VB.2021.00338
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00338
28. Juni 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22941)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00338
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, vertreten durch RA B und/oder
RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Redaktor bei der Zeitschrift D, ersuchte am
10. März 2021 beim Spitalrat des Universitätsspitals Zürich (USZ) um
Einsicht in den Schlussbericht der Anwaltskanzlei E zu den Vorgängen an
der Herzklinik des USZ und verlangte für den Fall einer Verweigerung der
Einsicht eine anfechtbare Verfügung.
Erwägungen
II.
Mit Zirkularbeschluss vom 8. April 2021 wies der
Spitalrat das Einsichtsbegehren ab.
III.
A. Dagegen
erhob A am 11. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, den Zirkularbeschluss des Spitalrats vom 8. April 2021
aufzuheben und ihm vollständige, eventualiter teilweise Einsicht in den
genannten Bericht zu gewähren. Zudem ersuchte er um Verzicht auf Kostenauflage.
B. Der
Spitalrat liess am 17. Juni 2021, nach Ablauf der ihm hierfür gesetzten Frist,
eine Beschwerdeantwort erstatten und die Abweisung der Beschwerde sowie die
Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Als Beilage zur Beschwerdeantwort
reichte der Spitalrat den streitgegenständlichen Schlussbericht ein. A nahm am
1.
Juli 2021 zur Beschwerdeantwort Stellung. Ein Gesuch des Spitalrats um
Fristansetzung zur erneuten Stellungnahme hierzu wies das Verwaltungsgericht
mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und weil der verfügenden Behörde im
Beschwerdeverfahren kein Replikrecht zusteht mit Verfügung vom 16. Juli
2021.
ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde
gegen die Anordnung des Spitalrats gemäss § 30 des Gesetzes über das
Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG; LS 813.15) sowie § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Die Beschwerde ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1
e contrario und § 38 VRG).
2.
2.1
Art. 17
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gibt
jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung
begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (VGr, 18. März 2021,
VB.2020.00746, E. 2, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Biaggini in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 17 N. 3 f.).
Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den
Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) umgesetzt. Mit diesem
Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog
einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des
Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005, S. 1283 ff.
[Weisung IDG], 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Nach dem
damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die
bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen
(BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.1). Der
Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das
Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren
fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle
demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine
wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden. Soweit die Medien Zugang zu
behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu
verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der
Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützten Medienfreiheit
(vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst
grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung,
unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht
(BGE 137 I 8 E. 2.5). Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von
Journalisten eingereichte Gesuche um Informationszugang unterstehen demzufolge
auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr,
17.
Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, auch zum Ganzen).
2.2
Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht
unabhängig eines Nachweises besonderer Interessen (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012
[Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert
jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz
oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse entgegensteht.
2.3
Das USZ
als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
(§ 1 USZG) gilt als öffentliches Organ im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c IDG und untersteht daher nach § 2 IDG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
3.
Am 9. März 2021 veröffentlichte das USZ eine
Medienmitteilung, die neben anderem die Untersuchung verschiedener Vorwürfe
gegenüber dem ehemaligen Direktor der Klinik für Herzchirurgie zum Gegenstand
hatte. Der Medienmitteilung ist zu entnehmen, dass das USZ nach internen
Hinweisen Ende 2019 unabhängige Untersuchungen zu diversen Vorwürfen in Bezug
auf Fehler in der medizinischen Behandlung und im Umgang mit
Interessenkonflikten in der Klinik für Herzchirurgie in Auftrag gegeben habe.
Nach Publikation eines Zwischenberichts seien weitere Vorwürfe vorgebracht
worden, die unter Beizug von medizinischen Experten untersucht worden seien.
Der nun vorliegende Schlussbericht bestätige im Wesentlichen die Erkenntnisse
aus dem ersten Bericht. Die später zusätzlich vorgebrachten Vorwürfe hätten
sich hingegen als falsch und unbegründet erwiesen. Die Medienmitteilung führt
weiter aus, die Untersuchung habe aufgezeigt, dass Patientendokumentationen
mangelhaft geführt und die Dokumentation im Austausch mit Behörden nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden seien. Der Vorwurf, Prof. F
(so die ausdrückliche Namensnennung in der Medienmitteilung) habe aus
Eigeninteresse und gegen Patienteninteressen gehandelt sowie Patienten
gefährdet, habe sich nicht bestätigt. Schliesslich sei auch der Verdacht
widerlegt worden, dass es in den untersuchten Fällen zu Manipulationen der
Patientendokumentation gekommen sei. In diesen in der Medienmitteilung
erwähnten Schlussbericht will der Beschwerdeführer Einsicht nehmen.
4.
4.1
Der
Spitalrat vertritt die Auffassung, öffentliche und private
Geheimhaltungsinteressen überwögen das Interesse des Beschwerdeführers an einer
Einsichtnahme in den Schlussbericht. Der Bericht sei als Ergebnis einer
Administrativuntersuchung vertraulich, weshalb keine Einsicht gewährt werden
müsse. Die beantragte Einsichtnahme würde im Sinn von § 23 Abs. 2 lit. b IDG einen internen
Meinungsbildungsprozess beeinträchtigen. Die zu erwartende mediale
Berichterstattung würde zudem den USZ-internen Vollzug von Massnahmen im
Nachgang zum Bericht der Subkommission USZ/UZH der Aufsichtskommission
für Bildung und Gesundheit des Kantonsrats sowie weitere
Untersuchungshandlungen bzw. Aufsichtsmassnahmen dieser Kommission gefährden.
Sodann stehe das öffentliche Interesse an einem intakten Vertrauensverhältnis
der Mitarbeitenden zum öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber USZ der beantragten
Informationsbekanntgabe entgegen. Schliesslich würde eine Herausgabe der
streitbetroffenen Berichte die Persönlichkeitsrechte von ehemaligen und
aktuellen Mitarbeitenden verletzen.
4.2
Das
Verwaltungsgericht beurteilte identische Vorbringen des USZ hinsichtlich
anderer Administrativuntersuchungsberichte mit Urteil VB.2021.00135 vom
17.
Juni 2021. Darin stellte es fest, dass sich nach der gesetzlichen
Regel des § 23 IDG stets anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall
bestimme, ob die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise zu
verweigern oder aufzuschieben sei; Administrativuntersuchungsberichte seien
nicht bereits aus grundsätzlichen Überlegungen immer vertraulich (a.a.O. E.
Dispositiv
4.2). Der angefochtene Beschluss erwiese sich demnach nur als rechtmässig, wenn
in einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen an der gesamthaften
Verweigerung der beantragten Einsichtnahme gegenüber dem beschwerdeführerischen
Zugangsinteresse erstere überwögen. Ein bloss abstraktes Gefährdungsrisiko für
die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht dabei nicht aus. Vielmehr hat die
aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss
zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder
Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen,
ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip
unterlaufen würde (a.a.O. E. 4.3). Das Verwaltungsgericht stellte im genannten
Urteil zudem klar, dass bei Informationszugangsgesuchen – anders als bei
aktiver behördlicher Informationstätigkeit – nicht die Herausgabe der
Information, sondern die Beschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf
Zugang zu amtlichen Dokumenten verhältnismässig sein muss (a.a.O. E. 4.4).
Unerheblich ist demzufolge, ob der Beschwerdegegner in der Medienmitteilung vom
9. März 2021 über die wesentlichen Erkenntnisse der
Administrativuntersuchung bereits proaktiv informiert hatte, wie der
angefochtene Beschluss erwägt.
5.
5.1 Liegt ein
öffentliches Interesse an der Geheimhaltung vor, ist es gegenüber dem
Zugangsinteresse abzuwägen. Nur falls es überwiegt, ist der Zugang zu den
Informationen aufgrund des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses einzuschränken
(VGr, 25. Juni 2015, VB.2015.00104, E. 2.3). Die
Informationsbekanntgabe ist allerdings nur insoweit einzuschränken, als sich
dies in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unbedingt notwendig erweist (VGr,
17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 5.1; Baeriswyl, Praxiskommentar IDG,
§ 23 N. 26).
5.2 Ein
öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der
Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt
(§ 23 Abs. 2 lit. b IDG). Zwar ist der Meinungsbildungsprozess
nicht per se geheim, doch sollen Dokumente wie Arbeitspapiere, Entwürfe,
Anträge und dergleichen während dieses Prozesses noch geheim gehalten werden
können (Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 23 N. 16 f.). Nach
Abschluss der Erörterungen und Entscheidung bzw. nach Abschluss der Verhandlung
sind die Informationen in der Regel zugänglich (VGr,
4. September 2013, VB.2012.00510, E. 3.6.1 mit Hinweis auf die Weisung
IDG, S. 1316). Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen kann
insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese politisch umstrittene Fragen
betreffen oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten
bilden können (§ 2 Abs. 1 IDV). Dass und welche konkreten
Entscheidungsprozesse in welcher Hinsicht durch die Einsichtgewährung in eine
anonymisierte Form des streitgegenständlichen Schlussberichts gestört werden
könnten, legt der Beschwerdegegner allerdings nicht nachvollziehbar dar. Auch
ist nicht ersichtlich, hinsichtlich welcher Feststellungen oder Empfehlungen
des Schlussberichts ein interner Meinungsbildungsprozess derzeit (noch) im
Gange wäre, den dessen anonymisierte Offenlegung in relevanter Hinsicht
beeinträchtigen könnte.
5.3 Nach § 23 Abs. 2 lit. c IDG liegt ein öffentliches Interesse zur Verweigerung
der Bekanntgabe von Information vor, wenn diese Bekanntgabe der Information die
Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet.
Darunter fällt etwa das Einsatzdispositiv eines Polizeikorps für den
sogenannten unfriedlichen Ordnungsdienst bei Demonstrationen (Weisung IDG,
S. 1316 f.). Ein öffentliches Interesse im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG liegt ferner vor, wenn die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung
konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt. Dies ist etwa bei Listen
geplanter, unangekündigter behördlicher Kontrollen der Fall, deren Bekanntgabe
den Zweck der Kontrollen vereiteln würde, weil sie in der Folge gerade nicht
mehr unangekündigt durchgeführt werden könnten (VGr, 17. Juni 2021,
VB.2021.00135, E. 5.4 mit Hinweis auf Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 23
N. 21). Entgegen dem beschwerdegegnerischen Vorbringen ergibt sich nicht
bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Aufsichtsmassnahmen durch die
beantragte Informationsbekanntgabe gefährdet werden könnten. Dass konkrete
(Aufsichts-)Massnahmen in irgendeiner Hinsicht beeinträchtigt erscheinen oder
in ihrem Vollzug verzögert werden könnten, ist vielmehr nicht ohne Weiteres
ersichtlich und erschliesst sich auch aus den beschwerdegegnerischen
Ausführungen nicht.
5.4 Das USZ
bringt weiter vor, in Administrativuntersuchungen involvierte Personen, die
Auskunft erteilten, sollten sich auf die Vertraulichkeit und auf die
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz ihrer Persönlichkeits- und
Datenschutzrechte nach § 39 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG; LS 177.10) verlassen dürfen. Mit einer Anonymisierung lässt sich
diesem Interesse indessen umfassend Rechnung tragen, zumal der
streitgegenständliche Bericht nicht in einer Art und Weise abgefasst ist, dass
auch bei einer teilweisen bzw. anonymisierten Offenlegung berechtigte
Vertraulichkeitserwartungen von Personen, die in der Administrativuntersuchung
aussagten, enttäuscht werden müssten. Die im angefochtenen Beschluss geäusserte
Befürchtung, die Bereitschaft der Mitarbeitenden zur Mitwirkung in künftigen
Administrativuntersuchungen könnte nach einer teilweisen bzw. anonymisierten
Offenlegung des streitgegenständlichen Berichts massgeblich Schaden nehmen,
erweist sich damit als offenkundig unbegründet.
6.
6.1 Als ein
der beantragten Informationsbekanntgabe entgegenstehendes privates Interesse
gilt insbesondere die von Art. 13 BV geschützte Privatsphäre. Nach § 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse insbesondere dann vor, wenn durch
die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.
Das Vorliegen von derartigen privaten Interessen, führt allerdings nicht zu
deren automatischem Vorrang und damit zu einer Verweigerung des
Informationszugangs; vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (VGr,
9. Juli 2020, VB.2020.00026, E. 5.1). Eine Beschränkung des
Informationszugangs zur Wahrung privater Interessen muss zudem verhältnismässig
sein und darf daher nicht weitergehen als sachlich, zeitlich und persönlich
erforderlich: Gegebenenfalls kann es genügen, die im fraglichen Dokument
enthaltenen Personendaten zu anonymisieren (Biaggini, Kommentar KV, Art. 17
N. 24).
6.2 Der
Bericht enthält nach Darstellung des Beschwerdegegners "Aussagen,
Gesprächsverläufe und Details", deren Offenlegung er als mit seiner
personalrechtlichen Fürsorgepflicht unvereinbar betrachtet. Konkrete
Fundstellen nennt er nicht. Die Feststellungen und Empfehlungen im streitgegenständlichen
Schlussbericht entsprechen in Teilen wortwörtlich jenen im Untersuchungsbericht
vom 21. April 2020, den der Beschwerdegegner in anonymisierter Form der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Damit kann zumindest an einer insoweiten
Geheimhaltung des Schlussberichts kein überwiegendes Interesse bestehen (vgl.
VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 5.4.2). Dass sich auch aus
einer anonymisierten Fassung des Berichts ableiten liesse, dass dieser gegen Prof. F
gerichtete Vorwürfe behandelt, steht der beantragten Informationsbekanntgabe
ebenfalls nicht entgegen, zumal dieser Umstand bereits vom Beschwerdegegner
öffentlich gemacht worden ist.
6.3 Mit Blick
auf den bei den Akten liegenden Schlussbericht ist jedoch das Vorbringen des
USZ nicht nachvollziehbar, wonach Anonymisierungen keinen genügenden
Persönlichkeitsschutz gewährleisten könnten. Das private Interesse der im
Bericht in identifizierbarer Weise (z. B. durch Namensnennung) erwähnten Personen vermöchte die
pauschale Verweigerung einer (teilweisen) Offenlegung des Berichts in
anonymisierter Form demnach nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist hinsichtlich
aller Informationen, an deren Geheimhaltung ein privates Interesse besteht,
eine Abwägung gegenüber dem Zugangsinteresse des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Nur soweit ersteres überwiegt, ist die Informationsbekanntgabe teilweise zu
verweigern, beispielsweise durch Schwärzungen.
6.4 Einer
teilweisen Bekanntgabe des Berichts steht sodann nicht entgegen, dass dessen
Informationsgehalt dadurch allenfalls reduziert würde: Der Anspruch auf
Informationsbekanntgabe bezieht sich nicht nur auf amtliche Dokumente mit
journalistisch verwertbarem bzw. zuvor nicht öffentlichem Inhalt
(17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 6.3). Ohnehin erweist sich das
Vorbringen als unzutreffend, dass aufgrund privater Interessen praktisch der
ganze Bericht geschwärzt werden müsse und eine Offenlegung in dieser Form kaum
Sinn ergebe.
7.
7.1 Nach dem
Ausgeführten vermögen die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen die
vollständige Verweigerung einer Offenlegung des streitgegenständlichen Berichts
nicht zu rechtfertigen. Vielmehr könnte im zu beurteilenden Fall die beantragte
Informationsbekanntgabe gestützt auf § 23 IDG höchstens teilweise
verweigert werden. Da sich der Beschwerdegegner nicht zu konkreten Stellen
äussert und begründet, weshalb deren Bekanntgabe zu verweigern sei, erscheint
unklar, an welchen Stellen der mehr als 100 Seiten, in die Einsicht begehrt
wird, in Nachachtung der erläuterten Grundsätze zwecks Wahrung überwiegender öffentlicher
oder privater Interessen Schwärzungen bzw. andere zweckmässige Anonymisierungen
vorgenommen werden dürften bzw. müssten. Die Sache ist daher in Gutheissung der
Beschwerde an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der Anweisung, unter
Berücksichtigung der einer Bekanntgabe gewisser Informationen entgegenstehenden
Interessen und nach deren Abwägung gegenüber dem grundrechtlich geschützten
Einsichtsanspruch des Beschwerdeführers entsprechende Anonymisierungen (etwa – soweit
notwendig – Namen, Berufsbezeichnungen und -grade, Funktionsbezeichnungen etc.)
vorzunehmen und die Berichte in dergestalt anonymisierter Form dem
Beschwerdeführer auszuhändigen. Praxisgemäss ist dem Beschwerdegegner hierfür
eine Frist von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen
(VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 7; 18. März 2021,
VB.2020.00746, E. 5.1).
7.2 Betrifft ein
Gesuch um Informationszugang Personendaten, muss das öffentliche Organ den
betroffenen Dritten die Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist
einräumen, bevor es den Zugang zur Information gewährt (§ 26 Abs. 1 IDG). Soweit eine Offenlegung gewisser Stellen des Berichts aus diesem Grund
die vorgängige Anhörung Dritter erfordert, hat bis zu deren Durchführung,
welche umgehend an die Hand zu nehmen ist, noch keine Offenlegung der
betreffenden Abschnitte zu erfolgen. Wenn die betroffenen Personen durch
Anonymisierungen nicht mehr bestimmbar sind, bedarf es nach der Rechtsprechung
hingegen keiner Anhörung im Sinn von § 26 Abs. 1 IDG (VGr,
10. Juni 2015, VB.2014.00551, E. 3.3.3).
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Zirkularbeschluss des
Beschwerdegegners vom 8. April 2021 wird aufgehoben und der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen
innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils Zugang zum bei den
Verfahrensakten liegenden Schlussbericht vom 8. Februar 2021 in einer im
Sinn der Erwägungen anonymisierten Fassung zu gewähren.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'395.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …