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Entscheid

VB.2021.00304

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00304

25. Mai 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22767)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00304

Urteil

der Einzelrichterin

vom 25. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft (GI210031-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 15. Januar

2021 an, dass A in Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG

genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Durchsetzungshaft

mit Urteil vom 18. Januar 2021. In der Folge wurde die Haft verlängert,

letztmals mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April 2021 bis

15. Juni 2021.

Erwägungen

II.

Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April

2021.

erhob A mit Eingabe vom 30. April 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie die unverzügliche Entlassung aus der Durchsetzungshaft, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

sowie Rechtsverbeiständung.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Mai

2021.

auf eine Vernehmlassung. Am 10. Mai 2021 beantragte das Migrationsamt

die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger,

reiste am 8. Januar 2006 in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar

2006.

ein Asylgesuch. Das Asylgesuch wurde am 10. Februar 2006 abgelehnt,

wobei die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und gleichzeitig eine

vorläufige Aufnahme verfügt wurde. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. April

2008.

hob das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration)

die vorläufige Aufnahme auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung.

3.

3.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund

ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die

Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die

Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene

Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann

die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde

jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).

3.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die

Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere

Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen

seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;

133.

II 97 E. 2.2).

Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind

typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere

nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land

ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen

Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die

Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen

Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung

seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2

mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen

(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

3.3

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid

des Bundesamts für Migration vom 22. April 2008).

3.4

Der

Beschwerdeführer ist im Besitz von Reisepapieren und hat sich bisher konsequent

geweigert, in seine Heimat Irak zurückzukehren. Gemäss den Angaben des

Staatssekretariats für Migration (SEM) akzeptiert die irakische Regierung die

zwangsweise Rückführung von irakischen Staatsangehörigen nur, wenn diese in den

jeweiligen Gastländern erheblich straffällig geworden sind. Da der

Beschwerdeführer nicht zu dieser Gruppe gehört, ist nur seine freiwillige Rückkehr

möglich. Somit scheitert der Vollzug der Wegweisung einzig an seinem

unkooperativen Verhalten.

4.

Der Beschwerdeführer zieht die Verhältnismässigkeit der

Durchsetzungshaft, namentlich die Geeignetheit und Zumutbarkeit in Zweifel.

4.1

Der Beschwerdeführer

war mehrfach eingegrenzt, ohne dass er seiner Ausreisepflicht nachgekommen

wäre. Folglich durften mildere Mittel als ausgeschöpft betrachtet werden (vgl.

VGr, 11. Dezember 2018, VB.2018.00738, VB.2018.00739, E. 3.6).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton Zürich hätte bereits

verschiedentlich versucht, ihn zur Ausreise zu bewegen, jedoch ohne Erfolg. Er

werde auch in Zukunft nicht in den Irak ausreisen, da ihm dort Blutrache drohe.

Es kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer

während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnen

wird (vgl. BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr,

10.

März 2020, VB.2020.00083, E. 4.4.2). Dass der Beschwerdeführer

sich bisher konsequent geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann

nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses

Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je

renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre

Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Zudem hat der

Beschwerdeführer angegeben, dass er freiwillig in den Irak zurückkehren würde,

wenn die Gefahr der Blutrache nicht mehr bestehen würde. Demgemäss erweist sich

die Durchführungshaft weiterhin als geeignet.

4.3

Das

öffentliche Interesse an der Ausschaffung des Beschwerdeführers und damit an

der Aufrechterhaltung der Haft im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der

Durchsetzung des Rechts erweist sich als durchschnittlich. So liegen gegen den

Beschwerdeführer einzig Verurteilungen vor betreffend Widerhandlungen wegen

unrechtmässigen Aufenthalts und Missachtung der Eingrenzung. Allerdings ist der

Beschwerdeführer bereits mehrfach untergetaucht und besteht auch weiterhin

Untertauchensgefahr. Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

bereits zwei Mal eingegrenzt und diverse Ausreisegespräche geführt, sodass

lediglich noch die Durchsetzungshaft als Zwangsmassnahme Erfolg versprechen

könnte. Die Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit sind zwar

ebenfalls gegeben, vermögen aber die öffentlichen Interessen an der

Durchsetzung des Rechts nicht zu überwiegen. Die Dauer der Durchsetzungshaft

erweist sich dabei insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Bemühungen der

Beschwerdegegnerin noch als verhältnismässig. Dass eine Eingrenzung des

Beschwerdeführers wegen Unverhältnismässigkeit aufgehoben wurde, hat dabei

keinen Einfluss auf die vorliegende Verhältnismässigkeitsprüfung. Weitere

Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig erscheinen

lassen, sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der

Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht

innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Einzelrichterin: Die

Gerichtsschreiberin:

Versandt:

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(SR 142.20)

GebV VGR Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)