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Entscheid

VB.2021.00308

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00308

11. Januar 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25076)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00308

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

Stadt A, vertreten

durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

1. Gemeinde B,

2. Gemeinde C,

Mitbeteiligte,

betreffend Sozialhilfe

(innerkantonale Zuständigkeit),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. D kam

2004 zur Welt. Sie ist die Tochter von E und F, dessen Vaterschaft mit

Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Oktober 2008 festgestellt

wurde. Bis kurz vor der Geburt ihrer Tochter wohnte E bei ihren Eltern in A. D

wurde unmittelbar nach der Geburt bei einer Übergangspflegefamilie

untergebracht. Vom 5. August 2004 bis 25. Oktober 2004 lebten E und D

zunächst bei einer Bekannten in G, dann im Kinderheim H in I.

Anschliessend wurde D an verschiedenen Orten platziert. Ihre Mutter, E, hielt

sich ebenfalls an verschiedenen Orten auf. Im Dezember 2004 bezog sie eine

Wohnung in J, seit November 2007 lebt sie in C.

B. Am

28. Februar 2019 stellte die Stadt A beim kantonalen Sozialamt ein

Gesuch um Feststellung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit in Bezug auf D.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 stellte das kantonale Sozialamt fest, dass

sich der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz von D seit ihrer Geburt

in A befinde und die Stadt A demzufolge sozialhilferechtlich zuständig

sei.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob die Stadt A

am 10. Juli 2020 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 29. März 2021

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Sie erwog im Wesentlichen, die

Stadt A habe schon deshalb keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter

wirtschaftlicher Hilfe gegen die Gemeinden C und B, weil sie diesen

Anspruch zu spät geltend gemacht habe. Im Übrigen sei ein Anspruch auch deshalb

zu verneinen, weil D ihren Unterstützungswohnsitz in der Stadt A habe.

III.

Mit Eingabe vom 29. April 2021 erhob die Stadt A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Rekursentscheid

vom 29. März 2021 und die Verfügung des kantonalen Sozialamts vom

11.

Mai 2020 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass D den von ihrer allein

sorgeberechtigten Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A

mit deren Wegzug per 10. Dezember 2004 in die Gemeinde B verloren

habe. Es sei festzulegen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von D seit dem

10.

Dezember 2004 in der Gemeinde B befinde und dieser seither die

Hilfepflicht und Kostentragung für D obliege. Eventualiter sei weiter

festzulegen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von D seit dem

1.

November 2007 in der Gemeinde C befinde und dieser seither die

Hilfepflicht und Kostentragung für D obliege. Die Gemeinde B bzw.

eventualiter die Gemeinde C sei zu verpflichten, die Stadt A die seit

dem 10. Dezember 2004 bzw. 1. November 2007 irrtümlich geleistete

wirtschaftliche Hilfe für D vollumfänglich zurückzuerstatten sowie ab sofort

die Fallführung für sie zu übernehmen und für sie die laufenden Unterstützungen

auszurichten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Mai 2021

auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte am 6. Mai 2021 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Sozialamt reichte am 3. Juni

2021.

eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde unter

Kostenfolge abzuweisen. Die Gemeinde B liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion etwa betreffend den

Ersatz der Kosten aus wirtschaftlicher Hilfe gemäss §§ 42-44 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zuständig (§ 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42-44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin, deren Gesuch um Kostenersatz nicht entsprochen wurde, ist

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie ohne Weiteres zur

Beschwerde nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG berechtigt (VGr, 17. Mai 2023, VB.2022.00406, E. 1.2). Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 1 SHG sorgen die politischen Gemeinden für die notwendige Hilfe an

Personen, die sich in einer Notlage befinden. Dabei obliegt die Pflicht zur

Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich der Wohngemeinde

der hilfesuchenden Person (§ 32 SHG).

2.2

Solange

die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine

Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die

Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Als

Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1 SHG).

2.3

Grundsätzlich

trägt die hilfepflichtige Gemeinde die Kosten der persönlichen und

wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen

oder das Sozialhilfegesetz nicht etwas anderes vorsehen (§ 41 SHG). Erhält

eine hilfesuchende Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe,

ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflichtig (§ 42 SHG). Nach

§ 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten

der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde

ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.

2.4

Der Ersatz

von Kosten nach §§ 42–44 SHG und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher

Anzeige des Hilfsfalls an die zuständige Behörde geltend gemacht (§ 34

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV; LS 851.11]). Das kantonale Sozialamt ist bei vom Kanton zu

übernehmenden Kosten zuständig (§ 7a SHV) und entscheidet über die

Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV).

Die Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, die

Wohngemeinde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die

Hilfeleistung an. In begründeten Fällen und soweit dies die Bestimmungen über

den interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die Frist längstens ein Jahr.

Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz

(§ 34 Abs. 2 SHV).

2.5

Gemäss

Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni

1977.

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

[Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]) kann ein beteiligter Kanton

eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich

unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. Das ZUG regelt den Ersatz von

Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 2 ZUG). Die

Richtigstellung wird sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes

Rechtsinstitut bezeichnet. Sie beschränkt sich indessen nicht auf die

klassischen Revisionsgründe. Vielmehr kann ein Kanton die Richtigstellung

verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des Falls, auf die

sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten, auf einem

Sachverhalt beruht, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Aus Art. 28

ZUG lässt sich jedoch nicht ein vorbehaltloser Anspruch auf Korrektur sachlich

nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen ableiten, mit dem sich die

Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist, beispielsweise bei unterlassener

Einsprache gegen eine Unterstützungsanzeige gemäss Art. 30 ZUG, jederzeit

rückgängig machen lassen (vgl. BGr, 9. März 2000, 2A.504/1999, E. 2).

Vielmehr folgt aus dem in Art. 28 Abs. 1 ZUG verwendeten Ausdruck

"offensichtlich", dass qualifizierte Gründe für eine Richtigstellung

sprechen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine andere Lösung ebenfalls

mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt. Die Beweislast für die Voraussetzungen

der Richtigstellung trägt derjenige Kanton, der sie verlangt. Er hat die

entsprechenden Nachweise zu erbringen (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014,

E. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Rekursentscheid fest, dass § 34 Abs. 2 SHV eine Verwirkungsregelung darstelle, sodass für später gemeldete

Unterstützungsfälle kein Anspruch auf Kostenersatz bestehe. Die

Beschwerdeführerin habe von der Wohnsitznahme von E im Dezember 2004 in J (B)

und im November 2007 in C gewusst. Dennoch sei sie erst am 16. August 2018

an diese beiden Gemeinden gelangt und habe sie zur Kostenübernahme

aufgefordert. Sie räume ein, ihre behauptete Unzuständigkeit übersehen und erst

aufgrund einer externen Revision bemerkt zu haben. Dies ändere nichts an der

Tatsache, dass die Anzeigefrist von § 34 Abs. 2 SHV unbenutzt

Dispositiv

verstrichen sei. Aus diesen Gründen entfalle der behauptete Anspruch auf

Kostenersatz gegen die Mitbeteiligten 1 und 2. Im Sinn einer Eventualbegründung

hielt die Vorinstanz fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auch nicht

begründet wäre, wenn er rechtzeitig geltend gemacht worden wäre, da D ihren

Wohnsitz (nur) in der Stadt A begründet habe.

3.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein Fall im Sinne von § 34 Abs. 2 SHV vor, sodass sie den Mitbeteiligten 1 und 2 auch keine

entsprechende Anzeige hätte zustellen müssen. Vielmehr habe sich erst

nachträglich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin örtlich gar nicht

zuständig gewesen wäre, dass also die Zuständigkeit infolge teilweiser falscher

Informationen ursprünglich falsch geregelt worden sei. Weiter mache sie keinen

in der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung ausdrücklich geregelten Kostenersatzanspruch

geltend, sondern fordere sie – in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des

Obligationenrechts (OR) – die von ihr mangels örtlicher Zuständigkeit

irrtümlich geleisteten Unterstützungsleistungen bei der mit Wirkung ab Dezember

2004 örtlich zuständigen Mitbeteiligten 1 und ev. bei der ab November 2007

zuständigen Mitbeteiligten 2 zurück. Denn der Unterstützungswohnsitz von D

habe sich nicht in A befunden.

3.3 Der Beschwerdegegner wendet ein,

bei der Unterbringung von D im Kinderheim K am 25. Oktober 2004 habe

es sich um eine dauerhafte Fremdplatzierung gehandelt. Folglich habe D gestützt

auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG in A einen Unterstützungswohnsitz

begründet, wo ihre Mutter damals ihren Wohnsitz gehabt habe.

4.

4.1 Ungeachtet dessen, ob die

Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die

geleistete wirtschaftliche Hilfe hat, ist umstritten und zu prüfen, ob sie

einen allfälligen Anspruch zu spät geltend gemacht hat, d.h. ob die Verwirkungsfrist

im Sinne von § 34 Abs. 2 SHV zur Anwendung gelangt.

4.2 Die

Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Rechtsbegehren im Grunde genommen eine

Richtigstellung eines ihrer Ansicht nach bislang unrichtig geregelten

Unterstützungsfalls, und zwar hinsichtlich ihrer Unterstützungspflicht (vgl.

E. 2.5). Während das ZUG in Art. 28 jedem beteiligten Kanton einen

solchen Anspruch auf Richtigstellung – zumindest für Unterstützungsleistungen,

die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet wurden – einräumt,

fehlt im SHG eine analoge Bestimmung oder ein Verweis auf Art. 28 ZUG. Das

ZUG ist auf den vorliegenden innerkantonalen Sachverhalt somit weder direkt

noch mittels Verweises anwendbar. Das SHG regelt in §§ 41 ff. SHG

verschiedene Konstellationen der Erstattung der für die wirtschaftliche

Unterstützung einer Person geleisteten Kosten durch eine Gemeinde. So sieht

etwa § 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine

hilfebedürftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe

erhält. Der Wortlaut von § 42 SHG ist offen formuliert und erfasst nicht

nur Situationen nach § 33 SHG, d.h. wenn die Aufenthaltsgemeinde Hilfe

leistet, weil die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder

wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf.

Vielmehr sind vom Wortlaut auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, in

welchen eine Gemeinde sich zunächst (fälschlicherweise) als Wohn- oder

Aufenthaltsgemeinde betrachtet und Hilfe leistet. Dafür spricht auch die

Systematik, enthält § 42 SHG doch keinen Verweis auf § 33 SHG, woraus

sich ableiten lässt, dass Sinn und Zweck von § 42 SHG sein soll, auch

andere Fälle – wie den vorliegenden – zu erfassen. Regelt die einschlägige

Gesetzgebung die Rückerstattung wie vorliegend, so sind allein diese geschriebenen

Vorschriften, die im Zweifel als abschliessend und vollständig gelten,

massgebend (VGr, 22. Juni 2000, VK.2000.00004, E. 3a). Von einem

Rückgriff auf Art 62 ff. OR ist daher abzusehen.

4.3 Damit

richtet sich die Verjährung bzw. Verwirkung eines allfälligen Anspruchs der

Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach den Vorschriften der

Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zürich. Anwendbar ist damit namentlich auch

§ 34 Abs. 2 SHV, der eine einjährige Verwirkungsfrist vorsieht. Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte diese Frist eingehalten. So

ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftliche

Hilfe für D ab Geburt bzw. ab September 2004 leistete. Die Beschwerdeführerin

gelangte jedoch erst am 16. August 2018 an die Mitbeteiligten 1 und 2, um

Kostenersatz zu verlangen. Die Beschwerdeführerin erachtet aber die

Bestimmungen des SHG und der SHV als nicht anwendbar, weil sich ihr Anspruch

auf Rückerstattung aus Art. 62 ff. OR ableite. Dies trifft jedoch –

wie gezeigt (E. 4.2) – nicht zu. Im Zusammenhang mit der Verwirkungsfrist

nach § 34 Abs. 2 SHV sei an dieser Stelle auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2007 (VB.2007.00077, E. 6.2.3)

hingewiesen, wo sich das Verwaltungsgericht einlässlich mit der Frage

auseinandersetzte, ob eine solche Verwirkungsfrist überhaupt auf

Verordnungsebene statuiert werden dürfe oder ob sie vielmehr eines Gesetzes im

formellen Sinn bedürfte. Es hielt fest, dass nach dem Kriterium der Wichtigkeit

und Wesentlichkeit Verwirkungsfristen grundsätzlich in einem formellen Gesetz

geregelt werden sollten. Das gelte indessen nur dann, wenn die diesbezügliche

Ordnung intensiv in die Rechtsstellung Privater eingreife, wie dies in der

Regel bezüglich der Verwirkung von Ansprüchen Privater der Fall sei (KGr BL,

3. September 2003, ZBl 2004 S. 602 E. 4 [Verwirkung des

Anspruchs auf Prämienverbilligung]). Ansonsten liessen sich Verjährungs- und

Verwirkungsregelungen zu den Vorschriften zählen, die den Gedanken des

Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailbestimmungen näher ausführen, um auf

diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes zu ermöglichen. Entscheidend sei daher,

dass sich die (im Sinn einer Rechtsnorm verbindliche) Verwirkungsregelung von § 34 SHV an die unterstützungspflichtigen Gemeinden und nicht an Privatpersonen

richte. § 34 Abs. 2 Satz 3 SHV gelangt demzufolge im

vorliegenden Fall zur Anwendung. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde

somit abzuweisen.

4.4 Selbst

wenn man den Anspruch der Beschwerdeführerin in ihrem Sinn aus

Art. 62 ff. OR ableitete, wäre die Beschwerde nicht erfolgreich:

Auch Ansprüche nach Art. 62 ff. OR unterliegen

der Verjährung. Nach der zu jenem Zeitpunkt in Kraft stehenden Fassung des

aArt. 67 Abs. 1 OR (vgl. Art. 49 Abs. 1 in fine SchlT ZGB)

verjährte der Bereicherungsanspruch mit Ablauf von einem Jahr, nachdem die

Verletzte von ihrem Anspruch Kenntnis erhalten hat (relative Verjährung), in

jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs

(absolute Verjährung).

Die fristauslösende Kenntnisnahme für den Beginn der

einjährigen Verjährungsfrist nach aArt. 67 OR liegt vor, wenn der

Gläubiger einen solchen Grad von Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat,

dass nach Treu und Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe nunmehr

keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und anderseits

genügend Unterlagen zur Klageerhebung, sodass ihm eine solche vernünftigerweise

zugemutet werden dürfe (BGE 129 III 503 E. 3.4; BGE 127 III 421 E. 4b,

je mit Hinweisen). Gewissheit über den Bereicherungsanspruch setzt Kenntnisse

über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse, die Grundlosigkeit der

Vermögensverschiebung und die Person des Bereicherten voraus (BGE 129 III 503

E. 3.4; BGE 105 II 92 E. 3a, je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu der

in Art. 26 OR für den Irrtum vorgesehenen Regelung kommt es nicht darauf

an, wann der Geschädigte bei der nach den Umständen zu erwartenden

Aufmerksamkeit den Bereicherungsanspruch hätte erkennen können, sondern es wird

auf die tatsächlichen Kenntnisse über den Anspruch abgestellt (BGE 129 III 503

E. 3.4; BGer, 22. Juni 2016, 4A_192/2016, E. 6.2; vgl. auch BGr, 29. April

2010, 4A_53/2010, E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 109 II 433 E. 2).

In ihrer Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin zwar,

"aufgrund einer externen Revision" Kenntnis davon erhalten zu haben,

dass sich der Unterstützungswohnsitz von D seit dem 10. Dezember 2004

nicht mehr in der Stadt A befinde. Sie erwähnt jedoch mit keinem Wort den

konkreten genauen Zeitpunkt dieser "externen Revision", die im

Übrigen den Akten nicht beigelegt wurde, und den Anlass ihrer tatsächlichen

Kenntnisnahme. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte

Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen

Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht

unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und

allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 33). Der

Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten bleiben ohne Einfluss auf

die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (objektive

Beweislast). Diese richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8

ZGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Regel (statt Vieler: VGr, 9. Juli

2021, VB.2021.00154, E. 4.2; BGE 139 V 176 E. 5.2; BGr,

22. Dezember 2014, 9C_473/2014, E. 3.1). Nach diesen Grundsätzen

hätte die Beschwerdeführerin substanziiert darlegen müssen, wann genau (Datum)

und aus welchen Gründen sie tatsächlich von ihrem Anspruch auf Kostenersatz

Kenntnis erhalten hat, und trägt sie die Konsequenzen der mangelhaften

Substanziierung ihres behaupteten Anspruchs. Das bedeutet, dass auch ein

allfälliger Anspruch aus Art. 62 ff. OR verjährt wäre. Hinzu kommt,

dass unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die

Beschwerdeführerin ein allfälliger Kostenersatzanspruch teilweise bereits

absolut verjährt wäre.

4.5 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang

erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Beschwerde gegebenenfalls materiell

begründet gewesen wäre.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung

zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 5'240.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) die Mitbeteiligten.