VB.2021.00307
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00307
17. Juni 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22827)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00307
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsärztlicher Dienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Schliessung
eines Verkaufsgeschäfts,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Nachdem
der Kantonsärztliche Dienst (KAD) von der Verwaltungspolizei der Stadt
Winterthur die Meldung erhalten hatte, dass in dem von der A GmbH am D-Platz 01
in Winterthur betriebenen Verkaufsgeschäft "A" weder das
Verkaufspersonal noch die Kunden Schutzmasken trügen und auch sonst keine Schutzmassnahmen
umgesetzt würden, ordnete er mit Verfügung vom 22. September 2020 superprovisorisch
die umgehende Schliessung des Verkaufsgeschäfts an, bis etwas Gegenteiliges
verfügt werde, mindestens aber bis 3. Oktober 2020 (Dispositivziffer I).
Der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A GmbH, B, setzte der KAD
eine Frist bis 3. Oktober 2020 an, um sich schriftlich zur Schliessung zu
äussern und – als Voraussetzung für eine allfällige Aufhebung der Schliessung –
ein wirksames Schutzkonzept vorzulegen. Bei Verzicht auf Äusserung werde über
den Fortbestand der Schliessung aufgrund der Akten entschieden
(Dispositivziffer II). Für den Fall der Nichteinhaltung der Schliessungsanordnung
werde diese nötigenfalls zwangsweise mittels Beizug der Polizei durchgesetzt
(Dispositivziffer III).
B. Am
27. Januar 2021 stellte die Stadtpolizei Winterthur anlässlich einer Kontrolle
vor Ort fest, dass das Verkaufsgeschäft "A" nicht geschlossen war.
Vielmehr wurden ein Take-away und ein Lieferdienst betrieben. Daraufhin ordnete
der KAD mit Verfügung vom 29. Januar 2021 an, das Verkaufsgeschäft,
einschliesslich des Take-away-Angebots und des Lieferdienstes, bleibe
geschlossen, solange nichts Gegenteiliges verfügt werde oder die Massnahmen des
Bundes gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 nicht
aufgehoben würden (Dispositivziffer I). Für den Fall der Nichteinhaltung könne
die Anordnung unter Beizug der Polizei zwangsweise durchgesetzt werden
(Dispositivziffer II). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen
Rekurs gegen Dispositivziffer I entzog der KAD die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer V).
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung vom 29. Januar 2021 erhob B mit Eingabe vom 1. März
2021.
Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die
sofortige und bedingungslose Aufhebung aller seit dem 22. September 2020
verfügten Massnahmen. Daneben forderte sie Schadenersatz und die Entlassung sämtlicher
an der Anordnung und dem Vollzug der gegen sie ergangenen Anordnungen beteiligten
Personen.
B. Mit Verfügung
vom 26. März 2021 trat die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein,
soweit B damit Haftungsansprüche gestellt und die Entlassung von Mitarbeitenden
der Gesundheitsdirektion sowie anderer öffentlicher Organe des Kantons Zürich
gefordert hatte (Dispositivziffer I). Das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung wies die Gesundheitsdirektion ab (Dispositivziffer II).
Den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenentscheids verlegte
sie auf den Endentscheid (Dispositivziffer III).
C. Mit Verfügung
vom 21. April 2021 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab. Die
Verfahrenskosten auferlegte sie der A GmbH, eine Parteientschädigung sprach
sie nicht zu.
III.
A. Mit –
von der Gesundheitsdirektion zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Eingabe
vom 27. April 2021 erhob B daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte unter Beilage sowohl der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 26. März
2021.
als auch derjenigen vom 21. April 2021 die Aufhebung der
erstgenannten Verfügung und die "Einstellung dieses rechtsungültigen ja
rechtswidrigen Verfahrens". Daneben ersuchte sie um die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 3. Mai 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten
des KAD und der Gesundheitsdirektion bei, mit dem Hinweis, dass es davon
ausgehe, die mit "Rekurs (Zwischenentscheid) vom 26.03.2021"
betitelte Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen die Verfügung vom
26.
März 2021 und nicht auch gegen die Verfügung vom 21. April 2021,
zumal die Beschwerdeschrift lediglich an einer Stelle auf die letztgenannte
Verfügung Bezug nehme und insofern kein klarer Anfechtungswille erkennbar sei. B
äusserte sich in der Folge nicht dazu.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da sich
die Beschwerdeführerin zu dem in der Präsidialverfügung vom 3. Mai 2021
angebrachten Hinweis nicht (gegenteilig) äusserte (vgl. vorn III.B.), sind
allein die Verfügung vom 26. März 2021 bzw. die damit von der Vorinstanz
behandelten Rekursanträge zu beurteilen.
1.2
1.2.1
Bei der Verfügung vom 26. März 2021 handelt es sich insofern um einen
Endentscheid, als die Vorinstanz auf einen Teil der Rekursbegehren, welche sie unabhängig
von den anderen Begehren beurteilen konnte, (verfahrensabschliessend) nicht
eintrat (Dispositivziffer I; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 16). Als Teilendentscheid
ist die Verfügung vom 26. März 2021 nach § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 91 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) beim Verwaltungsgericht
anfechtbar (vgl. unten E. 3).
1.2.2
Gleichzeitig stellt die Verfügung vom 26. März 2021 insofern einen
Zwischenentscheid dar, als die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses abwies (Dispositivziffer II). Als Zwischenentscheid
ist die Verfügung vom 26. März 2021 nach Massgabe von § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar. Vorausgesetzt ist dabei, dass die
Verfügung entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder aber die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 25 N. 48; vgl. unten E. 4). Zusammen mit dem Endentscheid
lässt sich ein Zwischenentscheid – unbesehen der vorgenannten Voraussetzungen –
anfechten, wenn sich dieser auf dessen Inhalt auswirken könnte (vgl.
Art. 93 Abs. 3 BGG). Gemeint ist damit, dass das
Rechtsschutzinteresse grundsätzlich über den Erlass des Endentscheids hinaus
aktuell bleiben muss (Bertschi, § 19a N. 61; auch dazu unten
E. 4).
1.3
Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels konnte angesichts der offensichtlichen
Unbegründetheit der Beschwerde einerseits und aufgrund der fehlenden
Legitimation der Beschwerdeführerin andererseits verzichtet werden (§ 58 VRG; vgl. unten E. 3 f.).
2.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin scheint sich –
soweit verständlich – daran zu stören, dass sie gemäss den Rubren der
Verfügungen des Beschwerdegegners vom 22. September 2020 und
29.
Januar 2021 selbst Adressatin dieser Verfügungen war, während sie im
Rubrum der Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2021 als Vertreterin der
(rekurrierenden) A GmbH aufgeführt wird. Letzteres ist auch gemäss dem
Rubrum des vorliegenden Urteils der Fall. Das Rubrum der Verfügung vom
26.
März 2021, welches hier allein einer näheren Betrachtung bedarf (vgl.
vorn E. 1.1), ist indes nicht zu beanstanden. Die A GmbH ist als
juristische Person sowohl rechts- als auch handlungsfähig, wobei sie durch ihre
Gesellschafter handelt (Art. 54 f. des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907). B ist im Handelsregister als Gesellschafterin und
Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift verzeichnet und damit zur alleinigen
Vertretung der A GmbH befugt (Art. 814 Abs. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911). Objekt der angeordneten Schliessung
ist das Verkaufsgeschäft der A GmbH in Winterthur. B ist durch diese
Massnahme lediglich insofern "persönlich" betroffen, als sie zu den
Gesellschaftern der A GmbH gehört und deren Geschäftsführerin ist. Zu
Recht nahm daher die Vorinstanz die A GmbH, vertreten durch B, als
Rekurrentin in das Verfahren auf. Inwiefern ihr dadurch ein Nachteil entstanden
wäre, legt die Beschwerdeführerin bzw. B nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder der
Beschwerdegegner noch die Vorinstanz infrage stellten, dass es sich bei B –
trotz der in den Rubren standardmässig vor der Nennung der Parteien verwendeten
Formulierung "In Sachen" – um einen "lebendigen und souveränen
Menschen" handelt. Auch das Verwaltungsgericht tut dies nicht.
3.
3.1
Hinsichtlich
der Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz, gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entschieden die Zivilgerichte über
Ansprüche Privater gegen den Kanton. Haftungsansprüche seien vorweg bei der
Finanzdirektion einzureichen. Sie – die Vorinstanz – sei somit nicht dafür
zuständig, entsprechende Schadenersatzansprüche zu prüfen. Die
Beschwerdeführerin sei schon mit Schreiben des Beschwerdegegners vom
19.
Oktober 2020 auf die Zuständigkeit der Finanzdirektion hingewiesen
worden, nachdem sie mit Schreiben vom 2. Oktober bereits Forderungen in
der Höhe von Fr. 6 Mio. geltend gemacht habe. Das Schreiben vom
2.
Oktober 2020 sei gleichzeitig an die Finanzdirektion weitergeleitet
worden. Da die Beschwerdeführerin somit ausreichend darüber instruiert worden
sei, wie sie bei der Geltendmachung von Haftungsforderungen vorzugehen habe,
sei von einer Überweisung ihrer Eingabe an die Finanzdirektion abzusehen. Der
Beschwerdeführerin stehe es frei, ihre eigenen neuen Forderungen und die
betragsmässig nicht abgegrenzten Forderungen von namentlich nicht genannten
Mitarbeitenden, sofern sie zu deren Vertretung berechtigt sei, direkt bei der
Finanzdirektion einzureichen und dabei auszuführen, in welchem Verhältnis diese
Forderungen zu der bereits im Oktober 2020 gestellten Forderung stünden. Soweit
die Beschwerdeführerin die Entlassung aller Personen verlange, welche an der
Anordnung und am Vollzug der gegen sie ergangenen Anordnungen beteiligt gewesen
seien, liege ebenfalls keine anfechtbare Anordnung des Beschwerdegegners vor,
welche im Rahmen eines Rekursverfahrens zu überprüfen wäre. Generell gelte,
dass Drittpersonen sowohl bei privat- als auch bei öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen
kein einklagbarer Anspruch auf Entlassung oder auf Beteiligung an einem
Kündigungsverfahren zustünde. Sie könnten höchstens auf mögliche
Pflichtverletzungen hinweisen, welche je nach Resultat der Abklärungen zu
personalrechtlichen Konsequenzen führen könnten. Derartige Hinweise lägen
allerdings nicht vor. Auch diese Forderung der Beschwerdeführerin gehe somit
ins Leere. Auf ihre entsprechenden Anträge sei somit nicht einzutreten.
3.2
Gemäss
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle
Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich
sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,
sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss
dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel
leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien
keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss
aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid
angefochten wird. Lautete der angefochtene Entscheid auf Nichteintreten, muss
in der Begründung dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das
Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54
N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff. und
N. 17 ff.).
3.3
Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wenn
überhaupt, nur am äussersten Rand auseinander und legt nicht dar, inwiefern
der Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Die Beschwerde
verfügt damit über keine rechtsgenügende Begründung. Die vorinstanzlichen Erwägungen
erweisen sich indes als korrekt und werden von den Akten gestützt, sodass in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf
verwiesen werden kann und davon abgesehen werden konnte, der Beschwerdeführerin
gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG eine Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerdeschrift anzusetzen. Soweit sie sich gegen Dispositivziffer I der
Verfügung vom 26. März 2021 richtet, ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das
Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der
Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beseitigt würde (BGE 140 III 92 E. 1.1; 131 II 649 E. 3.2;
Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 10 ff.,
auch zum Folgenden). Der vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 29. Januar
2021.
angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (vgl. § 25 Abs. 3 VRG) ist mit dem Rekursendentscheid vom 21. April 2021
dahingefallen (Kiener, § 25 N. 44). Der Beschwerdeführerin fehlte es
damit aber im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem aktuellen,
schutzwürdigen Interesse bzw. an einem praktischen Nutzen an der Aufhebung von
Dispositivziffer II der Verfügung vom 26. April 2021 bzw. an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Auf das Erfordernis
des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden,
wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem
Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte. Diese Voraussetzungen sind
hier allerdings nicht gegeben. Soweit sich die Beschwerde gegen
Dispositivziffer II der Verfügung vom 26. März 2021 richtet, ist
darauf folglich nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt,
dass die Beschwerdeschrift auch insofern die gesetzlichen
Begründungsanforderungen (vorn E. 3.2) kaum erfüllt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Soweit es sich bei der angefochtenen Verfügung vom
26.
März 2021 um einen Zwischenentscheid handelt (Dispositivziffer II),
stellt das vorliegende Urteil seinerseits einen Zwischenentscheid dar
(Bertschi, § 19a N. 32), der nur unter den bereits wiedergegebenen
Voraussetzungen angefochten werden kann (vorn E. 1.2.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …