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Entscheid

VB.2021.00314

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00314

11. November 2021Deutsch11 min

(URT.2021.23187)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00314

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, syrische Staatsangehörige, geboren 1994, schloss am

25. Dezember 2016 in der Türkei eine Ehevereinbarung nach syrischem Recht

mit dem in der Schweiz niedergelassenen, als staatenlos anerkannten B, geboren

1985. Während ein Verfahren um ihren Nachzug hängig war, reiste sie am

23. Juni 2017 in die Schweiz ein, wo sie am 30. Juni 2017 um Asyl

ersuchte. Am 1. September 2020 heirateten A und B in Zürich. Der Beziehung

entstammen der Sohn C, geboren 2019, und die Tochter D, geboren 2020. Mit

Verfügung vom 23. Oktober 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration

das Asylgesuch von A, in das auch der Sohn C einbezogen worden war, ab. Es

ordnete die Wegweisung und wegen deren Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme

an.

Bereits am 21. September 2020 hatten A und C je ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. einer

Niederlassungsbewilligung gestellt. Mit Verfügung vom 30. November 2020

wies das Migrationsamt diese ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und C am 31. Dezember 2020 Rekurs

an die Sicherheitsdirektion. Am 1. März 2021 wurden die Kinder C und D als

Staatenlose anerkannt, worauf ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Die Sicherheitsdirektion nahm davon Vormerk, dass das Begehren von C um eine

Aufenthaltsbewilligung damit gegenstandslos geworden war, und wies mit

Entscheid vom 13. April 2021 den Rekurs im Übrigen ab. Sie auferlegte die

Kosten des Rekursverfahrens den Rekurrierenden, schrieb sie jedoch wegen

offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort ab – unter Vorbehalt einer späteren

Einforderung (Dispositiv-Ziff. II) – und richtete keine

Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A am

4.

Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei

unter Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf

Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen der

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung: Aus den

entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten

Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend

ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht

(BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,

E. 3.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren

Hinweisen). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden,

womit die Beschwerdeführerin das Familienleben innerhalb ihrer Kernfamilie in

der Schweiz führen kann. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die

Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der

Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein

Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13

Abs. 1 BV) einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die

internationale Mobilität und die Stellensuche beeinträchtigen jedoch ihr

Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise. Soweit die

Beschwerdeführerin geltend machen wollte, ihr Grundrecht auf Familienleben

werde dadurch verletzt, dass sie ihre in Dänemark lebenden Eltern grundsätzlich

nicht besuchen dürfe, wäre dem nicht durch die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, sondern im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Gesuchs

um ein Rückreisevisum für einen Familienbesuch Rechnung zu tragen (vgl.

Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 f. der

Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten

für ausländische Personen [SR 143.5]).

3.

3.1

Der

Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.

Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und

ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung

unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die am 1. Januar 2019 in Kraft

getretene Aufnahme von Art. 43 lit. c AIG ins Gesetz stellt keine

Verschärfung der Anforderungen dar (vgl. Zusatzbotschaft des Bundesrats vom

4.

März 2016 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], BBl 2016,

2821.

ff., 2829 f., 2841; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 43 AIG N. 4). Die frühere Praxis ist

daher weiterhin beachtlich.

3.2

Die

Verneinung der Voraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG

setzt eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann auf Hypothesen und

pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. Der Anspruch auf Familiennachzug entfällt, wenn eine Person bzw. die

Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier

anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind

die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht

abzuwägen (zum Ganzen: BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.3 mit

weiteren Hinweisen; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.1.2

[jeweils zum bis 31. Dezember 2018 in Kraft stehendes Recht]). Das

mutmassliche Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es

tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten

und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser

Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um

Berücksichtigung zu finden (zu Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG: BGr, 5. Oktober

2021, 2C_309/2021, E. 6.1; zu Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG:

BGr, 15. September 2020, 2C_35/2019, E. 4.1; VGr, 12. März 2020,

VB.2020.00040, E. 6.2). In Bezug auf das mutmassliche Einkommen der

nachzuziehenden Person sind ein Arbeitsvertrag oder eine zugesicherte Stelle

beachtlich (vgl. Spescha, Art. 43 AIG N. 4), aber auch bereits

konkrete Bemühungen wie Deutschkurse oder Stellenbewerbungen (BGr,

18.

August 2020, 2C_288/2020, E. 5.5.2). Bei jungen und gut

ausgebildeten ausländischen Staatsangehörigen kann in der Regel erwartet

werden, dass sie sich in der Schweiz zurechtfinden und innert nützlicher Frist

eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn sie mit den hiesigen

Verhältnissen noch nicht vertraut sind (BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018,

E. 2.4; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.1.2).

3.3

Der

Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin sind staatenlos, womit es auf

deren finanzielle Situation nicht unmittelbar ankommt (vgl. Art. 23 des

Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der

Staatenlosen [SR 0.142.40]). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 1

lit. c AIG wird dadurch nicht ausgeschlossen, wobei den statusspezifischen

Umständen und den völkerrechtlichen Schutzverpflichtungen Rechnung zu tragen

ist (vgl. bezüglich Flüchtlingen mit Asyl: BGr, 25. Juni 2018,

2C_599/2017, E. 3.2; BGE 139 I 330 E. 3.1 f.). Entsprechend

gelten bei der Prüfung eines Familiennachzugsgesuchs eines

anerkannten Flüchtlings mit Asylstatus herabgesetzte Anforderungen bezüglich

Sozialhilfeunabhängigkeit (BGr, 25. Juni 2018, 2C_599/2017, E. 3.2).

Staatenlose Personen verfügen – gleichsam wie anerkannte Flüchtlinge mit

Asylstatus – über eine besonders gesicherte Rechtsstellung, weshalb es sich

rechtfertigt, auch an die Sozialhilfeunabhängigkeit staatenloser Personen

herabgesetzte Anforderungen zu stellen. Diese Herabsetzung der Anforderungen

ist vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant, zumal der Beschwerdeführerin und

ihrem Ehemann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf längere Sicht ohnehin

eine günstige berufliche Prognose zu stellen ist.

3.4

Gemäss den

Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2020 erwirtschaftet

der Ehemann der Beschwerdeführerin mit zwei Teilzeitstellen als Übersetzer ein

Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 2'185.50 im Monat. Der Grundbedarf

für die vierköpfige Familie beträgt monatlich Fr. 2'134.- (SKOS

[Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe], Richtlinien 2021, Ziff. C.3.1

[https:/rl.skos.ch]), die Miete Fr. 1'500.-. Die Krankenkassenprämien für

alle vier Familienmitglieder zuzüglich Franchise und Selbstbehalt dürften sich

auf monatlich rund Fr. 1'465.- belaufen, wovon wiederum die

Prämienverbilligungen in Abzug zu bringen sind. Hinzuzurechnen wären

gegebenenfalls noch situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien 2021,

Ziff. C.1, C.5, C.6). Das Einkommen vermag den Bedarf der Familie nicht zu

decken. Der Fehlbetrag lässt sich nicht genau bestimmen, weil die massgeblichen

Kosten sich teils nicht aus den Akten ergeben; er kann jedoch grob auf

mindestens Fr. 2'500.- pro Monat geschätzt werden. Entsprechend müssen die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ergänzend mit Asylfürsorge bzw. Sozialhilfe

unterstützt werden.

3.5

Auf

längere Frist ist der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine günstige

berufliche Prognose zu stellen.

3.5.1

Zwar hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt.

Sie weist sich jedoch mit einem Zertifikat vom 10. September 2019 über

Deutschkenntnisse der Stufe B1 aus, hat einen Integrationskurs besucht und von

Februar 2019 bis Dezember 2020 im Rahmen eines Integrationsprojekts der Caritas

Zürich (Nähen und Flicken) gearbeitet. Nach eigenen Angaben hat sie sich für

weitere Deutschkurse und ein Praktikumsjahr angemeldet. Diese Fortschritte bei

den Integrationsbemühungen erfolgten innerhalb der verhältnismässig kurzen

Zeitspanne von rund vier Jahren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mittlerweile zwei Kleinkinder zu betreuen

haben. Angesichts dessen kann erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin

in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren kann. Ihr Ehemann vermag mit

seinem – allerdings unregelmässig anfallenden Erwerbseinkommen – die Kosten der

Familie nicht ganz zur Hälfte zu decken. Zwar bleibt derzeit immer noch ein

beträchtlicher von der Fürsorge zu deckender Fehlbetrag bestehen. Gegenüber dem

in den Akten dokumentierten Einkommen im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar

2017.

sowie im Jahr 2019 ist der Verdienst aber bereits deutlich höher.

3.5.2

Bedenken ergeben sich daraus, dass die künftigen Erwerbsmöglichkeiten und

das damit verbundene Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht konkret

dargetan werden. Beide Eheleute weisen auf blosse Pläne hin, ohne diese zu

belegen: Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie sich für ein Praxisjahr

angemeldet habe und sich auf ein Praktikum oder eine Ausbildung vorbereiten

sowie Bewerbungen für eine Vorlehre oder ein Praktikum schreiben wolle. Ihr

Ehemann macht in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2021 geltend, er suche

laufend neue Möglichkeiten für zusätzliche Einkünfte; ihm zufolge "sieht

[es] gut aus", dass er ab Mitte 2022 eine Ausbildung zum Trampiloten

beginnen könne, die ab Beginn mit einem höheren Einkommen verbunden wäre.

Sodann sind die Pläne der Beschwerdeführerin nicht darauf angelegt, bereits

kurzfristig ein nennenswertes Einkommen zu erzielen. Aufgrund der zunehmenden

Erwerbstätigkeit des Ehemanns und der bereits geleisteten Bemühungen der

Beschwerdeführerin um Integration und Ausbildung ist in der hier relevanten

längerfristigen Sicht dennoch davon auszugehen, dass die Eheleute zusammen

Einkünfte in einer Höhe erzielen werden, welche die Deckung des

Lebensunterhalts für die Familie und die Ablösung von der Fürsorge ermöglicht.

3.6

Die

Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und den zwei Kleinkindern in einer

Dreizimmerwohnung und verfügt über Deutschkenntnisse der Stufe B1. Somit sind

auch die Nachzugsvoraussetzungen des Zusammenlebens, der bedarfsgerechten

Wohnung und der Fähigkeit zur Verständigung in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a, b und d AIG (ebenso

wie jene nach lit. e) erfüllt.

3.7

Demzufolge

ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dasselbe gilt für die Kosten des Rekursverfahrens. Es

erscheint nicht gerechtfertigt, die dem minderjährigen Sohn der

Beschwerdeführerin auferlegten und zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit

abgeschriebenen Kosten des Rekursverfahrens abweichend zu verlegen (vgl. Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 13 N. 41 und N. 63 ff.).

Parteientschädigungen sind der Beschwerdeführerin nicht

zuzusprechen, weil Parteien, die nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten

sind, nur dann Anspruch darauf haben, wenn für die Rechtsmittelerhebung ein

besonderer Aufwand zu erbringen ist. Dies war hier nicht der Fall (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 13. April 2021 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 30. November 2020 werden aufgehoben, soweit sie die

Beschwerdeführerin betreffen. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 13. April 2021 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …