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Entscheid

VB.2021.00346

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00346

12. April 2023Deutsch44 min

(URT.2023.24487)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00346

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten 1,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer), geboren 1971, Staatsangehöriger des

Kosovo, reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und reichte am 23. September

1991 ein Asylgesuch beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat

für Migration [SEM]) ein, welches mit Verfügung vom 4. Juni 1992 abgelehnt

wurde. Daraufhin kehrte A in den Kosovo zurück. Am 23. September 1997

reiste er erneut in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein zweites

Asylgesuch ein. Da keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante

Verfolgung vorhanden waren, trat das BFF (heute: SEM) mit Entscheid vom 3. Februar

1998 auf das Asylgesuch nicht ein.

B. Im Jahr

1998 lernte er in der Schweiz die Schweizer Staatsangehörige B (geboren 1978)

kennen, welche er am 6. April 1999 heiratete. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer

am 8. April 2002 im Rahmen des Familiennachzuges eine

Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen die vier Kinder S (geboren 1999), C

(geboren 2002), D (geboren 2010) und E (geboren 2012) hervor, welche alle im

Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft sind. Am 23. März 2006 erhielt der

Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung.

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz strafrechtlich in

Erscheinung getreten:

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. April

2003 wurde er wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit einer bedingten

Gefängnisstrafe von 14 Tagen (Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse

von Fr. 500.- bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar

2007 wurde er wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs sowie

Irreführung der Rechtspflege mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten

und 19 Tagen (vollziehbar: 12 Monate; Probezeit von fünf Jahren) bestraft.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 und vom 6. Dezember

2007 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer wegen seiner

Straffälligkeit.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November

2018 wurde er des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und mit einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (bedingt: 24 Monate;

Probezeit von zwei Jahren) bestraft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht

mit Urteil vom 22. März 2019 ab.

Der Beschwerdeführer hat überdies Schulden angehäuft: Aus dem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G vom 2. Mai 2019

ergeben sich zwei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 97'168.70 sowie eine

eingeleitete Betreibung in der Höhe von Fr. 47'776.60.

Sodann mussten der Beschwerdeführer und seine

Familienangehörigen gemäss Schreiben des Sozialamtes K vom 10. Mai

2019 im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2017 mit

Leistungen in der Höhe von Fr. 248'850.95 unterstützt werden.

Ab dem 14. September 2020 befand sich der Beschwerdeführer

aufgrund eines pendenten Strafverfahrens (Tatvorwurf: gewerbsmässiger Wucher,

wobei sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung diesbezüglich geständig

zeigte) im vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 der schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO).

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus

der Schweiz weg, ordnete an, dass er das schweizerische Staatsgebiet nach der

Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe und wies ihn darauf hin, dass

im Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden

könnten.

Erwägungen

II.

Den gegen

die Verfügung vom 4. Dezember 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. April 2021 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war und hielt fest, dass der Beschwerdeführer

die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen

habe.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 13. April

2021.

aufzuheben. Es sei das Widerrufsverfahren gegen ihn einzustellen

und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache

zur Vornahme von Kindesanhörungen an das Migrationsamt zurückzuweisen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht

beantragte er eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.

Mit Präsidialverfügung vom

17.

Mai 2021 setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer und B

eine Frist von 20 Tagen, um die Kosten des Verfahrens durch einen

Vorschuss sicherzustellen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten

werde. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf

Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2022 setzte der

Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer und B eine Frist von zehn Tagen, um

dem Verwaltungsgericht den Stand des Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen

Wuchers mitzuteilen, ansonsten anhand der Akten entschieden und eine

mangelhafte Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung und bei der

Beweiswürdigung berücksichtigt würde. Der Beschwerdeführer und B reichten am 12. Mai

2022.

nach erfolgter Fristerstreckung eine Stellungnahme ein. Aus der Eingabe

ging hervor, dass das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer mit Urteil

vom 7. Oktober 2021 betreffend Wucher etc./Widerruf freigesprochen und die

Staatsanwaltschaft II am 7. Oktober 2021 dagegen beim Obergericht

Berufung eingereicht und eine Freiheitsstrafe von 5½ Jahren sowie eine

Landesverweisung gefordert hatte. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 7. Dezember

2022.

festgesetzt. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2022 sistierte der

Abteilungspräsident das Beschwerdeverfahren einstweilen bis am 31. Dezember

2022.

und gab dem Beschwerdeführer und B auf, dem Verwaltungsgericht bis

spätestens zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden

kann.

Am 16. Dezember 2022 reichten der Beschwerdeführer

und B eine Stellungnahme sowie das Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember

2022.

zu den Akten. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen wurde und mit einer unbedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft wird, die durch die

bereits erstandene Haft abgegolten war. Von der Anklage wegen gewerbsmässigen

Wuchers wurde er hingegen freigesprochen. Die erstandenen 508 Tage Haft wurden

an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 1. November 2018 ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten

angerechnet. Das Migrationsamt nahm am 21. Dezember 2022 hierzu Stellung.

Am 7. Februar 2023 reichten der Beschwerdeführer und B

weitere Beweismittel zu den Akten. Am 28. Februar 2023 reichte der

Beschwerdeführer das begründete Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember

2022.

und am 24. März 2023 die Bestätigung der Staatsanwaltschaft

betreffend Rechtsmittelverzicht zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend,

dass die Vorinstanzen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV] sowie Art. 3 und Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verletzt hätten, indem

sie die Kinder nicht persönlich angehört haben.

2.1

Nach Art. 29

Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das

rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es

ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht

generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen.

Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren

Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das

Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen,

wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat

und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gleichermassen

kann es das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche

Tatsachen betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die

Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,

das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei

zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und

entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK

wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das

Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder

durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den

innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK

stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12

Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem

Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und

beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne

persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der

rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich

festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; BGr, 24. Juni

2022, 2c_538/2021, E. 3).

2.2

Die

Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder sind im vorliegenden

Verfahren gleichläufig, da es in ihrem gemeinsamen Interesse ist, dass der

Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben kann. Diese Voraussetzung für einen

Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist damit erfüllt. Die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführenden hatten die Gelegenheit, alle von ihnen als

relevant erachteten Umstände und insbesondere die Ansicht der Kinder

ausreichend in das Verfahren einzubringen. Da vorliegend, wie dies nachstehend

darzulegen sein wird (vgl. E. 5.3.4), das öffentliche Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers jedoch ungeachtet des schweren Eingriffs in

das Recht auf Familienleben überwiegt, kann den Vorinstanzen keine Verletzung

von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. von Art. 12 KRK vorgeworfen werden.

Folglich konnte und kann auf eine persönliche Anhörung der Kinder verzichtet

werden und erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die

Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt

oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1).

3.1.2

Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs

(StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das

Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und

kann eine Niederlassungsbewilligung durch

die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn

der Strafrichter für die in Art. 66a genannten strafbaren Handlungen von

einer Landesverweisung abgesehen hat. Der ausländerrechtliche Widerruf

ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein

Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung

ausgesprochen hat. Sobald jedoch über das Delikt hinausreichende Aspekte in die

Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht

bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen,

steht es den Ausländerbehörden weiterhin zu, die Bewilligung dieser Person

gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen (BBl 2013 6046;

BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.1). Intertemporalrechtlich

sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung aufgrund des

strafrechtlichen Rückwirkungsverbots nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt

nach diesem Datum begangen wurde. Das Strafgericht darf jedoch bei der Prüfung

eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) auch vor dem Inkrafttreten

von Art. 66a StG begangene Straftaten berücksichtigen; gestützt

darauf darf nicht eine Landesverweisung ausgesprochen, aber die Integration und

Rückfallgefahr bzw. die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung generell

beurteilt werden. Ebenso dürfen vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte

zwar nicht Anlass zu einer nichtobligatorischen Landesverweisung (Art. 66a

bis StGB) geben, wohl aber mitberücksichtigt werden bei der Prüfung, ob eine

solche verhältnismässig ist (vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.2).

Wenn ein Strafgericht in einem Urteil für seit

dem 1. Oktober 2016 begangene Taten aufgrund eines Härtefalls von der

Landesverweisung abgesehen hat (Art. 66a Abs. 2 StGB), entfällt nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kompetenz der Migrationsbehörden zum

Widerruf der Niederlassungsbewilligung, sofern das Strafgericht im Rahmen einer

Gesamtwürdigung auch die vor diesem Datum begangenen Delikte einbezogen hat

(BGE 146 II 1 E. 2; BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1).

Hingegen bleiben die Migrationsbehörden zuständig, wenn im Rahmen von

Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte eine

Landesverweisung gar nicht geprüft wurde und demzufolge auch keine

Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgte, zumal wenn eine solche Verurteilung auf dem

Wege des Strafbefehls ergeht, der ohnehin keine Landesverweisung vorsehen kann

(BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1). Stehen

ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016

begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht

möglich. Das Strafgericht kann daher gar nicht in die Lage kommen, gemäss Art. 66a

Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen; revArt. 63 Abs. 3

AIG ist in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die

Migrationsbehörden bleiben zuständig für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung (vgl; BGr,

15.

Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1; BGr, 18. November

2019, 2C_305/2018, E. 4.3).

3.2

Vorliegend

stützen die Vorinstanzen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf die

Verurteilung vom 1. November 2018 (Freiheitsstrafe von 36 Monaten),

wobei der Beschwerdeführer für Straftaten verurteilt wurde, die er vor dem 1. Oktober

2016.

begangen hat. Auf die damit bestraften Taten konnten somit aus

intertemporalrechtlichen Gründen die Art. 66a ff. StGB und Art. 63

Abs. 3 AIG nicht anwendbar sein. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer

nach Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen am 7. Dezember 2022 wegen der

versuchten Nötigung bestraft, begangen von Februar bis August 2019, also wegen

Delikten, die nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen wurden und die

nicht zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1

lit. d StGB). Das Obergericht Zürich hat in seinem Urteil vom 7. Dezember

2022.

von einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis

Dispositiv

StGB abgesehen. Es hat dabei aber ausschliesslich über Taten entschieden,

die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. In Bezug auf die Delikte und

Verurteilungen, auf welche sich der Widerruf stützt (namentlich Urteil vom 1. November

2018) hat das Strafgericht nicht von einer Landesverweisung abgesehen; vielmehr

kam eine solche aus übergangsrechtlichen Gründen gar nicht infrage. Wenn

bereits mit Blick auf diese vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte die

Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind, steht revArt. 63 Abs. 3

AlG dem ausländerrechtlichen Widerruf nicht entgegen. Denn der Widerruf erfolgt

in dieser Konstellation nicht "nur" ("uniquement",

"per il solo motivo") wegen eines Delikts, für welches das

Strafgericht eine Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen

hat, wie dies der klare Wortlaut von revArt 63 Abs. 3 AIG verlangt,

sondern im Gegenteil in erster Linie wegen Delikten, für welche Art. 66a ff.

StGB nicht anwendbar sind (vgl. zum Ganzen BGr, 18. November 2019,

2C_305/2018, E. 4.4). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verhält

es sich nicht so, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und

Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt beurteilt hätten (sog. Dualismus).

Das Obergericht Zürich hat bei seinem Entscheid gegen eine strafrechtliche

Landesverweisung die früheren Delikte nicht in seine Beurteilung miteinbezogen,

während die von Februar bis August 2019 begangenen Delikte nicht Anlass für den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden gaben. In

der vorliegenden Konstellation kommt daher revArt. 63 Abs. 3 AIG

nicht zur Anwendung. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass derjenige, der

nach dem 1. Oktober 2016 erneut delinquiert hat, privilegiert wird

gegenüber demjenigen, der sich seither nichts mehr zuschulden kommen liess.

Eine solche Konsequenz wäre ein krasser Wertungswiderspruch, der sich dem

Gesetz nicht entnehmen lässt (vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.7).

Damit sind die Migrationsbehörden für eine allfällige

Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist

der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt. Es kann damit offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer durch seine Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit

auch noch weitere Widerrufsgründe erfüllt.

4.

4.1

4.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf

der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig

erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist

eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit

sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 5. Dezember

2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2).

Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung

der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko

von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei ausländischen Personen, die

sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.

-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2;

BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017, E. 4.2).

4.1.2 Bei

der Interessenabwägung ist sodann auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu

tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),

wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen

sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie

die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene

zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt

leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann

Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das

Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur

geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen

Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 2.1).

4.2

4.2.1

Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist

in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom

Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1;

BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die gegen den Beschwerdeführer verhängte

Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab

welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe angenommen wird.

Sodann liegt diese Strafe auch deutlich über der Zweijahresgrenze, ab welcher

gemäss der sogenannten Reneja-Praxis

selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten

Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib

201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt sie über der Dreijahresgrenze,

ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei

erstmaliger Straffälligkeit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse

durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

4.2.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu

würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen

und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder

relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen

Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art,

Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das

migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.2.1

Der das vorliegende Verfahren auslösenden

Verurteilung lag gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November

2018 folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 17. August

2001 einen Antrag auf Erhalt einer IV-Rente bei der IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) eingereicht. Er machte geltend,

unfallbedingt arbeitsunfähig zu sein und an einem Schleudertrauma, Kopf- und

Rückenschmerzen, Nervosität sowie Aggressionen zu leiden. Mit Verfügung vom 11. August

2005 sprach die SVA dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zu, rückwirkend

per 1. Mai 2001. Der Beschwerdeführer hatte indes den behandelnden Ärzten

und der SVA gegenüber falsche Angaben bezüglich seiner Beschwerden getätigt.

Observationen, welche im Auftrag der SVA vorgenommen worden waren, hatten

Folgendes ergeben: Der Beschwerdeführer wurde u. a. dabei beobachtet wie er einen Club betrieb,

einen Verkehrsunfall inszenierte, als … im Club H tätig war, Inhaber und

Benutzer eines Fitnessabonnements war, Besitzer von (teuren) Automobilen war,

mit denen er mehrere Hundert Kilometer zurückgelegt hatte, Bars etc. besuchte

sowie in verbale und tätliche Auseinandersetzungen geraten war, Reisen/Ferien

im Kosovo machte und sich dort an einem Hausbau beteiligte. Dies hatte zur

Folge, dass ihm folgende Leistungen ausgerichtet wurden, welche ihm nicht

zugestanden hätten: Dem Beschwerdeführer sind für die Zeit von Mai 2001 bis im

Juli 2011, dem Zeitpunkt der Sistierung der Rentenverfügung vom 11. August

2005, Renten aus der Invalidenversicherung (ganze IV-Renten plus Kinderrenten)

von Fr. 65'557.- ausgerichtet worden. Die BVG-Sammelstiftung I,

welche an den Entscheid der SVA gebunden war, hatte dem Beschwerdeführer eine

BVG-Rente für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2012 im Umfang von Fr. 47'776.60

ausbezahlt. Zudem hatte die SUVA im Rahmen der obligatorischen

Unfallversicherung Heilkosten und Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 203'986.43

übernommen. Im Rahmen der Festlegung der Invalidenrente hatte die SUVA mit

Verfügung vom 28. Juli 2003 die unfallbedingte Beeinträchtigung der

Erwerbstätigkeit per 1. Juli 2003 auf 50 % festgelegt. Dieser

Invaliditätsgrad war bis zur Sistierung der Rente per 31. August 2011

unverändert geblieben. Dies hatte zur Folge, dass die SUVA Rentenleistungen von

insgesamt Fr. 162'079.20 an den Beschwerdeführer ausgerichtet hat. Zudem

hatten die Beschwerdeführenden bei der Stadt J am 17. Oktober 2007

einen Antrag auf Zusatzleistungen gestellt. Diesem wurde in der Annahme, dass

beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 100 % vorliege, am 8. November

2007 entsprochen. Dadurch erhielten die Beschwerdeführenden bis Ende September

2010 Leistungen über Fr. 103'218.-. Nach ihrem Umzug in die

Gemeinde K per 1. Oktober 2010 stellte der Beschwerdeführer wiederum

einen Antrag auf Zusatzleistungen, welchem am 27. Oktober 2010 entsprochen

worden war. Bis zur Sistierung am 27. September 2011 sind dem

Beschwerdeführer Leistungen von über Fr. 46'329.85 ausbezahlt worden.

Das Obergericht stellte in seinem Urteil fest, dass der

Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck

gebracht habe. Angesichts des Deliktbetrags, des langen Deliktzeitraums von

über zehn Jahren, der Planmässigkeit und der Intensität des deliktischen

Vorgehens sowie der für die Täuschungshandlungen gegenüber den fünf

Leistungserbringern aufgewendeten Zeit erachtete das Obergericht sein

Verschulden in objektiver Hinsicht als ganz sicher nicht mehr leicht. Der

Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich, im offensichtlich höchst egoistischen

und unsolidarischen Bestreben, sein Leben auf Kosten der Allgemeinheit zu

bestreiten, gehandelt. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive

nicht relativiert. Der Beschwerdeführer habe weder Reue noch Einsicht für sich

reklamieren können.

4.2.2.2

Der gewerbsmässige Betrug sowie

der Betrug von Leistungen einer Sozialversicherung gehört zu den schweren

Straftaten, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV in

Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. c und e des Strafgesetzbuchs

(StGB) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich eine obligatorische

Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Vorliegend

ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil die Straftat vor Inkrafttreten

der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, indessen darf die darin zum

Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung berücksichtigt werden (BGr, 24. August

2018, 2C_914/2017, E. 3.1; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1).

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer

ein Anlassdelikt zuschulden hat kommen lassen, ist nach ständiger

Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen

öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist

(vgl. VGr, 1. Juli 2020, VB.2019.00859, E. 4.2.1).

4.2.2.3

Verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer vor und

nach den verfahrensauslösenden Taten straffällig geworden ist. Er beanstandet,

das Migrationsamt würde sich zu Unrecht auf Vorstrafen berufen, welche bereits gelöscht

worden seien. Entgegen seiner Meinung ist es den Migrationsbehörden nicht

verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder

ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu

einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Entfernung aus dem

Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person

während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl.

beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2; BGr, 13. Februar

2017, 2C_618/2016, E. 2.2; VGr, 1. Juli 2017, VB.2020.00187, E. 4.6.3).

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen für die

Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers sämtliche

strafrechtlichen Verurteilungen mitberücksichtigt haben. Vorliegend ist der

Beschwerdeführer vor und nach der das vorliegende Widerrufsverfahren

auslösenden Verurteilung strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit

Strafbefehl vom 10. April 2003 wurde er wegen Widerhandlung gegen das ANAG

mit 14 Tagen Gefängnis bestraft. Sodann wurde er mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2007 wegen mehrfachen

Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs sowie Irreführung der Rechtspflege zu

einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 19 Tagen verurteilt. Der

Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich zu Recht vor, die Vorinstanzen seien fälschlicherweise davon

ausgegangen, er sei wegen Raubes und versuchten Raubes verurteilt worden. Die

Annahme der Vorinstanzen stützte sich dabei wohl auf den sich in den Akten

befindenden Strafregisterauszug vom 20. September 2013 …, in dem

fälschlicherweise eine Verurteilung wegen Raubes und versuchten Raubes statt

Betrugs und dessen Versuch eingetragen war. Dieser Umstand ändert jedoch nichts

an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Vorstrafe sein

migrationsrechtliches Verschulden erhöht. Schliesslich wurde er zuletzt mit

Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 2022 wegen versuchter Nötigung zu

einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Das Obergericht stellte

ihm hierbei eine ungünstige Prognose. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der

ihm angesetzten Probezeit erneut delinquiert und keinerlei Einsicht oder Reue

in sein getätigtes Verhalten gezeigt. Das Obergericht ging davon aus, dass der

Beschwerdeführer sich von Strafen, welche für ihn keine spürbaren Auswirkungen

haben, nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten lasse. Die weiteren von ihm begangenen Straftaten

wirken sich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.2.2.4

Der Beschwerdeführer ist bereits zwei Mal wegen seiner Straffälligkeit

migrationsrechtlich verwarnt worden. Er liess sich nicht von Verwarnungen, Probezeiten

oder strafrechtlichen Verurteilungen davon abhalten, immer wieder straffällig

zu werden. Er hat sich seinen Lebensunterhalt über einen langen Zeitraum durch

kriminelle Handlungen finanziert. Es muss davon ausgegangen werden, dass er

nicht willens und/oder fähig ist, sich rechtskonform zu verhalten und eine hohe

Rückfallgefahr besteht. Es besteht damit ein gewichtiges Interesse daran, den

Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der

Schweiz fernzuhalten. Bei ausländischen

Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar

nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zweck der Abschreckung anderer

Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II

176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3;

BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar

2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich

jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.3 Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein

schweres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die

Art der Delikte (Anlassdelikte), den Deliktzeitraum von über zehn Jahren, die

bestehende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht

wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.

Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers.

4.4 Das

öffentliche Interesse an der Wegweisung wird zusätzlich dadurch erhöht, dass

der Beschwerdeführer erheblich verschuldet ist und seine Familie über Jahre

hinweg erheblich von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen. So bestehen

gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G vom 2. Mai

2019 zwei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 98'168.70 sowie eine

eingeleitete Betreibung in der Höhe von Fr. 47'776.60. Die Familie des

Beschwerdeführers wurde vom Oktober 2011 bis Februar 2017 mit Leistungen in der

Höhe von Fr. 248'850.95 unterstützt.

5.

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten

Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als

entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht

fallen.

5.1 Der

Beschwerdeführer ist 1971 im Kosovo geboren worden und hat dort die Primarschule

besucht. Im Anschluss hat er eine Ausbildung zum … absolviert. Im Jahr 1991 ist

er erstmals in die Schweiz eingereist und hat erfolglos um Asyl ersucht. Im

September 1997 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das

BFF trat mangels Hinweisen auf eine politische Verfolgung auf sein Asylgesuch

nicht ein. Während seines zweiten Asylverfahrens in der Schweiz lernte er im Jahr

1998 die Beschwerdeführerin 2 kennen. Die beiden haben am 6. April

1999 geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Gemäss Angaben

des Beschwerdeführers war er von August bis Oktober 1999 als … für eine

Temporärfirma tätig. Dabei habe er einen Berufsunfall erlitten (Sturz). Vom 20. März

2000 bis 10. Mai 2000 sei er bei der Firma L als Hilfsarbeiter tätig

gewesen. Im Mai 2000 habe er einen Autounfall erlitten und habe seither nicht

mehr gearbeitet. Er bestreitet, dass er als Türsteher gearbeitet habe, auch

wenn er deswegen verurteilt worden ist. Seine Ehefrau und Töchter würden für

den Lebensunterhalt aufkommen, zudem erhalte sein Sohn eine IV-Rente in der

Höhe von Fr. 1'800.-. Er sei bereit 40 bis 50 % zu arbeiten, aber

nicht Vollzeit. Er habe fast jeden Tag eine Stelle gesucht. Seit dem 7. November

2022 sei er zu 50 % als Hilfsarbeiter tätig, übernehme aber immer noch die

Hauptbetreuung der Kinder. Nach der Einstellung der (Renten-)Leistungen im Jahr

2011 haben die Beschwerdeführenden Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 248'850.95

bezogen. Er macht geltend, der Bezug von Sozialhilfe sei ihm nur dann

vorwerfbar, wenn die Unterstützung in verschuldeter Weise geschehen sei. In

Notsituationen müsse es erlaubt sein, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, ohne dass

ihm dies vonseiten der Behörden vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer

zeigt jedoch mit keinem Wort auf, inwiefern sich seine Familie in einer

Notsituation befunden haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist

nicht nachvollziehbar, weshalb er während nunmehr über 23 Jahren keiner

Erwerbstätigkeit nachgeht. Er hat auch keinerlei Bemühungen um eine

Stellensuche aufgezeigt. Vielmehr hat er den Lebensunterhalt durch kriminelles

Handeln oder Schwarzarbeiten finanziert. Der Beschwerdeführer hat zudem

Schulden in der Höhe von Fr. 144'945.30 (Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamtes G vom 2. Mai 2019). Er macht geltend, diese seien im

Zusammenhang mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November

2018 entstanden. Es handle sich um Verfahrenskosten und um den Schaden der

geschädigten Versicherungseinrichtungen. Diese seien sogleich nach dem

obergerichtlichen Urteil in Betreibung gesetzt worden. Es sei nachvollziehbar,

dass er noch nicht imstande gewesen sei, die Schulden zu begleichen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass seit der Verurteilung bzw. der in Betreibungssetzung der

daraus entstandenen Forderungen über vier Jahre ergangen sind. Der

Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern er sich seither um eine

Schuldensanierung bemüht hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er

weitere Schulden angehäuft hat, zumal er erneut eine strafrechtliche

Verurteilung erwirkt hat. Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass sich der

Beschwerdeführer in keiner Art und Weise wirtschaftlich in der Schweiz

integriert hat. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs auf Deutsch befragt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass er in sprachlicher

Hinsicht integriert ist. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im

Rahmen der Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen,

können diese doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit

26 Jahren in der Schweiz lebt. Ebenso ist davon auszugehen, dass er

über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer gibt

an, dass er keine Freunde in der Schweiz habe und in seiner Freizeit ins

Fitness gehe, Rad fahre oder die Familienhündin ausführe. Insgesamt ist jedoch

– trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur

Schweiz erkennbar.

Es kann nach

dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer

Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

5.2 Die

Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf

Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das

Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die

Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der

genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der

Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des

Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August

2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

5.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem

Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland

zurückkehren müssen.

5.3.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung

gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat

oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine

Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem

Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil

erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die

Staatsbürgerschaft verbindet.

Der Heimatstaat kann in kurz-

oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder

umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich

stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese

Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung

miteinzubeziehen. Bestehen aufgrund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation

allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen

für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer

Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden

Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines

Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4

AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f.

mit weiteren Hinweisen).

Für eine Wiedereingliederung im

Kosovo sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare

Hindernisse ersichtlich. Der

Beschwerdeführer wurde dort geboren, verbrachte seine Kindheit, seine Jugend

und einen Teil seines Erwachsenalters dort. Im Alter von 26 Jahren kam er

in die Schweiz und erhielt hier im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben jeweils

die ganzen Schulferien in seinem Heimatland verbracht. Dort leben seine Mutter

und zwei seiner Geschwister, zu denen er einen engen Kontakt pflegt. Zudem

leben weitere Verwandte im Kosovo, mit denen er ebenfalls in Kontakt steht, und

weitere Verwandte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, verbindet

ihn weit mehr als seine Staatsbürgerschaft mit seinem Heimatland. Es erscheint

ihm grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz

aufzubauen. Allenfalls können ihn seine Ehefrau und seine Tochter finanziell

unterstützen.

5.3.2

Weiter ist zu prüfen, ob die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr ins Heimatland

entgegensteht.

5.3.2.1

Der Vollzug kann unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder

Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner

Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4

AIG). Die Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende

medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um

lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche

Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur

Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt

dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und

Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen,

ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August

2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Erkrankung

kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,

wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht

nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und

lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen

Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat

eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung

möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

5.3.2.2

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer leide

an mehreren Krankheiten, so an Diabetes mellitus Typ 2, posttraumatischen

Spannungskopfschmerzen, einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom rechts mit

Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite,

Hypercholesterinämie, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine

rezidivierende depressive Störung. Er sei auf diverse Medikamente angewiesen

wie Schmerzmittel, Antidepressiva und Angstlöser,

Thrombozytenaggregationshemmer (mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure),

Medikamente zur Behandlung des Diabetes mellitus und zur Senkung der Cholesterinwerte

sowie Vitamin D3. Zudem besitze er einen In-Loop Recorder: Die

Implantation sei erfolgt, da der Beschwerdeführer über ein rezidivierendes

Herzklopfen geklagt habe, dessen Ursache nicht habe geklärt werden können. In

einem extern durchgeführten R-Test (ein externes EKG-Aufzeichnungsgerät, welches

der Patient während mehrerer Tage mit sich trägt) sei eine Asystolie während

4,1 Sekunden festgestellt worden. Aufgrund dessen sei ein Loop-Recorder

nahe des Herzens unter die Haut implantiert worden. Mit diesem würden

einerseits schnelle und langsame Herzrhythmusstörungen aufgezeichnet für den

Fall, dass weitere Pausen auftreten sollten. Zudem könne der Beschwerdeführer bei

Herzklopfen die Symptomtaste über ein separates Device auslösen und die Klinik

für Kardiologie des Spitals M könne mittels Home-Monitoring die

Beschwerden mit dem Herzrhythmus korrelieren (eine automatische Übertragung

erfolge auf ein von der Klinik zugängliches Online-Portal). Seit der

Implantation seien keine weiteren Rhythmusstörungen aufgetreten, weshalb bisher

kein Bedarf für einen Herzschrittmacher bestehe. Der Loop-Recorder werde

normalerweise bis zum Ablauf der Batterie oder bis zum Stellen einer Diagnose

belassen.

Weiter hielt die Vorinstanz

fest, dass im vorliegenden Fall nichts darauf hindeute, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr rasch und

lebensgefährlich beeinträchtigt würde. Dass die medizinische Situation in

seiner Heimat schwieriger sein dürfte als in der Schweiz, betreffe alle dort

lebenden Personen in gleicher Weise. Gemäss Bericht des SEM "Focus Kosovo:

Medizinische Grundversorgung" vom 9. März 2017 habe sich die

medizinische Versorgung im Kosovo in den letzten Jahren substanziell

verbessert. Auf der primären Stufe stünden die staatlichen Familiengesundheitszentren,

die auf dem Vorbild europäischer Gesundheitsversorgungsmodelle basieren und

weiterentwickelt sind als in allen anderen Ländern der Region. Regionalspitäler

bildeten die sekundäre und die Universitätsklinik in Pristina die tertiäre

Versorgungsstufe. Nach Rücksprache der Klinik für Kardiologie (Spital Triemli)

mit der Herstellerfirma des Loop Recorders "N" habe erstere dem Migrationsamt

im Mai 2020 mitgeteilt, dass die medizinische Betreuung des Loop Recorders im

Kosovo in gleicher Art und Weise wie in der Schweiz möglich sei. Voraussetzung

hierfür sei ein Mobilfunk-Empfang sowie ein Kardiologe/Krankenhaus, welcher bzw.

welches das Home Monitoring im Zielland betreue. Falls sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern sollte, sei eine

Behandlung im Kosovo ebenfalls möglich und es stünden ihm ausreichende

medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer Zugang zu den verfügbaren Behandlungen haben werde.

Aus kardiologischer Sicht stehe die medizinische Diagnose einem Wegweisungsvollzug

nicht entgegen und der Patient sei reisefähig. Wie das Migrationsamt sinngemäss

festhielt, verfüge die Universitätsklinik in Pristina über alle notwendigen

Abteilungen für die Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten

Erkrankungen. Zudem habe die Klinik für Kardiologie (Spital M) in ihrem

Bericht vom Mai 2020 festgehalten, dass bis dato keine relevante

Herzrhythmusstörung durch den Reveal hätte detektiert werden können; aktuell

bestehe kein therapeutischer Handlungsbedarf. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass

nichts darauf hindeute, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei

einer Rückkehr rasch und lebensgefährlich beeinträchtigt würde.

Was der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einem

anderen Licht erscheinen zu lassen: Soweit er geltend macht, er weise keinerlei

Bezug zu Pristina auf, hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, dass

dies nichts am Verfahrensausgang zu ändern vermag. Es ist dem Beschwerdeführer

zumutbar, nach Pristina zu ziehen, falls ein therapeutischer Handlungsbedarf

besteht und eine Behandlung in seinem Heimatort O nicht möglich wäre. Von einem

Handlungsbedarf ist vorliegend nicht auszugehen, zumal die Klinik für

Kardiologie (Spital M) in ihrem Bericht vom Mai 2020 festgehalten hatte,

dass bis dato keine relevante Herzrhythmusstörung durch den Reveal habe

detektiert werden können. Was die Finanzierung seiner medizinischen

Behandlungen angeht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der

Schweiz vollständig auf die Unterstützung seiner Familie (Einkommen Ehefrau und

Tochter sowie IV-Rente des Sohnes) angewiesen ist und die Behandlungskosten in

seinem Heimatland wohl tiefer ausfallen werden als in der Schweiz. Sodann

bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Jahre

hinweg erfolgreich Ärzte, Behörden und Versicherer über seinen

Gesundheitszustand getäuscht hat und er trotz seiner damals schon vorgelegenen (angeblichen)

gesundheitlichen Beschwerden während mehrerer Jahre einen Club betrieb, als …

tätig , Inhaber und Benutzer eines Abonnements bei einem Fitnesscenter war und

an einem Hausbau im Kosovo mitgewirkt hatte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht

auf, zumindest nicht substanziiert, dass und inwiefern sich die Situation

seither geändert haben soll. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nicht rasch und

lebensgefährlich beeinträchtigt würde. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

5.3.3

Schliesslich ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Wegweisung des

Beschwerdeführers für seine Familie hätte.

5.3.3.1

Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere die Beschwerdeführenden 2

bis 5. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 2 haben vier

gemeinsame Kinder, wobei zwei bereits volljährig sind. Die minderjährigen

Töchter, die Beschwerdeführerinnen 4 und 5, sind 12 bzw. 10 Jahre alt. Die

Beschwerdeführerin 2 stammt zwar ursprünglich aus dem Kosovo, ist jedoch

hier aufgewachsen und absolvierte ihre Ausbildungen in der Schweiz. Die Familie

lebt zusammen.

5.3.3.2

Der Beschwerdeführer gibt an, es handle sich um eine Hausgattenehe, wobei

die Beschwerdeführerin 2 vollzeitlich selbständig als … arbeite und sich

hauptsächlich um den finanziellen Bedarf der Familie kümmere, während er als

Hausmann die Kinder betreue und den Haushalt führe. Die älteste Tochter müsse

nicht mehr betreut werden, sie lebe indes nach wie vor zuhause. Die beiden

jüngsten Kinder seien in einem Alter, in dem sie auf die Betreuung durch den

Vater angewiesen seien, zumal er die wichtigste Bezugsperson sei. Der Beschwerdeführer 3

sei zwar volljährig, allerdings sei er schwer krank und befinde sich in seiner

Entwicklung auf dem Stand eines fünf- bis sechsjährigen Kindes. Mit Vorbescheid

vom 30. November 2020 habe die IV-Stelle des Kantons Zürich deshalb eine

volle Invalidenrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer 3 sei auf die

Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen. Seine momentane Abwesenheit

infolge Verhaftung versuche der Beschwerdeführer 3 so zu kompensieren,

indem er vermehrt die Lehrpersonen kontaktiere, was aber keinen Ersatz für

seinen Vater bieten könne. Die Anwesenheit des Vaters sei für die Entwicklung

und Stabilität des Beschwerdeführers 3 notwendig. Die Vorinstanz habe den

Umstand, dass der Beschwerdeführer 3 schwer krank sei, vollständig

ignoriert. Dieser sei in einem Ausmass krank, dass er als Mensch mit

Behinderung im Sinn von Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK) zu gelten habe. Gemäss Art. 23 Abs. 4 BRK

dürfe ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werden,

es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren

Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen,

dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Die faktische Trennung

von seinem Vater, der die engste Bezugsperson darstelle, müsse zur Folge haben,

dass die Situation des Beschwerdeführers 3 genauer in Erwägung gezogen

werden müsse. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, dass keine Berichte

vorgelegen hätten, welche bestätigten, dass sich die bisherige Abwesenheit des

Beschwerdeführers negativ auf die Gesundheit des Beschwerdeführers 3

ausgewirkt hätten. Dies sei falsch, weil ganz klar festgestellt werde, dass der

Beschwerdeführer unter der vorübergehenden Trennung von seinem Vater bereits

nach kurzer Zeit offensichtlich gelitten und verzweifelt Kompensation für die

fehlende Vaterfigur gesucht habe. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der

Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und damit das BRK und Art. 443

Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)

verletzt. Auch die anderen Kinder würden sehr unter der Trennung vom

Beschwerdeführer leiden. Dies hätte die Vorinstanz feststellen können, wenn sie

die Kinder angehört hätte. Die Vorinstanz habe das Kindeswohl insgesamt

unangemessen berücksichtigt. Schliesslich habe die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung

nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 2 als selbständige …

erwerbstätig sei. Sie würde nicht nur von ihrem Ehemann getrennt werden, mit

dem sie seit 22 Jahren verheiratet sei, auch würde sie eine wichtige

Stütze im familiären Leben verlieren. Sie sei bei der Betreuung der Kinder auf

seine Hilfe angewiesen. Durch seine Wegweisung würde ihre Erwerbstätigkeit

schwer beeinträchtigt.

5.3.3.3

Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers

von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern einen wesentlichen Eingriff in

das Familienleben bedeutet; die entsprechenden Beziehungen können in diesem

Fall nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden. Bei der Interessenabwägung

ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu

tragen – als einem wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem

Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1;

Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November

2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "... must place the best

interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial

weight to it"). Die Vorinstanz hat dies entgegen der Meinung der

Beschwerdeführenden nicht verkannt. Das Kindsinteresse ist bei allen

Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK), was

ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2

EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige

Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über

die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen

Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit

Hinweisen; BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3).

Gemäss der

bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je schwerer

die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer

Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche Interesse an

einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen

vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden. Dies ist auch

mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein Kind mit einem

bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal immer als positiv

zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit

delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten Elternteilen das

Kindeswohl auch negativ beeinträchtigen kann (BGr, 12. Februar 2018,

2C_408/2017, E. 4.5.2).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie

(Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen stehen nur

ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, wenn

ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zwei Kinder sind volljährig und

die anderen zwei sind 13 bzw. 11 Jahre alt. Aus dem ärztlichen Bericht von

Dr. med. P,

Fachärztin für Pädiatrie FMH, vom 4. Januar 2021 ergibt sich, dass

der (volljährige) Beschwerdeführer 3 in seinem Entwicklungsstand einem fünf-

bis sechsjährigen Kind entspreche. Er habe eine starke Bindung zum Beschwerdeführer

und könne wegen seinen eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht verstehen,

warum dieser nicht zuhause sei (vorzeitiger Strafvollzug). Der Beschwerdeführer

werde in der Familie gebraucht, u. a. um bei der Pflege des Beschwerdeführers 3 zu helfen

(Duschen, Ankleiden, Organisation von sozialen Kontakten). Mit Vorbescheid vom

30. November 2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer 3

eine volle Invalidenrente zu. Näheres zu dessen Krankheit ergibt sich nicht aus

den Akten. Der Beschwerdeführer 3 verbrachte seine gesamte Schulzeit ganztags

in der Heilpädagogischen Schule Q der Stiftung R. Im Januar 2021

wechselte er in die Erwachseneninstitution der Stiftung. Aus dem Schreiben der Stiftung R

vom 31. Dezember 2020 geht hervor, dass aus schulischer Sicht die

unmittelbare Präsenz des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer 3 und

dessen Entwicklung und Stabilität äusserst wünschenswert sei. Zwar ist der

volljährige Beschwerdeführer 3 mit einem schweren Missbildungssyndrom zur

Welt gekommen, doch besteht keine besondere Abhängigkeit, welche eine dauernde

Anwesenheit des Beschwerdeführers gebieten würde; der volljährige,

gesundheitlich beeinträchtigte Sohn wird durch mehrere Fachpersonen betreut und

gefördert. Der Einwand, dass der Vater ihm Rückhalt gebe, genügt nicht, um

davon ausgehen zu können, es liege eine spezielle Situation vor. Zudem hat die

Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Berichte vorliegen, welche

bestätigen würden, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers sich negativ auf

die Entwicklung oder Gesundheit des Beschwerdeführers 3 ausgewirkt hätte.

Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt entgegen dem Einwand der

Beschwerdeführenden auch nicht Art. 23 Abs. 4 BRK, zumal es sich beim

Beschwerdeführer 3 nicht um ein Kind handelt. Die Wegweisung des

Beschwerdeführers würde auch nicht zur Trennung von beiden Elternteilen führen,

zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder

dem Beschwerdeführer nicht ins Heimatland folgen. Die Beschwerdeführerin 2

müsste daher die Kinder für eine gewisse Zeit alleine erziehen und die Kinder

müssten ohne ihren Vater aufwachsen. Allerdings hat der Beschwerdeführer

bereits lange Haftstrafen verbüsst und konnte auch während dieser Zeit nicht

für seine Familie da sein. Die Kinder würden in ihrem vertrauten Umfeld bei der

Kindsmutter bleiben. Es wird nicht verkannt, dass die Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz mit einer gewissen Härte verbunden ist, diese

geht aber nicht über das Mass hinaus, welches nicht in Kauf genommen werden

kann.

5.3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die eheliche

Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 und die unbestritten enge Beziehung zu

seinen Kindern, welche ein gewichtiges Interesse daran haben, mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können, zugunsten eines weiteren Verbleibs des

Beschwerdeführers in Schweiz spricht. Allerdings wird das private Interesse dadurch

relativiert, dass dem Beschwerdeführer spätestens durch die

migrationsrechtlichen Verwarnungen bewusst gewesen sein muss, dass das Migrationsamt allenfalls seine

Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Mit seinem Verhalten hat er

den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und

mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise

gefährdet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist es daher

hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten

Bedingungen gelebt werden können. Dem Beschwerdeführer ist es umgekehrt

zumutbar, die Beziehung zu seiner Gattin und den Kindern besuchsweise und über

die neuen Medien zu pflegen. Die geographische Distanz zwischen der Schweiz und

dem Kosovo verhindert entsprechende Kontakte nicht.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Bereitschaft, die geltende

Rechtsordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht weiter zu

gefährden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich im Lichte einer

Gesamtbetrachtung als verhältnismässig. Insgesamt überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private

Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz und erweist

sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit als verhältnismässig

sowie konventions- und bundesrechtskonform.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).