VB.2021.00311
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00311
13. Januar 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23375)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00311
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1.1
A,
1.2
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdegegner,
und
1.
C,
2.
D,
3.
Gemeinderat Horgen,
Mitbeteiligte,
betreffend Unterschutzstellung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 31. August 2020 genehmigte der
Gemeinderat Horgen einen verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 6. April 2020
betreffend die Unterschutzstellung des dreiteiligen Wohnhauses E-Strasse 01, 02
und 03/04 (Assek.-Nrn. 05, 06 und 07) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 08,
09 und 010 in Hirzel zwischen der politischen Gemeinde Horgen und den
jeweiligen Mit- bzw. Alleineigentümern, darunter B und A.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz ZVH am 12. Oktober
2020.
an das Baurekursgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben und das Gebäude E-Strasse 01, 02 und 03/04 "mittels Verfügung
oder Vertrag entsprechend den Empfehlungen des Gutachters einschliesslich der
erhaltenswerten Teilen im Innern unter Schutz zu stellen".
Mit Rekursentscheid vom 6. April 2021 hiess das
Baurekursgericht das Rechtsmittel teilweise gut. Der Beschluss des Gemeinderats
Horgen vom 31. August 2020 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur
weiteren Abklärung des Schutzumfangs im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2021 gelangten B und A an
das Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats vom 31. August 2020 "als
rechtsgültig zu erklären".
Am 26. Mai 2021 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni
2021.
beantragte auch der ZVH die Abweisung der Beschwerde "unter den
üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen". Der Gemeinderat Horgen
verzichtete stillschweigend auf eine Mitbeantwortung, ebenso die (als
Mitbeteiligte 1 und 2 in das Verfahren aufgenommenen) weiteren Grundeigentümer.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
2.
2.1
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Entscheide
offen, die das Verfahren abschliessen (sogenannte Endentscheide). Rückweisungsentscheide,
mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an eine Vorinstanz zurückgewiesen
wird, schliessen das Verfahren nicht ab und stellen daher grundsätzlich
Zwischenentscheide dar, welche nur unter den Voraussetzungen von § 41 Abs. 3
in Verbindung mit §19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) direkt mit
Beschwerde angefochten werden können. Sie sind jedoch ausnahmsweise als
Endentscheide zu behandeln, nämlich wenn der unteren Instanz, an welche die
Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient
(vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2; BGr, 6. Juni 2017, 1C_506/2016, E. 1.2;
VGr, 19. November 2021, VB.2021.00388, E. 1.3; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 65).
Solches ist vorliegend nicht der Fall: Die Vorinstanz wies
die Sache in ihrem Entscheid vom 6. April 2021 zur weiteren Abklärung des
Schutzumfangs im Sinn der Erwägungen an den Mitbeteiligten 3 zurück; es
sei bislang noch keine Würdigung der (historischen) Ausstattung im
Gebäudeinneren erfolgt und damit der Schutzumfang noch nicht umfassend geklärt worden.
Dispositiv
Dem Mitbeteiligten 3, der demnach zuerst Abklärungen bezüglich der
vorhandenen Substanz im Gebäudeinnern vorzunehmen und danach neu zu entscheiden
haben wird, verbleibt mithin ein Entscheidungsspielraum (vgl. hierzu auch
bereits BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und 1C_628/2017, E. 1.2 mit
Hinweisen, betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2017.00159, nämlich
den ersten Rechtsgang betreffend das infrage stehende Objekt, in welchem Rahmen
es um dessen grundsätzliche Schutzwürdigkeit ging [vgl. das entsprechende
Urteil vom 5. Oktober 2017], sowie ferner BGr, 25. August 2020,
1C_128/2019 und 1C_134/2019, E. 1.3 Abs. 2 [in BGE 147 II 125 nicht
publizierte Erwägung]).
Bei der angefochtenen Rückweisung handelt es sich mithin
um einen Zwischenentscheid.
Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der
vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid
anfechten lässt.
2.2
2.2.1
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier
– weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1
BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Anfechtung eines
Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;
soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren, wobei
insbesondere gegenüber rechtsunkundigen und nicht rechtskundig vertretenen
Personen keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (Bertschi, § 19a
N. 47 und 54).
2.2.2
Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG – dass
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde – müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger
Endentscheid ist möglich, wenn das Verwaltungsgericht einen reformatorischen
Entscheid fällen könnte, was unter anderem nicht der Fall ist, wenn auf jeden
Fall weitere, entscheidrelevante Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 134 III 426 E. 1.3.2;
VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4, und 21. November 2013,
VB.2013.00387, E. 1.2.1; Bertschi, § 19a Rz. 52 ff. und 55;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 10). Bei der Voraussetzung des
Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens geht es um prozessökonomische
Gründe; solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen
einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2).
Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das den üblichen Rahmen
sprengt (BGr, 6. Mai 2015, 5A_897/2014, E. 5.3.1 [auch zum
Folgenden], sowie 27. Juli 2020, 4A_377/2020, E. 2.1 mit zahlreichen
Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4).
Die Beschwerdeführenden vertreten in ihrer
Rechtsmitteleingabe die Auffassung, dass zum einen vorliegend das Gebäudeinnere
nicht zum Schutzumfang gehören könne und zum anderen im Gebäudeinnern auch
keine Abklärungen mehr nötig seien, weil aufgrund im ersten Rechtsgang vorgenommener
solcher erstellt sei, dass dieses nicht schutzwürdig sei. Das Baurekursgericht
habe mit der Rückweisung "seine Verantwortung nicht wahrgenommen".
Die Beschwerdeführenden scheinen sich vornehmlich an dieser aus ihrer Sicht
"verweigerte[n] Verantwortungsübernahme" der Vorinstanz zu stören.
Ihr Vorbringen lässt sich jedenfalls aber so verstehen, dass sie der Auffassung
sind, ein sofortiger Endentscheid sei möglich.
Die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG sind vorliegend als erfüllt zu betrachten. Die Gutheissung der Beschwerde
hätte die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses und damit die sofortige
Herbeiführung eines Endentscheids zur Folge. Dadurch wären zusätzliche
Abklärungen unnötig und bliebe bedeutender Zeitaufwand erspart.
2.3 Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Die Beschwerdeführenden sind Miteigentümer der
Liegenschaft E-Strasse 03.
In den Jahren 1984/1986 beauftragte der (damalige)
Gemeinderat Hirzel ein Büro für Raumplanung mit der Erstellung eines
einstweiligen kommunalen Inventars. Am 5. Januar 1987 stimmte der
Gemeinderat Hirzel dem Inventar zu und teilte den betroffenen Eigentümern
(darunter dem damaligen Eigentümer des Objekts E-Strasse 03) die Aufnahme ihres
Objekts in das einstweilige Inventar mit. Das hier streitbetroffene Gebäude
wurde nach Abklärungen sowie Vorbereitung definitiver Schutzmassnahmen mit
Beschluss des Gemeinderats Hirzel vom 21. Dezember 1987 unter Schutz
gestellt. In einem "Nachtrag" vom 11. Januar 1988 zur
Unterschutzstellungsverfügung vom 21. Dezember 1987 beschloss der
Gemeinderat Hirzel, die dort aufgeführten Schutzziele würden nicht absolut
gelten, sondern seien als Richtlinien im Zusammenhang mit allfälligen baulichen
Veränderungen am Schutzobjekt zu verstehen (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Oktober
2017, VB.2017.00159, E. 2.1 [f.], auch zum Folgenden). Im Jahr 2016
betraute die Gemeinde Hirzel einen Gutachter des Büros F, mit der Überarbeitung
des Inventars. Auf ein Baugesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Januar
2016 hin erstellte der Gutachter eine Expertise zur Schutzwürdigkeit des
streitbetroffenen Objekts. Hierauf widerrief der Gemeinderat Hirzel mit
Beschluss vom 20. Juni 2016 die Schutzverfügung vom 21. Dezember 1987
und entliess das Objekt aus dem kommunalen Inventar, worin er vom Baurekursgericht
mit Rekursentscheid vom 31. Januar 2017 geschützt wurde. Das hierauf vom
Beschwerdegegner angerufene Verwaltungsgericht entschied, das Objekt sei
aufgrund seines Situationswerts schutzwürdig und daher im kommunalen Inventar zu
belassen und der Schutzumfang sei neu zu umschreiben (VGr, 5. Oktober
2017, VB.2017.00159 [insbesondere E. 9], sowie das hierzu ergangene Urteil
BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und 1C_628/2017).
Im vorliegenden Verfahren geht es um einen am 6. April
2020 zwischen der politischen Gemeinde Horgen und den Beschwerdeführenden
geschlossenen Schutzvertrag betreffend das Objekt bzw. den dort festgelegten
Schutzumfang. Gemäss diesem Vertrag sollen lediglich die äusseren Gebäudeteile
den Schutzumfang darstellen, nämlich im Wesentlichen das volumetrische
Erscheinungsbild, die Aussenwände, das Dach und die Fassadengestaltungen (vgl.
a.a.O., Blatt 2). Hiergegen wandte sich der Rekurrent (hier:
Beschwerdegegner) an die Vorinstanz, da er wie erwähnt der Auffassung ist, das
Gebäude sei einschliesslich der erhaltenswerten Teile im Innern unter Schutz zu
stellen.
4.
Die Beschwerdeführenden sind in grundlegender Hinsicht der
Auffassung, dass es vorliegend hinsichtlich des Schutzumfangs aufgrund der
erwähnten Urteile des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 (im
Verfahren VB.2017.00159) sowie des Bundesgerichts vom 16. August 2018 (in
den Verfahren 1C_626/2017 und 1C_628/2017) von vornherein nur um den
Situationswert des Gebäudes gehen könne: Das Verwaltungsgericht habe damals
entschieden, dass der "Schutzumfang bezgl. des Situationswertes neu zu
umschreiben" sei, was vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Eine "Schutzwürdigkeit
der wenigen, zusammenhangslos verbliebenen Objekte im Innern haben die Gerichte
nirgends explizit festgehalten", was sich mit den damaligen Befunden des
Gutachtens des Büros F sowie des Baurekursgerichts decke.
4.1 Gemäss § 203
Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG, LS 700.1) fallen als Schutzobjekte unter anderem
Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen in Betracht, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis werden diese beiden Kategorien, also ob
ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung
wesentlich mitprägt, auch als Eigenwert und als
Situationswert bezeichnet (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 300;
Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen
2008, S. 139 f., auch zum Folgenden). Die Schutzwürdigkeit kann sich
im Übrigen auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert eines
infrage stehenden Objekts ergeben, auch wenn die Baute in ihrem Eigenwert nicht
schutzwürdig ist (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 3.1, 7. Juni
2018, VB.2017.00361, E. 3.1, und 19. Februar 2003, VB.2002.00295, E. 3;
RB 1997 Nr. 73). Bei der Beurteilung der Frage der Schutzwürdigkeit hat
die zuständige Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien
abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen,
geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks
mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017,
VB.2017.00159, E. 5.1, sowie 5. Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.1).
Wird die Schutzwürdigkeit bejaht,
ist unter rechtlicher Perspektive zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine
Unterschutzstellung einerseits angezeigt und andererseits zulässig ist, wozu
eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 271 f.;
vgl. RB 1992 Nr. 62; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00614, E. 3.1,
sowie eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Eigentumsbeschränkungen
zum Schutz von Baudenkmälern liegen nach der Rechtsprechung allgemein im
öffentlichen Interesse. Wie weit dieses öffentliche Interesse reicht,
insbesondere in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz
verdient, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (BGE 120 Ia 270 E. 4a).
4.2 Gegenstand
des ersten Verfahrens in dieser Sache war eine Inventarentlassung, wobei es um
die Frage der grundsätzlichen Schutzwürdigkeit des Gebäudes ging. Die Kammer befand
in ihrem Urteil vom 5. Oktober 2017 das streitbetroffene Gebäude (zwar)
seines – unumstritten – hohen Situationswerts wegen für schutzwürdig (VGr, 5. Oktober
2017, VB.2017.00159, E. 6 ff.). Sie erwog indes auch, die besondere
Stellung und Lage einer Baute begründeten für sich allein grundsätzlich keinen
besonderen Situationswert im Sinn von § 203 lit. c PBG; die zu
schützende Baute müsse vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und
Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der
vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (a.a.O., E. 8.2).
Das in der Folge angerufene Bundesgericht hielt seinerseits explizit fest, das
Verwaltungsgericht habe (bislang) "lediglich einen Grundsatzentscheid zur
Schutzwürdigkeit gefällt" und die geforderte Umschreibung des
Schutzumfangs stehe noch aus (BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und
1C_628/2017, E. 7 am Ende). Im hier angefochtenen Rekursentscheid hielt
die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend fest, das verwaltungsgerichtliche
Urteil vom 5. Oktober 2017 befasse sich nicht weiter mit der vorhandenen
historischen Substanz und enthalte insbesondere keine Feststellung dazu, ob
diese oder Teile davon schützenswert und bei der Unterschutzstellung mit zu
berücksichtigen sei bzw. seien. Auch der Entscheid des Bundesgerichts enthalte
keine Beurteilung der Frage, ob einzelne historische Elemente schützenswert
wären.
Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung ist damit
aufgrund der im früheren Verfahren ergangenen Urteile nicht ausgeschlossen,
dass im Hinblick auf die Abklärung des Schutzumfangs eine umfassende
Beurteilung des Objekts erfolge und insbesondere auch zum Gebäudeinnern
gehörende Elemente gegebenenfalls als schützenswert beurteilt und unter Schutz
gestellt werden können. Im Hinblick auf die Abklärung und Festlegung des
Schutzumfangs als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hat eine umfassende
Beurteilung des infrage stehenden Objekts zu erfolgen. Hieran ändert die –
seitens des Bundesgerichts aufgenommene – Wendung im damaligen Urteil des
Verwaltungsgerichts nichts, der "Schutzumfang bezüglich des
Situationswertes" sei neu zu umschreiben.
4.3 Es ist
folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Rahmen dieses Verfahrens in
grundsätzlicher Hinsicht auch das Gebäudeinnere bzw. Elemente davon für
sch.zenswert befunden und unter Schutz gestellt werden kann bzw. können.
5.
5.1 Die
Vorinstanz kam im angefochtenen Rekursentscheid vom 6. April 2021 unter
Hinweis auf das Inventarblatt von 1987, das Gutachten des Büros F aus dem Jahr
2016 sowie den vorinstanzlichen Augenschein vom 10. Januar 2017 zum
Schluss, es seien bezüglich der alten Bausubstanz bzw. der verbliebenen
Ausstattungselemente im Innern keine Abklärungen vorgenommen worden: Weder
stehe fest, welche historische Ausstattung noch vorhanden sei, noch sei die
Frage geklärt worden, ob die verbliebene Substanz im Innern schützenswert sei.
Das Gutachten vom Mai 2016 gebe hierzu wenig Auskunft. Schliesslich wäre im
Fall schützenswerter Substanz eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass bezüglich des
Gebäudeinneren keine Abklärungen (mehr) nötig seien: Gestützt auf das Gutachten
des Büros F aus dem Jahr 2016, in welchem Rahmen die ganze Liegenschaft innen
wie aussen vollständig und sehr ausführlich begutachtet worden sei, sowie den
vorinstanzlichen Augenschein vom 10. Januar 2017 sei erstellt, dass das
Gebäudeinnere nicht schutzwürdig sei. Der Gutachter wie das Baurekursgericht
seien nämlich übereinstimmend zu diesem Schluss gekommen. Die Schutzwürdigkeit
sei damit umfassend und abschliessend abgeklärt worden.
5.2 Gemäss dem
Inventarblatt aus dem Jahr 1987 wurde bezüglich des nordöstlichen Teils des
Gebäudes, um welchen es vorliegend geht, die "Erhaltung [...] aussen sowie
der alten Bausubstanz im Inneren (bes. Täfer und Einbaukästen, alte Türen,
Kachelofen Südstube, Reste von Bohlenständerbau)" als Schutzziel
festgelegt.
Das angesprochene Gutachten zur Schutzwürdigkeit F von Mai
2016 befasst sich unter Ziffer 2.3.4 kurz mit dem Gebäudeinnern. Der
Innenausbau sei in den letzten Jahrzehnten in allen drei Hausteilen bis auf
wenige Reste vollständig erneuert worden. Es folgt eine Auflistung erhaltener
älterer Ausstattungselemente je Gebäudeteil: im Hausteil a (bzw. E-Strasse
03/04) eine Zimmertüre mit schmiedeeisernem Band, einfaches Feldertäfer, Rest
eines Kachelofens und in der Küche ein eiserner Sparherd, im Hausteil c (bzw. E-Strasse
01) ein Kachelofen mit Ofentreppe, Feldertäfer an Wänden und Decke sowie einige
wiederverwendete Kacheln zweier älterer Öfen. Einzelne Elemente (namentlich die
Kachelöfen und das Täfer) wurden auch fotografisch dokumentiert. Unter dem
Titel "Wertung" wird sodann lediglich allgemein festgehalten, im Innern
seien nur geringfügige Reste älterer Ausbauteile erhalten geblieben, die aber
nicht in die Zeit vor 1824 zurückreichten und meist noch jünger seien. Soweit
ersichtlich verhalte es sich auch mit der konstruktiven Substanz kaum anders.
Reste des Vorgängerbaus seien allenfalls in wenigen Natursteinmauern des
Kellers zu vermuten (Ziff. 3.3).
Auch der vorinstanzliche Augenschein vom 10. Januar
2017 wurde mit Blick darauf durchgeführt, ob das Objekt als solches aufgrund
seines Situations- bzw. Eigenwerts insgesamt als schutzwürdig zu beurteilen
sei. Um eine Besichtigung unter dem Blickwinkel einer Schutzabklärung handelte
es sich nicht. Aus dem Augenscheinprotokoll geht hervor, dass auch dort vom
anwesenden Gutachter die einzelnen älteren Ausstattungselemente erwähnt wurden.
Auf den Fotoaufnahmen sind betreffend den Gebäudeteil E-Strasse 03/04 ein –
allerdings nicht mehr demjenigen gemäss Inventarblatt entsprechender –
Kachelofen, die Rückseite eines Kachelofens im Eingangsbereich,
wiederverwendete Ofenkacheln sowie Täfer an der Decke im Eingangsbereich zu
sehen (Fotos Nrn. 6–9), auf den Fotos zum Gebäudeteil E-Strasse 01 der
oben erwähnte Kachelofen mit Ofentreppe, eine Holzdecke sowie eine ehemalige
Stallwand.
5.3 Die
Vorinstanz hat damit zutreffend erwogen, dass bislang keine eigentliche
Abklärung des Gebäudeinneren mit Blick auf den Schutzumfang stattgefunden habe.
Aufgrund verschiedener bei den Akten befindlicher Unterlagen bestehen jedoch
Hinweise darauf, dass auch Elemente des Gebäudeinnern bzw. Teile der
Bausubstanz schützenswert sein könnten bzw. sind; eine abschliessende
Beurteilung ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage indes nicht möglich.
5.4 Nach dem
Dargelegten erweist sich der Schluss der Vorinstanz als nicht rechtsverletzend,
dass Abklärungen hinsichtlich schützenswerter Substanz im Gebäudeinnern
erforderlich seien sowie gegebenenfalls eine umfassende Interessenabwägung
vorzunehmen sei. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde ist
angesichts der im vorliegenden Zusammenhang bestehenden Beurteilungsspielräume
ebenso wenig zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11
und 16).
Die unterliegenden Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 17 Abs. 3 VRG im gleichen Verhältnis und solidarisch zu verpflichten, den
obsiegenden Beschwerdegegner zu entschädigen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv
ist Folgendes zu erläutern: Da der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz einen
Zwischenentscheid darstellt, gilt dies auch für das vorliegende Urteil. Das
Bundesgericht lässt sich daher wiederum nur unter den Voraussetzungen des Art. 93
Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f.; BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 275.-- Zustellkosten,
Fr. 3'775.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und solidarisch verpflichtet,
dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …