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Entscheid

VB.2021.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00319

8. Juni 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22808)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00319

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Juni 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B leben getrennt. Sie

haben einen gemeinsamen Sohn, C (geboren 2007), sowie eine volljährige Tochter,

D (geboren 2003). Mit Verfügung vom 13. April 2021 ordnete die

Kantonspolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils

14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292

des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Betretverbot für den Wohnort von B und des Sohnes C sowie ein Kontaktverbot

gegenüber beiden an.

Erwägungen

II.

Am 16. April 2021

ersuchte B das Bezirksgericht E um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei

Monate sowie um Erweiterung des Rayonverbots als auch Erweiterung des

Kontaktverbots auf die volljährige Tochter. Gleichentags ersuchte A das

Bezirksgericht E um persönliche gerichtliche Anhörung und damit sinngemäss um

gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen in Bezug auf den

gemeinsamen Sohn.

Das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts E hörte am 23. April 2021 die Parteien getrennt an.

Mit Verfügung vom 23. April 2021 wies das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E das Gesuch von A um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab (Dispositivziffer 1). Die Gesuche von B um Erweiterung des

Rayonverbots sowie Erweiterung des Kontaktverbots auf die Tochter wurden ebenfalls

abgewiesen (Dispositivziffern 2 und 3). Die von der Kantonspolizei Zürich mit

Verfügung vom 13. April 2021 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und

Kontaktverbot) gegenüber B und dem Sohn C wurden bis und mit 27. Juli 2021

verlängert (Dispositivziffer 4). Ausgenommen vom Kontaktverbot wurden

Kontaktaufnahmen via Behörden, Amtspersonen und Rechtsanwälte. A wurde auf Art. 292

StGB hingewiesen (Dispositivziffer 5).

III.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erhob A dagegen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von

Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 23. April 2021.

Zudem ersuchte er das Verwaltungsgericht, eine neutrale Instanz damit zu

beauftragen, die abwechselnden Besuchsrechtswochenenden ''nun definitiv und

nachhaltig zu installieren''.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 10. Mai 2021

auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Bezirksgericht E

verzichtete am 11. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. B liess sich nicht

vernehmen. Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

E mitsamt den polizeilichen Akten sowohl des Aufhebungs- als auch des

Verlängerungsverfahrens wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter

Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (VGr,

12.

Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2).

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a

und b GSG).

2.2

Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 26. April 2020, VB.2020.00178, E. 2.1; Weisung des

Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,

ABl 2005 [Weisung GSG], S. 762 ff., S. 772). Als psychische

Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und

Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und

systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder

kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei

Zürich unter

besucht am 8. Juni 2021). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen

in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie

kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (VGr, 5. August

2019, VB.2019.00415, E. 3.1; Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an

Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).

2.3

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1

GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.4

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG)

einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift

Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit (§ 50 VRG). Eine Rechtsverletzung bei der Ermessensausübung

liegt vor bei Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und

Ermessensunterschreitung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 20 N. 21). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 3. November

2017, VB.2017.00632, E. 2.4).

3.

3.1

Auslöser

der Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 26. März

2021, als die Beschwerdegegnerin telefonisch der Polizei meldete, der

Beschwerdeführer befinde sich vor der Wohnungstür und wolle in die Wohnung

eintreten. Zeitgleich rief auch der Beschwerdeführer die Polizei an und verwies

auf sein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht. Die Polizei rückte daraufhin

aus, da es im Verlauf des Streits zu einem Stossen und Drücken seitens des

Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Sohn gekommen sein

soll.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt und es sei

auch aus den polizeilichen Akten ersichtlich, dass es einen Eheschutzentscheid

gebe, welcher nun beim Bundesgericht angefochten worden sei, und gemäss welchem

der Beschwerdeführer die Betreuungsverantwortung für den Sohn jedes zweite

Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend übernehme, wobei dieses

Besuchsrecht offensichtlich nicht ausgeübt werden könne, da der Sohn keinen Kontakt

zum Vater wünsche. Vorliegend erkläre der Beschwerdeführer übereinstimmend mit

der Beschwerdegegnerin, dass er regelmässig an seinen Besuchswochenenden bei

der Beschwerdegegnerin erscheine, an der Haustür klingle, anrufe, 10 bis 15

Minuten dort warte, dies etwas später am gleichen Tag wiederhole, da er seinen

Sohn sehen wolle. Aufgrund der Aussagen der Parteien gelte ferner als erstellt,

dass es im Rahmen dieses Konflikts zwischen den Parteien bezüglich der Ausübung

des Besuchsrechts am 26. März 2021 sogar zu einer tätlichen

Auseinandersetzung gekommen sei, wobei sich die Parteien nicht einig seien, ob

der Sohn vom Vater oder der Vater vom Sohn tätlich angegangen worden sei, diese

Frage könne jedoch auch offengelassen werden. Dem Beschwerdeführer sei nach

diesem Vorfall von der Polizei offenbar geraten worden, sich zurzeit nicht an

den Wohnort der Familie zu begeben und diese nicht zu belästigen, was er jedoch

– auch gemäss seinen eigenen Ausführungen – erneut getan habe. Das

Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass er auch in

den kommenden Wochen wiederholt versuchen werde, sein Besuchsrecht eigenmächtig

und gegen den Willen des Sohnes durchzusetzen und somit immer wieder bei der

Beschwerdegegnerin und dem Sohn auftauchen werde, zumal er selber ausführe, er

müsse einen Weg finden, den Eheschutzentscheid durchzusetzen. Unter den

gesamten Umständen erscheine es glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin

begründete Angst habe, es könne im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht erneut zu Vorfällen

und Gewalt kommen.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin stelle seit Juni 2020

die alternierenden Besuchswochenenden des Sohnes nicht sicher. Wenn er seinen

Sohn an den geraden Wochenenden abholen wolle, werde dies systematisch

verhindert. Er habe in keinem Fall unrechtmässig an der Tür geklingelt; er habe

vielleicht einmal geklopft, da er sich nicht sicher gewesen sei, ob die

Türklingel funktioniere. Es habe auch keine Reklamationen von Nachbarn gegeben.

Es sei sein Recht und seine Pflicht, sein Besuchsrecht wahrzunehmen. Es sei

widersinnig, wenn ein vollstreckbares Eheschutzurteil durch eine GSG-Verfügung

ausgehebelt werde; umso mehr, da die Beschwerdegegnerin offensichtlich auf eine

Entfremdung zwischen ihm und den Kindern hinarbeite. Es wäre für die

Beschwerdegegnerin ein Leichtes, ihm den Sohn in seine nur 80 Meter entfernt

liegende Wohnung zu schicken. Darin, dass er zurückweiche, wenn sein Sohn ihn

schubse, könne keine Tätlichkeit erblickt werden.

4.

Die vorliegenden

Belästigungshandlungen bestanden darin, dass der Beschwerdeführer regelmässig

an seinen Besuchsrechtswochenenden bei der Beschwerdegegnerin erschien, an der

Haustüre klingelte, anrief, 10–15 Minuten dort wartete, dies etwas später am

gleichen Tag oder am nächsten Tag wiederholte, da er seinen Sohn sehen wollte. Im

Rahmen dieses Konflikts war es am 26. März 2021 sogar zu einer tätlichen

Auseinandersetzung gekommen, wobei sich die Parteien nicht einig sind, ob der

Sohn vom Vater oder der Vater vom Sohn tätlich angegangen wurde. Diese

Handlungen rechtfertigen den Erlass von Schutzmassnahmen gemäss GSG.

Insbesondere trägt hier auch die Regelmässigkeit des Auftauchens des

Beschwerdeführers an der Haustür dazu bei. Ein solches Verhalten ist geeignet, verletzende Auswirkungen auf die

psychische Integrität der Beschwerdegegnerin zu haben. Es liegt zweifelsohne eine konfliktgeladene

nacheheliche Situation vor, in welcher es nicht zu beanstanden ist, dass die

Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin geschilderten und über einen längeren

Zeitraum anhaltenden psychischen Druck durch das Verhalten des

Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete und als derart intensiv beurteilte,

dass sie von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als

gefährdender Person) ausging. Die Massnahmen zum Schutz der

Beschwerdegegnerin sind bei dieser Ausgangssituation und gestützt auf die

Beurteilung des Haftrichters nach persönlicher Anhörung der Parteien aufrechtzuerhalten.

Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass es glaubhaft erscheine, die

Beschwerdegegnerin habe Angst, dass es zu weiteren Vorfällen und erneut zu

Gewalt kommen könnte. Die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin sind

deshalb zu belassen. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit

welcher er die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids

verlangt, gegen das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin

richtet, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Der

Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sein Hauptanliegen

die Ausübung seines Besuchsrechts gegenüber dem Sohn ist. Aufgrund des Alters

des Sohnes (13 Jahre) ist zur Ausübung des Besuchsrechts eine Kontaktaufnahme

des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin nicht nötig. Zu prüfen ist

deshalb die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn.

5.2

Fraglich

ist zunächst, ob der gemeinsame Sohn selber von häuslicher Gewalt betroffen,

d. h. in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität

verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen

werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist,

wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich allein keine Gefährdung

durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt

gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu

einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von

(psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 13. Mai 2020,

VB.2020.00213, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot

Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,

S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet,

da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre

psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März

2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher

Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein

Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im

Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

5.3

Kinder im Alter von 13 Jahren sind

regelmässig in der Lage, ihre Wahrnehmung – auch in Bezug auf belastende

Situationen – selber zu schildern und ihre Anliegen und Wünsche betreffend den

Kontakt zu ihren Eltern eigenständig zu formulieren. Entsprechend geht das

Bundesgericht in Zivilprozessen im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die

Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist

(BGE 131 III 553 E. 1.2.3; vgl. Jonas Schweighauser, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 298 N. 29; vgl. auch

VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272,

E. 4.6).

Auch vorliegend dürfte der

13-jährige Sohn ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, sich zur Frage der

Belastung und der Gefährdung durch künftige Kontakte durch den Vater zu

äussern. Die Polizei hat diesen nach dem Vorfall angehört und seine

Aussagen rapportiert und in die Würdigung der gesamten Umstände miteinbezogen.

Der Sohn habe gegenüber der Polizei ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe etwa

zwei bis drei Mal jede Woche vor der Tür. Er habe die Mutter zur Seite

gestossen und ihn versucht auf den Boden zu drücken, was ihm jedoch nicht

gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass er mit ihm mitkomme, aber

dies wolle er nicht. Er wolle bei seiner Mutter sein und der Beschwerdeführer

verstehe das nicht. Er habe auch schon versucht, mit ihm ein Gespräch zu

führen, doch er begreife es nicht. Die Vorinstanz hörte zwar den Sohn nicht

erneut an, jedoch hatte dieser immerhin die Gelegenheit, sich bei der Polizei

zu äussern. Unter diesen Umständen und aufgrund des im Gewaltschutzverfahren

erhöhten Interesses an einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens

rechtfertigt es sich, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Anhörung des

Sohnes zu verzichten.

5.4

Die

Aussagen des Sohnes, er wolle derzeit seinen Vater nicht sehen, werden von der

Beschwerdegegnerin glaubhaft bestätigt, obwohl sie gemäss ihren Aussagen den

Sohn bekräftigte, dem Beschwerdeführer eine Chance zu geben und diesen zu

besuchen. Der Beschwerdeführer erklärt sein Verhalten so, dass es für ihn

wichtig sei, dem Sohn zu zeigen, dass er für ihn da sei. Der Haftrichter hielt

dem Beschwerdeführer sodann das Eheschutzurteil vom 24. Juni 2020 vor,

worin festgehalten werde, ''auch der Gesuchsgegner wird die nötige

Einfühlsamkeit aufbringen müssen, damit das festzusetzende Besuchsrecht

letztlich nicht toter Buchstabe bleibt''. Von einer Trennung des Kindes von

einem Elternteil gegen seinen Willen ist somit vorliegend nicht auszugehen

(vgl. Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20.

November 1989 [UN-Kinderrechtskonvention; SR 0.107]).

5.5

Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der

Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des

Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und

zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere

Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen

und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen –

nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel-

oder längerfristig) zu gestalten (Weisung GSG, S. 762 ff., S. 774;

VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3; Conne/Plüss, S. 128).

5.6

Anlässlich des die Schutzmassnahmen auslösenden

Vorfalls am 26. März 2021 soll es zu einer Form von Schubsen/Halten zwischen

dem Beschwerdeführer und dem Sohn gekommen sein, wobei die Vorinstanz es als

nicht ausschlaggebend erachtete, von wem nun genau dies ausging und wer von wem

tätlich angegangen worden sei, weshalb diese Frage offengelassen wurde. Der

Sohn gab gegenüber der Polizei an, nicht verletzt zu sein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer seinem Sohn (in Zukunft) etwas – über das Erscheinen an der

Tür hinausgehend – in tätlicher Hinsicht antun würde. Der Konflikt besteht

primär zwischen den Parteien.

5.7

Unbestrittenermassen

war jedoch auch der Sohn beim Vorfall des 26. März 2021 sowie an weiteren

Tagen, an welchen es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien an der

Haustür bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts gekommen sein soll, anwesend

und hat die verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien oder eben die

Situationen, wenn der Beschwerdeführer vor der Tür steht, miterlebt bzw. befand

sich insofern selbst mittendrin, zumal der Konflikt direkt um seine Person geht.

Die Häufigkeit und Regelmässigkeit des Erscheinens

des Beschwerdeführers an der Haustür führt auch zu einer konstanten Belastung des

Sohnes.

Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter, dem im

Zusammenhang der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum

zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam,

es liege auch eine derartige Belastung des Sohnes vor, dass er diesen als

gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifizierte, eine

Gefährdung dessen psychischer Integrität durch mehrfaches Belästigen annahm und

eine Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber anordnete.

5.8

Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer

der Verlängerung sind in erster Linie das von der gefährdenden Person ausgehende

Gefährdungspotenzial sowie das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person von

Bedeutung (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 5.2;

Conne/Plüss, S. 135). Nur wenig Bedeutung kommt dem Gesichtspunkt einer

dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu.

Gerade vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die nacheheliche

Beziehung der Parteien sowie die Ausübung des Besuchsrechts gemäss ihren

immerhin insofern übereinstimmenden Aussagen bereits stark konfliktbelastet und

auch noch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist, weshalb es fraglich ist, ob

allein eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer daran etwas

zu ändern vermöchte. Immerhin tragen diese Massnahmen zur Deeskalation der

Situation bei und dazu, dass die Beschwerdegegnerin und der Sohn zur Ruhe

kommen können.

5.9

Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verlängerung

um die Maximaldauer von drei Monaten verhältnismässig war. Diese Zeitdauer ist

im Licht der Eltern-Kind-Beziehung zu prüfen, zumal eine etwaige Entfremdung –

insbesondere bei sehr kleinen Kindern – schneller stattfinden kann.

Die Intensität des auslösenden Vorfalls mag für sich

allein betrachtet nicht derart schwerwiegend gewesen sein, dass der gesetzliche

Maximalrahmen auszuschöpfen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit

seinem Verhalten gezeigt, dass ihn nicht einmal die Aufforderung der Polizei,

die Familie nicht weiter zu belästigen, davon abhalten konnte, dies erneut zu

tun und er diesbezüglich keine Einsicht zeigte. Es scheint deshalb nicht

ausgeschlossen, dass es zu weiteren Vorfällen kommen könnte. Angesichts der

wiederkehrenden Vorkommnisse zu den Zeiten des gerichtlich festgelegten

Besuchsrechts, ist die vom Haftrichter angeordnete Verlängerung um drei Monate

noch als verhältnismässig zu bezeichnen. In einer Gesamtbetrachtung und vor dem

Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.4)

erscheint der Entscheid des Haftrichters, die Schutzmassnahmen in Bezug auf den

Sohn ebenfalls um drei Monate zu verlängern, somit nicht als rechtsverletzend.

5.10

Die Beschwerdegegnerin führte vor der Vorinstanz glaubhaft

aus, sie habe grosse Angst, beginne zu zittern und bekomme fast keine Luft

mehr, wenn der Beschwerdeführer auftauche. Aufgrund der konfliktgeladenen

nachehelichen Situation zwischen den Parteien und der bestehenden Gefahr, dass

der Beschwerdeführer erneut regelmässig an der Haustür auftaucht, ist eine

Verlängerung um drei Monate zum Schutz der Beschwerdegegnerin ebenfalls

verhältnismässig.

6.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde darum ersucht, es sei seitens des Verwaltungsgerichts eine neutrale

Instanz zu beauftragen, die abwechselnden Besuchsrechtswochenenden nun

''definitiv und nachhaltig'' zu installieren, ist schliesslich festzuhalten,

dass dies nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt und den

Akten zu entnehmen ist, dass derzeit auch noch ein Verfahren betreffend die

Obhutszuteilung am Bundesgericht hängig als auch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Situation der Parteien informiert ist. Auf den Antrag ist nicht

einzutreten.

7.

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung wurde nicht verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …