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Entscheid

VB.2021.00301

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00301

16. März 2022Deutsch25 min

(URT.2022.23523)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00301

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1976, Staatsangehöriger

von Italien, hielt sich von 1999 bis 2002 in der Schweiz mit befristeten

Saisonbewilligungen auf. Zuletzt reiste er im März 2002 in die Schweiz ein. Am

20. Juni 2002 beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Erwerbstätigkeit, woraufhin ihm am 24. Juli 2002 eine bis am 24. Juli

2007 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Im Mai 2007 wurde

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis zum 24. Juli 2012 verlängert.

Am 25. August 2003 erlitt A

einen Autounfall, wobei er sich eine Fraktur am linken Daumen zuzog. Am 9. August

2005 hatte er einen Motorradunfall, bei dem er sich mehrere Brustwirbelkörper

brach. A leidet eigenen Angaben zufolge seither unter massiven

Rückenbeschwerden. Zudem soll er seit ungefähr 2004 unter Depressionen leiden

und im Jahr 2005 einen Suizidversuch unternommen haben. Mit unangefochtener

Verfügung vom 1. Dezember 2010 verneinte die IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) einen Anspruch

auf eine IV-Rente. Demgegenüber sprach die Suva ihm mit Verfügung vom 26. Juli

2011 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % rückwirkend ab dem 1. Mai

2007 eine Viertels-Rente zu.

Mit Gesuch vom 15. Dezember

2011 beantragte A dem Migrationsamt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Das Gesuch wurde am 9. Februar 2012 abgewiesen. Am 7. Juni 2012

ersuchte er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Abklärungen

des Migrationsamts ergaben, dass A bereits seit August 2005 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen bzw. sein letztes Arbeitsverhältnis per 30. April

2007 gekündigt worden war und er von der Sozialhilfe unterstützt werden muss.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und setzte A Frist zum

Verlassen der Schweiz. Auf den dagegen (verspätet) erhobenen Rekurs trat die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Februar

2013 nicht ein.

Der neu angesetzten Ausreisefrist

kam A in der Folge nicht nach. Am 5. August 2013 stellte er ein neues

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 26. Juli 2012

hatte er sich erneut zum Leistungsbezug bei der SVA angemeldet. Diese trat mit

Verfügung vom 6. Februar 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein, wogegen

A Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob. Mit

Urteil vom 6. Juni 2013 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an

die SVA zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 26. Juli 2012

eintrete. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lehnte die SVA das

Leistungsbegehren erneut ab, weil ihrer Ansicht nach der Invaliditätsgrad bei A

nach wie vor unter 40 % lag. Dagegen erhob A abermals Beschwerde, welche

das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2015 abwies. Am 27. November

2019 meldete er sich zum dritten Mal zum Bezug von IV-Leistungen an. Dieses

Verfahren ist soweit ersichtlich noch hängig. Mit Bezug auf die erwähnte Suva-Rente

hatte A sodann bei der Suva am 20. Januar 2013 eine Verschlechterung

seines Gesundheitszustandes geltend gemacht und um Erhöhung der Viertels-Rente

ersucht, was die Suva in der Folge ablehnte. Ferner machte er mit

Schadensmeldung vom 18. Januar 2016 bei der Suva einen Rückfall zum Unfall

vom 9. August 2005 geltend, weil er im September 2011 in der Badewanne

ausgerutscht sei. Mit Verfügung vom 11. April 2016 und Einspracheentscheid

vom 8. August 2018 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für das neu

geltend gemachte Ereignis. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht eingereichte

Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. November 2019 abgewiesen.

A hätte die Schweiz nach dem

Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 28. Februar

2013 verlassen müssen. Weil er sich indessen im Juli 2012 erneut zum

Leistungsbezug bei der SVA angemeldet hatte und in der Folge über mehrere Jahre

hinweg die genannten Verfahren betreffend Erteilung einer IV-Rente und Erhöhung

einer Suva-Rente liefen, erteilte ihm das Migrationsamt am 13. Februar

2014 erneut eine bis 24. Juli 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA, damit er die Verfahren in der Schweiz abwarten konnte. In der Folge

wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus demselben Grund mehrmals

verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 23. Januar 2020.

A ist in der Schweiz mehrfach

strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2007 wurde er wegen

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.- (Probezeit von zwei Jahren) und

einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2010 wurde er

wegen fahrlässiger Köperverletzung und der vorsätzlichen groben Verletzung von

Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

(Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 800.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2012 wurde er wegen

vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft, unter Widerruf des mit Strafbefehl

vom 17. Februar 2010 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je Fr. 30.-.

Zudem musste ihm in den Jahren

2003, 2005, 2009 und 2010 vier Mal der Führerausweis entzogen werden.

A hat überdies Schulden. Gemäss

dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts B-Nord vom 20. Juli 2017

lagen gegen ihn 14 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 11'735.50

vor. Sodann bezog er in der Gemeinde B bis zum 15. Februar 2017

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 79'496.25. In der

Stadt F musste er bis zum 9. März 2020 mit Fürsorgegeldern in der Höhe von

gesamthaft Fr. 14'643.90 unterstützt werden. Die Unterstützung durch die

Sozialhilfe dauert weiterhin an.

Am 6. Januar 2020 reichte A

ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EUE/FTA ein. Das

Migrationsamt tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen zum Stand der

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und zur Frage, wie A seinen

Lebensunterhalt bestreitet. Mit Verfügung vom 20. November 2020 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab

und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Januar 2021.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. März 2021

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 25. Juni

2021.

III.

Am 30. April 2021

erhob A

Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des

Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 24. März 2021

seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, unter Kostenfolge.

Während die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union

[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12

in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2

Dass sich

der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger auf das FZA berufen

kann, ist unbestritten.

3.

3.1

Nach Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem

Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr

eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer

mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch

verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

3.2

3.2.1

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht

(mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

[AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember 2016,

VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene

Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,

VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.2.2

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person

eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil

sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie infolge von Krankheit oder

Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist,

falls Letzteres vom zuständigem Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Dabei

gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder

Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der

Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über

das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl 1970, L 142 vom 30. Juni

1970.

S. 24 ff.; hiernach: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70]; siehe

zum Ganzen BGE 147 II 35 E. 3.1). Hingegen verliert der Arbeitnehmer

seinen freizügigkeitsrechtlichen Status, wenn er freiwillig arbeitslos geworden

ist, aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten

(mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden

wird, oder sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden

muss (BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

3.2.3

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen

und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik

[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich

etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November

2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging.

Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;

BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a

AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur

Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich

eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis

unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes

vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf

Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die

Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf

Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer

Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,

befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3;

kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im

Dispositiv

Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1222 f.). Demnach erlischt das

Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA

mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende

der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4

AIG).

3.2.4

Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln nicht Konstellationen eines

unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder

Arbeitsunfähigkeit (Art. 61a Abs. 5 AIG; vgl. Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 62

AIG N. 6). Der in Art. 61a Abs. 5 AIG statuierte Ausschluss der

Anwendbarkeit von Art. 61a Abs. 4 AIG kann aber nicht dazu führen,

dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beendet wurde, nach Ablauf

der in letzterer Bestimmung statuierten Frist seine freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft uneingeschränkt behält, obschon es ihm zumutbar wäre,

einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf

dieser Frist trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit

auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt, ist deshalb

(in Analogie zu Art. 61a Abs. 4 AIG und trotz Art. 61a Abs. 5

AIG sowie Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA) von einem Erlöschen der

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auszugehen vgl. (BGr, 5. November

2021, 2C_986/2020, E. 6.4.1)

3.2.5

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind

und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben

oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen

Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi

Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die

unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder

Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn

die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der

Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht

liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn

gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des

angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde

Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April 2020,

VB.2020.00041, E. 2.1.5; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen

berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger

erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der dauernden

Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).

Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen

noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall

die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1

unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli

2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

3.3 Nebst den

Anwesenheitsansprüchen, die sich aus dem FZA bzw. dem AIG ergeben, ist auch das

Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK in die Prüfung

einzubeziehen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren

kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in

diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten

und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann auch sein, dass schon zu

einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen

ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die allgemein für die Beurteilung der

Integration bestehenden Kriterien sind in Art. 58a AIG verankert (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der

Werte der Bundesverfassung; Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung).

Sodann kann eine ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahme Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Familienleben)

verletzen, wenn eine partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt

wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten.

Die Bindung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer

Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem

gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie

ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere

Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu

tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem

partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von

einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai

2018, 2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens dann

statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die

in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die

öffentliche Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der

Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig

erscheint (vgl. BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.2).

4.

4.1 Die

Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer im

Sinn des FZA zu qualifizieren sei und daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt

auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA habe. Zur Begründung führte sie aus,

der Beschwerdeführer gehe seit August 2011, als er in einem Pensum von bis 30 %

als … für die C AG tätig gewesen sei, keiner bezahlten Erwerbstätigkeit im

ersten Arbeitsmarkt mehr nach und er müsse von der Sozialhilfe unterstützt

werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er nach der Festanstellung aufgrund

der befristeten Arbeitseinsätze seine Arbeitnehmereigenschaft vorerst

beibehalten habe, sei er damit seit knapp zehn Jahren nicht mehr arbeitstätig.

Er habe daher seinen Status als Arbeitnehmer zweifellos verloren. Sein darauf

basierendes Aufenthaltsrecht sei in Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG

erloschen. Der Ausnahmetatbestand von Art. 61a Abs. 5 AIG greife

nicht, da von keiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe

auszugehen sei.

Ferner sei offensichtlich, dass

der Beschwerdeführer über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge, um

seinen Lebensunterhalt in der Schweiz selbständig bestreiten zu können. Ein

freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

komme ihm deshalb nicht zu (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA).

Ebenso komme ihm auch kein Verbleiberecht

gestützt auf die Eigenschaft als ehemaliger Arbeitnehmer zu (Art. 4 Anhang

I FZA). Zwei IV-Begehren des an Rückenbeschwerden und psychischen Beschwerden

leidenden Beschwerdeführers seien rechtskräftig abgewiesen worden. Die SVA habe

in ihrer vom Sozialversicherungsgericht bestätigten Verfügung vom 28. Mai

2014 festgehalten, dass die erneuten medizinischen Abklärungen ergeben hätten,

dass der Sachverhalt nach wie vor unverändert sei. Beim Beschwerdeführer

bestehe aus fachärztlicher Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für eine

somatisch optimal leidensangepasste Tätigkeit (leichte und wechselbelastende Tätigkeit

ohne Lastenheben über 5 kg). Da der Invaliditätsgrad unter 40 %

liege, bestehe kein Rentenanspruch. Die Suva gehe beim Beschwerdeführer von

einer Erwerbstätigkeit von 25 % aus. Der Beschwerdeführer dürfe daher im

Zeitpunkt der Aufgabe der Arbeitsverhältnisses Ende April 2007 bzw. im August

2011 zwar durchaus gesundheitliche Probleme gehabt haben. Eine dauernde

Arbeitsunfähigkeit, die zu einem bedingungslosen Verbleiberecht führen würde,

habe jedoch offensichtlich nicht vorgelegen. Nachdem den ersten beiden

IV-Verfahren kein Erfolg beschieden gewesen sei, erscheine die

invalidenrechtliche Ausgangslage mittlerweile klar und eindeutig. Eine weitere

Verfügung der SVA brauche unter diesen Umständen für die Regelung des

Aufenthalts nicht abgewartet werden.

4.2 Der

Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass es entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffe, dass er eine leidensangepasste

Tätigkeit ausführen könne. Er habe dies mehrmals versucht als Schwimmlehrer,

Bademeister, Pizzakurier, Fleischlieferant und Taxifahrer, habe jedoch aufgrund

der Schmerzen die Tätigkeiten nicht weiterführen können. Da diese Versuche gescheitert

seien, sei er sich nicht sicher gewesen, dass die von der SVA vorgenommene

Beurteilung korrekt sei, weshalb er sich erneut zum Bezug einer IV-Rente

angemeldet habe. Am 12. April 2021 sei er darüber informiert worden, dass

eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung bevorstehe. Auch gemäss

Einschätzung von Dr. D, bei der er sich in psychiatrischer Behandlung

befinde, bestehe eine 100%-Arbeitsunfähigkeit. Sodann sei er im März 2020 an

der linken Schulter operiert worden. Die Behandlung sei noch nicht

abgeschlossen.

4.3 Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hielt

sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2002 mit befristeten

Saisonbewilligungen in der Schweiz auf. Zuletzt reiste er im März 2002 in die

Schweiz ein. Seine letzte feste Anstellung bei der E AG wurde dem

Beschwerdeführer per Ende April 2007 gekündigt, nachdem er seit dem

Motorradunfall vom August 2005 seiner Tätigkeit als … nicht mehr nachgegangen

war. Zwischen 2008 und 2011 hatte er insgesamt noch vier kürzere Teilzeit-Erwerbseinsätze.

Der letzte dieser Einsätze fand von Juli bis August 2011 statt, als er in einem

Pensum von 30 bis 40 % als … für die C AG tätig war. Seither hat er

nie mehr gearbeitet. Mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist unter

diesen Umständen nicht zu rechnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt

hat, hat der Beschwerdeführer seinen Status als Arbeitnehmer damit verloren.

Es ist weiter unbestritten, dass

der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig ist und für seinen Lebensunterhalt

nicht selbständig aufkommen kann. Der

Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht einer

freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2

Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7). Es ist deshalb in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass er keinen Anspruch auf

einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit hat.

Umstritten ist hingegen, ob dem

Beschwerdeführer ein Verbleiberecht zukommt. Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, nach wie vor wegen des Unfalls im Jahr 2005 krank zu sein und

nicht arbeiten zu können, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, durchlief der Beschwerdeführer aufgrund der

Unfallfolgen zwei Mal erfolglos ein IV-Verfahren. Das erste Begehren wurde mit

Verfügung der SVA vom 1. Dezember 2010 abgewiesen; das zweite Gesuch vom

26. Juli 2012 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Juli

2015 rechtskräftig abgewiesen. Sodann reichte er am 20. Januar 2013 ein

Gesuch um Erhöhung seiner Suva-Viertels-Rente ein, weil sich sein

Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Suva lehnte dieses Gesuch ab. In

der Folge machte er mit Schadensmeldung vom 18. Januar 2016 bei der Suva einen

Rückfall zum Unfall vom 9. August 2005 geltend, weil er im September 2011

in der Badewanne ausgerutscht sei. Auch dieses Begehren ist mit Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts vom 15. November 2019 rechtskräftig abgewiesen

worden. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beim

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe keine dauernde

Arbeitsunfähigkeit vorlag. An dieser Feststellung vermag auch die vom

Beschwerdeführer eingereichte undatierte ärztliche Stellungnahme seiner

behandelnden Psychiaterin Dr. D nichts zu ändern. Dem Schreiben kommt nur

beschränkte Beweiskraft zu, zumal die Einschätzung der Ärztin keiner

unabhängigen Begutachtung gleichkommt und höchstens ein Parteigutachten

darstellt (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen).

Die Psychiaterin attestiert ihm zwar eine 100%-Arbeitsunfähigkeit. Zur

Begründung führt sie allerdings vorwiegend physische Unfallfolgebeschwerden (Schmerzen)

auf, deren Beurteilung jedoch nicht zu ihrem Fachgebiet gehört. In Bezug auf

seine psychischen Probleme gibt die Ärztin an, seine Arbeitsversuche seien auch

an seinen Konzentrationsschwierigkeiten, Ängsten und Schlafproblemen

gescheitert. Dass und inwiefern beim Beschwerdeführer aufgrund seiner

psychischen Probleme eine (volle) Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll, geht aus

der ärztlichen Stellungnahme hingegen nicht (hinreichend) hervor. Der

Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, aufgrund von psychischen

Problemen nicht arbeiten zu können. Weitere Belege, welche ihm eine

Arbeitsunfähigkeit attestieren würden, hat der Beschwerdeführer nicht

eingereicht. Sodann zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, zumindest nicht

substanziiert, dass und inwiefern sich seine gesundheitliche Situation seit der

letzten Begutachtung verschlechtert haben soll. Es ist deshalb nicht

ersichtlich, weshalb ein erneutes IV-Verfahren zu einem anderen Resultat gelangen

sollte. Selbst wenn ihm im laufenden IV-Verfahren eine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit attestiert werden sollte, kann der Beschwerdeführer nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Das Recht, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der

Schweiz zu verbleiben, setzt voraus, dass die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund

der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt,

als er seine Arbeitnehmereigenschaft verlor, nicht arbeitsunfähig. Er kann

daher auch aus dem Recht, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz

verbleiben zu können, keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Der Abschluss des

IV-Verfahrens muss folglich nicht abgewartet werden.

Der Beschwerdeführer hat nach dem

Gesagten keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf einen Aufenthalt in der

Schweiz. Ebenso ergibt sich kein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer hält sich indessen seit mehr als 22 Jahren in der

Schweiz auf, weshalb er sich grundsätzlich auf das in Art. 8 EMRK

garantierte, ebenfalls einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf

Privatleben berufen könnte (BGE 144 I 266 E. 3). Dafür fehlt es ihm jedoch

an einer genügenden Integration. So korreliert die Länge der Aufenthaltsdauer

des Beschwerdeführers insbesondere in keiner Weise mit seiner beruflichen und

wirtschaftlichen Integration (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5).

Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere seine Sozialhilfebedürftigkeit

sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Der Beschwerdeführer ist seit Jahren

arbeitslos und muss seit 2009 mit kurzfristigen Unterbrüchen von der

Sozialhilfe unterstützt werden, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, sich um

eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen. Wie den IV-Verfahren zu entnehmen ist,

liegt bei ihm für eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat Sozialhilfeleistungen in der

Höhe von Fr. 94'139.- (Stand 9. März 2020) bezogen. Der

Beschwerdeführer hat zudem Schulden in der Höhe von Fr. 11'735.50 (Stand

20. Juli 2017) angehäuft und ist strafrechtlich in Erscheinung getreten.

4.4.2

Sodann bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Familie

(Art. 8 EMRK) einen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Wie sich aus den

Akten ergibt, lebt der ledige und kinderlose Beschwerdeführer seit Mitte 2016

mit seiner Lebenspartnerin und ihrem Kind zusammen. Der Beschwerdeführer hat

indes keinerlei Belege für einen allfälligen Anspruch gestützt auf das

Konkubinat eingereicht und hat sich auch mit keinem Wort dazu geäussert. Wie

die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wäre, selbst wenn von einem

gefestigten Konkubinat auszugehen wäre, ein Eingriff in das Recht auf

Familienleben vorliegend gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Es

besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von

Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre

Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden (Art. 3

Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 3.5).

Diesem öffentlichen Interesse sind

die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person

gegenüberzustellen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018,

E. 2.3.1) sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 96 AIG.

Der seit rund 23 Jahren in der Schweiz lebende 45-jährige

Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Alter von 23 Jahren als Saisonnier hier

auf. Er ist jedoch in seinem Heimatland aufgewachsen und sozialisiert worden.

Er hat rund die Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit

der Landessprache und den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist. Die ihm

zugesprochene Suva-Rente in Höhe von Fr. 1'025.50 sowie eine allfällige

IV-Rente würden dem Beschwerdeführer auch nach Italien ausbezahlt werden. Sollte

ihm keine IV-Rente zugesprochen werden, stünde er auch hier vor der Aufgabe,

sich beruflich neu zu orientieren. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, selbst

wenn keine Verwandten ersten Grades mehr im Heimatland leben. Dem stehen auch

seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht entgegen. Medizinische

Gründe sprechen gegen eine Aufenthaltsbeendigung, wenn bei einer Rückkehr eine

überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann

(medizinische Notlage) und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung

eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands

nach sich ziehen würde (BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.5 mit

Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer hier Vertrauen

in die ihn behandelnden Ärzte aufgebaut hat, ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz festzustellen, dass die medizinische Versorgung in Italien

gewährleistet erscheint und er als italienischer Staatsbürger Zugang zu den

medizinischen Institutionen hat. Es wird nicht verkannt, dass die Rückkehr in sein

Heimatland negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben kann. Es

gibt jedoch keine Hinweise

darauf, dass die Aufenthaltsbeendigung eine drastische und lebensbedrohende

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Auch ist

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine spezifische Therapie oder

Präparate angewiesen wäre, welche nur in der Schweiz, aber nicht in Italien

erhältlich wären. Dass er die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin fortan nicht

in der Schweiz wird weiterführen können, hat der Beschwerdeführer durch seine

mangelnde Integration selbst verschuldet. Er kann die Beziehung auch durch

gegenseitige Besuche und mit Mitteln der modernen Telekommunikation

weiterführen. Es sind

beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder in wirtschaftlicher noch sozialer

Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Italien

ersichtlich. Der

Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen

vermocht, sodass sich die aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen

Anwesenheit und der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin dennoch rechtfertigt.

Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach dem Gesagten als

verhältnismässig.

4.5 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aufgrund der

mangelnden Integration auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

an den Beschwerdeführer nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht fällt (Art. 33

Abs. 3 AIG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …