VB.2021.00312
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00312
28. Oktober 2021Deutsch19 min
(URT.2021.23157)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00312
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 3. Juni
2020 den Führerausweis auf Probe für die Dauer von drei Monaten und untersagte
ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 2. Juli 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einem
Führerausweisentzug abzusehen. Mit
Entscheid vom 19. März 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
A reichte
gegen
diesen Entscheid am 4. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von
einem Führerausweisentzug abzusehen. Sodann beantragte er im Falle des
Obsiegens eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-.
Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort
vom 27. Mai 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 28. Mai 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu
verzichten. Am 14. Juni 2021 (Poststempel: 15. Juni 2021) replizierte
A mit unveränderten Anträgen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 30. Juni
2021.
auf eine weitere Stellungnahme. Am 8. Juni 2021 reichte A eine
Stellungnahme bezüglich Rechtzeitigkeit seiner Replik ein. Weitere
Stellungnahmen blieben aus.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1
VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden
Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die
Einzelrichterin zu fällen.
2.
Dem vorliegenden
Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1
Gemäss
rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. März 2020 hatte der Beschwerdeführer am Sonntag, 18. März
2018, nachmittags in der Wohnung seines Bruders den Schlüssel dessen
Personenwagen Kfz.-Nr. 01 ohne Erlaubnis an sich genommen und ist in der
Folge mit diesem Personenwagen in der Region der Städte Zürich und Winterthur
umhergefahren. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das für das Fahren eines
Personenwagens nötige Mindestalter noch nicht erreicht und noch keinen
entsprechenden Führerausweis oder Fahrpraxis erlangt. Um 16.30 Uhr lenkte
er bei Temperaturen um den Gefrierpunkt den heckbetriebenen, PS-starken
Personenwagen mit Sommerbereifung in Lindau, Einfahrt Effretikon, Richtung
Autobahnauffahrt A1. Beim Einbiegen in die dicht befahrene
Autobahn A1 beschleunigte er das Fahrzeug auf dem Einfahrtsstreifen auf
130–150 km/h. Dabei gelangte dieses ins Schleudern und kollidierte, ausser
Kontrolle geraten, mit dem auf der ersten Fahrspur fahrenden Personenwagen Kfz.-Nr. 02.
Dessen Fahrzeugführer erlitt durch die Kollision mehrere Verletzungen.
2.2
Am 30. Mai
2018.
hatte die Beschwerdegegnerin dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund des
Vorfalls vom 18. Mai 2018 das rechtliche Gehör gewährt zur beabsichtigten
Einleitung eines Administrativverfahrens betreffend Verweigerung des
Lernfahrausweises. Gleichzeitig hielt sie fest, ein Gesuch um Erteilung eines
Lernfahrausweises könne erst nach Ablauf einer ab Vorfalldatum laufenden
Verweigerungsfrist behandelt werden. Ebenso könne während laufender
Verweigerungsfrist keine theoretische Führerprüfung abgelegt werden.
Aufgrund des Sistierungsbegehrens des Beschwerdeführers
entschied die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2018, den Abschluss des
Strafverfahrens abzuwarten und hielt fest, danach erneut zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für ein Administrativverfahren gegeben seien. Gleichzeitig wies
sie darauf hin, dass sie wesentlich auf diesen Strafentscheid abstellen werde,
nachdem im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen.
In der Folge erkundigte sie sich in regelmässigen Zeitabständen bei der
zuständigen Jugendanwaltschaft über den Verfahrensstand.
2.3
Die
Jugendanwaltschaft See/Oberland sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. März 2020
der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinn von Art. 94
Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959
(SVG), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis
im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, der vorsätzlichen
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32
Abs. 1 SVG sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinn von Art. 125
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte
ihn mit Freiheitsentzug von 10 Tagen; den Vollzug des Freiheitsentzugs
schob sie auf und setzte die Probezeit auf 6 Monate fest.
2.4
Nach
Vorliegen des rechtskräftigen Strafbefehls nahm der Beschwerdeführer auf
Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Stellung
zur Anordnung einer Administrativmassnahme. Am 3. Juni 2020 entzog die
Beschwerdegegnerin in analoger
Anwendung von Art. 15e und Art. 16 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976
(VZV) dem Beschwerdeführer den
Führerausweis auf Probe für die Dauer von drei Monaten vom 30. November
2020.
bis 28. Februar 2021.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer anerkennt den oben geschilderten
Sachverhalt, stellt jedoch dessen (administrativ-)rechtliche Würdigung als
analogen Grund für einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 15e und Art. 16
SVG infrage. Er rügt dieses Vorgehen als
rechtsverletzend und macht geltend, es sei unzulässig, einen
Führerausweisentzug bezüglich eines Vorfalls anzuordnen, welcher sich vor der
Zulassung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ereignet habe. Art. 16
SVG lasse sich lediglich auf Fälle anwenden, in denen der fehlbare Lenker im
Besitze eines Führerausweises sei. Eine analoge Anwendung auf den vorliegenden
Fall sei nicht zulässig.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung aus, wer
ein Motorfahrzeug geführt habe, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhalte gemäss
Art. 15e Abs. 1 SVG während mindestens sechs Monaten nach der
Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Dem Betroffenen sei jedoch
während des noch laufenden Strafverfahrens am 23. Januar 2020 ein
Führerausweis auf Probe ausgestellt worden, weshalb keine Verweigerung im Sinn
von Art. 15e SVG mehr ausgesprochen werden könne, sondern der bereits
erteilte Führerausweis auf Probe in analoger Anwendung der genannten
Gesetzesbestimmungen für so lange zu entziehen sei, wie es unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in Fällen, in denen im
Entscheidungszeitpunkt noch kein Lernfahr- oder Führerausweis ausgestellt
worden sei, angezeigt erscheine. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei
Fahren ohne Ausweis immer eine Administrativmassnahme auszusprechen, was sich
aus dem zwingenden Charakter von Art. 15e SVG ergebe.
3.2.1
Der Betroffene habe ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, was eine
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b
Abs. 1 lit. d SVG darstelle. Beim durch Nichtanpassen der
Geschwindigkeit an die Strassen- beziehungsweise Witterungsverhältnisse auf der
Autobahn verursachten Verkehrsunfall handle es sich ebenfalls um eine mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG. Entsprechend wäre die Mindestverweigerungsfrist
von sechs Monaten gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG zu erhöhen gewesen.
3.2.2
Unter wohlwollender Berücksichtigung des Umstands, dass dem Betroffenen
zwischenzeitlich bereits ein Führerausweis auf Probe ausgestellt worden sei und
dieser seit dem 18. März 2018 keine weiteren Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften begangen habe, sowie unter Berücksichtigung der
massgeblichen Zumessungskriterien im Sinn von Art. 16 Abs. 3 SVG wie
einerseits Verschulden, Gefährdung der Verkehrssicherheit, Tatmehrheit und
andererseits berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis, sei eine
Entzugsdauer von drei Monaten angemessen. Die Probezeit des Führerausweises auf
Probe werde nicht verlängert.
3.3
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Unschuldsvermutung habe die
Beschwerdegegnerin vor Abschluss des Strafverfahrens keinen Grund
beziehungsweise keine Berechtigung gehabt, eine Administrativmassnahme zu
erlassen und dem Beschwerdeführer den Lernfahrausweis beziehungsweise den
Führerausweis auf Probe zu verweigern. Nachdem der Beschwerdeführer vor Erlass
des Strafbefehls den Führerausweis auf Probe erlangt habe, sei dessen
Verweigerung nicht mehr möglich gewesen. Dennoch sei das Verhalten nach dem
Willen des Gesetzgebers zwingend mit einer Administrativmassnahme zu ahnden. Es
könne nicht angehen, dass aus dem Abwarten des strafrechtlichen
Verfahrensausgangs, in welchem eine Verurteilung erfolgt sei, etwas Anderes
abgeleitet werden könne.
Da die direkte Anwendung von Art. 15e SVG nicht mehr
möglich sei, stelle sich die Frage der analogen Anwendung der
strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Einem solchem Vorgehen stünden weder
Lehre noch Rechtsprechung entgegen. Daraus ergebe sich lediglich der Vorrang
von Art. 15e SVG im Verhältnis zu den Bestimmungen über den Sicherungs-
und Warnungsentzug von Art. 16a-d SVG (VGr, 1. Juli 2014,
VB.2014.00265, E. 3.3 m.H.). Dass ein fehlbarer Lenker von der Anwendung
jeglicher Administrativmassnahmen ausgenommen werden könne, werde weder in
Lehre noch Rechtsprechung postuliert und würde auch dem Sinn und Zweck des SVG widersprechen.
3.3.1
Wäre der Beschwerdeführer anlässlich des zu beurteilenden Vorfalls bereits
im Besitze eines Führerausweises gewesen, hätte die Administrativbehörde prüfen
müssen, ob seine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften als
leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen seien und welche Entzugsdauer angemessen
sei. Vorliegend habe die Vorinstanz analog dazu die Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie den durch das nicht angepasste Fahren
verursachten Unfall als zwei mittelschwere Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert (Art. 16b Abs. 1
lit. a und d SVG). Dies sei nicht zu beanstanden.
3.3.2
Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften werde der Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Dabei seien die
Einzelfallumstände zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer dürfe nicht
unterschritten werden (Art. 16b Abs. 3 SVG). Vorliegend sei der
fehlbare Lenker nicht nur eine grosse Strecke gefahren (Winterthur–Effretikon–Zürich/City–Effretikon),
sondern habe sich durch das Aufheulenlassen des Motors auch verkehrsauffällig
gezeigt. Zudem habe er das Fahrzeug durch die Innenstadt von Zürich gelenkt, wo
sich grundsätzlich zu jeder Tageszeit viele Menschen aufhalten würden und habe
zu diesem Zeitpunkt zwei Kollegen mit sich geführt. Damit habe er eine
abstrakte Gefahr für Dritte geschaffen. Trotz Sommerbereifung sei er bei
Minustemperaturen und mit drei Kollegen als Mitfahrern mit massiv übersetzter
Geschwindigkeit auf die dicht befahrene Autobahn A1 eingespurt, wo er die
Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und mit einem korrekt fahrenden
Fahrzeug kollidiert sei. Dessen Lenker habe mehrfache Verletzungen erlitten;
die drei weiteren Beifahrer, darunter ein Kind, seien unverletzt geblieben. An
beiden Fahrzeugen sei Sachschaden und an der Mittelleitplanke Drittschaden
entstanden. Schlimmere Folgen seien nur durch Zufall ausgeblieben. Die Strafart
der Freiheitsstrafe könne neben dem Umstand der Verwirklichung mehrerer
Verkehrsregelverletzungen und eines Straftatbestands im Sinn des StGB als Indiz
gelten, dass die Strafbehörde das Verschulden nicht mehr als leicht
eingeschätzt habe.
Aufgrund der abstrakten und
konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit, des Verschuldens des Fehlbaren und
der mehrfachen Verkehrsregelverletzungen sei eine deutliche Erhöhung der
Mindestentzugsdauer angezeigt. Auch unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens
seit dem Vorfall vom 18. Mai 2018 sowie der beruflichen
Massnahmeempfindlichkeit erscheine die verfügte Entzugsdauer als milde, aber
noch gerechtfertigt. Die Milde zeige sich auch im Verzicht auf eine
Verlängerung der Probezeit. Im Verhältnis zur Verweigerungsdauer gemäss Art. 15e
SVG, erfahre er damit eine günstige Behandlung.
4.
4.1
Wer ein Motorfahrzeug führt, ohne
einen Führerausweis zu besitzen, erhält gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG
während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch
Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der
Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt. Bei ihrer
Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles zu
berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die
Schwere der Tat (Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 15e N 9 und 11).
Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2
lit. abis SVG (sog. Rasertatbestand) erfüllt, beträgt die
Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e
Abs. 2 SVG).
4.2
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18. März
2018.
noch nicht im Besitz eines Führerausweises, lenkte dessen ungeachtet ein
Motorfahrzeug und verstiess dabei auch mehrfach gegen
Strassenverkehrsvorschriften sowie gegen das Strafgesetz (vgl. E. 2.1 und
2.3). Er erfüllte damit grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 15e
Abs. 1 SVG (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 15e
N. 2).
Die offen
formulierte Vorschrift greift, bevor ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr-
bzw. Führerausweises gestellt wurde (vgl. VGr, 6. Juni 2017,
VB.2017.00645, E. 3.1). Aufgrund des Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis wäre dem Beschwerdeführer daher die Erteilung des
Lernfahrausweises gestützt auf Art. 15e Abs. 1 SVG für mindestens
sechs Monate ab Erreichen des Mindestalters zu verweigern gewesen. Der
Beschwerdeführer wurde am 31. August 2019 volljährig, womit die Sperrfrist frühestens Ende
Februar 2020 abgelaufen wäre.
Während laufendem
Straf- und sistiertem Administrativmassnahmenverfahren stellte der
Beschwerdeführer am 23. Oktober
2019.
ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B,
welchem am 21. November
2019.
entsprochen wurde. Am 22. Januar 2020 absolvierte er die
Führerprüfung erfolgreich, worauf ihm tags darauf der Führerausweis auf Probe
erteilt wurde.
4.3
Nach
Erlass des Strafbefehls am 25. März 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin
anstelle der angedrohten Verweigerungsfrist für die Erteilung des
Lernfahrausweises in ''analoger Anwendung'' von Art. 15e und Art. 16
SVG den Entzug des inzwischen erlangten Führerausweises auf Probe. Strittig ist
im Wesentlichen, ob gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG ein
Führerausweisentzug bezüglich eines Vorfalls angeordnet werden kann, welcher
sich vor der Zulassung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ereignet
hat.
5.
5.1
Ausweise und Bewilligungen sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die
mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen
missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Lernfahr- bzw.
Führerausweis wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG nach Widerhandlungen
gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) ausgeschlossen ist, entzogen
oder es wird eine Verwarnung ausgesprochen. Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen
und sieht je Schweregrad in einem Kaskadensystem nach vorgängigen
Administrativmassnahmen abgestufte Mindestentzugsdauern vor (Art. 16a–c
SVG).
5.1.1
Mit der Sperrfrist von Art. 15e SVG wird nach der gesetzgeberischen
Intention ein repressiver Zweck verfolgt, indem damit das künftige Verhalten
des Fehlbaren beeinflusst werden soll (VGr, 1. Juli 2014, VB.2014.00265,
E. 3.3 m.H.). Es sollen jene Personen für mindestens sechs Monate keinen
Lernfahr- oder Führerausweis erhalten, die ohne Berechtigung gefahren sind (BSK
SVG-Bickel, Art. 15e N 3). Der angeordneten Sperrfrist kommt dabei
ein ähnlicher Strafcharakter zu wie einem Führerausweisentzug gemäss den Art. 16–16c
SVG (Warnungsentzug; vgl. zu Letzterem Hans Giger, Kommentar SVG, 8. A.,
Zürich 2014, Art. 16 N. 15 und BGE 121 II 22 E. 3, auch zum
Folgenden).
5.1.2
Mit dem in Art. 16 ff. SVG
geregelten Warnungsentzug wird neben dem repressiven auch ein präventiver Zweck
verfolgt. Die beiden
Administrativmassnahmen unterscheiden sich zudem darin, dass ein Warnungsentzug
nach Art. 16 Abs. 2 SVG von vornherein nur gegenüber einem
Motorfahrzeugführer ausgesprochen werden kann, der grundsätzlich über einen
Führerausweis verfügt (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, Art. 15e
N. 3). Entsprechendes gilt auch für den Sicherungsentzug nach Art. 16
Abs. 1 bzw. Art. 16d SVG, welcher indes die Fahreignung im Sinn von Art. 14
Abs. 2 SVG betrifft und vor allem der Erhöhung der Sicherheit im
Strassenverkehr dient (VGr, 1. Juli 2014, VB.2014.00265, E. 3.3).
Damit sind die beiden Massnahmen hinsichtlich ihres Charakters und Zwecks
vergleichbar.
5.1.3
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, geht die Anwendung von Art. 15e
SVG derjenigen von Art. 16 SVG grundsätzlich vor. Auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 70 VRG). Nachdem der Beschwerdeführer während
laufendem Straf- und sistiertem Administrativmassnahmenverfahren den
Führerausweis auf Probe erlangt hat, fällt eine Verweigerung des Lernfahr- bzw. Führerausweises im
Sinn von Art. 15e SVG nunmehr ausser Betracht. Die Sperrfrist gemäss Art. 15e
SVG richtet sich an Personen, die noch keinen Führerausweis erworben haben. Im
Unterschied dazu setzt ein Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16
Abs. 2 SVG nach dem Gesagten voraus, dass die betreffende Person bereits über einen Führerausweis
verfügt.
5.1.4
Anhaltspunkte dafür, dass ein
Entzug des Lernfahr- bzw.
Führerausweises gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG aufgrund eines
Vorfalls, welcher sich vor Erteilung des Lernfahr- bzw. Führerausweises ereignet
hat, von dieser Bestimmung erfasst sein sollte, ergeben sich aus deren Wortlaut
keine. Zwar ist das Administrativmassnahmenrecht des
Strassenverkehrsgesetzes per 1. Januar 2005 verschärft worden (Botschaft
vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG],
BBl 1999 4485). Gegenteiliges ergibt sich jedoch auch nicht aus der
teleologischen oder historischen Auslegung der Bestimmung.
5.2
Die Administrativbehörde hat zwar – sofern eine
Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen
ist – mit ihrem Entscheid über eine Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein
rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16 ff.,
Rz. 13, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Diese Pflicht besteht indes
nur, sofern und soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des
infrage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind.
Zudem darf sich die Administrativbehörde nach der Rechtsprechung
nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung durch den
Strafrichter entfernen (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16 ff.,
Rz. 10 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Hängt die rechtliche
Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter
besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der
Rechtsanwendung grundsätzlich an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts
im Strafurteil gebunden.
Dispositiv
Aus diesen Gründen war vor Erlass einer
Administrativmassnahme grundsätzlich der Strafentscheid abzuwarten. Doch war
der Sachverhalt bereits vor dem Strafentscheid insoweit klar, als der
Tatbestand des Fahrens ohne Führerausweis offensichtlich und
unbestrittenermassen erfüllt war. Vor Ablauf der minimalen Sperrfrist von sechs
Monaten nach Erreichen des Mindestalters, welche nicht unterschritten werden
darf, hätte die Beschwerdegegnerin daher den Führerausweis nicht erteilen
dürfen (vgl. Art. 15e Abs. 1 SVG). Der Ausgang des Strafverfahrens
war lediglich zur Anordnung einer über sechs monatigen Sperrfrist massgeblich.
5.3 Abgesehen
davon handelt es sich gemäss Bundesgericht beim Führerausweis um eine
Polizeibewilligung, welche einer bestimmten Person das Führen eines
Motorfahrzeuges auf öffentlichen Strassen erlaubt (BGE 110 Ib 364, E. 2a,
mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Mit der Erteilung der Bewilligung stellt
die Behörde verbindlich fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen
einer bestimmten Art von Fahrzeugen – bei deren Vorliegen die Bewilligung
erteilt werden muss – im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung gegeben sind. Entsprechend basiert Art. 16 Abs. 1 SVG auf
der Annahme, dass Ausweise die amtliche Bestätigung der Verkehrsberechtigung
darstellen (OFK-SVG, Art. 16 N. 7).
5.3.1 Gemäss
Art. 14 SVG wird der Führerausweis erteilt, sofern keine körperlichen,
geistigen oder charakterlichen Mängel (Abs. 2 lit. b, d) oder Süchte
(Abs. 2 lit. c) die Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges
beeinträchtigen oder ausschliessen, das Mindestalter erreicht ist (Abs. 2
lit. a) und der Bewerber mittels einer Prüfung nachgewiesen hat, dass er
die Verkehrsregeln kennt und über die Fähigkeit verfügt, ein Fahrzeug der
entsprechenden Kategorie sicher zu führen (Abs. 1). Im praktischen Teil
der Prüfung hat der Lernfahrer nachzuweisen, dass er fähig ist, ein
Motorfahrzeug nach den Verkehrsregeln und in schwierigen Verkehrslagen
verkehrsgerecht und sicher zu führen (Art. 21 Abs. 1 VZV);
entsprechend wird unter anderem das Anpassungsvermögen an die
Strassenverkehrsverhältnisse und an die Fahreigenschaften des Fahrzeugs geprüft
(Art. 21 Abs. 2 VZV).
5.3.2 Wie
das Bundesgericht im zitierten Entscheid weiter ausführte (BGE 110 Ib 364,
E. 2b, mit Hinweisen und auch zum Folgenden), darf der Ausweis nur an
Bewerber abgegeben werden, deren bisheriges Verhalten erwarten lässt, dass sie
die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen werden. Die
Behörden haben daher von Amtes wegen Abklärungen zu treffen, ob z. B. bisherige Widerhandlungen gegen
Verkehrsregeln eine gesetzwidrige und rücksichtslose Gesinnung des
Fahrzeuglenkers offenbaren. Im Falle eines hängigen Administrativverfahrens
werden die zuständigen Stellen deshalb vor Zulassung des Bewerbers zur
Führerprüfung, d. h. vor Aushändigung des Ausweises, in der Regel den Ausgang desselben
abwarten und erst aufgrund des Massnahmenentscheids und der diesem zugrunde liegenden
Erwägungen entscheiden, inwieweit weitere Untersuchungen (wie z. B. ein verkehrspsychologischer Test)
notwendig sind, der Ausweis verweigert bzw. der Anwärter zur Prüfung zugelassen
werden kann.
5.3.3 Mit
der Erteilung des Führerausweises während eines laufenden
Verfahrens verzichten die zuständigen Instanzen jedoch implizit auf derartige
Abklärungen und stellen autoritativ fest, dass der Bewerber – im Zeitpunkt der
Verfügung – sowohl in verkehrstechnischer, fachtechnischer aber auch
persönlicher Hinsicht alle Anforderungen erfüllt und mit Bezug auf die
Verkehrssicherheit nichts Erhebliches gegen die Erteilung des Führerausweises
vorliegt. Auf eine Verfügung, wie sie die Erteilung des Führerausweises
darstellt, kann mit dem alleinigen Hinweis auf Tatsachen, die den Behörden beim
Erlass der Bewilligung bekannt waren, grundsätzlich nicht zurückgekommen werden
(BGE 110 Ib 364, E. 2c, mit
Hinweisen und auch zum Folgenden). Auf die Erteilung des Führerausweises
darf in der Regel nur zurückgekommen werden, wenn ein Automobilist seit der
Erteilung des Führerausweises Verkehrsregelverletzungen begangen oder die
Fahrfähigkeit weitgehend verloren hat.
5.4 Im
vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin trotz der Hängigkeit dieses
Administrativverfahrens dem Beschwerdeführer zuerst den Lernfahr- und in der
Folge den Führerausweis auf Probe ausgehändigt, wodurch diesem bestätigt wurde,
dass bei ihm in verkehrs- und fachtechnischer wie auch in persönlicher Hinsicht
alle Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises gegeben waren. Dass er
in der Folge eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen
habe, wird nicht behauptet.
Nach dem Gesagten wurde dem Beschwerdeführer der Lernfahr-
und in der Folge der Führerausweis auf Probe zu Unrecht erteilt. Dieses
fehlerhafte Vorgehen der Behörde kann nicht durch analoge Anwendung einer
Bestimmung, die den vorliegenden Sachverhalt nicht zum Gegenstand hat,
korrigiert werden. Vielmehr ist das unbefriedigende Resultat, dass der
Beschwerdeführer einer Administrativmassnahme entgangen ist, vorliegend hinzunehmen.
Für einen Entzug des Führerausweises auf Probe fehlt es im vorliegenden Fall an
einer gesetzlichen Grundlage.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. März 2021 sowie die angefochtene Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 3. Juni
2020 sind damit aufzuheben.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem
Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. März 2021 sowie die Verfügung
des Strassenverkehrsamts vom 3. Juni 2020 werden aufgehoben.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …