Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00328

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00328

23. Februar 2022Deutsch26 min

(URT.2022.23477)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00328

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1963 geborene bulgarische Staatsangehörige A reiste

nach vorangegangenen touristischen Aufenthalten am 28. Mai 2012 in die

Schweiz ein, wo sie am 1. Juni 2012 den im Kanton Zürich niedergelassenen

türkischen Staatsangehörigen C heiratete. Hierauf wurde ihr am 12. September

2012 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.

Nach ihrer Einreise war sie im Dezember 2013 und Januar 2014 kurzzeitig als

Reinigungsangestellte tätig, während sie einen weiteren Arbeitsversuch im März

2014 wegen Schmerzen abbrach. Ansonsten bezeichnete sie sich als Hausfrau und

ging seit ihrer Einreise nie mehr einer Erwerbstätigkeit nach.

Nachdem sich A eigenen Angaben zufolge im Dezember 2014

vorübergehend von ihrem damaligen Ehemann getrennt und sich in psychiatrische

Behandlung begeben hatte, stellte sie ein IV-Gesuch bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), welches jedoch mit Verfügung

vom 23. Februar 2015 sowie dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2015

abgewiesen wurde.

Bis auf die erwähnten Arbeitsversuche 2013/2014 ging A nie

einer Erwerbstätigkeit nach und musste überwiegend von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 stellte ihr das

Migrationsamt den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aussicht,

sollte sie inskünftig keinem existenzsichernden Erwerb nachgehen. Gleichwohl wurde

ihre Aufenthaltsbewilligung am Folgetag bis zum 27. Mai 2022 verlängert.

Am 4. Dezember 2018 nahm das zuständige

Eheschutzgericht von der Trennung der Eheleute C-A Vormerk.

Ein erneutes IV-Gesuch von A wies die SVA mit einer in

Rechtskraft erwachsenen Verfügung am 7. Mai 2019 ab. Ein drittes IV-Gesuch

ist mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 12. März 2021 abschlägig entschieden

worden, gemäss Aktenlage jedoch noch nicht rechtskräftig beurteilt worden.

Nachdem A alleine oder zusammen mit ihrem Ehemann zwischen

Juni 2012 und Ende November 2019 rund Fr. 188'000.- Sozialhilfe bezogen

hatte und weiterhin von der Fürsorge unterstützt werden musste, widerrief das

Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 5. März 2020, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. April 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 8. April 2021 ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 9. Juli 2021. Während des

Rekursverfahrens liess sich A von ihrem Ehemann scheiden.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid bis auf die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und ihr die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen. Eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz bzw. an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem wurde

beantragt, dass das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des laufenden

IV-Verfahrens durch die IV-Stelle der SVA Zürich zu sistieren und ihr für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei.

Überdies wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die

Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021 stellte das

Verwaltungsgericht einen Entscheid über das Sistierungsgesuch nach Akteneingang

oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Zugleich zog es die vorinstanzlichen

Akten bei und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit

des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die Beschwerdeschrift vom 10. Mai

2021.

entspricht im materiellen Teil teilweise wortwörtlich der Rekurseingabe

vom 14. April 2020, wenngleich die Parteibezeichnungen teilweise dem

Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte etwas ergänzt und einzelne

Passagen umgestellt wurden. Neu eingefügt wurden v.a. das Kapitel 2, wo ein

Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung geltend gemacht wird. Ebenfalls neu

sind die Verweise auf den als Beschwerdebeilage beigelegten Vorbescheid der

IV-Stelle vom 12. März 2021. Ansonsten setzt sich die Beschwerde nur an

wenigen Stellen in massgeblicher Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen

auseinander und wiederholt über weite Strecken die bereits vor Vorinstanz

vorgetragenen Argumente.

Die anwaltlich verfasste

Beschwerde lässt damit teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den

vor­instanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem

Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht

als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen,

als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen

auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März

2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,

2C_140/2017, E. 3).

2.

Die Beschwerdeführerin beruft sich aufgrund ihrer

bulgarischen Staatsangehörigkeit auf freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte,

wenngleich ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA formal ursprünglich zum

Verbleib bei ihrem früheren Ehemann erteilt worden sei.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses

Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.1.2

Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU/EFTA-Staatsangehörige,

die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I

FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel

verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in

Anspruch nehmen müssen. Die finanziellen Mittel für rentenberechtigte

EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung

über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung

über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]) ausreichend, wenn sie

den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen Antragsteller oder einer

schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.).

Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen eingeleitet werden, wenn

Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden (BGE 135 II 265 E. 3.7).

2.1.3

Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das

Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für

Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine

Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig

beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März

Dispositiv

2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das

Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA

mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende

der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4

AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität

zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches

Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen

von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen

Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6).

2.1.4

Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I

FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine

(noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil

sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig

geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai

1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu

erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April

2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen

und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik

[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich

etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November

2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht.

Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;

BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die

Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze

nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4

und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu

Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im

Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.).

2.1.5

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind

und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben

oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen

Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG;

Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen

muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall

ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der

Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht

liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn

gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des

angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine

dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April

2020, VB.2020.00041, E. 2.1.5; vgl. auch die Differenzierung zwischen

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen

berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger

erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw.

Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der

dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar

2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde

Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des

Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle

abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober

2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

2.1.6

Nach Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)

eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust

der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere

wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit

Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,

VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug

auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7) und der

Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin kann sich als bulgarische Staatsangehörige

grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen.

Nach ihrer Einreise war sie im Dezember 2013 und Januar 2014 kurzzeitig als

Reinigungsangestellte tätig, während sie einen weiteren Arbeitsversuch im März

2014 wegen Schmerzen abbrach. Ansonsten bezeichnete sie sich als Hausfrau und

ging seit ihrer Einreise nie mehr einer Erwerbstätigkeit nach. Gleichwohl

beruft sie sich auf freizügigkeitsrechtliche Ansprüche als Arbeitnehmerin bzw.

macht geltend, infolge invalidisierender Gesundheitseinschränkungen

arbeitsunfähig geworden zu sein und ein Verbleiberecht im Sinn von Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (in Verbindung mit Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA) zu verfügen. Sodann verfüge sie aufgrund ihrer

Rentenberechtigung auch über die finanziellen Mittel für einen erwerbslosen

Aufenthalt im Sinn von Art. 24 Anhang I FZA.

Zur Belegung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen

verweist die Beschwerdeführerin auf diverse Berichte oder Atteste behandelnder

Ärzte sowie Auskünfte der Sozialen Dienste der Stadt D, wonach sie ihrer

Schadensminderungspflicht nachgekommen sei.

2.2.2

Wie bereits dargelegt wurde, ging die Beschwerdeführerin nur zu Beginn

ihres Aufenthalts in der Schweiz für wenige Wochen einer Erwerbstätigkeit nach.

Sofern ihre kurzfristigen Arbeitseinsätze überhaupt geeignet waren, ihr die

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu verschaffen, hätte sie

diese nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach

18 Monaten bzw. zwei Jahren unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren,

unabhängig davon, ob gesundheitliche Gründe für die Stellenverluste

verantwortlich waren. Die erst per 1. Juli 2018 in Kraft getretene

Regelung von Art. 61a AIG (damals noch AuG) ist auf die Beschwerdeführerin

sodann einerseits nicht anwendbar, da sie ihre Arbeitnehmereigenschaft nach

dargelegter Praxis bereits Jahre zuvor verloren hatte und überdies vor

Verwaltungsgericht einen unfreiwilligen Stellenverlust aufgrund

gesundheitlicher Einschränkungen geltend macht, was ohnehin nicht in den

Anwendungsbereich der Bestimmung fallen würde. Andererseits ist nicht

ersichtlich, dass ihr die Anwendung der (hier kürzeren) Fristen von Art. 61a

AIG eine bessere Rechtsstellung verschaffen würde. Damit entfallen

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche als Arbeitnehmerin.

2.2.3

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten invalidisierenden

Einschränkungen stehen sodann in keinem Zusammenhang mit ihren kurzzeitigen

Arbeitsversuchen. Vielmehr stellte die IV-Stelle der SVA mit in Rechtskraft

erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2019 letztmals fest, dass der

Beschwerdeführerin eine angepasste leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit

zumutbar sei und deshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine

Invalidenrente bestehe, womit die Beschwerdeführerin zumindest bis zu diesem

Zeitpunkt noch im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Regelung arbeitsfähig war.

Mit Vorbescheid vom 12. März 2021 stellte die IV-Stelle überdies fest,

dass seit der Beurteilung vom 7. Mai 2019 keine wesentlichen Veränderungen

eingetreten seien und die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Abklärung

in angepasster Tätigkeit weder in somatischer noch psychischer Sicht in ihrer

Arbeitsfähigkeit dauerhaft und erheblich eingeschränkt sei.

Im Gegensatz zu den

gutachterlich abgestützten Beurteilungen durch die IV-Stelle stellen die in den

Akten liegenden oder im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von

behandelnden Ärzten keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie

erst im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen Verfahren der

Beschwerdeführerin erstellt wurden (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1; BGr, 10. Juni

2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März

2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541,

E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl.

auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten

Arztberichte und Atteste machen überdies überwiegend gar keine Aussage zur

Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder attestierten dieser lediglich eine

vorübergehende oder teilweise Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit. Soweit der

Beschwerdeführerin von behandelnden Ärzten, insbesondere in den medizinischen

Berichten des Medizinischen Zentrums E, invalidisierende gesundheitliche bzw.

psychische Leiden attestiert werden, stehen diese Einschätzungen in klarem

Widerspruch zu den teilweise rechtskräftigen und vertrauenswürdigen

Beurteilungen der IV-Stelle und den gutachterlichen Abklärungen im

IV-Verfahren. Die behandelnden Ärzte nahmen bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin zudem teilweise auf nicht

selbsterstellte bzw. ausserhalb ihres eigenen Fachgebiets liegende Diagnosen anderer

Fachärzte Bezug und setzten sich nicht vertieft mit den Ergebnissen der

IV-Verfahren auseinander. Sie sind entsprechend ungeeignet, die Feststellungen

der IV-Stelle infrage zu stellen. Die Berichte der Sozialen Dienste der Stadt D

vom 4. Mai 2017 und 25. Juli 2018 verweisen sodann lediglich auf die

fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, ohne diese

Atteste behandelnder Ärzte weiter zu überprüfen oder im Lichte der

gegenteiligen gutachterlichen Abklärungen der IV-Stelle zu würdigen.

2.2.4

Selbst wenn sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem

letzten IV-Entscheid weiter verschlechtert haben sollte und ihr inskünftig eine

IV-Rente zuzusprechen wäre, hätte sie ihre freizügigkeitsrechtliche

Arbeitgebereigenschaft aufgrund ihrer jahrelangen Erwerbslosigkeit bereits

Jahre vor dem invalidisierenden Ereignis verloren. Gestützt auf die

Feststellungen der IV-Stelle ist deshalb davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts ihrer Arbeitnehmereigenschaft

nicht dauerhaft erwerbsunfähig gewesen war und sich damit auch nicht auf einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 berufen kann. Entsprechend steht ihr

unabhängig vom Ausgang des hängigen IV-Verfahrens auch kein

freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

zu. Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung ausnahmsweise darauf

verzichtet werden, die rechtskräftige Beurteilung ihres neuen IV-Gesuchs

abzuwarten, zumal sie innert einer kurzen Zeitspanne bereits zum dritten Mal

ein entsprechendes Gesuch stellte und das ausländerrechtliche Verfahren nicht

durch immer neue IV-Gesuche hinausgezögert werden kann (vgl. auch VGr, 1. Juli

2020, VB.2019.00497 und VB.2019.00506, E. 9).

2.2.5

Auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinn von Art. 24

Anhang I FZA fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin zur Finanzierung

ihres Lebensunterhalts seit Jahren auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist,

ohne dass eine Loslösung absehbar ist. Selbst wenn ihr inskünftig eine IV-Rente

zugesprochen werden sollte, würde sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein,

was gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP einer erwerbslosen Wohnsitznahme in der

Schweiz ebenfalls entgegensteht.

2.2.6

Die Beschwerdeführerin ist in Bulgarien aufgewachsen und sozialisiert

worden, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbrachte. In Bulgarien leben

gemäss unwidersprochen gebliebener Aktenlage überdies noch mehrere Geschwister,

welche ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Aufgrund ihrer

fortbestehenden Heimatbezüge und der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz ist

noch nicht davon auszugehen, dass sie sich ihrem Heimatland derart entfremdet

hat, dass ihr eine Rückkehr und Reintegration nicht mehr zumutbar wäre. Sodann

könnten ihr allfällige Rentenleistungen auch nach Bulgarien überwiesen werden.

Die medizinische Versorgung in

Bulgarien ist gewährleistet, selbst wenn sie allenfalls hinter westeuropäischen

Standards zurückfällt (vgl. BVGr, 9. September 2015, D-5257/2015, E. 5.3.3;

vgl. auch die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für

auswärtige Angelegenheiten [EDA] zu Bulgarien, abrufbar auf www.eda.admin.ch).

Wenngleich es aus ärztlicher Sicht allenfalls wünschenswert wäre, wenn die

Beschwerdeführerin ihre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der

Schweiz nicht abbrechen müsste, kann sie ihre medizinischen bzw.

psychiatrischen Behandlungen auch in ihrem Heimatland fortsetzen.

In der

Schweiz hat sich die seit Jahren sozialhilfeabhängige Beschwerdeführerin

zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integriert. Ihre jahrelange

Abhängigkeit von der Sozialhilfe ist nicht allein durch ihren

Gesundheitszustand erklärbar und ihr mindestens teilweise vorwerfbar (vgl. dazu

auch E. 3.3.3 nachstehend). Die Dauer ihres Aufenthalts lässt zwar eine

gewisse soziale Verwurzelung in der Schweiz erwarten und die Beschwerdeführerin

behauptet, hier ein stabiles Umfeld zu haben und enge Kontakte zur

Nachbarschaft zu pflegen. Eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz ist

jedoch nicht substanziiert dargelegt worden. Gemäss dem Bericht der Sozialen

Dienste der Stadt D vom 25. Juli 2018 ist die Vermittelbarkeit der

Beschwerdeführerin auf dem hiesigen Arbeitsmarkt überdies auch aufgrund von

deren mangelhaften Deutschkenntnissen sehr gering, weshalb auch ihre

sprachliche Integration nicht auf enge Kontakte zur deutschsprachigen

Bevölkerung schliessen lässt bzw. sich diese allenfalls auf die

bulgarischsprachige Diaspora ihres Heimatlandes beschränkt. Ihr tadelloses

Legalverhalten entspricht sodann üblichen Integrationserwartungen.

Die

Beschwerdeführerin ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und

ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nach Bulgarien nicht mehr

zumutbar wäre. Sodann wurde der Beschwerdeführerin bereits vor der letzten

Bewilligungsverlängerung ein Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt, sollte

sie sich nicht um einen existenzsichernden Erwerb und eine Loslösung von der

Sozialhilfe bemühen. Der Bewilligungswiderruf erscheint somit auch unter

Berücksichtigung ihrer persönlichen Interessen, ihres Gesundheitszustands und

ihrer Reintegrationschancen in Bulgarien verhältnismässig.

2.2.7

Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Bleiberechte und die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich bereits

aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 23 Abs. 1

VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden (vgl. zudem

auch nachfolgende Erwägungen zum gleichfalls erfüllten Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit). Näher zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin

gestützt auf das innerstaatliche Recht oder aufgrund konventionsrechtlicher

Vorgaben der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die innerstaatlichen Regelungen geltend,

dass ihr eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zustehe.

3.2 Das FZA

regelt die Frage der Niederlassung nicht. Gemäss Art. 5 VFP erhalten EU-

und EFTA-Staatsangehörige eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA

gestützt auf Art. 34 AIG und Art. 60–63 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)

sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen

Niederlassungsvereinbarungen. Laut Art. 34 Abs. 2 AIG setzt die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung einen mindestens zehnjährigen

Aufenthalt mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung voraus, wobei

betroffene Ausländer die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung gewesen sein müssen. Im Gegensatz zu den meisten anderen

EU-Staaten gilt für bulgarische Staatsangehörige keine verkürzte Frist (vgl.

dazu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]

des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 0.2.1.3.2). Jedoch ist

für Ehegatten von hier niedergelassenen Personen eine Verkürzung der Frist für

die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf fünf Jahre vorgesehen (Art. 43

Abs. 5 AIG; ebenso die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 43 Abs. 2

des damaligen AuG). Überdies wird das Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62

oder Art. 63 Abs. 2 AIG und – zumindest in der seit 1. Januar

2019 geltenden Fassung – ein Integrationserfolg vorausgesetzt.

Gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine durch diese zu unterstützende Person auf Sozialhilfe

angewiesen ist, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint, wobei vor

allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land

zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5;

vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;

BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Ergänzungsleistungen

stellen ausländerrechtlich grundsätzlich keine Sozialhilfe dar (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5). Der Bezug von

Ergänzungsleistungen ist dem Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich jedoch

zumindest dann gleichzustellen, wenn durch eine

Berentung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der

Lebensunterhalt zur Hauptsache durch Ergänzungsleistungen gedeckt wird (vgl. VGr,

20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September

2019, 2C_458/2019; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.3).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin erfüllt aufgrund ihrer vorangegangenen Ehe mit einem

in der Schweiz niedergelassenen Drittstaatsangehörigen grundsätzlich die

zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Jedoch steht ihre jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit und der hierdurch gesetzte

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG einer Bewilligungserteilung entgegen: Die Beschwerdeführerin

und ihr damaliger Ehemann bezogen zwischen Juni 2012 bis November 2019 rund Fr. 188'000.-

Sozialhilfe, wobei die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin weiter

anhält. Selbst wenn das derzeit noch hängige (dritte) IV-Gesuch der

Beschwerdeführerin gutgeheissen würde, würde die Berentung der Beschwerdeführerin

lediglich eine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und wäre sie zur

Finanzierung ihres Lebensunterhalts weiterhin zur Hauptsache auf

Ergänzungsleistungen angewiesen. Eine Loslösung von Leistungen der öffentlichen

Hand ist somit – selbst unter Berücksichtigung allfälliger Rentenleistungen –

nicht absehbar.

3.3.2

Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind erheblich, zumal der

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ehelichen Unterstützungspflicht bis zu ihrer

Scheidung grundsätzlich auch der Sozialhilfebezug ihres damaligen Ehemannes

anzurechnen ist bzw. die Eheleute eine Unterstützungsgemeinschaft bildeten

(BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2). Selbst unter Ausblendung

der Bezüge ihres Ehemanns summierten sich die der Beschwerdeführerin

zurechenbaren Sozialhilfeleistungen gemäss Bestätigung der Sozialen Dienste D

vom 9. Februar 2021 auf (damals) total über Fr. 123'000.-, was

ebenfalls einen erheblichen Betrag darstellt.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin hat sodann nach Ausgeführtem eine dauerhafte

Arbeits- oder gar Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Eine intensive

Arbeitssuche wird weder behauptet noch ist eine solche belegt. Vielmehr macht

die Beschwerdeführerin im Widerspruch zur rechtskräftigen Beurteilung ihrer

ersten beiden IV-Gesuche geltend, seit vielen Jahren arbeits- bzw.

erwerbsunfähig zu sein. Sodann ist auch ihr derzeit gemäss Aktenlage noch

hängiges IV-Gesuch mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 12. März 2021 abgewiesen

worden. Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin ihre Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung von der

Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft und ihre Sozialhilfeabhängigkeit

grösstenteils selbst verschuldet hat. Spätestens nach der rechtskräftigen

Abweisung ihres ersten IV-Gesuchs im Oktober 2015 und nachdem ihr vor der

letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Mai 2017 bei

Nichterzielung eines existenzsichernden Einkommens ausdrücklich ein

Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt worden war, musste ihr bewusst sein,

dass sie intensiv nach einer existenzsichernden Arbeit hätte suchen müssen. Die

teilweise in Widerspruch zur Beurteilung der IV-Stelle stehenden Arztberichte

ihrer behandelnden Ärzte vermögen ihre langjährige Erwerbslosigkeit nicht

schlüssig zu entschuldigen. Sodann ist die Beurteilung der Sozialen Dienste der

Stadt D vom 4. Mai 2017 und 25. Juli 2018, wonach sie ihrer

Schadensminderungspflicht nachgekommen sei, im Lichte der von ihr eingereichten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu würdigen, welche jedoch im klaren Widerspruch

zur vertrauenswürdigeren Beurteilung durch die IV-Stelle und das

Sozialversicherungsgericht stehen. Der Sozialhilfebezug ist der

Beschwerdeführerin damit überwiegend vorzuwerfen. Inwieweit darüber hinaus auch

ihrem früheren Ehemann ein schuldhafter Sozialhilfebezug vorzuwerfen ist, ist

nicht entscheidend (vgl. auch BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2).

3.3.4

Damit hat die Beschwerdeführerin auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG gesetzt und verfügt über keinen Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung.

4.

4.1 Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in

denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen,

wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer

Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

4.2 Die

inzwischen geschiedene Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über keine

durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützten

verwandtschaftlichen Beziehungen. Sodann sind seit ihrer Einreise im Mai 2012

noch keine zehn Jahre vergangen und durfte die Beschwerdeführerin seit dem

erstinstanzlichen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 5. März

2020 nur noch aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel und der

ihr angesetzten Ausreisefristen im Land verbleiben und musste entsprechend mit

ihrer Wegweisung rechnen. Damit sind bereits aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer

noch keine durch das Recht auf Privatleben geschützte Beziehungen zu vermuten.

Überdies ist ihre Integration aufgrund ihrer jahrelangen Abhängigkeit von der

öffentlichen Hand und trotz ihres nunmehr bald 10-jährigen ununterbrochenen

Aufenthalts in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter

üblichen Integrationserwartungen geblieben, weshalb ihr auch diesbezüglich der

konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Privatlebens kein

Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag. Ohnehin stünde allfälligen

grundrechtlichen Ansprüchen ohnehin der gesetzte Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit entgegen, welcher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und

Art. 36 BV ohnehin auch Eingriffe in ihr Recht auf Privatleben

rechtfertigen würde.

Die Beschwerdeführerin kann sich damit nicht mit Erfolg

auf ihr Recht auf Privat- und Familienleben berufen.

5.

Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann

auch einem nachehelichen Aufenthaltsrecht (Art. 51 Abs. 2 lit. b

AIG) und einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG bzw. Art. 20

VFP entgegen. Aus demselben Grund, bzw. mangels hinreichender finanzieller

Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4

VZAE, entfällt auch eine Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als

Rentnerin. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits vor der letzten Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA klar darauf hingewiesen wurde, dass bei

fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit ihr weiterer Aufenthalt infrage

gestellt werden könnte, erscheint eine vorgängige Verwarnung im Sinn von Art. 96

Abs. 2 AIG weder erforderlich noch sinnvoll, zumal die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer (vorwerfbaren) jahrelangen Untätigkeit auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt auch kaum mehr vermittelbar ist. Im Übrigen kann auf die

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist sowohl von der

eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz als auch von der

beantragten Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des IV-Verfahrens abzusehen

und die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr

auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Anders als

noch vor Vorinstanz ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw.

Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: So ist der Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin inzwischen weiter angestiegen und hat die IV-Stelle ihr

erneutes Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente gemäss Aktenlage zwar noch nicht

abschliessend behandelt, jedoch mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 12. März

2021 erneut abschlägig beurteilt. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung

der Beschwerdeführerin hat sich damit seit dem Entscheid der

Sicherheitsdirektion zwischenzeitlich noch weiter erhöht bzw. akzentuiert. Darüber

hinaus sind die wesentlichen Umstände, welche vorliegend eine

Bewilligungsverweigerung rechtfertigen, bereits von der Vorinstanz ausführlich

dargelegt und korrekt gewürdigt worden. Die wesentlichen Rechtsfragen sind

somit bereits erschöpfend durch die Rekursinstanz beantwortet worden, ohne dass

sich die anwaltlich verfasste Beschwerde vertieft mit den vorinstanzlichen

Erwägungen auseinandersetzt (vgl. auch E. 1.2 vorstehend). Die Aussichten

zu obsiegen waren damit im Beschwerdeverfahren noch wesentlich tiefer als im

Rekursverfahren und bei vernünftiger Überlegung hätte sich auch eine vermögende

Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die Ergreifung eines (weiteren)

Rechtsmittels entschieden bzw. sich zumindest eingehender mit den vorinstanzlichen

Erwägungen auseinandergesetzt. Aus all diesen Gründen ist der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren nicht erneut die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

7.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden IV-Verfahrens

wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …