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Entscheid

VB.2021.00345

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00345

23. Juni 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22838)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00345

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger Bosnien und

Herzegowinas, reiste am 11. Mai 2018 in die Schweiz ein, wo ihm nach der

Heirat der Schweizerin C eine zuletzt bis 22. Mai 2021 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt wurde.

Anfang Oktober 2020 teilte C dem Migrationsamt des Kantons

Zürich auf Anfrage hin mit, dass ihr Ehemann "ungefähr Ende Juni, Anfang

Juli" 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und sie am 29. Juni

2020 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Gericht eingereicht hätten. Dies

bestätigte A am 23. Oktober 2020 und informierte das Migrationsamt

gleichzeitig über die am 8. Oktober 2020 erfolgte Scheidung seiner Ehe.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 verweigerte das Migrationsamt A darauf

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist bis

18. April 2021 zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. März 2021 ab und setzte A eine

neue Ausreisefrist bis 31. Juli 2021.

III.

A liess am 11. Mai 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm

"in Abänderung des angefochtenen Entscheides der Aufenthalt zu

verlängern", eventualiter von einer Wegweisung abzusehen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.2

Der

Beschwerdeführer und C lebten nur etwas mehr als zwei Jahre in ehelicher

Gemeinschaft; am 8. Oktober 2020 wurde ihre Ehe nach zwei Jahren und vier Monaten

geschieden. Ersterem kommt daher – was unbestritten ist – gestützt weder auf

Art. 42 Abs. 1 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG und macht geltend, dass ein nachehelicher Härtefall

vorliege, weil er für seine frühere Ehefrau in der Heimat Arbeitsstelle und

Ausbildung aufgegeben habe und eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina für

ihn "eine Katastrophe" wäre. Es sei zudem stossend, dass er, obschon

er seiner früheren Ehefrau keinen Anlass zur Trennung gegeben und Letztere

nicht gewollt habe, vollkommen abhängig von ihren Launen sei.

2.3

2.3.1

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG können unter anderem vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt

wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; BGr, 18. August 2020,

2C_335/2020, E. 3.1 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG ist dabei entscheidend, ob die persönliche, berufliche und

familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr

in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in

der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen

würde.

Ein persönlicher, nachehelicher

Härtefall setzt mithin aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche

Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit

der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Wurden keine engen Beziehungen

zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer,

besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die

erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl.

auch BGE 138 II 229 E. 3.1).

2.3.2

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor drei Jahren seine Heimat

verlassen hat – mit allen Konsequenzen –, um mit C in der Schweiz zu leben,

genügt daher praxisgemäss nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu begründen. Wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt, dürften der Wiedereingliederung des jungen und

gesunden Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina denn auch keine allzu

grossen Hindernisse entgegenstehen, zumal ihm seine in der Schweiz erworbenen

Sprachkenntnisse und die hier gesammelte Berufserfahrung hierbei von Nutzen

sein können (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 2.6.2, auch zum

Folgenden). Dass die Wirtschaftslage und damit die Erwerbschancen des

Beschwerdeführers in der Schweiz besser sind als in Bosnien und Herzegowina,

vermag daran nichts zu ändern (vgl. BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018,

E. 3.2, und 31. Januar 2019, 2C_788/2018, E. 4.2.4 [jeweils mit

Hinweisen]).

Im Rahmen der Beurteilung, ob ein nachehelicher Härtefall

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG gegeben

ist, ebenfalls nicht von Relevanz ist, wer von den Ehegatten die Auflösung der

das Aufenthaltsrecht vermittelnden Ehe gewollt oder verschuldet hat, solange

kein Fall häuslicher Gewalt vorliegt (VGr, 17. April 2018, VB.2017.00827,

E. 2.3.2). Noch vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer im Übrigen

geltend gemacht, dass er und seine frühere Ehefrau sich wegen unterschiedlicher

Ansichten über die Familienplanung entfremdet und gemeinsam zur Scheidung

entschieden hätten.

2.4

Damit

kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AIG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zu.

3.

Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

(EMRK, SR 0.101) und leitet daraus – unter Hinweis auf seine Integration –

einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ab. Ein solcher Anspruch fällt jedoch

schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ausser

Betracht, zumal bei ihm auch keine besonders ausgeprägte Integration vorliegt

(vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020,

E. 3.1). Enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind

jedenfalls nicht dargetan, und es fehlen Belege für dessen behauptete (gute)

Deutschkenntnisse. Dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezog, keine

Betreibungen gegen ihn registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde, lässt

umgekehrt nicht auf eine besonders ausgeprägte Integration schliessen, da entsprechendes

Verhalten grundsätzlich erwartet werden darf.

Auch Art. 8 EMRK verschafft dem Beschwerdeführer

somit unter dem geltend gemachten Aspekt des Schutzes des Privatlebens keinen

Bewilligungsanspruch.

4.

4.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.).

Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und

die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin

oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten

lässt (vgl. Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 ff.).

4.2

Entgegen

der Beschwerde begründet die Vorinstanz die Verweigerung der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens nicht

pauschal mit dem Scheitern seiner Ehe. Sie legt in diesem Zusammenhang vielmehr

nachvollziehbar dar, dass und weshalb dem Beschwerdeführer aus ihrer Sicht die

Rückkehr in die Heimat persönlich zumutbar sei.

So reiste der Beschwerdeführer denn auch erst im Alter von

27.

Jahren in die Schweiz ein und erscheint hier trotz seiner bald

zweijährigen Anstellung bei D nicht derart integriert, als dass ihm die

Rückkehr in die Heimat heute – drei Jahre später – nicht mehr zumutbar wäre. In

Bosnien und Herzegowina verbrachte er immerhin nicht nur die prägenden

Kindheits- und Jugendjahre, sondern auch den Grossteil seines bisherigen

Erwachsenenlebens, sodass er sich dort rasch wieder zurechtfinden dürfte.

An der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers besteht schliesslich auch kein gesamtwirtschaftliches

Interesse, auch wenn auf dem Arbeitsmarkt aktuell ein Mangel an E herrschen

sollte (vgl. dazu Marc Spescha, in: ders. et al., Art. 3 AIG N. 1).

4.3

Der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

Dispositiv

auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach

nicht rechtsverletzend.

5.

Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 AIG werden

sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auch dem

Eventualantrag des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nicht stattgeben.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 [teilweise] in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 1.1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 4. April 2019,

2C_631/2018, E. 1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …