VB.2021.00347
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00347
1. Dezember 2021Deutsch22 min
(URT.2021.23246)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00347
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Juli 2002 in
die Schweiz ein und heiratete die Schweizerin C. Daraufhin wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 16. Juli
2007 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 11. Dezember
2017 geschieden. Es gingen keine Kinder aus der Ehe hervor.
B. Folgende
Straferkenntnisse hat A in der Schweiz erwirkt:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Mai 2010:
bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und eine Busse
von Fr. 1'000.- wegen Diebstahls und mehrfacher Nötigung.
In der Folge verwarnte ihn das
Migrationsamt und stellte ihm für den Fall einer erneuten strafrechtlichen
Verurteilung schwerwiegende ausländerrechtliche Konsequenzen in Aussicht.
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018:
bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren wegen sexueller Nötigung.
C. A wird seit
dem 1. Oktober 2006 fortlaufend von
der Sozialhilfe unterstützt; bis zum 17. September 2019 waren
Leistungen im Umfang von Fr. 284'821.95 an ihn ausgerichtet worden. Gemäss
Leistungsentscheid des Sozialdepartements der Stadt Zürich für die Zeit vom 1. November
2019 bis zum 31. Oktober 2020 wurde A mit einem monatlichen Betrag von Fr. 4'314.70
unterstützt.
D. Nachdem
A auf zweimalige Vorladung der Stadtpolizei Zürich hin zur mündlichen Gewährung
des rechtlichen Gehörs nicht erschienen war, wurde ihm am 16. September
2019 schriftlich durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör gewährt. Mit
Schreiben vom 25. September 2019 zeigte der Vertreter von A das
Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Fristerstreckung. Auf nochmaliges
Gesuch hin wurde ihm die Frist letztmals bis zum 12. November 2019
erstreckt. Gleichentags ging ein nochmaliges Gesuch um Fristerstreckung ein,
welchem durch das Migrationsamt nicht mehr entsprochen wurde. Nach Eingang
einer kurzen Stellungnahme am 15. November 2019 widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 20. November 2019 die
Niederlassungsbewilligung und setzte A Frist bis zum 31. Januar 2020 zum
Verlassen der Schweiz an.
Erwägungen
II.
Einen Rekurs gegen diese Verfügung wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. April 2021 ab, unter
erneuter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Juli
2021.
III.
Hiergegen erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am
14.
Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit den Anträgen, der
angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei
anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei die
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm
in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners.
Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht
vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 19. Mai 2021 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Nach Art. 66a des
Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat seit dem 1. Oktober
2016.
das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu
entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die
Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der
Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu
widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen
wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4). Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende
Straftat wurde am 8. September 2015 und damit noch vor dem Inkrafttreten
von Art. 66a StGB verübt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht über die
Wegweisung befunden hat.
3.
Das AIG in der geltenden Fassung (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171;
Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) wurde per 1. Januar 2019 in Kraft
gesetzt. Mangels übergangsrechtlicher Regelung bestimmt sich das Übergangsrecht
nach allgemeinen Grundsätzen bzw. in analoger Anwendung von Art. 126 AIG.
Dispositiv
Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt
abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum
Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 25. März
2020, 2C_1072/2019, E. 7.1; BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2;
BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Die Aufforderung des
Migrationsamts an die Stadtpolizei Zürich, dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu gewähren, erging am 25. Juni 2019. Somit ist die neurechtliche
Fassung des AIG anwendbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet
(BGE 139 I 145 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist
unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen
ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April
2018 wegen sexueller Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
bestraft. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.
4.3 Die Niederlassungsbewilligung kann sodann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine
Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass
auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt
in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber
für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen BGr, 5. Februar 2020,
2C_813/2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Ob und inwieweit ein Verschulden
am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des Widerrufsgrunds,
sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl.
BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer
wird seit dem 1. Oktober 2006 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt;
am 17. September 2019 waren Leistungen im Umfang von Fr. 284'821.95
an ihn ausgerichtet worden. Gemäss Leistungsentscheid des Sozialdepartements
der Stadt J für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober
2020 wurde der Beschwerdeführer mit einem monatlichen Betrag von Fr. 4'314.70
unterstützt. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des
Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar
2019, 2C_714/2018, E. 2.1; BGr, 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3
mit Hinweisen).
4.5 Sodann ist
zu prüfen, ob in Zukunft mit einer Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe
zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht darauf, dass
er in wenigen Jahren von der Sozialhilfe durch einen AHV-Vorbezug abgelöst
werden könne. Zudem reichte er im Rekursverfahren eine Anmeldung für die
Invalidenversicherung vom 16. März 2020 ein, erwähnte diese später jedoch
nicht mehr, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine Invalidenrente
zugesprochen wurde. Angesichts der hohen bisher aufgelaufenen Kosten ist indes
ein zu befürchtender weiterer Sozialhilfebezug von mindestens zwei Jahren als
erheblich zu bezeichnen. Sodann lässt eine absehbare Loslösung von der
Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten Widerrufsgrund
der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen, wenn der betroffene Ausländer
danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche
Hand weiterhin belastet. Ergänzungsleistungen gelten zumindest dann als
Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn diese
lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den
zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw.
AHV-Rente nur in untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (BGr, 18. Februar
2021, 2C_937/2020, E. 4.2; BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4;
VGr, 16. September 2020, VB.2020.00162, E. 2.3.3.2 mit Hinweis auf
VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5). Daran ändert auch
nichts, dass sich der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ab 1. Dezember
2021 voraussichtlich durch eine Senkung seiner Mietkosten aufgrund des Bezugs
einer Alterswohnung reduzieren wird. Damit ist auch der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG zu bejahen.
5.
5.1 Das Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds
führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher
kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und
familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 96
Abs. 1 AIG). Auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) kann sich berufen, wer besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),
wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen
sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017,
E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind landes- wie konventionsrechtlich namentlich
die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten, das
Verschulden, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen;
BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier
aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Jedoch besteht bei
schweren Straftaten regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,
die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September
2018, 2C_877/2017, E. 3.2; BGr, 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3;
BGr, 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.2 [je mit
Hinweisen]).
5.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung ist mit Blick auf den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG in erster Linie die Schwere des
Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe
niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1;
BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
5.2.1
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018 wegen sexueller
Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Zusammengefasst
erachtete es das Obergericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer am Abend
des 8. September 2015 in der Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden
Ehefrau unter Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen und
zuletzt über ihren Mund, Hals und Oberkörper ejakuliert habe, obwohl ihn die
Ehefrau mehrfach und lautstark zum Aufhören aufgefordert habe.
Zum Verschulden
hielt das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer einen massiven Übergriff
auf seine alkoholisierte Ehefrau beging, wobei er mehrfache sexuelle Handlungen
in grober Art und Weise ausführte. Zudem habe der Übergriff in der Wohnung der
Geschädigten eine zusätzliche Belastung dargestellt. Dennoch betrachtete das
Obergericht die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
weit gravierendere sexuelle Nötigungen vorstellbar seien, noch als leicht.
Verschuldenserschwerend wertete es jedoch die Annahme, dass die Absicht des
Beschwerdeführers nicht nur in der Befriedigung seines eigenen Sexualtriebs,
sondern auch in der Erniedrigung und Demütigung der Geschädigten gelegen habe,
welche er durch seine Handlungen auch psychisch verletzte.
5.2.2
Das Strafmass von 18 Monaten liegt aus
ausländerrechtlicher Sicht über der für die Möglichkeit eines Widerrufs
massgeblichen Grenze von einem Jahr, wenn auch nur geringfügig. In
migrationsrechtlicher Hinsicht kann das Verschulden jedoch nicht mehr als
leicht bezeichnet werden. Die vom Beschwerdeführer begangene sexuelle Nötigung
fällt unter die die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten. Art. 66a
StGB konkretisiert den Katalog der Delikte, welche – wenn sie nach dem 1. Oktober
2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung
nach sich ziehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1
lit. h StGB; vgl. zum Ganzen BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.1).
Es ist nicht willkürlich, den in den zitierten Bestimmungen zum Ausdruck
gebrachten Wertungen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung
Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 15. April 2021, 2C_883/2020, E. 2.4.3; BGr,
1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2). Im Sinn eines
Wertungsentscheids bringen diese zum Ausdruck, dass das Interesse an einer
Wegweisung von Personen, die Delikte gegen die sexuelle Integrität begangen
haben, regelmässig hoch ist (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2021.00134, E. 5.1
mit Hinweisen; VGr, 30. September 2015, VB.2015.00334, E. 3.2). Der
Beurteilung der Straftat ist das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich zugrunde zu legen. Dass das erstinstanzlich urteilende Bezirksgericht
eine andere rechtliche Würdigung zugrunde legte und damit zu einem anderen
Strafmass kam, spielt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rolle.
5.2.3
Der Beschwerdeführer verhielt sich während
seines Aufenthalts in der Schweiz auch darüber hinaus nicht tadellos. So wurde
er bereits vor dem für den Widerruf massgeblichen Strafurteil vom 23. April
2018 straffällig. Eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft Zug vom 4. Mai
2010 wegen Diebstahls und Nötigung führte zu einer ausländerrechtlichen
Verwarnung. Der Beschwerdeführer hatte in einer Gartenwirtschaft eine
Handtasche entwendet, welche mit Inhalt einen Wert von Fr. 2'500.-
aufwies, und bedrohte die ihn daraufhin verfolgenden Passanten mit einem
Messer. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
26. August 2015 wegen geringfügigen Diebstahls einer Sonnenbrille mit
einer Busse von Fr. 350.- bestraft. Mit Strafbefehl vom 27. September
1995 wurde er wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz mit 21 Tagen
Gefängnis bestraft. Zu einem früheren Zeitpunkt begangene Straftaten dürfen in
die ausländerrechtliche Interessenabwägung miteinbezogen werden, insbesondere
wenn sie zu einer Verwarnung geführt haben, und geeignet sind, das
migrationsrechtliche Verschulden zu erhöhen (BGr, 30. Oktober 2013,
2C_136/2013 E. 4.2).
5.2.4
Der Beschwerdeführer ist seit seiner
Einreise im Jahr 2002 mit 41 Jahren zu keinem Zeitpunkt einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit dem Jahr 2006 wird er
dauerhaft mit Sozialhilfe unterstützt. Sollte er – wie er vorbringt – bis zu
diesem Zeitpunkt auf Wunsch seiner gutverdienenden Ehefrau den Haushalt besorgt
haben, wäre er spätestens ab dem Stellenverlust seiner Ehefrau im Jahr 2006
gehalten gewesen, sich um eine bezahlte Arbeit zu bemühen. Solche Bemühungen
sind indes nicht ersichtlich; Bewerbungen für Stellen im ersten Arbeitsmarkt
sind in den Akten nicht dokumentiert bzw. erst ab September 2020, nachdem das
Widerrufsverfahren angehoben worden war. Im Jahr 2004 absolvierte er eine
Ausbildung zum ... und gab an, im August 2004 eine entsprechende Stelle
angetreten zu haben; der Sozialhilfebezug wurde jedoch nicht unterbrochen und
im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 5. Juni 2005
wurde er wieder als Stellensuchender gemeldet. Im August 2011 verstarb die
ältere Tochter des Beschwerdeführers in der Folge eines Unfalls im Land F.
Es ist davon auszugehen, dass dieses Ereignis wesentlich dazu beitrug, dass der
Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt depressive Störungen aufwies (vgl. E. 5.4.3
unten), was ihm die Arbeitssuche erschwerte und zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen ist. Dies erklärt jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer
zwischen seiner Einreise im Jahr 2002 und dem Versterben seiner Tochter im
August 2011 keiner Erwerbstätigkeit nachging, obwohl er im besten
erwerbsfähigen Alter war und bis dahin keine Beeinträchtigung seiner Gesundheit
bekannt ist. Der Bezug von Sozialhilfe vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2011 ist ihm
damit vollumfänglich anzulasten. Gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen
Klinik D vom 12. Januar 2012 – wo der Beschwerdeführer zwischen dem
16. November 2011 bis zum 25. Dezember 2011 aufgrund seiner
depressiven Störung stationär behandelt wurde – wurde er mit gebessertem
psychischen Befinden entlassen. Zwar trat er am 14. September 2017 erneut
zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik D ein, was darauf
hindeutet, dass er auch in der Zwischenzeit weiterhin gesundheitlich
beeinträchtigt war, jedoch erscheinen die Beschwerden des Beschwerdeführers
nicht als derart schwer, dass nicht zumindest zeitweise eine Erwerbstätigkeit
möglich gewesen wäre. Insgesamt ist zu berücksichtigten, dass der
Beschwerdeführer ab August 2011 betreffend die Möglichkeit der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit eingeschränkt war. Der Umstand, dass er während 19 Jahren
Anwesenheit in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachging und auch bis zum
Anheben des Widerrufsverfahrens keine entsprechenden Bemühungen nachweisen
kann, ist indes gesamthaft zu einem erheblichen Teil auf sein Verschulden
zurückzuführen.
5.3 Somit besteht ein öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dieses Interesse ist gegen
die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
abzuwägen.
5.4
5.4.1
Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2002
und damit seit 19 Jahren in der Schweiz. Es handelt sich hierbei um eine
lange Aufenthaltsdauer, dennoch erscheint die Integration in die hiesigen
Verhältnisse als mangelhaft. Einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ging
er während seiner gesamten Aufenthaltsdauer nie nach. In sprachlicher Hinsicht
kann seine Integration nicht als gut bezeichnet werden, wurde doch im Bericht der
psychiatrischen Klinik D vom 12. Januar 2012 festgehalten, dass er
"etwas gebrochen deutsch" spreche, dies nach neun Jahren Aufenthalts
in der Schweiz. Am 20. April 2011 hat er das Deutsch-Zertifikat B1
mit der Note 3 – wohl nach deutschem Notensystem – abgeschlossen. Seither
sind keine weiteren Sprach- oder sonstigen Weiterbildungskurse ersichtlich.
Auch in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht bestehen keine engen Bindungen
zur Schweiz. Der Beschwerdeführer ist seit dem 11. Dezember 2017 von
seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau geschieden und seine erwachsene Tochter
aus erster Ehe lebt im Land F. In der Schweiz lebende Familienangehörige
sind nicht bekannt.
Seit dem 27. August
2018 nimmt der Beschwerdeführer an einem Angebot der Arbeitsintegration der
Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich teil, welches sich an
Personen richtet, welche Sozialhilfe beziehen und eine Gegenleistung erbringen
möchten, und welches den betroffenen Personen ermöglicht, 50 Stunden pro Monat
zu arbeiten. Sodann leistet der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2018
Freiwilligeneinsätze im Rahmen der Nachbarschaftshilfe E. Dies spricht zu
seinen Gunsten, jedoch sind dies nach vielen erwerbslosen Jahren die ersten
ersichtlichen Bemühungen des Beschwerdeführers, seinen Sozialhilfebezug zu
mindern bzw. sich zu integrieren, weshalb sie in der Gesamtbetrachtung nur
mässig ins Gewicht fallen.
Im
Rekursverfahren wurden drei soziale Kontakte dokumentiert, wovon zwei im Rahmen
der Freiwilligeneinsätze des Beschwerdeführers in jüngerer Zeit entstanden
sind. Lediglich eine Person gab an, seit längerer Zeit auf privater Basis mit
dem Beschwerdeführer befreundet zu sein. Darüber hinausgehende Bindungen an die
schweizerische Kultur und Gesellschaft sind nicht bekannt.
5.4.2
Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von
41 Jahren in die Schweiz. 1980 verliess er sein Heimatland. Ab 1982 lebte
er im Land F, wo er verheiratet war und Vater zweier Töchter wurde. Ab
1987 arbeitete er im Land F im algerischen Betrieb H. Der
Beschwerdeführer lebt damit zwar schon seit langer Zeit ausserhalb seines
Heimatlands, jedoch verbrachte er seine Kindheit und Jugend bis zum 20. Altersjahr
dort. Sodann konnte er die algerische Sprache und Kultur auch nach seiner
Ausreise weiterhin im Rahmen seiner Stelle im algerischen Betrieb H im
Land F pflegen, welche er nach eigenen Angaben von 1987 bis 1999
bekleidete. Demnach ist er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie
vor vertraut. Im Alter von 61 Jahren ist es für den Beschwerdeführer
zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden, nach so vielen Jahren der
Abwesenheit nach Algerien zurückzukehren. Ob er im Heimatland noch über
familiäre und soziale Kontakte verfügt, ist nicht bekannt. Allerdings sind auch
in der Schweiz nur wenige entsprechende Bindungen bekannt. Gemäss Angaben der
Psychiaterin in der IV-Anmeldung komme der Beschwerdeführer in Algerien aus geordneten,
mittelständischen Verhältnissen und habe eine Ausbildung abgeschlossen. Somit
erscheint eine Integration in die Verhältnisse des Heimatlands möglich.
5.4.3
Schliesslich ist auf die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers einzugehen. Infolge des Versterbens seiner
älteren Tochter im August 2011 litt der Beschwerdeführer unter einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und unter schädlichem
Alkoholkonsum. Daher wurde er vom 16. November 2011 bis zum 25. Dezember
2011 in der psychiatrischen Klinik D behandelt. Am 14. September 2017
trat er erneut freiwillig in die psychiatrische Klinik D ein. Es wurden
eine rezidivierende depressive Störung, eine ängstliche (vermeidende)
Persönlichkeitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Diabetes
mellitus, Typ 2, diagnostiziert. Seit Oktober 2017 befindet er sich in
ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gemäss Angaben der behandelnden
Psychiaterin vom 13. Dezember 2019 steht eine ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Der Beschwerdeführer besuchte zum
Zeitpunkt des Berichts der Psychiaterin wöchentlich eine Sitzung und erhielt
Antidepressiva. Aus einem vom Beschwerdegegner beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) eingeholten medizinischen Consulting vom 19. Juni 2017
geht hervor, dass in Algerien im urbanen Umfeld ambulante und stationäre
psychiatrische Behandlungen möglich sind und auch entsprechende Medikamente
erhältlich sind. Der Beschwerdeführer stammt aus K, einer grossen Stadt in
Algerien. Seine gesundheitlichen Probleme können dort behandelt werden und eine
Rückkehr ist aufgrund seines Gesundheitszustands nicht unzumutbar.
6.
In seinem Eventualantrag
beantragt der Beschwerdeführer eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung
zu einer Aufenthaltsbewilligung. Die Rückstufung ist gemäss dem Wortlaut von Art. 63
Abs. 2 AIG bereits zulässig, wenn die Integrationskriterien im Sinn von Art. 58a
AIG nicht erfüllt sind. Es muss nicht gleichzeitig auch ein Widerrufsgrund nach
Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt worden sein. Sind die strengeren
Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist auf eine Rückstufung zu verzichten und
der Widerruf anzuordnen. Für eine Rückstufung (oder eine Verwarnung)
besteht folglich dann kein Spielraum, wenn im Einzelfall ein Widerrufsgrund
nach Art. 63 Abs. 1 AIG gegeben und der Widerruf mit Wegweisung verhältnismässig ist (vgl. dazu die
aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Oktober 2013 [aktualisiert am 1. November
2021], Ziff. 8.3.3; vgl. auch BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4;
15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 3.3.3). Vorliegend sind die
Voraussetzungen für einen Widerruf sowohl aufgrund der strafrechtlichen
Verurteilungen als auch aufgrund des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers
erfüllt, und es bleibt kein Spielraum für eine Rückstufung.
7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
8.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund
seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen, und die gestellten Begehren waren
nicht offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und -verbeiständung ist demnach
gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person seines Vertreters,
Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8.4 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) in
der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und
55 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 20.80 geltend. Dieser
Aufwand erscheint der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'898.25 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.5 Abschliessend
ist der Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei,
der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt
und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt B wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'898.25 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …