VB.2021.00328
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00328
23. Februar 2022Deutsch26 min
(URT.2022.23477)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00328
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1963 geborene bulgarische Staatsangehörige A reiste
nach vorangegangenen touristischen Aufenthalten am 28. Mai 2012 in die
Schweiz ein, wo sie am 1. Juni 2012 den im Kanton Zürich niedergelassenen
türkischen Staatsangehörigen C heiratete. Hierauf wurde ihr am 12. September
2012 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.
Nach ihrer Einreise war sie im Dezember 2013 und Januar 2014 kurzzeitig als
Reinigungsangestellte tätig, während sie einen weiteren Arbeitsversuch im März
2014 wegen Schmerzen abbrach. Ansonsten bezeichnete sie sich als Hausfrau und
ging seit ihrer Einreise nie mehr einer Erwerbstätigkeit nach.
Nachdem sich A eigenen Angaben zufolge im Dezember 2014
vorübergehend von ihrem damaligen Ehemann getrennt und sich in psychiatrische
Behandlung begeben hatte, stellte sie ein IV-Gesuch bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), welches jedoch mit Verfügung
vom 23. Februar 2015 sowie dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2015
abgewiesen wurde.
Bis auf die erwähnten Arbeitsversuche 2013/2014 ging A nie
einer Erwerbstätigkeit nach und musste überwiegend von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 stellte ihr das
Migrationsamt den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aussicht,
sollte sie inskünftig keinem existenzsichernden Erwerb nachgehen. Gleichwohl wurde
ihre Aufenthaltsbewilligung am Folgetag bis zum 27. Mai 2022 verlängert.
Am 4. Dezember 2018 nahm das zuständige
Eheschutzgericht von der Trennung der Eheleute C-A Vormerk.
Ein erneutes IV-Gesuch von A wies die SVA mit einer in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung am 7. Mai 2019 ab. Ein drittes IV-Gesuch
ist mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 12. März 2021 abschlägig entschieden
worden, gemäss Aktenlage jedoch noch nicht rechtskräftig beurteilt worden.
Nachdem A alleine oder zusammen mit ihrem Ehemann zwischen
Juni 2012 und Ende November 2019 rund Fr. 188'000.- Sozialhilfe bezogen
hatte und weiterhin von der Fürsorge unterstützt werden musste, widerrief das
Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 5. März 2020, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. April 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 8. April 2021 ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 9. Juli 2021. Während des
Rekursverfahrens liess sich A von ihrem Ehemann scheiden.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid bis auf die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und ihr die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz bzw. an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem wurde
beantragt, dass das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des laufenden
IV-Verfahrens durch die IV-Stelle der SVA Zürich zu sistieren und ihr für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
Überdies wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021 stellte das
Verwaltungsgericht einen Entscheid über das Sistierungsgesuch nach Akteneingang
oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Zugleich zog es die vorinstanzlichen
Akten bei und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die Beschwerdeschrift vom 10. Mai
2021.
entspricht im materiellen Teil teilweise wortwörtlich der Rekurseingabe
vom 14. April 2020, wenngleich die Parteibezeichnungen teilweise dem
Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte etwas ergänzt und einzelne
Passagen umgestellt wurden. Neu eingefügt wurden v.a. das Kapitel 2, wo ein
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung geltend gemacht wird. Ebenfalls neu
sind die Verweise auf den als Beschwerdebeilage beigelegten Vorbescheid der
IV-Stelle vom 12. März 2021. Ansonsten setzt sich die Beschwerde nur an
wenigen Stellen in massgeblicher Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinander und wiederholt über weite Strecken die bereits vor Vorinstanz
vorgetragenen Argumente.
Die anwaltlich verfasste
Beschwerde lässt damit teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem
Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht
als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen,
als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März
2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,
2C_140/2017, E. 3).
2.
Die Beschwerdeführerin beruft sich aufgrund ihrer
bulgarischen Staatsangehörigkeit auf freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte,
wenngleich ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA formal ursprünglich zum
Verbleib bei ihrem früheren Ehemann erteilt worden sei.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses
Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.1.2
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU/EFTA-Staatsangehörige,
die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I
FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen müssen. Die finanziellen Mittel für rentenberechtigte
EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung
über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]) ausreichend, wenn sie
den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen Antragsteller oder einer
schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.).
Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen eingeleitet werden, wenn
Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden (BGE 135 II 265 E. 3.7).
2.1.3
Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das
Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für
Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine
Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig
beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März
Dispositiv
2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende
der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4
AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität
zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches
Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen
von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen
Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6).
2.1.4
Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I
FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine
(noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil
sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig
geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai
1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu
erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen
und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik
[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich
etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November
2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht.
Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;
BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die
Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze
nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4
und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu
Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.).
2.1.5
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind
und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben
oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen
Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG;
Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen
muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall
ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht
liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn
gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des
angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April
2020, VB.2020.00041, E. 2.1.5; vgl. auch die Differenzierung zwischen
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen
berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger
erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw.
Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der
dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar
2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde
Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des
Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle
abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober
2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).
2.1.6
Nach Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust
der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere
wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit
Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,
VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug
auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7) und der
Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin kann sich als bulgarische Staatsangehörige
grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen.
Nach ihrer Einreise war sie im Dezember 2013 und Januar 2014 kurzzeitig als
Reinigungsangestellte tätig, während sie einen weiteren Arbeitsversuch im März
2014 wegen Schmerzen abbrach. Ansonsten bezeichnete sie sich als Hausfrau und
ging seit ihrer Einreise nie mehr einer Erwerbstätigkeit nach. Gleichwohl
beruft sie sich auf freizügigkeitsrechtliche Ansprüche als Arbeitnehmerin bzw.
macht geltend, infolge invalidisierender Gesundheitseinschränkungen
arbeitsunfähig geworden zu sein und ein Verbleiberecht im Sinn von Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (in Verbindung mit Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA) zu verfügen. Sodann verfüge sie aufgrund ihrer
Rentenberechtigung auch über die finanziellen Mittel für einen erwerbslosen
Aufenthalt im Sinn von Art. 24 Anhang I FZA.
Zur Belegung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
verweist die Beschwerdeführerin auf diverse Berichte oder Atteste behandelnder
Ärzte sowie Auskünfte der Sozialen Dienste der Stadt D, wonach sie ihrer
Schadensminderungspflicht nachgekommen sei.
2.2.2
Wie bereits dargelegt wurde, ging die Beschwerdeführerin nur zu Beginn
ihres Aufenthalts in der Schweiz für wenige Wochen einer Erwerbstätigkeit nach.
Sofern ihre kurzfristigen Arbeitseinsätze überhaupt geeignet waren, ihr die
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu verschaffen, hätte sie
diese nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach
18 Monaten bzw. zwei Jahren unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren,
unabhängig davon, ob gesundheitliche Gründe für die Stellenverluste
verantwortlich waren. Die erst per 1. Juli 2018 in Kraft getretene
Regelung von Art. 61a AIG (damals noch AuG) ist auf die Beschwerdeführerin
sodann einerseits nicht anwendbar, da sie ihre Arbeitnehmereigenschaft nach
dargelegter Praxis bereits Jahre zuvor verloren hatte und überdies vor
Verwaltungsgericht einen unfreiwilligen Stellenverlust aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen geltend macht, was ohnehin nicht in den
Anwendungsbereich der Bestimmung fallen würde. Andererseits ist nicht
ersichtlich, dass ihr die Anwendung der (hier kürzeren) Fristen von Art. 61a
AIG eine bessere Rechtsstellung verschaffen würde. Damit entfallen
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche als Arbeitnehmerin.
2.2.3
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten invalidisierenden
Einschränkungen stehen sodann in keinem Zusammenhang mit ihren kurzzeitigen
Arbeitsversuchen. Vielmehr stellte die IV-Stelle der SVA mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2019 letztmals fest, dass der
Beschwerdeführerin eine angepasste leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit
zumutbar sei und deshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine
Invalidenrente bestehe, womit die Beschwerdeführerin zumindest bis zu diesem
Zeitpunkt noch im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Regelung arbeitsfähig war.
Mit Vorbescheid vom 12. März 2021 stellte die IV-Stelle überdies fest,
dass seit der Beurteilung vom 7. Mai 2019 keine wesentlichen Veränderungen
eingetreten seien und die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Abklärung
in angepasster Tätigkeit weder in somatischer noch psychischer Sicht in ihrer
Arbeitsfähigkeit dauerhaft und erheblich eingeschränkt sei.
Im Gegensatz zu den
gutachterlich abgestützten Beurteilungen durch die IV-Stelle stellen die in den
Akten liegenden oder im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von
behandelnden Ärzten keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie
erst im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen Verfahren der
Beschwerdeführerin erstellt wurden (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1; BGr, 10. Juni
2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März
2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541,
E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl.
auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Arztberichte und Atteste machen überdies überwiegend gar keine Aussage zur
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder attestierten dieser lediglich eine
vorübergehende oder teilweise Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit. Soweit der
Beschwerdeführerin von behandelnden Ärzten, insbesondere in den medizinischen
Berichten des Medizinischen Zentrums E, invalidisierende gesundheitliche bzw.
psychische Leiden attestiert werden, stehen diese Einschätzungen in klarem
Widerspruch zu den teilweise rechtskräftigen und vertrauenswürdigen
Beurteilungen der IV-Stelle und den gutachterlichen Abklärungen im
IV-Verfahren. Die behandelnden Ärzte nahmen bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin zudem teilweise auf nicht
selbsterstellte bzw. ausserhalb ihres eigenen Fachgebiets liegende Diagnosen anderer
Fachärzte Bezug und setzten sich nicht vertieft mit den Ergebnissen der
IV-Verfahren auseinander. Sie sind entsprechend ungeeignet, die Feststellungen
der IV-Stelle infrage zu stellen. Die Berichte der Sozialen Dienste der Stadt D
vom 4. Mai 2017 und 25. Juli 2018 verweisen sodann lediglich auf die
fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, ohne diese
Atteste behandelnder Ärzte weiter zu überprüfen oder im Lichte der
gegenteiligen gutachterlichen Abklärungen der IV-Stelle zu würdigen.
2.2.4
Selbst wenn sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem
letzten IV-Entscheid weiter verschlechtert haben sollte und ihr inskünftig eine
IV-Rente zuzusprechen wäre, hätte sie ihre freizügigkeitsrechtliche
Arbeitgebereigenschaft aufgrund ihrer jahrelangen Erwerbslosigkeit bereits
Jahre vor dem invalidisierenden Ereignis verloren. Gestützt auf die
Feststellungen der IV-Stelle ist deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts ihrer Arbeitnehmereigenschaft
nicht dauerhaft erwerbsunfähig gewesen war und sich damit auch nicht auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 berufen kann. Entsprechend steht ihr
unabhängig vom Ausgang des hängigen IV-Verfahrens auch kein
freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
zu. Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung ausnahmsweise darauf
verzichtet werden, die rechtskräftige Beurteilung ihres neuen IV-Gesuchs
abzuwarten, zumal sie innert einer kurzen Zeitspanne bereits zum dritten Mal
ein entsprechendes Gesuch stellte und das ausländerrechtliche Verfahren nicht
durch immer neue IV-Gesuche hinausgezögert werden kann (vgl. auch VGr, 1. Juli
2020, VB.2019.00497 und VB.2019.00506, E. 9).
2.2.5
Auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinn von Art. 24
Anhang I FZA fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin zur Finanzierung
ihres Lebensunterhalts seit Jahren auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist,
ohne dass eine Loslösung absehbar ist. Selbst wenn ihr inskünftig eine IV-Rente
zugesprochen werden sollte, würde sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein,
was gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP einer erwerbslosen Wohnsitznahme in der
Schweiz ebenfalls entgegensteht.
2.2.6
Die Beschwerdeführerin ist in Bulgarien aufgewachsen und sozialisiert
worden, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbrachte. In Bulgarien leben
gemäss unwidersprochen gebliebener Aktenlage überdies noch mehrere Geschwister,
welche ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Aufgrund ihrer
fortbestehenden Heimatbezüge und der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz ist
noch nicht davon auszugehen, dass sie sich ihrem Heimatland derart entfremdet
hat, dass ihr eine Rückkehr und Reintegration nicht mehr zumutbar wäre. Sodann
könnten ihr allfällige Rentenleistungen auch nach Bulgarien überwiesen werden.
Die medizinische Versorgung in
Bulgarien ist gewährleistet, selbst wenn sie allenfalls hinter westeuropäischen
Standards zurückfällt (vgl. BVGr, 9. September 2015, D-5257/2015, E. 5.3.3;
vgl. auch die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für
auswärtige Angelegenheiten [EDA] zu Bulgarien, abrufbar auf www.eda.admin.ch).
Wenngleich es aus ärztlicher Sicht allenfalls wünschenswert wäre, wenn die
Beschwerdeführerin ihre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der
Schweiz nicht abbrechen müsste, kann sie ihre medizinischen bzw.
psychiatrischen Behandlungen auch in ihrem Heimatland fortsetzen.
In der
Schweiz hat sich die seit Jahren sozialhilfeabhängige Beschwerdeführerin
zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integriert. Ihre jahrelange
Abhängigkeit von der Sozialhilfe ist nicht allein durch ihren
Gesundheitszustand erklärbar und ihr mindestens teilweise vorwerfbar (vgl. dazu
auch E. 3.3.3 nachstehend). Die Dauer ihres Aufenthalts lässt zwar eine
gewisse soziale Verwurzelung in der Schweiz erwarten und die Beschwerdeführerin
behauptet, hier ein stabiles Umfeld zu haben und enge Kontakte zur
Nachbarschaft zu pflegen. Eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz ist
jedoch nicht substanziiert dargelegt worden. Gemäss dem Bericht der Sozialen
Dienste der Stadt D vom 25. Juli 2018 ist die Vermittelbarkeit der
Beschwerdeführerin auf dem hiesigen Arbeitsmarkt überdies auch aufgrund von
deren mangelhaften Deutschkenntnissen sehr gering, weshalb auch ihre
sprachliche Integration nicht auf enge Kontakte zur deutschsprachigen
Bevölkerung schliessen lässt bzw. sich diese allenfalls auf die
bulgarischsprachige Diaspora ihres Heimatlandes beschränkt. Ihr tadelloses
Legalverhalten entspricht sodann üblichen Integrationserwartungen.
Die
Beschwerdeführerin ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und
ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nach Bulgarien nicht mehr
zumutbar wäre. Sodann wurde der Beschwerdeführerin bereits vor der letzten
Bewilligungsverlängerung ein Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt, sollte
sie sich nicht um einen existenzsichernden Erwerb und eine Loslösung von der
Sozialhilfe bemühen. Der Bewilligungswiderruf erscheint somit auch unter
Berücksichtigung ihrer persönlichen Interessen, ihres Gesundheitszustands und
ihrer Reintegrationschancen in Bulgarien verhältnismässig.
2.2.7
Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Bleiberechte und die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich bereits
aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 23 Abs. 1
VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden (vgl. zudem
auch nachfolgende Erwägungen zum gleichfalls erfüllten Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit). Näher zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin
gestützt auf das innerstaatliche Recht oder aufgrund konventionsrechtlicher
Vorgaben der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die innerstaatlichen Regelungen geltend,
dass ihr eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zustehe.
3.2 Das FZA
regelt die Frage der Niederlassung nicht. Gemäss Art. 5 VFP erhalten EU-
und EFTA-Staatsangehörige eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
gestützt auf Art. 34 AIG und Art. 60–63 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen
Niederlassungsvereinbarungen. Laut Art. 34 Abs. 2 AIG setzt die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung einen mindestens zehnjährigen
Aufenthalt mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung voraus, wobei
betroffene Ausländer die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung gewesen sein müssen. Im Gegensatz zu den meisten anderen
EU-Staaten gilt für bulgarische Staatsangehörige keine verkürzte Frist (vgl.
dazu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]
des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 0.2.1.3.2). Jedoch ist
für Ehegatten von hier niedergelassenen Personen eine Verkürzung der Frist für
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf fünf Jahre vorgesehen (Art. 43
Abs. 5 AIG; ebenso die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 43 Abs. 2
des damaligen AuG). Überdies wird das Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62
oder Art. 63 Abs. 2 AIG und – zumindest in der seit 1. Januar
2019 geltenden Fassung – ein Integrationserfolg vorausgesetzt.
Gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine durch diese zu unterstützende Person auf Sozialhilfe
angewiesen ist, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint, wobei vor
allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land
zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;
BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Ergänzungsleistungen
stellen ausländerrechtlich grundsätzlich keine Sozialhilfe dar (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5). Der Bezug von
Ergänzungsleistungen ist dem Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich jedoch
zumindest dann gleichzustellen, wenn durch eine
Berentung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der
Lebensunterhalt zur Hauptsache durch Ergänzungsleistungen gedeckt wird (vgl. VGr,
20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.3).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin erfüllt aufgrund ihrer vorangegangenen Ehe mit einem
in der Schweiz niedergelassenen Drittstaatsangehörigen grundsätzlich die
zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Jedoch steht ihre jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit und der hierdurch gesetzte
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG einer Bewilligungserteilung entgegen: Die Beschwerdeführerin
und ihr damaliger Ehemann bezogen zwischen Juni 2012 bis November 2019 rund Fr. 188'000.-
Sozialhilfe, wobei die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin weiter
anhält. Selbst wenn das derzeit noch hängige (dritte) IV-Gesuch der
Beschwerdeführerin gutgeheissen würde, würde die Berentung der Beschwerdeführerin
lediglich eine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und wäre sie zur
Finanzierung ihres Lebensunterhalts weiterhin zur Hauptsache auf
Ergänzungsleistungen angewiesen. Eine Loslösung von Leistungen der öffentlichen
Hand ist somit – selbst unter Berücksichtigung allfälliger Rentenleistungen –
nicht absehbar.
3.3.2
Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind erheblich, zumal der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ehelichen Unterstützungspflicht bis zu ihrer
Scheidung grundsätzlich auch der Sozialhilfebezug ihres damaligen Ehemannes
anzurechnen ist bzw. die Eheleute eine Unterstützungsgemeinschaft bildeten
(BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2). Selbst unter Ausblendung
der Bezüge ihres Ehemanns summierten sich die der Beschwerdeführerin
zurechenbaren Sozialhilfeleistungen gemäss Bestätigung der Sozialen Dienste D
vom 9. Februar 2021 auf (damals) total über Fr. 123'000.-, was
ebenfalls einen erheblichen Betrag darstellt.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin hat sodann nach Ausgeführtem eine dauerhafte
Arbeits- oder gar Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Eine intensive
Arbeitssuche wird weder behauptet noch ist eine solche belegt. Vielmehr macht
die Beschwerdeführerin im Widerspruch zur rechtskräftigen Beurteilung ihrer
ersten beiden IV-Gesuche geltend, seit vielen Jahren arbeits- bzw.
erwerbsunfähig zu sein. Sodann ist auch ihr derzeit gemäss Aktenlage noch
hängiges IV-Gesuch mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 12. März 2021 abgewiesen
worden. Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin ihre Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung von der
Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft und ihre Sozialhilfeabhängigkeit
grösstenteils selbst verschuldet hat. Spätestens nach der rechtskräftigen
Abweisung ihres ersten IV-Gesuchs im Oktober 2015 und nachdem ihr vor der
letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Mai 2017 bei
Nichterzielung eines existenzsichernden Einkommens ausdrücklich ein
Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt worden war, musste ihr bewusst sein,
dass sie intensiv nach einer existenzsichernden Arbeit hätte suchen müssen. Die
teilweise in Widerspruch zur Beurteilung der IV-Stelle stehenden Arztberichte
ihrer behandelnden Ärzte vermögen ihre langjährige Erwerbslosigkeit nicht
schlüssig zu entschuldigen. Sodann ist die Beurteilung der Sozialen Dienste der
Stadt D vom 4. Mai 2017 und 25. Juli 2018, wonach sie ihrer
Schadensminderungspflicht nachgekommen sei, im Lichte der von ihr eingereichten
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu würdigen, welche jedoch im klaren Widerspruch
zur vertrauenswürdigeren Beurteilung durch die IV-Stelle und das
Sozialversicherungsgericht stehen. Der Sozialhilfebezug ist der
Beschwerdeführerin damit überwiegend vorzuwerfen. Inwieweit darüber hinaus auch
ihrem früheren Ehemann ein schuldhafter Sozialhilfebezug vorzuwerfen ist, ist
nicht entscheidend (vgl. auch BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2).
3.3.4
Damit hat die Beschwerdeführerin auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG gesetzt und verfügt über keinen Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung.
4.
4.1 Auf das
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in
denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen,
wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer
Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
4.2 Die
inzwischen geschiedene Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über keine
durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützten
verwandtschaftlichen Beziehungen. Sodann sind seit ihrer Einreise im Mai 2012
noch keine zehn Jahre vergangen und durfte die Beschwerdeführerin seit dem
erstinstanzlichen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 5. März
2020 nur noch aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel und der
ihr angesetzten Ausreisefristen im Land verbleiben und musste entsprechend mit
ihrer Wegweisung rechnen. Damit sind bereits aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer
noch keine durch das Recht auf Privatleben geschützte Beziehungen zu vermuten.
Überdies ist ihre Integration aufgrund ihrer jahrelangen Abhängigkeit von der
öffentlichen Hand und trotz ihres nunmehr bald 10-jährigen ununterbrochenen
Aufenthalts in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter
üblichen Integrationserwartungen geblieben, weshalb ihr auch diesbezüglich der
konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Privatlebens kein
Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag. Ohnehin stünde allfälligen
grundrechtlichen Ansprüchen ohnehin der gesetzte Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit entgegen, welcher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und
Art. 36 BV ohnehin auch Eingriffe in ihr Recht auf Privatleben
rechtfertigen würde.
Die Beschwerdeführerin kann sich damit nicht mit Erfolg
auf ihr Recht auf Privat- und Familienleben berufen.
5.
Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann
auch einem nachehelichen Aufenthaltsrecht (Art. 51 Abs. 2 lit. b
AIG) und einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG bzw. Art. 20
VFP entgegen. Aus demselben Grund, bzw. mangels hinreichender finanzieller
Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4
VZAE, entfällt auch eine Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als
Rentnerin. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits vor der letzten Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA klar darauf hingewiesen wurde, dass bei
fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit ihr weiterer Aufenthalt infrage
gestellt werden könnte, erscheint eine vorgängige Verwarnung im Sinn von Art. 96
Abs. 2 AIG weder erforderlich noch sinnvoll, zumal die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer (vorwerfbaren) jahrelangen Untätigkeit auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt auch kaum mehr vermittelbar ist. Im Übrigen kann auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist sowohl von der
eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz als auch von der
beantragten Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des IV-Verfahrens abzusehen
und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr
auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Anders als
noch vor Vorinstanz ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw.
Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: So ist der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin inzwischen weiter angestiegen und hat die IV-Stelle ihr
erneutes Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente gemäss Aktenlage zwar noch nicht
abschliessend behandelt, jedoch mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 12. März
2021 erneut abschlägig beurteilt. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung
der Beschwerdeführerin hat sich damit seit dem Entscheid der
Sicherheitsdirektion zwischenzeitlich noch weiter erhöht bzw. akzentuiert. Darüber
hinaus sind die wesentlichen Umstände, welche vorliegend eine
Bewilligungsverweigerung rechtfertigen, bereits von der Vorinstanz ausführlich
dargelegt und korrekt gewürdigt worden. Die wesentlichen Rechtsfragen sind
somit bereits erschöpfend durch die Rekursinstanz beantwortet worden, ohne dass
sich die anwaltlich verfasste Beschwerde vertieft mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt (vgl. auch E. 1.2 vorstehend). Die Aussichten
zu obsiegen waren damit im Beschwerdeverfahren noch wesentlich tiefer als im
Rekursverfahren und bei vernünftiger Überlegung hätte sich auch eine vermögende
Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die Ergreifung eines (weiteren)
Rechtsmittels entschieden bzw. sich zumindest eingehender mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandergesetzt. Aus all diesen Gründen ist der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren nicht erneut die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden IV-Verfahrens
wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …