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Entscheid

VB.2021.00306

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00306

11. Januar 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25070)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00306

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Stadt A, vertreten

durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Sozialhilfe

(innerkantonale Zuständigkeit),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B

(geboren 2000) reiste am 14. Februar 2017 zusammen mit seinem

sorgeberechtigten Vater C von Thailand herkommend in die Schweiz ein. Die

ebenfalls sorgeberechtigte Mutter verblieb in Thailand. Der Vater meldete sich

gleichentags in A an und wurde am Tag nach der Ankunft im Spital D

notfallmässig hospitalisiert. B wurde an verschiedenen Orten vorübergehend

untergebracht. Am 17. Juli 2017 trat er in das Zentrum E in Zürich ein.

B. Die

Stadt A erbrachte für B Unterstützungsleistungen. Am 7. Mai 2019 stellte

sie beim kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Feststellung der

sozialhilferechtlichen Zuständigkeit. Es sei festzustellen, dass B in der Stadt

A keinen Unterstützungswohnsitz habe, sondern sich dieser seit dem

17. Juli 2017 in der Stadt Zürich befinde. Dementsprechend obliege der

Stadt Zürich seit dem 17. Juli 2017 die Hilfepflicht und Kostentragung für

B und sei diese zur Kostenrückerstattung ab dem 17. Juli 2017 an die Stadt

A zu verpflichten. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das kantonale

Sozialamt fest, dass sich der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz von B

ab dem Zuzug vom 14. Februar 2017 in A befinde und die Stadt A daher

sozialhilferechtlich zuständig sei.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob die Stadt A

am 20. Juli 2020 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 29. März 2021

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Sie erwog im Wesentlichen, die

Stadt A habe schon deshalb keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter

wirtschaftlicher Hilfe gegen die Stadt Zürich, weil sie diesen Anspruch zu spät

geltend gemacht habe. Im Übrigen sei ein Anspruch auch deshalb zu verneinen,

weil B keinen Wohnsitz in der Stadt Zürich begründet habe.

III.

Mit Eingabe vom 29. April 2021 erhob die Stadt A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Rekursentscheid

vom 29. März 2021 und die Verfügung des kantonalen Sozialamts vom

22.

Juni 2020 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass B in der Stadt A

keinen Unterstützungswohnsitz habe und die Stadt A örtlich nicht für seine

sozialhilferechtliche Unterstützung zuständig sei. Es sei festzulegen, dass

sich der Unterstützungswohnsitz von B seit dem 17. Juli 2017 in der Stadt

Zürich befinde und ihr seither die Hilfepflicht und Kostentragung für B

obliege. Die Stadt Zürich sei zu verpflichten, der Stadt A die seit dem

17.

Juli 2017 geleistete wirtschaftliche Hilfe für B vollumfänglich

zurückzuerstatten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Mai 2021

auf eine Vernehmlassung. Ebenso verzichtete die Stadt Zürich am 18. Mai

2021.

auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde und schloss sich vollumfänglich

der Auffassung der Vorinstanz an. Das kantonale Sozialamt reichte am 3. Juni

2021.

eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion etwa betreffend den

Ersatz der Kosten aus wirtschaftlicher Hilfe gemäss §§ 42-44 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zuständig (§ 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42-44 e

contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]).

1.2

Laut

Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum für B

Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 62'834.55 erbracht. Da der

Streitwert somit über Fr. 20'000.- liegt, fällt die Erledigung der

Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Die

Beschwerdeführerin, deren Gesuch um Kostenersatz nicht entsprochen wurde, ist

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie ohne Weiteres zur

Beschwerde nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG berechtigt (VGr, 17. Mai 2023, VB.2022.00406, E. 1.2). Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 1 SHG sorgen die politischen Gemeinden für die notwendige Hilfe an Personen, die

sich in einer Notlage befinden. Dabei obliegt die Pflicht zur Leistung

persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich der Wohngemeinde der

hilfesuchenden Person (§ 32 SHG).

2.2

Solange

die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine

Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die

Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Als

Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1 SHG).

2.3

Grundsätzlich

trägt die hilfepflichtige Gemeinde die Kosten der persönlichen und

wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen

oder das Sozialhilfegesetz nicht etwas anderes vorsehen (§ 41 SHG). Erhält

eine hilfesuchende Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe,

ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflichtig (§ 42 SHG). Nach § 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von

ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde

ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.

2.4

Der Ersatz

von Kosten nach §§ 42–44 SHG und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher

Anzeige des Hilfsfalls an die zuständige Behörde geltend gemacht (§ 34 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV;

LS 851.11]). Das kantonale Sozialamt ist bei vom Kanton zu übernehmenden

Kosten zuständig (§ 7a SHV) und entscheidet über die Anerkennung der

staatlichen Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV). Die

Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, die Wohngemeinde

innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die Hilfeleistung an. In

begründeten Fällen und soweit dies die Bestimmungen über den interkantonalen

Kostenersatz zulassen, läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete

Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 34 Abs. 2 SHV).

2.5

Gemäss Art. 28

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR

851.1]) kann ein beteiligter Kanton eine Richtigstellung verlangen, wenn

ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden

ist. Das ZUG regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1

Abs. 2 ZUG). Die Richtigstellung wird sinngemäss als ein der Revision

nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet. Sie beschränkt sich indessen nicht

auf die klassischen Revisionsgründe. Vielmehr kann ein Kanton die

Richtigstellung verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des

Falls, auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt

hatten, auf einem Sachverhalt beruht, den sie irrtümlich als richtig

betrachteten. Aus Art. 28 ZUG lässt sich jedoch nicht ein vorbehaltloser

Anspruch auf Korrektur sachlich nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen

ableiten, mit dem sich die Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist,

beispielsweise bei unterlassener Einsprache gegen eine Unterstützungsanzeige

gemäss Art. 30 ZUG, jederzeit rückgängig machen lassen (vgl. BGr, 9. März

2000, 2A.504/1999, E. 2). Vielmehr folgt aus dem in Art. 28 Abs. 1

ZUG verwendeten Ausdruck "offensichtlich", dass qualifizierte Gründe

für eine Richtigstellung sprechen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine

andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt. Die

Beweislast für die Voraussetzungen der Richtigstellung trägt derjenige Kanton,

der sie verlangt. Er hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen (BGr, 7. November

2014, 8C_530/2014, E. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Rekursentscheid fest, dass § 34 Abs. 2 SHV eine Verwirkungsregelung darstelle, sodass für später gemeldete

Unterstützungsfälle kein Anspruch auf Kostenersatz bestehe. Die

Beschwerdeführerin bringe keine hinreichenden Gründe vor, weshalb sie erst

knapp zwei Jahre nach Beginn des Unterstützungsverhältnisses auf die

Mitbeteiligte zugegangen sei. Die Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin

heute ihre Unzuständigkeit ableite, seien im Wesentlichen bereits bei der

Dispositiv

Platzierung von B im Zentrum E im Jahr 2017 bekannt gewesen. Aus diesen Gründen

entfalle der behauptete Anspruch auf Kostenersatz. Im Sinn einer

Eventualbegründung hielt die Vorinstanz fest, dass der Anspruch der

Beschwerdeführerin auch nicht begründet wäre, wenn er rechtzeitig geltend

gemacht worden wäre, da B keinen Wohnsitz in der Stadt Zürich begründet habe.

3.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein Fall im Sinn von § 34 Abs. 2 SHV vor, sodass sie der Mitbeteiligten auch keine entsprechende Anzeige hätte

zustellen müssen. Vielmehr habe sich erst nachträglich herausgestellt, dass die

Beschwerdeführerin örtlich gar nicht zuständig gewesen wäre, dass also die

Zuständigkeit infolge teilweise falscher Informationen ursprünglich falsch

geregelt worden sei. Weiter mache sie keinen in der kantonalen

Sozialhilfegesetzgebung ausdrücklich geregelten Kostenersatzanspruch geltend,

sondern fordere sie – in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts

(OR) – die von ihr mangels örtlicher Zuständigkeit irrtümlich geleisteten

Unterstützungsleistungen bei der mit Wirkung ab dem 17. Juli 2017

tatsächlich örtlich zuständigen Mitbeteiligten zurück. Denn der

Unterstützungswohnsitz von B habe sich nicht in A befunden.

3.3 Der

Beschwerdegegner wendet ein, mangels Gegenbeweises bleibe die durch die

polizeiliche Meldung ausgelöste gesetzliche Vermutung der Wohnsitzbegründung

von C in der Stadt A intakt. Dies könne jedoch offenbleiben, da B jedenfalls

sowohl nach § 37 Abs. 3 lit. c als auch nach § 37 Abs. 1 lit. d SHG in A einen Unterstützungswohnsitz begründet habe. Die einmal

begründete Unterstützungszuständigkeit perpetuiere.

4.

4.1 Ungeachtet

dessen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Ersatz der

Kosten für die geleistete wirtschaftliche Hilfe hat, ist umstritten und zu

prüfen, ob sie einen allfälligen Anspruch zu spät geltend gemacht hat, d. h., ob die

Verwirkungsfrist im Sinn von § 34 Abs. 2 SHV zur Anwendung gelangt.

4.2 Die

Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Rechtsbegehren im Grunde genommen eine

Richtigstellung eines ihrer Ansicht nach bislang unrichtig geregelten

Unterstützungsfalls, und zwar hinsichtlich ihrer Unterstützungspflicht (vgl. E. 2.5).

Während das ZUG in Art. 28 jedem beteiligten Kanton einen solchen Anspruch

auf Richtigstellung – zumindest für Unterstützungsleistungen, die in den

letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet wurden – einräumt, fehlt im

SHG eine analoge Bestimmung oder ein Verweis auf Art. 28 ZUG. Das ZUG ist

auf den vorliegenden innerkantonalen Sachverhalt somit weder direkt noch

mittels Verweises anwendbar. Das SHG regelt in §§ 41 ff. SHG

verschiedene Konstellationen der Erstattung der für die wirtschaftliche

Unterstützung einer Person geleisteten Kosten durch eine Gemeinde. So sieht

etwa § 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine

hilfebedürftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe

erhält. Der Wortlaut von § 42 SHG ist offen formuliert und erfasst nicht

nur Situationen nach § 33 SHG, d. h., wenn die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leistet, weil die

Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person

ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf. Vielmehr sind vom

Wortlaut auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, in welchen eine

Gemeinde sich zunächst (fälschlicherweise) als Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde

betrachtet und Hilfe leistet. Dafür spricht auch die Systematik, enthält § 42 SHG doch keinen Verweis auf § 33 SHG, woraus sich ableiten lässt, dass

Sinn und Zweck von § 42 SHG sein soll, auch andere Fälle – wie den

vorliegenden – zu erfassen. Regelt die einschlägige Gesetzgebung die

Rückerstattung wie vorliegend, so sind allein diese geschriebenen Vorschriften,

die im Zweifel als abschliessend und vollständig gelten, massgebend (VGr,

22. Juni 2000, VK.2000.00004, E. 3a). Von einem Rückgriff auf Art. 62 ff.

OR ist daher abzusehen.

4.3 Damit

richtet sich die Verjährung bzw. Verwirkung eines allfälligen Anspruchs der

Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach den Vorschriften der

Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zürich. Anwendbar ist damit namentlich auch

§ 34 Abs. 2 SHV, der eine einjährige Verwirkungsfrist vorsieht. Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte diese Frist eingehalten. So

ist unbestritten und aktenkundig, dass B am 17. Juli 2017 in der Stadt

Zürich ins Zentrum E eintrat und die Beschwerdeführerin ihm wirtschaftliche

Hilfe leistete, weshalb die Beschwerdeführerin am 2. April 2019 an die

Mitbeteiligte gelangte, um Kostenersatz zu verlangen. Die Beschwerdeführerin

erachtet aber die Bestimmungen des SHG und der SHV als nicht anwendbar, weil

sich ihr Anspruch auf Rückerstattung aus Art. 62 ff. OR ableite. Dies

trifft jedoch – wie gezeigt (E. 4.2) – nicht zu. Im Zusammenhang mit der

Verwirkungsfrist nach § 34 Abs. 2 SHV sei an dieser Stelle auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2007 (VB.2007.00077, E. 6.2.3)

hingewiesen, wo sich das Verwaltungsgericht einlässlich mit der Frage

auseinandersetzte, ob eine solche Verwirkungsfrist überhaupt auf

Verordnungsebene statuiert werden dürfe oder ob sie vielmehr eines Gesetzes im

formellen Sinn bedürfte. Es hielt fest, dass nach dem Kriterium der Wichtigkeit

und Wesentlichkeit Verwirkungsfristen grundsätzlich in einem formellen Gesetz

geregelt werden sollten. Das gelte indessen nur dann, wenn die diesbezügliche

Ordnung intensiv in die Rechtsstellung Privater eingreife, wie dies in der

Regel bezüglich der Verwirkung von Ansprüchen Privater der Fall sei (KGr BL,

3. September 2003, ZBl 2004 S. 602 E. 4 [Verwirkung des

Anspruchs auf Prämienverbilligung]). Ansonsten liessen sich Verjährungs- und

Verwirkungsregelungen zu den Vorschriften zählen, die den Gedanken des

Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailbestimmungen näher ausführen, um auf

diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes zu ermöglichen. Entscheidend sei daher,

dass sich die (im Sinn einer Rechtsnorm verbindliche) Verwirkungsregelung von § 34 SHV an die unterstützungspflichtigen Gemeinden und nicht an Privatpersonen

richte. § 34 Abs. 2 Satz 3 SHV gelangt demzufolge im

vorliegenden Fall zur Anwendung. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde

somit abzuweisen.

4.4 Selbst

wenn man den Anspruch der Beschwerdeführerin in ihrem Sinn aus Art. 62 ff.

OR ableitete, wäre die Beschwerde nicht erfolgreich:

Auch Ansprüche nach Art. 62 ff. OR unterliegen

der Verjährung. Nach der zu jenem Zeitpunkt in Kraft stehenden Fassung des aArt. 67

Abs. 1 OR (vgl. Art. 49 Abs. 1 in fine SchlT ZGB) verjährte der

Bereicherungsanspruch mit Ablauf von einem Jahr, nachdem die Verletzte von

ihrem Anspruch Kenntnis erhalten hat (relative Verjährung), in jedem Fall aber

mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (absolute

Verjährung).

Die fristauslösende Kenntnisnahme für den Beginn der

einjährigen Verjährungsfrist nach aArt. 67 OR liegt vor, wenn der

Gläubiger einen solchen Grad von Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat,

dass nach Treu und Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe nunmehr

keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und andererseits

genügend Unterlagen zur Klageerhebung, sodass ihm eine solche vernünftigerweise

zugemutet werden dürfe (BGE 129 III 503 E. 3.4; BGE 127 III 421 E. 4b,

je mit Hinweisen). Gewissheit über den Bereicherungsanspruch setzt Kenntnisse

über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse, die Grundlosigkeit der

Vermögensverschiebung und die Person des Bereicherten voraus (BGE 129 III 503 E. 3.4;

BGE 105 II 92 E. 3a, je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu der in Art. 26

OR für den Irrtum vorgesehenen Regelung kommt es nicht darauf an, wann der

Geschädigte bei der nach den Umständen zu erwartenden Aufmerksamkeit den

Bereicherungsanspruch hätte erkennen können, sondern es wird auf die

tatsächlichen Kenntnisse über den Anspruch abgestellt (BGE 129 III 503 E. 3.4;

BGer, 22. Juni 2016, 4A_192/2016, E. 6.2; vgl. auch BGr, 29. April

2010, 4A_53/2010, E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 109 II 433 E. 2).

In ihrer Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin zwar,

die Zuständigkeit sei "aufgrund der seinerzeit noch unklaren Sachlage und

der widersprüchlichen und teilweise – wie sich mittlerweile herausgestellt hat

– unzutreffenden Angaben" falsch geregelt worden. Sie erwähnt jedoch mit

keinem Wort den konkreten genauen Zeitpunkt und den Anlass ihrer tatsächlichen

Kenntnisnahme. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte

Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht

in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen und daher

die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel

einzureichen haben (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 33). Der Untersuchungsgrundsatz und die

Mitwirkungspflichten bleiben ohne Einfluss auf die Frage, wer die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen hat (objektive Beweislast). Diese richtet sich nach

dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck kommenden

allgemeinen Regel (statt vieler: VGr, 9. Juli 2021, VB.2021.00154, E. 4.2;

BGE 139 V 176 E. 5.2; BGr, 22. Dezember 2014, 9C_473/2014, E. 3.1).

Nach diesen Grundsätzen hätte die Beschwerdeführerin substanziiert darlegen

müssen, wann genau (Datum) und aus welchen Gründen sie tatsächlich von ihrem

Anspruch auf Kostenersatz Kenntnis erhalten hat, und trägt sie die Konsequenzen

der mangelhaften Substanziierung ihres behaupteten Anspruchs. Das bedeutet,

dass auch ein allfälliger Anspruch aus Art. 62 ff. OR verjährt wäre.

4.5 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang

erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Beschwerde gegebenenfalls materiell

begründet gewesen wäre.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung

zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 5'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) die Mitbeteiligte.