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Entscheid

VB.2021.00315

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00315

11. November 2021Deutsch24 min

(URT.2021.23194)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00315

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Freistellung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war seit dem 1. August 2020 als schulischer

Heilpädagoge an der Primarschule C angestellt.

Am 24. September 2020 erstattete die

Primarschulpflege C Strafanzeige gegen A "wegen Verdachts der sexuellen

Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB [Strafgesetzbuch vom

21. Dezember 1937, SR 311.0]", weil sich zwei seiner

Schülerinnen am (Montag, dem) 21. September 2020, gegen 15.00 Uhr, an

die Schulsozialarbeiterin gewandt und ihr verschiedene Situationen im

Unterricht von A geschildert hätten, welche sie als unangenehm (zu nah)

wahrgenommen hätten. Die beiden Mädchen hätten zudem weiter berichtet, dass A sie

an Körperteilen berührt habe und sie ihn mehrfach aufgefordert hätten, dies zu

unterlassen, bzw. sie seine Hand weggestossen hätten.

Am (Freitag, dem) 25. September 2020 wurde A vom

stellvertretenden Schulpflegepräsidenten darüber informiert, dass über den

Vorfall Meldung beim Volksschulamt erstattet worden sei und dieses

beabsichtige, ihn per sofort freizustellen. Mit Verfügung des Volksschulamts

vom 28. September 2020 wurde A in der Folge "mit sofortiger Wirkung

ohne Anhörung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme" vom

Schuldienst freigestellt; gleichzeitig wurde verfügt, dass "sobald als

möglich eine Anhörung im Volksschulamt durchgeführt" und über "die

weiteren Massnahmen entschieden" werde, sowie festgestellt, dass über die

allfällige Anordnung eines Rückforderungsvorbehalts hinsichtlich des während

der Freistellung ausbezahlten Lohns noch befunden werde.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess A am 29. Oktober 2020

Rekurs bei der Bildungsdirektion erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Rechtswidrigkeit der Freistellung gemäss Verfügung

des Volksschulamts vom 28. September 2020 festzustellen und er

"mindestens mit einem Monatslohn von CHF […] zu entschädigen". Mit Verfügung

vom 11. März 2021 wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab

(Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des Rekursverfahrens auf die

Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen

zu (Dispositiv-Ziff. III).

Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 stellte die zuständige

Staatsanwaltschaft das gegen A eingeleitete Strafverfahren mangels strafbaren

Verhaltens ein. Bereits zuvor hatte die Primarschulpflege C das

Arbeitsverhältnis mit A während der Probezeit per 18. Dezember 2020

aufgelöst.

III.

Am 30. April 2021 liess A Beschwerde gegen den

Rekursentscheid vom 11. März 2021 beim Verwaltungsgericht erheben und

nebst dem bereits im Rekursverfahren Beantragten im Eventualstandpunkt die

Rückweisung der Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Bildungsdirektion

verlangen. Letztere verzichtete am 21. Mai 2021 auf Vernehmlassung,

während das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 auf

Abweisung der Beschwerde schloss. Hierzu äusserte sich A am 29. Juni 2021.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide der Bildungsdirektion in personalrechtlichen Angelegenheiten

steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl.

namentlich zum schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeerhebung auch nach

erfolgter Auflösung des betroffenen Anstellungsverhältnisses VGr,

23.

August 2006, PB.2005.00066, E. 6.3).

1.2

Schon weil

der Beschwerdeführer nebst dem Antrag auf Genugtuung ein Feststellungsbegehren

stellt, welches nicht vermögensrechtlicher Natur ist, fällt die Angelegenheit

in die Zuständigkeit der Kammer (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 13).

2.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass

weder der Beschwerdegegner noch die Schulpflege C die Vorwürfe, welche zu

seiner sofortigen Freistellung führten, vorgängig einer Plausibilitätsprüfung

unterzogen hätten. Auch sei ihm das rechtliche Gehör nie gewährt worden.

Vielmehr sei er gestützt auf die Schilderungen zweier Schülerinnen, welche sich

ohne Weiteres hätten überprüfen lassen, rund sechs Wochen nach Stellenantritt

quasi von einem Tag auf den anderen freigestellt worden. Hieraus habe sein

berufliches wie auch sein privates Umfeld schliessen müssen, dass ihm eine

Straftat oder eine sonstige schwere Verfehlung gegen die Dienstpflichten zur

Last gelegt werde. Für die ihm insofern entstandene immaterielle Unbill sei ihm

daher eine Entschädigung auszurichten und gleichzeitig die Rechtswidrigkeit der

Freistellung festzustellen.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, nach den gängigen

Regeln und der langjährigen und bewährten Praxis bei Verdacht auf sexuelle

Übergriffe vorgegangen zu sein. So sollten gerade keine vorgelagerten

Untersuchungshandlungen seinerseits bzw. seitens der involvierten Schule

erfolgen, wenn solche Vorwürfe von Schülerinnen oder Schülern erhoben würden

und gleichzeitig eine Strafanzeige vorliege. Dass die Schülerinnen vorliegend

ihre Vorwürfe gegenüber der Polizei später relativieren würden bzw. dass diese

"nicht zutrafen", sei zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht

absehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem durch die Freistellung keinen

finanziellen Schaden erlitten, und auch sein berufliches Fortkommen sei,

"soweit bekannt", nicht nachhaltig erschwert, habe er doch umgehend

wieder eine Anstellung als Heilpädagoge gefunden.

3.

3.1

Nach

§ 24 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,

LS 412.31) melden die Schulbehörden schwerwiegende Mängel in der Erfüllung

der Berufspflichten der für das Bildungswesen zuständigen Direktion, welche die

notwendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht, veranlasst. Wenn das

Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen

und Schülern zu befürchten ist, kann die für das Bildungswesen zuständige

Direktion eine Lehrperson vom Schuldienst vorübergehend freistellen und ein Vikariat

errichten (§ 24 Abs. 2 LPG).

Im besonders sensiblen

Bereich von Sexualdelikten mit Minderjährigen gilt es in diesem Zusammenhang

bei der Beurteilung des Wohls der Schule bzw. des öffentlichen Interesses einen

strengen Massstab anzusetzen (VGr, 9. März

2005, PB.2004.00076, E. 2.3). Gleichzeitig sind die involvierten Behörden

allerdings – gerade wenn der Vorwurf der Begehung eines Sexualdelikts im Raum

steht – unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verpflichtet, auch

die Konsequenzen ihres Vorgehens für die beschuldigte Lehrperson zu

berücksichtigen. Es darf von ihnen ein behutsames und umsichtiges, der

arbeitgeberischen Fürsorgepflicht (vgl. § 2 LPG in Verbindung mit

§ 39 PG) gerecht werdendes Verhalten erwartet werden (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.3).

Praxisgemäss kann eine Freistellung nach § 24 Abs. 2 LPG denn

auch eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, wenn das berufliche oder

persönliche Umfeld der betroffenen Lehrperson aus den Umständen schliessen

muss, diese werde einer Straftat verdächtigt oder habe sich sonst schwere

Verfehlungen gegen Dienstpflichten vorwerfen zu lassen (Alfred Blesi, Die Freistellung

des Arbeitnehmers, Zürich 2000, S. 79 und S. 131; vgl. auch VGr, 4. Dezember

2002, PB.2002.00031, E. 2c). Hinsichtlich des Verdachts, sexuelle

Handlungen mit minderjährigen Schülerinnen und Schülern begangen zu haben, ist

dabei zu berücksichtigen, dass solche Delikte in der öffentlichen Wahrnehmung

als ganz besonders verabscheuungswürdig und verpönt gelten, weshalb sie auch

besonders strengen Verfolgungsbestimmungen unterliegen (vgl. Art. 123b BV;

Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 101 Abs. 1 lit. e

StGB). Selbst wenn sich der betreffende – der Freistellung zugrunde liegende –

Verdacht später nicht erhärten sollte, bleibt in der Wahrnehmung Dritter daher meist

ein gewisses Vorurteil gegenüber der zu Unrecht eines Sexualdelikts mit einem

Kind verdächtigten Person zurück, das geeignet ist, deren Ruf auf Dauer zu

beeinträchtigen.

3.2

Hält das

Verwaltungsgericht eine Freistellung gemäss § 24 Abs. 2 LPG für nicht

gerechtfertigt, stellt sie dies gemäss § 63 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 27a Abs. 1 VRG fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung,

welche das Gemeinwesen zu entrichten hat (vgl. VGr, 24. August 2005,

PB.2005.00017, E. 3, wonach die Freistellung nach § 24 Abs. 2 LPG der [in § 27a Abs. 1 VRG genannten] vorsorglichen Einstellung im

Amt gleichzusetzen sei).

Nach welchen Regeln die Höhe dieser Entschädigung zu

bestimmen ist, hat das Verwaltungsgericht unterschiedlich beantwortet. War es

in seiner älteren Rechtsprechung noch davon ausgegangen, dass die Genugtuung

wegen einer persönlichkeitsverletzenden Freistellung nach den Bestimmungen des

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) zu

bestimmen sei (VGr, 24. August 2005, PB.2005.00017, E. 4.3 [nicht

publiziert]; ferner VGr, 8. Februar 2006, PB.2004.00085, E. 2.1.2), zog

es in zwei jüngeren Urteilen als Auslegungshilfe für die Bemessung der

Entschädigung Art. 336a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,

SR 220) zur ungerechtfertigten Kündigung heran (vgl. VGr, 22. September

2010, PB.2010.00013, E. 9.1, und 22. September 2010, PB.2010.00006,

E. 7). Danach konnte die Entschädigung maximal sechs Monatslöhne betragen

(Art. 336a Abs. 2 OR) und wurde im Rahmen der ermessensweisen

Festsetzung ihrer konkreten Höhe zum einen der Schwere der Verfehlung der

arbeitgebenden Person und der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der

arbeitnehmenden Person Rechnung getragen und zum anderen den wirtschaftlichen

Auswirkungen der Freistellung für Letztere (vgl. dazu VGr, 24. Juni 2021,

VB.2021.00084, E. 6.1 mit Hinweisen).

Die freigestellte Person erleidet in der Regel jedoch

keinen (unmittelbaren) wirtschaftlichen Schaden. Bei der ihr auszurichtenden

Entschädigung im Sinn von § 27a Abs. 1 VRG geht es vielmehr darum,

eine immaterielle Unbill auszugleichen. Deren Schwere hat nichts mit der Höhe

des Lohnes zu tun, kann die auszugleichende immaterielle Unbill bei einer

Person mit geringerem Verdienst doch genauso gross oder gar grösser sein als

bei einer Person mit höherem Gehalt. Es ist deshalb nicht sachgerecht, eine mit

einer Freistellung verbundene Persönlichkeitsverletzung in Monatslöhnen

abzugelten und den wirtschaftlichen Folgen der Massnahme bei der Abgeltung

massgebliches Gewicht beizumessen. In Abkehr von der Rechtsprechung in den

beiden vorzitierten Entscheiden ist deswegen (wieder) davon auszugehen, dass einer

widerrechtlich freigestellten Person gestützt auf § 11 HaftungsG eine

Genugtuung zuzusprechen ist, wenn mit der Freistellung eine nicht anders

wiedergutzumachende Persönlichkeitsverletzung einhergeht, deren Schwere die Zusprechung

einer solchen finanziellen Leistung rechtfertigt.

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung vom 28. September 2020

damit, am 23. September 2020 seitens der Schulleitung der Primarschule C

darüber informiert worden zu sein, dass zwei Mädchen aus der 5. Klasse der

Schule D der Schulsozialarbeiterin und dem Schulleiter am 21. und am 22. September

2020.

berichtet hätten, der Beschwerdeführer sei ihnen im Unterricht wiederholt

und auf unangenehme Weise körperlich zu nahe gekommen, weshalb sie Angst davor

hätten, weiter zu ihm in den Unterricht zu gehen.

4.2

Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes:

4.2.1

Gemäss Aktennotiz des Schulleiters der Schule D vom 21. September 2020

hätten am Nachmittag des gleichen Tags zwei Mädchen der 5. Klasse das Gespräch

mit der Schulsozialarbeiterin gesucht und ihr "von verschiedenen

Situationen im Setting der SHP [Schulische Heilpädagogik], welche sie als

unangenehm wahrgenommen haben", erzählt. Konkret hätten sie

"Situationen beschrieben, welche sie vom Heilpädagogen als zu Nahe

empfunden haben". Ebenso hätten sie berichtet, dass er sie an Körperteilen

berührt und angefasst habe, worauf sie sehr irritiert und verängstigt reagiert

hätten. Sie hätten ausserdem mehrmals deutlich "Stopp gesagt" bzw.

die Hand des Beschwerdeführers weggestossen. Da es ihnen peinlich gewesen sei,

dem Schulleiter die Berührungen zu schildern, hätten sie "alleine in ihren

Worten die Situationen niedergeschrieben". Der Aktennotiz ist die Kopie

eines Blattes beigelegt, auf welchem sich zwei Strichmännchen mit Markierungen

im Brust- und Bauchbereich abgebildet finden sowie die folgenden Sätze:

"Herr X hat uns am Po angefasst und an den Brüsten. Herr X hat uns an den

Seiten angefasst"; "Herr X hat uns an der Brust angefasst. Herr X hat

uns auf der rechten Seite angefasst"; "Unsere reaktion: Stop! Abstand

Bitte!"; "Er kommt uns sehr nah!"; "anstad sechs zu sagen

sagt er immer wen ich aleine bin dan sagt er Sex").

In einer weiteren Aktennotiz des Schulleiters vom nächsten

Tag, 08.45 Uhr, wird ausgeführt, dass die beiden Mädchen erneut in seinem

Büro vorbeigekommen seien und gesagt hätten, dass sie Angst davor hätten, in

die Stunde des Beschwerdeführers zu gehen, auch wenn sie nicht mit ihm allein

sein würden. Er habe ihnen darauf geantwortet, dass sie es trotzdem probieren

sollten, aber, wenn sie sich unwohl fühlen sollten oder etwas passiere, wieder

zu ihm kommen könnten. Nach etwa 30 Minuten seien die beiden Mädchen dann

wieder in seinem Büro erschienen und hätten ihm sichtlich emotional (eines der

Mädchen habe geweint) berichtet, dass der Beschwerdeführer ihnen zu nah

gekommen sei und sie sich unsicher fühlten. Gemäss den anschliessend um 09.30 Uhr

und um 09.45 Uhr erstellten Aktennotizen informierte der Schulleiter der

Schule D in der Folge die Klassenlehrperson der Mädchen und sprach mit dem

Vater von einem von ihnen, welcher – der Notiz zufolge – den Wunsch geäussert

habe, dass seine Tochter in eine andere Schule versetzt werde.

Im Anschluss muss sich der Schulleiter an den Leiter

Pädagogik und Schulentwicklung der Schule C gewandt haben. Mit E-Mail vom

22.

September 2020, 13.58 Uhr, gelangte dieser jedenfalls unter dem

Titel "Unklare Situation" an den Sektorleiter Schulführung und

Beratung des Beschwerdegegners und bat ihn – nach Wiedergabe des in den

vorstehenden Aktennotizen Notierten – um einen Vor- bzw. Ratschlag betreffend

das weitere Vorgehen ("Wie gehen wir vor?"). Es folgte ein Telefonat

zwischen den beiden, wobei der Mitarbeiter des Beschwerdegegners dem Vertreter

der Primarschule C laut der zum Gespräch erstellten Aktennotiz bezüglich des

weiteren Vorgehens geraten haben soll, schnellstmöglich "den Sachverhalt,

Schweregrad und Plausibilität" zu prüfen, am besten in Zusammenarbeit mit

Fachpersonen. Sollte der Vorwurf "plausibel/glaubwürdig" erscheinen

und sich der Verdacht "als strafrechtlich relevant erhärten", sollten

keine eigenen Abklärungen respektive keine Konfrontation mit der betroffenen

Lehrperson (mehr) stattfinden.

4.2.2

Am 23. September 2020 telefonierte die Schulsozialarbeiterin der

Schule D mit der Beratungsstelle E und schilderte einem Mitarbeiter bzw. einer

Mitarbeiterin das Vorgefallene. Einem E-Mail der Schulsozialarbeiterin an den

Schulleiter der Schule D vom gleichen Tag zufolge soll man ihr am Telefon

geraten haben, Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und

"das Vorgehen unter Decke" zu halten, das heisst weder dem

Beschwerdeführer noch den Eltern der beiden betroffenen Mädchen Näheres zum

weiteren Vorgehen mitzuteilen.

Am 24. September 2020 erstattete die Primarschule C

Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Gemäss einer Aktennotiz des

Vizepräsidenten der Schulpflege der Primarschule C vom Folgetag soll der

Beschwerdeführer den Schulleiter der Schule D zudem mit E-Mail ebenfalls vom

24.

September 2020 – in Unkenntnis der Anzeigeerstattung – um ein Gespräch

bzw. darum ersucht haben, ihm mitzuteilen, was ihm vorgeworfen werde. In dem

anschliessend am (Freitag, dem) 25. September 2020 (nach Unterrichtsende)

stattgefundenen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, dem Vizepräsidenten der

Schulpflege und dem Leiter Pädagogik und Schulentwicklung der Primarschule C

sei Ersterem dann erklärt worden, "dass es um die Thematik Nähe und

Distanz gehe". Der Beschwerdeführer habe hierauf angegeben, dass die

beiden betroffenen Mädchen im Unterricht oft miteinander gesprochen hätten. Als

sie dies zu Beginn dieser Woche (das heisst am 21. September 2020) wieder

gemacht hätten, habe er sie auseinandergesetzt. Neben den beiden seien immer

auch noch andere Kinder im Unterrichtsraum gewesen. Am Dienstag habe eines der

Mädchen dann gesagt, dass sie sich nicht wohl fühlten, und beide hätten ohne

Ankündigung den Raum verlassen. Die Klassenlehrerin habe ihm auf Nachfrage auch

nicht sagen können, was mit den beiden Mädchen los sei. Am nächsten Morgen sei

jedoch der Schulleiter erschienen und habe ihn informiert, dass das Unbehagen

der Mädchen etwas mit dem Thema "Distanz – Nähe" zu tun habe. Weitere

Auskünfte habe er nicht erteilen können, sodass er (der Beschwerdeführer) sich

nicht habe vorstellen können bzw. vorstellen könne, was ihm vorgeworfen werde.

Hierüber klärte der Vizepräsident der Schulpflege der Primarschule C den

Beschwerdeführer auch im Rahmen des weiteren Gesprächsverlaufs nicht auf.

Stattdessen setzte er ihn darüber in Kenntnis, dass er nach Rücksprache mit dem

Beschwerdegegner bis auf Weiteres freigestellt werde und das Schulgelände nur

noch in Begleitung des Schulleiters oder der Schulleiterin der Schule D

betreten dürfe. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem angehalten, weder mit den

betroffenen Mädchen noch mit deren Eltern Kontakt aufzunehmen, und es wurde

vereinbart, dass gegen aussen als Grund für seine Abwesenheit eine Erkrankung

angeführt werde.

Nach dem Gespräch vom (Freitag, dem) 25. September

2020.

erging (am Montag) die Freistellungsverfügung. Erst nach der Freistellung

wurden die beiden betroffenen Mädchen, F (geboren 2009) und G (geboren 2010),

von der Polizei erstmals getrennt voneinander befragt und wurde der

Beschwerdeführer mit ihren Vorwürfen konfrontiert. Erstere vermochten dabei

nicht nur keine detaillierten Angaben zum angeblich Vorgefallenen zu machen,

sondern sie relativierten ihre Aussagen im Lauf des Ermittlungsverfahrens auch

deutlich. So geht aus der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 hervor,

dass bereits bei den ersten Aussagen von F auffalle, dass diese zwar Po und

Brüste bezeichne, wo sie der Beschwerdeführer angefasst haben solle,

hinsichtlich darauf, wie genau er dies gemacht habe, jedoch sehr vage bleibe.

Sehr kritisch erscheine der Umstand, dass sie angegeben habe, sich

möglicherweise eingebildet zu haben, dass auch noch eine andere Mitschülerin

vom Beschwerdeführer angefasst worden sei. Auch bei G seien schon die ersten

Aussagen vage geblieben. Anlässlich der zweiten Befragung habe F dann nicht

mehr vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sie am Busen berührt habe. Sie

wollte aber gesehen haben, dass der Beschwerdeführer dies bei G gemacht habe. Diese

wiederum sagte im Rahmen ihrer zweiten Befragung nicht aus, dass der

Beschwerdeführer sie im Brustbereich berührt habe. Ein Berühren, Betasten

und/oder Greifen/Ausgreifen des Busens/der Brustkorbregion sei vielmehr von

beiden Geschädigten, soweit es ihre eigene Person betroffen habe, klar verneint

worden. Der Beschwerdeführer wiederum wies die Anschuldigungen der Mädchen im

Rahmen seiner Befragung mit aller Deutlichkeit von sich und erklärte wie schon

gegenüber den Vertretern der Primarschule C, die beiden Mädchen am Freitag oder

Montag vor ihrem Gang zur Schulleitung auseinandergesetzt zu haben, weil sie

während seines Unterrichts sehr viel miteinander geredet hätten. Als sie am

Dienstagmorgen, dem 22. September 2020, im Klassenzimmer erschienen seien,

habe er auf der neuen Sitzordnung beharrt, was den Mädchen nicht gepasst habe.

4.3

Es steht

ausser Frage, dass die Schulleitung D bzw. die Schulpflege der Primarschule C

und der Beschwerdegegner die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe

seitens zweier Schülerinnen ernst nehmen mussten und zum umgehenden Handeln

verpflichtet waren.

Auch ist – wie sich schon aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt – dem Beschwerdegegner darin beizupflichten, dass in Fällen, in denen

eine Lehrperson verdächtigt wird, sexuelle Handlungen mit Schülerinnen und

Schülern begangen zu haben, mit Blick auf das Kindeswohl und den Auftrag der

Schule eine (sofortige) Freistellung der beschuldigten Lehrperson unter

Umständen auch ohne deren vorgängige Anhörung angeordnet werden kann bzw.

werden muss, so wenn die Vorwürfe derart gravierend und zudem plausibel sind,

dass sofort eine Strafanzeige erhoben oder (bei Antragsdelikten) eine

Anzeigeerstattung empfohlen werden muss. In solchen Fällen obliegen die

Anhörung der Beteiligten und die weiteren Ermittlungsarbeiten in erster Linie den

Strafverfolgungsbehörden (zum Ganzen auch VGr, 9. März 2005,

PB.2004.00076, E. 2.3 [nicht publiziert], und 25. Februar 2004, PB.2003.00040,

E. 4.1.2 f.). Aufgrund der Gefahr falscher Beschuldigungen ist jedoch

in jedem Fall vorgängig eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. In deren Rahmen

sind nicht nur die die Vorwürfe erhebenden Schülerinnen oder Schüler zum

konkret Vorgefallenen zu befragen, sondern, wenn immer möglich, mindestens auch

die Kolleginnen und Kollegen der beschuldigten Person nach konkreten

Beobachtungen sowie danach, ob sie weitere betroffene Schülerinnen oder Schüler

zu nennen vermögen. Wiegen die Vorwürfe weniger schwer oder erscheinen – bei

einem schwerwiegenden Vorwurf – auch nur geringfügige Zweifel hinsichtlich der

Plausibilität des Geschilderten angebracht, gilt es sodann zwingend, auch die

beschuldigte Lehrperson zu den Vorwürfen (und den Beobachtungen anderer

Personen) anzuhören. Im Anschluss sind die Aussagen zu bewerten, und erst dann

ist zu entscheiden, ob bzw. welche Sofortmassnahmen ergriffen werden müssen.

4.4

Vorliegend

wurden die Aussagen von F und G gegenüber der Schulsozialarbeiterin und dem

Schulleiter der Schule D jedoch von diesen bzw. dem Beschwerdegegner in keiner

Weise auf ihre Plausibilität hin überprüft. Nicht einmal die beiden Mädchen,

bei denen es sich um Cousinen handelt, scheinen näher zu den angeblichen

sexuellen Übergriffen während des Unterrichts beim Beschwerdeführer befragt

worden zu sein, sondern es wurden einzig ihre wenig detaillierten Schilderungen

sowie ihre nicht minder vage gehaltene, gemeinsam verfasste schriftliche

"Aussage" zu Protokoll genommen. Dabei warf – wie der

Beschwerdeführer zu Recht rügt – allein schon der allen Beteiligten bekannte

Umstand, dass die beiden Mädchen immer in einer Gruppe von mindestens fünf

Kindern (drei Mädchen und zwei Buben) vom Beschwerdeführer unterrichtet wurden,

die Frage auf, wie es sein kann, dass der Beschwerdeführer die beiden Mädchen

in seinem kleinen (übersichtlichen) Unterrichtszimmer über Wochen wiederholt an

den Brüsten und am Gesäss berührt haben soll, ohne dass die anderen anwesenden

Kinder davon oder jedenfalls von der behaupteten verbalen und tätlichen

Reaktion von F und G etwas mitbekommen haben. Zu eruieren gewesen wäre ferner,

ob nach Ansicht der beiden Mädchen auch noch andere Kinder betroffen gewesen

seien sowie weshalb sie ihren Eltern nichts von den angeblichen Übergriffen

erzählt hatten.

Die Klassenlehrerin der beiden Mädchen wurde in der Folge

– gemäss Aktennotiz vom 22. September 2020 – vom Schulleiter der Schule D

über die Vorwürfe der beiden Mädchen informiert. Dass sie dazu befragt worden

wäre, ist dagegen weder ersichtlich noch wird solches dargetan. Erst in den

Strafakten findet sich eine Aussage der Schulleiterin D protokolliert, wonach

sich die Klassenlehrerin von F und G ihr gegenüber dahingehend geäussert habe,

dass sich in der Vergangenheit bloss ein Knabe bei ihr über den

Beschwerdeführer beschwert habe, weil sich dieser bei der Kontrolle eines

Arbeitsblatts zu dicht über ihn gebeugt habe, und es die beiden Mädchen mit der

Wahrheit nicht immer allzu genau nehmen würden. So hätten sie zum Beispiel

schon angegeben, dass sie allein zu Hause sein müssten, was sich in der Folge

"ebenfalls" als falsch herausgestellt habe.

Der Beschwerdeführer wurde sodann bis zur Befragung durch

die Polizei über die ihm gegenüber am 21. September 2020 konkret erhobenen

Vorwürfe im Dunkeln gelassen. Statt ihn – wie bei einem solchen Vorgehen üblich

– sofort freizustellen und Anzeige zu erstatten, unterrichtete er allerdings

die ganze Woche (vom 21. bis zum 25. September 2020) "normal"

weiter mit dem einzigen Unterschied, dass F und G seinen Unterricht nach ihrer

"Flucht" aus dem Unterrichtszimmer am Dienstagmorgen, dem

22.

September 2020, nicht mehr besuchten. Die sofortige Freistellung

(erst) am 28. September 2020 ohne vorgängige Anhörung des

Beschwerdeführers steht in einem deutlichen Widerspruch zu diesem Vorgehen.

Obgleich der Beschwerdeführer noch am 22. September 2020 zumindest darüber

in Kenntnis gesetzt worden war, dass die genannten Mädchen ein

"Distanz-Nähe-Problem" mit ihm hätten, unternahm er etwa im Lauf der

Woche – unstreitig – keinen Versuch, die beiden Mädchen oder andere

Lehrpersonen zu beeinflussen. Auch lassen sich den Akten keinerlei

Anhaltspunkte entnehmen, dass sich andere Kinder geweigert hätten, seinen

Unterricht zu besuchen, oder die "Stimmung" an der Schule D gegen ihn

gerichtet gewesen wäre. Seiner am 25. September 2020 von sich aus

geäusserten, durchaus plausiblen Vermutung für das

"Distanz-Nähe-Problem" der Mädchen wurde ebenfalls nicht

nachgegangen. So sollte erst die polizeiliche Befragung der beiden zeigen, dass

sie der Umstand, dass der Beschwerdeführer sie kurz vor dem Gang zur

Schulsozialarbeiterin am 21. September 2020 im Unterricht

auseinandergesetzt hatte, stark beschäftigte bzw. gegen den Beschwerdeführer

aufgebracht hatte.

4.5

In

Anbetracht der geschilderten Umstände ist die vorsorgliche Freistellung des

Beschwerdeführers daher als unverhältnismässig einzustufen, hat es der

Beschwerdegegner doch zu Unrecht unterlassen, die dem Beschwerdeführer

gegenüber geäusserten pauschalen Vorwürfe vorgängig auf ihre Plausibilität hin

zu überprüfen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.

Die beanstandete provisorische Massnahme wurde vielmehr ohne

ersichtliche Not unter Verzicht auf eine vorgängige Klärung der

sachverhaltlichen Grundlage angeordnet, obschon den Beteiligten klar sein

musste, welche Aussage die Freistellung einer neu angestellten männlichen

Lehrperson kurz nach der Befreiung zweier Schülerinnen von seinem Unterricht

selbst unbeteiligten Kolleginnen und Kollegen sowie den Eltern anderer Kinder

gegenüber vermittelt.

4.6

Damit ist

dem Antrag des Beschwerdeführers um Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner

sofortigen Freistellung stattzugeben. Die Schwere der damit verbundenen

Persönlichkeitsverletzung und der Umstand, dass der erweckte Eindruck nicht

wiedergutgemacht werden kann, rechtfertigen es zudem, dem Beschwerdeführer gestützt

auf § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 HaftungsG eine Genugtuung

zuzusprechen.

So waren mindestens sechs Personen aus dem Umfeld der

Primarschule C – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – im Zeitpunkt von dessen

vorsorglicher Freistellung näher über deren Hintergrund, so insbesondere die

eingereichte Strafanzeige wegen des schwerwiegenden Verdachts, sich nach

Art. 187 StGB strafbar gemacht zu haben, informiert; dazu kommen die

beiden Mädchen und deren Eltern bzw. ihre jeweiligen Familien. Insofern

erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die

Kunde seiner Freistellung und die Gründe dafür zumindest unter den übrigen Lehrpersonen

in C rasch die Runde gemacht habe; die Primarschulpflege C hob in einer

Stellungnahme zur Kündigung des Beschwerdeführers selbst hervor, ihr sei es

"nach den von den beiden Mädchen erhobenen Vorwürfen nicht mehr

zuzumuten" gewesen, den Beschwerdeführer weiterzubeschäftigen, weil sich

"[i]n einer Ortschaft mit Dorfcharakter wie C und sehr engagierten

Elternräten" bald herumgesprochen hätte, welche Vorwürfe gegen den

Beschwerdeführer erhoben worden seien. Wie gesagt, dürften denn auch schon

allein die Umstände des "Wegbleibens" des Beschwerdeführers kurz nach

seiner Anstellung, zwei Wochen vor den Herbstferien, zwangsläufig bei einem

breiteren Personenkreis Anlass zu Spekulationen geboten haben. Der

Beschwerdeführer war überdies gehalten, im Rahmen der Bewerbungsgespräche,

welche er nach seiner Entlassung im Dezember 2020 führen musste, die

Freistellung zu erwähnen, weshalb er – wie er sagt – auch keine Anstellung mehr

an einer öffentlichen Schule gefunden habe. Seit Januar 2021 ist er zwar an

einer privaten Sonderschule als heilpädagogische Lehrperson tätig, seinen

Angaben zufolge habe er die Stelle jedoch lediglich aufgrund privater Kontakte

erhalten und eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssen.

Der Beschwerdegegner hat mit anderen Worten nicht nur das soziale

Ansehen des Klägers namentlich bei dessen früheren Kolleginnen und Kollegen

schwer geschädigt, sondern auch sein berufliches Ansehen. Sollte die berufliche

Laufbahn des Beschwerdeführers nicht nachhaltig Schaden genommen haben, wäre

dies primär dem Umstand geschuldet, dass er sich über die Jahre einen guten Ruf

als Lehrperson erarbeitet hat.

4.7

Was die Bemessung

der Genugtuung für einen immateriellen Schaden angeht, finden sich dafür in

§ 11 HaftungsG ebenso wenig Anhaltspunkte wie in dem dieser Bestimmung

inhaltlich entsprechenden Art. 49 OR. Naturgemäss lässt sich die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill infrage kommt, nicht errechnen,

sondern nur schätzen. Das heisst, die Genugtuung ist im Einzelfall nach Billigkeit

festzulegen (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3, 127 IV 215 E. 2e). Bemessungskriterien

sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der

Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens

des Pflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a) und ein allfälliges

Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d).

Bezüglich der Schwere des Verschuldens des

Beschwerdegegners und der von ihm zu verantwortenden Persönlichkeitsverletzung

ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Es ist ausserdem erneut

zu betonen, dass es für eine Lehrperson kaum etwas Schlimmeres gibt, als wenn ihr

seitens der Schulleitung bzw. ihrer Arbeitgeberin zu Unrecht angelastet wird, sexuelle

Handlungen mit Schülerinnen oder Schülern vorgenommen zu haben. Wird eine

Person aus diesem Grund freigestellt, lässt sich der Schaden und die

Wahrnehmung des Geschehenen in der Bevölkerung oftmals auch dann nicht wieder

beheben bzw. korrigieren, wenn die Person (Monate bzw. Jahre) später in einem

Strafverfahren freigesprochen wird. Zu beachten ist hier ausserdem, dass dem

Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund das rechtliche Gehör verweigert

wurde, obschon er zur Aufklärung der Anschuldigungen hätte beitragen können.

Sein Einwand noch kurz vor der Freistellung wurde einfach ignoriert. Den Beschwerdeführer

trifft denn auch keinerlei Selbstverschulden, er hat sich in der ganzen

Situation tadellos verhalten.

Unter Würdigung aller Umstände erscheint deshalb eine Genugtuung

von Fr. 10'000.- als angemessen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist

festzustellen, dass die Freistellung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt

war, und Letzterem eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zuzusprechen.

6.

In personalrechtlichen

Streitigkeiten, die einen Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert

aufweisen, sind den Parteien nach § 65a Abs. 3 VRG e contrario

die Gerichtskosten aufzuerlegen.

Der

Beschwerdeführer begrenzt seine Entschädigungsforderung nach oben hin nicht,

sondern verlangt eine Entschädigung in der Höhe von "mindestens"

Fr. 9'561.20, was einem Monatslohn entspreche. Nachdem ihm nach der

bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts maximal eine Entschädigung von sechs

Monatslöhnen hätte zugesprochen werden können (vgl. VGr, 22. September

2010, PB.2020.00013, E. 9.1), ist daher von einem Streitwert von über Fr. 57'000.-

auszugehen.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten

(§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. zur Kosten- und Entschädigungsregelung VGr,

29.

August 2019, VB.2018.00588, E. 8).

7.

Weil der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als

Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids vom 11. März 2021 wird aufgehoben und Dispositiv-Ziff. III

des Rekursentscheids vom 11. März 2021 insofern abgeändert, als der

Beschwerdegegner verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für das Rekursverfahren zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die sofortige

Freistellung des Beschwerdeführers vom 28. September 2020 nicht

gerechtfertigt war.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 10'000.- auszurichten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …