Status als Arbeitnehmer zweifellos verloren. Sein darauf
basierendes Aufenthaltsrecht sei in Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG
erloschen. Der Ausnahmetatbestand von Art. 61a Abs. 5 AIG greife
nicht, da von keiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe
auszugehen sei.
Ferner sei offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge, um
seinen Lebensunterhalt in der Schweiz selbständig bestreiten zu können. Ein
freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
komme ihm deshalb nicht zu (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA).
Ebenso komme ihm auch kein Verbleiberecht
gestützt auf die Eigenschaft als ehemaliger Arbeitnehmer zu (Art. 4 Anhang
I FZA). Zwei IV-Begehren des an Rückenbeschwerden und psychischen Beschwerden
leidenden Beschwerdeführers seien rechtskräftig abgewiesen worden. Die SVA habe
in ihrer vom Sozialversicherungsgericht bestätigten Verfügung vom 28. Mai
2014 festgehalten, dass die erneuten medizinischen Abklärungen ergeben hätten,
dass der Sachverhalt nach wie vor unverändert sei. Beim Beschwerdeführer
bestehe aus fachärztlicher Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für eine
somatisch optimal leidensangepasste Tätigkeit (leichte und wechselbelastende Tätigkeit
ohne Lastenheben über 5 kg). Da der Invaliditätsgrad unter 40 %
liege, bestehe kein Rentenanspruch. Die Suva gehe beim Beschwerdeführer von
einer Erwerbstätigkeit von 25 % aus. Der Beschwerdeführer dürfe daher im
Zeitpunkt der Aufgabe der Arbeitsverhältnisses Ende April 2007 bzw. im August
2011 zwar durchaus gesundheitliche Probleme gehabt haben. Eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit, die zu einem bedingungslosen Verbleiberecht führen würde,
habe jedoch offensichtlich nicht vorgelegen. Nachdem den ersten beiden
IV-Verfahren kein Erfolg beschieden gewesen sei, erscheine die
invalidenrechtliche Ausgangslage mittlerweile klar und eindeutig. Eine weitere
Verfügung der SVA brauche unter diesen Umständen für die Regelung des
Aufenthalts nicht abgewartet werden.
4.2 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass es entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffe, dass er eine leidensangepasste
Tätigkeit ausführen könne. Er habe dies mehrmals versucht als Schwimmlehrer,
Bademeister, Pizzakurier, Fleischlieferant und Taxifahrer, habe jedoch aufgrund
der Schmerzen die Tätigkeiten nicht weiterführen können. Da diese Versuche gescheitert
seien, sei er sich nicht sicher gewesen, dass die von der SVA vorgenommene
Beurteilung korrekt sei, weshalb er sich erneut zum Bezug einer IV-Rente
angemeldet habe. Am 12. April 2021 sei er darüber informiert worden, dass
eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung bevorstehe. Auch gemäss
Einschätzung von Dr. D, bei der er sich in psychiatrischer Behandlung
befinde, bestehe eine 100%-Arbeitsunfähigkeit. Sodann sei er im März 2020 an
der linken Schulter operiert worden. Die Behandlung sei noch nicht
abgeschlossen.
4.3 Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hielt
sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2002 mit befristeten
Saisonbewilligungen in der Schweiz auf. Zuletzt reiste er im März 2002 in die
Schweiz ein. Seine letzte feste Anstellung bei der E AG wurde dem
Beschwerdeführer per Ende April 2007 gekündigt, nachdem er seit dem
Motorradunfall vom August 2005 seiner Tätigkeit als … nicht mehr nachgegangen
war. Zwischen 2008 und 2011 hatte er insgesamt noch vier kürzere Teilzeit-Erwerbseinsätze.
Der letzte dieser Einsätze fand von Juli bis August 2011 statt, als er in einem
Pensum von 30 bis 40 % als … für die C AG tätig war. Seither hat er
nie mehr gearbeitet. Mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist unter
diesen Umständen nicht zu rechnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, hat der Beschwerdeführer seinen Status als Arbeitnehmer damit verloren.
Es ist weiter unbestritten, dass
der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig ist und für seinen Lebensunterhalt
nicht selbständig aufkommen kann. Der
Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht einer
freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2
Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7). Es ist deshalb in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass er keinen Anspruch auf
einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit hat.
Umstritten ist hingegen, ob dem
Beschwerdeführer ein Verbleiberecht zukommt. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, nach wie vor wegen des Unfalls im Jahr 2005 krank zu sein und
nicht arbeiten zu können, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, durchlief der Beschwerdeführer aufgrund der
Unfallfolgen zwei Mal erfolglos ein IV-Verfahren. Das erste Begehren wurde mit
Verfügung der SVA vom 1. Dezember 2010 abgewiesen; das zweite Gesuch vom
26. Juli 2012 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Juli
2015 rechtskräftig abgewiesen. Sodann reichte er am 20. Januar 2013 ein
Gesuch um Erhöhung seiner Suva-Viertels-Rente ein, weil sich sein
Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Suva lehnte dieses Gesuch ab. In
der Folge machte er mit Schadensmeldung vom 18. Januar 2016 bei der Suva einen
Rückfall zum Unfall vom 9. August 2005 geltend, weil er im September 2011
in der Badewanne ausgerutscht sei. Auch dieses Begehren ist mit Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts vom 15. November 2019 rechtskräftig abgewiesen
worden. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beim
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe keine dauernde
Arbeitsunfähigkeit vorlag. An dieser Feststellung vermag auch die vom
Beschwerdeführer eingereichte undatierte ärztliche Stellungnahme seiner
behandelnden Psychiaterin Dr. D nichts zu ändern. Dem Schreiben kommt nur
beschränkte Beweiskraft zu, zumal die Einschätzung der Ärztin keiner
unabhängigen Begutachtung gleichkommt und höchstens ein Parteigutachten
darstellt (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen).
Die Psychiaterin attestiert ihm zwar eine 100%-Arbeitsunfähigkeit. Zur
Begründung führt sie allerdings vorwiegend physische Unfallfolgebeschwerden (Schmerzen)
auf, deren Beurteilung jedoch nicht zu ihrem Fachgebiet gehört. In Bezug auf
seine psychischen Probleme gibt die Ärztin an, seine Arbeitsversuche seien auch
an seinen Konzentrationsschwierigkeiten, Ängsten und Schlafproblemen
gescheitert. Dass und inwiefern beim Beschwerdeführer aufgrund seiner
psychischen Probleme eine (volle) Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll, geht aus
der ärztlichen Stellungnahme hingegen nicht (hinreichend) hervor. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, aufgrund von psychischen
Problemen nicht arbeiten zu können. Weitere Belege, welche ihm eine
Arbeitsunfähigkeit attestieren würden, hat der Beschwerdeführer nicht
eingereicht. Sodann zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, zumindest nicht
substanziiert, dass und inwiefern sich seine gesundheitliche Situation seit der
letzten Begutachtung verschlechtert haben soll. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, weshalb ein erneutes IV-Verfahren zu einem anderen Resultat gelangen
sollte. Selbst wenn ihm im laufenden IV-Verfahren eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit attestiert werden sollte, kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Das Recht, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der
Schweiz zu verbleiben, setzt voraus, dass die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund
der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt,
als er seine Arbeitnehmereigenschaft verlor, nicht arbeitsunfähig. Er kann
daher auch aus dem Recht, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz
verbleiben zu können, keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Der Abschluss des
IV-Verfahrens muss folglich nicht abgewartet werden.
Der Beschwerdeführer hat nach dem
Gesagten keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf einen Aufenthalt in der
Schweiz. Ebenso ergibt sich kein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer hält sich indessen seit mehr als 22 Jahren in der
Schweiz auf, weshalb er sich grundsätzlich auf das in Art. 8 EMRK
garantierte, ebenfalls einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf
Privatleben berufen könnte (BGE 144 I 266 E. 3). Dafür fehlt es ihm jedoch
an einer genügenden Integration. So korreliert die Länge der Aufenthaltsdauer
des Beschwerdeführers insbesondere in keiner Weise mit seiner beruflichen und
wirtschaftlichen Integration (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5).
Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere seine Sozialhilfebedürftigkeit
sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Der Beschwerdeführer ist seit Jahren
arbeitslos und muss seit 2009 mit kurzfristigen Unterbrüchen von der
Sozialhilfe unterstützt werden, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, sich um
eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen. Wie den IV-Verfahren zu entnehmen ist,
liegt bei ihm für eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat Sozialhilfeleistungen in der
Höhe von Fr. 94'139.- (Stand 9. März 2020) bezogen. Der
Beschwerdeführer hat zudem Schulden in der Höhe von Fr. 11'735.50 (Stand
20. Juli 2017) angehäuft und ist strafrechtlich in Erscheinung getreten.
4.4.2
Sodann bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Familie
(Art. 8 EMRK) einen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Wie sich aus den
Akten ergibt, lebt der ledige und kinderlose Beschwerdeführer seit Mitte 2016
mit seiner Lebenspartnerin und ihrem Kind zusammen. Der Beschwerdeführer hat
indes keinerlei Belege für einen allfälligen Anspruch gestützt auf das
Konkubinat eingereicht und hat sich auch mit keinem Wort dazu geäussert. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wäre, selbst wenn von einem
gefestigten Konkubinat auszugehen wäre, ein Eingriff in das Recht auf
Familienleben vorliegend gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Es
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von
Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre
Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden (Art. 3
Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 3.5).
Diesem öffentlichen Interesse sind
die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person
gegenüberzustellen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018,
E. 2.3.1) sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 96 AIG.
Der seit rund 23 Jahren in der Schweiz lebende 45-jährige
Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Alter von 23 Jahren als Saisonnier hier
auf. Er ist jedoch in seinem Heimatland aufgewachsen und sozialisiert worden.
Er hat rund die Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit
der Landessprache und den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist. Die ihm
zugesprochene Suva-Rente in Höhe von Fr. 1'025.50 sowie eine allfällige
IV-Rente würden dem Beschwerdeführer auch nach Italien ausbezahlt werden. Sollte
ihm keine IV-Rente zugesprochen werden, stünde er auch hier vor der Aufgabe,
sich beruflich neu zu orientieren. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, selbst
wenn keine Verwandten ersten Grades mehr im Heimatland leben. Dem stehen auch
seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht entgegen. Medizinische
Gründe sprechen gegen eine Aufenthaltsbeendigung, wenn bei einer Rückkehr eine
überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann
(medizinische Notlage) und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands
nach sich ziehen würde (BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.5 mit
Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer hier Vertrauen
in die ihn behandelnden Ärzte aufgebaut hat, ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die medizinische Versorgung in Italien
gewährleistet erscheint und er als italienischer Staatsbürger Zugang zu den
medizinischen Institutionen hat. Es wird nicht verkannt, dass die Rückkehr in sein
Heimatland negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben kann. Es
gibt jedoch keine Hinweise
darauf, dass die Aufenthaltsbeendigung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Auch ist
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine spezifische Therapie oder
Präparate angewiesen wäre, welche nur in der Schweiz, aber nicht in Italien
erhältlich wären. Dass er die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin fortan nicht
in der Schweiz wird weiterführen können, hat der Beschwerdeführer durch seine
mangelnde Integration selbst verschuldet. Er kann die Beziehung auch durch
gegenseitige Besuche und mit Mitteln der modernen Telekommunikation
weiterführen. Es sind
beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder in wirtschaftlicher noch sozialer
Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Italien
ersichtlich. Der
Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen
vermocht, sodass sich die aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen
Anwesenheit und der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin dennoch rechtfertigt.
Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach dem Gesagten als
verhältnismässig.
4.5 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aufgrund der
mangelnden Integration auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
an den Beschwerdeführer nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht fällt (Art. 33
Abs. 3 AIG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …