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Entscheid

VB.2021.00336

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00336

29. Dezember 2022Deutsch23 min

(URT.2022.24246)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00336

VB.2021.00367

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

Sachverhalt

I. A,

vertreten durch RA B,

Erwägungen

II. C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

I. C,

vertreten durch RA Dr. iur. D,

II. A,

vertreten durch RA lic. iur. B,

Massnahmen nach

Gewaltschutzgesetz

(unentgeltliche Rechtspflege),

hat sich ergeben:

I.

Mit Verfügung vom 31. März 2021 ordnete die

Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote

betreffend den Wohnort von C und dem gemeinsamen Sohn E (geb. 2017) sowie

die KiTa von E in F an. Zudem verfügte sie gegenüber A Kontaktverbote zu C und E.

A meldete sich Ende Oktober 2018 nach Serbien ab und wohnt in G.

II.

A. Mit

Eingabe vom 7. April 2021 (Eingang am 8. April 2021) ersuchte C den

Haftrichter am Bezirksgericht Dietikon um Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A. A, vertreten durch Rechtsanwalt G, hatte den Haftrichter

seinerseits mit Eingabe vom 6. April 2021 (Eingang am 9. April 2021)

um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung des Kontaktverbots betreffend E und

des Rayonverbots betreffend die KiTa und daneben um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Eingabe vom 12. April

2021.

zeigte Rechtsanwältin D dem Haftrichter an, dass sie C vertrete. Am

13.

April 2021 hörte der Haftrichter die Parteien an, wobei A nicht

persönlich erschien und sich von seinem Rechtsanwalt vertreten liess. Mit

Urteil desselben Datums hob der Haftrichter das Kontaktverbot von A zu E mit

sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1), ebenso das Rayonverbot

betreffend die KiTa (Dispositivziffer 2a). Das Rayonverbot betreffend den

Wohnort von C und E sowie das Kontaktverbot zu C verlängerte der Haftrichter

demgegenüber bis 13. Juli 2021 (Dispositivziffer 2, Ingress). Das

Rayonverbot betreffend den Wohnort passte er dabei jedoch insofern an, als das

Einkaufszentrum X in F und die direkte Zufahrt dazu davon ausgenommen

seien, soweit sich A zur Ausübung eines gerichtlich geregelten Besuchsrechts

dorthin begeben müsse (Dispositivziffer 2b). Verfahrenskosten erhob der

Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu

(Dispositivziffern 3 und 4). Sodann stellte er in Aussicht, dass er über

die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung mit separater Verfügung entscheiden werde

(Dispositivziffer 5).

B. Mit

Beschwerde vom 19. April 2021 gelangte C daraufhin an das

Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung des Urteils des Haftrichters

vom 13. April 2021 sei auf das Gesuch von A um gerichtliche Beurteilung

der Schutzmassnahmen nicht einzutreten (Antrag 1). Weiter seien in

Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 13. April 2021 das

von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordnete

Kontaktverbot betreffend E, das sie betreffende Kontaktverbot und das

Rayonverbot um drei Monate zu verlängern (Antrag 2). Sodann seien in

Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils vom 13. April 2021 die

von der Polizei zu ihren – C's – Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen

(Rayonverbot und Kontaktverbot) ebenfalls um drei Monate zu verlängern (Antrag 3).

Dabei seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend E vorsorglich für

die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder anzuordnen. Daneben ersuchte C um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Das Verwaltungsgericht legte daraufhin ein Beschwerdeverfahren mit der

Geschäftsnummer VB.2021.00262 an.

C. Am

6.

Mai 2021 (Datum des Eingangs) liess der Haftrichter dem

Verwaltungsgericht seine Verfügung vom 5. Mai 2021 zukommen, womit er

sowohl die Gesuche von C als auch diejenigen von A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen hatte

(Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine

(Dispositivziffer 2).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 11. Mai 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte, Dispositivziffer 1 der Verfügung des Haftrichters vom

5.

Mai 2021 sei aufzuheben und es seien ihm die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Daneben ersuchte er (auch) für

das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das

Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2021.00336. C erhob ihrerseits

mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung des

Haftrichters vom 5. Mai 2021 sei aufzuheben und es seien ihr die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A bzw. des Staats. Sodann

ersuchte auch sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. In der Folge eröffnete das

Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2021.00367.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 vereinigte

das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und führte diese unter

der Verfahrensnummer VB.2021.00336 weiter. Dem Bezirksgericht Dietikon setzte

es Frist an, um allfällige weitere, im Beschwerdeverfahren VB.2021.00262 noch

nicht eingereichte Akten zuzustellen.

B. Nach

durchgeführtem Schriftenwechsel hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von

C vom 19. April 2021 (vorn II.B.) mit Urteil VB.2021.00262 vom

21.

Mai 2022 teilweise gut und verlängerte in Aufhebung der

Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils vom 13. April

2021.

die mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen

vollumfänglich bis 13. Juli 2021. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht

die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Über die Gerichtsgebühr, die

Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen sowie über

die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werde mit separatem Teilurteil

entschieden (Dispositivziffer 2). Sodann setzte das Verwaltungsgericht den

Rechtsvertretern der Parteien Frist an, um eine detaillierte Zusammenstellung

über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die allenfalls zuzusprechenden

Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden (Dispositivziffer 3).

C. Im

Verfahren VB.2021.00336 informierte Rechtsanwalt G das Verwaltungsgericht

mit Eingabe vom 12. Juni 2021 darüber, dass er A nicht mehr vertrete. Der

Entscheid des Gerichts bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege

sei ihm noch zukommen zu lassen, im Übrigen sei die künftige Korrespondenz A

direkt zuzustellen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt G

seine Honorarnoten ein. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 teilte Rechtsanwältin B

dem Verwaltungsgericht mit, dass A sie mit seiner Vertretung beauftragt habe.

Mit Schreiben vom 28. April 2022 erkundigte sich Rechtsanwalt G nach

dem Verfahrensstand. Am 16. Juni 2022 retournierte das Bezirksgericht

Dietikon dem Verwaltungsgericht die ihm seit September 2021 ausgeliehenen

Akten. Nach wiederholter telefonischer Aufforderung des Verwaltungsgerichts

reichte Rechtsanwältin D ihre Honorarnoten betreffend das haftrichterliche

Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren VB.2021.00367 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Der

Haftrichter erhob mit Verfügung vom 5. Mai 2021 – wie im Übrigen auch

schon mit Urteil vom 13. April 2021 – keine Verfahrenskosten (vorn II.B.

und II.C.). Vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist deshalb (lediglich), ob der

Haftrichter den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

hätte gewähren müssen, wobei sich die Voraussetzungen der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung freilich

überschneiden (unten E. 2 und E. 4 f.).

1.3

Die im

Verfahren VB.2021.00262 akturierten vorinstanzlichen Akten sind auch für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zu berücksichtigen.

2.

Nach § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst

unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation

einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis

der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen,

wobei die Mittellosigkeit mindestens glaubhaft gemacht werden muss (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 16 N. 18 ff.). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender

Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.

3.1

Der

Haftrichter erwog in der Verfügung vom 5. Mai 2021, anlässlich der

persönlichen Anhörung sei dem Beschwerdeführer I bzw. seinem Rechtsanwalt in

Ausübung der richterlichen Fragepflicht Gelegenheit gegeben worden, sein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich des Verbleibs der aus dem Verkauf

seiner Liegenschaft im Oktober 2019 erhaltenen Zahlung von über

Fr. 100'000.- zu ergänzen und zu belegen. Da der persönlich nicht

erschienene, jedoch von seinem Rechtsanwalt vertretene

Beschwerdeführer I dazu anlässlich der Verhandlung nicht in der Lage

gewesen sei, sei der Entscheid über das Armenrecht vom dringlichen Entscheid in

der Hauptsache abgetrennt und sei der Hauptsachenentscheid anlässlich der

Tagfahrt vom 13. April 2021 mündlich eröffnet worden. Dem

Beschwerdeführer I sei im Anschluss daran mündlich eine Frist von zehn

Tagen angesetzt worden, um sein Armenrechtsgesuch zu ergänzen. Insbesondere sei

er aufgefordert worden, für den aus dem Liegenschaftsverkauf erzielten Erlös

einen schlüssigen Paper-Trail über dessen Verbleib beizubringen, soweit dieser

mittels Banküberweisungen und -zahlungen verbraucht worden sei, oder aber

mittels Belegen für Barbezüge und Quittungen für damit getätigte Barzahlungen

den Verbleib dieses Geldes nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin II habe

demgegenüber auf eine Fristansetzung zur Ergänzung ihres Armenrechtsgesuchs verzichtet.

Da die Ausführungen der Beschwerdeführerin II zu ihrem Armenrechtsgesuch

keine Fragen offengelassen hätten, sei sie auch nicht in Ausübung der

richterlichen Fragepflicht aufzufordern gewesen, das Gesuch in einzelnen

Punkten zu ergänzen. Der Beschwerdeführer I habe sein Armenrechtsgesuch

schliesslich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. April 2021

ergänzt. Die vom Beschwerdeführer I nachgereichten Dokumente liessen

keinen anderen Schluss zu, als dass dieser über ausreichende Vermögenswerte

verfüge, um die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich zu tragen.

Insofern decke sich das Ergebnis der gerichtlichen Feststellungen mit den

Behauptungen der Beschwerdeführerin II zu den finanziellen Verhältnissen

des Beschwerdeführers I, weshalb ihr nicht noch einmal die Gelegenheit einzuräumen

gewesen sei, sich dazu zu äussern.

3.2

Der

Beschwerdeführer I habe sich aus dem Verkauf einer Liegenschaft am

14.

Oktober 2019 den Betrag von Fr. 104'500.- auf sein Konto bei der Bank J,

G, überweisen lassen. Dieses Konto sei mittlerweile saldiert. Zwar habe der

Beschwerdeführer I eine Bestätigung für die Saldierung eingereicht, jedoch

– entgegen der Aufforderung – keine weiteren Belege für die Transaktionen

betreffend den Betrag von Fr. 104'500.-. Insbesondere habe er keinen

Kontoauszug beigebracht, woraus hervorgehe, welche Zahlungen und Barbezüge vom

Konto bei der Bank J seit der Überweisung des Geldes getätigt worden

seien. Eine Erklärung dafür sei der Beschwerdeführer I schuldig geblieben.

Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, in den schriftlichen Eingaben und vor

Schranken diverse ordentliche und ausserordentliche Ausgaben aufzuzählen,

welche er vor und nach Erhalt der Fr. 104'500.- getätigt haben wolle.

Dabei habe er es aber zu einem wesentlichen Teil bei unbelegten Behauptungen

belassen. So habe der Beschwerdeführer I innert angesetzter Frist zur

Ergänzung des Gesuchs beispielsweise lediglich vorgetragen, sein Zahnarzt in

Serbien weigere sich, eine Quittung für angeblich bezahlte Rechnungen von

€ 12'550.- auszustellen. Ohne im Einzelnen auf die geltend gemachten

Positionen, für welche die Fr. 104'500.- angeblich verbraucht worden

seien, einzugehen, lasse sich – so der Haftrichter – konstatieren, dass diese

Positionen, soweit sie belegt seien und Zahlungen beträfen, welche nach Erhalt

der Fr. 104'500.- erfolgt seien, bei Weitem nicht den Verbrauch der

gesamten oder zumindest eines Grossteils dieser Summe erklärten. Dies habe

offenbar auch der Beschwerdeführer I erkannt und vortragen lassen, dass

die Ein- und Ausgaben dynamisch erfolgt seien, er mithin immer wieder Darlehen

von Bekannten und Verwandten habe aufnehmen müssen und diese dann zurückbezahlt

habe, indem er entstandene Löcher wieder mit anderen Darlehen habe ausgleichen

müssen. Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer I für die Bezahlung

der Rechnungen einmal seinen eigenen Lohn verwendet, dann wieder Geld aus den

Fr. 104'500.-, bzw. habe er zeitweise die Fr. 104'500.- verwendet, um

normale Lebenshaltungskosten in Serbien zu decken, da er seinen normalen Lohn

dazu benutzt habe, um eine offene Rechnung aus der Schweiz zu bezahlen. Zur

Plausibilisierung dieser Vorbringen habe der Beschwerdeführer I jedoch

weder die Namen der Darlehensgeber, noch die Höhe der Darlehen oder die Daten

der Aufnahme und Rückzahlung der Darlehen genannt; Belege fehlten vollständig.

Es sei denn auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer I bei Dritten

Darlehen aufgenommen haben soll, um Zahlungen zu tätigen, während er auf einem

serbischen Konto über Fr. 104'500.- und einen regelmässigen Lohn verfüge.

Insgesamt sei beim Beschwerdeführer I von komplexeren finanziellen

Verhältnissen auszugehen, welche er nicht ansatzweise im Rahmen des Zumutbaren

dargestellt habe. Bei einer vor etwa eineinhalb Jahren – nebst einem

regelmässigen Einkommen – erhaltenen Zahlung von Fr. 104'500.- und

angesichts des Wohnsitzes im (kostengünstigen) Serbien sei schliesslich auch

wenig nachvollziehbar, wie er bis heute mittellos geworden sein solle. Somit

habe der Beschwerdeführer I seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung seien deshalb

abzuweisen.

3.3

Weiter

erwog der Haftrichter, die zurzeit vom Sozialamt unterstützte

Beschwerdeführerin II sei wohl mittellos, soweit es nur auf ihre eigenen

Mittel ankäme. Allerdings verfüge ihr Ehemann – der Beschwerdeführer I –

wie dargelegt über ausreichende Mittel zur Prozessfinanzierung. Die

Beschwerdeführerin II habe von diesen ausreichenden Mitteln ihres

Ehemannes offenbar auch Kenntnis, wie ihre Ausführungen an der Anhörung gezeigt

hätten. Da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zur ehelichen

Beistandspflicht subsidiär sei, hätte die Beschwerdeführerin II, anstatt

um das Armenrecht zu ersuchen, die Mittel zur Prozessfinanzierung vom

Beschwerdeführer I erhältlich machen müssen. Dies wäre ihr auch ohne

Weiteres zumutbar gewesen, zumal bereits ein Scheidungsverfahren hängig sei, in

dessen Rahmen sie mittels Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom

Beschwerdeführer I die finanzielle Unterstützung für das vorliegende

Verfahren hätte gerichtlich erhältlich machen können. Da sie dies offenkundig

trotz anwaltlicher Unterstützung und Kenntnis von den ausreichenden

finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers I unterlassen habe, sei

ihr das Armenrecht ebenfalls zu verweigern.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer I reichte dem Haftrichter mit Eingabe 29. April 2021

neben anderem eine Zusammenstellung betreffend die Verwendung des Erlöses von

Fr. 104'500.- aus dem Verkauf seiner Wohnung in K und (weitere) Belege zu

den dort aufgezählten Posten ein. Aus diesen sowie den bereits mit dem Gesuch

um gerichtliche Beurteilung vom 6. April 2021 eingereichten Dokumenten

geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer I den fraglichen Betrag

mit Valuta vom 14. Oktober 2019 auf sein Konto bei der Bank J, G,

überweisen liess. Seither tätigte der Beschwerdeführer I verschiedene

Ausgaben in teilweise beträchtlicher Höhe. Darunter fielen etwa die

Maklerprovision von Fr. 17'232.-, Kosten für die Reparatur des Autos von

(umgerechnet) Fr. 4'500.-, die Abzahlung einer Geldstrafe von Fr. 3'400.-,

Kosten für den Möbeltransport nach Serbien von Fr. 2'500.- und die

Rückzahlung zweier Darlehen von Fr. 30'000.- bzw. Fr. 9'000.-. Dazu

kommen sieben weitere Zahlungen in der Höhe von Fr. 800.- bis Fr. 2'154.-.

Hinsichtlich der Kosten für die zahnärztliche Behandlung ergibt sich, dass seit

dem Eingang des Erlöses aus dem Verkauf der Wohnung zwei Rechnungen in der Höhe

von insgesamt € 7'550.- anfielen. Dabei wendet der Beschwerdeführer zu

Recht ein, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass diese Rechnungen nicht

beglichen worden seien. Was schliesslich die geltend gemachten Auslagen für die

ca. 20 Besuche in der Schweiz seit dem Wohnungsverkauf von total

Fr. 17'535.- betrifft, fehlen insofern tatsächlich zureichende Belege.

Indes ist nicht grundsätzlich infrage zu stellen, dass dem Beschwerdeführer für

die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu E Reisekosten anfielen. Sodann macht der

Beschwerdeführer nachvollziehbar und unter Einreichung der massgeblichen

Dokumente geltend, selbst wenn davon ausgegangen würde, die zahnärztlichen

Rechnungen seien nie beglichen worden, nicht darauf geschlossen werden könne,

er verfüge noch über Vermögen aus dem Verkauf der Wohnung, da sein Einkommen

seit 2020 seinen grundlegenden Lebensbedarf nicht zu decken vermag und der

Verkaufserlös auch aus diesem Grund mittlerweile aufgezehrt sein dürfte.

Dasselbe darf in Bezug auf die Reisekosten angenommen werden.

4.2

Demgemäss

und entgegen der Ansicht des Haftrichters war bzw. ist aufgrund der

eingereichten Unterlagen – auch ohne Beibringung einzelner Transaktionsbelege

der Bank J – von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers I

auszugehen, zumal diese lediglich glaubhaft gemacht werden muss. Dass das

Obergericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 12. März 2021

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) die Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers I verneinte, steht dieser Annahme nicht entgegen,

begründete es dies doch mit der ungenügenden Dokumentation der finanziellen

Verhältnisse. Dies trifft auf den vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht zu.

Das Gesuch des Beschwerdeführers I um gerichtliche Beurteilung vom

6.

April 2021 kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden, zumal der Haftrichter die mit Verfügung vom 31. März 2021

angeordneten Schutzmassnahmen mit Urteil vom 13. April 2021 in teilweiser

Gutheissung dieses Gesuchs teilweise aufhob (vorn III.A.). Die Notwendigkeit des Beizugs eines

Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden

rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für den

Beschwerdeführer I zu bejahen (vgl. VGr, 28. April 2021,

VB.2021.00137, E. 7.3.2 [ebenfalls den Beschwerdeführer I betreffend]).

Sodann war auch die Beschwerdeführerin II anwaltlich vertreten. Demzufolge

hätte der Haftrichter dem Beschwerdeführer I die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewähren und ihm in der Person seines Rechtsanwalts einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen müssen. Die Beschwerde des

Beschwerdeführers I ist somit gutzuheissen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin II macht mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 zunächst

geltend, entgegen der aktenwidrigen Annahme des Haftrichters habe sie keine

Kenntnis davon (gehabt), dass der Beschwerdeführer I über genügend

finanzielle Mittel verfüge, und sie habe solches auch nicht behauptet. Sodann

hätte der Haftrichter, da er den Entscheid über ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von der Beurteilung des gleichen Gesuchs des Beschwerdeführers I

abhängig gemacht habe, ihr die weiteren Unterlagen, welche der

Beschwerdeführer I nach der Verhandlung und Urteilseröffnung vom

13.

April 2021 zur Begründung seiner Mittellosigkeit eingereicht habe,

zustellen müssen. Indem er dies nicht getan habe, habe der Haftrichter ihr

rechtliches Gehör verletzt.

5.2

Wie es

sich damit verhält, kann offengelassen werden, ist die Beschwerde der

Beschwerdeführerin II doch aus den folgenden Gründen gutzuheissen: Die

unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine

prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich aus familienrechtlichen

Beistands- und Unterhaltspflichten (vgl. Art. 159 Abs. 3 und

Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[ZGB]). So sind Ehegatten untereinander grundsätzlich zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen gegeneinander als auch gegen

Dritte verpflichtet. Indessen entfällt die Subsidiarität der unentgeltlichen

Rechtspflege, wenn die verpflichtete Person zur Vorschussleistung nicht in der

Lage oder ein ihr auferlegter Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen

Schwierigkeiten durchsetzbar ist (BGr, 22. Januar 2010, 5A_562/2009,

E. 5; 9. Februar 2006, 5P.441/2005, E. 1.2; Frank Emmel in:

Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich

etc. 2016, Art. 117 N. 5). Vorliegend wäre einerseits der

Beschwerdeführer I, wie oben festgestellt (vorn E. 4.1) aufgrund

seiner eigenen Mittellosigkeit zur Vorschussleistung gar nicht in der Lage

gewesen. Andererseits macht die Beschwerdeführerin II zu Recht geltend,

die Vollstreckung der Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses am Wohnsitz

des Beschwerdeführers I in Serbien innert nützlicher Frist wäre kaum möglich

oder zumutbar gewesen. Zu diesem Schluss kam denn auch das Obergericht des

Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 12. März 2021 betreffend

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen), weshalb es von der Zusprechung eines

Prozesskostenbeitrags absah.

Der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass das

Verwaltungsgericht in einem früheren Urteil mit Hinweis auf § 1 VRG

festhielt, dass es ihm verwehrt sei, den Beschwerdeführer – unabhängig von

dessen Leistungsfähigkeit – gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur

Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die den entsprechenden Antrag

stellende Beschwerdegegnerin zu verpflichten, und ein vorgängiges Durchsetzen

eines allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem Zivilweg in einem

Gewaltschutzverfahren unzumutbar erscheine (VGr, 9. Oktober 2014,

VB.2014.00489, E. 4.3).

5.3

Nach dem

Gesagten und unter Berücksichtigung ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist

von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin II auszugehen. Ihr

Verlängerungsgesuch vom 7. April 2021 kann sodann nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden, zumal das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde

gegen den ablehnenden Entscheid des Haftrichters mit Urteil VB.2021.00262 vom

21.

Mai 2022 teilweise guthiess und die mit Verfügung vom 31. März

2021.

angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 13. Juli 2021

verlängerte (vorn III.B.). Die

Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht

als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der

Angelegenheit für die – rechtsunkundige und der deutschen Sprache mindestens

nicht vollständig mächtige – Beschwerdeführerin II zu bejahen (vgl. VGr,

28.

April 2021, VB.2021.00137, E. 6.2.2 [ebenfalls die

Beschwerdeführerin II betreffend]). Darüber hinaus war auch der

Beschwerdeführer I anwaltlich vertreten. Demzufolge hätte der Haftrichter

der Beschwerdeführerin II die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewähren und ihr in der Person ihrer Rechtsanwältin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellen müssen. Somit ist auch die Beschwerde der

Beschwerdeführerin II gutzuheissen.

6.

6.1

Da dem

Verwaltungsgericht die Honorarnoten des Vertreters des Beschwerdeführers I

und der Vertreterin der Beschwerdeführerin II für das haftrichterliche

Verfahren vorliegen, erscheint es nicht zuletzt im Sinn der Prozessökonomie

angezeigt, deren Entschädigungen für ebendieses Verfahren selbst festzusetzen

und die Sache insofern nicht an den Haftrichter zurückzuweisen (vgl. § 63

Abs. 1 und § 64 Abs. 1 VRG).

6.2

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV) entschädigt.

Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und

Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

6.3

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers I weist in seiner Honorarnote einen

Zeitaufwand von insgesamt 19,2 Stunden aus. Im Vergleich mit anderen

Gewaltschutzverfahren erscheint dieser Zeitaufwand zwar als ausgesprochen hoch,

vor dem Hintergrund der im Zusammenhang mit den Gesuchen um unentgeltliche

Prozessführung dem Haftrichter nachzureichenden Unterlagen jedoch gerade noch

als gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Barauslagen von

insgesamt Fr. 312.30. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf

Fr. 4'536.30) hat das Bezirksgericht Rechtsanwalt G folglich mit

Fr. 4'885.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4

Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin II weist in ihrer Honorarnote einen

Zeitaufwand von insgesamt 11,75 Stunden aus. Auch dies erscheint eher hoch,

jedoch noch als gerechtfertigt. Gleiches gilt für geltend gemachte Barauslagen

von insgesamt Fr. 187.20. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf

Fr. 2'772.20) hat das Bezirksgericht Rechtsanwältin D folglich mit

Fr. 2'985.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5

Die

Beschwerdeführerenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

7.

7.1

Da beide

Beschwerden gutzuheissen sind, lassen sich die Kosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens nicht nach dem Unterliegerprinzip auferlegen (vgl.

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, sie in

Anwendung des Verursacherprinzips dem Bezirksgericht Dietikon aufzuerlegen. Da

die Beschwerdeführenden beide in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege

kommen (unten E. 7.2), sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl.

BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 28. April 2021,

VB.2021.00137, E. 7.2; 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 4.3; Plüss,

§ 16 N. 57).

7.2

Mangels

Kostenauflage sind die Gesuche beider Beschwerdeführenden um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dagegen sind ihre Gesuche um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen, wobei zur Begründung auf

die vorstehenden Erwägungen (E. 4 f.) verwiesen werden kann.

7.2.1

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers I in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt

11,45 Stunden aus (Positionen vom 6. Mai, 7. Mai, 10. Mai,

11.

Mai, 28. Mai und 12. Juni 2021). Dies erscheint für ein auf den

Aspekt der (verweigerten) unentgeltlichen Prozessführung beschränktes

Verfahren, in welchem namhaft auf schon vor Vorinstanz geltend Gemachtes

zurückgegriffen werden konnte, als zu hoch. Zu vergüten ist ein Aufwand von 9

Stunden. Demgegenüber sind die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt

Fr. 100.60 (Positionen vom 10. Mai, 11. Mai und 12. Juni

2021) nicht zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf

Fr. 2'080.60) ist Rechtsanwalt G folglich mit Fr. 2'240.80 aus

der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

7.2.2

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin II weist in der

Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von

insgesamt 7,42 Stunden aus. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die

geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 15.45. Zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 1'646.45) ist Rechtsanwältin D

folglich mit Fr. 1'773.25 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu

entschädigen.

7.3

Die

Beschwerdeführenden werden auch hier auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen

(vorn E. 6.5).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerden werden gutgeheissen, und Dispositivziffer 1 der Verfügung des

Haftrichters vom 5. Mai 2021 (GS2010019-M) wird aufgehoben.

Dem

Beschwerdeführer I wird für das haftrichterliche Verfahren GS2010019-M die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in Person von Rechtsanwalt G

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das Bezirksgericht Dietikon hat

Rechtsanwalt G für seinen Aufwand in diesem Verfahren mit

Fr. 4'885.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der

Beschwerdeführerin II wird für das haftrichterliche Verfahren GS2010019-M

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in Person von Rechtsanwältin D

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Das Bezirksgericht Dietikon hat Rechtsanwältin D

für ihren Aufwand in diesem Verfahren mit Fr. 2'985.70 aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'870.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Dietikon auferlegt.

4.

Die

Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer I wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in Person von Rechtsanwalt G ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt G wird für seinen

Aufwand in diesem Verfahren mit Fr. 2'240.80 aus der Kasse des

Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Der

Beschwerdeführerin II wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in Person von Rechtsanwältin D eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren

Aufwand in diesem Verfahren mit Fr. 1'773.25 aus der Kasse des

Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) Rechtsanwalt G;

c) das Bezirksgericht Dietikon;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.