VB.2021.00345
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00345
23. Juni 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22838)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00345
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger Bosnien und
Herzegowinas, reiste am 11. Mai 2018 in die Schweiz ein, wo ihm nach der
Heirat der Schweizerin C eine zuletzt bis 22. Mai 2021 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt wurde.
Anfang Oktober 2020 teilte C dem Migrationsamt des Kantons
Zürich auf Anfrage hin mit, dass ihr Ehemann "ungefähr Ende Juni, Anfang
Juli" 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und sie am 29. Juni
2020 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Gericht eingereicht hätten. Dies
bestätigte A am 23. Oktober 2020 und informierte das Migrationsamt
gleichzeitig über die am 8. Oktober 2020 erfolgte Scheidung seiner Ehe.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 verweigerte das Migrationsamt A darauf
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist bis
18. April 2021 zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. März 2021 ab und setzte A eine
neue Ausreisefrist bis 31. Juli 2021.
III.
A liess am 11. Mai 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm
"in Abänderung des angefochtenen Entscheides der Aufenthalt zu
verlängern", eventualiter von einer Wegweisung abzusehen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
2.2
Der
Beschwerdeführer und C lebten nur etwas mehr als zwei Jahre in ehelicher
Gemeinschaft; am 8. Oktober 2020 wurde ihre Ehe nach zwei Jahren und vier Monaten
geschieden. Ersterem kommt daher – was unbestritten ist – gestützt weder auf
Art. 42 Abs. 1 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG und macht geltend, dass ein nachehelicher Härtefall
vorliege, weil er für seine frühere Ehefrau in der Heimat Arbeitsstelle und
Ausbildung aufgegeben habe und eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina für
ihn "eine Katastrophe" wäre. Es sei zudem stossend, dass er, obschon
er seiner früheren Ehefrau keinen Anlass zur Trennung gegeben und Letztere
nicht gewollt habe, vollkommen abhängig von ihren Launen sei.
2.3
2.3.1
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG können unter anderem vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt
wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; BGr, 18. August 2020,
2C_335/2020, E. 3.1 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG ist dabei entscheidend, ob die persönliche, berufliche und
familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr
in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in
der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen
würde.
Ein persönlicher, nachehelicher
Härtefall setzt mithin aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit
der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Wurden keine engen Beziehungen
zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer,
besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die
erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl.
auch BGE 138 II 229 E. 3.1).
2.3.2
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor drei Jahren seine Heimat
verlassen hat – mit allen Konsequenzen –, um mit C in der Schweiz zu leben,
genügt daher praxisgemäss nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu begründen. Wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt, dürften der Wiedereingliederung des jungen und
gesunden Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina denn auch keine allzu
grossen Hindernisse entgegenstehen, zumal ihm seine in der Schweiz erworbenen
Sprachkenntnisse und die hier gesammelte Berufserfahrung hierbei von Nutzen
sein können (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 2.6.2, auch zum
Folgenden). Dass die Wirtschaftslage und damit die Erwerbschancen des
Beschwerdeführers in der Schweiz besser sind als in Bosnien und Herzegowina,
vermag daran nichts zu ändern (vgl. BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018,
E. 3.2, und 31. Januar 2019, 2C_788/2018, E. 4.2.4 [jeweils mit
Hinweisen]).
Im Rahmen der Beurteilung, ob ein nachehelicher Härtefall
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG gegeben
ist, ebenfalls nicht von Relevanz ist, wer von den Ehegatten die Auflösung der
das Aufenthaltsrecht vermittelnden Ehe gewollt oder verschuldet hat, solange
kein Fall häuslicher Gewalt vorliegt (VGr, 17. April 2018, VB.2017.00827,
E. 2.3.2). Noch vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer im Übrigen
geltend gemacht, dass er und seine frühere Ehefrau sich wegen unterschiedlicher
Ansichten über die Familienplanung entfremdet und gemeinsam zur Scheidung
entschieden hätten.
2.4
Damit
kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AIG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu.
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) und leitet daraus – unter Hinweis auf seine Integration –
einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ab. Ein solcher Anspruch fällt jedoch
schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ausser
Betracht, zumal bei ihm auch keine besonders ausgeprägte Integration vorliegt
(vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020,
E. 3.1). Enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind
jedenfalls nicht dargetan, und es fehlen Belege für dessen behauptete (gute)
Deutschkenntnisse. Dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezog, keine
Betreibungen gegen ihn registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde, lässt
umgekehrt nicht auf eine besonders ausgeprägte Integration schliessen, da entsprechendes
Verhalten grundsätzlich erwartet werden darf.
Auch Art. 8 EMRK verschafft dem Beschwerdeführer
somit unter dem geltend gemachten Aspekt des Schutzes des Privatlebens keinen
Bewilligungsanspruch.
4.
4.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.).
Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und
die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin
oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten
lässt (vgl. Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 ff.).
4.2
Entgegen
der Beschwerde begründet die Vorinstanz die Verweigerung der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens nicht
pauschal mit dem Scheitern seiner Ehe. Sie legt in diesem Zusammenhang vielmehr
nachvollziehbar dar, dass und weshalb dem Beschwerdeführer aus ihrer Sicht die
Rückkehr in die Heimat persönlich zumutbar sei.
So reiste der Beschwerdeführer denn auch erst im Alter von
27.
Jahren in die Schweiz ein und erscheint hier trotz seiner bald
zweijährigen Anstellung bei D nicht derart integriert, als dass ihm die
Rückkehr in die Heimat heute – drei Jahre später – nicht mehr zumutbar wäre. In
Bosnien und Herzegowina verbrachte er immerhin nicht nur die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre, sondern auch den Grossteil seines bisherigen
Erwachsenenlebens, sodass er sich dort rasch wieder zurechtfinden dürfte.
An der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers besteht schliesslich auch kein gesamtwirtschaftliches
Interesse, auch wenn auf dem Arbeitsmarkt aktuell ein Mangel an E herrschen
sollte (vgl. dazu Marc Spescha, in: ders. et al., Art. 3 AIG N. 1).
4.3
Der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
Dispositiv
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach
nicht rechtsverletzend.
5.
Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 AIG werden
sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auch dem
Eventualantrag des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nicht stattgeben.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 [teilweise] in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 4. April 2019,
2C_631/2018, E. 1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …