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Entscheid

VB.2021.00327

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00327

1. Dezember 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23254)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00327

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1963 geborener kosovarischer

Staatsangehöriger, reiste am 1. März 1994 in die Schweiz ein. Er verfügt

über eine Niederlassungsbewilligung. Seit 1992 ist er mit der in der Schweiz

niedergelassenen nordmazedonischen Staatsangehörigen C verheiratet. Aus der Ehe

ging ein heute volljähriger Sohn hervor.

B. A wurde während seines Aufenthalts in der

Schweiz vielfach betrieben und erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine gegen

sich. Am 22. Oktober 2018 bestanden Betreibungen

und Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'479.30 und 52 offene

Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 142'250.65. In der Folge

wurde A durch das Migrationsamt am 24. Januar 2019 verwarnt, unter

Androhung des Widerrufs der Bewilligung bei Fortsetzung seiner

Schuldenwirtschaft.

C. Am 14. Januar 2020 stellte das

Migrationsamt A eine Anfrage zur finanziellen Situation bzw. Schuldensanierung

zu. Nachdem A auf zweimalige Anfrage hin seinen aktuellen

Betreibungsregisterauszug nicht eingereicht hatte, bestellte das Migrationsamt

am 24. März 2020 den Betreibungsregisterauszug sowie einen Auszug aus dem

Verlustscheinregister. Dieser Auszug vom 30. März 2020 ergab Betreibungen

und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 191'002.90.

D. Nachdem A und seiner Ehegattin C am 23. Mai

2020 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung seiner

Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt worden

war, widerrief das Migrationsamt am 14. August 2020 die

Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 14. November

2020.

Erwägungen

II.

Einen Rekurs gegen diese Verfügung wies die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich am 6. April 2021 ab, unter erneuter Ansetzung einer Frist zum

Verlassen der Schweiz bis zum 30. Juni 2021.

III.

Hiergegen erhob A am 10. Mai 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid sei

aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung mangels Widerrufsgrunds zu

belassen; eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen;

subeventualiter sei die Niederlassungsbewilligung durch eine

Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.

Eine A mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021

auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Das Migrationsamt liess sich

zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2021 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegen.

2.2

Nach Art. 77a

Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung

der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor.

Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der

Verschuldung, d. h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert

vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin

auszugehen (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1 mit Hinweis).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2

AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach

weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der

Lohnpfändung unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der

betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen

Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen

zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn

vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,

wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum

Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2).

2.3

2.3.1

Die ersten

Betreibungen gegen den Beschwerdeführer waren bereits im Jahr 2002 eingeleitet

worden. Folgende Betreibungen/Verlustscheine hat der Beschwerdeführer seither

angehäuft: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Oktober 2018 bestanden

Betreibungen und Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'479.30 und 52

offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 142'250.65. Daraufhin

wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2019 durch das

Migrationsamt verwarnt, unter Androhung des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung. Der Auszug vom 30. März 2020 ergab

Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 191'002.90.

2.3.2

Gemäss Auskunft des Betreibungsamts D vom 2. Oktober

2020.

lag die Nettoneuverschuldung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt

seit dem 29. Januar 2019 bei Fr. 21'700.-, welche sich aus neuen

Betreibungen im Betrag von Fr. 56'119.10 unter Abzug erneuter Betreibungen

noch nicht gelöschter Verlustscheine im Betrag von Fr. 34'420.-

zusammensetzte. Die neuen Betreibungen resultieren vorab aus

Krankenkassenforderungen, Steuerforderungen, einer Forderung der Salt Mobile SA

sowie einer noch nicht bezahlten Schadenersatzforderung der Arbeitslosenkasse

wegen unrechtmässig bezogener Arbeitslosengelder.

2.3.3

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, vom

Betrag der Nettoneuverschuldung seien Fr. 12'144.- aus eingegangenen

Lohnpfändungen abzuziehen, so trifft dies nicht zu. Es handelt sich hierbei um

einen Betrag, welcher aus Lohnpfändungen bzw. von Taggeldern der

Arbeitslosenkasse seit dem 6. September 2018 inzwischen an bestehende Gläubiger

ausbezahlt worden ist. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die seit der

Verwarnung erhobenen neuen Betreibungen. Diese belaufen sich auf einen Betrag

von Fr. 21'000.-, was auf eine fortgesetzte Schuldenwirtschaft des

Beschwerdeführers schliessen lässt. Auch daraus, dass seit September 2018

Lohnquoten im Betrag von Fr. 29'760.85 eingegangen seien, kann er nichts

zu seinen Gunsten ableiten, schmälert doch die Lohnpfändung in keiner Weise die

neu angehobenen Betreibungen. Darüber hinaus wurden die eingegangenen

Lohnquoten im Betrag von Fr. 10'800.- an den Beschwerdeführer

rückerstattet, um das Existenzminimum auszugleichen.

Hinzu kommt, dass nach Angaben des Betreibungsamts D der

Mietzinsanteil ab Januar 2020 aus dem Existenzminimum entfernt wurde, weil

keine Quittungen für die Bezahlung des Mietzinses hätten vorgewiesen werden

können und das Betreibungsamt durch den Vermieter dahingehend informiert worden

sei, dass zwischen Januar und Mai 2020 keine Miete bezahlt worden sei und die

Miete für das Jahr 2019 zu einem grossen Teil ausstehend sei. Der

Beschwerdeführer führt hierzu aus, es könne davon ausgegangen werden, dass die

Mietzinse nicht geschuldet seien, da sie nicht aus den

Betreibungsregisterauszügen hervorgingen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es

angesichts der klaren Auskunft des Betreibungsamts D am anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer gewesen wäre, die Bezahlung der Mietzinse nunmehr zu belegen.

Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zunahme der

Verschuldung angesichts der nicht bezahlten Mietzinse beträchtlich höher sei

als im Betreibungsregister ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die in

Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien sei er schuldig geblieben, weil diese

nicht in das Existenzminimum einberechnet worden seien und er sie aufgrund der

Lohnpfändung nicht habe begleichen können. Zuschläge zum pauschalen Grundbetrag

wie Miete oder Krankenkassenprämien können im betreibungsrechtlichen

Existenzminimum nur berücksichtig werden, wenn der Schuldner sie nachweislich

bezahlt (BGE 121 II 20 E. 3). Der Beschwerdeführer bezahlt gemäss

Betreibungsregisterauszügen seine Krankenkassenprämien schon seit dem Jahr 2002

regelmässig nicht, weshalb auch deren fehlender Einbezug in das Existenzminimum

letztlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

Mit Strafbefehl vom 5. September 2018 wurde der

Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehens gegen das BG über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG,

SR 837.0) verurteilt, weil er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung

zwischen Oktober 2014 und Juni 2016 erzieltes Erwerbseinkommen vorsätzlich

nicht deklariert hatte. Daraus entstand eine Schadenersatzforderung zugunsten

der Arbeitslosenkasse von Fr. 37'256.85, welche bis heute nicht

vollständig beglichen ist. Die Herbeiführung dieser Forderung ist ohne Weiteres

als mutwillig zu bezeichnen.

Sodann wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

zwischen Januar 2003 und Dezember 2015 in verschiedenen kurzen Zeiträumen mit

Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 101'466.75 unterstützt. Es ist davon

auszugehen, dass die Sozialhilfe ausreicht, um den Lebensunterhalt zu

bestreiten und gleichzeitig mit deren Bezug keine Schulden angehäuft werden

müssen. Dass der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Bezugs von Sozialhilfe

Schulden in der vorliegenden Höhe anhäufte, spricht ebenfalls für

Mutwilligkeit.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit vielen Jahren bloss

temporär und ist immer wieder arbeitslos. Zu Beginn seines Aufenthalts in der

Schweiz arbeitete er nach eigenen Angaben als Festangestellter im … und als …,

danach war er nur noch temporär beschäftigt. Der Beschwerdeführer war

gesundheitlich nicht beeinträchtigt und es sind auch darüber hinaus keine

Gründe ersichtlich, weshalb er seine Stellen jeweils nach kurzer Zeit wieder

aufgab. Seit November 2019 ist er arbeitslos und es sind keine Hinweise ersichtlich,

dass er inzwischen eine Stelle angetreten oder sich darum bemüht hätte.

Inzwischen spricht das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers gegen eine

intakte Aussicht auf eine Vollzeitstelle und auch eine Beschäftigung auf dem

Temporärmarkt dürfte erschwert sein.

Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe

einen grossen Teil seiner Schulden bereits zurückbezahlt, ist ihm entgegenzuhalten,

dass es sich bei den von ihm angeführten, seit 2015 geleisteten Zahlungen von Fr. 54'269.35

nicht um das Resultat eigener Bemühungen zur Schuldentilgung handelt, sondern

ausschliesslich um Erträge aus Lohn- bzw. Taggeldpfändungen. Zudem sind diese

Beträge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Betrag

der seit der Verwarnung angehäuften Verschuldung zu reduzieren, zumal in

erheblichem Betrag offene Forderungen bestehen, welche vor der Verwarnung des

Beschwerdeführers angehäuft worden waren.

Es besteht somit eine mutwillige Anhäufung von Schulden

seit dem Jahr 2002 sowie eine Neuverschuldung seit der ausländerrechtlichen

Verwarnung in der Höhe von mindestens Fr. 21'700.-, welche auch ohne

Berücksichtigung der mit hoher Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2019 zusätzlich

geschuldeten Mietzinse als erheblich zu betrachten ist (BGr, 21. Juli

2014, 2C_997/2014, E. 2.4).

Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a

AIG ist damit zu bejahen.

3.

3.1

Das Vorliegen eines

Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch

als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die

persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu

berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch

auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt

sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8

Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der

Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner langjährigen

intakten Ehe mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau auf

den Schutz des Familienlebens berufen. Auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 13

der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausser-

familiären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),

wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen

sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration

trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

3.2

3.2.1

Der 58-jährige Beschwerdeführer lebt seit 27 Jahren in der Schweiz. Er lebt

hier zusammen mit seiner ebenfalls niederlassungsberechtigten Ehefrau, mit

welcher er seit 28 Jahren verheiratet ist und mit dem gemeinsamen erwachsenen

Sohn.

Der

Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nur mangelhaft mächtig. In der

polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 betreffend Vergehen gegen das

AVIG hielt der rapportierende Polizist fest, die Verständigung sei schwierig

und eine Einvernahme ohne Dolmetscher sei seiner Ansicht nach nicht vertretbar.

In der Schweiz verkehrt der Beschwerdeführer vornehmlich mit seinen

Landsleuten. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstige besondere

Beziehungen zur Schweiz bestehen nicht. In der Freizeit ist er nach eigenen

Angaben mehrheitlich zuhause.

3.2.2

Beruflich konnte der Beschwerdeführer in

der Schweiz kaum Fuss fassen. Er hat keine Berufsausbildung absolviert. Seit

vielen Jahren ist er lediglich temporär beschäftigt und war immer wieder

arbeitslos. Derzeit ist er seit November 2019 nicht erwerbstätig. Zu Beginn

seines Aufenthalts in der Schweiz verfügte er nach eigenen Angaben zeitweise

über eine unbefristete Arbeitsstelle, dies liegt jedoch lange zurück und ist

nicht dokumentiert. Zudem wurde er im Jahr 2018 aufgrund fehlender Deklaration

von Erwerbseinkommen während des Bezugs von Arbeitslosengeldern verurteilt.

Dies zeigt eine erhebliche Anspruchshaltung und Respektlosigkeit gegenüber dem

hiesigen Sozialversicherungssystem.

3.2.3

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer

unterdurchschnittlich integriert. Es bestehen weder in wirtschaftlicher noch in

kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht wesentliche Bindungen zur Schweiz.

3.2.4

Im Heimatland lebte der Beschwerdeführer

als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener bis zum dreissigsten Altersjahr.

Nach seinen Angaben leben dort seine Mutter sowie zwei Brüder und drei

Schwestern mit jeweils drei bis vier Kindern, mit denen er nach eigenen Angaben

sehr gute Beziehungen pflegt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt noch in

seinem Elternhaus. Gemäss Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers besteht

täglicher telefonischer Kontakt mit der Mutter und regelmässiger Kontakt mit

den Geschwistern des Beschwerdeführers. Es bestehe auch enger Kontakt mit

weiteren Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verbringen

jedes Jahr ihre Ferien im Heimatland. Es sind somit enge Bindungen des

Beschwerdeführers zum Heimatland vorhanden. Er bringt darüber hinaus nichts

vor, was einer Integration in die dortigen Verhältnisse entgegenstehen würde.

3.2.5

Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt

aus Nordmazedonien und ist ebenfalls wenig integriert in die hiesigen

Verhältnisse. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme zum rechtlichen Gehör

vom 19. Mai 2020 benötigte sie ebenfalls einen Dolmetscher. Beruflich

erscheint sie als leicht besser integriert als der Beschwerdeführer, war jedoch

als Folge von Unfällen ebenfalls mehrfach arbeitslos und ist nunmehr seit einem

Arbeitsunfall im November 2018 nicht mehr erwerbstätig. Sie pflegt nach eigenen

Angaben einen guten Kontakt zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im

Kosovo. Somit erscheint eine Ausreise der Ehefrau zusammen mit dem

Beschwerdeführer als möglich und zumutbar. Falls die Ehefrau nicht auszureisen

wünscht, wäre es den Ehegatten unter den vorliegenden Umständen auch zumutbar,

den Kontakt über Besuche und Telefonate aufrechtzuerhalten.

3.2.6

Der gemeinsame Sohn ist volljährig. Die

Beziehung der Eltern zu ihm fällt damit nicht unter den Schutzbereich von Art. 8

Abs. 1 EMRK (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Es bestehen keine Hinweise

darauf, dass er gesundheitlich beeinträchtigt oder in anderer Weise auf

Betreuung durch seine Eltern angewiesen wäre. Der Kontakt mit dem Sohn kann

ohne Weiteres auch vom Heimatland des Beschwerdeführers aus gepflegt werden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.--; Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …