VB.2021.00306
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00306
11. Januar 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25070)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00306
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Stadt A, vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Sozialhilfe
(innerkantonale Zuständigkeit),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B
(geboren 2000) reiste am 14. Februar 2017 zusammen mit seinem
sorgeberechtigten Vater C von Thailand herkommend in die Schweiz ein. Die
ebenfalls sorgeberechtigte Mutter verblieb in Thailand. Der Vater meldete sich
gleichentags in A an und wurde am Tag nach der Ankunft im Spital D
notfallmässig hospitalisiert. B wurde an verschiedenen Orten vorübergehend
untergebracht. Am 17. Juli 2017 trat er in das Zentrum E in Zürich ein.
B. Die
Stadt A erbrachte für B Unterstützungsleistungen. Am 7. Mai 2019 stellte
sie beim kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Feststellung der
sozialhilferechtlichen Zuständigkeit. Es sei festzustellen, dass B in der Stadt
A keinen Unterstützungswohnsitz habe, sondern sich dieser seit dem
17. Juli 2017 in der Stadt Zürich befinde. Dementsprechend obliege der
Stadt Zürich seit dem 17. Juli 2017 die Hilfepflicht und Kostentragung für
B und sei diese zur Kostenrückerstattung ab dem 17. Juli 2017 an die Stadt
A zu verpflichten. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das kantonale
Sozialamt fest, dass sich der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz von B
ab dem Zuzug vom 14. Februar 2017 in A befinde und die Stadt A daher
sozialhilferechtlich zuständig sei.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob die Stadt A
am 20. Juli 2020 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 29. März 2021
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Sie erwog im Wesentlichen, die
Stadt A habe schon deshalb keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter
wirtschaftlicher Hilfe gegen die Stadt Zürich, weil sie diesen Anspruch zu spät
geltend gemacht habe. Im Übrigen sei ein Anspruch auch deshalb zu verneinen,
weil B keinen Wohnsitz in der Stadt Zürich begründet habe.
III.
Mit Eingabe vom 29. April 2021 erhob die Stadt A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Rekursentscheid
vom 29. März 2021 und die Verfügung des kantonalen Sozialamts vom
22.
Juni 2020 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass B in der Stadt A
keinen Unterstützungswohnsitz habe und die Stadt A örtlich nicht für seine
sozialhilferechtliche Unterstützung zuständig sei. Es sei festzulegen, dass
sich der Unterstützungswohnsitz von B seit dem 17. Juli 2017 in der Stadt
Zürich befinde und ihr seither die Hilfepflicht und Kostentragung für B
obliege. Die Stadt Zürich sei zu verpflichten, der Stadt A die seit dem
17.
Juli 2017 geleistete wirtschaftliche Hilfe für B vollumfänglich
zurückzuerstatten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Mai 2021
auf eine Vernehmlassung. Ebenso verzichtete die Stadt Zürich am 18. Mai
2021.
auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde und schloss sich vollumfänglich
der Auffassung der Vorinstanz an. Das kantonale Sozialamt reichte am 3. Juni
2021.
eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion etwa betreffend den
Ersatz der Kosten aus wirtschaftlicher Hilfe gemäss §§ 42-44 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zuständig (§ 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42-44 e
contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]).
1.2
Laut
Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum für B
Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 62'834.55 erbracht. Da der
Streitwert somit über Fr. 20'000.- liegt, fällt die Erledigung der
Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Die
Beschwerdeführerin, deren Gesuch um Kostenersatz nicht entsprochen wurde, ist
durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie ohne Weiteres zur
Beschwerde nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG berechtigt (VGr, 17. Mai 2023, VB.2022.00406, E. 1.2). Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 1 SHG sorgen die politischen Gemeinden für die notwendige Hilfe an Personen, die
sich in einer Notlage befinden. Dabei obliegt die Pflicht zur Leistung
persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich der Wohngemeinde der
hilfesuchenden Person (§ 32 SHG).
2.2
Solange
die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine
Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die
Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Als
Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1 SHG).
2.3
Grundsätzlich
trägt die hilfepflichtige Gemeinde die Kosten der persönlichen und
wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen
oder das Sozialhilfegesetz nicht etwas anderes vorsehen (§ 41 SHG). Erhält
eine hilfesuchende Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe,
ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflichtig (§ 42 SHG). Nach § 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von
ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde
ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.
2.4
Der Ersatz
von Kosten nach §§ 42–44 SHG und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher
Anzeige des Hilfsfalls an die zuständige Behörde geltend gemacht (§ 34 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV;
LS 851.11]). Das kantonale Sozialamt ist bei vom Kanton zu übernehmenden
Kosten zuständig (§ 7a SHV) und entscheidet über die Anerkennung der
staatlichen Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV). Die
Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, die Wohngemeinde
innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die Hilfeleistung an. In
begründeten Fällen und soweit dies die Bestimmungen über den interkantonalen
Kostenersatz zulassen, läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete
Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 34 Abs. 2 SHV).
2.5
Gemäss Art. 28
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR
851.1]) kann ein beteiligter Kanton eine Richtigstellung verlangen, wenn
ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden
ist. Das ZUG regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1
Abs. 2 ZUG). Die Richtigstellung wird sinngemäss als ein der Revision
nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet. Sie beschränkt sich indessen nicht
auf die klassischen Revisionsgründe. Vielmehr kann ein Kanton die
Richtigstellung verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des
Falls, auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt
hatten, auf einem Sachverhalt beruht, den sie irrtümlich als richtig
betrachteten. Aus Art. 28 ZUG lässt sich jedoch nicht ein vorbehaltloser
Anspruch auf Korrektur sachlich nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen
ableiten, mit dem sich die Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist,
beispielsweise bei unterlassener Einsprache gegen eine Unterstützungsanzeige
gemäss Art. 30 ZUG, jederzeit rückgängig machen lassen (vgl. BGr, 9. März
2000, 2A.504/1999, E. 2). Vielmehr folgt aus dem in Art. 28 Abs. 1
ZUG verwendeten Ausdruck "offensichtlich", dass qualifizierte Gründe
für eine Richtigstellung sprechen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine
andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt. Die
Beweislast für die Voraussetzungen der Richtigstellung trägt derjenige Kanton,
der sie verlangt. Er hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen (BGr, 7. November
2014, 8C_530/2014, E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Rekursentscheid fest, dass § 34 Abs. 2 SHV eine Verwirkungsregelung darstelle, sodass für später gemeldete
Unterstützungsfälle kein Anspruch auf Kostenersatz bestehe. Die
Beschwerdeführerin bringe keine hinreichenden Gründe vor, weshalb sie erst
knapp zwei Jahre nach Beginn des Unterstützungsverhältnisses auf die
Mitbeteiligte zugegangen sei. Die Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin
heute ihre Unzuständigkeit ableite, seien im Wesentlichen bereits bei der
Dispositiv
Platzierung von B im Zentrum E im Jahr 2017 bekannt gewesen. Aus diesen Gründen
entfalle der behauptete Anspruch auf Kostenersatz. Im Sinn einer
Eventualbegründung hielt die Vorinstanz fest, dass der Anspruch der
Beschwerdeführerin auch nicht begründet wäre, wenn er rechtzeitig geltend
gemacht worden wäre, da B keinen Wohnsitz in der Stadt Zürich begründet habe.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein Fall im Sinn von § 34 Abs. 2 SHV vor, sodass sie der Mitbeteiligten auch keine entsprechende Anzeige hätte
zustellen müssen. Vielmehr habe sich erst nachträglich herausgestellt, dass die
Beschwerdeführerin örtlich gar nicht zuständig gewesen wäre, dass also die
Zuständigkeit infolge teilweise falscher Informationen ursprünglich falsch
geregelt worden sei. Weiter mache sie keinen in der kantonalen
Sozialhilfegesetzgebung ausdrücklich geregelten Kostenersatzanspruch geltend,
sondern fordere sie – in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts
(OR) – die von ihr mangels örtlicher Zuständigkeit irrtümlich geleisteten
Unterstützungsleistungen bei der mit Wirkung ab dem 17. Juli 2017
tatsächlich örtlich zuständigen Mitbeteiligten zurück. Denn der
Unterstützungswohnsitz von B habe sich nicht in A befunden.
3.3 Der
Beschwerdegegner wendet ein, mangels Gegenbeweises bleibe die durch die
polizeiliche Meldung ausgelöste gesetzliche Vermutung der Wohnsitzbegründung
von C in der Stadt A intakt. Dies könne jedoch offenbleiben, da B jedenfalls
sowohl nach § 37 Abs. 3 lit. c als auch nach § 37 Abs. 1 lit. d SHG in A einen Unterstützungswohnsitz begründet habe. Die einmal
begründete Unterstützungszuständigkeit perpetuiere.
4.
4.1 Ungeachtet
dessen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Ersatz der
Kosten für die geleistete wirtschaftliche Hilfe hat, ist umstritten und zu
prüfen, ob sie einen allfälligen Anspruch zu spät geltend gemacht hat, d. h., ob die
Verwirkungsfrist im Sinn von § 34 Abs. 2 SHV zur Anwendung gelangt.
4.2 Die
Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Rechtsbegehren im Grunde genommen eine
Richtigstellung eines ihrer Ansicht nach bislang unrichtig geregelten
Unterstützungsfalls, und zwar hinsichtlich ihrer Unterstützungspflicht (vgl. E. 2.5).
Während das ZUG in Art. 28 jedem beteiligten Kanton einen solchen Anspruch
auf Richtigstellung – zumindest für Unterstützungsleistungen, die in den
letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet wurden – einräumt, fehlt im
SHG eine analoge Bestimmung oder ein Verweis auf Art. 28 ZUG. Das ZUG ist
auf den vorliegenden innerkantonalen Sachverhalt somit weder direkt noch
mittels Verweises anwendbar. Das SHG regelt in §§ 41 ff. SHG
verschiedene Konstellationen der Erstattung der für die wirtschaftliche
Unterstützung einer Person geleisteten Kosten durch eine Gemeinde. So sieht
etwa § 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine
hilfebedürftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe
erhält. Der Wortlaut von § 42 SHG ist offen formuliert und erfasst nicht
nur Situationen nach § 33 SHG, d. h., wenn die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leistet, weil die
Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person
ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf. Vielmehr sind vom
Wortlaut auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, in welchen eine
Gemeinde sich zunächst (fälschlicherweise) als Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde
betrachtet und Hilfe leistet. Dafür spricht auch die Systematik, enthält § 42 SHG doch keinen Verweis auf § 33 SHG, woraus sich ableiten lässt, dass
Sinn und Zweck von § 42 SHG sein soll, auch andere Fälle – wie den
vorliegenden – zu erfassen. Regelt die einschlägige Gesetzgebung die
Rückerstattung wie vorliegend, so sind allein diese geschriebenen Vorschriften,
die im Zweifel als abschliessend und vollständig gelten, massgebend (VGr,
22. Juni 2000, VK.2000.00004, E. 3a). Von einem Rückgriff auf Art. 62 ff.
OR ist daher abzusehen.
4.3 Damit
richtet sich die Verjährung bzw. Verwirkung eines allfälligen Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach den Vorschriften der
Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zürich. Anwendbar ist damit namentlich auch
§ 34 Abs. 2 SHV, der eine einjährige Verwirkungsfrist vorsieht. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte diese Frist eingehalten. So
ist unbestritten und aktenkundig, dass B am 17. Juli 2017 in der Stadt
Zürich ins Zentrum E eintrat und die Beschwerdeführerin ihm wirtschaftliche
Hilfe leistete, weshalb die Beschwerdeführerin am 2. April 2019 an die
Mitbeteiligte gelangte, um Kostenersatz zu verlangen. Die Beschwerdeführerin
erachtet aber die Bestimmungen des SHG und der SHV als nicht anwendbar, weil
sich ihr Anspruch auf Rückerstattung aus Art. 62 ff. OR ableite. Dies
trifft jedoch – wie gezeigt (E. 4.2) – nicht zu. Im Zusammenhang mit der
Verwirkungsfrist nach § 34 Abs. 2 SHV sei an dieser Stelle auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2007 (VB.2007.00077, E. 6.2.3)
hingewiesen, wo sich das Verwaltungsgericht einlässlich mit der Frage
auseinandersetzte, ob eine solche Verwirkungsfrist überhaupt auf
Verordnungsebene statuiert werden dürfe oder ob sie vielmehr eines Gesetzes im
formellen Sinn bedürfte. Es hielt fest, dass nach dem Kriterium der Wichtigkeit
und Wesentlichkeit Verwirkungsfristen grundsätzlich in einem formellen Gesetz
geregelt werden sollten. Das gelte indessen nur dann, wenn die diesbezügliche
Ordnung intensiv in die Rechtsstellung Privater eingreife, wie dies in der
Regel bezüglich der Verwirkung von Ansprüchen Privater der Fall sei (KGr BL,
3. September 2003, ZBl 2004 S. 602 E. 4 [Verwirkung des
Anspruchs auf Prämienverbilligung]). Ansonsten liessen sich Verjährungs- und
Verwirkungsregelungen zu den Vorschriften zählen, die den Gedanken des
Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailbestimmungen näher ausführen, um auf
diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes zu ermöglichen. Entscheidend sei daher,
dass sich die (im Sinn einer Rechtsnorm verbindliche) Verwirkungsregelung von § 34 SHV an die unterstützungspflichtigen Gemeinden und nicht an Privatpersonen
richte. § 34 Abs. 2 Satz 3 SHV gelangt demzufolge im
vorliegenden Fall zur Anwendung. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde
somit abzuweisen.
4.4 Selbst
wenn man den Anspruch der Beschwerdeführerin in ihrem Sinn aus Art. 62 ff.
OR ableitete, wäre die Beschwerde nicht erfolgreich:
Auch Ansprüche nach Art. 62 ff. OR unterliegen
der Verjährung. Nach der zu jenem Zeitpunkt in Kraft stehenden Fassung des aArt. 67
Abs. 1 OR (vgl. Art. 49 Abs. 1 in fine SchlT ZGB) verjährte der
Bereicherungsanspruch mit Ablauf von einem Jahr, nachdem die Verletzte von
ihrem Anspruch Kenntnis erhalten hat (relative Verjährung), in jedem Fall aber
mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (absolute
Verjährung).
Die fristauslösende Kenntnisnahme für den Beginn der
einjährigen Verjährungsfrist nach aArt. 67 OR liegt vor, wenn der
Gläubiger einen solchen Grad von Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat,
dass nach Treu und Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe nunmehr
keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und andererseits
genügend Unterlagen zur Klageerhebung, sodass ihm eine solche vernünftigerweise
zugemutet werden dürfe (BGE 129 III 503 E. 3.4; BGE 127 III 421 E. 4b,
je mit Hinweisen). Gewissheit über den Bereicherungsanspruch setzt Kenntnisse
über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse, die Grundlosigkeit der
Vermögensverschiebung und die Person des Bereicherten voraus (BGE 129 III 503 E. 3.4;
BGE 105 II 92 E. 3a, je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu der in Art. 26
OR für den Irrtum vorgesehenen Regelung kommt es nicht darauf an, wann der
Geschädigte bei der nach den Umständen zu erwartenden Aufmerksamkeit den
Bereicherungsanspruch hätte erkennen können, sondern es wird auf die
tatsächlichen Kenntnisse über den Anspruch abgestellt (BGE 129 III 503 E. 3.4;
BGer, 22. Juni 2016, 4A_192/2016, E. 6.2; vgl. auch BGr, 29. April
2010, 4A_53/2010, E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 109 II 433 E. 2).
In ihrer Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin zwar,
die Zuständigkeit sei "aufgrund der seinerzeit noch unklaren Sachlage und
der widersprüchlichen und teilweise – wie sich mittlerweile herausgestellt hat
– unzutreffenden Angaben" falsch geregelt worden. Sie erwähnt jedoch mit
keinem Wort den konkreten genauen Zeitpunkt und den Anlass ihrer tatsächlichen
Kenntnisnahme. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte
Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht
in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen und daher
die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel
einzureichen haben (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 33). Der Untersuchungsgrundsatz und die
Mitwirkungspflichten bleiben ohne Einfluss auf die Frage, wer die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat (objektive Beweislast). Diese richtet sich nach
dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck kommenden
allgemeinen Regel (statt vieler: VGr, 9. Juli 2021, VB.2021.00154, E. 4.2;
BGE 139 V 176 E. 5.2; BGr, 22. Dezember 2014, 9C_473/2014, E. 3.1).
Nach diesen Grundsätzen hätte die Beschwerdeführerin substanziiert darlegen
müssen, wann genau (Datum) und aus welchen Gründen sie tatsächlich von ihrem
Anspruch auf Kostenersatz Kenntnis erhalten hat, und trägt sie die Konsequenzen
der mangelhaften Substanziierung ihres behaupteten Anspruchs. Das bedeutet,
dass auch ein allfälliger Anspruch aus Art. 62 ff. OR verjährt wäre.
4.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang
erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Beschwerde gegebenenfalls materiell
begründet gewesen wäre.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 5'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) die Mitbeteiligte.