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Entscheid

VB.2021.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00324

26. August 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22973)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00324

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1969 geborener Nordmazedonier, war

in den Jahren 1991 bis 1993 jeweils als Saisonnier in der Schweiz arbeitstätig.

Am 15. Juni 1993 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in

der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 6. Oktober

2020.

Nach einem Arbeitsunfall am 18. Februar 2004 und

einer Auffahrkollision am 18. März 2004 bezog A zunächst Taggelder der

SUVA und ab dem 1. Februar 2005 eine halbe IV-Rente. Letztere wurde mit

Verfügung vom 19. August 2011 eingestellt; auf ein neues Leistungsbegehren

A’s trat die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich mit

Verfügung vom 19. Oktober 2015 nicht ein.

Seit Januar 2010 wird A – mit einem Unterbruch zwischen

November 2013 und März 2014 – von der Sozialhilfe unterstützt. Am 17. Juni

2020 belief sich der Gesamtbetrag der an ihn ausgeschütteten

Sozialhilfeleistungen auf rund Fr. 279'000.-. Mit Schreiben vom

23. September 2014 wies das Migrationsamt A auf die Folgen des Bezugs von

Sozialhilfe und des Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen hin. Aus

denselben Gründen wurde er mit Verfügungen vom 20. April 2016 und vom

14. Februar 2019 ausländerrechtlich verwarnt.

Am 7. Oktober 2020 ersuchte A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2020 ab und wies

ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 16. März 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 liess A beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort und

die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Mai 2021 auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz auf.

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seines

Sozialhilfebezugs – auf das durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf

Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.;

vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ihm kommt

Dispositiv

demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr

ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1

geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in

einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention

verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der

Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an

deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der

Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020,

E. 3.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine

Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem

Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Interesse,

nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen

erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist auch

als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3

– 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3; vgl. EGMR, 11. Juni

2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59;

BGE 139 I 330 E. 3.2).

2.2 Anders als

im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus,

dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse"

besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen

von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der

Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Beim

Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen

Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr

künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und

aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine

Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit

Hinweisen).

2.3 Der

Beschwerdeführer wird seit Januar 2010 – mit einem Unterbruch zwischen November

2013 und März 2014 – und damit seit über zehn Jahren von der Sozialhilfe unterstützt.

Am 17. Juni 2020 belief sich der Gesamtbetrag der an ihn ausgeschütteten

Sozialhilfeleistungen auf rund Fr. 279'000.-. Da der Beschwerdeführer auch

seither kein Erwerbseinkommen erwirtschaften

konnte, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit

und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind

dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, mit

zahlreichen Hinweisen).

Zur Prognose der Entwicklung der

finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit mehr

als zehn Jahren keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Seine

halbe IV-Rente wurde mit Verfügung vom 19. August 2011 eingestellt und auf

ein neues Leistungsbegehren trat die IV-Stelle der SVA Zürich mit Verfügung vom

19. Oktober 2015 nicht ein. Demnach ist eine Ablösung von

der Sozialhilfe nicht absehbar. Daran ändern auch die im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Bewerbungsschreiben nichts.

2.4 Nach dem

Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin

Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.

Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu

Art. 12 BV ausführt, geht an der Sache vorbei. Diese Bestimmung umfasst

nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle

Nothilfe; der kantonale Anspruch auf Sozialhilfe, von welchem der

Beschwerdeführer weiterhin profitiert, ist umfassender (BGE 138 V 310

E. 2.1). Weshalb er auf seinen Anspruch gemäss Art. 12 BV verzichten

müsste, ist nicht nachvollziehbar.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf bzw.

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein solches Vorgehen setzt

voraus, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5

Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl.

bereits vorn, E. 2.1). Landes- wie konventionsrechtlich sind

hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad

ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz

sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist

der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie

zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr,

14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145,

E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).

3.2

3.2.1

Zunächst sind die öffentlichen Fernhalteinteressen zu gewichten. Bei der

Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit unterscheidet die

Rechtsprechung danach, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist

oder nicht (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6.1 mit Hinweisen).

3.2.2 Bezüglich der Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers geht Folgendes aus den Akten hervor: Bis zu seinem

Arbeitsunfall im Jahr 2004 war er seit 1993 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen

Bauunternehmungen tätig, wobei er auch immer wieder arbeitslos war. Nach der

Einstellung seiner IV-Rente war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf

Abruf bei der C GmbH in D angestellt. Zwischen November 2013 und März 2014

konnte er sich offenbar aufgrund dieser Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe

lösen; Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum liegen jedoch nicht bei den Akten.

Auf Anraten der Sozialhilfe der Stadt E gab der Beschwerdeführer die Tätigkeit

bei der C GmbH jedoch auf, da "sowohl die Zuweisung von

Arbeitseinsätzen wie auch die Lohnzahlung sehr unzuverlässig" gewesen

seien und um "verbindlich im Arbeitsprogramm … teilzunehmen und mit

Unterstützung der Fachleute aktiv eine verlässliche, existenzsichernde Stelle

zu suchen. Ab dem 27. Februar 2014 arbeitete der Beschwerdeführer im

Arbeits- und Integrationsprogramm der Stadt E, wo ihm eine gute Arbeitsleistung

attestiert wurde. Im November 2014 gab er gegenüber dem Beschwerdegegner an,

dass er ab April 2015 eine Anstellung bei der F GmbH in G habe; dass er

diese Stelle tatsächlich antrat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Am

1. Oktober 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag

mit der H GmbH, wobei ein Beschäftigungsgrad von 40 % vereinbart wurde;

gegenüber dem Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus,

dass "der Arbeitgeber in spe aufgrund Planungsunsicherheit wegen der

Coronamassnahmen plötzlich keine Neuanstellung mehr vornehmen wollte. Aus einem

Schreiben des Sozialamts I vom 17. Juni 2020 geht schliesslich

hervor, dass der Beschwerdeführer – zu einem nicht näher spezifizierten

Zeitpunkt – aufgrund "einer Neubeurteilung (…) vom

Arbeitsintegrationsprogramm … rausgenommen" worden sei; er werde jedoch

wieder für ein Arbeitsprogramm angemeldet.

Der Beschwerdeführer vermochte

sich somit in den letzten zehn Jahren nur während weniger Monate von der

Sozialhilfe zu lösen. Dass er die (geltend gemachten) Anstellungen auf dem

ersten Arbeitsmarkt per April 2015 bzw. per Oktober 2019 tatsächlich antrat,

ist nicht belegt. Soweit ersichtlich, ist der Beschwerdeführer weiterhin auf

Stellensuche.

3.2.3

Der Beschwerdeführer weist auf seine gesundheitlichen Beschwerden hin. Aus

einem Bericht seines Hausarztes, Dr. J, vom 10. April 2021 gehen die Diagnosen

…. hervor, insbesondere leidet der Beschwerdeführer auch an Diabetes. Derselbe

Arzt hatte dem Beschwerdeführer zuletzt am 10. Mai 2018 eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 22. Oktober 2014 attestiert;

bereits davor hatte er den Beschwerdeführer für verschiedene Zeiträume für

(teilweise) arbeitsunfähig befunden. Diese geltend gemachten gesundheitlichen

Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit ist jedoch zu

relativieren: Gemäss einem interdisziplinären Gutachten des Medizinischen

Zentrums K vom 4. April 2011 ist der Beschwerdeführer seit dem

1. Januar 2005 in einer "angepassten, körperlich leichten bis

mittelschweren Tätigkeit" vollständig arbeitsfähig. In der Folge stellte

die IV-Stelle die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. August

2011 ein; auf ein neues Leistungsbegehren trat es mit Verfügung vom

19. Oktober 2015 nicht ein.

Der Beschwerdeführer ist demnach gemäss den Abklärungen

der IV-Stelle sowie dem Gutachten des Medizinischen Zentrums K in einer körperlich

leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig; aktuelle

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen nicht bei den Akten. Daher ist nicht nachvollziehbar,

weshalb sich der Beschwerdeführer (selbst nach dem Nichteintretensentscheid der

IV-Stelle) nicht (ernsthaft) um eine entsprechende, angepasste Erwerbstätigkeit

bemühte. Dieser Umstand ist insbesondere mit Blick auf die Unterstützung,

welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms … seit Februar

2014 zukam, nur schwer nachvollziehbar (vgl. dazu auch sogleich, E. 3.2.4).

3.2.4 Des Weiteren fällt zu seinen Ungunsten ins

Gewicht, dass er sich von zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen und einer

Ermahnung nicht hat beeindrucken lassen. Die vier mit der Beschwerde

eingereichten Bewerbungsschreiben datieren alle vom 7. April 2021 und

wurden somit erst erstellt, als der hier angefochtene Entscheid bereits

ergangen war. Da dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der beiden Verwarnungen vom

20. April 2016 und vom 14. Februar 2019 bewusst sein musste, dass von

ihm ernsthafte Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration erwartet wurden,

können diese Bewerbungsschreiben somit nur bedingt zu seinen Gunsten

berücksichtigt werden. Soweit der Beschwerdeführer zu weiteren Suchbemühungen

in der Vergangenheit geltend macht, er habe jeweils persönlich bei möglichen

Arbeitgebern vorgesprochen bzw. handschriftliche Bewerbungen eingereicht, da er

weder einen Computer noch einen Drucker besitze, so vermag dies nur teilweise

zu überzeugen. So kann zwar davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit bei verschiedenen Bauunternehmungen

tätig gewesen war, persönlich bei potenziellen Arbeitgebern vorsprach; es wäre

ihm jedoch zumutbar gewesen, etwa eine Liste von angefragten Unternehmungen zu

erstellen und einzureichen. Da er während seines Einsatzes beim Arbeitsintegrationsprogramm

… auch an einem "Bewerbungstraining" teilnahm, hätte er sodann im

Rahmen desselben wohl auch Zugang zu einem Computer erhalten können. Die

Arbeitssuchbemühungen sind deshalb als ungenügend einzustufen.

3.2.5

Insgesamt ist zwar zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er

während rund sechs Jahren einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Rahmen eines

Arbeitsintegrationsprogramms nachging. Dennoch trifft ihn ein erhebliches

Verschulden an seinem seit über zehn Jahre andauernden Sozialhilfebezug, zumal

er gemäss einem interdisziplinären Gutachten in einer angepassten Tätigkeit

voll arbeitsfähig ist und ausserdem kaum Suchbemühungen für eine

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt dargetan sind. Letzteres fällt umso

mehr ins Gewicht, da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal verwarnt und ihm die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich angedroht worden

war.

3.3 Des

Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer am

24. April 2020 insgesamt 33 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 45'870.15 registriert waren. Dabei entstand ein Grossteil dieser

Verschuldung zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits von der

Sozialhilfe unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit Schulden

angehäuft, obwohl seine finanzielle Grundsicherung sichergestellt war.

3.4 Insgesamt

besteht nach dem Gesagten ein erhebliches öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers.

3.5 Diesem

öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an

einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen.

3.5.1

Der heute 51-jährige Beschwerdeführer verfügt seit März 1993 über eine

Aufenthaltsbewilligung; bereits davor war er mehrmals als Saisonnier in der

Schweiz erwerbstätig. Insgesamt hält er sich demnach seit rund 30 Jahren

in der Schweiz auf. Sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt

gründet somit vorwiegend auf seiner langen Aufenthaltsdauer. Denn nach dem

Gesagten kann die wirtschaftliche und berufliche Integration des

Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden. Abgesehen von einer

Schwester und deren Familie leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in der

Schweiz. Da er eine gute Beziehung zu seiner Schwester und deren Familie sowie zu

zwei Freunden unterhält, kann seine soziale Integration als gelungen bezeichnet

werden. In gesellschaftlicher Hinsicht kann ihm jedoch keine hinreichende

Integration attestiert werden, zumal keine über die genannten Beziehungen

hinausgehenden Kontakte zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich sind bzw. diese

sich primär auf Kontakte mit Landsleuten beschränken. Mit Blick auf seine

sprachliche Integration ist festzuhalten, dass kein Sprachzertifikat bei den

Akten liegt. Die Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Oktober

2020 fand jedoch ohne Dolmetscher statt.

In Nordmazedonien hat der Beschwerdeführer während acht

Jahren die Grund- und Mittelschule besucht. Das Gymnasium bzw. eine

Fachhochschule hat er jedoch nach zwei Jahren ohne Abschluss verlassen. Aus

einem dem Beschwerdegegner eingereichten Lebenslauf geht ausserdem hervor, dass

der Beschwerdeführer in Mazedonien eine zweijährige Malerlehre absolviert hat.

In seiner Heimat hat er somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre

verbracht und eine Ausbildung absolviert; ausserdem war er dort während rund

drei Jahren verheiratet. Mit der Sprache und Kultur Nordmazedoniens ist der

Beschwerdeführer demnach noch immer vertraut, auch wenn er vorbringt, seit

seiner Einreise in die Schweiz nur sehr selten dorthin zurückgekehrt zu sein.

In Nordmazedonien leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers mit ihren

Familien; zu diesen hat er gemäss eigenen Angaben aber "sehr selten

Kontakt". Seine Eltern sowie Onkel und Tanten seien bereits verstorben.

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe "Cousins", die in

Nordmazedonien lebten, diese kenne er aber nicht. Schliesslich deponierte der

Beschwerdeführer, dass er dort Freunde habe; auch mit diesen habe er aber

"nur selten Kontakt". Insgesamt steht ausser Frage, dass eine

Wiedereingliederung in Nordmazedonien für den Beschwerdeführer

mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist nicht

ersichtlich, dass seiner Rückkehr grosse Hindernisse entgegenstünden, zumal

dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die Beziehung zu seinen Verwandten bzw. seinen

Freunden in der Heimat wieder zu intensivieren. Er wäre somit bei einer

Rückkehr nicht vollständig auf sich allein gestellt.

3.5.2 Der Beschwerdeführer betont seine

gesundheitlichen Beschwerden und bringt vor, es sei "eher

zweifelhaft", dass er die notwendigen Medikamente in Nordmazedonien

"ohne Geld und Beziehungen erhältlich machen kann". Ausserdem weist

er drauf hin, "dass Insulin Kühlkettenpflichtig ist". Damit vermag

der Beschwerdeführer aber nicht darzutun, dass ihm eine Rückkehr aus

gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Denn zum einen übernimmt auch in

Nordmazedonien die Krankenkasse Leistungen der Gesundheitsfürsorge auf der

primären und der fachärztlichen Ebene, sowie die Behandlung im Krankenhaus. Zum

anderen sind gewisse Bevölkerungsgruppen, abhängig vom sozialen oder

gesundheitlichen Status, von einer Kostenbeteiligung vollständig befreit (vgl.

ausführlich BVGr, 30. April 2021, E-2518/2020, E. 6.2.4.3 –

29. Juli 2020, E-7115/2018, E. 8.4.2.2 [je mit Hinweisen]). Es kann

demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr

sowohl Zugang zu ärztlicher Behandlung als auch zu den notwendigen Medikamenten

haben wird. Ohnehin geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer

bereits in der Vergangenheit teilweise "notwendige Medikamente" aus

Nordmazedonien bezogen hatte. Aus seinem Hinweis, dass Insulin gekühlt gelagert

werden müsse, kann schliesslich nicht abgeleitet werden, dass der

Beschwerdeführer in Nordmazedonien keinen Zugang dazu hätte.

3.6 Unter

Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse

an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach trotz seines

Alters und der Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichts­gesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an