VB.2021.00346
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00346
12. April 2023Deutsch44 min
(URT.2023.24487)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00346
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten 1,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer), geboren 1971, Staatsangehöriger des
Kosovo, reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und reichte am 23. September
1991 ein Asylgesuch beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat
für Migration [SEM]) ein, welches mit Verfügung vom 4. Juni 1992 abgelehnt
wurde. Daraufhin kehrte A in den Kosovo zurück. Am 23. September 1997
reiste er erneut in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein zweites
Asylgesuch ein. Da keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante
Verfolgung vorhanden waren, trat das BFF (heute: SEM) mit Entscheid vom 3. Februar
1998 auf das Asylgesuch nicht ein.
B. Im Jahr
1998 lernte er in der Schweiz die Schweizer Staatsangehörige B (geboren 1978)
kennen, welche er am 6. April 1999 heiratete. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer
am 8. April 2002 im Rahmen des Familiennachzuges eine
Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen die vier Kinder S (geboren 1999), C
(geboren 2002), D (geboren 2010) und E (geboren 2012) hervor, welche alle im
Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft sind. Am 23. März 2006 erhielt der
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz strafrechtlich in
Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. April
2003 wurde er wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit einer bedingten
Gefängnisstrafe von 14 Tagen (Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse
von Fr. 500.- bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar
2007 wurde er wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs sowie
Irreführung der Rechtspflege mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten
und 19 Tagen (vollziehbar: 12 Monate; Probezeit von fünf Jahren) bestraft.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 und vom 6. Dezember
2007 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer wegen seiner
Straffälligkeit.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November
2018 wurde er des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und mit einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (bedingt: 24 Monate;
Probezeit von zwei Jahren) bestraft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht
mit Urteil vom 22. März 2019 ab.
Der Beschwerdeführer hat überdies Schulden angehäuft: Aus dem
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G vom 2. Mai 2019
ergeben sich zwei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 97'168.70 sowie eine
eingeleitete Betreibung in der Höhe von Fr. 47'776.60.
Sodann mussten der Beschwerdeführer und seine
Familienangehörigen gemäss Schreiben des Sozialamtes K vom 10. Mai
2019 im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2017 mit
Leistungen in der Höhe von Fr. 248'850.95 unterstützt werden.
Ab dem 14. September 2020 befand sich der Beschwerdeführer
aufgrund eines pendenten Strafverfahrens (Tatvorwurf: gewerbsmässiger Wucher,
wobei sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung diesbezüglich geständig
zeigte) im vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 der schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus
der Schweiz weg, ordnete an, dass er das schweizerische Staatsgebiet nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe und wies ihn darauf hin, dass
im Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden
könnten.
Erwägungen
II.
Den gegen
die Verfügung vom 4. Dezember 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. April 2021 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war und hielt fest, dass der Beschwerdeführer
die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen
habe.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 13. April
2021.
aufzuheben. Es sei das Widerrufsverfahren gegen ihn einzustellen
und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache
zur Vornahme von Kindesanhörungen an das Migrationsamt zurückzuweisen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht
beantragte er eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.
Mit Präsidialverfügung vom
17.
Mai 2021 setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer und B
eine Frist von 20 Tagen, um die Kosten des Verfahrens durch einen
Vorschuss sicherzustellen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten
werde. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf
Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2022 setzte der
Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer und B eine Frist von zehn Tagen, um
dem Verwaltungsgericht den Stand des Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen
Wuchers mitzuteilen, ansonsten anhand der Akten entschieden und eine
mangelhafte Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung und bei der
Beweiswürdigung berücksichtigt würde. Der Beschwerdeführer und B reichten am 12. Mai
2022.
nach erfolgter Fristerstreckung eine Stellungnahme ein. Aus der Eingabe
ging hervor, dass das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer mit Urteil
vom 7. Oktober 2021 betreffend Wucher etc./Widerruf freigesprochen und die
Staatsanwaltschaft II am 7. Oktober 2021 dagegen beim Obergericht
Berufung eingereicht und eine Freiheitsstrafe von 5½ Jahren sowie eine
Landesverweisung gefordert hatte. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 7. Dezember
2022.
festgesetzt. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2022 sistierte der
Abteilungspräsident das Beschwerdeverfahren einstweilen bis am 31. Dezember
2022.
und gab dem Beschwerdeführer und B auf, dem Verwaltungsgericht bis
spätestens zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden
kann.
Am 16. Dezember 2022 reichten der Beschwerdeführer
und B eine Stellungnahme sowie das Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember
2022.
zu den Akten. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen wurde und mit einer unbedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft wird, die durch die
bereits erstandene Haft abgegolten war. Von der Anklage wegen gewerbsmässigen
Wuchers wurde er hingegen freigesprochen. Die erstandenen 508 Tage Haft wurden
an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 1. November 2018 ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten
angerechnet. Das Migrationsamt nahm am 21. Dezember 2022 hierzu Stellung.
Am 7. Februar 2023 reichten der Beschwerdeführer und B
weitere Beweismittel zu den Akten. Am 28. Februar 2023 reichte der
Beschwerdeführer das begründete Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember
2022.
und am 24. März 2023 die Bestätigung der Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsmittelverzicht zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend,
dass die Vorinstanzen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV] sowie Art. 3 und Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verletzt hätten, indem
sie die Kinder nicht persönlich angehört haben.
2.1
Nach Art. 29
Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht
generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen.
Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das
Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen,
wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gleichermassen
kann es das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche
Tatsachen betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die
Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,
das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei
zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und
entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK
wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das
Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder
durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK
stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12
Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem
Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und
beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne
persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der
rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich
festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; BGr, 24. Juni
2022, 2c_538/2021, E. 3).
2.2
Die
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder sind im vorliegenden
Verfahren gleichläufig, da es in ihrem gemeinsamen Interesse ist, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben kann. Diese Voraussetzung für einen
Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist damit erfüllt. Die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden hatten die Gelegenheit, alle von ihnen als
relevant erachteten Umstände und insbesondere die Ansicht der Kinder
ausreichend in das Verfahren einzubringen. Da vorliegend, wie dies nachstehend
darzulegen sein wird (vgl. E. 5.3.4), das öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers jedoch ungeachtet des schweren Eingriffs in
das Recht auf Familienleben überwiegt, kann den Vorinstanzen keine Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. von Art. 12 KRK vorgeworfen werden.
Folglich konnte und kann auf eine persönliche Anhörung der Kinder verzichtet
werden und erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die
Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt
oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1).
3.1.2
Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs
(StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das
Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und
kann eine Niederlassungsbewilligung durch
die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn
der Strafrichter für die in Art. 66a genannten strafbaren Handlungen von
einer Landesverweisung abgesehen hat. Der ausländerrechtliche Widerruf
ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein
Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung
ausgesprochen hat. Sobald jedoch über das Delikt hinausreichende Aspekte in die
Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht
bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen,
steht es den Ausländerbehörden weiterhin zu, die Bewilligung dieser Person
gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen (BBl 2013 6046;
BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.1). Intertemporalrechtlich
sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung aufgrund des
strafrechtlichen Rückwirkungsverbots nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt
nach diesem Datum begangen wurde. Das Strafgericht darf jedoch bei der Prüfung
eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) auch vor dem Inkrafttreten
von Art. 66a StG begangene Straftaten berücksichtigen; gestützt
darauf darf nicht eine Landesverweisung ausgesprochen, aber die Integration und
Rückfallgefahr bzw. die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung generell
beurteilt werden. Ebenso dürfen vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte
zwar nicht Anlass zu einer nichtobligatorischen Landesverweisung (Art. 66a
bis StGB) geben, wohl aber mitberücksichtigt werden bei der Prüfung, ob eine
solche verhältnismässig ist (vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.2).
Wenn ein Strafgericht in einem Urteil für seit
dem 1. Oktober 2016 begangene Taten aufgrund eines Härtefalls von der
Landesverweisung abgesehen hat (Art. 66a Abs. 2 StGB), entfällt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kompetenz der Migrationsbehörden zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, sofern das Strafgericht im Rahmen einer
Gesamtwürdigung auch die vor diesem Datum begangenen Delikte einbezogen hat
(BGE 146 II 1 E. 2; BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1).
Hingegen bleiben die Migrationsbehörden zuständig, wenn im Rahmen von
Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte eine
Landesverweisung gar nicht geprüft wurde und demzufolge auch keine
Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgte, zumal wenn eine solche Verurteilung auf dem
Wege des Strafbefehls ergeht, der ohnehin keine Landesverweisung vorsehen kann
(BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1). Stehen
ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016
begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht
möglich. Das Strafgericht kann daher gar nicht in die Lage kommen, gemäss Art. 66a
Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen; revArt. 63 Abs. 3
AIG ist in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die
Migrationsbehörden bleiben zuständig für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung (vgl; BGr,
15.
Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1; BGr, 18. November
2019, 2C_305/2018, E. 4.3).
3.2
Vorliegend
stützen die Vorinstanzen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf die
Verurteilung vom 1. November 2018 (Freiheitsstrafe von 36 Monaten),
wobei der Beschwerdeführer für Straftaten verurteilt wurde, die er vor dem 1. Oktober
2016.
begangen hat. Auf die damit bestraften Taten konnten somit aus
intertemporalrechtlichen Gründen die Art. 66a ff. StGB und Art. 63
Abs. 3 AIG nicht anwendbar sein. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer
nach Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen am 7. Dezember 2022 wegen der
versuchten Nötigung bestraft, begangen von Februar bis August 2019, also wegen
Delikten, die nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen wurden und die
nicht zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1
lit. d StGB). Das Obergericht Zürich hat in seinem Urteil vom 7. Dezember
2022.
von einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis
Dispositiv
StGB abgesehen. Es hat dabei aber ausschliesslich über Taten entschieden,
die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. In Bezug auf die Delikte und
Verurteilungen, auf welche sich der Widerruf stützt (namentlich Urteil vom 1. November
2018) hat das Strafgericht nicht von einer Landesverweisung abgesehen; vielmehr
kam eine solche aus übergangsrechtlichen Gründen gar nicht infrage. Wenn
bereits mit Blick auf diese vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte die
Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind, steht revArt. 63 Abs. 3
AlG dem ausländerrechtlichen Widerruf nicht entgegen. Denn der Widerruf erfolgt
in dieser Konstellation nicht "nur" ("uniquement",
"per il solo motivo") wegen eines Delikts, für welches das
Strafgericht eine Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen
hat, wie dies der klare Wortlaut von revArt 63 Abs. 3 AIG verlangt,
sondern im Gegenteil in erster Linie wegen Delikten, für welche Art. 66a ff.
StGB nicht anwendbar sind (vgl. zum Ganzen BGr, 18. November 2019,
2C_305/2018, E. 4.4). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verhält
es sich nicht so, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und
Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt beurteilt hätten (sog. Dualismus).
Das Obergericht Zürich hat bei seinem Entscheid gegen eine strafrechtliche
Landesverweisung die früheren Delikte nicht in seine Beurteilung miteinbezogen,
während die von Februar bis August 2019 begangenen Delikte nicht Anlass für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden gaben. In
der vorliegenden Konstellation kommt daher revArt. 63 Abs. 3 AIG
nicht zur Anwendung. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass derjenige, der
nach dem 1. Oktober 2016 erneut delinquiert hat, privilegiert wird
gegenüber demjenigen, der sich seither nichts mehr zuschulden kommen liess.
Eine solche Konsequenz wäre ein krasser Wertungswiderspruch, der sich dem
Gesetz nicht entnehmen lässt (vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.7).
Damit sind die Migrationsbehörden für eine allfällige
Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist
der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt. Es kann damit offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer durch seine Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit
auch noch weitere Widerrufsgründe erfüllt.
4.
4.1
4.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig
erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist
eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit
sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 5. Dezember
2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2).
Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung
der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko
von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei ausländischen Personen, die
sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2;
BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017, E. 4.2).
4.1.2 Bei
der Interessenabwägung ist sodann auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu
tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),
wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen
sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie
die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt
leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann
Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das
Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur
geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen
Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 2.1).
4.2
4.2.1
Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist
in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1;
BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die gegen den Beschwerdeführer verhängte
Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab
welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe angenommen wird.
Sodann liegt diese Strafe auch deutlich über der Zweijahresgrenze, ab welcher
gemäss der sogenannten Reneja-Praxis
selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten
Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib
201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt sie über der Dreijahresgrenze,
ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei
erstmaliger Straffälligkeit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse
durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
4.2.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu
würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen
und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder
relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen
Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art,
Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das
migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.2.1
Der das vorliegende Verfahren auslösenden
Verurteilung lag gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November
2018 folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 17. August
2001 einen Antrag auf Erhalt einer IV-Rente bei der IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) eingereicht. Er machte geltend,
unfallbedingt arbeitsunfähig zu sein und an einem Schleudertrauma, Kopf- und
Rückenschmerzen, Nervosität sowie Aggressionen zu leiden. Mit Verfügung vom 11. August
2005 sprach die SVA dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zu, rückwirkend
per 1. Mai 2001. Der Beschwerdeführer hatte indes den behandelnden Ärzten
und der SVA gegenüber falsche Angaben bezüglich seiner Beschwerden getätigt.
Observationen, welche im Auftrag der SVA vorgenommen worden waren, hatten
Folgendes ergeben: Der Beschwerdeführer wurde u. a. dabei beobachtet wie er einen Club betrieb,
einen Verkehrsunfall inszenierte, als … im Club H tätig war, Inhaber und
Benutzer eines Fitnessabonnements war, Besitzer von (teuren) Automobilen war,
mit denen er mehrere Hundert Kilometer zurückgelegt hatte, Bars etc. besuchte
sowie in verbale und tätliche Auseinandersetzungen geraten war, Reisen/Ferien
im Kosovo machte und sich dort an einem Hausbau beteiligte. Dies hatte zur
Folge, dass ihm folgende Leistungen ausgerichtet wurden, welche ihm nicht
zugestanden hätten: Dem Beschwerdeführer sind für die Zeit von Mai 2001 bis im
Juli 2011, dem Zeitpunkt der Sistierung der Rentenverfügung vom 11. August
2005, Renten aus der Invalidenversicherung (ganze IV-Renten plus Kinderrenten)
von Fr. 65'557.- ausgerichtet worden. Die BVG-Sammelstiftung I,
welche an den Entscheid der SVA gebunden war, hatte dem Beschwerdeführer eine
BVG-Rente für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2012 im Umfang von Fr. 47'776.60
ausbezahlt. Zudem hatte die SUVA im Rahmen der obligatorischen
Unfallversicherung Heilkosten und Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 203'986.43
übernommen. Im Rahmen der Festlegung der Invalidenrente hatte die SUVA mit
Verfügung vom 28. Juli 2003 die unfallbedingte Beeinträchtigung der
Erwerbstätigkeit per 1. Juli 2003 auf 50 % festgelegt. Dieser
Invaliditätsgrad war bis zur Sistierung der Rente per 31. August 2011
unverändert geblieben. Dies hatte zur Folge, dass die SUVA Rentenleistungen von
insgesamt Fr. 162'079.20 an den Beschwerdeführer ausgerichtet hat. Zudem
hatten die Beschwerdeführenden bei der Stadt J am 17. Oktober 2007
einen Antrag auf Zusatzleistungen gestellt. Diesem wurde in der Annahme, dass
beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 100 % vorliege, am 8. November
2007 entsprochen. Dadurch erhielten die Beschwerdeführenden bis Ende September
2010 Leistungen über Fr. 103'218.-. Nach ihrem Umzug in die
Gemeinde K per 1. Oktober 2010 stellte der Beschwerdeführer wiederum
einen Antrag auf Zusatzleistungen, welchem am 27. Oktober 2010 entsprochen
worden war. Bis zur Sistierung am 27. September 2011 sind dem
Beschwerdeführer Leistungen von über Fr. 46'329.85 ausbezahlt worden.
Das Obergericht stellte in seinem Urteil fest, dass der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck
gebracht habe. Angesichts des Deliktbetrags, des langen Deliktzeitraums von
über zehn Jahren, der Planmässigkeit und der Intensität des deliktischen
Vorgehens sowie der für die Täuschungshandlungen gegenüber den fünf
Leistungserbringern aufgewendeten Zeit erachtete das Obergericht sein
Verschulden in objektiver Hinsicht als ganz sicher nicht mehr leicht. Der
Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich, im offensichtlich höchst egoistischen
und unsolidarischen Bestreben, sein Leben auf Kosten der Allgemeinheit zu
bestreiten, gehandelt. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive
nicht relativiert. Der Beschwerdeführer habe weder Reue noch Einsicht für sich
reklamieren können.
4.2.2.2
Der gewerbsmässige Betrug sowie
der Betrug von Leistungen einer Sozialversicherung gehört zu den schweren
Straftaten, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV in
Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. c und e des Strafgesetzbuchs
(StGB) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich eine obligatorische
Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Vorliegend
ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil die Straftat vor Inkrafttreten
der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, indessen darf die darin zum
Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung berücksichtigt werden (BGr, 24. August
2018, 2C_914/2017, E. 3.1; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1).
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
ein Anlassdelikt zuschulden hat kommen lassen, ist nach ständiger
Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist
(vgl. VGr, 1. Juli 2020, VB.2019.00859, E. 4.2.1).
4.2.2.3
Verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer vor und
nach den verfahrensauslösenden Taten straffällig geworden ist. Er beanstandet,
das Migrationsamt würde sich zu Unrecht auf Vorstrafen berufen, welche bereits gelöscht
worden seien. Entgegen seiner Meinung ist es den Migrationsbehörden nicht
verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder
ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu
einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Entfernung aus dem
Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person
während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl.
beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2; BGr, 13. Februar
2017, 2C_618/2016, E. 2.2; VGr, 1. Juli 2017, VB.2020.00187, E. 4.6.3).
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen für die
Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers sämtliche
strafrechtlichen Verurteilungen mitberücksichtigt haben. Vorliegend ist der
Beschwerdeführer vor und nach der das vorliegende Widerrufsverfahren
auslösenden Verurteilung strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit
Strafbefehl vom 10. April 2003 wurde er wegen Widerhandlung gegen das ANAG
mit 14 Tagen Gefängnis bestraft. Sodann wurde er mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2007 wegen mehrfachen
Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs sowie Irreführung der Rechtspflege zu
einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 19 Tagen verurteilt. Der
Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich zu Recht vor, die Vorinstanzen seien fälschlicherweise davon
ausgegangen, er sei wegen Raubes und versuchten Raubes verurteilt worden. Die
Annahme der Vorinstanzen stützte sich dabei wohl auf den sich in den Akten
befindenden Strafregisterauszug vom 20. September 2013 …, in dem
fälschlicherweise eine Verurteilung wegen Raubes und versuchten Raubes statt
Betrugs und dessen Versuch eingetragen war. Dieser Umstand ändert jedoch nichts
an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Vorstrafe sein
migrationsrechtliches Verschulden erhöht. Schliesslich wurde er zuletzt mit
Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 2022 wegen versuchter Nötigung zu
einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Das Obergericht stellte
ihm hierbei eine ungünstige Prognose. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der
ihm angesetzten Probezeit erneut delinquiert und keinerlei Einsicht oder Reue
in sein getätigtes Verhalten gezeigt. Das Obergericht ging davon aus, dass der
Beschwerdeführer sich von Strafen, welche für ihn keine spürbaren Auswirkungen
haben, nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten lasse. Die weiteren von ihm begangenen Straftaten
wirken sich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.
4.2.2.4
Der Beschwerdeführer ist bereits zwei Mal wegen seiner Straffälligkeit
migrationsrechtlich verwarnt worden. Er liess sich nicht von Verwarnungen, Probezeiten
oder strafrechtlichen Verurteilungen davon abhalten, immer wieder straffällig
zu werden. Er hat sich seinen Lebensunterhalt über einen langen Zeitraum durch
kriminelle Handlungen finanziert. Es muss davon ausgegangen werden, dass er
nicht willens und/oder fähig ist, sich rechtskonform zu verhalten und eine hohe
Rückfallgefahr besteht. Es besteht damit ein gewichtiges Interesse daran, den
Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der
Schweiz fernzuhalten. Bei ausländischen
Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar
nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zweck der Abschreckung anderer
Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II
176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3;
BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar
2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich
jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.
4.3 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein
schweres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die
Art der Delikte (Anlassdelikte), den Deliktzeitraum von über zehn Jahren, die
bestehende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht
wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.
Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
4.4 Das
öffentliche Interesse an der Wegweisung wird zusätzlich dadurch erhöht, dass
der Beschwerdeführer erheblich verschuldet ist und seine Familie über Jahre
hinweg erheblich von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen. So bestehen
gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G vom 2. Mai
2019 zwei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 98'168.70 sowie eine
eingeleitete Betreibung in der Höhe von Fr. 47'776.60. Die Familie des
Beschwerdeführers wurde vom Oktober 2011 bis Februar 2017 mit Leistungen in der
Höhe von Fr. 248'850.95 unterstützt.
5.
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als
entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder
die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht
fallen.
5.1 Der
Beschwerdeführer ist 1971 im Kosovo geboren worden und hat dort die Primarschule
besucht. Im Anschluss hat er eine Ausbildung zum … absolviert. Im Jahr 1991 ist
er erstmals in die Schweiz eingereist und hat erfolglos um Asyl ersucht. Im
September 1997 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das
BFF trat mangels Hinweisen auf eine politische Verfolgung auf sein Asylgesuch
nicht ein. Während seines zweiten Asylverfahrens in der Schweiz lernte er im Jahr
1998 die Beschwerdeführerin 2 kennen. Die beiden haben am 6. April
1999 geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers war er von August bis Oktober 1999 als … für eine
Temporärfirma tätig. Dabei habe er einen Berufsunfall erlitten (Sturz). Vom 20. März
2000 bis 10. Mai 2000 sei er bei der Firma L als Hilfsarbeiter tätig
gewesen. Im Mai 2000 habe er einen Autounfall erlitten und habe seither nicht
mehr gearbeitet. Er bestreitet, dass er als Türsteher gearbeitet habe, auch
wenn er deswegen verurteilt worden ist. Seine Ehefrau und Töchter würden für
den Lebensunterhalt aufkommen, zudem erhalte sein Sohn eine IV-Rente in der
Höhe von Fr. 1'800.-. Er sei bereit 40 bis 50 % zu arbeiten, aber
nicht Vollzeit. Er habe fast jeden Tag eine Stelle gesucht. Seit dem 7. November
2022 sei er zu 50 % als Hilfsarbeiter tätig, übernehme aber immer noch die
Hauptbetreuung der Kinder. Nach der Einstellung der (Renten-)Leistungen im Jahr
2011 haben die Beschwerdeführenden Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 248'850.95
bezogen. Er macht geltend, der Bezug von Sozialhilfe sei ihm nur dann
vorwerfbar, wenn die Unterstützung in verschuldeter Weise geschehen sei. In
Notsituationen müsse es erlaubt sein, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, ohne dass
ihm dies vonseiten der Behörden vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer
zeigt jedoch mit keinem Wort auf, inwiefern sich seine Familie in einer
Notsituation befunden haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb er während nunmehr über 23 Jahren keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht. Er hat auch keinerlei Bemühungen um eine
Stellensuche aufgezeigt. Vielmehr hat er den Lebensunterhalt durch kriminelles
Handeln oder Schwarzarbeiten finanziert. Der Beschwerdeführer hat zudem
Schulden in der Höhe von Fr. 144'945.30 (Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamtes G vom 2. Mai 2019). Er macht geltend, diese seien im
Zusammenhang mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November
2018 entstanden. Es handle sich um Verfahrenskosten und um den Schaden der
geschädigten Versicherungseinrichtungen. Diese seien sogleich nach dem
obergerichtlichen Urteil in Betreibung gesetzt worden. Es sei nachvollziehbar,
dass er noch nicht imstande gewesen sei, die Schulden zu begleichen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass seit der Verurteilung bzw. der in Betreibungssetzung der
daraus entstandenen Forderungen über vier Jahre ergangen sind. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern er sich seither um eine
Schuldensanierung bemüht hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er
weitere Schulden angehäuft hat, zumal er erneut eine strafrechtliche
Verurteilung erwirkt hat. Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer in keiner Art und Weise wirtschaftlich in der Schweiz
integriert hat. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs auf Deutsch befragt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass er in sprachlicher
Hinsicht integriert ist. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im
Rahmen der Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen,
können diese doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit
26 Jahren in der Schweiz lebt. Ebenso ist davon auszugehen, dass er
über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer gibt
an, dass er keine Freunde in der Schweiz habe und in seiner Freizeit ins
Fitness gehe, Rad fahre oder die Familienhündin ausführe. Insgesamt ist jedoch
– trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur
Schweiz erkennbar.
Es kann nach
dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer
Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.
5.2 Die
Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das
Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die
Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der
genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der
Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des
Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August
2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
5.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem
Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland
zurückkehren müssen.
5.3.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung
gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat
oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine
Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem
Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil
erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die
Staatsbürgerschaft verbindet.
Der Heimatstaat kann in kurz-
oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder
umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich
stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese
Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung
miteinzubeziehen. Bestehen aufgrund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation
allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen
für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer
Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden
Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines
Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4
AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f.
mit weiteren Hinweisen).
Für eine Wiedereingliederung im
Kosovo sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare
Hindernisse ersichtlich. Der
Beschwerdeführer wurde dort geboren, verbrachte seine Kindheit, seine Jugend
und einen Teil seines Erwachsenalters dort. Im Alter von 26 Jahren kam er
in die Schweiz und erhielt hier im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben jeweils
die ganzen Schulferien in seinem Heimatland verbracht. Dort leben seine Mutter
und zwei seiner Geschwister, zu denen er einen engen Kontakt pflegt. Zudem
leben weitere Verwandte im Kosovo, mit denen er ebenfalls in Kontakt steht, und
weitere Verwandte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, verbindet
ihn weit mehr als seine Staatsbürgerschaft mit seinem Heimatland. Es erscheint
ihm grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz
aufzubauen. Allenfalls können ihn seine Ehefrau und seine Tochter finanziell
unterstützen.
5.3.2
Weiter ist zu prüfen, ob die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr ins Heimatland
entgegensteht.
5.3.2.1
Der Vollzug kann unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4
AIG). Die Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende
medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um
lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche
Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt
dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und
Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen,
ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August
2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Erkrankung
kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
5.3.2.2
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer leide
an mehreren Krankheiten, so an Diabetes mellitus Typ 2, posttraumatischen
Spannungskopfschmerzen, einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom rechts mit
Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite,
Hypercholesterinämie, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine
rezidivierende depressive Störung. Er sei auf diverse Medikamente angewiesen
wie Schmerzmittel, Antidepressiva und Angstlöser,
Thrombozytenaggregationshemmer (mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure),
Medikamente zur Behandlung des Diabetes mellitus und zur Senkung der Cholesterinwerte
sowie Vitamin D3. Zudem besitze er einen In-Loop Recorder: Die
Implantation sei erfolgt, da der Beschwerdeführer über ein rezidivierendes
Herzklopfen geklagt habe, dessen Ursache nicht habe geklärt werden können. In
einem extern durchgeführten R-Test (ein externes EKG-Aufzeichnungsgerät, welches
der Patient während mehrerer Tage mit sich trägt) sei eine Asystolie während
4,1 Sekunden festgestellt worden. Aufgrund dessen sei ein Loop-Recorder
nahe des Herzens unter die Haut implantiert worden. Mit diesem würden
einerseits schnelle und langsame Herzrhythmusstörungen aufgezeichnet für den
Fall, dass weitere Pausen auftreten sollten. Zudem könne der Beschwerdeführer bei
Herzklopfen die Symptomtaste über ein separates Device auslösen und die Klinik
für Kardiologie des Spitals M könne mittels Home-Monitoring die
Beschwerden mit dem Herzrhythmus korrelieren (eine automatische Übertragung
erfolge auf ein von der Klinik zugängliches Online-Portal). Seit der
Implantation seien keine weiteren Rhythmusstörungen aufgetreten, weshalb bisher
kein Bedarf für einen Herzschrittmacher bestehe. Der Loop-Recorder werde
normalerweise bis zum Ablauf der Batterie oder bis zum Stellen einer Diagnose
belassen.
Weiter hielt die Vorinstanz
fest, dass im vorliegenden Fall nichts darauf hindeute, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr rasch und
lebensgefährlich beeinträchtigt würde. Dass die medizinische Situation in
seiner Heimat schwieriger sein dürfte als in der Schweiz, betreffe alle dort
lebenden Personen in gleicher Weise. Gemäss Bericht des SEM "Focus Kosovo:
Medizinische Grundversorgung" vom 9. März 2017 habe sich die
medizinische Versorgung im Kosovo in den letzten Jahren substanziell
verbessert. Auf der primären Stufe stünden die staatlichen Familiengesundheitszentren,
die auf dem Vorbild europäischer Gesundheitsversorgungsmodelle basieren und
weiterentwickelt sind als in allen anderen Ländern der Region. Regionalspitäler
bildeten die sekundäre und die Universitätsklinik in Pristina die tertiäre
Versorgungsstufe. Nach Rücksprache der Klinik für Kardiologie (Spital Triemli)
mit der Herstellerfirma des Loop Recorders "N" habe erstere dem Migrationsamt
im Mai 2020 mitgeteilt, dass die medizinische Betreuung des Loop Recorders im
Kosovo in gleicher Art und Weise wie in der Schweiz möglich sei. Voraussetzung
hierfür sei ein Mobilfunk-Empfang sowie ein Kardiologe/Krankenhaus, welcher bzw.
welches das Home Monitoring im Zielland betreue. Falls sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern sollte, sei eine
Behandlung im Kosovo ebenfalls möglich und es stünden ihm ausreichende
medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer Zugang zu den verfügbaren Behandlungen haben werde.
Aus kardiologischer Sicht stehe die medizinische Diagnose einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen und der Patient sei reisefähig. Wie das Migrationsamt sinngemäss
festhielt, verfüge die Universitätsklinik in Pristina über alle notwendigen
Abteilungen für die Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten
Erkrankungen. Zudem habe die Klinik für Kardiologie (Spital M) in ihrem
Bericht vom Mai 2020 festgehalten, dass bis dato keine relevante
Herzrhythmusstörung durch den Reveal hätte detektiert werden können; aktuell
bestehe kein therapeutischer Handlungsbedarf. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass
nichts darauf hindeute, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr rasch und lebensgefährlich beeinträchtigt würde.
Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einem
anderen Licht erscheinen zu lassen: Soweit er geltend macht, er weise keinerlei
Bezug zu Pristina auf, hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, dass
dies nichts am Verfahrensausgang zu ändern vermag. Es ist dem Beschwerdeführer
zumutbar, nach Pristina zu ziehen, falls ein therapeutischer Handlungsbedarf
besteht und eine Behandlung in seinem Heimatort O nicht möglich wäre. Von einem
Handlungsbedarf ist vorliegend nicht auszugehen, zumal die Klinik für
Kardiologie (Spital M) in ihrem Bericht vom Mai 2020 festgehalten hatte,
dass bis dato keine relevante Herzrhythmusstörung durch den Reveal habe
detektiert werden können. Was die Finanzierung seiner medizinischen
Behandlungen angeht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der
Schweiz vollständig auf die Unterstützung seiner Familie (Einkommen Ehefrau und
Tochter sowie IV-Rente des Sohnes) angewiesen ist und die Behandlungskosten in
seinem Heimatland wohl tiefer ausfallen werden als in der Schweiz. Sodann
bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Jahre
hinweg erfolgreich Ärzte, Behörden und Versicherer über seinen
Gesundheitszustand getäuscht hat und er trotz seiner damals schon vorgelegenen (angeblichen)
gesundheitlichen Beschwerden während mehrerer Jahre einen Club betrieb, als …
tätig , Inhaber und Benutzer eines Abonnements bei einem Fitnesscenter war und
an einem Hausbau im Kosovo mitgewirkt hatte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht
auf, zumindest nicht substanziiert, dass und inwiefern sich die Situation
seither geändert haben soll. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nicht rasch und
lebensgefährlich beeinträchtigt würde. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
5.3.3
Schliesslich ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Wegweisung des
Beschwerdeführers für seine Familie hätte.
5.3.3.1
Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere die Beschwerdeführenden 2
bis 5. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 2 haben vier
gemeinsame Kinder, wobei zwei bereits volljährig sind. Die minderjährigen
Töchter, die Beschwerdeführerinnen 4 und 5, sind 12 bzw. 10 Jahre alt. Die
Beschwerdeführerin 2 stammt zwar ursprünglich aus dem Kosovo, ist jedoch
hier aufgewachsen und absolvierte ihre Ausbildungen in der Schweiz. Die Familie
lebt zusammen.
5.3.3.2
Der Beschwerdeführer gibt an, es handle sich um eine Hausgattenehe, wobei
die Beschwerdeführerin 2 vollzeitlich selbständig als … arbeite und sich
hauptsächlich um den finanziellen Bedarf der Familie kümmere, während er als
Hausmann die Kinder betreue und den Haushalt führe. Die älteste Tochter müsse
nicht mehr betreut werden, sie lebe indes nach wie vor zuhause. Die beiden
jüngsten Kinder seien in einem Alter, in dem sie auf die Betreuung durch den
Vater angewiesen seien, zumal er die wichtigste Bezugsperson sei. Der Beschwerdeführer 3
sei zwar volljährig, allerdings sei er schwer krank und befinde sich in seiner
Entwicklung auf dem Stand eines fünf- bis sechsjährigen Kindes. Mit Vorbescheid
vom 30. November 2020 habe die IV-Stelle des Kantons Zürich deshalb eine
volle Invalidenrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer 3 sei auf die
Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen. Seine momentane Abwesenheit
infolge Verhaftung versuche der Beschwerdeführer 3 so zu kompensieren,
indem er vermehrt die Lehrpersonen kontaktiere, was aber keinen Ersatz für
seinen Vater bieten könne. Die Anwesenheit des Vaters sei für die Entwicklung
und Stabilität des Beschwerdeführers 3 notwendig. Die Vorinstanz habe den
Umstand, dass der Beschwerdeführer 3 schwer krank sei, vollständig
ignoriert. Dieser sei in einem Ausmass krank, dass er als Mensch mit
Behinderung im Sinn von Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK) zu gelten habe. Gemäss Art. 23 Abs. 4 BRK
dürfe ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werden,
es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen,
dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Die faktische Trennung
von seinem Vater, der die engste Bezugsperson darstelle, müsse zur Folge haben,
dass die Situation des Beschwerdeführers 3 genauer in Erwägung gezogen
werden müsse. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, dass keine Berichte
vorgelegen hätten, welche bestätigten, dass sich die bisherige Abwesenheit des
Beschwerdeführers negativ auf die Gesundheit des Beschwerdeführers 3
ausgewirkt hätten. Dies sei falsch, weil ganz klar festgestellt werde, dass der
Beschwerdeführer unter der vorübergehenden Trennung von seinem Vater bereits
nach kurzer Zeit offensichtlich gelitten und verzweifelt Kompensation für die
fehlende Vaterfigur gesucht habe. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der
Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und damit das BRK und Art. 443
Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
verletzt. Auch die anderen Kinder würden sehr unter der Trennung vom
Beschwerdeführer leiden. Dies hätte die Vorinstanz feststellen können, wenn sie
die Kinder angehört hätte. Die Vorinstanz habe das Kindeswohl insgesamt
unangemessen berücksichtigt. Schliesslich habe die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung
nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 2 als selbständige …
erwerbstätig sei. Sie würde nicht nur von ihrem Ehemann getrennt werden, mit
dem sie seit 22 Jahren verheiratet sei, auch würde sie eine wichtige
Stütze im familiären Leben verlieren. Sie sei bei der Betreuung der Kinder auf
seine Hilfe angewiesen. Durch seine Wegweisung würde ihre Erwerbstätigkeit
schwer beeinträchtigt.
5.3.3.3
Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers
von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern einen wesentlichen Eingriff in
das Familienleben bedeutet; die entsprechenden Beziehungen können in diesem
Fall nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden. Bei der Interessenabwägung
ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu
tragen – als einem wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem
Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1;
Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November
2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "... must place the best
interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial
weight to it"). Die Vorinstanz hat dies entgegen der Meinung der
Beschwerdeführenden nicht verkannt. Das Kindsinteresse ist bei allen
Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK), was
ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2
EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige
Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über
die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen
Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit
Hinweisen; BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3).
Gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je schwerer
die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer
Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche Interesse an
einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen
vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden. Dies ist auch
mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein Kind mit einem
bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal immer als positiv
zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit
delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten Elternteilen das
Kindeswohl auch negativ beeinträchtigen kann (BGr, 12. Februar 2018,
2C_408/2017, E. 4.5.2).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie
(Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen stehen nur
ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, wenn
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zwei Kinder sind volljährig und
die anderen zwei sind 13 bzw. 11 Jahre alt. Aus dem ärztlichen Bericht von
Dr. med. P,
Fachärztin für Pädiatrie FMH, vom 4. Januar 2021 ergibt sich, dass
der (volljährige) Beschwerdeführer 3 in seinem Entwicklungsstand einem fünf-
bis sechsjährigen Kind entspreche. Er habe eine starke Bindung zum Beschwerdeführer
und könne wegen seinen eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht verstehen,
warum dieser nicht zuhause sei (vorzeitiger Strafvollzug). Der Beschwerdeführer
werde in der Familie gebraucht, u. a. um bei der Pflege des Beschwerdeführers 3 zu helfen
(Duschen, Ankleiden, Organisation von sozialen Kontakten). Mit Vorbescheid vom
30. November 2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer 3
eine volle Invalidenrente zu. Näheres zu dessen Krankheit ergibt sich nicht aus
den Akten. Der Beschwerdeführer 3 verbrachte seine gesamte Schulzeit ganztags
in der Heilpädagogischen Schule Q der Stiftung R. Im Januar 2021
wechselte er in die Erwachseneninstitution der Stiftung. Aus dem Schreiben der Stiftung R
vom 31. Dezember 2020 geht hervor, dass aus schulischer Sicht die
unmittelbare Präsenz des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer 3 und
dessen Entwicklung und Stabilität äusserst wünschenswert sei. Zwar ist der
volljährige Beschwerdeführer 3 mit einem schweren Missbildungssyndrom zur
Welt gekommen, doch besteht keine besondere Abhängigkeit, welche eine dauernde
Anwesenheit des Beschwerdeführers gebieten würde; der volljährige,
gesundheitlich beeinträchtigte Sohn wird durch mehrere Fachpersonen betreut und
gefördert. Der Einwand, dass der Vater ihm Rückhalt gebe, genügt nicht, um
davon ausgehen zu können, es liege eine spezielle Situation vor. Zudem hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Berichte vorliegen, welche
bestätigen würden, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers sich negativ auf
die Entwicklung oder Gesundheit des Beschwerdeführers 3 ausgewirkt hätte.
Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt entgegen dem Einwand der
Beschwerdeführenden auch nicht Art. 23 Abs. 4 BRK, zumal es sich beim
Beschwerdeführer 3 nicht um ein Kind handelt. Die Wegweisung des
Beschwerdeführers würde auch nicht zur Trennung von beiden Elternteilen führen,
zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder
dem Beschwerdeführer nicht ins Heimatland folgen. Die Beschwerdeführerin 2
müsste daher die Kinder für eine gewisse Zeit alleine erziehen und die Kinder
müssten ohne ihren Vater aufwachsen. Allerdings hat der Beschwerdeführer
bereits lange Haftstrafen verbüsst und konnte auch während dieser Zeit nicht
für seine Familie da sein. Die Kinder würden in ihrem vertrauten Umfeld bei der
Kindsmutter bleiben. Es wird nicht verkannt, dass die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz mit einer gewissen Härte verbunden ist, diese
geht aber nicht über das Mass hinaus, welches nicht in Kauf genommen werden
kann.
5.3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die eheliche
Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 und die unbestritten enge Beziehung zu
seinen Kindern, welche ein gewichtiges Interesse daran haben, mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können, zugunsten eines weiteren Verbleibs des
Beschwerdeführers in Schweiz spricht. Allerdings wird das private Interesse dadurch
relativiert, dass dem Beschwerdeführer spätestens durch die
migrationsrechtlichen Verwarnungen bewusst gewesen sein muss, dass das Migrationsamt allenfalls seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Mit seinem Verhalten hat er
den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und
mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise
gefährdet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist es daher
hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden können. Dem Beschwerdeführer ist es umgekehrt
zumutbar, die Beziehung zu seiner Gattin und den Kindern besuchsweise und über
die neuen Medien zu pflegen. Die geographische Distanz zwischen der Schweiz und
dem Kosovo verhindert entsprechende Kontakte nicht.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Bereitschaft, die geltende
Rechtsordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht weiter zu
gefährden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich im Lichte einer
Gesamtbetrachtung als verhältnismässig. Insgesamt überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private
Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz und erweist
sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit als verhältnismässig
sowie konventions- und bundesrechtskonform.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).