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Entscheid

VB.2021.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00305

27. September 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23988)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00305

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. September 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Forchbahn AG, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kosten

Feuerwehreinsatz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 2. August 2019 war es bei der Haltestelle

Waldburg der Forchbahn (Linie S18) in Zollikerberg (Gemeinde Zollikon) zu einem

Personenunfall gekommen, wobei die Feuerwehr von Schutz & Rettung (der

Stadt) Zürich aufgeboten werden musste. Die Einsatzkräfte trafen im

Wesentlichen Massnahmen zur Sicherung der Unfallstelle und zur Bergung der

verunfallten Person, welche jedoch noch während des Einsatzes auf der

Unfallstelle verschied.

Mit Verfügung vom 13. November 2019 überband die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) in ihrer Eigenschaft als im

Bereich des Kostenersatzes von Feuerwehreinsätzen verfügungskompetente zentrale

Inkassostelle die durch den Einsatz vom 2. August 2019 entstandenen Kosten

von Fr. 5'135.- der Forchbahn AG. Die dagegen von der Forchbahn AG

erhobene Einsprache wies die GVZ mit Entscheid vom 24. September 2020 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 1. April 2021 wies das

Baurekursgericht den Rekurs der Forchbahn AG, mit welchem diese um

Aufhebung der Verfügung und des Einspracheentscheids der GVZ sowie um

Feststellung ersuchte, dass sie im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis der

GVZ nichts schulde, kostenfällig zulasten der Forchbahn AG und ohne

Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ab.

III.

Mit Eingabe vom 30. April 2021 liess die Forchbahn AG

beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, den Rekursentscheid

des Baurekursgerichts sowie die Verfügung und den Einspracheentscheid der GVZ

aufzuheben und festzustellen, dass die Forchbahn AG im Zusammenhang mit

dem Unfall vom 2. August 2019 in Zollikerberg der GVZ nichts schulde;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht schloss am 14. Mai 2021 auf

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die GVZ mit Beschwerdeantwort

vom 3. Juni 2020. Mit Vernehmlassung (Replik) vom 14. Juni 2021 liess

die Forchbahn AG an ihren Anträgen festhalten. Am 1. Juli 2021 liess

sich die GVZ dazu ihrerseits vernehmen. Am 9. Juli 2021 erklärte der

Rechtsvertreter der Forchbahn AG telefonisch den Verzicht auf weitere

Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts

über Anordnungen der GVZ betreffend den Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in

Anwendung von § 28 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das

Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG; LS 861.1) zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] in

Verbindung mit § 37 Abs. 2 FFG).

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Anzumerken bleibt, dass über die Frage, inwieweit die

Beschwerdeführerin Kostenersatz schulde, im Rahmen des Aufhebungsantrags zu

befinden sein wird, weshalb für das von der Beschwerdeführerin ergänzend

gestellte Feststellungsbegehren, soweit sie es als selbständiges Begehren

verstanden haben sollte, zufolge Subsidiarität kein Raum bliebe. Selbiges

gälte, soweit das Feststellungsbegehren auf nicht von der Ausgangsverfügung

erfasste allfällige weitere Kostenpositionen abzielte, läge es doch diesfalls

ausserhalb des Streitgegenstands.

1.3

Da der

Streitwert mit Fr. 5'135.- weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen

Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

2.

2.1

Im Kanton

Zürich wird der Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in den §§ 27–29 FFG

geregelt. Gemäss § 27 Abs. 1 FFG sind Einsätze der Feuerwehr bei

Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich,

ausgenommen Einsätze nach § 27 Abs. 2 FFG, § 28 FFG

(Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und § 29 FFG (ABC-Schutz). Gestützt

auf § 27 Abs. 2 FFG verfügt die Gemeinde den Ersatz der Kosten des

Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine

vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder

veranlasst haben (lit. a), dem Besitzer einer Brandmelde- oder Löschanlage

bei wiederholtem Fehlalarm (lit. b), Personen, die Hilfeleistungen

beansprucht haben, wie insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren (lit. c),

dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein

Elementarereignis verursacht wurden (lit. d), sowie dem Auftraggeber für

Dienstleistungen der Feuerwehr bei besonderen Vorkommnissen oder

Veranstaltungen (lit. e). Nach § 28 Abs. 1 FFG trägt bei

Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden

von Fahrzeugen aller Art der Halter des Fahrzeugs die Kosten der Feuerwehr für

den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für

die Einsatzvorbereitung. Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die

Kosten gemäss § 28 Abs. 2 FFG entsprechend ihren Anteilen an der

Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes. Im Anwendungsbereich von § 28 FFG

führt die GVZ nach § 28 Abs. 3 FFG eine zentrale Inkassostelle und

erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz. Bei Einsätzen, die unter § 27 Abs. 2 FFG fallen, verfügt demgegenüber wie erwähnt die Gemeinde den

Ersatz der Kosten.

2.2

Im

Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen muss beachtet werden,

dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne

umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das

Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto

summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen

ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des

Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine

gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis führt dies

dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige, leichtfertig

gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr, 28. Dezember

2020, VB.2018.00692, E. 2.3; 4. April 2013, VB.2013.00085, E. 2.3;

28.

Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3; BGE 102 Ib 203 E. 6).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin überwälzte die Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 2. August

2019.

auf die Beschwerdeführerin gestützt auf § 28 Abs. 1 FFG, wonach

bei Unfällen im Schienenverkehr der Halter des Fahrzeugs die Kosten trägt.

3.2

Der

Kostenüberwälzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Forchbahn (S18)

handelt es sich um eine meterspurige Schmalspurbahn, welche zwischen Zürich

Stadelhofen und Esslingen verkehrt, auf dem Gebiet der Stadt Zürich auf dem

Tramnetz und ab Zürich Rehalp als Bahn auf eigenen Trassen. Die Haltestelle

Waldburg befindet sich unweit ausserhalb der Stadtgrenze auf dem Gebiet von

Zollikerberg (Gemeinde Zollikon). Im Haltestellenbereich wird die Doppelspur

der Forchbahn durch ein Mittelperron (teilweise möbliert mit einem Unterstand)

getrennt, von wo aus die (richtungsgetrennt verkehrenden) Züge bestiegen werden

können. Parallel angrenzend zum südlichen der beiden Gleise verläuft – getrennt

durch einen schmalen, grasbewachsenen Grünstreifen – die Forchstrasse. Deren

nur einseitig angelegtes Trottoir befindet sich auf der bahnabgewandten Seite.

Der Zugang vom Trottoir zum Mittelperron erfolgt über eine

Personenunterführung. Ein niveaugleicher Übergang über die Forchstrasse (z. B. mittels

Fussgängerstreifen) ist nicht vorhanden. Ebenso wenig besteht ein (erkennbarer)

Fussgängerübergang über das südliche Gleis, welches auf der ganzen Länge des

Mittelperrons auf einem Schotterbett verläuft.

Der Unfall hat sich wie folgt ereignet: Am Mittag des 2. August

2019.

hat ein 84-jähriger Mann (der Verunfallte) versucht, an der besagten

Haltestelle eine auf dem nördlichen Gleis abfahrende Forchbahn zu erreichen und

deren Türen zu öffnen. Dabei ist der Verunfallte gestolpert und vom

Mittelperron unter die sich in Bewegung befindliche Zugskomposition geraten.

Zuvor hatte der Verunfallte, zu Fuss von Süden herkommend, zunächst die

Forchstrasse und anschliessend das (südliche) Gegengeleise oberirdisch

überquert, um auf das Mittelperron der Haltestelle zu gelangen und den Zug noch

zu erwischen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass eine Haftung des

Bahnunternehmens gestützt auf § 28 FFG dann ausgeschlossen sei, wenn den

Geschädigten grobes Selbstverschulden treffe, ohne dass ein Mangel im

Bahnbetrieb zum Unfall beigetragen habe. Im Fall einer solchen Durchbrechung

des Kausalzusammenhangs gelte analog der entsprechende Entlastungsgrund von Art. 40c

des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101). Eine

frühere kantonale Praxis, wonach Feuerwehrkosten dem Bahnunternehmen nach § 28 FFG auch bei grobem Selbstverschulden des Verunfallten hätten überbürdet werden

können, sei durch die neuere, mit Urteil 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018

begründete Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. Auch vorliegend liege –

entgegen der Meinung von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz – ein solcher Fall vor

und könnten die Kosten des Feuerwehreinsatzes der beschwerdeführenden

Bahnunternehmung nicht auferlegt werden.

4.

4.1

Vorauszuschicken

ist, dass mangels entsprechender Gefahr für Umwelt oder Gewässer kein

Sachverhalt vorliegt, bei welchem die Kostenersatzpflicht nach kantonalem Recht

im Verhältnis zu Art. 59 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

(USG; SR 814.01; Fassung vom 21. Dezember 1995) und Art. 54 des

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) keine

selbständige Bedeutung hätte, wie dies etwa im Anwendungsbereich von § 29 FFG betreffend die A-, B- und C-Ereignisse der Fall wäre (vgl. dazu BGr, 20. November

2020, 1C_600/2019, E. 3.4; 18. Mai 2018, 2C_1096/2016, E. 3.4).

Anlass für den infrage stehenden Feuerwehreinsatz bildete vielmehr ein reiner

Personenunfall, in welchen – unstreitig – ein Schienenfahrzeug der

Beschwerdeführerin als dessen Halterin involviert war. Weiter liegt offenkundig

ein Verkehrsunfall vor, geriet doch das Unfallopfer vom Perron der Haltestelle

unter einen anfahrenden Zug. Insofern sind die Voraussetzung von § 28 Abs. 1 FFG für eine Überwälzung der in Rechnung gestellten Feuerwehrkosten, welche –

ebenfalls unbestrittenermassen – allesamt im Zusammenhang mit der Bewältigung

des fraglichen Unfallereignisses anfielen (Massnahmen der Feuerwehr zur

Sicherung der Unfallstelle und zur Bergung der verunfallten Person), formal

betrachtet erfüllt. Zu prüfen ist jedoch die Relevanz des

eisenbahnhaftpflichtrechtlichen Entlastungsgrundes von Art. 40c EBG bzw.

inwiefern sich ein allfälliges grobes Selbstverschulden der verunfallten Person

im Kontext von § 28 Abs. 1 FFG auswirkt.

4.2

4.2.1

Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines

Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn "die charakteristischen

Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind", dazu führen,

dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Es

handelt sich dabei um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die

weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt, weil sie an die

besondere Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn anknüpft, welche angesichts des

Interesses der Allgemeinheit an der Fortführung der gefährlichen Tätigkeit

erlaubt ist (BGr, 31. Mai 2022, 4A_91/2022, E. 3.1 Abs. 2 mit

weiteren Hinweisen). Nach Art. 40c EBG wird der Inhaber von der

Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden

kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen

Hauptursache anzusehen ist (Abs. 1); derartige Sachverhalte sind

insbesondere grobes Verschulden der geschädigten Person (Abs. 2 lit. b).

4.2.2

Das Bundesgericht interpretiert Art. 40c EBG im Wesentlichen gemäss

seiner Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, indem das

Drittverhalten nur eine Hauptursache im Sinn dieser Bestimmung darstellt, wenn

es einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dermassen ausserhalb des normalen

Geschehens liegt, dass die vom Haftpflichtigen gesetzte Ursache nach wertender

Betrachtungsweise für die eingetretene Schädigung als rechtlich nicht mehr

beachtlich erscheint (zur Publikation bestimmter BGr, 20. Mai 2022,

4A_179/2021, E. 3.2, auch zum Folgenden). Das Verhalten einer Drittperson

vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache

derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, dass damit nicht zu rechnen

war. Die Verwirklichung der Betriebsgefahr muss im Verhältnis zum

hinzukommenden Sachverhalt von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass sie

nur noch als eine zufällige, unbedeutende Teilursache des Schadens erscheint.

Grobes Selbstverschulden liegt vor, wenn eine geschädigte Person – gemessen am

Verhalten eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation – elementare

Sorgfaltsregeln ausser Acht lässt, die eine vernünftige Person in der gleichen

Lage beachtet hätte (zit. Urteil, E. 3.4). Als haftungsausschliessendes

schweres Selbstverschulden wertete das Bundesgericht etwa das Verhalten eines

Geschädigten, der auf einer Tramhaltestelle über sein Mobiltelefon gebeugt

unvermittelt in den Gleisbereich trat und dabei das einfahrende Tram nicht

wahrnahm, weil er durch sein Mobiltelefon abgelenkt war (zit. Urteil

4A_179/2021; ferner BGr, 31. Mai 2022, 4A_91/2022, E. 3.6 mit Hinweis

auf weitere Fussgänger betreffende Präjudizien).

4.3

Vorab ist

klarzustellen, dass sich die streitige Überwälzung der Kosten des

Feuerwehreinsatzes nicht auf die eisenbahnrechtliche Gefährdungshaftung nach Art. 40b ff.

EBG stützt (vgl. zur analogen Situation bei Unfällen im Strassenverkehr im

Verhältnis zu Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

[SVG; SR 741.01] VGr, 28. Dezember 2020, VB.2018.00692, E. 4.2.1),

sondern auf die (Verwaltungs‑)Gebührenregelung von § 28 FFG (vgl.

zur abgaberechtlichen Natur: VGr, 7. April 2011, VB.2011.00118, E. 4.1;

René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II,

Bern 2014, N. 748). Dass eine solche Regelung im Widerspruch zum EBG

stünde bzw. dieses dafür kein Raum liesse, ist dem von der Beschwerdeführerin

ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid (BGr, 18. Mai 2018,

2C_1096/2016, publ. in ZBl 121/2020 S. 92 ff.) nicht zu

entnehmen. Entsprechend kommt auch eine unmittelbare Anwendung des

Haftungsausschlussgrundes von Art. 40c Abs. 2 lit. b EBG und damit

eine unbesehene Übernahme der diesbezüglichen Rechtsprechung (oben E. 4.2.2)

nicht in Betracht. Auch erachtete das Bundesgericht das Verursacherprinzip im

vorliegenden Kontext als nicht zielführend (zit. Urteil, E. 4.3): Es gelte

vielmehr zu beachten, dass die Bahnunternehmerin als Betreiberin der Bahn die

von dieser ausgehende Gefahr geschaffen habe und einen Bahnunfall als

Zustandsstörerin (mit)verursache. Die Frage sei vielmehr, ob der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen der Schaffung der Gefahr und der Verantwortlichkeit

für das Eintreffen des Unglücks durch das Verhalten eines weiteren Störers

unterbrochen werden könne bzw. ob das Störerprinzip den Ausschluss der

Verantwortlichkeit infolge Wegfall der Adäquanz gebiete. Der Zurechnungsnorm

von § 28 Abs. 1 FFG, welche einzig auf die Haltereigenschaft

abstelle, liege der Gedanke zugrunde, dass ein Bahnbetreiber Zustandsstörer

sei, wenn sich ein typisches Risiko in seinem Herrschaftsbereich verwirkliche;

in solchen Fällen könne die Haltereigenschaft ein sinnvolles

Zurechnungskriterium sein (zit. Urteil E. 4.4). Im Fall eines Suizids auf

den Bahnschienen könne ein fahrender Zug nicht als Betriebsgefahr gelten, da

sich die Gefahr erst durch das Verhalten des Suizidenten verwirkliche (zit.

Urteil E. 4.5, auch zum Folgenden). Ein solches Ereignis sei nicht

vergleichbar mit anderen Bahnverkehrsunfällen, weil dabei der Bahnbetrieb

absichtlich zu einem sachfremden Zweck missbraucht werde, ohne dass die

Betreiberin einen Einfluss auf das Geschehen hätte. Sie könne dieses Risiko

nicht beherrschen, weil der Suizident sich über Schutzmassnahmen – etwa in Form

von Abschrankungen – hinwegsetzen werde. Es handle sich dabei um ein

qualifiziertes Drittverschulden, welches die Zustandshaftung zurückdränge. Ob

ein in grober Fahrlässigkeit durch eine Drittperson verursachter Bahnunfall den

Kausalzusammenhang ebenfalls unterbreche, sei zweifelhaft.

4.4

Vorliegend

kann von einem absichtlichen Vorgehen des Verunfallten im Sinn des vorgenannten

bundesgerichtlichen Präjudizes nicht die Rede sein; auch liegt kein mit dem

Betriebszweck nicht zu vereinbarendes, missbräuchliches und nicht

beherrschbares Verhalten einer aussenstehenden (hier der verunfallten) Person

vor.

4.4.1

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht das oberirdische

Überqueren der Forchstrasse und das Überschreiten des südlichen Gegengeleises

durch das Unfallopfer nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem

Unfallgeschehen. Dieses hat sich (erst) auf dem Mittelperron bzw. dem

nördlichen Gleis der Haltestelle zugetragen. Das Mittelperron hat der

Verunfallte unversehrt erreicht. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem

Umstand, dass das Unfallopfer das Mittelperron nicht auf dem vorgesehenen Weg

aufgesucht hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als sich

der offizielle Zugang zur Haltestelle mit Blick auf die fehlende niveaugleiche

Querungsmöglichkeit an der Forchstrasse und die erzwungene Verwendung einer

verwinkelt über Treppen führenden Fussgängerunterführung als wenig

fussgängerfreundlich ausnimmt. Hinzu kommt, dass der Verkehr auf der

Forchstrasse auf der Höhe der Haltestelle (Kreuzung Forchstrasse/Rietholzstrasse)

durch ein Lichtsignal geregelt wird, was das (unerlaubte) Überqueren der

Strasse durch Fussgänger in einer Rotphase des Fahrverkehrs begünstigt. Vom

Fahrbahnrand der Forchstrasse her ist das Mittelperron alsdann durch einfaches

Überschreiten des schmalen Grünsaums und südlichen Gleises praktisch stufenlos

erreichbar. Dabei fällt namentlich auf, dass die Beschwerdeführerin, welche auch

Infrastrukturbetreiberin jenes Streckenabschnitts ist, auf jegliche Form von

Abzäunung entlang des Südgleises zur Forchstrasse hin verzichtet hat – dies im

Gegensatz zur durchgehenden Abschrankung hinter dem Nordgleis. Bei einer

solchen Haltestellengestaltung erscheint es nach allgemeiner Erfahrung nicht

als komplett aussergewöhnlich und bis zu einem gewissen Grad auch

nachvollziehbar, wenn erst kurz vor Zugsabfahrt von Süden her heraneilende

Personen das Mittelperron ohne Umweg über die Unterführung zu erreichen

versuchen. Die Unzulänglichkeiten der derzeitigen Haltestellensituation sind

der Beschwerdeführerin denn auch wohlbekannt, räumt sie in einem Faktenblatt

zum Investitionsprogramm "Frieda 2030" betreffend die Haltestelle

Waldburg doch unumwunden ein, dass diese nicht den gesetzlichen Vorschriften

entspreche, wobei abgesehen vom Zugang zur Haltestelle auch die Breite des

Mittelperrons, die Gleisabstände sowie die tiefe Perronhöhe als

sanierungsbedürftig beschrieben werden (vgl. Factsheet Haltestelle Waldburg,

abrufbar unter www.forchbahn.ch/investitionsprojekte/waldburg, besucht am 20. September

2022).

4.4.2

Was das Unfallgeschehen auf dem Mittelperron selber anbetrifft, kann ebenso

wenig von einem qualifizierten Selbstverschulden des Verunfallten gesprochen

werden. Im Gegensatz zu einem Suizidenten hat der Verunfallte die Bahn entgegen

der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu einem sachfremden Zweck

missbraucht. Der erstellte Sachverhalt lässt klar darauf schliessen, dass er

die Haltestelle aufsuchte, um als Fahrgast einen Zug besteigen zu können. Zwar

mag zutreffen, dass es meist aussichtslos erscheint, einen bereits

(an)fahrenden Zug mit automatischen Türen noch besteigen zu können. Es gilt

jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Forchbahn von ihrer Konzeption

(oben E. 3.2 Abs. 1) und vom verwendeten Rollmaterial her eher um

eine Tram- als eine eigentliche Zugs- oder S-Bahnlinie handelt. Im Tramverkehr

ist es keineswegs unüblich, dass Passagiere versuchen, ein bereits in Abfahrt

begriffenes Fahrzeug noch zu erreichen. Ebenso wenig ist es aussergewöhnlich,

dass Tramführende die bereits geschlossenen Türen nochmals entriegeln, um einem

in letzter Minute heraneilenden Fahrgast noch Einlass zu gewähren, wobei selbst

ein nochmaliges Abbremsen eines bereits in Bewegung gesetzten Fahrzeugs nicht

im Bereich des Unmöglichen liegt. Entsprechende Versuche, ein abfahrendes Tram

noch durch Drücken des Türknopfes aufzuhalten, sind allgemein üblich und setzen

die betreffenden Personen im Normalfall auch keiner unverantwortlichen

Unfallgefahr aus. Von einem den Unfall eventualvorsätzlich in Kauf nehmendem

Verhalten des Unfallopfers kann daher nicht gesprochen werden. Der Unfall

ereignete sich zudem an der Kante des Mittelperrons der Haltestelle, wo die

Zugskomposition nach einem Halt erst in Anfahrt und damit noch nicht in freier

Fahrt begriffen sein konnte. Dass der betreffende Kurs die fragliche

Haltestelle ohne Halt mit unverminderter Geschwindigkeit durchfahren hätte,

wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Entsprechend mag das

Verhalten des Verunfallten zwar unvorsichtig bzw. fahrlässig gewesen sein;

grobe Fahrlässigkeit ist indes nicht ersichtlich. Zudem stellt der Versuch

heraneilender Passagiere, ein im Haltestellenbereich befindliches Fahrzeug

einer Strassenbahn zu erreichen, selbst wenn es bereits in Abfahrt begriffen

ist, ein durchaus typisches Risiko im Herrschaftsbereich der Bahnbetreiberin

dar, mit welchem auch gerechnet werden muss. Schliesslich gilt es zu beachten,

dass die Ausgestaltung der Haltestelle Waldburg insbesondere hinsichtlich

Perronbreite, Perronhöhe und Gleisabstände – von der Beschwerdeführerin

eingeräumtermassen – nicht den heutigen Sicherheitsvorgaben entspricht (oben E. 4.4.1

am Ende). Damit kann insgesamt nicht von einem qualifizierten Selbstverschulden

des Verunfallten im Sinn der Rechtsprechung gesprochen werden, welches die

Kostenüberwälzung nach § 28 Abs. 1 FFG auf die Beschwerdeführerin als

Zustandsstörerin als rechtsverletzend oder unbillig erscheinen liesse.

4.5

Infolgedessen

ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat.