Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00344

16. September 2021Deutsch8 min

(URT.2021.23028)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00344

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein am 19. Januar 1964 geborener

Staatsangehöriger Albaniens, schloss am 8. September 1998 in seiner Heimat

die Ehe mit einer 1976 geborenen Landsfrau. Die Ehegatten lebten fortan in

Griechenland, wo ihnen 1999 ein Sohn und 2001 eine Tochter geboren wurde. Die

Kinder sowie die Ehegattin, Letztere im Dezember 2012, erwarben die griechische

Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2013 zog die Familie in die Schweiz, wo der

Ehegattin zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erteilt wurde; A und die Kinder erhielten im Rahmen des Ehegatten- bzw.

Familiennachzugs ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Die Ehegatten

lebten seit 2015 getrennt; die Ehe wurde mit Urteil des Berufungsgerichts

Tirana/Albanien vom 13. Juli 2017 geschieden.

Am 28. Januar 2019 erteilte das Migrationsamt des

Kantons Zürich A in Anerkennung eines wichtigen persönlichen Grunds für einen

nachehelichen Aufenthalt bzw. gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde zuletzt bis zum

16. Mai 2020 verlängert. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021

verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A

und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. April 2021.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen

erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. April 2021 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 31. Juli 2021 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die

Rekurskosten von total Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. III) und

verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A führte am 11. Mai 2021 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung unter Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 1. Juni 2021 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nachdem

dem Beschwerdeführer zunächst im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen

Ehegattennachzugs bzw. gestützt auf Art. 7 lit. d und e in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I des Abkommens vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA [SR 0.142.112.681]) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden

war, bewilligte der Beschwerdegegner seinen (des Beschwerdeführers) Aufenthalt

nach der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft gestützt auf das Landesrecht bzw.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ausschlaggebend für die Bejahung

eines nachehelichen Härtefalls sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu

seiner 2001 geborenen – und mithin bei Bewilligungserteilung noch

minderjährigen – Tochter gewesen. Diese wurde 2019 volljährig. Aus Sicht der

Vorinstanzen hat sich deshalb der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers

erfüllt, weshalb der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG erfüllt sei. Die "Befristung" seines nachehelichen Härtefallanspruchs

zugunsten der Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Kindern ergebe sich

aus dem Umstand, dass ein solches Recht nach Massgabe der

konventionsrechtlichen Rechtsprechung von vornherein nur bis zur Volljährigkeit

der Kinder bestehen könne.

2.2

Dem kann

nicht gefolgt werden: Beim freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrecht des

Ehegatten handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein abgeleitetes

Aufenthaltsrecht, welches dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen

Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen

sicherzustellen, und das nur so lange dauert, als das originäre

Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1 mit

Hinweisen). Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber den nachehelichen Härtefall

in Art. 50 AIG als eigenständige Anspruchsbewilligung geregelt: Der

Bewilligungsanspruch, welcher sich ursprünglich vom Zusammenleben mit einem

schweizerischen oder niedergelassenen Ehegatten bzw. der ehelichen Gemeinschaft

mit einer hier gestützt auf das Freizügigkeitsrecht anwesenheitsberechtigten

Person (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4.7) ableitete, besteht nach der

Trennung in bestimmten Fällen verselbständigt weiter, wobei für den

späteren Erwerb der Niederlassungsbewilligung nicht die erleichterten

Bedingungen des Ehegattennachzugs, sondern die allgemeinen Regeln Platz greifen

(BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Das nacheheliche Aufenthaltsrecht ist

mithin im Gegensatz zu dem aus den Ehegattennachzugsbestimmungen abgeleiteten

nicht zweckgebunden.

2.3

Wichtige

persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher

Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 50 Abs. 2 AIG). Diese Aufzählung möglicher wichtiger Gründe für

einen Verbleib in der Schweiz ist nicht abschliessend (BGE 136 II 1

[= Pra 99/2010 Nr. 49] E. 5.3). Bei der Beurteilung der

wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu

berücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.1).

Nun trifft es zu, dass sich nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wichtige persönliche Gründe im Sinn des Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der

Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben können, wobei die aus Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abzuleitenden

Anforderungen zu berücksichtigen sind (statt vieler BGr, 15. April 2021,

2C_883/2020, E. 2.4.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK überschneiden sich insoweit in

ihrer Anwendung, und wichtige persönliche Gründe im Sinn des Landesrechts

können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige, sich aus dem

Konventionsrecht ergebende Ansprüche auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

Ebenso trifft es zu, dass sich das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Familienlebens nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in

erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie bezieht, das heisst auf das

Zusammenleben von Ehegatten oder Eltern mit ihren minderjährigen Kindern,

während ein daraus abgeleiteter Anwesenheitsanspruch volljähriger Kinder

regelmässig verneint wird, es sei denn, es bestehe zwischen den

Familienangehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 145 I 227 [= Pra 109/2020 Nr. 11] E. 5.3 ff. mit zahlreichen

Hinweisen).

2.4

Aus dem

Dargelegten folgt aber nicht, dass in Fällen, in denen die Beziehung des

ausländischen Ehegatten zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind (mit) ein

Grund für die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls ist, der aus

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG abgeleitete nacheheliche

Aufenthaltsanspruch seines selbständigen Charakters verlustig ginge; das nacheheliche

Aufenthaltsrecht wandelt sich in solchen Konstellationen nicht zu einem

abgeleiteten und hängt deshalb auch nicht von den bzw. einzelnen Umständen ab,

welche zur Anerkennung des nachehelichen Härtefalls führten bzw. dazu

beitrugen. Der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist

entsprechend weder bis zum Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes

befristet noch lässt sich die Minderjährigkeit des jüngsten Kindes als mit der

Härtefallbewilligung verbundene Bedingung auffassen.

2.5

Gründe für

ein Erlöschen des nachehelichen Aufenthaltsrechts im Sinn des Art. 51

Abs. 2 AIG bzw. eine Nichtverlängerung der streitbetroffenen

Aufenthaltsbewilligung sind weder dargetan noch ersichtlich. Folglich hat der

Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ob

ihm auch aus dem Freizügigkeitsabkommen, wie vorgebracht namentlich aus

Art. 3 Abs. 6 und/oder Art. 24 Anhang I FZA, ein

Anwesenheitsanspruch erwächst, kann deshalb offenbleiben.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

12.

April 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

15.

Januar 2021 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen,

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. In Abänderung

von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

12.

April 2021 sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Dieser ist zudem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zulasten des

Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 15. Januar 2021 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 12. April 2021 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …