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Entscheid

VB.2021.00331

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00331

22. Juli 2021Deutsch4 min

(URT.2021.22917)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00331

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 22. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, verstorben,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1984 geborener

Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste im Jahr 1990 im Rahmen des Familiennachzugs

in die Schweiz ein und war im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am

16. September 2015 ging er die Ehe mit einer Schweizerin ein, mit welcher

er bereits einen im Dezember 2014 geborenen Sohn hatte.

Da das Verhalten von A

wiederholt zu Klagen Anlass gegeben hatte und er im April 2019 zu einer

sechsjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen einfacher Körperverletzung,

Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt worden war,

widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. November

2020 seine Niederlassungsbewilligung und hielt ihn an, das schweizerische

Staatsgebiet nach der Entlassung aus dem – im Oktober 2016 (vorzeitig)

angetretenen – Strafvollzug unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. März 2021 ab, soweit sie ihn nicht

als gegenstandslos geworden abschrieb.

III.

A liess am 10. Mai 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung

zu belassen; in prozessualer Hinsicht liess er ausserdem um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen sowie um Feststellung, dass der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Dem letztgenannten Begehren wurde mit

Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021 entsprochen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 1. Juni 2021 teilte die

Rechtsvertreterin von A, Rechtsanwältin B, dem Verwaltungsgericht mit, dass

dieser am Vortag in der Justizvollzugsanstalt C verstorben sei. Am 2. Juli

2021.

wurde dem Gericht der betreffende Auszug aus dem Todesregister zugestellt.

Am 21. Juli 2021 reichte Rechtsanwältin B eine

Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin

erwägt:

1.

Liegen – wie hier – personenbezogene, unvererbliche Ansprüche

im Streit, so hat der Tod der betroffenen Person die Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens zur Folge (Alain Griffel, in: ders.

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25; vgl. VGr,

22.

August 2018, VB.2018.00373, E. 1, und 29. August 2011,

Dispositiv

VB.2010.00683, E. 1). Das vorliegende Verfahren ist demnach als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1 Auf eine

Kostenauflage kann im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verzichtet

werden, wenn die bisherigen Umtriebe geringfügig sind (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 36). Hiervon ist vorliegend auszugehen, weshalb die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Parteientschädigung

ist nicht zuzusprechen (VGr, 29. August 2011, VB.2010.00683, E. 2).

2.2 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist (schon) mangels

Kostenbelastung ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Was das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsvertretung anbelangt, ist aufgrund einer summarischen Beurteilung der

Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass jenem hätte stattgegeben werden

müssen, wenn der Beschwerdeführer nicht während des Verfahrens verstorben wäre.

So lässt sich mit Blick auf den langjährigen hiesigen Aufenthalt des bereits im

Alter von fünf Jahren in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers, dessen

familiäre Situation und seine invalidisierende Erkrankung jedenfalls nicht ohne

Weiteres sagen, dass seine Beschwerde bei ihrer Einreichung offensichtlich

aussichtslos gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich,

der Rechtsvertreterin des verstorbenen Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der von ihr geltend

gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 1'761.10 auszurichten, auch wenn sie zu

Lebzeiten des Beschwerdeführers nicht (mehr) als dessen unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt wurde (vgl. auch Obergericht des Kantons Uri,

27. April 2016, OG Z 12 1; ferner BGr, 19. September 2018,

6B_1389/2017, E. 1 – 18. Mai 2017, 6B_1091/2016, E. 2 – 15. Juli

2013, 6B_16/2012, E. 5 f.; anders BGr, 23. Dezember 2003,

5P.220/2003, E. 3).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Rechtsanwältin

B wird im Betrag von Fr. 1'761.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt.

7. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …