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Entscheid

VB.2021.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00326

25. August 2021Deutsch12 min

(URT.2021.22996)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00326

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geb. 1950, ist russische Staatsangehörige und wohnt daselbst.

Sie ist seit 1973 geschieden und nicht erwerbstätig. Ihre Tochter C, geb.

1982, hat die nämliche Staatsangehörigkeit und ist mit dem ausländischen

Staatsangehörigen D, geb. 1978, verheiratet. Diese leben mit ihrer Tochter

E, geb. 2015, in häuslicher Gemeinschaft in F. Am 24. April 2017 ersuchte A

das Migrationsamt erstmals um eine Bewilligung für die Einreise in die Schweiz

zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin; in der Folge zog sie das Begehren

am 25. Juli 2017 wieder zurück. Ein erneutes Gesuch vom 26. August

2020 wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. November 2020 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 8. April 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, dass das Migrationsamt unter Aufhebung des

Rekursentscheids anzuweisen sei, ihr die beantragte Einreisebewilligung zu

erteilen. Ausserdem verlangte sie eine Parteientschädigung für das Rekurs- wie

das Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021 wurde die im

Ausland wohnhafte A aufgefordert, eine Kaution zu leisten. Dies geschah in der

Folge fristgerecht. Die Sicherheitsdirektion erklärte am 25. Mai 2021 den

Verzicht auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend

auf eine Beschwerdeantwort.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen

der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden

Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen

gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht

nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens

überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich usw. 2014, § 50 N. 25 ff. und

66.

ff.).

2.

Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid erwogen,

dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (vgl. zu den

Voraussetzungen hierfür BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3;

VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit Hinweisen).

Ferner bestünden keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen

Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung.

3.

3.1

Gemäss Art. 28

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können

nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz

zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter

erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre.

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE

insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich

Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)

oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im

Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen

soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie

beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.

Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März

2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;

vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M.

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in:

AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der

Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende

Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00338, E. 2.3.1).

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25

Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder

eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug

von Ergänzungsleistungen nach den

Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG)

berechtigt. Zum Bezug von

Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben

im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG

anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2

Art. 28

AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen

Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu

treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit

Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin ist 70 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat

festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts

ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit

nachgeht bzw. nachgehen wird. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügt.

4.2

Im

Rekursentscheid kam die Sicherheitsdirektion zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin keine hinreichend enge persönliche Beziehung zur Schweiz

habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie sich seit rund zehn Jahren

regelmässig in der Schweiz aufhalte – nach ihrer Darstellung während etwa 2,6 Jahren

–, denn der Zweck dieser Aufenthalte sei allein der Besuch ihrer Tochter und

deren Familie gewesen. Auch der vorgesehene Umzug in die Schweiz sei in erster

Linie familiär motiviert. Die in den Referenzschreiben geschilderten Beziehungen

belegten keine direkten Kontakte von ausreichender Intensität zur einheimischen

Bevölkerung. Weil die nachgesuchte Bewilligung schon aus diesem Grund zu

verweigern sei, müsse nicht weiter geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin

über die nach Art. 28 lit. c AIG erforderlichen notwendigen

finanziellen Mittel verfüge. Sodann rechtfertige sich die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen nach Art. 3 AIG in

Verbindung mit Art. 96 AIG nicht und seien keine Umstände ersichtlich, die

für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

sprächen.

4.3

Die

Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, dass sich die Sicherheitsdirektion mit

den im Rekurs aufgezeigten genügenden finanziellen Mitteln nicht

auseinandergesetzt habe. Sie halte daran fest, dass dieses Erfordernis erfüllt

sei. Es treffe zu, dass sie die bewilligungsfreien Besuchsaufenthalte in der

Schweiz seit rund zehn Jahren ausgeschöpft habe. Auch wenn dieselben allein

noch keine besonderen Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 Abs. 1

lit. b AIG begründeten, habe die Vorinstanz sie zu Unrecht faktisch

ausgeblendet mit dem Argument, dass der Zweck der Aufenthalte darin bestanden

habe, die Tochter und ihre Familie zu besuchen. Die Referenzschreiben belegten,

dass die Beschwerdeführerin mit mehreren Personen in der Schweiz persönliche

Beziehungen gepflegt habe. Dies könne sie nicht nur in ihrer Muttersprache,

sondern auch auf Englisch und Französisch; Deutsch beherrsche sie seit Längerem

auf dem Niveau A2 und habe inzwischen sogar das Niveau B1 erreicht.

Daher anerkenne auch die Vorinstanz, dass in sprachlicher Hinsicht eine gute

Integrationsprognose gestellt werden könne. In einem ähnlich gelagerten

Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2020.00727 einer

Beschwerdeführerin mehrwöchige bis monatliche Besuchsaufenthalte in der Schweiz

während vieler Jahre zugutegehalten. Statt diesen Umstand als Teilaspekt der

bindungsbegründenden Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 25 Abs. 2

lit. a VZAE zu berücksichtigen, habe die Vorinstanz ihn unter Hinweis auf

die hier lebenden Angehörigen faktisch ausgeblendet. Sodann habe sie die hohe

Qualität und Intensität der hier gepflegten Kontakte verkannt. Denn die

Beschwerdeführerin pflege seit Jahren eigenständig enge Beziehungen, die weit

über das bei Ferienaufenthalten Übliche hinausgingen und die sie vor der Gefahr

einer sozialen Isolierung bewahrten.

4.4

4.4.1

Es kann dahingestellt bleiben, ob die häufigen und langen Aufenthalte der

Beschwerdeführerin von insgesamt 947 Tagen bzw. rund 2,6 Jahren

zwischen Februar 2010 und Januar 2020 "einzig und allein" der Pflege

der Beziehung zu ihrer Tochter und Enkelin oder auch weiteren Zwecken dienten.

Offenbar wohnte die Beschwerdeführerin stets bei der Familie ihrer Tochter in F.

Wenn es ihr ein Anliegen gewesen wäre, eine besondere persönliche Beziehung zur

Schweiz zu begründen, hätte es daher nahegelegen, dass sie sich an diesem

Aufenthaltsort um den Aufbau eines Beziehungsnetzes gekümmert hätte. Die

Beschwerdeführerin behauptet nicht, derartige Anstrengungen unternommen zu

haben. Indem sie ihre Mitgliedschaft beim Verein … hervorhebt, räumt sie

stillschweigend ein, dass sie sich keiner anderen Gruppierung angeschlossen

hat. Mit dem Beitritt zum genannten Verein ist allerdings einzig die Verpflichtung

zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrags verbunden, nicht aber ein persönliches

Engagement. Ein solches hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet,

sondern nur vage in Aussicht gestellt.

Wie die Sicherheitsdirektion ausführlich und zutreffend

erwogen hat, lässt sich aus den Akten nicht der Schluss ziehen, dass die

Beschwerdeführerin "tragfähige und besonders intensive Beziehungen"

zu in der Schweiz wohnhaften Personen geknüpft hat. Hierzu ist anzumerken, dass

Kontakte, die über die heute gebräuchlichen Mittel der elektronischen

Kommunikation gepflegt werden, in aller Regel nicht als intensiv gelten können,

weil es an der für eine Beziehung wichtigen unmittelbaren persönlichen

Begegnung fehlt. Daran vermögen auch die vor Verwaltungsgericht eingereichten

Erklärungen von G, H und I nichts zu ändern. Abgesehen vom geringen Beweiswert

von solchen im Interesse einer nahestehenden Person verfassten Schreiben sind

diese auch wenig substanziiert. Im Übrigen wohnt keine/r der von der

Beschwerdeführerin genannten "Bekannten bzw. Freund/-innen" in F.

Eine anderweitige besondere persönliche Beziehung zur

Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse

hinausgeht, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ein solches Interesse

hätte sie etwa damit bekunden können, dass sie sich während ihrer längeren

Aufenthalte in der Schweiz ein Niveau in der deutschen Sprache angeeignet

hätte, welches die zweitniedrigste Stufe A2 (gemäss dem gemeinsamen

Europäischen Referenzrahmen für Sprachen; www.europaeischer-referenzrahmen.de)

übertroffen hätte. Dass die Beschwerdeführerin auch über gute Kenntnisse der

französischen Sprache verfügt, wie sie ohne näheren Nachweis dartut, ändert

nichts am Gesagten.

Der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid F-1644/2019

des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2020 führt zu keinem anderen

Ergebnis. In der zitierten E. 6.1.3. kam das Bundesverwaltungsgericht in

einer sachverhaltsbezogenen Würdigung zum Schluss, dass die betreffenden

Beschwerdeführenden massgebende soziokulturelle Beziehungen aufgebaut und sich

am lokalen Leben beteiligt hatten. Davon kann hier nicht die Rede sein. Ebenso

wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Entscheid VB.2020.00727 des

Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 etwas zu ihren Gunsten ableiten. Im

Leitsatz zu jenem Urteil, dem ein ähnlicher Sachverhalt wie dem vorliegend

streitbetroffenen zugrunde lag, hielt das Gericht fest, dass der Zweck der

zahlreichen Aufenthalte einer iranischen Staatsangehörigen in der Schweiz

vorwiegend darin bestanden habe, ihre Tochter und ihre Enkelin zu besuchen,

während intensivere Kontakte zu anderen Personen – schon mangels hinreichender

Sprachkenntnisse – nicht ausgewiesen seien.

4.4.2

Weil die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein

müssen, braucht das Verwaltungsgericht – wie dies schon die Vorinstanz getan

hat – nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle

Mittel verfügt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aus den Akten nicht

hinreichend klar hervorgehen. Wie sie in der Rekursschrift selbst eingeräumt

Dispositiv

hat, verfügt sie – unter Annahme der Vermietbarkeit ihrer Immobilien in Moskau

– über vergleichsweise bescheidene Einkünfte von nur rund Fr. 1'200.-/Monat.

Zwar hat der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin nach Angaben seiner

Arbeitgeberin im Jahr 2020 ein Einkommen von netto rund Fr. 200'000.-

erzielt; dazu sollen noch Einkünfte der Tochter von rund Fr. 30'000.-

hinzukommen. Genauere Aufschlüsse über die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse hätten die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung sowie

die neueste Steuererklärung der Ehegatten geliefert, die nicht eingereicht

worden sind. Wenn der Beschwerdeführerin entgegen dem in E. 4.4.1 Gesagten

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätten zuerkannt werden können,

wäre die Sache daher zur vertieften Prüfung der finanziellen Situation an die

Vorinstanz zurückzuweisen gewesen.

4.4.3

Die Ausführungen der Sicherheitsdirektion, wonach die Beschwerdeführerin

ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem

Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf

eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG,

werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erweisen sich als

zutreffend.

4.4.4

Aufgrund dieser Erwägungen hat die Sicherheitsdirektion eine besondere

persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz mit guten Gründen

verneint. Jedenfalls liegt in dieser Sichtweise keine Rechtsverletzung im Sinn

von § 50 VRG. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Prozessausgang

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a VRG in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr weder für das vorliegende

Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

in Ziffer 5 des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …