VB.2021.00319
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00319
8. Juni 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22808)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00319
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B leben getrennt. Sie
haben einen gemeinsamen Sohn, C (geboren 2007), sowie eine volljährige Tochter,
D (geboren 2003). Mit Verfügung vom 13. April 2021 ordnete die
Kantonspolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils
14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Betretverbot für den Wohnort von B und des Sohnes C sowie ein Kontaktverbot
gegenüber beiden an.
Erwägungen
II.
Am 16. April 2021
ersuchte B das Bezirksgericht E um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei
Monate sowie um Erweiterung des Rayonverbots als auch Erweiterung des
Kontaktverbots auf die volljährige Tochter. Gleichentags ersuchte A das
Bezirksgericht E um persönliche gerichtliche Anhörung und damit sinngemäss um
gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen in Bezug auf den
gemeinsamen Sohn.
Das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts E hörte am 23. April 2021 die Parteien getrennt an.
Mit Verfügung vom 23. April 2021 wies das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E das Gesuch von A um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab (Dispositivziffer 1). Die Gesuche von B um Erweiterung des
Rayonverbots sowie Erweiterung des Kontaktverbots auf die Tochter wurden ebenfalls
abgewiesen (Dispositivziffern 2 und 3). Die von der Kantonspolizei Zürich mit
Verfügung vom 13. April 2021 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und
Kontaktverbot) gegenüber B und dem Sohn C wurden bis und mit 27. Juli 2021
verlängert (Dispositivziffer 4). Ausgenommen vom Kontaktverbot wurden
Kontaktaufnahmen via Behörden, Amtspersonen und Rechtsanwälte. A wurde auf Art. 292
StGB hingewiesen (Dispositivziffer 5).
III.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erhob A dagegen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von
Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 23. April 2021.
Zudem ersuchte er das Verwaltungsgericht, eine neutrale Instanz damit zu
beauftragen, die abwechselnden Besuchsrechtswochenenden ''nun definitiv und
nachhaltig zu installieren''.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 10. Mai 2021
auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Bezirksgericht E
verzichtete am 11. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. B liess sich nicht
vernehmen. Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
E mitsamt den polizeilichen Akten sowohl des Aufhebungs- als auch des
Verlängerungsverfahrens wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter
Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (VGr,
12.
Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2).
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a
und b GSG).
2.2
Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 26. April 2020, VB.2020.00178, E. 2.1; Weisung des
Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,
ABl 2005 [Weisung GSG], S. 762 ff., S. 772). Als psychische
Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und
Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und
systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder
kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei
Zürich unter
besucht am 8. Juni 2021). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen
in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie
kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (VGr, 5. August
2019, VB.2019.00415, E. 3.1; Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an
Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).
2.3
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1
GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.4
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG)
einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift
Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit (§ 50 VRG). Eine Rechtsverletzung bei der Ermessensausübung
liegt vor bei Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und
Ermessensunterschreitung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 20 N. 21). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 3. November
2017, VB.2017.00632, E. 2.4).
3.
3.1
Auslöser
der Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 26. März
2021, als die Beschwerdegegnerin telefonisch der Polizei meldete, der
Beschwerdeführer befinde sich vor der Wohnungstür und wolle in die Wohnung
eintreten. Zeitgleich rief auch der Beschwerdeführer die Polizei an und verwies
auf sein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht. Die Polizei rückte daraufhin
aus, da es im Verlauf des Streits zu einem Stossen und Drücken seitens des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Sohn gekommen sein
soll.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt und es sei
auch aus den polizeilichen Akten ersichtlich, dass es einen Eheschutzentscheid
gebe, welcher nun beim Bundesgericht angefochten worden sei, und gemäss welchem
der Beschwerdeführer die Betreuungsverantwortung für den Sohn jedes zweite
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend übernehme, wobei dieses
Besuchsrecht offensichtlich nicht ausgeübt werden könne, da der Sohn keinen Kontakt
zum Vater wünsche. Vorliegend erkläre der Beschwerdeführer übereinstimmend mit
der Beschwerdegegnerin, dass er regelmässig an seinen Besuchswochenenden bei
der Beschwerdegegnerin erscheine, an der Haustür klingle, anrufe, 10 bis 15
Minuten dort warte, dies etwas später am gleichen Tag wiederhole, da er seinen
Sohn sehen wolle. Aufgrund der Aussagen der Parteien gelte ferner als erstellt,
dass es im Rahmen dieses Konflikts zwischen den Parteien bezüglich der Ausübung
des Besuchsrechts am 26. März 2021 sogar zu einer tätlichen
Auseinandersetzung gekommen sei, wobei sich die Parteien nicht einig seien, ob
der Sohn vom Vater oder der Vater vom Sohn tätlich angegangen worden sei, diese
Frage könne jedoch auch offengelassen werden. Dem Beschwerdeführer sei nach
diesem Vorfall von der Polizei offenbar geraten worden, sich zurzeit nicht an
den Wohnort der Familie zu begeben und diese nicht zu belästigen, was er jedoch
– auch gemäss seinen eigenen Ausführungen – erneut getan habe. Das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass er auch in
den kommenden Wochen wiederholt versuchen werde, sein Besuchsrecht eigenmächtig
und gegen den Willen des Sohnes durchzusetzen und somit immer wieder bei der
Beschwerdegegnerin und dem Sohn auftauchen werde, zumal er selber ausführe, er
müsse einen Weg finden, den Eheschutzentscheid durchzusetzen. Unter den
gesamten Umständen erscheine es glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin
begründete Angst habe, es könne im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht erneut zu Vorfällen
und Gewalt kommen.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin stelle seit Juni 2020
die alternierenden Besuchswochenenden des Sohnes nicht sicher. Wenn er seinen
Sohn an den geraden Wochenenden abholen wolle, werde dies systematisch
verhindert. Er habe in keinem Fall unrechtmässig an der Tür geklingelt; er habe
vielleicht einmal geklopft, da er sich nicht sicher gewesen sei, ob die
Türklingel funktioniere. Es habe auch keine Reklamationen von Nachbarn gegeben.
Es sei sein Recht und seine Pflicht, sein Besuchsrecht wahrzunehmen. Es sei
widersinnig, wenn ein vollstreckbares Eheschutzurteil durch eine GSG-Verfügung
ausgehebelt werde; umso mehr, da die Beschwerdegegnerin offensichtlich auf eine
Entfremdung zwischen ihm und den Kindern hinarbeite. Es wäre für die
Beschwerdegegnerin ein Leichtes, ihm den Sohn in seine nur 80 Meter entfernt
liegende Wohnung zu schicken. Darin, dass er zurückweiche, wenn sein Sohn ihn
schubse, könne keine Tätlichkeit erblickt werden.
4.
Die vorliegenden
Belästigungshandlungen bestanden darin, dass der Beschwerdeführer regelmässig
an seinen Besuchsrechtswochenenden bei der Beschwerdegegnerin erschien, an der
Haustüre klingelte, anrief, 10–15 Minuten dort wartete, dies etwas später am
gleichen Tag oder am nächsten Tag wiederholte, da er seinen Sohn sehen wollte. Im
Rahmen dieses Konflikts war es am 26. März 2021 sogar zu einer tätlichen
Auseinandersetzung gekommen, wobei sich die Parteien nicht einig sind, ob der
Sohn vom Vater oder der Vater vom Sohn tätlich angegangen wurde. Diese
Handlungen rechtfertigen den Erlass von Schutzmassnahmen gemäss GSG.
Insbesondere trägt hier auch die Regelmässigkeit des Auftauchens des
Beschwerdeführers an der Haustür dazu bei. Ein solches Verhalten ist geeignet, verletzende Auswirkungen auf die
psychische Integrität der Beschwerdegegnerin zu haben. Es liegt zweifelsohne eine konfliktgeladene
nacheheliche Situation vor, in welcher es nicht zu beanstanden ist, dass die
Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin geschilderten und über einen längeren
Zeitraum anhaltenden psychischen Druck durch das Verhalten des
Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete und als derart intensiv beurteilte,
dass sie von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als
gefährdender Person) ausging. Die Massnahmen zum Schutz der
Beschwerdegegnerin sind bei dieser Ausgangssituation und gestützt auf die
Beurteilung des Haftrichters nach persönlicher Anhörung der Parteien aufrechtzuerhalten.
Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass es glaubhaft erscheine, die
Beschwerdegegnerin habe Angst, dass es zu weiteren Vorfällen und erneut zu
Gewalt kommen könnte. Die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin sind
deshalb zu belassen. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit
welcher er die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids
verlangt, gegen das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin
richtet, ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Der
Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sein Hauptanliegen
die Ausübung seines Besuchsrechts gegenüber dem Sohn ist. Aufgrund des Alters
des Sohnes (13 Jahre) ist zur Ausübung des Besuchsrechts eine Kontaktaufnahme
des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin nicht nötig. Zu prüfen ist
deshalb die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn.
5.2
Fraglich
ist zunächst, ob der gemeinsame Sohn selber von häuslicher Gewalt betroffen,
d. h. in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen
werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist,
wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich allein keine Gefährdung
durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt
gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu
einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von
(psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 13. Mai 2020,
VB.2020.00213, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot
Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,
S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet,
da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre
psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März
2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher
Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein
Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im
Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.
5.3
Kinder im Alter von 13 Jahren sind
regelmässig in der Lage, ihre Wahrnehmung – auch in Bezug auf belastende
Situationen – selber zu schildern und ihre Anliegen und Wünsche betreffend den
Kontakt zu ihren Eltern eigenständig zu formulieren. Entsprechend geht das
Bundesgericht in Zivilprozessen im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die
Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist
(BGE 131 III 553 E. 1.2.3; vgl. Jonas Schweighauser, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 298 N. 29; vgl. auch
VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272,
E. 4.6).
Auch vorliegend dürfte der
13-jährige Sohn ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, sich zur Frage der
Belastung und der Gefährdung durch künftige Kontakte durch den Vater zu
äussern. Die Polizei hat diesen nach dem Vorfall angehört und seine
Aussagen rapportiert und in die Würdigung der gesamten Umstände miteinbezogen.
Der Sohn habe gegenüber der Polizei ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe etwa
zwei bis drei Mal jede Woche vor der Tür. Er habe die Mutter zur Seite
gestossen und ihn versucht auf den Boden zu drücken, was ihm jedoch nicht
gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass er mit ihm mitkomme, aber
dies wolle er nicht. Er wolle bei seiner Mutter sein und der Beschwerdeführer
verstehe das nicht. Er habe auch schon versucht, mit ihm ein Gespräch zu
führen, doch er begreife es nicht. Die Vorinstanz hörte zwar den Sohn nicht
erneut an, jedoch hatte dieser immerhin die Gelegenheit, sich bei der Polizei
zu äussern. Unter diesen Umständen und aufgrund des im Gewaltschutzverfahren
erhöhten Interesses an einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens
rechtfertigt es sich, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Anhörung des
Sohnes zu verzichten.
5.4
Die
Aussagen des Sohnes, er wolle derzeit seinen Vater nicht sehen, werden von der
Beschwerdegegnerin glaubhaft bestätigt, obwohl sie gemäss ihren Aussagen den
Sohn bekräftigte, dem Beschwerdeführer eine Chance zu geben und diesen zu
besuchen. Der Beschwerdeführer erklärt sein Verhalten so, dass es für ihn
wichtig sei, dem Sohn zu zeigen, dass er für ihn da sei. Der Haftrichter hielt
dem Beschwerdeführer sodann das Eheschutzurteil vom 24. Juni 2020 vor,
worin festgehalten werde, ''auch der Gesuchsgegner wird die nötige
Einfühlsamkeit aufbringen müssen, damit das festzusetzende Besuchsrecht
letztlich nicht toter Buchstabe bleibt''. Von einer Trennung des Kindes von
einem Elternteil gegen seinen Willen ist somit vorliegend nicht auszugehen
(vgl. Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20.
November 1989 [UN-Kinderrechtskonvention; SR 0.107]).
5.5
Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der
Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des
Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und
zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere
Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen
und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen –
nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel-
oder längerfristig) zu gestalten (Weisung GSG, S. 762 ff., S. 774;
VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3; Conne/Plüss, S. 128).
5.6
Anlässlich des die Schutzmassnahmen auslösenden
Vorfalls am 26. März 2021 soll es zu einer Form von Schubsen/Halten zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Sohn gekommen sein, wobei die Vorinstanz es als
nicht ausschlaggebend erachtete, von wem nun genau dies ausging und wer von wem
tätlich angegangen worden sei, weshalb diese Frage offengelassen wurde. Der
Sohn gab gegenüber der Polizei an, nicht verletzt zu sein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer seinem Sohn (in Zukunft) etwas – über das Erscheinen an der
Tür hinausgehend – in tätlicher Hinsicht antun würde. Der Konflikt besteht
primär zwischen den Parteien.
5.7
Unbestrittenermassen
war jedoch auch der Sohn beim Vorfall des 26. März 2021 sowie an weiteren
Tagen, an welchen es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien an der
Haustür bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts gekommen sein soll, anwesend
und hat die verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien oder eben die
Situationen, wenn der Beschwerdeführer vor der Tür steht, miterlebt bzw. befand
sich insofern selbst mittendrin, zumal der Konflikt direkt um seine Person geht.
Die Häufigkeit und Regelmässigkeit des Erscheinens
des Beschwerdeführers an der Haustür führt auch zu einer konstanten Belastung des
Sohnes.
Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter, dem im
Zusammenhang der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam,
es liege auch eine derartige Belastung des Sohnes vor, dass er diesen als
gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifizierte, eine
Gefährdung dessen psychischer Integrität durch mehrfaches Belästigen annahm und
eine Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber anordnete.
5.8
Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer
der Verlängerung sind in erster Linie das von der gefährdenden Person ausgehende
Gefährdungspotenzial sowie das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person von
Bedeutung (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 5.2;
Conne/Plüss, S. 135). Nur wenig Bedeutung kommt dem Gesichtspunkt einer
dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu.
Gerade vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die nacheheliche
Beziehung der Parteien sowie die Ausübung des Besuchsrechts gemäss ihren
immerhin insofern übereinstimmenden Aussagen bereits stark konfliktbelastet und
auch noch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist, weshalb es fraglich ist, ob
allein eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer daran etwas
zu ändern vermöchte. Immerhin tragen diese Massnahmen zur Deeskalation der
Situation bei und dazu, dass die Beschwerdegegnerin und der Sohn zur Ruhe
kommen können.
5.9
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verlängerung
um die Maximaldauer von drei Monaten verhältnismässig war. Diese Zeitdauer ist
im Licht der Eltern-Kind-Beziehung zu prüfen, zumal eine etwaige Entfremdung –
insbesondere bei sehr kleinen Kindern – schneller stattfinden kann.
Die Intensität des auslösenden Vorfalls mag für sich
allein betrachtet nicht derart schwerwiegend gewesen sein, dass der gesetzliche
Maximalrahmen auszuschöpfen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit
seinem Verhalten gezeigt, dass ihn nicht einmal die Aufforderung der Polizei,
die Familie nicht weiter zu belästigen, davon abhalten konnte, dies erneut zu
tun und er diesbezüglich keine Einsicht zeigte. Es scheint deshalb nicht
ausgeschlossen, dass es zu weiteren Vorfällen kommen könnte. Angesichts der
wiederkehrenden Vorkommnisse zu den Zeiten des gerichtlich festgelegten
Besuchsrechts, ist die vom Haftrichter angeordnete Verlängerung um drei Monate
noch als verhältnismässig zu bezeichnen. In einer Gesamtbetrachtung und vor dem
Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.4)
erscheint der Entscheid des Haftrichters, die Schutzmassnahmen in Bezug auf den
Sohn ebenfalls um drei Monate zu verlängern, somit nicht als rechtsverletzend.
5.10
Die Beschwerdegegnerin führte vor der Vorinstanz glaubhaft
aus, sie habe grosse Angst, beginne zu zittern und bekomme fast keine Luft
mehr, wenn der Beschwerdeführer auftauche. Aufgrund der konfliktgeladenen
nachehelichen Situation zwischen den Parteien und der bestehenden Gefahr, dass
der Beschwerdeführer erneut regelmässig an der Haustür auftaucht, ist eine
Verlängerung um drei Monate zum Schutz der Beschwerdegegnerin ebenfalls
verhältnismässig.
6.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde darum ersucht, es sei seitens des Verwaltungsgerichts eine neutrale
Instanz zu beauftragen, die abwechselnden Besuchsrechtswochenenden nun
''definitiv und nachhaltig'' zu installieren, ist schliesslich festzuhalten,
dass dies nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt und den
Akten zu entnehmen ist, dass derzeit auch noch ein Verfahren betreffend die
Obhutszuteilung am Bundesgericht hängig als auch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Situation der Parteien informiert ist. Auf den Antrag ist nicht
einzutreten.
7.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung wurde nicht verlangt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …