VB.2021.00308
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00308
11. Januar 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25076)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00308
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
Stadt A, vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinde B,
2. Gemeinde C,
Mitbeteiligte,
betreffend Sozialhilfe
(innerkantonale Zuständigkeit),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. D kam
2004 zur Welt. Sie ist die Tochter von E und F, dessen Vaterschaft mit
Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Oktober 2008 festgestellt
wurde. Bis kurz vor der Geburt ihrer Tochter wohnte E bei ihren Eltern in A. D
wurde unmittelbar nach der Geburt bei einer Übergangspflegefamilie
untergebracht. Vom 5. August 2004 bis 25. Oktober 2004 lebten E und D
zunächst bei einer Bekannten in G, dann im Kinderheim H in I.
Anschliessend wurde D an verschiedenen Orten platziert. Ihre Mutter, E, hielt
sich ebenfalls an verschiedenen Orten auf. Im Dezember 2004 bezog sie eine
Wohnung in J, seit November 2007 lebt sie in C.
B. Am
28. Februar 2019 stellte die Stadt A beim kantonalen Sozialamt ein
Gesuch um Feststellung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit in Bezug auf D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 stellte das kantonale Sozialamt fest, dass
sich der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz von D seit ihrer Geburt
in A befinde und die Stadt A demzufolge sozialhilferechtlich zuständig
sei.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob die Stadt A
am 10. Juli 2020 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 29. März 2021
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Sie erwog im Wesentlichen, die
Stadt A habe schon deshalb keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter
wirtschaftlicher Hilfe gegen die Gemeinden C und B, weil sie diesen
Anspruch zu spät geltend gemacht habe. Im Übrigen sei ein Anspruch auch deshalb
zu verneinen, weil D ihren Unterstützungswohnsitz in der Stadt A habe.
III.
Mit Eingabe vom 29. April 2021 erhob die Stadt A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Rekursentscheid
vom 29. März 2021 und die Verfügung des kantonalen Sozialamts vom
11.
Mai 2020 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass D den von ihrer allein
sorgeberechtigten Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A
mit deren Wegzug per 10. Dezember 2004 in die Gemeinde B verloren
habe. Es sei festzulegen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von D seit dem
10.
Dezember 2004 in der Gemeinde B befinde und dieser seither die
Hilfepflicht und Kostentragung für D obliege. Eventualiter sei weiter
festzulegen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von D seit dem
1.
November 2007 in der Gemeinde C befinde und dieser seither die
Hilfepflicht und Kostentragung für D obliege. Die Gemeinde B bzw.
eventualiter die Gemeinde C sei zu verpflichten, die Stadt A die seit
dem 10. Dezember 2004 bzw. 1. November 2007 irrtümlich geleistete
wirtschaftliche Hilfe für D vollumfänglich zurückzuerstatten sowie ab sofort
die Fallführung für sie zu übernehmen und für sie die laufenden Unterstützungen
auszurichten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Mai 2021
auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte am 6. Mai 2021 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Sozialamt reichte am 3. Juni
2021.
eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde unter
Kostenfolge abzuweisen. Die Gemeinde B liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion etwa betreffend den
Ersatz der Kosten aus wirtschaftlicher Hilfe gemäss §§ 42-44 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zuständig (§ 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42-44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin, deren Gesuch um Kostenersatz nicht entsprochen wurde, ist
durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie ohne Weiteres zur
Beschwerde nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG berechtigt (VGr, 17. Mai 2023, VB.2022.00406, E. 1.2). Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 1 SHG sorgen die politischen Gemeinden für die notwendige Hilfe an
Personen, die sich in einer Notlage befinden. Dabei obliegt die Pflicht zur
Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich der Wohngemeinde
der hilfesuchenden Person (§ 32 SHG).
2.2
Solange
die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine
Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die
Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Als
Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1 SHG).
2.3
Grundsätzlich
trägt die hilfepflichtige Gemeinde die Kosten der persönlichen und
wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen
oder das Sozialhilfegesetz nicht etwas anderes vorsehen (§ 41 SHG). Erhält
eine hilfesuchende Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe,
ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflichtig (§ 42 SHG). Nach
§ 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten
der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde
ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.
2.4
Der Ersatz
von Kosten nach §§ 42–44 SHG und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher
Anzeige des Hilfsfalls an die zuständige Behörde geltend gemacht (§ 34
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV; LS 851.11]). Das kantonale Sozialamt ist bei vom Kanton zu
übernehmenden Kosten zuständig (§ 7a SHV) und entscheidet über die
Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV).
Die Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, die
Wohngemeinde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die
Hilfeleistung an. In begründeten Fällen und soweit dies die Bestimmungen über
den interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die Frist längstens ein Jahr.
Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz
(§ 34 Abs. 2 SHV).
2.5
Gemäss
Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni
1977.
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
[Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]) kann ein beteiligter Kanton
eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich
unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. Das ZUG regelt den Ersatz von
Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 2 ZUG). Die
Richtigstellung wird sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes
Rechtsinstitut bezeichnet. Sie beschränkt sich indessen nicht auf die
klassischen Revisionsgründe. Vielmehr kann ein Kanton die Richtigstellung
verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des Falls, auf die
sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten, auf einem
Sachverhalt beruht, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Aus Art. 28
ZUG lässt sich jedoch nicht ein vorbehaltloser Anspruch auf Korrektur sachlich
nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen ableiten, mit dem sich die
Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist, beispielsweise bei unterlassener
Einsprache gegen eine Unterstützungsanzeige gemäss Art. 30 ZUG, jederzeit
rückgängig machen lassen (vgl. BGr, 9. März 2000, 2A.504/1999, E. 2).
Vielmehr folgt aus dem in Art. 28 Abs. 1 ZUG verwendeten Ausdruck
"offensichtlich", dass qualifizierte Gründe für eine Richtigstellung
sprechen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine andere Lösung ebenfalls
mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt. Die Beweislast für die Voraussetzungen
der Richtigstellung trägt derjenige Kanton, der sie verlangt. Er hat die
entsprechenden Nachweise zu erbringen (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014,
E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Rekursentscheid fest, dass § 34 Abs. 2 SHV eine Verwirkungsregelung darstelle, sodass für später gemeldete
Unterstützungsfälle kein Anspruch auf Kostenersatz bestehe. Die
Beschwerdeführerin habe von der Wohnsitznahme von E im Dezember 2004 in J (B)
und im November 2007 in C gewusst. Dennoch sei sie erst am 16. August 2018
an diese beiden Gemeinden gelangt und habe sie zur Kostenübernahme
aufgefordert. Sie räume ein, ihre behauptete Unzuständigkeit übersehen und erst
aufgrund einer externen Revision bemerkt zu haben. Dies ändere nichts an der
Tatsache, dass die Anzeigefrist von § 34 Abs. 2 SHV unbenutzt
Dispositiv
verstrichen sei. Aus diesen Gründen entfalle der behauptete Anspruch auf
Kostenersatz gegen die Mitbeteiligten 1 und 2. Im Sinn einer Eventualbegründung
hielt die Vorinstanz fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auch nicht
begründet wäre, wenn er rechtzeitig geltend gemacht worden wäre, da D ihren
Wohnsitz (nur) in der Stadt A begründet habe.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein Fall im Sinne von § 34 Abs. 2 SHV vor, sodass sie den Mitbeteiligten 1 und 2 auch keine
entsprechende Anzeige hätte zustellen müssen. Vielmehr habe sich erst
nachträglich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin örtlich gar nicht
zuständig gewesen wäre, dass also die Zuständigkeit infolge teilweiser falscher
Informationen ursprünglich falsch geregelt worden sei. Weiter mache sie keinen
in der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung ausdrücklich geregelten Kostenersatzanspruch
geltend, sondern fordere sie – in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des
Obligationenrechts (OR) – die von ihr mangels örtlicher Zuständigkeit
irrtümlich geleisteten Unterstützungsleistungen bei der mit Wirkung ab Dezember
2004 örtlich zuständigen Mitbeteiligten 1 und ev. bei der ab November 2007
zuständigen Mitbeteiligten 2 zurück. Denn der Unterstützungswohnsitz von D
habe sich nicht in A befunden.
3.3 Der Beschwerdegegner wendet ein,
bei der Unterbringung von D im Kinderheim K am 25. Oktober 2004 habe
es sich um eine dauerhafte Fremdplatzierung gehandelt. Folglich habe D gestützt
auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG in A einen Unterstützungswohnsitz
begründet, wo ihre Mutter damals ihren Wohnsitz gehabt habe.
4.
4.1 Ungeachtet dessen, ob die
Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die
geleistete wirtschaftliche Hilfe hat, ist umstritten und zu prüfen, ob sie
einen allfälligen Anspruch zu spät geltend gemacht hat, d.h. ob die Verwirkungsfrist
im Sinne von § 34 Abs. 2 SHV zur Anwendung gelangt.
4.2 Die
Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Rechtsbegehren im Grunde genommen eine
Richtigstellung eines ihrer Ansicht nach bislang unrichtig geregelten
Unterstützungsfalls, und zwar hinsichtlich ihrer Unterstützungspflicht (vgl.
E. 2.5). Während das ZUG in Art. 28 jedem beteiligten Kanton einen
solchen Anspruch auf Richtigstellung – zumindest für Unterstützungsleistungen,
die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet wurden – einräumt,
fehlt im SHG eine analoge Bestimmung oder ein Verweis auf Art. 28 ZUG. Das
ZUG ist auf den vorliegenden innerkantonalen Sachverhalt somit weder direkt
noch mittels Verweises anwendbar. Das SHG regelt in §§ 41 ff. SHG
verschiedene Konstellationen der Erstattung der für die wirtschaftliche
Unterstützung einer Person geleisteten Kosten durch eine Gemeinde. So sieht
etwa § 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine
hilfebedürftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe
erhält. Der Wortlaut von § 42 SHG ist offen formuliert und erfasst nicht
nur Situationen nach § 33 SHG, d.h. wenn die Aufenthaltsgemeinde Hilfe
leistet, weil die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder
wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf.
Vielmehr sind vom Wortlaut auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, in
welchen eine Gemeinde sich zunächst (fälschlicherweise) als Wohn- oder
Aufenthaltsgemeinde betrachtet und Hilfe leistet. Dafür spricht auch die
Systematik, enthält § 42 SHG doch keinen Verweis auf § 33 SHG, woraus
sich ableiten lässt, dass Sinn und Zweck von § 42 SHG sein soll, auch
andere Fälle – wie den vorliegenden – zu erfassen. Regelt die einschlägige
Gesetzgebung die Rückerstattung wie vorliegend, so sind allein diese geschriebenen
Vorschriften, die im Zweifel als abschliessend und vollständig gelten,
massgebend (VGr, 22. Juni 2000, VK.2000.00004, E. 3a). Von einem
Rückgriff auf Art 62 ff. OR ist daher abzusehen.
4.3 Damit
richtet sich die Verjährung bzw. Verwirkung eines allfälligen Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach den Vorschriften der
Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zürich. Anwendbar ist damit namentlich auch
§ 34 Abs. 2 SHV, der eine einjährige Verwirkungsfrist vorsieht. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte diese Frist eingehalten. So
ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftliche
Hilfe für D ab Geburt bzw. ab September 2004 leistete. Die Beschwerdeführerin
gelangte jedoch erst am 16. August 2018 an die Mitbeteiligten 1 und 2, um
Kostenersatz zu verlangen. Die Beschwerdeführerin erachtet aber die
Bestimmungen des SHG und der SHV als nicht anwendbar, weil sich ihr Anspruch
auf Rückerstattung aus Art. 62 ff. OR ableite. Dies trifft jedoch –
wie gezeigt (E. 4.2) – nicht zu. Im Zusammenhang mit der Verwirkungsfrist
nach § 34 Abs. 2 SHV sei an dieser Stelle auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2007 (VB.2007.00077, E. 6.2.3)
hingewiesen, wo sich das Verwaltungsgericht einlässlich mit der Frage
auseinandersetzte, ob eine solche Verwirkungsfrist überhaupt auf
Verordnungsebene statuiert werden dürfe oder ob sie vielmehr eines Gesetzes im
formellen Sinn bedürfte. Es hielt fest, dass nach dem Kriterium der Wichtigkeit
und Wesentlichkeit Verwirkungsfristen grundsätzlich in einem formellen Gesetz
geregelt werden sollten. Das gelte indessen nur dann, wenn die diesbezügliche
Ordnung intensiv in die Rechtsstellung Privater eingreife, wie dies in der
Regel bezüglich der Verwirkung von Ansprüchen Privater der Fall sei (KGr BL,
3. September 2003, ZBl 2004 S. 602 E. 4 [Verwirkung des
Anspruchs auf Prämienverbilligung]). Ansonsten liessen sich Verjährungs- und
Verwirkungsregelungen zu den Vorschriften zählen, die den Gedanken des
Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailbestimmungen näher ausführen, um auf
diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes zu ermöglichen. Entscheidend sei daher,
dass sich die (im Sinn einer Rechtsnorm verbindliche) Verwirkungsregelung von § 34 SHV an die unterstützungspflichtigen Gemeinden und nicht an Privatpersonen
richte. § 34 Abs. 2 Satz 3 SHV gelangt demzufolge im
vorliegenden Fall zur Anwendung. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde
somit abzuweisen.
4.4 Selbst
wenn man den Anspruch der Beschwerdeführerin in ihrem Sinn aus
Art. 62 ff. OR ableitete, wäre die Beschwerde nicht erfolgreich:
Auch Ansprüche nach Art. 62 ff. OR unterliegen
der Verjährung. Nach der zu jenem Zeitpunkt in Kraft stehenden Fassung des
aArt. 67 Abs. 1 OR (vgl. Art. 49 Abs. 1 in fine SchlT ZGB)
verjährte der Bereicherungsanspruch mit Ablauf von einem Jahr, nachdem die
Verletzte von ihrem Anspruch Kenntnis erhalten hat (relative Verjährung), in
jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs
(absolute Verjährung).
Die fristauslösende Kenntnisnahme für den Beginn der
einjährigen Verjährungsfrist nach aArt. 67 OR liegt vor, wenn der
Gläubiger einen solchen Grad von Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat,
dass nach Treu und Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe nunmehr
keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und anderseits
genügend Unterlagen zur Klageerhebung, sodass ihm eine solche vernünftigerweise
zugemutet werden dürfe (BGE 129 III 503 E. 3.4; BGE 127 III 421 E. 4b,
je mit Hinweisen). Gewissheit über den Bereicherungsanspruch setzt Kenntnisse
über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse, die Grundlosigkeit der
Vermögensverschiebung und die Person des Bereicherten voraus (BGE 129 III 503
E. 3.4; BGE 105 II 92 E. 3a, je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu der
in Art. 26 OR für den Irrtum vorgesehenen Regelung kommt es nicht darauf
an, wann der Geschädigte bei der nach den Umständen zu erwartenden
Aufmerksamkeit den Bereicherungsanspruch hätte erkennen können, sondern es wird
auf die tatsächlichen Kenntnisse über den Anspruch abgestellt (BGE 129 III 503
E. 3.4; BGer, 22. Juni 2016, 4A_192/2016, E. 6.2; vgl. auch BGr, 29. April
2010, 4A_53/2010, E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 109 II 433 E. 2).
In ihrer Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin zwar,
"aufgrund einer externen Revision" Kenntnis davon erhalten zu haben,
dass sich der Unterstützungswohnsitz von D seit dem 10. Dezember 2004
nicht mehr in der Stadt A befinde. Sie erwähnt jedoch mit keinem Wort den
konkreten genauen Zeitpunkt dieser "externen Revision", die im
Übrigen den Akten nicht beigelegt wurde, und den Anlass ihrer tatsächlichen
Kenntnisnahme. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte
Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen
Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht
unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und
allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 33). Der
Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten bleiben ohne Einfluss auf
die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (objektive
Beweislast). Diese richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8
ZGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Regel (statt Vieler: VGr, 9. Juli
2021, VB.2021.00154, E. 4.2; BGE 139 V 176 E. 5.2; BGr,
22. Dezember 2014, 9C_473/2014, E. 3.1). Nach diesen Grundsätzen
hätte die Beschwerdeführerin substanziiert darlegen müssen, wann genau (Datum)
und aus welchen Gründen sie tatsächlich von ihrem Anspruch auf Kostenersatz
Kenntnis erhalten hat, und trägt sie die Konsequenzen der mangelhaften
Substanziierung ihres behaupteten Anspruchs. Das bedeutet, dass auch ein
allfälliger Anspruch aus Art. 62 ff. OR verjährt wäre. Hinzu kommt,
dass unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die
Beschwerdeführerin ein allfälliger Kostenersatzanspruch teilweise bereits
absolut verjährt wäre.
4.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang
erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Beschwerde gegebenenfalls materiell
begründet gewesen wäre.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 5'240.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) die Mitbeteiligten.