VB.2021.00327
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00327
1. Dezember 2021Deutsch14 min
(URT.2021.23254)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00327
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1963 geborener kosovarischer
Staatsangehöriger, reiste am 1. März 1994 in die Schweiz ein. Er verfügt
über eine Niederlassungsbewilligung. Seit 1992 ist er mit der in der Schweiz
niedergelassenen nordmazedonischen Staatsangehörigen C verheiratet. Aus der Ehe
ging ein heute volljähriger Sohn hervor.
B. A wurde während seines Aufenthalts in der
Schweiz vielfach betrieben und erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine gegen
sich. Am 22. Oktober 2018 bestanden Betreibungen
und Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'479.30 und 52 offene
Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 142'250.65. In der Folge
wurde A durch das Migrationsamt am 24. Januar 2019 verwarnt, unter
Androhung des Widerrufs der Bewilligung bei Fortsetzung seiner
Schuldenwirtschaft.
C. Am 14. Januar 2020 stellte das
Migrationsamt A eine Anfrage zur finanziellen Situation bzw. Schuldensanierung
zu. Nachdem A auf zweimalige Anfrage hin seinen aktuellen
Betreibungsregisterauszug nicht eingereicht hatte, bestellte das Migrationsamt
am 24. März 2020 den Betreibungsregisterauszug sowie einen Auszug aus dem
Verlustscheinregister. Dieser Auszug vom 30. März 2020 ergab Betreibungen
und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 191'002.90.
D. Nachdem A und seiner Ehegattin C am 23. Mai
2020 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung seiner
Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt worden
war, widerrief das Migrationsamt am 14. August 2020 die
Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 14. November
2020.
Erwägungen
II.
Einen Rekurs gegen diese Verfügung wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 6. April 2021 ab, unter erneuter Ansetzung einer Frist zum
Verlassen der Schweiz bis zum 30. Juni 2021.
III.
Hiergegen erhob A am 10. Mai 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid sei
aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung mangels Widerrufsgrunds zu
belassen; eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen;
subeventualiter sei die Niederlassungsbewilligung durch eine
Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.
Eine A mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021
auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Das Migrationsamt liess sich
zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2021 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegen.
2.2
Nach Art. 77a
Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung
der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor.
Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der
Verschuldung, d. h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert
vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin
auszugehen (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1 mit Hinweis).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2
AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach
weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der
Lohnpfändung unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum
Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2).
2.3
2.3.1
Die ersten
Betreibungen gegen den Beschwerdeführer waren bereits im Jahr 2002 eingeleitet
worden. Folgende Betreibungen/Verlustscheine hat der Beschwerdeführer seither
angehäuft: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Oktober 2018 bestanden
Betreibungen und Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'479.30 und 52
offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 142'250.65. Daraufhin
wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2019 durch das
Migrationsamt verwarnt, unter Androhung des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung. Der Auszug vom 30. März 2020 ergab
Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 191'002.90.
2.3.2
Gemäss Auskunft des Betreibungsamts D vom 2. Oktober
2020.
lag die Nettoneuverschuldung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt
seit dem 29. Januar 2019 bei Fr. 21'700.-, welche sich aus neuen
Betreibungen im Betrag von Fr. 56'119.10 unter Abzug erneuter Betreibungen
noch nicht gelöschter Verlustscheine im Betrag von Fr. 34'420.-
zusammensetzte. Die neuen Betreibungen resultieren vorab aus
Krankenkassenforderungen, Steuerforderungen, einer Forderung der Salt Mobile SA
sowie einer noch nicht bezahlten Schadenersatzforderung der Arbeitslosenkasse
wegen unrechtmässig bezogener Arbeitslosengelder.
2.3.3
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, vom
Betrag der Nettoneuverschuldung seien Fr. 12'144.- aus eingegangenen
Lohnpfändungen abzuziehen, so trifft dies nicht zu. Es handelt sich hierbei um
einen Betrag, welcher aus Lohnpfändungen bzw. von Taggeldern der
Arbeitslosenkasse seit dem 6. September 2018 inzwischen an bestehende Gläubiger
ausbezahlt worden ist. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die seit der
Verwarnung erhobenen neuen Betreibungen. Diese belaufen sich auf einen Betrag
von Fr. 21'000.-, was auf eine fortgesetzte Schuldenwirtschaft des
Beschwerdeführers schliessen lässt. Auch daraus, dass seit September 2018
Lohnquoten im Betrag von Fr. 29'760.85 eingegangen seien, kann er nichts
zu seinen Gunsten ableiten, schmälert doch die Lohnpfändung in keiner Weise die
neu angehobenen Betreibungen. Darüber hinaus wurden die eingegangenen
Lohnquoten im Betrag von Fr. 10'800.- an den Beschwerdeführer
rückerstattet, um das Existenzminimum auszugleichen.
Hinzu kommt, dass nach Angaben des Betreibungsamts D der
Mietzinsanteil ab Januar 2020 aus dem Existenzminimum entfernt wurde, weil
keine Quittungen für die Bezahlung des Mietzinses hätten vorgewiesen werden
können und das Betreibungsamt durch den Vermieter dahingehend informiert worden
sei, dass zwischen Januar und Mai 2020 keine Miete bezahlt worden sei und die
Miete für das Jahr 2019 zu einem grossen Teil ausstehend sei. Der
Beschwerdeführer führt hierzu aus, es könne davon ausgegangen werden, dass die
Mietzinse nicht geschuldet seien, da sie nicht aus den
Betreibungsregisterauszügen hervorgingen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es
angesichts der klaren Auskunft des Betreibungsamts D am anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer gewesen wäre, die Bezahlung der Mietzinse nunmehr zu belegen.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zunahme der
Verschuldung angesichts der nicht bezahlten Mietzinse beträchtlich höher sei
als im Betreibungsregister ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die in
Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien sei er schuldig geblieben, weil diese
nicht in das Existenzminimum einberechnet worden seien und er sie aufgrund der
Lohnpfändung nicht habe begleichen können. Zuschläge zum pauschalen Grundbetrag
wie Miete oder Krankenkassenprämien können im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum nur berücksichtig werden, wenn der Schuldner sie nachweislich
bezahlt (BGE 121 II 20 E. 3). Der Beschwerdeführer bezahlt gemäss
Betreibungsregisterauszügen seine Krankenkassenprämien schon seit dem Jahr 2002
regelmässig nicht, weshalb auch deren fehlender Einbezug in das Existenzminimum
letztlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
Mit Strafbefehl vom 5. September 2018 wurde der
Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehens gegen das BG über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG,
SR 837.0) verurteilt, weil er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung
zwischen Oktober 2014 und Juni 2016 erzieltes Erwerbseinkommen vorsätzlich
nicht deklariert hatte. Daraus entstand eine Schadenersatzforderung zugunsten
der Arbeitslosenkasse von Fr. 37'256.85, welche bis heute nicht
vollständig beglichen ist. Die Herbeiführung dieser Forderung ist ohne Weiteres
als mutwillig zu bezeichnen.
Sodann wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
zwischen Januar 2003 und Dezember 2015 in verschiedenen kurzen Zeiträumen mit
Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 101'466.75 unterstützt. Es ist davon
auszugehen, dass die Sozialhilfe ausreicht, um den Lebensunterhalt zu
bestreiten und gleichzeitig mit deren Bezug keine Schulden angehäuft werden
müssen. Dass der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Bezugs von Sozialhilfe
Schulden in der vorliegenden Höhe anhäufte, spricht ebenfalls für
Mutwilligkeit.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit vielen Jahren bloss
temporär und ist immer wieder arbeitslos. Zu Beginn seines Aufenthalts in der
Schweiz arbeitete er nach eigenen Angaben als Festangestellter im … und als …,
danach war er nur noch temporär beschäftigt. Der Beschwerdeführer war
gesundheitlich nicht beeinträchtigt und es sind auch darüber hinaus keine
Gründe ersichtlich, weshalb er seine Stellen jeweils nach kurzer Zeit wieder
aufgab. Seit November 2019 ist er arbeitslos und es sind keine Hinweise ersichtlich,
dass er inzwischen eine Stelle angetreten oder sich darum bemüht hätte.
Inzwischen spricht das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers gegen eine
intakte Aussicht auf eine Vollzeitstelle und auch eine Beschäftigung auf dem
Temporärmarkt dürfte erschwert sein.
Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe
einen grossen Teil seiner Schulden bereits zurückbezahlt, ist ihm entgegenzuhalten,
dass es sich bei den von ihm angeführten, seit 2015 geleisteten Zahlungen von Fr. 54'269.35
nicht um das Resultat eigener Bemühungen zur Schuldentilgung handelt, sondern
ausschliesslich um Erträge aus Lohn- bzw. Taggeldpfändungen. Zudem sind diese
Beträge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Betrag
der seit der Verwarnung angehäuften Verschuldung zu reduzieren, zumal in
erheblichem Betrag offene Forderungen bestehen, welche vor der Verwarnung des
Beschwerdeführers angehäuft worden waren.
Es besteht somit eine mutwillige Anhäufung von Schulden
seit dem Jahr 2002 sowie eine Neuverschuldung seit der ausländerrechtlichen
Verwarnung in der Höhe von mindestens Fr. 21'700.-, welche auch ohne
Berücksichtigung der mit hoher Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2019 zusätzlich
geschuldeten Mietzinse als erheblich zu betrachten ist (BGr, 21. Juli
2014, 2C_997/2014, E. 2.4).
Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
AIG ist damit zu bejahen.
3.
3.1
Das Vorliegen eines
Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch
als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die
persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu
berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch
auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt
sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der
Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner langjährigen
intakten Ehe mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau auf
den Schutz des Familienlebens berufen. Auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 13
der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausser-
familiären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),
wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen
sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration
trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
3.2
3.2.1
Der 58-jährige Beschwerdeführer lebt seit 27 Jahren in der Schweiz. Er lebt
hier zusammen mit seiner ebenfalls niederlassungsberechtigten Ehefrau, mit
welcher er seit 28 Jahren verheiratet ist und mit dem gemeinsamen erwachsenen
Sohn.
Der
Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nur mangelhaft mächtig. In der
polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 betreffend Vergehen gegen das
AVIG hielt der rapportierende Polizist fest, die Verständigung sei schwierig
und eine Einvernahme ohne Dolmetscher sei seiner Ansicht nach nicht vertretbar.
In der Schweiz verkehrt der Beschwerdeführer vornehmlich mit seinen
Landsleuten. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstige besondere
Beziehungen zur Schweiz bestehen nicht. In der Freizeit ist er nach eigenen
Angaben mehrheitlich zuhause.
3.2.2
Beruflich konnte der Beschwerdeführer in
der Schweiz kaum Fuss fassen. Er hat keine Berufsausbildung absolviert. Seit
vielen Jahren ist er lediglich temporär beschäftigt und war immer wieder
arbeitslos. Derzeit ist er seit November 2019 nicht erwerbstätig. Zu Beginn
seines Aufenthalts in der Schweiz verfügte er nach eigenen Angaben zeitweise
über eine unbefristete Arbeitsstelle, dies liegt jedoch lange zurück und ist
nicht dokumentiert. Zudem wurde er im Jahr 2018 aufgrund fehlender Deklaration
von Erwerbseinkommen während des Bezugs von Arbeitslosengeldern verurteilt.
Dies zeigt eine erhebliche Anspruchshaltung und Respektlosigkeit gegenüber dem
hiesigen Sozialversicherungssystem.
3.2.3
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer
unterdurchschnittlich integriert. Es bestehen weder in wirtschaftlicher noch in
kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht wesentliche Bindungen zur Schweiz.
3.2.4
Im Heimatland lebte der Beschwerdeführer
als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener bis zum dreissigsten Altersjahr.
Nach seinen Angaben leben dort seine Mutter sowie zwei Brüder und drei
Schwestern mit jeweils drei bis vier Kindern, mit denen er nach eigenen Angaben
sehr gute Beziehungen pflegt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt noch in
seinem Elternhaus. Gemäss Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers besteht
täglicher telefonischer Kontakt mit der Mutter und regelmässiger Kontakt mit
den Geschwistern des Beschwerdeführers. Es bestehe auch enger Kontakt mit
weiteren Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verbringen
jedes Jahr ihre Ferien im Heimatland. Es sind somit enge Bindungen des
Beschwerdeführers zum Heimatland vorhanden. Er bringt darüber hinaus nichts
vor, was einer Integration in die dortigen Verhältnisse entgegenstehen würde.
3.2.5
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt
aus Nordmazedonien und ist ebenfalls wenig integriert in die hiesigen
Verhältnisse. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme zum rechtlichen Gehör
vom 19. Mai 2020 benötigte sie ebenfalls einen Dolmetscher. Beruflich
erscheint sie als leicht besser integriert als der Beschwerdeführer, war jedoch
als Folge von Unfällen ebenfalls mehrfach arbeitslos und ist nunmehr seit einem
Arbeitsunfall im November 2018 nicht mehr erwerbstätig. Sie pflegt nach eigenen
Angaben einen guten Kontakt zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im
Kosovo. Somit erscheint eine Ausreise der Ehefrau zusammen mit dem
Beschwerdeführer als möglich und zumutbar. Falls die Ehefrau nicht auszureisen
wünscht, wäre es den Ehegatten unter den vorliegenden Umständen auch zumutbar,
den Kontakt über Besuche und Telefonate aufrechtzuerhalten.
3.2.6
Der gemeinsame Sohn ist volljährig. Die
Beziehung der Eltern zu ihm fällt damit nicht unter den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Es bestehen keine Hinweise
darauf, dass er gesundheitlich beeinträchtigt oder in anderer Weise auf
Betreuung durch seine Eltern angewiesen wäre. Der Kontakt mit dem Sohn kann
ohne Weiteres auch vom Heimatland des Beschwerdeführers aus gepflegt werden.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.--; Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …