VB.2021.00326
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00326
25. August 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22996)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00326
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geb. 1950, ist russische Staatsangehörige und wohnt daselbst.
Sie ist seit 1973 geschieden und nicht erwerbstätig. Ihre Tochter C, geb.
1982, hat die nämliche Staatsangehörigkeit und ist mit dem ausländischen
Staatsangehörigen D, geb. 1978, verheiratet. Diese leben mit ihrer Tochter
E, geb. 2015, in häuslicher Gemeinschaft in F. Am 24. April 2017 ersuchte A
das Migrationsamt erstmals um eine Bewilligung für die Einreise in die Schweiz
zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin; in der Folge zog sie das Begehren
am 25. Juli 2017 wieder zurück. Ein erneutes Gesuch vom 26. August
2020 wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. November 2020 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. April 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, dass das Migrationsamt unter Aufhebung des
Rekursentscheids anzuweisen sei, ihr die beantragte Einreisebewilligung zu
erteilen. Ausserdem verlangte sie eine Parteientschädigung für das Rekurs- wie
das Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021 wurde die im
Ausland wohnhafte A aufgefordert, eine Kaution zu leisten. Dies geschah in der
Folge fristgerecht. Die Sicherheitsdirektion erklärte am 25. Mai 2021 den
Verzicht auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen
der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen
gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht
nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens
überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich usw. 2014, § 50 N. 25 ff. und
66.
ff.).
2.
Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid erwogen,
dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (vgl. zu den
Voraussetzungen hierfür BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3;
VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit Hinweisen).
Ferner bestünden keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen
Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung.
3.
3.1
Gemäss Art. 28
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können
nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz
zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter
erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre.
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE
insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich
Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)
oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im
Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie
beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.
Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März
2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;
vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M.
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in:
AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der
Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende
Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00338, E. 2.3.1).
Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25
Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder
eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug
von Ergänzungsleistungen nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG)
berechtigt. Zum Bezug von
Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben
im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG
anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.2
Art. 28
AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen
Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu
treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit
Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin ist 70 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat
festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts
ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit
nachgeht bzw. nachgehen wird. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügt.
4.2
Im
Rekursentscheid kam die Sicherheitsdirektion zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin keine hinreichend enge persönliche Beziehung zur Schweiz
habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie sich seit rund zehn Jahren
regelmässig in der Schweiz aufhalte – nach ihrer Darstellung während etwa 2,6 Jahren
–, denn der Zweck dieser Aufenthalte sei allein der Besuch ihrer Tochter und
deren Familie gewesen. Auch der vorgesehene Umzug in die Schweiz sei in erster
Linie familiär motiviert. Die in den Referenzschreiben geschilderten Beziehungen
belegten keine direkten Kontakte von ausreichender Intensität zur einheimischen
Bevölkerung. Weil die nachgesuchte Bewilligung schon aus diesem Grund zu
verweigern sei, müsse nicht weiter geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin
über die nach Art. 28 lit. c AIG erforderlichen notwendigen
finanziellen Mittel verfüge. Sodann rechtfertige sich die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen nach Art. 3 AIG in
Verbindung mit Art. 96 AIG nicht und seien keine Umstände ersichtlich, die
für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
sprächen.
4.3
Die
Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, dass sich die Sicherheitsdirektion mit
den im Rekurs aufgezeigten genügenden finanziellen Mitteln nicht
auseinandergesetzt habe. Sie halte daran fest, dass dieses Erfordernis erfüllt
sei. Es treffe zu, dass sie die bewilligungsfreien Besuchsaufenthalte in der
Schweiz seit rund zehn Jahren ausgeschöpft habe. Auch wenn dieselben allein
noch keine besonderen Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 Abs. 1
lit. b AIG begründeten, habe die Vorinstanz sie zu Unrecht faktisch
ausgeblendet mit dem Argument, dass der Zweck der Aufenthalte darin bestanden
habe, die Tochter und ihre Familie zu besuchen. Die Referenzschreiben belegten,
dass die Beschwerdeführerin mit mehreren Personen in der Schweiz persönliche
Beziehungen gepflegt habe. Dies könne sie nicht nur in ihrer Muttersprache,
sondern auch auf Englisch und Französisch; Deutsch beherrsche sie seit Längerem
auf dem Niveau A2 und habe inzwischen sogar das Niveau B1 erreicht.
Daher anerkenne auch die Vorinstanz, dass in sprachlicher Hinsicht eine gute
Integrationsprognose gestellt werden könne. In einem ähnlich gelagerten
Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2020.00727 einer
Beschwerdeführerin mehrwöchige bis monatliche Besuchsaufenthalte in der Schweiz
während vieler Jahre zugutegehalten. Statt diesen Umstand als Teilaspekt der
bindungsbegründenden Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 25 Abs. 2
lit. a VZAE zu berücksichtigen, habe die Vorinstanz ihn unter Hinweis auf
die hier lebenden Angehörigen faktisch ausgeblendet. Sodann habe sie die hohe
Qualität und Intensität der hier gepflegten Kontakte verkannt. Denn die
Beschwerdeführerin pflege seit Jahren eigenständig enge Beziehungen, die weit
über das bei Ferienaufenthalten Übliche hinausgingen und die sie vor der Gefahr
einer sozialen Isolierung bewahrten.
4.4
4.4.1
Es kann dahingestellt bleiben, ob die häufigen und langen Aufenthalte der
Beschwerdeführerin von insgesamt 947 Tagen bzw. rund 2,6 Jahren
zwischen Februar 2010 und Januar 2020 "einzig und allein" der Pflege
der Beziehung zu ihrer Tochter und Enkelin oder auch weiteren Zwecken dienten.
Offenbar wohnte die Beschwerdeführerin stets bei der Familie ihrer Tochter in F.
Wenn es ihr ein Anliegen gewesen wäre, eine besondere persönliche Beziehung zur
Schweiz zu begründen, hätte es daher nahegelegen, dass sie sich an diesem
Aufenthaltsort um den Aufbau eines Beziehungsnetzes gekümmert hätte. Die
Beschwerdeführerin behauptet nicht, derartige Anstrengungen unternommen zu
haben. Indem sie ihre Mitgliedschaft beim Verein … hervorhebt, räumt sie
stillschweigend ein, dass sie sich keiner anderen Gruppierung angeschlossen
hat. Mit dem Beitritt zum genannten Verein ist allerdings einzig die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrags verbunden, nicht aber ein persönliches
Engagement. Ein solches hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet,
sondern nur vage in Aussicht gestellt.
Wie die Sicherheitsdirektion ausführlich und zutreffend
erwogen hat, lässt sich aus den Akten nicht der Schluss ziehen, dass die
Beschwerdeführerin "tragfähige und besonders intensive Beziehungen"
zu in der Schweiz wohnhaften Personen geknüpft hat. Hierzu ist anzumerken, dass
Kontakte, die über die heute gebräuchlichen Mittel der elektronischen
Kommunikation gepflegt werden, in aller Regel nicht als intensiv gelten können,
weil es an der für eine Beziehung wichtigen unmittelbaren persönlichen
Begegnung fehlt. Daran vermögen auch die vor Verwaltungsgericht eingereichten
Erklärungen von G, H und I nichts zu ändern. Abgesehen vom geringen Beweiswert
von solchen im Interesse einer nahestehenden Person verfassten Schreiben sind
diese auch wenig substanziiert. Im Übrigen wohnt keine/r der von der
Beschwerdeführerin genannten "Bekannten bzw. Freund/-innen" in F.
Eine anderweitige besondere persönliche Beziehung zur
Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse
hinausgeht, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ein solches Interesse
hätte sie etwa damit bekunden können, dass sie sich während ihrer längeren
Aufenthalte in der Schweiz ein Niveau in der deutschen Sprache angeeignet
hätte, welches die zweitniedrigste Stufe A2 (gemäss dem gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmen für Sprachen; www.europaeischer-referenzrahmen.de)
übertroffen hätte. Dass die Beschwerdeführerin auch über gute Kenntnisse der
französischen Sprache verfügt, wie sie ohne näheren Nachweis dartut, ändert
nichts am Gesagten.
Der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid F-1644/2019
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2020 führt zu keinem anderen
Ergebnis. In der zitierten E. 6.1.3. kam das Bundesverwaltungsgericht in
einer sachverhaltsbezogenen Würdigung zum Schluss, dass die betreffenden
Beschwerdeführenden massgebende soziokulturelle Beziehungen aufgebaut und sich
am lokalen Leben beteiligt hatten. Davon kann hier nicht die Rede sein. Ebenso
wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Entscheid VB.2020.00727 des
Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 etwas zu ihren Gunsten ableiten. Im
Leitsatz zu jenem Urteil, dem ein ähnlicher Sachverhalt wie dem vorliegend
streitbetroffenen zugrunde lag, hielt das Gericht fest, dass der Zweck der
zahlreichen Aufenthalte einer iranischen Staatsangehörigen in der Schweiz
vorwiegend darin bestanden habe, ihre Tochter und ihre Enkelin zu besuchen,
während intensivere Kontakte zu anderen Personen – schon mangels hinreichender
Sprachkenntnisse – nicht ausgewiesen seien.
4.4.2
Weil die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein
müssen, braucht das Verwaltungsgericht – wie dies schon die Vorinstanz getan
hat – nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle
Mittel verfügt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aus den Akten nicht
hinreichend klar hervorgehen. Wie sie in der Rekursschrift selbst eingeräumt
Dispositiv
hat, verfügt sie – unter Annahme der Vermietbarkeit ihrer Immobilien in Moskau
– über vergleichsweise bescheidene Einkünfte von nur rund Fr. 1'200.-/Monat.
Zwar hat der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin nach Angaben seiner
Arbeitgeberin im Jahr 2020 ein Einkommen von netto rund Fr. 200'000.-
erzielt; dazu sollen noch Einkünfte der Tochter von rund Fr. 30'000.-
hinzukommen. Genauere Aufschlüsse über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse hätten die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung sowie
die neueste Steuererklärung der Ehegatten geliefert, die nicht eingereicht
worden sind. Wenn der Beschwerdeführerin entgegen dem in E. 4.4.1 Gesagten
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätten zuerkannt werden können,
wäre die Sache daher zur vertieften Prüfung der finanziellen Situation an die
Vorinstanz zurückzuweisen gewesen.
4.4.3
Die Ausführungen der Sicherheitsdirektion, wonach die Beschwerdeführerin
ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem
Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf
eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG,
werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erweisen sich als
zutreffend.
4.4.4
Aufgrund dieser Erwägungen hat die Sicherheitsdirektion eine besondere
persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz mit guten Gründen
verneint. Jedenfalls liegt in dieser Sichtweise keine Rechtsverletzung im Sinn
von § 50 VRG. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Prozessausgang
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a VRG in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr weder für das vorliegende
Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
in Ziffer 5 des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …