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Entscheid

VB.2021.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00333

10. November 2021Deutsch15 min

(URT.2021.23174)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00333

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1989, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 17. Juni 2010 in

die Schweiz, wo er am 6. Juli 2010 die Schweizerin C heiratete. Zum

Verbleib bei seiner Ehefrau wurde ihm am 13. August 2010 eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Am 7. September 2015

wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

B. Aus der

Ehe A-C gingen die Kinder D, geboren 2010, und E, geboren 2016, hervor; beide

Kinder sind im Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft. Mit Teilurteil des

Bezirksgerichts Uster vom 1. März 2018 wurde das Getrenntleben der

Ehepartner per 1. Dezember 2017 festgestellt und die Kinder der Obhut der

Mutter zugeteilt. Die elterliche Sorge verblieb bei beiden Elternteilen. Am 12. Mai

2018 verliess A die Schweiz mit seiner Tochter Richtung Türkei. Am 22. Mai

2018 konnte die Tochter mithilfe der türkischen Polizei wieder in die Obhut der

Mutter überführt werden. Am 12. Juni 2018 kehrte die Tochter mit ihrer

Mutter in die Schweiz zurück; A verblieb in der Türkei. Am 6. November

2019 wurde A gestützt auf eine Ripol-Ausschreibung von der Kantonspolizei

Zürich verhaftet. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 12. März

2020 wurden die Kinder vorsorglich unter die alleinige elterliche Sorge der

Kindsmutter gestellt; die am 1. März 2018 angeordnete Betreuungsregelung

wurde für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens sistiert. Mit Urteil vom 23. Juli

2020 sprach das Bezirksgericht Uster A des Entziehens von Minderjährigen und der

Entführung schuldig. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Drohung und der

versuchten Nötigung wurde er freigesprochen. Das Verfahren betreffend

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wurde eingestellt. Dies führte zu

einer Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit

von zwei Jahren). Ferner ordnete es eine fünfjährige Landesverweisung an. Noch

am selben Tag wurde A aus der Haft entlassen. Gegen das Strafurteil erhob er

Berufung beim Obergericht.

C. Am 2. September

2020 ersuchte A um Verlängerung der Kontrollfrist seiner

Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte das

Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A gestützt auf Art. 61

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) erloschen sei und wies das Gesuch vom 2. September 2020 um

Wiedererteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ab. Ferner

wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 16. November 2020.

D. Mit

Verfügung vom 28. Januar 2021 stellte das Bezirksgericht Uster im Rahmen

des Ehescheidungsverfahrens A-C fest, dass die Sistierung des Besuchsrechts

bestehen bleibe. Jedoch ordnete es den Aufbau eines Kontakts des Vaters mit den

Kindern an, wobei in einer ersten Phase eine Kontaktherstellung mittels

Videotelefonie – begleitet von einer Fachperson – erfolgen sollte und in einer zweiten

Phase der Kontaktausbau im Rahmen einer Einzelbegleitung unter ständiger

Aufsicht durch eine Fachperson erfolgen sollte.

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 28. Oktober

2020.

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 14. April 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden

sei (Dispositiv-Ziff. I). Dabei gelangte die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion zum Schluss, das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

werde nicht mehr angefochten, weshalb dieser Punkt rechtskräftig sei. A könne

sodann keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erteilt werden.

Im Übrigen wurde A eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz angesetzt bis 14. Mai 2021 (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten

wurden dem Rekurrenten auferlegt, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung

gewährt wurde (Dispositiv-Ziff. III). Ferner wurde Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv-Ziff. IV) und dem

Rekurrenten keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Dispositiv-Ziff. I,

II und V des vorinstanzlichen Entscheids seien unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung für

die Dauer von einem Jahr zu erteilen. Im Umfang der ihm auferlegten Kosten

seien zudem die Dispositiv-Ziff. III und IV des angefochtenen Entscheids

sowie die Nachzahlungspflicht aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte

er, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens vorsorglich der Aufenthalt zu

gestatten und hinsichtlich der angeordneten Wegweisung bzw. Ausreisefrist sei

der Vollzugsstopp anzuordnen. Weiter ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2021 ordnete der

Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts an, dass auf Vollzugsmassnahmen

einstweilen zu verzichten sei.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichte der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht das Urteil des Obergerichts vom 23. September

2021.

betreffend Entführung etc. im Dispositiv ein. Dabei erkannte das Obergericht,

dass der Beschwerdeführer des Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220

des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig sei und mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft werde (Probezeit von 2 Jahren). Von der

Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Mit dem

heutigen Endentscheid wird das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für die Dauer

des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt zu gestatten,

gegenstandslos.

2.

2.1

Gestützt

auf die bereits vor Vorinstanz nicht mehr angefochtene Dispositiv-Ziff. 1

der Verfügung des Migrationsamts vom 28. Oktober 2020 ist die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 61 Abs. 2

AIG rechtskräftig erloschen, was unbestritten ist und wovon Vormerk zu nehmen

ist.

2.2

Nachdem seine

Niederlassungsbewilligung erloschen ist, macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 42

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

vermittle ihm einen Rechtsanspruch auf (Wieder-)Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung.

Die Vorinstanz prüfte das

Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG und gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer

erfülle die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a und

d AIG nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Vorinstanz ist Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar:

Wie das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall (BGr, 26. Mai 2014,

2C_483/2014, E. 2.3) entschieden hat, lässt Art. 61 Abs. 2 AIG

auch eine zuvor gestützt auf Art. 50 AIG verlängerte

Aufenthaltsbewilligung erlöschen. Denn mit Art. 61 Abs. 2 AIG habe

der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten Erlöschensgrund

geschaffen. Voraussetzung für einen Bewilligungsanspruch bei Wiedereinreise

wäre, dass in jenem Moment ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung

besteht; namentlich könnten Art. 42 und 43 AIG dann angerufen werden, wenn

die entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere Zusammenleben bzw. wichtige

Gründe für Getrenntleben [Art. 49 AIG]) erfüllt schienen. An einem

Anknüpfungspunkt fehle es hingegen, wenn während des die Bewilligung zum

Erlöschen bringenden Auslandaufenthalts die seinerzeit anspruchsbegründende

Ehegemeinschaft dahingefallen sei bzw. diese, wie in dem zu beurteilenden Fall,

gar schon zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr Bestand hatte. Eine Berufung

auf Art. 50 AIG scheitere in einem solchen Fall am mit dieser Norm

verbundenen Erfordernis der Akzessorietät ("weiter" bestehen).

Ansonsten hätte der Ausländer selbst noch nach langjähriger Auslandabwesenheit

einen quasi unbefristet fortbestehenden Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen (vgl. auch

VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 4.2). Nachdem die Ehe A-C schon

vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz gescheitert ist,

scheidet die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von vornherein

aus und kommt dem Beschwerdeführer somit kein Rechtsanspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zu.

2.3

Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k

AIG wieder zuzulassen ist: So kann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29

AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländern, die im Besitz

einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. In

zeitlicher Hinsicht wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

vorausgesetzt, dass der frühere Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz

mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34

Abs. 5 AIG) war (lit. a); und (lit. b) die freiwillige Ausreise

aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

2.4

Bei der

Überprüfung von im pflichtgemässem Ermessen getroffenen Entscheiden gilt es

jedoch zu beachten, dass mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig

Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitungen und

-unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden können (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen

der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des

Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine

Rechtsverletzung bedeutet und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das

Gesetz keines einräumt. Sie unterschreitet es, wenn sie auf die Ausübung des

ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch

ist wiederum ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn

die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt, namentlich wenn sie von sachfremden

Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen

ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechts­grundsätzen,

den verwaltungs­rechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungs­rechtlichen

Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche

Ermessensbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (vgl. zum

Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; Benjamin Schindler,

Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).

2.5

Nicht

umstritten ist, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 49

Abs. 1 VZAE (siehe E. 2.3) erfüllt. Bei der Ermessensausübung hatten

die Vorinstanzen zudem nach Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen

Interessen sowie die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration des

Ausländers nach Art. 58a AIG sowie das Vorliegen von Widerrufsgründen nach

Art. 62 AIG zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration nach Art. 58a

Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde u.a. folgende Kriterien:

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a). Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor,

wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Öffentliche Sicherheit

bedeutet die Unverletzlichkeit der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit,

Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2021], Ziff. 3.3.1.1).

2.5.1

Die Vorinstanz kam zum Schluss, eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG falle ausser Betracht. So sei A unzureichend integriert und

bestehe ein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse an seiner

Nichtzulassung. Denn mit der Verbringung seiner Tochter in die Türkei habe er

sich nicht an die einzelrichterliche Betreuungsregelung gehalten und damit

gegen eine behördliche Anordnung verstossen sowie in nicht zu

vernachlässigender Weise die öffentliche Sicherheit verletzt. Dass das

Strafurteil nicht rechtskräftig sei, ändere daran nichts, da die Verfehlungen

unbestritten seien. Weiter sei der Ermessensentscheid des Migrationsamts auch

im Hinblick auf die fehlenden finanziellen Mittel und die mangelhafte

wirtschaftliche und soziale Integration nicht zu beanstanden. Hinzu komme, dass

A die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Kindern während rund

eineinhalb Jahren freiwillig nicht gelebt habe. Die Beziehung sei weder in

wirtschaftlicher noch affektiver Hinsicht intakt. Die elterliche Sorge sei ihm

mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 12. März 2020 für die Dauer

des Scheidungsverfahrens entzogen worden und die Betreuungsregelung für diese

Zeit sistiert worden. Gemäss Verfügung desselben Gerichts vom 28. Januar

2021.

bleibe die Sistierung des Besuchsrechts bestehen, aber es werde ein

Kontaktaufbau angeordnet, zuerst mittels Videotelefonie und dann im Rahmen

einer Einzelbegleitung unter ständiger Aufsicht durch eine Fachperson. Unter

diesen Umständen könnten die privaten Interessen von A und seiner Kinder an

einem Verbleib des Kindsvaters in der Schweiz das öffentliche Interesse an der

Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht überwiegen.

2.5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das ihr zustehende

Ermessen offensichtlich missbraucht. Erstens sei er noch nicht rechtskräftig

verurteilt worden und es gelte die Unschuldsvermutung. Die obergerichtliche

Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen sei daher – ebenso wie die

erstinstanzliche Verurteilung – unbeachtlich. Zweitens habe das Obergericht

ausdrücklich von einer strafrechtlichen Landesverweisung abgesehen. Der

strafgerichtliche Verzicht auf eine Landesverweisung sei für die

Migrationsbehörden bindend. Zudem verletze die blosse Überschreitung des Besuchsrechts

in keiner Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern es handle sich

um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Ansonsten verfüge er über keinerlei

Vorstrafen.

2.5.3

Nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte können bei der Prüfung eines

Widerrufs als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

mitberücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten

keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind

(BGr, 31. August 2016, 2C_39/2016, E. 2.5). Umso mehr muss dies

für eine nach Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmende Ermessensanwendung

gelten. Die Zuständigkeit des Strafgerichts zum Entscheid über die

Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB schliesst

zwar einen allein auf die betreffenden (allfälligen) Straftaten gestützten

Bewilligungswiderruf durch die Migrationsbehörde aus (vgl. Art. 62 Abs. 2

AIG; BGr, 9. März 2020, 2C_580/2019, E. 2.3.3, 2.4.1; BGr, 18. November

2019, 2C_468/2019, E. 5.1). Doch darf daraus nicht geschlossen werden,

dass diese bei der Ermessensprüfung nicht mitberücksichtigt werden dürften

(vgl. zum Ganzen VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 3.3.3).

2.5.4

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Überschreitung

des Besuchsrechts verletze in keiner Weise die öffentliche Sicherheit und

Ordnung, ist ihm zu widersprechen: Zum einen hat er durch die Verbringung

seiner Tochter ins Ausland in krasser Weise gegen die gerichtliche Anordnung

des Bezirksgerichts Uster und damit gegen eine behördliche Verfügung im Sinn

von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE verstossen; zum andern umfasst

der Begriff der öffentlichen Sicherheit auch die Unverletzlichkeit der Rechtsgüter

des Einzelnen und damit auch das durch den Straftatbestand von Art. 220

StGB mitgeschützte Kindswohl (vgl. BGE 128 IV 154 E. 3.1 in fine).

Nachdem nie umstritten war, dass der Vater seine Tochter entgegen dem Willen

der obhutsberechtigten Kindsmutter ins Ausland verbracht hat und diese erst

zehn Tage später wieder in die Obhut der Mutter (in der Türkei) übergeben

werden konnte, durfte die Vorinstanz in zulässiger Weise auf die

erstinstanzliche Verurteilung wegen Entziehens von Unmüdigen abstellen.

Gleiches gilt für das Verwaltungsgericht hinsichtlich der zweitinstanzlichen

Verurteilung durch das Obergericht. Eine Ermessensüberschreitung durch die

Vorinstanz liegt dadurch nicht vor. Sodann bringt der Beschwerdeführer keine

weiteren Gründe vor, welche die Ermessensausübung der Vorinstanz als

missbräuchlich oder qualifiziert fehlerhaft erscheinen liessen. Dies gilt

insbesondere im Hinblick auf die Beziehung zu seinen Schweizer Kindern, mit

welchen eine – streng begleitete – Kontaktaufnahme erst in Vorbereitung ist.

Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht nach Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG wiederzuzulassen, ist damit nicht zu beanstanden. Bei dieser

Sachlage kann auch die Befragung der Partnerin des Beschwerdeführers, F, als

Zeugin unterbleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist diesem

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Unter den gleichen Voraussetzungen haben Private überdies Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Nachdem der Beschwerdeführer von vornherein keinen

Bewilligungsanspruch geltend machen konnte und sich das Verwaltungsgericht auf die

Überprüfung der im Ermessen verweigerten Aufenthaltsbewilligung beschränken

konnte, erweist sich das angehobene Beschwerdeverfahren als offensichtlich

aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege

ist daher abzuweisen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …