VB.2021.00304
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00304
25. Mai 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22767)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00304
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (GI210031-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 15. Januar
2021 an, dass A in Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG
genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Durchsetzungshaft
mit Urteil vom 18. Januar 2021. In der Folge wurde die Haft verlängert,
letztmals mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April 2021 bis
15. Juni 2021.
Erwägungen
II.
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April
2021.
erhob A mit Eingabe vom 30. April 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die unverzügliche Entlassung aus der Durchsetzungshaft, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie Rechtsverbeiständung.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Mai
2021.
auf eine Vernehmlassung. Am 10. Mai 2021 beantragte das Migrationsamt
die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger,
reiste am 8. Januar 2006 in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar
2006.
ein Asylgesuch. Das Asylgesuch wurde am 10. Februar 2006 abgelehnt,
wobei die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und gleichzeitig eine
vorläufige Aufnahme verfügt wurde. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. April
2008.
hob das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration)
die vorläufige Aufnahme auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
3.
3.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die
Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene
Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann
die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde
jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).
3.2
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;
133.
II 97 E. 2.2).
Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind
typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere
nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land
ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen
Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die
Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen
Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung
seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2
mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen
(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
3.3
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des Bundesamts für Migration vom 22. April 2008).
3.4
Der
Beschwerdeführer ist im Besitz von Reisepapieren und hat sich bisher konsequent
geweigert, in seine Heimat Irak zurückzukehren. Gemäss den Angaben des
Staatssekretariats für Migration (SEM) akzeptiert die irakische Regierung die
zwangsweise Rückführung von irakischen Staatsangehörigen nur, wenn diese in den
jeweiligen Gastländern erheblich straffällig geworden sind. Da der
Beschwerdeführer nicht zu dieser Gruppe gehört, ist nur seine freiwillige Rückkehr
möglich. Somit scheitert der Vollzug der Wegweisung einzig an seinem
unkooperativen Verhalten.
4.
Der Beschwerdeführer zieht die Verhältnismässigkeit der
Durchsetzungshaft, namentlich die Geeignetheit und Zumutbarkeit in Zweifel.
4.1
Der Beschwerdeführer
war mehrfach eingegrenzt, ohne dass er seiner Ausreisepflicht nachgekommen
wäre. Folglich durften mildere Mittel als ausgeschöpft betrachtet werden (vgl.
VGr, 11. Dezember 2018, VB.2018.00738, VB.2018.00739, E. 3.6).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton Zürich hätte bereits
verschiedentlich versucht, ihn zur Ausreise zu bewegen, jedoch ohne Erfolg. Er
werde auch in Zukunft nicht in den Irak ausreisen, da ihm dort Blutrache drohe.
Es kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer
während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnen
wird (vgl. BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr,
10.
März 2020, VB.2020.00083, E. 4.4.2). Dass der Beschwerdeführer
sich bisher konsequent geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann
nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses
Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je
renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre
Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Zudem hat der
Beschwerdeführer angegeben, dass er freiwillig in den Irak zurückkehren würde,
wenn die Gefahr der Blutrache nicht mehr bestehen würde. Demgemäss erweist sich
die Durchführungshaft weiterhin als geeignet.
4.3
Das
öffentliche Interesse an der Ausschaffung des Beschwerdeführers und damit an
der Aufrechterhaltung der Haft im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der
Durchsetzung des Rechts erweist sich als durchschnittlich. So liegen gegen den
Beschwerdeführer einzig Verurteilungen vor betreffend Widerhandlungen wegen
unrechtmässigen Aufenthalts und Missachtung der Eingrenzung. Allerdings ist der
Beschwerdeführer bereits mehrfach untergetaucht und besteht auch weiterhin
Untertauchensgefahr. Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
bereits zwei Mal eingegrenzt und diverse Ausreisegespräche geführt, sodass
lediglich noch die Durchsetzungshaft als Zwangsmassnahme Erfolg versprechen
könnte. Die Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit sind zwar
ebenfalls gegeben, vermögen aber die öffentlichen Interessen an der
Durchsetzung des Rechts nicht zu überwiegen. Die Dauer der Durchsetzungshaft
erweist sich dabei insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Bemühungen der
Beschwerdegegnerin noch als verhältnismässig. Dass eine Eingrenzung des
Beschwerdeführers wegen Unverhältnismässigkeit aufgehoben wurde, hat dabei
keinen Einfluss auf die vorliegende Verhältnismässigkeitsprüfung. Weitere
Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig erscheinen
lassen, sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der
Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht
innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Einzelrichterin: Die
Gerichtsschreiberin:
Versandt:
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(SR 142.20)
GebV VGR Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)