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Entscheid

VB.2021.00347

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00347

1. Dezember 2021Deutsch22 min

(URT.2021.23246)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00347

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Juli 2002 in

die Schweiz ein und heiratete die Schweizerin C. Daraufhin wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 16. Juli

2007 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 11. Dezember

2017 geschieden. Es gingen keine Kinder aus der Ehe hervor.

B. Folgende

Straferkenntnisse hat A in der Schweiz erwirkt:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Mai 2010:

bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und eine Busse

von Fr. 1'000.- wegen Diebstahls und mehrfacher Nötigung.

In der Folge verwarnte ihn das

Migrationsamt und stellte ihm für den Fall einer erneuten strafrechtlichen

Verurteilung schwerwiegende ausländerrechtliche Konsequenzen in Aussicht.

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018:

bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer

Probezeit von drei Jahren wegen sexueller Nötigung.

C. A wird seit

dem 1. Oktober 2006 fortlaufend von

der Sozialhilfe unterstützt; bis zum 17. September 2019 waren

Leistungen im Umfang von Fr. 284'821.95 an ihn ausgerichtet worden. Gemäss

Leistungsentscheid des Sozialdepartements der Stadt Zürich für die Zeit vom 1. November

2019 bis zum 31. Oktober 2020 wurde A mit einem monatlichen Betrag von Fr. 4'314.70

unterstützt.

D. Nachdem

A auf zweimalige Vorladung der Stadtpolizei Zürich hin zur mündlichen Gewährung

des rechtlichen Gehörs nicht erschienen war, wurde ihm am 16. September

2019 schriftlich durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör gewährt. Mit

Schreiben vom 25. September 2019 zeigte der Vertreter von A das

Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Fristerstreckung. Auf nochmaliges

Gesuch hin wurde ihm die Frist letztmals bis zum 12. November 2019

erstreckt. Gleichentags ging ein nochmaliges Gesuch um Fristerstreckung ein,

welchem durch das Migrationsamt nicht mehr entsprochen wurde. Nach Eingang

einer kurzen Stellungnahme am 15. November 2019 widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 20. November 2019 die

Niederlassungsbewilligung und setzte A Frist bis zum 31. Januar 2020 zum

Verlassen der Schweiz an.

Erwägungen

II.

Einen Rekurs gegen diese Verfügung wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. April 2021 ab, unter

erneuter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Juli

2021.

III.

Hiergegen erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am

14.

Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit den Anträgen, der

angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei

anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei die

Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm

in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdegegners.

Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht

vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit

Schreiben vom 19. Mai 2021 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Nach Art. 66a des

Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat seit dem 1. Oktober

2016.

das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu

entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die

Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der

Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu

widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen

wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4). Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende

Straftat wurde am 8. September 2015 und damit noch vor dem Inkrafttreten

von Art. 66a StGB verübt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht über die

Wegweisung befunden hat.

3.

Das AIG in der geltenden Fassung (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171;

Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) wurde per 1. Januar 2019 in Kraft

gesetzt. Mangels übergangsrechtlicher Regelung bestimmt sich das Übergangsrecht

nach allgemeinen Grundsätzen bzw. in analoger Anwendung von Art. 126 AIG.

Dispositiv

Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt

abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum

Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 25. März

2020, 2C_1072/2019, E. 7.1; BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2;

BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Die Aufforderung des

Migrationsamts an die Stadtpolizei Zürich, dem Beschwerdeführer das rechtliche

Gehör zu gewähren, erging am 25. Juni 2019. Somit ist die neurechtliche

Fassung des AIG anwendbar.

4.

4.1 Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet

(BGE 139 I 145 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist

unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen

ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit Hinweisen).

4.2 Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April

2018 wegen sexueller Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

bestraft. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.

4.3 Die Niederlassungsbewilligung kann sodann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine

Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass

auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt

in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber

für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen BGr, 5. Februar 2020,

2C_813/2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Ob und inwieweit ein Verschulden

am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des Widerrufsgrunds,

sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl.

BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4 Der Beschwerdeführer

wird seit dem 1. Oktober 2006 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt;

am 17. September 2019 waren Leistungen im Umfang von Fr. 284'821.95

an ihn ausgerichtet worden. Gemäss Leistungsentscheid des Sozialdepartements

der Stadt J für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober

2020 wurde der Beschwerdeführer mit einem monatlichen Betrag von Fr. 4'314.70

unterstützt. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des

Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar

2019, 2C_714/2018, E. 2.1; BGr, 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3

mit Hinweisen).

4.5 Sodann ist

zu prüfen, ob in Zukunft mit einer Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe

zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht darauf, dass

er in wenigen Jahren von der Sozialhilfe durch einen AHV-Vorbezug abgelöst

werden könne. Zudem reichte er im Rekursverfahren eine Anmeldung für die

Invalidenversicherung vom 16. März 2020 ein, erwähnte diese später jedoch

nicht mehr, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine Invalidenrente

zugesprochen wurde. Angesichts der hohen bisher aufgelaufenen Kosten ist indes

ein zu befürchtender weiterer Sozialhilfebezug von mindestens zwei Jahren als

erheblich zu bezeichnen. Sodann lässt eine absehbare Loslösung von der

Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten Widerrufsgrund

der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen, wenn der betroffene Ausländer

danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche

Hand weiterhin belastet. Ergänzungsleistungen gelten zumindest dann als

Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn diese

lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den

zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw.

AHV-Rente nur in untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (BGr, 18. Februar

2021, 2C_937/2020, E. 4.2; BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4;

VGr, 16. September 2020, VB.2020.00162, E. 2.3.3.2 mit Hinweis auf

VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5). Daran ändert auch

nichts, dass sich der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ab 1. Dezember

2021 voraussichtlich durch eine Senkung seiner Mietkosten aufgrund des Bezugs

einer Alterswohnung reduzieren wird. Damit ist auch der Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG zu bejahen.

5.

5.1 Das Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds

führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher

kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und

familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 96

Abs. 1 AIG). Auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) kann sich berufen, wer besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),

wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen

sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017,

E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind landes- wie konventionsrechtlich namentlich

die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten, das

Verschulden, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr drohenden Nachteile zu berücksichtigen

(BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen;

BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier

aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Jedoch besteht bei

schweren Straftaten regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,

die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September

2018, 2C_877/2017, E. 3.2; BGr, 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3;

BGr, 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.2 [je mit

Hinweisen]).

5.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung ist mit Blick auf den Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG in erster Linie die Schwere des

Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe

niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1;

BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

5.2.1

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018 wegen sexueller

Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Zusammengefasst

erachtete es das Obergericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer am Abend

des 8. September 2015 in der Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden

Ehefrau unter Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen und

zuletzt über ihren Mund, Hals und Oberkörper ejakuliert habe, obwohl ihn die

Ehefrau mehrfach und lautstark zum Aufhören aufgefordert habe.

Zum Verschulden

hielt das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer einen massiven Übergriff

auf seine alkoholisierte Ehefrau beging, wobei er mehrfache sexuelle Handlungen

in grober Art und Weise ausführte. Zudem habe der Übergriff in der Wohnung der

Geschädigten eine zusätzliche Belastung dargestellt. Dennoch betrachtete das

Obergericht die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass

weit gravierendere sexuelle Nötigungen vorstellbar seien, noch als leicht.

Verschuldenserschwerend wertete es jedoch die Annahme, dass die Absicht des

Beschwerdeführers nicht nur in der Befriedigung seines eigenen Sexualtriebs,

sondern auch in der Erniedrigung und Demütigung der Geschädigten gelegen habe,

welche er durch seine Handlungen auch psychisch verletzte.

5.2.2

Das Strafmass von 18 Monaten liegt aus

ausländerrechtlicher Sicht über der für die Möglichkeit eines Widerrufs

massgeblichen Grenze von einem Jahr, wenn auch nur geringfügig. In

migrationsrechtlicher Hinsicht kann das Verschulden jedoch nicht mehr als

leicht bezeichnet werden. Die vom Beschwerdeführer begangene sexuelle Nötigung

fällt unter die die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten. Art. 66a

StGB konkretisiert den Katalog der Delikte, welche – wenn sie nach dem 1. Oktober

2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung

nach sich ziehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1

lit. h StGB; vgl. zum Ganzen BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.1).

Es ist nicht willkürlich, den in den zitierten Bestimmungen zum Ausdruck

gebrachten Wertungen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung

Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 15. April 2021, 2C_883/2020, E. 2.4.3; BGr,

1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2). Im Sinn eines

Wertungsentscheids bringen diese zum Ausdruck, dass das Interesse an einer

Wegweisung von Personen, die Delikte gegen die sexuelle Integrität begangen

haben, regelmässig hoch ist (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2021.00134, E. 5.1

mit Hinweisen; VGr, 30. September 2015, VB.2015.00334, E. 3.2). Der

Beurteilung der Straftat ist das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich zugrunde zu legen. Dass das erstinstanzlich urteilende Bezirksgericht

eine andere rechtliche Würdigung zugrunde legte und damit zu einem anderen

Strafmass kam, spielt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rolle.

5.2.3

Der Beschwerdeführer verhielt sich während

seines Aufenthalts in der Schweiz auch darüber hinaus nicht tadellos. So wurde

er bereits vor dem für den Widerruf massgeblichen Strafurteil vom 23. April

2018 straffällig. Eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft Zug vom 4. Mai

2010 wegen Diebstahls und Nötigung führte zu einer ausländerrechtlichen

Verwarnung. Der Beschwerdeführer hatte in einer Gartenwirtschaft eine

Handtasche entwendet, welche mit Inhalt einen Wert von Fr. 2'500.-

aufwies, und bedrohte die ihn daraufhin verfolgenden Passanten mit einem

Messer. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

26. August 2015 wegen geringfügigen Diebstahls einer Sonnenbrille mit

einer Busse von Fr. 350.- bestraft. Mit Strafbefehl vom 27. September

1995 wurde er wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz mit 21 Tagen

Gefängnis bestraft. Zu einem früheren Zeitpunkt begangene Straftaten dürfen in

die ausländerrechtliche Interessenabwägung miteinbezogen werden, insbesondere

wenn sie zu einer Verwarnung geführt haben, und geeignet sind, das

migrationsrechtliche Verschulden zu erhöhen (BGr, 30. Oktober 2013,

2C_136/2013 E. 4.2).

5.2.4

Der Beschwerdeführer ist seit seiner

Einreise im Jahr 2002 mit 41 Jahren zu keinem Zeitpunkt einer

regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit dem Jahr 2006 wird er

dauerhaft mit Sozialhilfe unterstützt. Sollte er – wie er vorbringt – bis zu

diesem Zeitpunkt auf Wunsch seiner gutverdienenden Ehefrau den Haushalt besorgt

haben, wäre er spätestens ab dem Stellenverlust seiner Ehefrau im Jahr 2006

gehalten gewesen, sich um eine bezahlte Arbeit zu bemühen. Solche Bemühungen

sind indes nicht ersichtlich; Bewerbungen für Stellen im ersten Arbeitsmarkt

sind in den Akten nicht dokumentiert bzw. erst ab September 2020, nachdem das

Widerrufsverfahren angehoben worden war. Im Jahr 2004 absolvierte er eine

Ausbildung zum ... und gab an, im August 2004 eine entsprechende Stelle

angetreten zu haben; der Sozialhilfebezug wurde jedoch nicht unterbrochen und

im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 5. Juni 2005

wurde er wieder als Stellensuchender gemeldet. Im August 2011 verstarb die

ältere Tochter des Beschwerdeführers in der Folge eines Unfalls im Land F.

Es ist davon auszugehen, dass dieses Ereignis wesentlich dazu beitrug, dass der

Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt depressive Störungen aufwies (vgl. E. 5.4.3

unten), was ihm die Arbeitssuche erschwerte und zu seinen Gunsten zu

berücksichtigen ist. Dies erklärt jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer

zwischen seiner Einreise im Jahr 2002 und dem Versterben seiner Tochter im

August 2011 keiner Erwerbstätigkeit nachging, obwohl er im besten

erwerbsfähigen Alter war und bis dahin keine Beeinträchtigung seiner Gesundheit

bekannt ist. Der Bezug von Sozialhilfe vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2011 ist ihm

damit vollumfänglich anzulasten. Gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen

Klinik D vom 12. Januar 2012 – wo der Beschwerdeführer zwischen dem

16. November 2011 bis zum 25. Dezember 2011 aufgrund seiner

depressiven Störung stationär behandelt wurde – wurde er mit gebessertem

psychischen Befinden entlassen. Zwar trat er am 14. September 2017 erneut

zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik D ein, was darauf

hindeutet, dass er auch in der Zwischenzeit weiterhin gesundheitlich

beeinträchtigt war, jedoch erscheinen die Beschwerden des Beschwerdeführers

nicht als derart schwer, dass nicht zumindest zeitweise eine Erwerbstätigkeit

möglich gewesen wäre. Insgesamt ist zu berücksichtigten, dass der

Beschwerdeführer ab August 2011 betreffend die Möglichkeit der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit eingeschränkt war. Der Umstand, dass er während 19 Jahren

Anwesenheit in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachging und auch bis zum

Anheben des Widerrufsverfahrens keine entsprechenden Bemühungen nachweisen

kann, ist indes gesamthaft zu einem erheblichen Teil auf sein Verschulden

zurückzuführen.

5.3 Somit besteht ein öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dieses Interesse ist gegen

die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz

abzuwägen.

5.4

5.4.1

Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2002

und damit seit 19 Jahren in der Schweiz. Es handelt sich hierbei um eine

lange Aufenthaltsdauer, dennoch erscheint die Integration in die hiesigen

Verhältnisse als mangelhaft. Einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ging

er während seiner gesamten Aufenthaltsdauer nie nach. In sprachlicher Hinsicht

kann seine Integration nicht als gut bezeichnet werden, wurde doch im Bericht der

psychiatrischen Klinik D vom 12. Januar 2012 festgehalten, dass er

"etwas gebrochen deutsch" spreche, dies nach neun Jahren Aufenthalts

in der Schweiz. Am 20. April 2011 hat er das Deutsch-Zertifikat B1

mit der Note 3 – wohl nach deutschem Notensystem – abgeschlossen. Seither

sind keine weiteren Sprach- oder sonstigen Weiterbildungskurse ersichtlich.

Auch in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht bestehen keine engen Bindungen

zur Schweiz. Der Beschwerdeführer ist seit dem 11. Dezember 2017 von

seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau geschieden und seine erwachsene Tochter

aus erster Ehe lebt im Land F. In der Schweiz lebende Familienangehörige

sind nicht bekannt.

Seit dem 27. August

2018 nimmt der Beschwerdeführer an einem Angebot der Arbeitsintegration der

Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich teil, welches sich an

Personen richtet, welche Sozialhilfe beziehen und eine Gegenleistung erbringen

möchten, und welches den betroffenen Personen ermöglicht, 50 Stunden pro Monat

zu arbeiten. Sodann leistet der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2018

Freiwilligeneinsätze im Rahmen der Nachbarschaftshilfe E. Dies spricht zu

seinen Gunsten, jedoch sind dies nach vielen erwerbslosen Jahren die ersten

ersichtlichen Bemühungen des Beschwerdeführers, seinen Sozialhilfebezug zu

mindern bzw. sich zu integrieren, weshalb sie in der Gesamtbetrachtung nur

mässig ins Gewicht fallen.

Im

Rekursverfahren wurden drei soziale Kontakte dokumentiert, wovon zwei im Rahmen

der Freiwilligeneinsätze des Beschwerdeführers in jüngerer Zeit entstanden

sind. Lediglich eine Person gab an, seit längerer Zeit auf privater Basis mit

dem Beschwerdeführer befreundet zu sein. Darüber hinausgehende Bindungen an die

schweizerische Kultur und Gesellschaft sind nicht bekannt.

5.4.2

Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von

41 Jahren in die Schweiz. 1980 verliess er sein Heimatland. Ab 1982 lebte

er im Land F, wo er verheiratet war und Vater zweier Töchter wurde. Ab

1987 arbeitete er im Land F im algerischen Betrieb H. Der

Beschwerdeführer lebt damit zwar schon seit langer Zeit ausserhalb seines

Heimatlands, jedoch verbrachte er seine Kindheit und Jugend bis zum 20. Altersjahr

dort. Sodann konnte er die algerische Sprache und Kultur auch nach seiner

Ausreise weiterhin im Rahmen seiner Stelle im algerischen Betrieb H im

Land F pflegen, welche er nach eigenen Angaben von 1987 bis 1999

bekleidete. Demnach ist er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie

vor vertraut. Im Alter von 61 Jahren ist es für den Beschwerdeführer

zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden, nach so vielen Jahren der

Abwesenheit nach Algerien zurückzukehren. Ob er im Heimatland noch über

familiäre und soziale Kontakte verfügt, ist nicht bekannt. Allerdings sind auch

in der Schweiz nur wenige entsprechende Bindungen bekannt. Gemäss Angaben der

Psychiaterin in der IV-Anmeldung komme der Beschwerdeführer in Algerien aus geordneten,

mittelständischen Verhältnissen und habe eine Ausbildung abgeschlossen. Somit

erscheint eine Integration in die Verhältnisse des Heimatlands möglich.

5.4.3

Schliesslich ist auf die gesundheitlichen

Probleme des Beschwerdeführers einzugehen. Infolge des Versterbens seiner

älteren Tochter im August 2011 litt der Beschwerdeführer unter einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und unter schädlichem

Alkoholkonsum. Daher wurde er vom 16. November 2011 bis zum 25. Dezember

2011 in der psychiatrischen Klinik D behandelt. Am 14. September 2017

trat er erneut freiwillig in die psychiatrische Klinik D ein. Es wurden

eine rezidivierende depressive Störung, eine ängstliche (vermeidende)

Persönlichkeitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Diabetes

mellitus, Typ 2, diagnostiziert. Seit Oktober 2017 befindet er sich in

ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gemäss Angaben der behandelnden

Psychiaterin vom 13. Dezember 2019 steht eine ängstlich vermeidende

Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Der Beschwerdeführer besuchte zum

Zeitpunkt des Berichts der Psychiaterin wöchentlich eine Sitzung und erhielt

Antidepressiva. Aus einem vom Beschwerdegegner beim Staatssekretariat für

Migration (SEM) eingeholten medizinischen Consulting vom 19. Juni 2017

geht hervor, dass in Algerien im urbanen Umfeld ambulante und stationäre

psychiatrische Behandlungen möglich sind und auch entsprechende Medikamente

erhältlich sind. Der Beschwerdeführer stammt aus K, einer grossen Stadt in

Algerien. Seine gesundheitlichen Probleme können dort behandelt werden und eine

Rückkehr ist aufgrund seines Gesundheitszustands nicht unzumutbar.

6.

In seinem Eventualantrag

beantragt der Beschwerdeführer eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung

zu einer Aufenthaltsbewilligung. Die Rückstufung ist gemäss dem Wortlaut von Art. 63

Abs. 2 AIG bereits zulässig, wenn die Integrationskriterien im Sinn von Art. 58a

AIG nicht erfüllt sind. Es muss nicht gleichzeitig auch ein Widerrufsgrund nach

Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt worden sein. Sind die strengeren

Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist auf eine Rückstufung zu verzichten und

der Widerruf anzuordnen. Für eine Rückstufung (oder eine Verwarnung)

besteht folglich dann kein Spielraum, wenn im Einzelfall ein Widerrufsgrund

nach Art. 63 Abs. 1 AIG gegeben und der Widerruf mit Wegweisung verhältnismässig ist (vgl. dazu die

aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Oktober 2013 [aktualisiert am 1. November

2021], Ziff. 8.3.3; vgl. auch BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4;

15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 3.3.3). Vorliegend sind die

Voraussetzungen für einen Widerruf sowohl aufgrund der strafrechtlichen

Verurteilungen als auch aufgrund des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers

erfüllt, und es bleibt kein Spielraum für eine Rückstufung.

7.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund

seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen, und die gestellten Begehren waren

nicht offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und -verbeiständung ist demnach

gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person seines Vertreters,

Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.4 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) in

der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und

55 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 20.80 geltend. Dieser

Aufwand erscheint der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'898.25 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.5 Abschliessend

ist der Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei,

der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt

und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwalt B wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'898.25 (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …