VB.2021.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00324
26. August 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22973)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00324
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1969 geborener Nordmazedonier, war
in den Jahren 1991 bis 1993 jeweils als Saisonnier in der Schweiz arbeitstätig.
Am 15. Juni 1993 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in
der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 6. Oktober
2020.
Nach einem Arbeitsunfall am 18. Februar 2004 und
einer Auffahrkollision am 18. März 2004 bezog A zunächst Taggelder der
SUVA und ab dem 1. Februar 2005 eine halbe IV-Rente. Letztere wurde mit
Verfügung vom 19. August 2011 eingestellt; auf ein neues Leistungsbegehren
A’s trat die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich mit
Verfügung vom 19. Oktober 2015 nicht ein.
Seit Januar 2010 wird A – mit einem Unterbruch zwischen
November 2013 und März 2014 – von der Sozialhilfe unterstützt. Am 17. Juni
2020 belief sich der Gesamtbetrag der an ihn ausgeschütteten
Sozialhilfeleistungen auf rund Fr. 279'000.-. Mit Schreiben vom
23. September 2014 wies das Migrationsamt A auf die Folgen des Bezugs von
Sozialhilfe und des Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen hin. Aus
denselben Gründen wurde er mit Verfügungen vom 20. April 2016 und vom
14. Februar 2019 ausländerrechtlich verwarnt.
Am 7. Oktober 2020 ersuchte A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2020 ab und wies
ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 16. März 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 liess A beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort und
die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Mai 2021 auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz auf.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seines
Sozialhilfebezugs – auf das durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf
Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.;
vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ihm kommt
Dispositiv
demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr
ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention
verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der
Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020,
E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine
Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem
Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Interesse,
nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen
erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist auch
als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3
– 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3; vgl. EGMR, 11. Juni
2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59;
BGE 139 I 330 E. 3.2).
2.2 Anders als
im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus,
dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse"
besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der
Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Beim
Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr
künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine
Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit
Hinweisen).
2.3 Der
Beschwerdeführer wird seit Januar 2010 – mit einem Unterbruch zwischen November
2013 und März 2014 – und damit seit über zehn Jahren von der Sozialhilfe unterstützt.
Am 17. Juni 2020 belief sich der Gesamtbetrag der an ihn ausgeschütteten
Sozialhilfeleistungen auf rund Fr. 279'000.-. Da der Beschwerdeführer auch
seither kein Erwerbseinkommen erwirtschaften
konnte, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit
und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind
dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, mit
zahlreichen Hinweisen).
Zur Prognose der Entwicklung der
finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit mehr
als zehn Jahren keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Seine
halbe IV-Rente wurde mit Verfügung vom 19. August 2011 eingestellt und auf
ein neues Leistungsbegehren trat die IV-Stelle der SVA Zürich mit Verfügung vom
19. Oktober 2015 nicht ein. Demnach ist eine Ablösung von
der Sozialhilfe nicht absehbar. Daran ändern auch die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Bewerbungsschreiben nichts.
2.4 Nach dem
Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin
Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu
Art. 12 BV ausführt, geht an der Sache vorbei. Diese Bestimmung umfasst
nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle
Nothilfe; der kantonale Anspruch auf Sozialhilfe, von welchem der
Beschwerdeführer weiterhin profitiert, ist umfassender (BGE 138 V 310
E. 2.1). Weshalb er auf seinen Anspruch gemäss Art. 12 BV verzichten
müsste, ist nicht nachvollziehbar.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf bzw.
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein solches Vorgehen setzt
voraus, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5
Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl.
bereits vorn, E. 2.1). Landes- wie konventionsrechtlich sind
hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad
ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz
sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist
der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie
zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr,
14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145,
E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).
3.2
3.2.1
Zunächst sind die öffentlichen Fernhalteinteressen zu gewichten. Bei der
Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit unterscheidet die
Rechtsprechung danach, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist
oder nicht (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6.1 mit Hinweisen).
3.2.2 Bezüglich der Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers geht Folgendes aus den Akten hervor: Bis zu seinem
Arbeitsunfall im Jahr 2004 war er seit 1993 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen
Bauunternehmungen tätig, wobei er auch immer wieder arbeitslos war. Nach der
Einstellung seiner IV-Rente war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf
Abruf bei der C GmbH in D angestellt. Zwischen November 2013 und März 2014
konnte er sich offenbar aufgrund dieser Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe
lösen; Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum liegen jedoch nicht bei den Akten.
Auf Anraten der Sozialhilfe der Stadt E gab der Beschwerdeführer die Tätigkeit
bei der C GmbH jedoch auf, da "sowohl die Zuweisung von
Arbeitseinsätzen wie auch die Lohnzahlung sehr unzuverlässig" gewesen
seien und um "verbindlich im Arbeitsprogramm … teilzunehmen und mit
Unterstützung der Fachleute aktiv eine verlässliche, existenzsichernde Stelle
zu suchen. Ab dem 27. Februar 2014 arbeitete der Beschwerdeführer im
Arbeits- und Integrationsprogramm der Stadt E, wo ihm eine gute Arbeitsleistung
attestiert wurde. Im November 2014 gab er gegenüber dem Beschwerdegegner an,
dass er ab April 2015 eine Anstellung bei der F GmbH in G habe; dass er
diese Stelle tatsächlich antrat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Am
1. Oktober 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag
mit der H GmbH, wobei ein Beschäftigungsgrad von 40 % vereinbart wurde;
gegenüber dem Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus,
dass "der Arbeitgeber in spe aufgrund Planungsunsicherheit wegen der
Coronamassnahmen plötzlich keine Neuanstellung mehr vornehmen wollte. Aus einem
Schreiben des Sozialamts I vom 17. Juni 2020 geht schliesslich
hervor, dass der Beschwerdeführer – zu einem nicht näher spezifizierten
Zeitpunkt – aufgrund "einer Neubeurteilung (…) vom
Arbeitsintegrationsprogramm … rausgenommen" worden sei; er werde jedoch
wieder für ein Arbeitsprogramm angemeldet.
Der Beschwerdeführer vermochte
sich somit in den letzten zehn Jahren nur während weniger Monate von der
Sozialhilfe zu lösen. Dass er die (geltend gemachten) Anstellungen auf dem
ersten Arbeitsmarkt per April 2015 bzw. per Oktober 2019 tatsächlich antrat,
ist nicht belegt. Soweit ersichtlich, ist der Beschwerdeführer weiterhin auf
Stellensuche.
3.2.3
Der Beschwerdeführer weist auf seine gesundheitlichen Beschwerden hin. Aus
einem Bericht seines Hausarztes, Dr. J, vom 10. April 2021 gehen die Diagnosen
…. hervor, insbesondere leidet der Beschwerdeführer auch an Diabetes. Derselbe
Arzt hatte dem Beschwerdeführer zuletzt am 10. Mai 2018 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 22. Oktober 2014 attestiert;
bereits davor hatte er den Beschwerdeführer für verschiedene Zeiträume für
(teilweise) arbeitsunfähig befunden. Diese geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit ist jedoch zu
relativieren: Gemäss einem interdisziplinären Gutachten des Medizinischen
Zentrums K vom 4. April 2011 ist der Beschwerdeführer seit dem
1. Januar 2005 in einer "angepassten, körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeit" vollständig arbeitsfähig. In der Folge stellte
die IV-Stelle die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. August
2011 ein; auf ein neues Leistungsbegehren trat es mit Verfügung vom
19. Oktober 2015 nicht ein.
Der Beschwerdeführer ist demnach gemäss den Abklärungen
der IV-Stelle sowie dem Gutachten des Medizinischen Zentrums K in einer körperlich
leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig; aktuelle
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen nicht bei den Akten. Daher ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sich der Beschwerdeführer (selbst nach dem Nichteintretensentscheid der
IV-Stelle) nicht (ernsthaft) um eine entsprechende, angepasste Erwerbstätigkeit
bemühte. Dieser Umstand ist insbesondere mit Blick auf die Unterstützung,
welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms … seit Februar
2014 zukam, nur schwer nachvollziehbar (vgl. dazu auch sogleich, E. 3.2.4).
3.2.4 Des Weiteren fällt zu seinen Ungunsten ins
Gewicht, dass er sich von zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen und einer
Ermahnung nicht hat beeindrucken lassen. Die vier mit der Beschwerde
eingereichten Bewerbungsschreiben datieren alle vom 7. April 2021 und
wurden somit erst erstellt, als der hier angefochtene Entscheid bereits
ergangen war. Da dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der beiden Verwarnungen vom
20. April 2016 und vom 14. Februar 2019 bewusst sein musste, dass von
ihm ernsthafte Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration erwartet wurden,
können diese Bewerbungsschreiben somit nur bedingt zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden. Soweit der Beschwerdeführer zu weiteren Suchbemühungen
in der Vergangenheit geltend macht, er habe jeweils persönlich bei möglichen
Arbeitgebern vorgesprochen bzw. handschriftliche Bewerbungen eingereicht, da er
weder einen Computer noch einen Drucker besitze, so vermag dies nur teilweise
zu überzeugen. So kann zwar davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit bei verschiedenen Bauunternehmungen
tätig gewesen war, persönlich bei potenziellen Arbeitgebern vorsprach; es wäre
ihm jedoch zumutbar gewesen, etwa eine Liste von angefragten Unternehmungen zu
erstellen und einzureichen. Da er während seines Einsatzes beim Arbeitsintegrationsprogramm
… auch an einem "Bewerbungstraining" teilnahm, hätte er sodann im
Rahmen desselben wohl auch Zugang zu einem Computer erhalten können. Die
Arbeitssuchbemühungen sind deshalb als ungenügend einzustufen.
3.2.5
Insgesamt ist zwar zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er
während rund sechs Jahren einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Rahmen eines
Arbeitsintegrationsprogramms nachging. Dennoch trifft ihn ein erhebliches
Verschulden an seinem seit über zehn Jahre andauernden Sozialhilfebezug, zumal
er gemäss einem interdisziplinären Gutachten in einer angepassten Tätigkeit
voll arbeitsfähig ist und ausserdem kaum Suchbemühungen für eine
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt dargetan sind. Letzteres fällt umso
mehr ins Gewicht, da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal verwarnt und ihm die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich angedroht worden
war.
3.3 Des
Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer am
24. April 2020 insgesamt 33 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 45'870.15 registriert waren. Dabei entstand ein Grossteil dieser
Verschuldung zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits von der
Sozialhilfe unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit Schulden
angehäuft, obwohl seine finanzielle Grundsicherung sichergestellt war.
3.4 Insgesamt
besteht nach dem Gesagten ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers.
3.5 Diesem
öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an
einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen.
3.5.1
Der heute 51-jährige Beschwerdeführer verfügt seit März 1993 über eine
Aufenthaltsbewilligung; bereits davor war er mehrmals als Saisonnier in der
Schweiz erwerbstätig. Insgesamt hält er sich demnach seit rund 30 Jahren
in der Schweiz auf. Sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt
gründet somit vorwiegend auf seiner langen Aufenthaltsdauer. Denn nach dem
Gesagten kann die wirtschaftliche und berufliche Integration des
Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden. Abgesehen von einer
Schwester und deren Familie leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in der
Schweiz. Da er eine gute Beziehung zu seiner Schwester und deren Familie sowie zu
zwei Freunden unterhält, kann seine soziale Integration als gelungen bezeichnet
werden. In gesellschaftlicher Hinsicht kann ihm jedoch keine hinreichende
Integration attestiert werden, zumal keine über die genannten Beziehungen
hinausgehenden Kontakte zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich sind bzw. diese
sich primär auf Kontakte mit Landsleuten beschränken. Mit Blick auf seine
sprachliche Integration ist festzuhalten, dass kein Sprachzertifikat bei den
Akten liegt. Die Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Oktober
2020 fand jedoch ohne Dolmetscher statt.
In Nordmazedonien hat der Beschwerdeführer während acht
Jahren die Grund- und Mittelschule besucht. Das Gymnasium bzw. eine
Fachhochschule hat er jedoch nach zwei Jahren ohne Abschluss verlassen. Aus
einem dem Beschwerdegegner eingereichten Lebenslauf geht ausserdem hervor, dass
der Beschwerdeführer in Mazedonien eine zweijährige Malerlehre absolviert hat.
In seiner Heimat hat er somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre
verbracht und eine Ausbildung absolviert; ausserdem war er dort während rund
drei Jahren verheiratet. Mit der Sprache und Kultur Nordmazedoniens ist der
Beschwerdeführer demnach noch immer vertraut, auch wenn er vorbringt, seit
seiner Einreise in die Schweiz nur sehr selten dorthin zurückgekehrt zu sein.
In Nordmazedonien leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers mit ihren
Familien; zu diesen hat er gemäss eigenen Angaben aber "sehr selten
Kontakt". Seine Eltern sowie Onkel und Tanten seien bereits verstorben.
Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe "Cousins", die in
Nordmazedonien lebten, diese kenne er aber nicht. Schliesslich deponierte der
Beschwerdeführer, dass er dort Freunde habe; auch mit diesen habe er aber
"nur selten Kontakt". Insgesamt steht ausser Frage, dass eine
Wiedereingliederung in Nordmazedonien für den Beschwerdeführer
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist nicht
ersichtlich, dass seiner Rückkehr grosse Hindernisse entgegenstünden, zumal
dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die Beziehung zu seinen Verwandten bzw. seinen
Freunden in der Heimat wieder zu intensivieren. Er wäre somit bei einer
Rückkehr nicht vollständig auf sich allein gestellt.
3.5.2 Der Beschwerdeführer betont seine
gesundheitlichen Beschwerden und bringt vor, es sei "eher
zweifelhaft", dass er die notwendigen Medikamente in Nordmazedonien
"ohne Geld und Beziehungen erhältlich machen kann". Ausserdem weist
er drauf hin, "dass Insulin Kühlkettenpflichtig ist". Damit vermag
der Beschwerdeführer aber nicht darzutun, dass ihm eine Rückkehr aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Denn zum einen übernimmt auch in
Nordmazedonien die Krankenkasse Leistungen der Gesundheitsfürsorge auf der
primären und der fachärztlichen Ebene, sowie die Behandlung im Krankenhaus. Zum
anderen sind gewisse Bevölkerungsgruppen, abhängig vom sozialen oder
gesundheitlichen Status, von einer Kostenbeteiligung vollständig befreit (vgl.
ausführlich BVGr, 30. April 2021, E-2518/2020, E. 6.2.4.3 –
29. Juli 2020, E-7115/2018, E. 8.4.2.2 [je mit Hinweisen]). Es kann
demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
sowohl Zugang zu ärztlicher Behandlung als auch zu den notwendigen Medikamenten
haben wird. Ohnehin geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer
bereits in der Vergangenheit teilweise "notwendige Medikamente" aus
Nordmazedonien bezogen hatte. Aus seinem Hinweis, dass Insulin gekühlt gelagert
werden müsse, kann schliesslich nicht abgeleitet werden, dass der
Beschwerdeführer in Nordmazedonien keinen Zugang dazu hätte.
3.6 Unter
Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse
an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach trotz seines
Alters und der Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…