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Entscheid

VB.2021.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00348

12. November 2021Deutsch10 min

(URT.2021.23219)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00348

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Lohnforderung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2012 ab dem

1. Februar 2012 befristet bis am 31. Juli 2012 mit einem Beschäftigungsgrad

von 52 % als Dozentin an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften (ZHAW) angestellt. Vom 12. bis am 21. März 2012 war A nach

einem Skiunfall zu 80 % arbeitsunfähig. Ab dem 22. März bis am

11. Juni 2012 war sie zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom

22. Juni 2012 verzichtete die ZHAW auf die Arbeitsleistung von A, und die

vorhandenen Ferien wurden an den Verzicht der Arbeitsleistung angerechnet.

B.

Am 22. Juli 2017 verlangte A von der ZHAW die

Bezahlung von noch ausstehendem Lohn sowie eine Verjährungsverzichtserklärung.

Mit E-Mail vom 27. Juli 2017 führte die ZHAW dazu aus, dass sie den

gestellten Forderungen nicht innert der gesetzten Frist nachkommen und keinen

Verjährungsverzicht abgeben werde.

C.

Am 24. April 2020 verlangte A von der ZHAW die

Bezahlung von Fr. 11'549.75 zuzüglich Verzugszins. Mit Verfügung vom

2. Juni 2020 wies Letztere die Forderung ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 1. April 2021 hiess

die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den dagegen erhobenen Rekurs

teilweise gut und hob die Verfügung vom 2. Juni 2020 auf. Die ZHAW wurde

verpflichtet, A bei einem effektiven Beschäftigungsgrad von 53,65 % eine

Lohnnachzahlung von 17,18 Stunden., den darauf anteilsmässig anfallenden

13.

Monatslohn sowie zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 22. Juli

2017.

zu entrichten. Im Übrigen wies die Rekurskommission den Rekurs ab (vgl.

Dispositiv-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse

genommen und die ZHAW verpflichtet, A eine reduzierte Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. II f.).

III.

Mit Beschwerde

vom 12. Mai 2021 liess A dem Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:

"I. Der Zirkularbeschluss der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 1. April 2021 sei teilweise aufzuheben.

II. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die folgenden Lohnforderungen abzugelten:

-

CHF 7'710.95 für Lohndifferenz von 11.5% für 6 Monate (vereinbartes

Pensum von 65.3% – und nicht nur wie von der Vorinstanz

entschieden von 53.65% – statt 52% gemäss

Anstellungsverfügung) zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 22. Juli 2017

-

CHF 3'548.15 Entschädigung für nicht bezogene Ferien zuzüglich

Verzugszins von 5% ab dem 22. Juli 2017

III. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der

Beschwerdegegnerin."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

2.

Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 stellte die ZHAW folgenden Antrag:

"Die Beschwerde sei bezüglich der Entschädigung für nicht bezogene Ferien

abzuweisen und ansonsten gutzuheissen; unter teilweiser Kostenfolgen zu Lasten

der Beschwerdeführerin".

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über personalrechtliche

Anordnungen einer Fachhochschule steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

offen (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.20] und § 36 Abs. 4 des

Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Streitwert beträgt antragsgemäss weniger als Fr. 20'000.-,

sodass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt die Lohnforderung der

Beschwerdeführerin gemäss deren Antrag Ziff. II, erstes Lemma, in der Höhe

von Fr. 7'710.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 22. Juli

2017.

ausdrücklich an und beantragt dessen Gutheissung. Insoweit

Dispositiv

ist die Beschwerde demnach zufolge Anerkennung gutzuheissen, wobei

aufgrund der Geringfügigkeit der Lohnnachforderung selbst von einer

summarischen Prüfung durch das Gericht abzusehen ist (vgl. Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 63 N. 9 f.). Ohnehin lassen sich gemäss

Angaben der Beschwerdegegnerin gewisse relevante Vorgänge aus dem Jahr 2012

technisch nicht mehr nachvollziehen, weshalb eine gerichtliche Überprüfung

derselben ebenso nicht mehr möglich ist.

3.

Die Beschwerdegegnerin ist eine Anstalt des kantonalen

öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 FaHG). Für das öffentlich-rechtlich angestellte Hochschulpersonal

(vgl. § 5 Abs. 1 der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule

vom 16. Juli 2008 [Personalverordnung, PFV; LS 414.112]) gelten das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) und dessen Ausführungserlasse, wie etwa die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111). Die Personalverordnung kann von den

Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes abweichen, soweit es die

Verhältnisse an den Hochschulen erfordern (§ 14 Abs. 1 FaHG). Zu den

hier interessierenden Sachverhalten enthält die Personalverordnung keine

Bestimmungen.

4.

4.1 Mit

ihrem Antrag Ziff. II, zweites Lemma, macht die Beschwerdeführerin eine Entschädigung

für nicht bezogene Ferien geltend. Zur Begründung führt sie aus, dass das

Schreiben vom 22. Juni 2012, mit welchem sie freigestellt

und Ferienbezug angeordnet worden sei, am 9. Juli 2012 bei ihr eingegangen

sei. An diesem Datum habe ihr Ferienguthaben, entsprechend ihrem

Beschäftigungsgrad von 63,5 %, noch 6,35 Tage betragen. Zwischen dem 9. und

dem 31. Juli 2012, d. h. dem letzten Tag ihres Anstellungsverhältnisses,

hätten lediglich noch 16 bzw. unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsgrads

noch 10,16 Arbeitstage gelegen. Hinzu komme, dass sie sich um wichtige

administrative Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung ihres

Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin habe kümmern müssen. Ausserdem

seien administrative Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem anstehenden

Jobwechsel angefallen. Die Mitteilung über die Anrechnung des verbleibenden

Ferienguthabens respektive die Anordnung des Ferienbezugs sei demnach zu

kurzfristig erfolgt, sodass ihr der Ferienbezug nicht mehr möglich war.

4.2 Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten; ausgenommen

bleibt der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter

Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen

oder triftigen persönlichen Gründen nicht mehr vor Ablauf der Kündigungsfrist

bezogen werden konnten (vgl. § 83 Abs. 1 lit. a VVO).

Kommt es nach erfolgter Kündigung zu einer Freistellung, hat

die gekündigte Person die ihr zustehenden Ferien- und Freitage nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum privaten Arbeitsvertragsrecht aufgrund

der nach wie vor bestehenden Treuepflicht grundsätzlich auch ohne ausdrückliche

Weisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu beziehen; das nicht bezogene

Ferienguthaben gilt mithin in dem Umfang als mit der Freistellung kompensiert,

als der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer der Bezug während der Freistellung

zumutbar und möglich gewesen wäre (BGE 128 III 271 E. 4a/cc; BGr,

22. Juli 2020, 4A_38/2020, E. 6.1 [je auch zum Folgenden]). Diese

Rechtsprechung kann auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da die

Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer befristeten Anstellung freigestellt wurde.

Die Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Ferienbezugs kann

sich insbesondere daraus ergeben, dass der freigestellten Person (vor Ablauf

der Kündigungsfrist bzw. der Anstellung) neben der Stellensuche nicht

ausreichend Zeit zur Kompensation der offenen Ferien- und Freitage verbleibt.

Eine Anrechnung bzw. Kompensation erscheint aber auch dann als ausgeschlossen,

wenn der Ferienbezug während der Freistellung aus gesundheitlichen Gründen

nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 82 Abs. 2 VVO). Entscheidend

ist, ob die arbeitnehmende Person durch Krankheit oder Unfall ferienunfähig

war, ob also ihr Zustand dem Erholungszweck der Ferien entgegenstand oder nicht

(zum Ganzen VGr, 25. April 2018, VB.2017.00766, E. 5.2

Abs. 2 – 2. November 2010, PB.2010.00003, E. 7.7

Abs. 2 – 28. Mai 2008, PB.2007.00055, E. 3.3; vgl. Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc.

2012, Art. 329c N. 11 S. 676 f.). Ob der Bezug der Ferien

möglich und zumutbar war, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles

entschieden werden (vgl. BGr, 17. März 2020, 4A_319/2019, E. 8 –

6. Mai 2019, 4A_83/2019, E. 4.1 – 16. Mai 2011, 4A_11/2011,

E. 1.3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 329c N. 11

S. 676).

4.3 Die

Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Abgeltung des Ferienguthabens, da

zwischen dem 9. und dem 31. Juli 2012 noch 16 Arbeitstage gelegen

hätten und die Freistellungsdauer damit das restliche Ferienguthaben (von

"zwischen 5 und 6 Tagen") stark überstiegen habe. Die

Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass auch mit Blick auf

die Anzahl Arbeitstage während der Freistellungsdauer das Teilzeitpensum der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei; dementsprechend seien noch

10,16 Arbeitstage während der Freistellungsdauer verblieben.

Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin ab dem

11. Juni 2012 wieder vollständig arbeitsfähig. Ab diesem Datum wäre es ihr

demnach möglich und zumutbar gewesen, Ferien zu beziehen. Dass ihr aufgrund der

hervorgehobenen wichtigen administrativen Angelegenheiten im

Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses während der

Freistellungsdauer ein Ferienbezug unmöglich war, ist nicht ersichtlich. Auch

die Beantwortung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012

verhinderte einen Ferienbezug nicht. Des Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin

nicht, sie sei zwischen dem 11. Juni 2012 und dem Ende ihres

Anstellungsverhältnisses nicht ferienfähig gewesen (vgl. zur Abgrenzung der

Arbeits- von Ferienfähigkeit etwa VGr, 28. Mai 2008, PB.2007.00055,

E. 3.4; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 329a

N. 6 S. 647 f.). Soweit sie sich auf den Standpunkt

stellt, weder die "Planung einer Reise (…) noch die Absprache mit Familie

etc." sei machbar gewesen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass der

Erholungszweck der Ferien nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob eine

Reise (ins Ausland) unternommen oder bestimmte Personen getroffen werden können

(vgl. zu Begriff und Bedeutung von Ferien Thomas Geiser/Roland Müller/Kurt

Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. A., Bern 2019, Rz. 488; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 329a N. 2;

ferner BGE 131 III 451 E. 2.2).

Ohnehin unterscheidet sich die Situation der

Beschwerdeführerin, welche befristet angestellt war, von derjenigen einer

Person, welche nach erfolgter Kündigung freigestellt wird. Denn die

Beschwerdeführerin wusste bereits bei Stellenantritt, dass ihre Anstellung Ende

Juli 2012 ablaufen würde (vgl. § 16 lit. b PG). Es kann somit nicht

angehen, dass die Zeit, welche die Beschwerdeführerin für die Suche nach einer

neuen Arbeitsstelle benötigte, lediglich mit Blick auf die Freistellungsdauer

beurteilt wird. Der Beschwerdeführerin war nach dem Gesagten der Ferienbezug im

Zeitraum vom 9. bis 31. Juli 2012 ohne Weiteres möglich und zumutbar. Ein

Anspruch auf finanzielle Abgeltung desselben steht ihr nicht zu.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde infolge

Anerkennung teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I Abs. 2 und 3

des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 1. April

2021 sind aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 7'710.95 zuzüglich Zins von 5 %

ab dem 22. Juli 2017 zu bezahlen. Auf den Grundbetrag sind Sozialversicherungsbeiträge

zu entrichten.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Bei personalrechtlichen

Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem

Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1

VRG). Dieser Schwellenwert wird vorliegend nicht erreicht, weshalb die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

6.2 Der

mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Weil der Streitwert weniger als

Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen

werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird infolge Anerkennung teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I Abs. 2 und 3 des Beschlusses der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 1. April 2021 werden aufgehoben, und die

Beschwerdegegnerin wird im Sinn der Erwägungen verpflichtet, der

Beschwerdeführerin Fr. 7'710.95 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 22. Juli

2017 zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung an …