VB.2021.00313
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00313
26. Mai 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22768)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00313
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS210075,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. April 2021 ordnete die
Stadtpolizei Zürich gegenüber B ein Rayonverbot hinsichtlich des Wohnortes
ihres getrenntlebenden Ehemannes, A, und des gemeinsamen, zwölfjährigen Sohnes D,
des Arbeitsorts von A und der Schule von D sowie ein Kontaktverbot zu den Genannten
für die Dauer von 14 Tagen an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Verfügung vom 10. April 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft gegenüber B ein
Kontaktverbot zu A und ein Rayonverbot hinsichtlich dessen Wohn- und Arbeitsort
an.
B. Am
13.
April 2021 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um
Verlängerung des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots zu ihm und zum gemeinsamen
Sohn um drei Monate. Mit Urteil vom 15. April 2021 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Schutzmassnahmen vorläufig
bis zum 22. Juli 2021.
C. B liess
dagegen am 22. April 2021 Einsprache erheben und die Aufhebung des
Kontaktverbots zu D und des Rayonverbots hinsichtlich seiner Schule E beantragen.
Das Zwangsmassnahmengericht hörte am 29. April 2021 A dazu an. Mit Urteil
vom 29. April 2021 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung
der Schutzmassnahmen in Bezug auf A bis zum 22. Juli 2021
(Dispositiv-Ziffer 3), ordnete jedoch in Aufhebung des Urteils vom
15.
April 2021 an, dass die Schutzmassnahmen in Bezug auf D (Kontaktverbot
und Rayonverbot um die Schule E) nicht verlängert würden (Dispositiv-Ziffer 2).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 4. Mai 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte, in Aufhebung des haftrichterlichen Urteils vom 29. April 2021
das Kontakt- und Rayonverbot zu seinem Sohn D zu verlängern.
B. Das
Bezirksgericht Zürich verzichtete am 10. Mai 2021 auf Vernehmlassung. B,
vertreten durch Rechtsanwältin C, beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17.
Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, die Zusprechung einer
Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung.
C. Mit
Schreiben vom 12. Mai 2021 informierte A das Verwaltungsgericht, dass B am
11.
Mai 2021 in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, weil sie ihn habe
umbringen lassen wollen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge den Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft I wegen versuchter
Nötigung und weiteren Delikten sowie die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Mai 2021 bei, welche gegenüber B Untersuchungshaft anordnete.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden einzelrichterlich
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Mangels grundsätzlicher Bedeutung des
zu beurteilenden Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Sie bezwecken nicht die
Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen, sondern die
Deeskalation einer Gewaltsituation (Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011,
S. 127 ff., 128). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2
Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs.
3.
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr,
16.
September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift
Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender
Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
Dispositiv
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Conne/Plüss, S. 134). Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (VGr, 19. November 2020,
VB.2020.00674, E. 2.4).
3.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention; SR
0.107) stellen die Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen
seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen
Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des
Kindes notwendig ist. In Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention
ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre
Meinung zu äussern (Art. 9 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Die
Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu
bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12 Abs. 1
UN-Kinderrechtskonvention). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere
Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder
unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang
mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2
UN-Kinderrechtskonvention). Diese staatsvertragliche Bestimmung ist direkt
anwendbar (self-executing; BGE 124 III 90 E. 3a) und zeitigt Folgen für
das Verfahren in Angelegenheiten des Gewaltschutzes: Nach der Rechtsprechung
ist ein zwölfjähriges Kind, zu dem einem Elternteil ein Kontaktverbot auferlegt
worden ist, vom Haftrichter vor dem Entscheid über eine Verlängerung dieses
Kontaktverbots grundsätzlich anzuhören (VGr, 30. Juni 2014,
VB.2014.00272, E. 3.3 und 4.6).
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, dass sich abgesehen von einer Beleidigung und Drohung, welche
sich nur einmal ereignet habe, aus dem Verhalten der Parteien keine Hinweise
dafür ergäben, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem gemeinsamen Sohn der
Parteien Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgeübt habe. Er könne auch
nicht als indirekt von häuslicher Gewalt betroffene Person gelten. Sie stützte
sich dabei auf die Einsprache der Beschwerdegegnerin sowie eine Anhörung des
Beschwerdeführers. Anlässlich dieser Anhörung hatte der Beschwerdeführer eine
gemäss seinen Angaben vom Ostermontag, 5. April 2021, datierende
Sprachnachricht der Beschwerdegegnerin an den Sohn abgespielt, worin diese ihm
in scharfem Ton eine Anzeige androhte und ihn aufforderte, dass der
Beschwerdeführer sie zurückrufen solle, ansonsten etwas Schlimmes passiere.
Nach den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
sei die Situation für seinen Sohn nicht auszuhalten. Er habe für seinen Sohn
gar einmal den Notarzt rufen müssen, weil dieser Atemnot gehabt habe. Im Gesuch
um Verlängerung der Schutzmassnahmen hatte der Beschwerdeführer ausgeführt,
dass die Beschwerdegegnerin psychisch erkrankt sei: Ihre Diagnose laute "Borderline
Syndrom dekompensiert in eine maniforme, schizophrene Psychose". Nachdem sie
im Herbst 2020 nach einem Klinikaufenthalt eine Depotspritze des Medikaments
Abilify 400 erhalten habe, sei es ihr wesentlich besser gegangen und sie
habe wieder vom gemeinsamen Sohn besucht werden können. Ab Februar 2021 sei sie
jedoch wieder in ihr altes Krankheitsbild zurückgefallen. Vermehrt hätten
wieder randständige Menschen bei ihr zuhause verkehrt und seinem Sohn sei dort
Taschengeld entwendet worden. Er habe weitere Besuche bei der
Beschwerdegegnerin nicht mehr verantworten können, als diese betrunken mit dem
bei ihr weilenden Sohn gestritten und diesem gesagt habe, sie werde seinen "Tubelivater
umbringen". Seit diesem Vorfall wollten weder er noch sein Sohn Kontakt
zur Beschwerdegegnerin. Sie beide fühlten sich extrem bedroht: Er leide unter
Panikattacken und lasse sich therapieren, der Sohn leide an Angstzuständen und
kratze sich die Haut auf. Wenn die Beschwerdegegnerin vor der Schule oder dem
Hort auftauche, müssten die Lehrpersonen stets ihn anrufen, um seinen Sohn
abzuholen. In der Beschwerdeschrift wird ferner ausgeführt, dass der Sohn die
Nummern der Beschwerdegegnerin blockiert habe, damit diese ihn nicht
kontaktieren könne. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nach wiederholten
Drohungen zusammen mit seinem Sohn in ein Hotel gezogen, weil sie sich an Leib
und Leben bedroht fühlten. Sein Sohn sei als Übermittler für Drohungen genutzt
worden und sei indirekt von den Drohungen der Beschwerdegegnerin gegen ihn
betroffen. Die Beschwerdegegnerin liess im vorinstanzlichen Verfahren im
Wesentlichen die sachverhaltsmässigen Vorbringen des Beschwerdeführers mit
Ausnahme jener zu ihrer Diagnose bestreiten, und tut dies auch im
Beschwerdeverfahren. In ihrer Einsprache vom 22. April 2021 hatte die
Beschwerdegegnerin ausführen lassen, dass sie sich bereiterklärt habe, das
Lithiumpräparat Quilonorm einzunehmen, das stabilisierend und als Prophylaxe
weiterer Krankheitsepisoden wirken solle. Gemäss dem Arzneimittel-Kompendium
(abrufbar unter www.compendium.ch) dient dieses Medikament der Behandlung
akuter Episoden der Manie und Hypomanie sowie zur Prophylaxe
manisch-depressiver Episoden.
4.2 Die
Vorinstanz führte keine Anhörung des gemeinsamen Sohns der Parteien durch,
wobei sie ausführte, dass eine Anhörung des Kindes nur schon deshalb nicht
möglich sei, da es sich in einem Ferienlager befinde. In dieser Situation hätte
sich indessen aufgedrängt, nach dessen Rückkehr (die spätestens nach Ende der
Frühlingsferien in der Stadt Zürich am 7. Mai 2021 erfolgt sein wird) eine
Anhörung des Kindes durchzuführen und erst danach den Einspracheentscheid zu
fällen. Gemäss § 9 Abs. 1 GSG muss das zuständige Gericht zwar über
Gesuche nach §§ 5 und 6 GSG innert vier Arbeitstagen entscheiden. Soweit
diese Frist bei Einspracheentscheiden nach § 11 GSG überhaupt zur
Anwendung kommt – was hier nicht zu vertiefen ist –, wäre davon hier jedenfalls
aufgrund der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention als übergeordnetes Recht
(hiervor E. 3) abzuweichen gewesen. Nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz
trotz Verzicht auf eine Anhörung zum Schluss kommt, es sei "nicht
ersichtlich", dass der gemeinsame Sohn der Parteien aufgrund der Aussagen
der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer traumatisiert sei. Vor
dem Hintergrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und angesichts der
unbestrittenen Erkrankung der Beschwerdegegnerin scheint keineswegs
ausgeschlossen, dass ihr gemeinsamer Sohn als gefährdete Person im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes gelten könnte und sich zu dessen Schutz eine Verlängerung
der Schutzmassnahmen als notwendig erwiese, zumal im Gewaltschutzverfahren
diesbezüglich lediglich ein Glaubhaftmachen erforderlich ist (dazu E. 2.4).
Für die vorzunehmende Beurteilung hätte das betroffene Kind jedoch angehört
werden müssen, insbesondere da nur über die Verlängerung von Schutzmassnahmen
zu dessen Gunsten zu entscheiden war. Angesichts seines Alters von zwölf Jahren
ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Anhörung dem Haftrichter eine
taugliche Entscheidgrundlage geliefert hätte.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin befindet sich nunmehr in Untersuchungshaft. Dies führt
allerdings nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, zumal die
Beschwerdegegnerin jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann
(Art. 228 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und
zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass sie vor dem 22. Juli
2021, d. h. vor der
längstmöglichen Befristung der Schutzmassnahmen, aus der Haft entlassen werden
könnte. Entsprechend ist die Sache zur Durchführung einer Anhörung des Sohns
der Parteien und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
5.1 Nach dem
Verursacherprinzip sind die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch
den Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung des Sohns der Parteien das
Beschwerdeverfahren verursachte (vgl. VGr, 17. April 2020,
VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat bei
diesem Verfahrensausgang von vornherein keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2.2
Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist aktenkundig.
5.2.3
Das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit gilt im
Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur für die das Rechtsmittel erhebende
Partei, nicht hingegen für die gegnerische, die selber kein Rechtsmittel
erhoben hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 44). Von diesem Grundsatz rechtfertigt es sich jedoch
abzuweichen, wenn der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel,
namentlich an einem krassen Verfahrensfehler leidet, der für sich allein zur
Aufhebung des Entscheids führen muss. Hier darf vom Rechtsmittelbeklagten
erwartet werden, dass er sich dem Rechtsmittel des Gegners unterzieht und nicht
unnötige Kosten generiert (BGE 139 III 475 E. 2.3). Vorliegend führt ein
solcher Verfahrensfehler, nämlich die unterlassene Anhörung des Kindes, zu
dessen Gunsten über Gewaltschutzmassnahmen zu entscheiden war, zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Entsprechend ist das beschwerdegegnerische Gesuch
um unentgeltlichen Rechtsbeistand zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
abzuweisen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Notwendigkeit anwaltlichen
Beistands.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils
des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2021 aufgehoben und die Sache
zur Anhörung von D und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …