VB.2021.00332
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00332
17. Februar 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23459)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00332
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1973 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 31. Mai 2009 in
die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. In der Folge verblieb er
ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Mit Verfügung vom 4. Mai
2012 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für
Migration, SEM) über A ein bis 3. Mai 2015 gültiges Einreiseverbot. Am
9. Mai 2012 wurde er nach Nigeria zurückgeführt. Mit Verfügung vom
29. Januar 2013 suspendierte das BFM das Einreiseverbot und bewilligte A
zwecks Vorbereitung der Heirat die Einreise in die Schweiz. Am 14. Februar
2013 reiste A in die Schweiz ein, wo er am 10. April 2013 eine Schweizer
Bürgerin heiratete und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau im Kanton St. Gallen erhielt. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014
verweigerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen A die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung, da dieser seit 25. November 2013 getrennt
von seiner Ehefrau lebte. Die Ehe wurde am 19. Mai 2015 geschieden.
B. Am 18. Dezember
2015 heiratete A die Schweizer Bürgerin C (geb. 1965), worauf ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. Januar 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilte. Mit Urteil des
Bezirksgerichts D vom 11. September 2018 wurde A und C das Getrenntleben
per 1. Oktober 2018 auf unbestimmte Zeit bewilligt. Am 25. März 2019
ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
11. September 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 22. März 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei das Verfahren für weitere Sachabklärungen an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
den Vorinstanzen sei vorsorglich zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2021 ausdrücklich auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A
leistete am 28. Mai 2021 eine ihm mit Präsidialverfügung vom 11. Mai
2021.
auferlegte Kaution. Am 21. Juli 2021 reichte das Migrationsamt das
Scheidungsurteil des Beschwerdeführers ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers erloschen ist, weil er es verpasste, rechtzeitig um deren
Verlängerung zu ersuchen, kann vorliegend – wie zu zeigen sein wird – offenbleiben.
3.
Nach
Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der
Beschwerdeführer hat nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Spätestens seit der Scheidung am 29. Juni 2021 hat er gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf eine
Aufenthaltsbewilligung.
4.
4.1
Nach
Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
4.2
Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
7.
Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen
(BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Die
Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt bei der Ausländerin bzw. dem
Ausländer (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3 f. mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer und C heirateten am 18. Dezember
2015.
Sie zogen jedoch erst am 18. Dezember 2016 in eine gemeinsame
Wohnung. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte der Beschwerdeführer als
Wochenaufenthalter in E, wo er arbeitete, und besuchte seine Ehefrau –
unterschiedlichen Aussagen der beiden Ehegatten zufolge – jedes zweite
Wochenende oder dreimal pro Monat. Anlässlich einer polizeilichen Befragung im
Juli 2016 gab C zu Protokoll, dass sie und der Beschwerdeführer bis zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht zusammengelebt hätten. Dementsprechend begann die eheliche Wohngemeinschaft des
Beschwerdeführers erst am 18. Dezember 2016. Ob in der beruflichen
Situation des Beschwerdeführers und in der familiären Situation seiner
Ehegattin zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 wichtige Gründe im Sinn von
Art. 49 AIG zu sehen sind (vgl. BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1),
welche während eines ganzen Jahres eine Ausnahme vom Erfordernis des
Zusammenwohnens begründet hätten, kann offenbleiben, da die eheliche
Gemeinschaft – wie sogleich zu zeigen ist – auch unter Berücksichtigung dieses
Jahres keine drei Jahre dauerte.
Anlässlich
einer polizeilichen Befragung im Februar 2018 gab C zu Protokoll, sie
wolle sich scheiden lassen. Ihren
Angaben zufolge lebte sie im Juli 2018 immer noch mit dem
Beschwerdeführer zusammen, obwohl sie bereits ein Trennungsbegehren eingereicht
hatte. Im August 2018 teilte C
dem Beschwerdegegner schliesslich mit, ihr Ehewille sei seit längerer Zeit,
sicher aber bereits im Jahr 2017 erloschen. Mit Urteil des Bezirksgerichts D
vom 11. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das
Getrenntleben ab 1. Oktober 2018 auf unbestimmte Dauer bewilligt. Im
Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner aus,
er und seine Ehefrau würden trotz der gerichtlichen Trennung weiterhin
zusammenleben, und es sei aus seiner Sicht nicht ausgeschlossen, dass sie
wieder zusammenkämen. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im Mai 2019
vertrat der Beschwerdeführer erneut die Ansicht, er lebe mit seiner Ehefrau in F
zusammen. Auch in seiner Beschwerde vom Mai 2021 machte der Beschwerdeführer
geltend, er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen. Er unterliess es
jedoch, diese Aussagen und insbesondere den gegenseitigen Ehewillen mit
geeigneten Dokumenten zu belegen. Dazu wäre er angehalten gewesen, da er und
seine Ehefrau sich im Juni 2021 scheiden liessen und damit die mit der
gerichtlichen Trennung ab 1. Oktober 2018 einhergegangene Vermutung bestätigten,
dass es beiden Ehegatten spätestens seit dem 1. Oktober 2018 am Ehewille
fehlte. Da sich aus den Akten – mit Ausnahme der unsubstanziierten Aussagen des
Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der ehelichen
Gemeinschaft bzw. des Ehewillens seit der gerichtlichen Trennung ergeben, war
die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, eine Befragung des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau durchzuführen.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die eheliche
Gemeinschaft des Beschwerdeführers längstens bis Ende September 2018 bestand
und damit keine drei Jahre dauerte. Der Beschwerdeführer hat folglich gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Aufenthalt in
der Schweiz. Darüber hinaus bestehen aufgrund seiner in den Jahren 2017 und
2019.
verübten Betäubungsmitteldelikte und offener Verlustscheine im Betrag von
rund Fr. 20'000.- ohnehin Zweifel an seiner Integration in der Schweiz.
4.3
Wichtige persönliche Gründe können namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AIG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen
Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben
(BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung der
wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung nach
Nigeria wäre unzumutbar, da er dort wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der
andauernden Covid-19-Pandemie keine Möglichkeit hätte, für seinen
Lebensunterhalt zu sorgen, weshalb wichtige persönliche Gründe seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würden. Dem kann nicht gefolgt
werden. Zwar ist die Wegweisung nach Nigeria für den Beschwerdeführer mit einer
gewissen Härte verbunden, da er seit bald 13 Jahren mehrheitlich in der
Schweiz lebt. Er weilte eigenen Angaben zufolge jedoch jedes Jahr für mehrere
Wochen in Nigeria. Im Jahr 2020 hielt er sich sogar ein halbes Jahr in Nigeria
auf, da er seine geplante Rückreise in die Schweiz aufgrund der Covid-19-Pandemie
verschieben musste. Der Beschwerdeführer ist folglich nach wie vor mit den
Lebensumständen in Nigeria vertraut und wird sich in seinem Heimatland
eingliedern können. Seine in der Schweiz erworbene Berufserfahrung dürfte ihm
zudem bei der wirtschaftlichen Integration behilflich sein. Seine Lebens- und Daseinsbedingungen in
Nigeria sind damit gemessen am durchschnittlichen Schicksal der dortigen
Bevölkerung nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt, weshalb auch seine
soziale Wiedereingliederung in Nigeria nicht als stark gefährdet erscheint.
Damit liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG vor.
4.4
Damit kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer
im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a
AIG rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe beruft.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den
Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.
5.2
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung
kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter
besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren.
Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung
zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im
Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat
(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übriglassen.
5.3
Der
Beschwerdeführer lebt erst seit Februar 2013 rechtmässig in der Schweiz.
Darüber hinaus liegen keine Umstände vor, die auf eine besonders intensive
Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen lassen. Die
Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
entspricht höchstens einer normalen und zu erwartenden Integration. Zudem wurde
er in den letzten fünf Jahren zweimal wegen Betäubungsmitteldelikten für
schuldig befunden. Einem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers kann
sodann entnommen werden, dass Pfändungen und Verlustscheine von insgesamt knapp
Fr. 35'000.- gegen ihn vorliegen und Betreibungen in der Höhe von rund
Fr. 5'000.- eingeleitet wurden. Damit berührt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz den
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des
Beschwerdeführers nicht.
6.
Dispositiv
Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht
noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten
die Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96
Abs. 1 AIG) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise
ausgeübt hat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …