VB.2021.00331
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00331
22. Juli 2021Deutsch4 min
(URT.2021.22917)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00331
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, verstorben,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1984 geborener
Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste im Jahr 1990 im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz ein und war im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am
16. September 2015 ging er die Ehe mit einer Schweizerin ein, mit welcher
er bereits einen im Dezember 2014 geborenen Sohn hatte.
Da das Verhalten von A
wiederholt zu Klagen Anlass gegeben hatte und er im April 2019 zu einer
sechsjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen einfacher Körperverletzung,
Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt worden war,
widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. November
2020 seine Niederlassungsbewilligung und hielt ihn an, das schweizerische
Staatsgebiet nach der Entlassung aus dem – im Oktober 2016 (vorzeitig)
angetretenen – Strafvollzug unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. März 2021 ab, soweit sie ihn nicht
als gegenstandslos geworden abschrieb.
III.
A liess am 10. Mai 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung
zu belassen; in prozessualer Hinsicht liess er ausserdem um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen sowie um Feststellung, dass der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Dem letztgenannten Begehren wurde mit
Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021 entsprochen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 1. Juni 2021 teilte die
Rechtsvertreterin von A, Rechtsanwältin B, dem Verwaltungsgericht mit, dass
dieser am Vortag in der Justizvollzugsanstalt C verstorben sei. Am 2. Juli
2021.
wurde dem Gericht der betreffende Auszug aus dem Todesregister zugestellt.
Am 21. Juli 2021 reichte Rechtsanwältin B eine
Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin
erwägt:
1.
Liegen – wie hier – personenbezogene, unvererbliche Ansprüche
im Streit, so hat der Tod der betroffenen Person die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens zur Folge (Alain Griffel, in: ders.
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25; vgl. VGr,
22.
August 2018, VB.2018.00373, E. 1, und 29. August 2011,
Dispositiv
VB.2010.00683, E. 1). Das vorliegende Verfahren ist demnach als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1 Auf eine
Kostenauflage kann im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verzichtet
werden, wenn die bisherigen Umtriebe geringfügig sind (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 36). Hiervon ist vorliegend auszugehen, weshalb die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (VGr, 29. August 2011, VB.2010.00683, E. 2).
2.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist (schon) mangels
Kostenbelastung ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Was das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsvertretung anbelangt, ist aufgrund einer summarischen Beurteilung der
Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass jenem hätte stattgegeben werden
müssen, wenn der Beschwerdeführer nicht während des Verfahrens verstorben wäre.
So lässt sich mit Blick auf den langjährigen hiesigen Aufenthalt des bereits im
Alter von fünf Jahren in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers, dessen
familiäre Situation und seine invalidisierende Erkrankung jedenfalls nicht ohne
Weiteres sagen, dass seine Beschwerde bei ihrer Einreichung offensichtlich
aussichtslos gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich,
der Rechtsvertreterin des verstorbenen Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der von ihr geltend
gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 1'761.10 auszurichten, auch wenn sie zu
Lebzeiten des Beschwerdeführers nicht (mehr) als dessen unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt wurde (vgl. auch Obergericht des Kantons Uri,
27. April 2016, OG Z 12 1; ferner BGr, 19. September 2018,
6B_1389/2017, E. 1 – 18. Mai 2017, 6B_1091/2016, E. 2 – 15. Juli
2013, 6B_16/2012, E. 5 f.; anders BGr, 23. Dezember 2003,
5P.220/2003, E. 3).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Rechtsanwältin
B wird im Betrag von Fr. 1'761.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt.
7. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …