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Entscheid

VB.2021.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00323

7. Juli 2021Deutsch24 min

(URT.2021.22872)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00323

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1984 geborene brasilianische Staatsangehörige A,

reiste am 10. Juli 1990 im Rahmen eines Familiennachzugs in die

Schweiz ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung C, zuletzt

kontrollbefristet bis 30. Juni 2020. Am 19. September 2005 heiratete

er die hier niedergelassene und 1983 geborene brasilianische Staatsangehörige C.

Aus der Ehe ging am 24. Dezember 2008 ein Sohn hervor, welcher in der

Zwischenzeit das Schweizer Bürgerrecht erworben hat.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober

2016 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt. Seit dem 23. Oktober

2016 wurde der gemeinsame Sohn fremdplatziert und muss vollumfänglich von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Die Kosten belaufen sich auf Fr. 295'863.75

(Stand 1. Oktober 2019).

Gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer

drei eingeleitete Betreibungen in Höhe von Fr. 1'013.70.- sowie insgesamt

73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 253'591.25 gegen sich erwirkt.

Zudem trat er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und

erwirkte insbesondere folgende Verurteilungen gegen sich:

- Gefängnisstrafe von 22 Monaten,

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen Raubs, mehrfacher

Hehlerei, Diebstahls (unvollendeter Versuch), Sachbeschädigung und mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG)

gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2006;

- Zusatzstrafe von 5 Monaten zum

Urteil vom 28. September 2006 wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG,

falscher Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren ohne Führerausweis,

Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 30. November 2006;

- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 300.- sowie Verlängerung der

Probezeit aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2006

um ein Jahr wegen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Urteil des Obergerichts

Zürich I. Strafkammer vom 28. August 2008;

- Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

je Fr. 40.- und Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher Verbreitung

harter Pornografie und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2011;

- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je Fr. 30.- wegen Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Februar 2012;

- Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je Fr. 80.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss 13. Februar

2013;

- Freiheitsstrafe von vier Jahren

und Busse von Fr. 1'000.- wegen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen), harter Pornografie, Konsum von harter

Pornographie, Gewaltdarstellungen, Gewaltdarstellungen (über elektronische

Mittel beschafft), Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a BetmG gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juni

2017. Von der Landesverweisung wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 2

StGB abgesehen;

- Freiheitsstrafe von vier Wochen

und Busse von Fr. 400.- wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG gemäss Entscheid des

Untersuchungsamts Altstätten vom 10. Juli 2018;

- Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je Fr. 130.- wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und

Kontrollschild, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und mehrfachen

Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 20. Januar 2021.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 1. Juni 2017 bis

26. Juni 2020 im Strafvollzug. Am 29. Juli 2020 reichte der

Beschwerdeführer das Gesuch um Kontrollfristverlängerung seiner

Niederlassungsbewilligung ein.

Nachdem dem Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit,

seiner Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit am 30. Januar 2018

und am 19. Juni 2020 das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gewährt worden war, widerrief das

Migrationsamt am 28. August 2020 seine Niederlassungsbewilligung, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. November 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 18. März 2021 ab, soweit sie auf diesen eintrat.

Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 18. Juni

2021.

an.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2021 liess der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht beantragen, es sei "die ganze

Angelegenheit im Lichte eines humanitären Härtefalls anzusehen und durch freie

Würdigung einer akzeptablen Lösung im Sinne von Art. 8 EMRK (SR 0.101) und

der Art. 3, 9 und 10 Abs. 2 KRK (SR0.107) zuzuführen". Weiter

liess er sinngemäss beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar

2020.

aufzuheben und es sei ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.

Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter seien die

Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und es seien

ihm die bereits verrechneten Kosten der Vorinstanz zu erstatten. Sodann ersuchte

er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Eine dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. Mai

2021.

auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden

Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April

2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung

enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden,

inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt

voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen

des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines

der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 3.1;

VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Überdies sind in der

Beschwerdeschrift ungebührliche Ausführungen zu vermeiden (vgl. auch § 5 Abs. 3 VRG), wobei insbesondere von einer berufsmässig tätigen Rechtsvertretung eine

sachliche Darlegung erwartet werden darf.

2.2

Die Rekursabteilung hat im angefochtenen

Entscheid auf dreizehn Seiten erwogen, weshalb der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine kontrollfristliche Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung

besitze und ihm diese aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit, seiner offenen

Verlustscheine und seiner Straffälligkeit (die zweimal zu überjährigen

Freiheitsstrafen führte) auch nicht ermessensweise zu verlängern sei. Mit

diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nur knapp auseinander. Auch wenn Verweise auf vorinstanzliche

Eingaben zulässig sind, muss gleichwohl dargelegt werden, weshalb die bereits

vor Rekursinstanz vorgebrachten Argumente inzwischen nicht durch die

vorinstanzlichen Erwägungen widerlegt worden sind. Der Beschwerdeführer

bringt zwar vor, dass der Rekursentscheid seine Vorbringen in der Rekursschrift

vom 7. Oktober 2020 nicht oder nur ungenügend berücksichtigt und damit

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV) begangen wurde. Inwieweit die Vorbringen ungenügend berücksichtigt worden

seien, lässt sich der Eingabe indessen nicht entnehmen. Weiter rügt der

Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von

falschen Tatsachen ausgegangen sei. Welche falschen Tatsachen dies sein

sollten, unterlässt er jedoch näher zu umschreiben. Auch macht der

Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, inwieweit eine

Ermessensüberschreitung sowie eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9

BV und des Rechts auf Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1

BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie der Art. 3, 9 und 10 Abs. 2

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) vorliegen würden.

Die Beschwerde

lässt damit über weite Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit

den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt nur bedingt dem

Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG, weshalb auf diese nur

insoweit einzugehen ist, als dass sie sich auch hinreichend mit den

vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.

Auch wenn die Beschwerde damit insgesamt nur knapp die

Eintretensvoraussetzungen erfüllt, ist sie im Sinn nachfolgender Erwägungen

abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht erstmals vor Verwaltungsgericht geltend, es sei

"die ganze Angelegenheit im Lichte eines humanitären Härtefalls anzusehen

und durch freie Würdigung einer akzeptablen Lösung im Sinne von Art. 8

EMRK (SR 0.101) und der Art. 3, 9 und 10 Abs. 2 KRK (SR0.107)

zuzuführen".

3.2

Streitgegenstand

ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann grundsätzlich nur sein,

was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht

einzutreten (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 1.2;

Donatsch, § 20a N. 9 ff. und § 52 N. 11). Wohl

erwähnten die Vorinstanzen lediglich der Vollständigkeit halber und ohne

entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass auch kein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vorliege. Dies reicht allein nicht aus, dass im

Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand um die Thematik Härtefallbewilligung

ausgeweitet werden dürfte. Somit ist auf die Beschwerde – soweit die Erteilung

einer Härtefallbewilligung beantragt wird – nicht einzutreten.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn

ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche

ist immer dann gegeben, wenn die ausländische

Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs

(StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das

Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und

kann eine Niederlassungsbewilligung

durch die Migrationsbehörden nicht allein

wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer

Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin

die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu

Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die

zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

4.1.2

Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kommt ein

Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.

Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1

lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2

mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher

Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren

Schuldenwirtschaft anzunehmen.

4.1.3

Weiter kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich

der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch

verhältnismässig erscheint (vgl. dazu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4;

vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;

BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

4.2

4.2.1

Seit der Fremdplatzierung des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers

im Oktober 2016, muss dieser vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt

werden. Die Höhe der aufgelaufenen Unterstützungsbeträge beläuft sich dabei auf

Fr. 295'863.75 (Stand 1. Oktober 2019). Sodann ist die Aufhebung der

Fremdplatzierung des Sohns nicht absehbar, weshalb auch künftig mit hohen Kosten

zu rechnen ist und die Unterstützungsbeträge als erheblich und dauerhaft zu

qualifizieren sind. Zudem werden die dem Beschwerdeführer aufgerechneten

Unterstützungsgelder von diesem nicht substanziiert bestritten und sind ihm im

Rahmen seiner Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 des

Zivilgesetzbuches (ZGB) zuzurechnen. Zwar reichte der Beschwerdeführer den friedensrichterlichen Unterhaltsvergleich

mit den Sozialen Diensten vom 17. März 2021 sowie eine

Bestätigung des Arbeitgebers, wonach er sich am Unterhalt seines Sohnes

beteilige und einer unbefristeten Arbeitstätigkeit inkl. Ausbildung nachgehe,

ins Recht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bezüglich der

Unterhaltszahlungen keinerlei Zahlungsnachweise vorgelegt wurden, welche die

Einhaltung des Vergleichs bestätigen würden. Unter welchen Umständen es zum

Vergleich gekommen ist, ist hingegen im Rahmen der Verhältnismässigkeit

mitzuberücksichtigen. Weiter ist ein Obhutswechsel gemäss den Angaben der

Beiständin vom 18. August 2020 nicht absehbar und noch nicht angezeigt.

Darüber hinaus erscheint eine Loslösung von der Sozialhilfe selbst bei

allfälligen Unterhaltszahlungen durch den Beschwerdeführer aufgrund der hohen

Fremdplatzierungskosten eher unwahrscheinlich. Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG damit nach wie vor erfüllt.

4.2.2

Der

Beschwerdeführer weist zudem erhebliche Schulden aus. So ist dem

Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2019 zu entnehmen, dass drei eingeleitete

Betreibungen in Höhe von Fr. 1'013.70 sowie 73 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 253'591.25 auf seinen Namen verzeichnet sind, was

einen schwerwiegenden Verstoss im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG darstellt. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei

den Schulden überwiegend um Rechnungen von öffentlichen Institutionen sowie

Krankenkassen handelt und sein Verschulden mutwillig vorwerfbar ist, was der

Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet. Weiter sind ihm auch die aus

seiner jüngsten Verurteilung vom Januar 2021 sowie die daraus resultierenden

Verfahrenskosten anzurechnen. An ernsthaften Bemühungen um die

Schuldensanierung fehlt es hingegen. Wohl reichte der Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht eine Teilzahlungsvereinbarung mit der Zentralen

Inkassostelle der Gerichte vom 26. Februar 2021 ein. Ob und inwieweit der

Beschwerdeführer diese Vereinbarung erfüllt hat, bleibt im Dunkeln, zumal er auch

diesbezüglich keinerlei Zahlungsnachweise ins Recht legt. Auch wurden keine

Zahlungsbelege anderer Forderungen eingereicht, dies obwohl der

Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2020 angab, dass er

seit seiner Festanstellung seine Schulden beim Betreibungsamt Zürich 5

abzahle. So machte er auch in seiner Rekursschrift vor der Vorinstanz geltend,

dass er mit dem Betreibungsamt einen Konsens für die Schuldensanierung

erarbeite, während entsprechende Belege bis dato nicht eingereicht wurden. Mit

der Teilzahlungsvereinbarung mit der Zentralen Inkassostelle der Gerichte

allein lassen sich damit keine ernsthaften Bemühungen um die Schuldentilgung

belegen, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG ebenfalls erfüllt ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

4.2.3

Hinzu

kommt, dass die Vorinstanz zu Recht auf die wiederholte Straffälligkeit und

insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer vierjährigen

Freiheitsstrafe am 1. Juni 2017 verweist. Ebenso gerechtfertigt ist der

Hinweis darauf, dass diese Straftat auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Die

Vorinstanz hat – was der Beschwerdeführer offensichtlich übersieht – hingegen

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht Zürich von einer

Landesverweisung abgesehen hat, weshalb ein Widerruf gestützt darauf gemäss Art. 63

Abs. 3 AIG unzulässig ist. Dies muss auch für die vor dem 1. Oktober

2016.

begangenen Straftaten gelten. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist durch den Beschwerdeführer

zwar nicht erfüllt, indessen durfte die Vorinstanz diesen Umständen sehr wohl

bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs zu seinen

Ungunsten Rechnung tragen, wobei von einer Verletzung des

Doppelbestrafungsverbots keine Rede sein kann (vgl. BGer, 18. November

2019, 2C_468/2019, E. 5.2, mit Hinweisen). Insoweit hat die Vorinstanz

insgesamt die strafrechtlichen Verurteilungen als weiteres Integrationsdefizit

gewürdigt. Dieser Auffassung tritt das Verwaltungsgericht bei und erachtet das

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ebenfalls als

erheblich.

5.

5.1

5.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt

sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die

entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen

an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der

Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG).

5.1.2

Hierbei ist

insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung zu tragen. Auf

das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive private

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen

Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz

ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1). Auf das Recht auf Familienleben kann sich berufen,

wer in intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt,

welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen

(vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3). Bei getrenntlebenden Eltern

hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf

das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf

Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und

seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht

eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum

Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver

Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen

Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014,

VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten

grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder

Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss

(vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März

2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein

Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben

erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2).

5.2

5.2.1

Dem Beschwerdeführer sind die Fremdplatzierungskosten aufgrund seiner

Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn zwar zuzurechnen. Dennoch

gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Hintergründe für

die Sozialhilfeabhängigkeit sowie das diesbezügliche Verschulden des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen (BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.2;

BGr, 11. September 2014, 2C_1058/201, E. 2.5). Denn

Fremdplatzierungskosten sind im Rahmen der Abwägung des persönlichen

Verschuldens und der Ursache für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu

betrachten, ohne dass diese zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen

dazugezählt werden (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Ziff. 8.3.1.5; VGr, 18. September

2019, VB2019.00293, E. 2.2). So hat die Vorinstanz erwogen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit

überwiegend selbstverschuldet sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden,

hat der Beschwerdeführer doch gemäss Bericht der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 12. September 2017 zu einem überwiegenden

Teil selbst den Grund für die Fremdplatzierung seines Sohnes gesetzt, indem er

unter anderem wiederholt straffällig wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe

antreten musste. Nicht zuletzt habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der für

den Jungen belastenden Elternsituation und dessen massiver Verwahrlosung sowie

der damit einhergehenden Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nach Art. 301

ZGB bereits zu einem früheren Zeitpunkt für dessen Fremdplatzierung ausgesprochen.

Sodann ist auch darauf hinzuweisen, dass die in der Rekursschrift geltend

gemachten Bemühungen des Beschwerdeführers zur Zahlung von Unterhalt sehr

schleppend vorangegangen sind und die Sozialen Dienste dem Beschwerdeführer darüber

hinaus aufgrund seiner mangelhaften Kooperation die Erhebung der

Unterhaltsklage androhen mussten. Dazu hielten die Sozialen Dienste in ihrem

Schreiben vom 23. Dezember 2020 fest, dass der Beschwerdeführer es

mehrfach unterlassen habe, trotz mehrmaligen Erinnerungsschreiben alle

relevanten Unterlagen für die Unterhaltsregelung vollständig einzureichen,

weshalb von einer ernsthaften Bemühung seitens des Beschwerdeführers nicht

gesprochen werden kann. Seinen Bemühungen kann ohnehin nur eine untergeordnete

Bedeutung zugesprochen werden, da diese erst unter dem Druck des drohenden

Bewilligungsentzugs erfolgt sind.

5.2.2

Sodann ist dem Schreiben des Beschwerdeführers ans Migrationsamt

(Eingangsstempel: 19. November 2019) zu entnehmen, dass er bereits seit

2008.

und damit vor seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verschuldet war.

Weiter vermochte der Beschwerdeführer während seiner jahrzehntelangen

Landesanwesenheit wohl nur über kurze Zeiträume ein existenzsicherndes

Erwerbseinkommen zu erzielen. In den

Akten sind in Anbetracht des mehrjährigen Zeitraums keinerlei konkrete

Sanierungsbemühungen zu erkennen. Auch gab der Beschwerdeführer anlässlich

einer polizeilichen Befragung vom 30. Januar 2018 an, dass er nie die

Unterstützung einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen habe.

Stattdessen häufte der Beschwerdeführer vor allem öffentlich-rechtliche

Forderungen in einem Ausmass an, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit

trotz seiner Festanstellung nicht mehr zulässt. Insoweit besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus

der Schweiz, zumal die reelle Gefahr der Äufnung weiterer Schulden nach wie vor

besteht.

5.2.3

Die

wiederholte und schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers, welche bereits

zweimal zu überjährigen Freiheitsstrafen geführt hatte, ist dem

Beschwerdeführer qualifiziert vorzuwerfen. Weshalb im Strafurteil vom 1. Juni

2017.

von einer Landesverweisung abgesehen wurde, ist dem Urteil entgegen den

Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Zudem lassen das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und die diversen

Disziplinarmassnahmen während des Strafvollzugs nicht erkennen, dass er

inzwischen mit seiner deliktischen Vergangenheit gebrochen und eine

biografische Kehrtwende vollzogen hat. Vielmehr zeigte er mit seinem weiteren

Verhalten seine Unbelehrbarkeit auf. So wurde ihm aufgrund seines

Vollzugsverhaltens unter anderem mit Verfügung vom 23. Juni 2019 die

bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin verweigert. Erschwerend kommt hinzu,

dass der Beschwerdeführer trotz drohendem Bewilligungsentzug weiter delinquierte

und dadurch seine Uneinsichtigkeit manifestierte, was für eine schlechte

Legalprognose spricht. So

wurde er mit Strafbefehl vom 20. Januar 2021 zu einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu je Fr. 130.- sowie einer Busse von Fr. 500.- wegen

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerschein etc. (vgl. oben E. I)

verurteilt, was wiederum seine Schulden erhöht haben dürfte. Dabei wurde der

Beschwerdeführer bereits 2006 wegen Fahrens ohne Führerschein bestraft (vgl. E. I),

weshalb die letzte Verurteilung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

nicht auf Unkenntnis über die hiesigen Verkehrsvorschriften beruht, sondern

gerade seine Unbelehrbarkeit unterstreicht. Ebenfalls für eine schlechte

Legalprognose sowie für zweifelhafte Sanierungsbemühungen spricht der Umstand,

dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Bewährungs- und Strafvollzugs

vom 23. Juni 2020 lieber die

Reststrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe abgesessen und damit seine

Festanstellung riskiert hätte, als die vorzeitige Entlassung anzutreten und

dafür eine Probezeit sowie Auflagen zu erhalten. Generell hat sich der

Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen noch laufende Probezeiten von

seinen Delikten abhalten lassen. Damit ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen und kann

im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen der migrationsamtlichen Verfügung

verwiesen werden.

5.3

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten

Interessen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Angehörigen

gegenüberzustellen:

5.3.1

Auch mit

der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich

die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden

Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit über 30

Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration insbesondere durch

die hohe anrechenbare Sozialhilfeabhängigkeit, seine massive Schuldenwirtschaft

sowie wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark getrübt. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können

angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden;

diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung

beizumessen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3). Ebenso ist

davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz

verfügt. Der Beschwerdeführer hat hierzu zwar anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 30. Januar 2018 ausgeführt, dass er einen grossen

Freundeskreis in der Schweiz habe, führte jedoch am 19. Juni 2020

namentlich nur die Kontaktpflege zu seiner Mutter und seinem Sohn sowie dessen

Patenonkel und seiner Ex-Freundin an. In beruflicher Hinsicht hat er

sich trotz seiner hiesigen Schulausbildung erst seit dem letzten Jahr auf dem

Arbeitsmarkt etabliert und geht einer Berufsausbildung nach, was an der

Gesamtbetrachtung wenig zu ändern vermag. Insoweit ist weder eine tiefgreifende

Integration in die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen Anwesenheitsdauer –

noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

5.3.2

Die Wegweisung ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer gewissen

Härte verbunden. Dennoch hat der Beschwerdeführer seine ersten Jugendjahre in

Brasilien verbracht und hielt er sich auch nach seinem Zuzug in die Schweiz

ferienhalber in seiner Heimat auf, wo sein Vater und seine restlichen

Familienangehörigen leben, mit welchen er Kontakt über einen Familienchat sowie

Telefonaten pflegt. Zudem reiste er nach dem Schulabschluss mit Auswanderungsabsichten

nach Brasilien und wohnte schliesslich für eine Weile bei seinem dort lebenden

Vater. Selbst in der polizeilichen Befragung vom 19. Juni 2020 gab er an,

dass er sich nach wie vor zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückreise nach

Brasilien vorstellen könne. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer mit den soziokulturellen Gegebenheiten seiner Heimat weiterhin

vertraut und ihm die dortige soziale und wirtschaftliche Integration durchaus

zumutbar und möglich ist, zumal er noch relativ jung und arbeitsfähig ist sowie

mehrere Sprachen beherrscht.

5.3.3

Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde

unweigerlich zur Trennung von seinem zwölfjährigen Sohn führen und es sind die

daraus drohenden sowie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile für den

Jungen mitzuberücksichtigen. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass

das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn durch eine

Wegweisung stark belastet und diesen hart treffen wird. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer seine Vaterrolle

aufgrund seiner Inhaftierung bislang jedoch nur bedingt erfüllen. Darüber

hinaus wurde beiden Elternteilen seit Oktober

2016.

das Obhutsrecht über ihren gemeinsamen Sohn entzogen und musste dieser

unter anderem aufgrund massiver Verwahrlosung durch die Eltern und der

belastenden familiären Situation fremdplatziert werden. Aufgrund dessen und der

jahrelangen Inhaftierung des Beschwerdeführers war der persönliche Kontakt zum

Sohn stark eingeschränkt. Überdies erfolgte die Aufrechterhaltung der

Vater-Sohn-Beziehung bis anhin unter erschwerten Bedingungen und mittels unregelmässiger

Besuche, weshalb die Aufrechterhaltung der Beziehung über Distanz auch künftig

ohne Weiteres zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ein

Kontaktabbruch die Gesundheit seines Sohnes gefährden würde, kann dem

entgegengehalten werden, dass es im Einflussbereich des Beschwerdeführers

liegt, für eine Aufrechterhaltung der Vater-Sohn-Beziehung mittels Besuchen und

elektronischer Kommunikationsmittel zu sorgen. Aus den Akten erschliesst sich,

dass die Hauptbezugspersonen des Sohnes die Grossmutter sowie sein Patenonkel

sind, zu welchen er eine sehr innige Beziehung pflegt. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer

erst im Begriff, eine solche Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Insoweit kann

von einer engen affektiven Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung noch keine Rede sein, befindet sich diese in casu doch erst in

der Aufbauphase. Ferner kann der geltend gemachten wirtschaftlichen Beziehung

zum Sohn nach dem in E. 4.2.1 Gesagten nur eine untergeordnete Bedeutung

Dispositiv

zugesprochen werden. Sodann verfügt sein Sohn über das Schweizer Bürgerrecht,

weshalb dessen Bleiberecht nicht gefährdet ist.

5.3.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass aufgrund der Covid-19-Situation

Kurzbesuche zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn nicht möglich

seien, ist hierzu festzuhalten, dass Einreisen

von Brasilien in die Schweiz für Besuche der Kernfamilien mit Wohnsitz in der

Schweiz sehr wohl möglich sind (vgl.

www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/faq-einreiseverweigerung.html [zuletzt

besucht am 29. Juni 2021]).

5.3.5

Zusammenfassend erscheint angesichts des grossen

öffentlichen Fernhalteinteresses der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch

unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und

dessen Familienangehörigen verhältnismässig und

auch mit Art. 3, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 KRK vereinbar.

Soweit hierdurch in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf

Privatleben eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt. Da die seit dem 1. Januar 2019

mögliche Rückstufung eines Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 63 Abs. 2

AIG als eigenständige Massnahme ausgestaltet ist und bei gegebenem

Widerrufsgrund und bei Wahrung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung nicht als mildere Massnahme zu betrachten ist, ist

auch keine solche ins Auge zu fassen.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG liegen ebenfalls nicht vor. In der Covid-19-Pandemie ist kein dauerndes

Vollzugshindernis zu erblicken, welches zu einer vorläufigen

Aufnahme Anlass gäbe, zumal eine

Ansteckungsgefahr mit Covid-19 weltweit besteht (vgl. Art. 83

Abs. 2 AIG).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

6.

6.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Ausgangsgemäss

besteht auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer die bereits verrechneten

Kosten der Vorinstanz zu erstatten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …