Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00339

20. Oktober 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23130)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00339

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wegweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1991, britische Staatsangehörige, reiste am 1. Februar

2021 von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Am 10. Februar 2021

wurde sie von der Stadtpolizei Zürich verhaftet, nachdem sie einem verdeckten

Fahnder sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbot. Einen Pass konnte A nur

in Kopie vorweisen. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2021 der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurde sie wegen Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 11 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 (AIG) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1

lit. b AIG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60

Tagessätzen à Fr. 40.- bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden

sind. Dagegen hat A Einsprache erhoben, welche nach wie vor rechtshängig ist.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2021 wies das Migrationsamt A aus der

Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum weg und ordnete an, dass diese das

schweizerische Staatsgebiet sowie den Schengen-Raum bis 15. Februar 2021

zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Mai 2021 ab und setzte der

Rekurrentin eine Frist von zwei Tagen (nach Eröffnung des Rekursentscheids) zum

Verlassen der Schweiz. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies es ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid

sei aufzuheben; eventualiter sei der Rekursentscheid insoweit aufzuheben als

sie verpflichtet werde, den Schengen-Raum zu verlassen. Weiter sei der

Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen; eventualiter sei ihr

Rechtsanwalt B für das vorinstanzliche Verfahren als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizugeben und dieser in Höhe der eingereichten Honorarnote zu

entschädigen. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen. Schliesslich ersuchte sie auch für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner seien die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und ihr für das Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei reichte sie dem Verwaltungsgericht eine

Kopie eines am 23. Februar 2021 vom Landesamt für Einwanderung Berlin

(Deutschland) ausgestellten Aufenthaltstitels gestützt auf Art. 18 Abs. 4

des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und

Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

(2019/C 384 I/01), gültig bis 22. Februar 2031, ein.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2021 stellte der

Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde wieder her.

Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als

auch das Migrationsamt verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 64 Abs. 1

lit. a und b AIG – wie die vorliegende – hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 64

Abs. 3 Satz 2 AIG). Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von

zehn Tagen über deren Wiederherstellung (Satz 3). Mit Präsidialverfügung

vom 14. Mai 2021 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederhergestellt. Damit wird das Begehren um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung spätestens mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch den

angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat (.nbsp;21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 VRG).

Vorausgesetzt wird, dass der Betroffene durch den angefochtenen Entscheid

materiell beschwert ist, indem er über eine spezifische Beziehungsnähe zur

Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen kann (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2;

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 10 ff.).

3.2

Die Beschwerdeführerin hat die

Schweiz einige Stunden nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 12. Februar

2021.

Richtung Deutschland verlassen und ist – wie schon vor ihrer Einreise in

die Schweiz – in Berlin (Deutschland) wohnhaft. Damit ist das Verfahren

betreffend ihre Wegweisung aus der Schweiz grundsätzlich gegenstandslos

geworden (vgl. VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00401, E. 2.2 [nicht auf

www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Die Beschwerdeführerin führt aus, sie weise

gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Wegweisung an der

Schweiz auf: So werde mit der Wegweisung gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a

AIG zwingend ein Einreiseverbot verbunden sein, von welchem nur ausnahmsweise

und ohne Rechtsanspruch aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen

abgesehen werden könne (Art. 67 Abs. 5 AIG). Damit sei ihr ein

hinreichendes aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde

zuzuerkennen. Da die Vorinstanzen einen Anwendungsfall von Art. 64d Abs. 2

lit. a AIG annahmen, zöge eine solche Wegweisung gemäss Art. 67 Abs. 1

lit. a AIG grundsätzlich immer die Erteilung eines Einreiseverbots nach

sich (siehe Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar

2021], Ziff. 8.10.1). Bisher verhängte das SEM – soweit ersichtlich – kein

Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin und hätte es ihr hierzu vorgängig

das rechtliche Gehör zu gewähren (siehe Marc Spescha in: derselbe, Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 67 AIG N. 2). Da ein gegen

die Beschwerdeführerin verhängtes Einreiseverbot nicht auszuschliessen ist, ist

das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der

Wegweisung zu bejahen.

3.3

Soweit

sich die Beschwerdeführerin gegen die Wegweisung aus dem Schengen-Raum, und

damit auch aus Deutschland, wo sie seit Längerem wohnhaft ist, richtet, besteht

ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4.

4.1

Die

zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung u.a., wenn

eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht

besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG) oder die Einreisevoraussetzungen

(Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. b

AIG).

4.2

4.2.1

Das Migrationsamt begründete die Wegweisungsverfügung damit, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten in der Schweiz gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen habe, indem sie durch die Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen

Aufenthalts mit 60 Tagessätzen bestraft worden sei. Dementsprechend

erfülle sie die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c

AIG und Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/399 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener

Grenzkodex [SGK]; ABl. L 77 vom 23.03.2016, S. 1; vgl. auch

Notenaustausch vom 4. Mai 2016 zwischen der Schweiz und der Europäischen

Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399 über einen

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener

Grenzkodex], SR 0.362.380.067) nicht mehr. Sie werde daher gestützt auf Art. 64

Abs. 1 lit. a und b AIG und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und

Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(EU-Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348/98 vom 24. Dezember 2008) aus

der Schweiz und aus dem Schengen-Raum weggewiesen.

4.2.2

Die

Vorinstanz schützte die Wegweisungsverfügung des Migrationsamts, da unabhängig

davon, ob sich die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Grossbritanniens

innerhalb der visumsfreien 90 Tage rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe,

sie mit der Ausübung einer unbewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit gegen

die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe. Anlässlich der

polizeilichen Befragung habe die Beschwerdeführerin den ihr vorgehaltenen

Sachverhalt zugegeben. Ein strafbares Verhalten könne unabhängig von einer

Verurteilung durch ein Gericht zum Widerruf der Bewilligung oder einer anderen

Verfügung führen, sofern es unbestritten sei und aufgrund der Akten keine

Zweifel vorlägen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen sei. Dass

die Beschwerdeführerin gegen den Strafentscheid ein Rechtsmittel ergriffen

habe, sei daher unbeachtlich. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine

Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit liege aufgrund der nicht

besonderen Schwere ihres Verhaltens nicht vor, überzeuge nicht. Ein Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege gemäss Art. 77a Abs. 1

lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche

Verfügungen missachtet würden. Auf eine Gefährdung sei gemäss Art. 77a Abs. 2

VZAE zu schliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der

Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung führe. Mit ihrer unbewilligten Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin

gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1

und 2 AIG sowie gegen das Prostitutionsverbot von § 5 der Verordnung über

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 24. August 2020, inkl.

Änderung vom 8. Dezember 2020 (V Covid-19; LS 818.18) verstossen. Da die

Beschwerdeführerin bereits im Juli und Dezember 2020 sexuelle Dienstleistungen

angeboten habe, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einem

weiteren Aufenthalt erneut gegen diese Vorschriften verstosse. Das

Migrationsamt sei daher zu Recht zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin

würde die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen. Damit sei die Grundlage

für die Wegweisung aus der Schweiz mit einer kurzen Ausreisefrist sowie – weil

die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht über einen gültigen

Aufenthaltstitel in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat verfüge – aus

dem Schengen-Raum gegeben.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin ist seit dem 23. Februar 2021 im Besitz eines gültigen

Aufenthaltstitels für Deutschland und damit für den Schengen-Raum. Wohl wurde

der Aufenthaltstitel damit erst kurz nach Erlass der Wegweisungsverfügung

ausgestellt. Dies lässt aber nicht den Umkehrschluss zu, dass sich die

Beschwerdeführerin vor dem Ausstellen des Aufenthaltstitels illegal in

Deutschland, ihrem Wohnsitzstaat, aufgehalten hätte: Nach dem Austritt

Grossbritanniens aus der Europäischen Union per 1. Februar 2020 galt für

britische Staatsbürger eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020. In

dieser Zeit kamen die britischen Staatsbürger weiterhin in den Genuss der

Freizügigkeitsrechte und änderte sich an ihrem Aufenthaltsrecht in Deutschland

nichts. Um den Aufenthaltsstatus zu sichern, mussten sich Britinnen und Briten

bis 30. Juni 2021 um ein neues Aufenthaltsdokument zu bemühen. Einzige

Bedingung für das neue Aufenthaltsdokument war der bisherige und fortbestehende

Wohnsitz britischer Staatsangehöriger in Deutschland (vgl. dazu Deutsches

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Informationen für britische

Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem

Austrittsabkommen, Dezember 2020, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/brexit-informationen-aufenthaltsrecht.html;jsessionid=EE99BDAFAF847F11B0C37101792AA3EB.1_cid295).

Damit war die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 3 der

Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung

(VEV) in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur

Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim

Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der

Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit

sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), zuletzt geändert durch die

Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1)

grundsätzlich berechtigt, visumsfrei für den kurzfristigen Aufenthalt von 90 Tagen

innerhalb von 180 Tagen in den Schengen-Raum einzureisen. Damit lag kein

rechtswidriger Aufenthalt vor.

5.2

Die

Einreise zum kurzfristigen Aufenthalt (geplanter Aufenthalt von bis zu 90 Tagen

je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des

Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird) steht für Drittstaatsangehörige

unter dem Vorbehalt, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die

innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen

Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 6 Abs. 1 lit. e

SGK [in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VEV]). In der Literatur wird die

Ansicht vertreten, es rechtfertige sich, Art. 6 Abs. 1 lit. e

SGK weit auszulegen und den Behörden einen weiten Entscheidungsspielraum

zukommen zu lassen (Martina Caroni et al., Migrationsrecht, 4. A., Bern

2018, S. 154; Philipp Egli/Tobias D. Meyer in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 AuG N. 46). Die öffentliche

Ordnung sei im Wesentlichen dann gefährdet, wenn konkrete Anzeichen dafür

bestünden, dass der Drittstaatsangehörige gegen die Rechtsordnung eines

Vertragsstaats verstossen werde. Unter dem Titel der öffentlichen Ordnung

dürften auch geringfügige Rechtsverletzungen (Übertretungen und

Ordnungswidrigkeiten) bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden,

vermöchten aber für sich allein eine Einreiseverweigerung nicht zu

rechtfertigen. Eine solche dürfte grundsätzlich nur dann angemessen und

verhältnismässig sein, wenn erhebliche und/oder wiederholte Rechtsverstösse im

Raum stünden (Egli/Meyer, Art. 5 AuG N. 48). Indessen sei eine

strafrechtliche Anklage oder rechtskräftige Verurteilung nicht notwendig

(Caroni et al., S. 154). Dementsprechend erachtete es etwa das

Appellationsgericht Basel-Stadt als für das Vorliegen einer Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausreichend, dass die Betroffenen

einerseits Spenden für Flutopfer sammeln wollten, mit denen sie dann ihren

eigenen Unterhalt bestritten hätten und somit die offensichtlich konkrete

Gefahr des Spendenbetrugs vorlag. Andererseits lag auch die konkrete Gefahr von

Taschendiebstählen vor (Urteil vom 20. Mai 2015, VD.2015.61, E. 2.3.2).

Weiter wird eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 6 Abs. 1

lit. e SGK angenommen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist,

das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGr, 12. April

2021, F-2165/2020, E. 4.3 mit Hinweisen).

In einem am 12. Dezember 2019 ergangenen Urteil des

Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Rs. C-380/18, setzte sich dieser eingehend

mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK bzw. dem Begriff

der Gefahr für die öffentliche Ordnung auseinander. Gestützt auf den

Wortlaut und den Kontext setze Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK nicht

voraus, dass das Verhalten des betreffenden Ausländers eine tatsächliche,

gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der

Gesellschaft berühre (EuGH, Rs. C-380/18, Rz. 34 f.). Vielmehr sei Art. 6

Abs. 1 lit. e SGK dahingehend auszulegen, dass er einer

innerstaatlichen Praxis nicht entgegenstehe, nach der die zuständigen Behörden

eine Rückkehrentscheidung gegenüber einem nicht visumspflichtigen Drittstaatsangehörigen,

der sich für einen kurzen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

befindet, erlassen könnten, weil dieser wegen Verdachts der Begehung einer

Straftat als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werde, sofern diese

Praxis nur dann zur Anwendung komme, wenn diese Straftat zum einen angesichts

ihrer Art und der drohenden Strafe eine hinreichende Schwere aufweise, um die

sofortige Beendigung des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu rechtfertigen, und zum andern die

zuständigen Behörden über übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien

verfügen, die ihren Verdacht stützten (EuGH, Rs. C-380/18, Rz. 51).

Dabei verwies der EuGH insbesondere darauf, dass die innerstaatliche Praxis dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechen müsse und nicht darüber

hinausgehen dürfe, was zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich sei

(EuGH, Rs. C-380/18, Rz. 47). Das Bundesgericht machte sich diese

Erwägungen des EuGH zu eigen in Bezug auf die Auslegung von Art. 24 Ziff. 2

der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

(SIS-II-Verordnung, ABl. L 381, 28.12.2006, S. 4). Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung sei gleich wie Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK

auszulegen. Dabei bestehe für die Schweiz kein Anlass, von der zitierten

Rechtsprechung des EuGH abzuweichen (BGr, 10. März 2021, 6B_1178/2019, E. 4.5).

Das Bundesgericht erwog, dass an die Annahme einer Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BGr,

10.

März 2021, 6B_1178/2019, E. 4.7.2 und E. 4.8). Eine

Verurteilung zu einer "schweren" Straftat werde nicht vorausgesetzt,

sondern es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt worden

sei, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere

seien, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend sei nicht

das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten,

die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person

(BGr, 10. März 2021, 6B_1178/2019, E. 4.7.4 und E. 4.8).

5.3

Gegenstand

des Strafbefehls vom 12. Februar 2021 war nebst dem rechtswidrigen

Aufenthalt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Diese

Verstösse können nach Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AIG eine

Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Die Beschwerdeführerin wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.-

bestraft, wobei die Strafe nicht rechtskräftig ist. Angesichts der Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin sich gar nicht illegal in der Schweiz aufgehalten

hat (siehe E. 5.1) und der mutmasslichen Ausreiseverpflichtung sofort

Folge leistete und sie bis zu ihrer Verhaftung am 10. Februar 2021

lediglich während maximal fünf Tagen sexuelle Dienstleistungen anbot (siehe

Antwort 90 des polizeilichen Befragungsprotokolls vom 11. Februar 2021,

wonach sie das Inserat am 5. oder 6. Februar 2021 aktivierte), liegt keine

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn der oben dargelegten

Rechtsprechung (siehe E. 5.2) vor. Die Übertretung von § 5 der

V Covid-19 (Prostitutionsverbot) stellt ebenfalls keine Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung im beschriebenen Sinn dar. Ob das Verhalten

der Beschwerdeführerin allenfalls eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit

darstellte, wurde in den vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert, weshalb

darauf nicht einzugehen ist. Auch handelte es sich bei der Beschwerdeführerin

nicht um eine "Wiederholungstäterin", führt sie doch zu Recht aus, im

Juli 2020 und November/anfangs Dezember 2020 könne sie noch gar nicht gegen § 5

der V Covid-19 verstossen haben, da die Verordnung erst am 10. Dezember

2020.

in Kraft getreten sei. Ferner stand sie bis am 31. Dezember 2020 im

Genuss der Freiheiten des Freizügigkeitsabkommens (FZA), weshalb sie bis zu

diesem Zeitpunkt zur Einreise und Erbringung von Dienstleistungen in der

Schweiz befugt war.

Dies führt zur vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde

und zur Aufhebung der Wegweisungsverfügung.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit werden die von

der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gestellten

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Zudem

ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführerin beantragte für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.-. Die beantragte Parteientschädigung geht indessen über das

geltend gemachte Honorar für das Rekursverfahren von Fr. 1'758.67 hinaus.

Zu entschädigen ist indessen nur der notwendige Verfahrensaufwand bzw. bildet

dieser den maximalen Betrag, der einer Partei im Rahmen der Parteientschädigung

zugesprochen werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 67).

Nachdem kein weiterer, über die Honorarnote hinausgehender Aufwand ersichtlich

ist, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

gegenüber dem verlangten Honorar aufgerundeten Betrag von Fr. 1'760.-

zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren erscheint zudem eine

Parteientschädigung von Fr. 2'010.- als angemessen. Da die zugesprochenen

Parteientschädigungen das von Rechtsanwalt B geltend gemachte Honorar (inkl.

Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gering übertreffen,

erweisen sich auch die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands als gegenstandslos.

7.

Der vorliegende Entscheid betreffend Wegweisung kann

lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) wegen der Verletzung

verfassungsmässiger Rechte beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 lit. c

Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Februar

2021.

und der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3. Mai

2021.

werden aufgehoben.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'760.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'010.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …