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Entscheid

VB.2021.00311

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00311

13. Januar 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23375)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00311

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

1.1

A,

1.2

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Beschwerdegegner,

und

1.

C,

2.

D,

3.

Gemeinderat Horgen,

Mitbeteiligte,

betreffend Unterschutzstellung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 31. August 2020 genehmigte der

Gemeinderat Horgen einen verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 6. April 2020

betreffend die Unterschutzstellung des dreiteiligen Wohnhauses E-Strasse 01, 02

und 03/04 (Assek.-Nrn. 05, 06 und 07) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 08,

09 und 010 in Hirzel zwischen der politischen Gemeinde Horgen und den

jeweiligen Mit- bzw. Alleineigentümern, darunter B und A.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz ZVH am 12. Oktober

2020.

an das Baurekursgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben und das Gebäude E-Strasse 01, 02 und 03/04 "mittels Verfügung

oder Vertrag entsprechend den Empfehlungen des Gutachters einschliesslich der

erhaltenswerten Teilen im Innern unter Schutz zu stellen".

Mit Rekursentscheid vom 6. April 2021 hiess das

Baurekursgericht das Rechtsmittel teilweise gut. Der Beschluss des Gemeinderats

Horgen vom 31. August 2020 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur

weiteren Abklärung des Schutzumfangs im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2021 gelangten B und A an

das Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats vom 31. August 2020 "als

rechtsgültig zu erklären".

Am 26. Mai 2021 schloss das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni

2021.

beantragte auch der ZVH die Abweisung der Beschwerde "unter den

üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen". Der Gemeinderat Horgen

verzichtete stillschweigend auf eine Mitbeantwortung, ebenso die (als

Mitbeteiligte 1 und 2 in das Verfahren aufgenommenen) weiteren Grundeigentümer.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

2.

2.1

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Entscheide

offen, die das Verfahren abschliessen (sogenannte Endentscheide). Rückweisungsentscheide,

mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an eine Vorinstanz zurückgewiesen

wird, schliessen das Verfahren nicht ab und stellen daher grundsätzlich

Zwischenentscheide dar, welche nur unter den Voraussetzungen von § 41 Abs. 3

in Verbindung mit §19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) direkt mit

Beschwerde angefochten werden können. Sie sind jedoch ausnahmsweise als

Endentscheide zu behandeln, nämlich wenn der unteren Instanz, an welche die

Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die

Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient

(vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2; BGr, 6. Juni 2017, 1C_506/2016, E. 1.2;

VGr, 19. November 2021, VB.2021.00388, E. 1.3; Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 65).

Solches ist vorliegend nicht der Fall: Die Vorinstanz wies

die Sache in ihrem Entscheid vom 6. April 2021 zur weiteren Abklärung des

Schutzumfangs im Sinn der Erwägungen an den Mitbeteiligten 3 zurück; es

sei bislang noch keine Würdigung der (historischen) Ausstattung im

Gebäudeinneren erfolgt und damit der Schutzumfang noch nicht umfassend geklärt worden.

Dispositiv

Dem Mitbeteiligten 3, der demnach zuerst Abklärungen bezüglich der

vorhandenen Substanz im Gebäudeinnern vorzunehmen und danach neu zu entscheiden

haben wird, verbleibt mithin ein Entscheidungsspielraum (vgl. hierzu auch

bereits BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und 1C_628/2017, E. 1.2 mit

Hinweisen, betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2017.00159, nämlich

den ersten Rechtsgang betreffend das infrage stehende Objekt, in welchem Rahmen

es um dessen grundsätzliche Schutzwürdigkeit ging [vgl. das entsprechende

Urteil vom 5. Oktober 2017], sowie ferner BGr, 25. August 2020,

1C_128/2019 und 1C_134/2019, E. 1.3 Abs. 2 [in BGE 147 II 125 nicht

publizierte Erwägung]).

Bei der angefochtenen Rückweisung handelt es sich mithin

um einen Zwischenentscheid.

Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der

vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid

anfechten lässt.

2.2

2.2.1

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier

– weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1

BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob

die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Anfechtung eines

Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;

soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren, wobei

insbesondere gegenüber rechtsunkundigen und nicht rechtskundig vertretenen

Personen keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (Bertschi, § 19a

N. 47 und 54).

2.2.2

Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG – dass

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde – müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger

Endentscheid ist möglich, wenn das Verwaltungsgericht einen reformatorischen

Entscheid fällen könnte, was unter anderem nicht der Fall ist, wenn auf jeden

Fall weitere, entscheidrelevante Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 134 III 426 E. 1.3.2;

VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4, und 21. November 2013,

VB.2013.00387, E. 1.2.1; Bertschi, § 19a Rz. 52 ff. und 55;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 10). Bei der Voraussetzung des

Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens geht es um prozessökonomische

Gründe; solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen

einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2).

Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das den üblichen Rahmen

sprengt (BGr, 6. Mai 2015, 5A_897/2014, E. 5.3.1 [auch zum

Folgenden], sowie 27. Juli 2020, 4A_377/2020, E. 2.1 mit zahlreichen

Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4).

Die Beschwerdeführenden vertreten in ihrer

Rechtsmitteleingabe die Auffassung, dass zum einen vorliegend das Gebäudeinnere

nicht zum Schutzumfang gehören könne und zum anderen im Gebäudeinnern auch

keine Abklärungen mehr nötig seien, weil aufgrund im ersten Rechtsgang vorgenommener

solcher erstellt sei, dass dieses nicht schutzwürdig sei. Das Baurekursgericht

habe mit der Rückweisung "seine Verantwortung nicht wahrgenommen".

Die Beschwerdeführenden scheinen sich vornehmlich an dieser aus ihrer Sicht

"verweigerte[n] Verantwortungsübernahme" der Vor­instanz zu stören.

Ihr Vorbringen lässt sich jedenfalls aber so verstehen, dass sie der Auffassung

sind, ein sofortiger Endentscheid sei möglich.

Die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG sind vorliegend als erfüllt zu betrachten. Die Gutheissung der Beschwerde

hätte die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses und damit die sofortige

Herbeiführung eines Endentscheids zur Folge. Dadurch wären zusätzliche

Abklärungen unnötig und bliebe bedeutender Zeitaufwand erspart.

2.3 Da auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

Die Beschwerdeführenden sind Miteigentümer der

Liegenschaft E-Strasse 03.

In den Jahren 1984/1986 beauftragte der (damalige)

Gemeinderat Hirzel ein Büro für Raumplanung mit der Erstellung eines

einstweiligen kommunalen Inventars. Am 5. Januar 1987 stimmte der

Gemeinderat Hirzel dem Inventar zu und teilte den betroffenen Eigentümern

(darunter dem damaligen Eigentümer des Objekts E-Strasse 03) die Aufnahme ihres

Objekts in das einstweilige Inventar mit. Das hier streitbetroffene Gebäude

wurde nach Abklärungen sowie Vorbereitung definitiver Schutzmassnahmen mit

Beschluss des Gemeinderats Hirzel vom 21. Dezember 1987 unter Schutz

gestellt. In einem "Nachtrag" vom 11. Januar 1988 zur

Unterschutzstellungsverfügung vom 21. Dezember 1987 beschloss der

Gemeinderat Hirzel, die dort aufgeführten Schutzziele würden nicht absolut

gelten, sondern seien als Richtlinien im Zusammenhang mit allfälligen baulichen

Veränderungen am Schutzobjekt zu verstehen (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Oktober

2017, VB.2017.00159, E. 2.1 [f.], auch zum Folgenden). Im Jahr 2016

betraute die Gemeinde Hirzel einen Gutachter des Büros F, mit der Überarbeitung

des Inventars. Auf ein Baugesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Januar

2016 hin erstellte der Gutachter eine Expertise zur Schutzwürdigkeit des

streitbetroffenen Objekts. Hierauf widerrief der Gemeinderat Hirzel mit

Beschluss vom 20. Juni 2016 die Schutzverfügung vom 21. Dezember 1987

und entliess das Objekt aus dem kommunalen Inventar, worin er vom Baurekursgericht

mit Rekursentscheid vom 31. Januar 2017 geschützt wurde. Das hierauf vom

Beschwerdegegner angerufene Verwaltungsgericht entschied, das Objekt sei

aufgrund seines Situationswerts schutzwürdig und daher im kommunalen Inventar zu

belassen und der Schutzumfang sei neu zu umschreiben (VGr, 5. Oktober

2017, VB.2017.00159 [insbesondere E. 9], sowie das hierzu ergangene Urteil

BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und 1C_628/2017).

Im vorliegenden Verfahren geht es um einen am 6. April

2020 zwischen der politischen Gemeinde Horgen und den Beschwerdeführenden

geschlossenen Schutzvertrag betreffend das Objekt bzw. den dort festgelegten

Schutzumfang. Gemäss diesem Vertrag sollen lediglich die äusseren Gebäudeteile

den Schutzumfang darstellen, nämlich im Wesentlichen das volumetrische

Erscheinungsbild, die Aussenwände, das Dach und die Fassadengestaltungen (vgl.

a.a.O., Blatt 2). Hiergegen wandte sich der Rekurrent (hier:

Beschwerdegegner) an die Vorinstanz, da er wie erwähnt der Auffassung ist, das

Gebäude sei einschliesslich der erhaltenswerten Teile im Innern unter Schutz zu

stellen.

4.

Die Beschwerdeführenden sind in grundlegender Hinsicht der

Auffassung, dass es vorliegend hinsichtlich des Schutzumfangs aufgrund der

erwähnten Urteile des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 (im

Verfahren VB.2017.00159) sowie des Bundesgerichts vom 16. August 2018 (in

den Verfahren 1C_626/2017 und 1C_628/2017) von vornherein nur um den

Situationswert des Gebäudes gehen könne: Das Verwaltungsgericht habe damals

entschieden, dass der "Schutzumfang bezgl. des Situationswertes neu zu

umschreiben" sei, was vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Eine "Schutzwürdigkeit

der wenigen, zusammenhangslos verbliebenen Objekte im Innern haben die Gerichte

nirgends explizit festgehalten", was sich mit den damaligen Befunden des

Gutachtens des Büros F sowie des Baurekursgerichts decke.

4.1 Gemäss § 203

Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG, LS 700.1) fallen als Schutzobjekte unter anderem

Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen in Betracht, die als

wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen

Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis werden diese beiden Kategorien, also ob

ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung

wesentlich mitprägt, auch als Eigenwert und als

Situationswert bezeichnet (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 300;

Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen

2008, S. 139 f., auch zum Folgenden). Die Schutzwürdigkeit kann sich

im Übrigen auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert eines

infrage stehenden Objekts ergeben, auch wenn die Baute in ihrem Eigenwert nicht

schutzwürdig ist (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 3.1, 7. Juni

2018, VB.2017.00361, E. 3.1, und 19. Februar 2003, VB.2002.00295, E. 3;

RB 1997 Nr. 73). Bei der Beurteilung der Frage der Schutzwürdigkeit hat

die zuständige Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien

abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen,

geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks

mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017,

VB.2017.00159, E. 5.1, sowie 5. Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.1).

Wird die Schutzwürdigkeit bejaht,

ist unter rechtlicher Perspektive zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine

Unterschutzstellung einerseits angezeigt und andererseits zulässig ist, wozu

eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 271 f.;

vgl. RB 1992 Nr. 62; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00614, E. 3.1,

sowie eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Eigentumsbeschränkungen

zum Schutz von Baudenkmälern liegen nach der Rechtsprechung allgemein im

öffentlichen Interesse. Wie weit dieses öffentliche Interesse reicht,

insbesondere in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz

verdient, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (BGE 120 Ia 270 E. 4a).

4.2 Gegenstand

des ersten Verfahrens in dieser Sache war eine Inventarentlassung, wobei es um

die Frage der grundsätzlichen Schutzwürdigkeit des Gebäudes ging. Die Kammer befand

in ihrem Urteil vom 5. Oktober 2017 das streitbetroffene Gebäude (zwar)

seines – unumstritten – hohen Situationswerts wegen für schutzwürdig (VGr, 5. Oktober

2017, VB.2017.00159, E. 6 ff.). Sie erwog indes auch, die besondere

Stellung und Lage einer Baute begründeten für sich allein grundsätzlich keinen

besonderen Situationswert im Sinn von § 203 lit. c PBG; die zu

schützende Baute müsse vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und

Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der

vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (a.a.O., E. 8.2).

Das in der Folge angerufene Bundesgericht hielt seinerseits explizit fest, das

Verwaltungsgericht habe (bislang) "lediglich einen Grundsatzentscheid zur

Schutzwürdigkeit gefällt" und die geforderte Umschreibung des

Schutzumfangs stehe noch aus (BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und

1C_628/2017, E. 7 am Ende). Im hier angefochtenen Rekursentscheid hielt

die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend fest, das verwaltungsgerichtliche

Urteil vom 5. Oktober 2017 befasse sich nicht weiter mit der vorhandenen

historischen Substanz und enthalte insbesondere keine Feststellung dazu, ob

diese oder Teile davon schützenswert und bei der Unterschutzstellung mit zu

berücksichtigen sei bzw. seien. Auch der Entscheid des Bundesgerichts enthalte

keine Beurteilung der Frage, ob einzelne historische Elemente schützenswert

wären.

Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung ist damit

aufgrund der im früheren Verfahren ergangenen Urteile nicht ausgeschlossen,

dass im Hinblick auf die Abklärung des Schutzumfangs eine umfassende

Beurteilung des Objekts erfolge und insbesondere auch zum Gebäudeinnern

gehörende Elemente gegebenenfalls als schützenswert beurteilt und unter Schutz

gestellt werden können. Im Hinblick auf die Abklärung und Festlegung des

Schutzumfangs als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hat eine umfassende

Beurteilung des infrage stehenden Objekts zu erfolgen. Hieran ändert die –

seitens des Bundesgerichts aufgenommene – Wendung im damaligen Urteil des

Verwaltungsgerichts nichts, der "Schutzumfang bezüglich des

Situationswertes" sei neu zu umschreiben.

4.3 Es ist

folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Rahmen dieses Verfahrens in

grundsätzlicher Hinsicht auch das Gebäudeinnere bzw. Elemente davon für

sch.zenswert befunden und unter Schutz gestellt werden kann bzw. können.

5.

5.1 Die

Vorinstanz kam im angefochtenen Rekursentscheid vom 6. April 2021 unter

Hinweis auf das Inventarblatt von 1987, das Gutachten des Büros F aus dem Jahr

2016 sowie den vor­instanzlichen Augenschein vom 10. Januar 2017 zum

Schluss, es seien bezüglich der alten Bausubstanz bzw. der verbliebenen

Ausstattungselemente im Innern keine Abklärungen vorgenommen worden: Weder

stehe fest, welche historische Ausstattung noch vorhanden sei, noch sei die

Frage geklärt worden, ob die verbliebene Substanz im Innern schützenswert sei.

Das Gutachten vom Mai 2016 gebe hierzu wenig Auskunft. Schliesslich wäre im

Fall schützenswerter Substanz eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass bezüglich des

Gebäudeinneren keine Abklärungen (mehr) nötig seien: Gestützt auf das Gutachten

des Büros F aus dem Jahr 2016, in welchem Rahmen die ganze Liegenschaft innen

wie aussen vollständig und sehr ausführlich begutachtet worden sei, sowie den

vorinstanzlichen Augenschein vom 10. Januar 2017 sei erstellt, dass das

Gebäudeinnere nicht schutzwürdig sei. Der Gutachter wie das Baurekursgericht

seien nämlich übereinstimmend zu diesem Schluss gekommen. Die Schutzwürdigkeit

sei damit umfassend und abschliessend abgeklärt worden.

5.2 Gemäss dem

Inventarblatt aus dem Jahr 1987 wurde bezüglich des nordöstlichen Teils des

Gebäudes, um welchen es vorliegend geht, die "Erhaltung [...] aussen sowie

der alten Bausubstanz im Inneren (bes. Täfer und Einbaukästen, alte Türen,

Kachelofen Südstube, Reste von Bohlenständerbau)" als Schutzziel

festgelegt.

Das angesprochene Gutachten zur Schutzwürdigkeit F von Mai

2016 befasst sich unter Ziffer 2.3.4 kurz mit dem Gebäudeinnern. Der

Innenausbau sei in den letzten Jahrzehnten in allen drei Hausteilen bis auf

wenige Reste vollständig erneuert worden. Es folgt eine Auflistung erhaltener

älterer Ausstattungselemente je Gebäudeteil: im Hausteil a (bzw. E-Strasse

03/04) eine Zimmertüre mit schmiedeeisernem Band, einfaches Feldertäfer, Rest

eines Kachelofens und in der Küche ein eiserner Sparherd, im Hausteil c (bzw. E-Strasse

01) ein Kachelofen mit Ofentreppe, Feldertäfer an Wänden und Decke sowie einige

wiederverwendete Kacheln zweier älterer Öfen. Einzelne Elemente (namentlich die

Kachelöfen und das Täfer) wurden auch fotografisch dokumentiert. Unter dem

Titel "Wertung" wird sodann lediglich allgemein festgehalten, im Innern

seien nur geringfügige Reste älterer Ausbauteile erhalten geblieben, die aber

nicht in die Zeit vor 1824 zurückreichten und meist noch jünger seien. Soweit

ersichtlich verhalte es sich auch mit der konstruktiven Substanz kaum anders.

Reste des Vorgängerbaus seien allenfalls in wenigen Natursteinmauern des

Kellers zu vermuten (Ziff. 3.3).

Auch der vorinstanzliche Augenschein vom 10. Januar

2017 wurde mit Blick darauf durchgeführt, ob das Objekt als solches aufgrund

seines Situations- bzw. Eigenwerts insgesamt als schutzwürdig zu beurteilen

sei. Um eine Besichtigung unter dem Blickwinkel einer Schutzabklärung handelte

es sich nicht. Aus dem Augenscheinprotokoll geht hervor, dass auch dort vom

anwesenden Gutachter die einzelnen älteren Ausstattungselemente erwähnt wurden.

Auf den Fotoaufnahmen sind betreffend den Gebäudeteil E-Strasse 03/04 ein –

allerdings nicht mehr demjenigen gemäss Inventarblatt entsprechender –

Kachelofen, die Rückseite eines Kachelofens im Eingangsbereich,

wiederverwendete Ofenkacheln sowie Täfer an der Decke im Eingangsbereich zu

sehen (Fotos Nrn. 6–9), auf den Fotos zum Gebäudeteil E-Strasse 01 der

oben erwähnte Kachelofen mit Ofentreppe, eine Holzdecke sowie eine ehemalige

Stallwand.

5.3 Die

Vorinstanz hat damit zutreffend erwogen, dass bislang keine eigentliche

Abklärung des Gebäudeinneren mit Blick auf den Schutzumfang stattgefunden habe.

Aufgrund verschiedener bei den Akten befindlicher Unterlagen bestehen jedoch

Hinweise darauf, dass auch Elemente des Gebäudeinnern bzw. Teile der

Bausubstanz schützenswert sein könnten bzw. sind; eine abschliessende

Beurteilung ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage indes nicht möglich.

5.4 Nach dem

Dargelegten erweist sich der Schluss der Vorinstanz als nicht rechtsverletzend,

dass Abklärungen hinsichtlich schützenswerter Substanz im Gebäudeinnern

erforderlich seien sowie gegebenenfalls eine umfassende Interessenabwägung

vorzunehmen sei. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde ist

angesichts der im vorliegenden Zusammenhang bestehenden Beurteilungsspielräume

ebenso wenig zu beanstanden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11

und 16).

Die unterliegenden Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 17 Abs. 3 VRG im gleichen Verhältnis und solidarisch zu verpflichten, den

obsiegenden Beschwerdegegner zu entschädigen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv

ist Folgendes zu erläutern: Da der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz einen

Zwischenentscheid darstellt, gilt dies auch für das vorliegende Urteil. Das

Bundesgericht lässt sich daher wiederum nur unter den Voraussetzungen des Art. 93

Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f.; BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 275.-- Zustellkosten,

Fr. 3'775.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und solidarisch verpflichtet,

dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …