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Entscheid

VB.2021.00338

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00338

28. Juni 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22941)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00338

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, vertreten durch RA B und/oder

RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Redaktor bei der Zeitschrift D, ersuchte am

10. März 2021 beim Spitalrat des Universitätsspitals Zürich (USZ) um

Einsicht in den Schlussbericht der Anwaltskanzlei E zu den Vorgängen an

der Herzklinik des USZ und verlangte für den Fall einer Verweigerung der

Einsicht eine anfechtbare Verfügung.

Erwägungen

II.

Mit Zirkularbeschluss vom 8. April 2021 wies der

Spitalrat das Einsichtsbegehren ab.

III.

A. Dagegen

erhob A am 11. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, den Zirkularbeschluss des Spitalrats vom 8. April 2021

aufzuheben und ihm vollständige, eventualiter teilweise Einsicht in den

genannten Bericht zu gewähren. Zudem ersuchte er um Verzicht auf Kostenauflage.

B. Der

Spitalrat liess am 17. Juni 2021, nach Ablauf der ihm hierfür gesetzten Frist,

eine Beschwerdeantwort erstatten und die Abweisung der Beschwerde sowie die

Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Als Beilage zur Beschwerdeantwort

reichte der Spitalrat den streitgegenständlichen Schlussbericht ein. A nahm am

1.

Juli 2021 zur Beschwerdeantwort Stellung. Ein Gesuch des Spitalrats um

Fristansetzung zur erneuten Stellungnahme hierzu wies das Verwaltungsgericht

mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und weil der verfügenden Behörde im

Beschwerdeverfahren kein Replikrecht zusteht mit Verfügung vom 16. Juli

2021.

ab.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde

gegen die Anordnung des Spitalrats gemäss § 30 des Gesetzes über das

Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG; LS 813.15) sowie § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Die Beschwerde ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1

e contrario und § 38 VRG).

2.

2.1

Art. 17

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gibt

jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung

begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00746, E. 2, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Biaggini in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 17 N. 3 f.).

Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den

Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) umgesetzt. Mit diesem

Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog

einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des

Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005, S. 1283 ff.

[Weisung IDG], 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Nach dem

damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die

bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen

(BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.1). Der

Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das

Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren

fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle

demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine

wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden. Soweit die Medien Zugang zu

behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu

verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der

Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützten Medienfreiheit

(vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst

grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung,

unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht

(BGE 137 I 8 E. 2.5). Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von

Journalisten eingereichte Gesuche um Informationszugang unterstehen demzufolge

auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr,

17.

Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, auch zum Ganzen).

2.2

Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht

unabhängig eines Nachweises besonderer Interessen (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012

[Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert

jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz

oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches

oder privates Interesse entgegensteht.

2.3

Das USZ

als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit

(§ 1 USZG) gilt als öffentliches Organ im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c IDG und untersteht daher nach § 2 IDG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.

3.

Am 9. März 2021 veröffentlichte das USZ eine

Medienmitteilung, die neben anderem die Untersuchung verschiedener Vorwürfe

gegenüber dem ehemaligen Direktor der Klinik für Herzchirurgie zum Gegenstand

hatte. Der Medienmitteilung ist zu entnehmen, dass das USZ nach internen

Hinweisen Ende 2019 unabhängige Untersuchungen zu diversen Vorwürfen in Bezug

auf Fehler in der medizinischen Behandlung und im Umgang mit

Interessenkonflikten in der Klinik für Herzchirurgie in Auftrag gegeben habe.

Nach Publikation eines Zwischenberichts seien weitere Vorwürfe vorgebracht

worden, die unter Beizug von medizinischen Experten untersucht worden seien.

Der nun vorliegende Schlussbericht bestätige im Wesentlichen die Erkenntnisse

aus dem ersten Bericht. Die später zusätzlich vorgebrachten Vorwürfe hätten

sich hingegen als falsch und unbegründet erwiesen. Die Medienmitteilung führt

weiter aus, die Untersuchung habe aufgezeigt, dass Patientendokumentationen

mangelhaft geführt und die Dokumentation im Austausch mit Behörden nicht mit

der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden seien. Der Vorwurf, Prof. F

(so die ausdrückliche Namensnennung in der Medienmitteilung) habe aus

Eigeninteresse und gegen Patienteninteressen gehandelt sowie Patienten

gefährdet, habe sich nicht bestätigt. Schliesslich sei auch der Verdacht

widerlegt worden, dass es in den untersuchten Fällen zu Manipulationen der

Patientendokumentation gekommen sei. In diesen in der Medienmitteilung

erwähnten Schlussbericht will der Beschwerdeführer Einsicht nehmen.

4.

4.1

Der

Spitalrat vertritt die Auffassung, öffentliche und private

Geheimhaltungsinteressen überwögen das Interesse des Beschwerdeführers an einer

Einsichtnahme in den Schlussbericht. Der Bericht sei als Ergebnis einer

Administrativuntersuchung vertraulich, weshalb keine Einsicht gewährt werden

müsse. Die beantragte Einsichtnahme würde im Sinn von § 23 Abs. 2 lit. b IDG einen internen

Meinungsbildungsprozess beeinträchtigen. Die zu erwartende mediale

Berichterstattung würde zudem den USZ-internen Vollzug von Massnahmen im

Nachgang zum Bericht der Subkommission USZ/UZH der Aufsichtskommission

für Bildung und Gesundheit des Kantonsrats sowie weitere

Untersuchungshandlungen bzw. Aufsichtsmassnahmen dieser Kommission gefährden.

Sodann stehe das öffentliche Interesse an einem intakten Vertrauensverhältnis

der Mitarbeitenden zum öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber USZ der beantragten

Informationsbekanntgabe entgegen. Schliesslich würde eine Herausgabe der

streitbetroffenen Berichte die Persönlichkeitsrechte von ehemaligen und

aktuellen Mitarbeitenden verletzen.

4.2

Das

Verwaltungsgericht beurteilte identische Vorbringen des USZ hinsichtlich

anderer Administrativuntersuchungsberichte mit Urteil VB.2021.00135 vom

17.

Juni 2021. Darin stellte es fest, dass sich nach der gesetzlichen

Regel des § 23 IDG stets anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall

bestimme, ob die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise zu

verweigern oder aufzuschieben sei; Administrativuntersuchungsberichte seien

nicht bereits aus grundsätzlichen Überlegungen immer vertraulich (a.a.O. E.

Dispositiv

4.2). Der angefochtene Beschluss erwiese sich demnach nur als rechtmässig, wenn

in einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen an der gesamthaften

Verweigerung der beantragten Einsichtnahme gegenüber dem beschwerdeführerischen

Zugangsinteresse erstere überwögen. Ein bloss abstraktes Gefährdungsrisiko für

die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht dabei nicht aus. Vielmehr hat die

aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss

zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder

Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen,

ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip

unterlaufen würde (a.a.O. E. 4.3). Das Verwaltungsgericht stellte im genannten

Urteil zudem klar, dass bei Informationszugangsgesuchen – anders als bei

aktiver behördlicher Informationstätigkeit – nicht die Herausgabe der

Information, sondern die Beschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf

Zugang zu amtlichen Dokumenten verhältnismässig sein muss (a.a.O. E. 4.4).

Unerheblich ist demzufolge, ob der Beschwerdegegner in der Medienmitteilung vom

9. März 2021 über die wesentlichen Erkenntnisse der

Administrativuntersuchung bereits proaktiv informiert hatte, wie der

angefochtene Beschluss erwägt.

5.

5.1 Liegt ein

öffentliches Interesse an der Geheimhaltung vor, ist es gegenüber dem

Zugangsinteresse abzuwägen. Nur falls es überwiegt, ist der Zugang zu den

Informationen aufgrund des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses einzuschränken

(VGr, 25. Juni 2015, VB.2015.00104, E. 2.3). Die

Informationsbekanntgabe ist allerdings nur insoweit einzuschränken, als sich

dies in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unbedingt notwendig erweist (VGr,

17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 5.1; Baeriswyl, Praxiskommentar IDG,

§ 23 N. 26).

5.2 Ein

öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der

Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt

(§ 23 Abs. 2 lit. b IDG). Zwar ist der Meinungsbildungsprozess

nicht per se geheim, doch sollen Dokumente wie Arbeitspapiere, Entwürfe,

Anträge und dergleichen während dieses Prozesses noch geheim gehalten werden

können (Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 23 N. 16 f.). Nach

Abschluss der Erörterungen und Entscheidung bzw. nach Abschluss der Verhandlung

sind die Informationen in der Regel zugänglich (VGr,

4. September 2013, VB.2012.00510, E. 3.6.1 mit Hinweis auf die Weisung

IDG, S. 1316). Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen kann

insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese politisch umstrittene Fragen

betreffen oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten

bilden können (§ 2 Abs. 1 IDV). Dass und welche konkreten

Entscheidungsprozesse in welcher Hinsicht durch die Einsichtgewährung in eine

anonymisierte Form des streitgegenständlichen Schlussberichts gestört werden

könnten, legt der Beschwerdegegner allerdings nicht nachvollziehbar dar. Auch

ist nicht ersichtlich, hinsichtlich welcher Feststellungen oder Empfehlungen

des Schlussberichts ein interner Meinungsbildungsprozess derzeit (noch) im

Gange wäre, den dessen anonymisierte Offenlegung in relevanter Hinsicht

beeinträchtigen könnte.

5.3 Nach § 23 Abs. 2 lit. c IDG liegt ein öffentliches Interesse zur Verweigerung

der Bekanntgabe von Information vor, wenn diese Bekanntgabe der Information die

Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet.

Darunter fällt etwa das Einsatzdispositiv eines Polizeikorps für den

sogenannten unfriedlichen Ordnungsdienst bei Demonstrationen (Weisung IDG,

S. 1316 f.). Ein öffentliches Interesse im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG liegt ferner vor, wenn die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung

konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt. Dies ist etwa bei Listen

geplanter, unangekündigter behördlicher Kontrollen der Fall, deren Bekanntgabe

den Zweck der Kontrollen vereiteln würde, weil sie in der Folge gerade nicht

mehr unangekündigt durchgeführt werden könnten (VGr, 17. Juni 2021,

VB.2021.00135, E. 5.4 mit Hinweis auf Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 23

N. 21). Entgegen dem beschwerdegegnerischen Vorbringen ergibt sich nicht

bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Aufsichtsmassnahmen durch die

beantragte Informationsbekanntgabe gefährdet werden könnten. Dass konkrete

(Aufsichts-)Mass­nahmen in irgendeiner Hinsicht beeinträchtigt erscheinen oder

in ihrem Vollzug verzögert werden könnten, ist vielmehr nicht ohne Weiteres

ersichtlich und erschliesst sich auch aus den beschwerdegegnerischen

Ausführungen nicht.

5.4 Das USZ

bringt weiter vor, in Administrativuntersuchungen involvierte Personen, die

Auskunft erteilten, sollten sich auf die Vertraulichkeit und auf die

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz ihrer Persönlichkeits- und

Datenschutzrechte nach § 39 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 27. September

1998 (PG; LS 177.10) verlassen dürfen. Mit einer Anonymisierung lässt sich

diesem Interesse indessen umfassend Rechnung tragen, zumal der

streitgegenständliche Bericht nicht in einer Art und Weise abgefasst ist, dass

auch bei einer teilweisen bzw. anonymisierten Offenlegung berechtigte

Vertraulichkeitserwartungen von Personen, die in der Administrativuntersuchung

aussagten, enttäuscht werden müssten. Die im angefochtenen Beschluss geäusserte

Befürchtung, die Bereitschaft der Mitarbeitenden zur Mitwirkung in künftigen

Administrativuntersuchungen könnte nach einer teilweisen bzw. anonymisierten

Offenlegung des streitgegenständlichen Berichts massgeblich Schaden nehmen,

erweist sich damit als offenkundig unbegründet.

6.

6.1 Als ein

der beantragten Informationsbekanntgabe entgegenstehendes privates Interesse

gilt insbesondere die von Art. 13 BV geschützte Privatsphäre. Nach § 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse insbesondere dann vor, wenn durch

die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.

Das Vorliegen von derartigen privaten Interessen, führt allerdings nicht zu

deren automatischem Vorrang und damit zu einer Verweigerung des

Informationszugangs; vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (VGr,

9. Juli 2020, VB.2020.00026, E. 5.1). Eine Beschränkung des

Informationszugangs zur Wahrung privater Interessen muss zudem verhältnismässig

sein und darf daher nicht weitergehen als sachlich, zeitlich und persönlich

erforderlich: Gegebenenfalls kann es genügen, die im fraglichen Dokument

enthaltenen Personendaten zu anonymisieren (Biaggini, Kommentar KV, Art. 17

N. 24).

6.2 Der

Bericht enthält nach Darstellung des Beschwerdegegners "Aussagen,

Gesprächsverläufe und Details", deren Offenlegung er als mit seiner

personalrechtlichen Fürsorgepflicht unvereinbar betrachtet. Konkrete

Fundstellen nennt er nicht. Die Feststellungen und Empfehlungen im streitgegenständlichen

Schlussbericht entsprechen in Teilen wortwörtlich jenen im Untersuchungsbericht

vom 21. April 2020, den der Beschwerdegegner in anonymisierter Form der

Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Damit kann zumindest an einer insoweiten

Geheimhaltung des Schlussberichts kein überwiegendes Interesse bestehen (vgl.

VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 5.4.2). Dass sich auch aus

einer anonymisierten Fassung des Berichts ableiten liesse, dass dieser gegen Prof. F

gerichtete Vorwürfe behandelt, steht der beantragten Informationsbekanntgabe

ebenfalls nicht entgegen, zumal dieser Umstand bereits vom Beschwerdegegner

öffentlich gemacht worden ist.

6.3 Mit Blick

auf den bei den Akten liegenden Schlussbericht ist jedoch das Vorbringen des

USZ nicht nachvollziehbar, wonach Anonymisierungen keinen genügenden

Persönlichkeitsschutz gewährleisten könnten. Das private Interesse der im

Bericht in identifizierbarer Weise (z. B. durch Namensnennung) erwähnten Personen vermöchte die

pauschale Verweigerung einer (teilweisen) Offenlegung des Berichts in

anonymisierter Form demnach nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist hinsichtlich

aller Informationen, an deren Geheimhaltung ein privates Interesse besteht,

eine Abwägung gegenüber dem Zugangsinteresse des Beschwerdeführers vorzunehmen.

Nur soweit ersteres überwiegt, ist die Informationsbekanntgabe teilweise zu

verweigern, beispielsweise durch Schwärzungen.

6.4 Einer

teilweisen Bekanntgabe des Berichts steht sodann nicht entgegen, dass dessen

Informationsgehalt dadurch allenfalls reduziert würde: Der Anspruch auf

Informationsbekanntgabe bezieht sich nicht nur auf amtliche Dokumente mit

journalistisch verwertbarem bzw. zuvor nicht öffentlichem Inhalt

(17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 6.3). Ohnehin erweist sich das

Vorbringen als unzutreffend, dass aufgrund privater Interessen praktisch der

ganze Bericht geschwärzt werden müsse und eine Offenlegung in dieser Form kaum

Sinn ergebe.

7.

7.1 Nach dem

Ausgeführten vermögen die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen die

vollständige Verweigerung einer Offenlegung des streitgegenständlichen Berichts

nicht zu rechtfertigen. Vielmehr könnte im zu beurteilenden Fall die beantragte

Informationsbekanntgabe gestützt auf § 23 IDG höchstens teilweise

verweigert werden. Da sich der Beschwerdegegner nicht zu konkreten Stellen

äussert und begründet, weshalb deren Bekanntgabe zu verweigern sei, erscheint

unklar, an welchen Stellen der mehr als 100 Seiten, in die Einsicht begehrt

wird, in Nachachtung der erläuterten Grundsätze zwecks Wahrung überwiegender öffentlicher

oder privater Interessen Schwärzungen bzw. andere zweckmässige Anonymisierungen

vorgenommen werden dürften bzw. müssten. Die Sache ist daher in Gutheissung der

Beschwerde an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der Anweisung, unter

Berücksichtigung der einer Bekanntgabe gewisser Informationen entgegenstehenden

Interessen und nach deren Abwägung gegenüber dem grundrechtlich geschützten

Einsichtsanspruch des Beschwerdeführers entsprechende Anonymisierungen (etwa – soweit

notwendig – Namen, Berufsbezeichnungen und -grade, Funktionsbezeichnungen etc.)

vorzunehmen und die Berichte in dergestalt anonymisierter Form dem

Beschwerdeführer auszuhändigen. Praxisgemäss ist dem Beschwerdegegner hierfür

eine Frist von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen

(VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 7; 18. März 2021,

VB.2020.00746, E. 5.1).

7.2 Betrifft ein

Gesuch um Informationszugang Personendaten, muss das öffentliche Organ den

betroffenen Dritten die Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist

einräumen, bevor es den Zugang zur Information gewährt (§ 26 Abs. 1 IDG). Soweit eine Offenlegung gewisser Stellen des Berichts aus diesem Grund

die vorgängige Anhörung Dritter erfordert, hat bis zu deren Durchführung,

welche umgehend an die Hand zu nehmen ist, noch keine Offenlegung der

betreffenden Abschnitte zu erfolgen. Wenn die betroffenen Personen durch

Anonymisierungen nicht mehr bestimmbar sind, bedarf es nach der Rechtsprechung

hingegen keiner Anhörung im Sinn von § 26 Abs. 1 IDG (VGr,

10. Juni 2015, VB.2014.00551, E. 3.3.3).

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Zirkularbeschluss des

Beschwerdegegners vom 8. April 2021 wird aufgehoben und der

Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen

innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils Zugang zum bei den

Verfahrensakten liegenden Schlussbericht vom 8. Februar 2021 in einer im

Sinn der Erwägungen anonymisierten Fassung zu gewähren.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'395.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …