Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00312

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00312

28. Oktober 2021Deutsch19 min

(URT.2021.23157)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00312

Urteil

der Einzelrichterin

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 3. Juni

2020 den Führerausweis auf Probe für die Dauer von drei Monaten und untersagte

ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 2. Juli 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einem

Führerausweisentzug abzusehen. Mit

Entscheid vom 19. März 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

A reichte

gegen

diesen Entscheid am 4. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von

einem Führerausweisentzug abzusehen. Sodann beantragte er im Falle des

Obsiegens eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-.

Das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort

vom 27. Mai 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 28. Mai 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu

verzichten. Am 14. Juni 2021 (Poststempel: 15. Juni 2021) replizierte

A mit unveränderten Anträgen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 30. Juni

2021.

auf eine weitere Stellungnahme. Am 8. Juni 2021 reichte A eine

Stellungnahme bezüglich Rechtzeitigkeit seiner Replik ein. Weitere

Stellungnahmen blieben aus.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1

VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden

Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die

Einzelrichterin zu fällen.

2.

Dem vorliegenden

Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1

Gemäss

rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. März 2020 hatte der Beschwerdeführer am Sonntag, 18. März

2018, nachmittags in der Wohnung seines Bruders den Schlüssel dessen

Personenwagen Kfz.-Nr. 01 ohne Erlaubnis an sich genommen und ist in der

Folge mit diesem Personenwagen in der Region der Städte Zürich und Winterthur

umhergefahren. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das für das Fahren eines

Personenwagens nötige Mindestalter noch nicht erreicht und noch keinen

entsprechenden Führerausweis oder Fahrpraxis erlangt. Um 16.30 Uhr lenkte

er bei Temperaturen um den Gefrierpunkt den heckbetriebenen, PS-starken

Personenwagen mit Sommerbereifung in Lindau, Einfahrt Effretikon, Richtung

Autobahnauffahrt A1. Beim Einbiegen in die dicht befahrene

Autobahn A1 beschleunigte er das Fahrzeug auf dem Einfahrtsstreifen auf

130–150 km/h. Dabei gelangte dieses ins Schleudern und kollidierte, ausser

Kontrolle geraten, mit dem auf der ersten Fahrspur fahrenden Personenwagen Kfz.-Nr. 02.

Dessen Fahrzeugführer erlitt durch die Kollision mehrere Verletzungen.

2.2

Am 30. Mai

2018.

hatte die Beschwerdegegnerin dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund des

Vorfalls vom 18. Mai 2018 das rechtliche Gehör gewährt zur beabsichtigten

Einleitung eines Administrativverfahrens betreffend Verweigerung des

Lernfahrausweises. Gleichzeitig hielt sie fest, ein Gesuch um Erteilung eines

Lernfahrausweises könne erst nach Ablauf einer ab Vorfalldatum laufenden

Verweigerungsfrist behandelt werden. Ebenso könne während laufender

Verweigerungsfrist keine theoretische Führerprüfung abgelegt werden.

Aufgrund des Sistierungsbegehrens des Beschwerdeführers

entschied die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2018, den Abschluss des

Strafverfahrens abzuwarten und hielt fest, danach erneut zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für ein Administrativverfahren gegeben seien. Gleichzeitig wies

sie darauf hin, dass sie wesentlich auf diesen Strafentscheid abstellen werde,

nachdem im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen.

In der Folge erkundigte sie sich in regelmässigen Zeitabständen bei der

zuständigen Jugendanwaltschaft über den Verfahrensstand.

2.3

Die

Jugendanwaltschaft See/Oberland sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. März 2020

der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinn von Art. 94

Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959

(SVG), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis

im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, der vorsätzlichen

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32

Abs. 1 SVG sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinn von Art. 125

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte

ihn mit Freiheitsentzug von 10 Tagen; den Vollzug des Freiheitsentzugs

schob sie auf und setzte die Probezeit auf 6 Monate fest.

2.4

Nach

Vorliegen des rechtskräftigen Strafbefehls nahm der Beschwerdeführer auf

Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Stellung

zur Anordnung einer Administrativmassnahme. Am 3. Juni 2020 entzog die

Beschwerdegegnerin in analoger

Anwendung von Art. 15e und Art. 16 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976

(VZV) dem Beschwerdeführer den

Führerausweis auf Probe für die Dauer von drei Monaten vom 30. November

2020.

bis 28. Februar 2021.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer anerkennt den oben geschilderten

Sachverhalt, stellt jedoch dessen (administrativ-)rechtliche Würdigung als

analogen Grund für einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 15e und Art. 16

SVG infrage. Er rügt dieses Vorgehen als

rechtsverletzend und macht geltend, es sei unzulässig, einen

Führerausweisentzug bezüglich eines Vorfalls anzuordnen, welcher sich vor der

Zulassung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ereignet habe. Art. 16

SVG lasse sich lediglich auf Fälle anwenden, in denen der fehlbare Lenker im

Besitze eines Führerausweises sei. Eine analoge Anwendung auf den vorliegenden

Fall sei nicht zulässig.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung aus, wer

ein Motorfahrzeug geführt habe, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhalte gemäss

Art. 15e Abs. 1 SVG während mindestens sechs Monaten nach der

Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Dem Betroffenen sei jedoch

während des noch laufenden Strafverfahrens am 23. Januar 2020 ein

Führerausweis auf Probe ausgestellt worden, weshalb keine Verweigerung im Sinn

von Art. 15e SVG mehr ausgesprochen werden könne, sondern der bereits

erteilte Führerausweis auf Probe in analoger Anwendung der genannten

Gesetzesbestimmungen für so lange zu entziehen sei, wie es unter dem

Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in Fällen, in denen im

Entscheidungszeitpunkt noch kein Lernfahr- oder Führerausweis ausgestellt

worden sei, angezeigt erscheine. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei

Fahren ohne Ausweis immer eine Administrativmassnahme auszusprechen, was sich

aus dem zwingenden Charakter von Art. 15e SVG ergebe.

3.2.1

Der Betroffene habe ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, was eine

mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b

Abs. 1 lit. d SVG darstelle. Beim durch Nichtanpassen der

Geschwindigkeit an die Strassen- beziehungsweise Witterungsverhältnisse auf der

Autobahn verursachten Verkehrsunfall handle es sich ebenfalls um eine mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG. Entsprechend wäre die Mindestverweigerungsfrist

von sechs Monaten gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG zu erhöhen gewesen.

3.2.2

Unter wohlwollender Berücksichtigung des Umstands, dass dem Betroffenen

zwischenzeitlich bereits ein Führerausweis auf Probe ausgestellt worden sei und

dieser seit dem 18. März 2018 keine weiteren Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften begangen habe, sowie unter Berücksichtigung der

massgeblichen Zumessungskriterien im Sinn von Art. 16 Abs. 3 SVG wie

einerseits Verschulden, Gefährdung der Verkehrssicherheit, Tatmehrheit und

andererseits berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis, sei eine

Entzugsdauer von drei Monaten angemessen. Die Probezeit des Führerausweises auf

Probe werde nicht verlängert.

3.3

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Unschuldsvermutung habe die

Beschwerdegegnerin vor Abschluss des Strafverfahrens keinen Grund

beziehungsweise keine Berechtigung gehabt, eine Administrativmassnahme zu

erlassen und dem Beschwerdeführer den Lernfahrausweis beziehungsweise den

Führerausweis auf Probe zu verweigern. Nachdem der Beschwerdeführer vor Erlass

des Strafbefehls den Führerausweis auf Probe erlangt habe, sei dessen

Verweigerung nicht mehr möglich gewesen. Dennoch sei das Verhalten nach dem

Willen des Gesetzgebers zwingend mit einer Administrativmassnahme zu ahnden. Es

könne nicht angehen, dass aus dem Abwarten des strafrechtlichen

Verfahrensausgangs, in welchem eine Verurteilung erfolgt sei, etwas Anderes

abgeleitet werden könne.

Da die direkte Anwendung von Art. 15e SVG nicht mehr

möglich sei, stelle sich die Frage der analogen Anwendung der

strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Einem solchem Vorgehen stünden weder

Lehre noch Rechtsprechung entgegen. Daraus ergebe sich lediglich der Vorrang

von Art. 15e SVG im Verhältnis zu den Bestimmungen über den Sicherungs-

und Warnungsentzug von Art. 16a-d SVG (VGr, 1. Juli 2014,

VB.2014.00265, E. 3.3 m.H.). Dass ein fehlbarer Lenker von der Anwendung

jeglicher Administrativmassnahmen ausgenommen werden könne, werde weder in

Lehre noch Rechtsprechung postuliert und würde auch dem Sinn und Zweck des SVG widersprechen.

3.3.1

Wäre der Beschwerdeführer anlässlich des zu beurteilenden Vorfalls bereits

im Besitze eines Führerausweises gewesen, hätte die Administrativbehörde prüfen

müssen, ob seine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften als

leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen seien und welche Entzugsdauer angemessen

sei. Vorliegend habe die Vorinstanz analog dazu die Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie den durch das nicht angepasste Fahren

verursachten Unfall als zwei mittelschwere Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert (Art. 16b Abs. 1

lit. a und d SVG). Dies sei nicht zu beanstanden.

3.3.2

Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften werde der Führerausweis für mindestens einen Monat

entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Dabei seien die

Einzelfallumstände zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer dürfe nicht

unterschritten werden (Art. 16b Abs. 3 SVG). Vorliegend sei der

fehlbare Lenker nicht nur eine grosse Strecke gefahren (Winterthur–Effretikon–Zürich/City–Effretikon),

sondern habe sich durch das Aufheulenlassen des Motors auch verkehrsauffällig

gezeigt. Zudem habe er das Fahrzeug durch die Innenstadt von Zürich gelenkt, wo

sich grundsätzlich zu jeder Tageszeit viele Menschen aufhalten würden und habe

zu diesem Zeitpunkt zwei Kollegen mit sich geführt. Damit habe er eine

abstrakte Gefahr für Dritte geschaffen. Trotz Sommerbereifung sei er bei

Minustemperaturen und mit drei Kollegen als Mitfahrern mit massiv übersetzter

Geschwindigkeit auf die dicht befahrene Autobahn A1 eingespurt, wo er die

Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und mit einem korrekt fahrenden

Fahrzeug kollidiert sei. Dessen Lenker habe mehrfache Verletzungen erlitten;

die drei weiteren Beifahrer, darunter ein Kind, seien unverletzt geblieben. An

beiden Fahrzeugen sei Sachschaden und an der Mittelleitplanke Drittschaden

entstanden. Schlimmere Folgen seien nur durch Zufall ausgeblieben. Die Strafart

der Freiheitsstrafe könne neben dem Umstand der Verwirklichung mehrerer

Verkehrsregelverletzungen und eines Straftatbestands im Sinn des StGB als Indiz

gelten, dass die Strafbehörde das Verschulden nicht mehr als leicht

eingeschätzt habe.

Aufgrund der abstrakten und

konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit, des Verschuldens des Fehlbaren und

der mehrfachen Verkehrsregelverletzungen sei eine deutliche Erhöhung der

Mindestentzugsdauer angezeigt. Auch unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens

seit dem Vorfall vom 18. Mai 2018 sowie der beruflichen

Massnahmeempfindlichkeit erscheine die verfügte Entzugsdauer als milde, aber

noch gerechtfertigt. Die Milde zeige sich auch im Verzicht auf eine

Verlängerung der Probezeit. Im Verhältnis zur Verweigerungsdauer gemäss Art. 15e

SVG, erfahre er damit eine günstige Behandlung.

4.

4.1

Wer ein Motorfahrzeug führt, ohne

einen Führerausweis zu besitzen, erhält gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG

während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch

Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der

Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt. Bei ihrer

Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles zu

berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die

Schwere der Tat (Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 15e N 9 und 11).

Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2

lit. abis SVG (sog. Rasertatbestand) erfüllt, beträgt die

Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e

Abs. 2 SVG).

4.2

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18. März

2018.

noch nicht im Besitz eines Führerausweises, lenkte dessen ungeachtet ein

Motorfahrzeug und verstiess dabei auch mehrfach gegen

Strassenverkehrsvorschriften sowie gegen das Strafgesetz (vgl. E. 2.1 und

2.3). Er erfüllte damit grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 15e

Abs. 1 SVG (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 15e

N. 2).

Die offen

formulierte Vorschrift greift, bevor ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr-

bzw. Führerausweises gestellt wurde (vgl. VGr, 6. Juni 2017,

VB.2017.00645, E. 3.1). Aufgrund des Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis wäre dem Beschwerdeführer daher die Erteilung des

Lernfahrausweises gestützt auf Art. 15e Abs. 1 SVG für mindestens

sechs Monate ab Erreichen des Mindestalters zu verweigern gewesen. Der

Beschwerdeführer wurde am 31. August 2019 volljährig, womit die Sperrfrist frühestens Ende

Februar 2020 abgelaufen wäre.

Während laufendem

Straf- und sistiertem Administrativmassnahmenverfahren stellte der

Beschwerdeführer am 23. Oktober

2019.

ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B,

welchem am 21. November

2019.

entsprochen wurde. Am 22. Januar 2020 absolvierte er die

Führerprüfung erfolgreich, worauf ihm tags darauf der Führerausweis auf Probe

erteilt wurde.

4.3

Nach

Erlass des Strafbefehls am 25. März 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin

anstelle der angedrohten Verweigerungsfrist für die Erteilung des

Lernfahrausweises in ''analoger Anwendung'' von Art. 15e und Art. 16

SVG den Entzug des inzwischen erlangten Führerausweises auf Probe. Strittig ist

im Wesentlichen, ob gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG ein

Führerausweisentzug bezüglich eines Vorfalls angeordnet werden kann, welcher

sich vor der Zulassung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ereignet

hat.

5.

5.1

Ausweise und Bewilligungen sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die

mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen

missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Lernfahr- bzw.

Führerausweis wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG nach Widerhandlungen

gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) ausgeschlossen ist, entzogen

oder es wird eine Verwarnung ausgesprochen. Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen

und sieht je Schweregrad in einem Kaskadensystem nach vorgängigen

Administrativmassnahmen abgestufte Mindestentzugsdauern vor (Art. 16a–c

SVG).

5.1.1

Mit der Sperrfrist von Art. 15e SVG wird nach der gesetzgeberischen

Intention ein repressiver Zweck verfolgt, indem damit das künftige Verhalten

des Fehlbaren beeinflusst werden soll (VGr, 1. Juli 2014, VB.2014.00265,

E. 3.3 m.H.). Es sollen jene Personen für mindestens sechs Monate keinen

Lernfahr- oder Führerausweis erhalten, die ohne Berechtigung gefahren sind (BSK

SVG-Bickel, Art. 15e N 3). Der angeordneten Sperrfrist kommt dabei

ein ähnlicher Strafcharakter zu wie einem Führerausweisentzug gemäss den Art. 16–16c

SVG (Warnungsentzug; vgl. zu Letzterem Hans Giger, Kommentar SVG, 8. A.,

Zürich 2014, Art. 16 N. 15 und BGE 121 II 22 E. 3, auch zum

Folgenden).

5.1.2

Mit dem in Art. 16 ff. SVG

geregelten Warnungsentzug wird neben dem repressiven auch ein präventiver Zweck

verfolgt. Die beiden

Administrativmassnahmen unterscheiden sich zudem darin, dass ein Warnungsentzug

nach Art. 16 Abs. 2 SVG von vornherein nur gegenüber einem

Motorfahrzeugführer ausgesprochen werden kann, der grundsätzlich über einen

Führerausweis verfügt (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, Art. 15e

N. 3). Entsprechendes gilt auch für den Sicherungsentzug nach Art. 16

Abs. 1 bzw. Art. 16d SVG, welcher indes die Fahreignung im Sinn von Art. 14

Abs. 2 SVG betrifft und vor allem der Erhöhung der Sicherheit im

Strassenverkehr dient (VGr, 1. Juli 2014, VB.2014.00265, E. 3.3).

Damit sind die beiden Massnahmen hinsichtlich ihres Charakters und Zwecks

vergleichbar.

5.1.3

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, geht die Anwendung von Art. 15e

SVG derjenigen von Art. 16 SVG grundsätzlich vor. Auf die entsprechenden

vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

Satz 2 i.V.m. § 70 VRG). Nachdem der Beschwerdeführer während

laufendem Straf- und sistiertem Administrativmassnahmenverfahren den

Führerausweis auf Probe erlangt hat, fällt eine Verweigerung des Lernfahr- bzw. Führerausweises im

Sinn von Art. 15e SVG nunmehr ausser Betracht. Die Sperrfrist gemäss Art. 15e

SVG richtet sich an Personen, die noch keinen Führerausweis erworben haben. Im

Unterschied dazu setzt ein Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16

Abs. 2 SVG nach dem Gesagten voraus, dass die betreffende Person bereits über einen Führerausweis

verfügt.

5.1.4

Anhaltspunkte dafür, dass ein

Entzug des Lernfahr- bzw.

Führerausweises gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG aufgrund eines

Vorfalls, welcher sich vor Erteilung des Lernfahr- bzw. Führerausweises ereignet

hat, von dieser Bestimmung erfasst sein sollte, ergeben sich aus deren Wortlaut

keine. Zwar ist das Administrativmassnahmenrecht des

Strassenverkehrsgesetzes per 1. Januar 2005 verschärft worden (Botschaft

vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG],

BBl 1999 4485). Gegenteiliges ergibt sich jedoch auch nicht aus der

teleologischen oder historischen Auslegung der Bestimmung.

5.2

Die Administrativbehörde hat zwar – sofern eine

Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen

ist – mit ihrem Entscheid über eine Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein

rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16 ff.,

Rz. 13, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Diese Pflicht besteht indes

nur, sofern und soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des

infrage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind.

Zudem darf sich die Administrativbehörde nach der Rechtsprechung

nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung durch den

Strafrichter entfernen (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16 ff.,

Rz. 10 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Hängt die rechtliche

Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter

besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der

Rechtsanwendung grundsätzlich an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts

im Strafurteil gebunden.

Dispositiv

Aus diesen Gründen war vor Erlass einer

Administrativmassnahme grundsätzlich der Strafentscheid abzuwarten. Doch war

der Sachverhalt bereits vor dem Strafentscheid insoweit klar, als der

Tatbestand des Fahrens ohne Führerausweis offensichtlich und

unbestrittenermassen erfüllt war. Vor Ablauf der minimalen Sperrfrist von sechs

Monaten nach Erreichen des Mindestalters, welche nicht unterschritten werden

darf, hätte die Beschwerdegegnerin daher den Führerausweis nicht erteilen

dürfen (vgl. Art. 15e Abs. 1 SVG). Der Ausgang des Strafverfahrens

war lediglich zur Anordnung einer über sechs monatigen Sperrfrist massgeblich.

5.3 Abgesehen

davon handelt es sich gemäss Bundesgericht beim Führerausweis um eine

Polizeibewilligung, welche einer bestimmten Person das Führen eines

Motorfahrzeuges auf öffentlichen Strassen erlaubt (BGE 110 Ib 364, E. 2a,

mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Mit der Erteilung der Bewilligung stellt

die Behörde verbindlich fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen

einer bestimmten Art von Fahrzeugen – bei deren Vorliegen die Bewilligung

erteilt werden muss – im Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung gegeben sind. Entsprechend basiert Art. 16 Abs. 1 SVG auf

der Annahme, dass Ausweise die amtliche Bestätigung der Verkehrsberechtigung

darstellen (OFK-SVG, Art. 16 N. 7).

5.3.1 Gemäss

Art. 14 SVG wird der Führerausweis erteilt, sofern keine körperlichen,

geistigen oder charakterlichen Mängel (Abs. 2 lit. b, d) oder Süchte

(Abs. 2 lit. c) die Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges

beeinträchtigen oder ausschliessen, das Mindestalter erreicht ist (Abs. 2

lit. a) und der Bewerber mittels einer Prüfung nachgewiesen hat, dass er

die Verkehrsregeln kennt und über die Fähigkeit verfügt, ein Fahrzeug der

entsprechenden Kategorie sicher zu führen (Abs. 1). Im praktischen Teil

der Prüfung hat der Lernfahrer nachzuweisen, dass er fähig ist, ein

Motorfahrzeug nach den Verkehrsregeln und in schwierigen Verkehrslagen

verkehrsgerecht und sicher zu führen (Art. 21 Abs. 1 VZV);

entsprechend wird unter anderem das Anpassungsvermögen an die

Strassenverkehrsverhältnisse und an die Fahreigenschaften des Fahrzeugs geprüft

(Art. 21 Abs. 2 VZV).

5.3.2 Wie

das Bundesgericht im zitierten Entscheid weiter ausführte (BGE 110 Ib 364,

E. 2b, mit Hinweisen und auch zum Folgenden), darf der Ausweis nur an

Bewerber abgegeben werden, deren bisheriges Verhalten erwarten lässt, dass sie

die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen werden. Die

Behörden haben daher von Amtes wegen Abklärungen zu treffen, ob z. B. bisherige Widerhandlungen gegen

Verkehrsregeln eine gesetzwidrige und rücksichtslose Gesinnung des

Fahrzeuglenkers offenbaren. Im Falle eines hängigen Administrativverfahrens

werden die zuständigen Stellen deshalb vor Zulassung des Bewerbers zur

Führerprüfung, d. h. vor Aushändigung des Ausweises, in der Regel den Ausgang desselben

abwarten und erst aufgrund des Massnahmenentscheids und der diesem zugrunde liegenden

Erwägungen entscheiden, inwieweit weitere Untersuchungen (wie z. B. ein verkehrspsychologischer Test)

notwendig sind, der Ausweis verweigert bzw. der Anwärter zur Prüfung zugelassen

werden kann.

5.3.3 Mit

der Erteilung des Führerausweises während eines laufenden

Verfahrens verzichten die zuständigen Instanzen jedoch implizit auf derartige

Abklärungen und stellen autoritativ fest, dass der Bewerber – im Zeitpunkt der

Verfügung – sowohl in verkehrstechnischer, fachtechnischer aber auch

persönlicher Hinsicht alle Anforderungen erfüllt und mit Bezug auf die

Verkehrssicherheit nichts Erhebliches gegen die Erteilung des Führerausweises

vorliegt. Auf eine Verfügung, wie sie die Erteilung des Führerausweises

darstellt, kann mit dem alleinigen Hinweis auf Tatsachen, die den Behörden beim

Erlass der Bewilligung bekannt waren, grundsätzlich nicht zurückgekommen werden

(BGE 110 Ib 364, E. 2c, mit

Hinweisen und auch zum Folgenden). Auf die Erteilung des Führerausweises

darf in der Regel nur zurückgekommen werden, wenn ein Automobilist seit der

Erteilung des Führerausweises Verkehrsregelverletzungen begangen oder die

Fahrfähigkeit weitgehend verloren hat.

5.4 Im

vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin trotz der Hängigkeit dieses

Administrativverfahrens dem Beschwerdeführer zuerst den Lernfahr- und in der

Folge den Führerausweis auf Probe ausgehändigt, wodurch diesem bestätigt wurde,

dass bei ihm in verkehrs- und fachtechnischer wie auch in persönlicher Hinsicht

alle Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises gegeben waren. Dass er

in der Folge eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen

habe, wird nicht behauptet.

Nach dem Gesagten wurde dem Beschwerdeführer der Lernfahr-

und in der Folge der Führerausweis auf Probe zu Unrecht erteilt. Dieses

fehlerhafte Vorgehen der Behörde kann nicht durch analoge Anwendung einer

Bestimmung, die den vorliegenden Sachverhalt nicht zum Gegenstand hat,

korrigiert werden. Vielmehr ist das unbefriedigende Resultat, dass der

Beschwerdeführer einer Administrativmassnahme entgangen ist, vorliegend hinzunehmen.

Für einen Entzug des Führerausweises auf Probe fehlt es im vorliegenden Fall an

einer gesetzlichen Grundlage.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. März 2021 sowie die angefochtene Verfügung des

Strassenverkehrsamts vom 3. Juni

2020 sind damit aufzuheben.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem

Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. März 2021 sowie die Verfügung

des Strassenverkehrsamts vom 3. Juni 2020 werden aufgehoben.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …