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Entscheid

VB.2021.00332

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00332

17. Februar 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23459)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00332

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1973 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 31. Mai 2009 in

die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. In der Folge verblieb er

ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Mit Verfügung vom 4. Mai

2012 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für

Migration, SEM) über A ein bis 3. Mai 2015 gültiges Einreiseverbot. Am

9. Mai 2012 wurde er nach Nigeria zurückgeführt. Mit Verfügung vom

29. Januar 2013 suspendierte das BFM das Einreiseverbot und bewilligte A

zwecks Vorbereitung der Heirat die Einreise in die Schweiz. Am 14. Februar

2013 reiste A in die Schweiz ein, wo er am 10. April 2013 eine Schweizer

Bürgerin heiratete und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau im Kanton St. Gallen erhielt. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014

verweigerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen A die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung, da dieser seit 25. November 2013 getrennt

von seiner Ehefrau lebte. Die Ehe wurde am 19. Mai 2015 geschieden.

B. Am 18. Dezember

2015 heiratete A die Schweizer Bürgerin C (geb. 1965), worauf ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. Januar 2016 eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilte. Mit Urteil des

Bezirksgerichts D vom 11. September 2018 wurde A und C das Getrenntleben

per 1. Oktober 2018 auf unbestimmte Zeit bewilligt. Am 25. März 2019

ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom

11. September 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 22. März 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Eventualiter sei das Verfahren für weitere Sachabklärungen an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er,

den Vorinstanzen sei vorsorglich zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2021 ausdrücklich auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A

leistete am 28. Mai 2021 eine ihm mit Präsidialverfügung vom 11. Mai

2021.

auferlegte Kaution. Am 21. Juli 2021 reichte das Migrationsamt das

Scheidungsurteil des Beschwerdeführers ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers erloschen ist, weil er es verpasste, rechtzeitig um deren

Verlängerung zu ersuchen, kann vorliegend – wie zu zeigen sein wird – offenbleiben.

3.

Nach

Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der

Beschwerdeführer hat nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin gestützt

auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.

Spätestens seit der Scheidung am 29. Juni 2021 hat er gestützt auf

Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf eine

Aufenthaltsbewilligung.

4.

4.1

Nach

Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

4.2

Eine

relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7.

Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die

Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen

(BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Die

Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt bei der Ausländerin bzw. dem

Ausländer (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3 f. mit

Hinweisen).

Der Beschwerdeführer und C heirateten am 18. Dezember

2015.

Sie zogen jedoch erst am 18. Dezember 2016 in eine gemeinsame

Wohnung. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte der Beschwerdeführer als

Wochenaufenthalter in E, wo er arbeitete, und besuchte seine Ehefrau –

unterschiedlichen Aussagen der beiden Ehegatten zufolge – jedes zweite

Wochenende oder dreimal pro Monat. Anlässlich einer polizeilichen Befragung im

Juli 2016 gab C zu Protokoll, dass sie und der Beschwerdeführer bis zum

damaligen Zeitpunkt noch nicht zusammengelebt hätten. Dementsprechend begann die eheliche Wohngemeinschaft des

Beschwerdeführers erst am 18. Dezember 2016. Ob in der beruflichen

Situation des Beschwerdeführers und in der familiären Situation seiner

Ehegattin zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 wichtige Gründe im Sinn von

Art. 49 AIG zu sehen sind (vgl. BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1),

welche während eines ganzen Jahres eine Ausnahme vom Erfordernis des

Zusammenwohnens begründet hätten, kann offenbleiben, da die eheliche

Gemeinschaft – wie sogleich zu zeigen ist – auch unter Berücksichtigung dieses

Jahres keine drei Jahre dauerte.

Anlässlich

einer polizeilichen Befragung im Februar 2018 gab C zu Protokoll, sie

wolle sich scheiden lassen. Ihren

Angaben zufolge lebte sie im Juli 2018 immer noch mit dem

Beschwerdeführer zusammen, obwohl sie bereits ein Trennungsbegehren eingereicht

hatte. Im August 2018 teilte C

dem Beschwerdegegner schliesslich mit, ihr Ehewille sei seit längerer Zeit,

sicher aber bereits im Jahr 2017 erloschen. Mit Urteil des Bezirksgerichts D

vom 11. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das

Getrenntleben ab 1. Oktober 2018 auf unbestimmte Dauer bewilligt. Im

Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner aus,

er und seine Ehefrau würden trotz der gerichtlichen Trennung weiterhin

zusammenleben, und es sei aus seiner Sicht nicht ausgeschlossen, dass sie

wieder zusammenkämen. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im Mai 2019

vertrat der Beschwerdeführer erneut die Ansicht, er lebe mit seiner Ehefrau in F

zusammen. Auch in seiner Beschwerde vom Mai 2021 machte der Beschwerdeführer

geltend, er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen. Er unterliess es

jedoch, diese Aussagen und insbesondere den gegenseitigen Ehewillen mit

geeigneten Dokumenten zu belegen. Dazu wäre er angehalten gewesen, da er und

seine Ehefrau sich im Juni 2021 scheiden liessen und damit die mit der

gerichtlichen Trennung ab 1. Oktober 2018 einhergegangene Vermutung bestätigten,

dass es beiden Ehegatten spätestens seit dem 1. Oktober 2018 am Ehewille

fehlte. Da sich aus den Akten – mit Ausnahme der unsubstanziierten Aussagen des

Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der ehelichen

Gemeinschaft bzw. des Ehewillens seit der gerichtlichen Trennung ergeben, war

die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, eine Befragung des Beschwerdeführers

und seiner Ehefrau durchzuführen.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die eheliche

Gemeinschaft des Beschwerdeführers längstens bis Ende September 2018 bestand

und damit keine drei Jahre dauerte. Der Beschwerdeführer hat folglich gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Aufenthalt in

der Schweiz. Darüber hinaus bestehen aufgrund seiner in den Jahren 2017 und

2019.

verübten Betäubungsmitteldelikte und offener Verlustscheine im Betrag von

rund Fr. 20'000.- ohnehin Zweifel an seiner Integration in der Schweiz.

4.3

Wichtige persönliche Gründe können namentlich

vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 AIG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen

Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben

(BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung der

wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung nach

Nigeria wäre unzumutbar, da er dort wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der

andauernden Covid-19-Pandemie keine Möglichkeit hätte, für seinen

Lebensunterhalt zu sorgen, weshalb wichtige persönliche Gründe seinen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würden. Dem kann nicht gefolgt

werden. Zwar ist die Wegweisung nach Nigeria für den Beschwerdeführer mit einer

gewissen Härte verbunden, da er seit bald 13 Jahren mehrheitlich in der

Schweiz lebt. Er weilte eigenen Angaben zufolge jedoch jedes Jahr für mehrere

Wochen in Nigeria. Im Jahr 2020 hielt er sich sogar ein halbes Jahr in Nigeria

auf, da er seine geplante Rückreise in die Schweiz aufgrund der Covid-19-Pandemie

verschieben musste. Der Beschwerdeführer ist folglich nach wie vor mit den

Lebensumständen in Nigeria vertraut und wird sich in seinem Heimatland

eingliedern können. Seine in der Schweiz erworbene Berufserfahrung dürfte ihm

zudem bei der wirtschaftlichen Integration behilflich sein. Seine Lebens- und Daseinsbedingungen in

Nigeria sind damit gemessen am durchschnittlichen Schicksal der dortigen

Bevölkerung nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt, weshalb auch seine

soziale Wiedereingliederung in Nigeria nicht als stark gefährdet erscheint.

Damit liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG vor.

4.4

Damit kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer

im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a

AIG rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe beruft.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den

Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.

5.2

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung

kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter

besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren.

Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung

zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im

Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat

(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übriglassen.

5.3

Der

Beschwerdeführer lebt erst seit Februar 2013 rechtmässig in der Schweiz.

Darüber hinaus liegen keine Umstände vor, die auf eine besonders intensive

Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen lassen. Die

Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht

entspricht höchstens einer normalen und zu erwartenden Integration. Zudem wurde

er in den letzten fünf Jahren zweimal wegen Betäubungsmitteldelikten für

schuldig befunden. Einem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers kann

sodann entnommen werden, dass Pfändungen und Verlustscheine von insgesamt knapp

Fr. 35'000.- gegen ihn vorliegen und Betreibungen in der Höhe von rund

Fr. 5'000.- eingeleitet wurden. Damit berührt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz den

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des

Beschwerdeführers nicht.

6.

Dispositiv

Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht

noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten

die Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96

Abs. 1 AIG) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise

ausgeübt hat.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …