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Entscheid

VB.2021.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00349

25. November 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23227)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00349

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Umkleidezeit,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Schweizerische Verband des Personals

öffentlicher Dienste (VPOD) verlangte in den Jahren 2018 und 2019 im Namen von

insgesamt rund 150 Angestellten des Universitätsspitals Zürich (USZ)

rückwirkend Lohnnachzahlung für nicht vergütete Umkleidezeit. Die

Spitaldirektion des USZ wies die Begehren mit Verfügungen vom 4. September

2019 ab.

Erwägungen

II.

A. Mit

Rekurs vom 7. Oktober 2019 gelangten A und 111 Mitrekurrierende an

den Spitalrat des USZ und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien die

angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das USZ unter anderem zu verpflichten,

A Fr. 16'866.55 "zuzüglich Zins [von 5 %] ab dem 1. Oktober

2016.

(mittlerer Verfall), allenfalls ab erstmaliger Geltendmachung der

Forderung" zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht liessen sie die

Vereinigung der Rekursverfahren beantragen.

B. Mit

prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2020 ordnete der Spitalrat an,

dass das Rekursverfahren vorerst für A fortgeführt und auf die Fragestellung

beschränkt werde, "ob ein Anspruch besteht, rückwirkend Umkleidezeit als

Arbeitszeit abzugelten (Grundsatz)". Gleichzeitig sistierte er die übrigen

Rekursverfahren.

C. Mit

Beschluss vom 14. April 2021 wies der Spitalrat den Antrag auf Vereinigung

der Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. 1), wies den Rekurs von A ab

(Dispositiv-Ziff. 2) und hielt in Dispositiv-Ziff. 3 die Sistierung

der weiteren Rekursverfahren aufrecht, soweit diese nicht aufgrund von Gegenstandslosigkeit

abgeschrieben worden waren.

III.

A liess am 12. Mai 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Spitalrats vom 14. April 2021

aufzuheben und das USZ zu verpflichten, ihm "den Betrag von CHF 16'866.50

(brutto) nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2016 evtl. ab 30. Juli

2019.

zu bezahlen". Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 beantragte

das USZ, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Der Spitalrat reichte keine Vernehmlassung ein. Mit Replik vom

1.

Juli 2021 und Duplik vom 16. August 2021 hielten sowohl A als auch

das USZ an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats

des Universitätsspitals Zürich über personalrechtliche Anordnungen der

Spitaldirektion nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie § 29 ff. des

Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG,

LS 813.15) zuständig.

1.2

Der

Beschwerdegegner verweist auf die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom

6.

Februar 2020 und bringt vor, die Höhe der Forderung des

Beschwerdeführers sei im vor­instanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand

gewesen und könne es folglich auch vor Verwaltungsgericht nicht sein. Soweit

"die Zusprechung einer konkreten Summe" verlangt werde, sei auf den

Antrag nicht einzutreten.

Nach § 63 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht

in der Regel selbst, wenn es eine angefochtene Anordnung aufhebt; es kann

darüber hinaus die Angelegenheit auch an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Der

Entscheid darüber steht im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Hebt

es eine angefochtene Anordnung auf, so verfügt es nach seiner Praxis über

dieselbe Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz, deren Anordnung es

aufgehoben hat, unter Einschluss der Ermessensausübung (VGr, 21. Oktober

2020, VB.2020.00326, E. 6.1 – 30. November 2017,

VB.2017.00353, E. 2.5 – 15. Juli 2015, VB.2015.00180, E. 1;

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18,

§ 64 N. 13).

Dispositiv

Demnach erweist sich der Antrag des

Beschwerdeführers als zulässig (vgl. dazu auch E. 3).

1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt, fallen grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit. In

Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer

übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 16'866.50. Da die

Frage, ob ein Anspruch darauf besteht, dass der Beschwerdegegner rückwirkend

Umkleidezeit als Arbeitszeit entschädigt, jedoch eine über den Einzelfall

hinausreichende Bedeutung hat, ist die Kammer zum Entscheid berufen.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer war vom 1. März 2011 bis am 31. Juli

2019 als Pflegefachmann beim Beschwerdegegner angestellt. Er bringt vor,

dass eine Zeitkompensation nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund sei

"eine Forderung auf Geld gestellt".

3.2 Gemäss

Ziff. 6.10 des Arbeitszeitreglements des Beschwerdegegners (Version

vom 11. Juni 2019, gültig ab 1. August 2019; nachfolgend:

Arbeitszeitreglement) gelten als Überstunden die auf Anordnung der

Vorgesetzten über die vereinbarte Sollarbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden.

Sie sind gemäss Arbeitszeitreglement innert einem Kalenderjahr durch Freizeit

gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, die nicht innert Frist kompensiert

oder übertragen werden konnten, sind finanziell auszugleichen, wobei bis und

mit Lohnklasse 16 (in welche auch der Beschwerdeführer eingereiht war) für

den Barausgleich ein Zuschlag von 25 % gewährt wird (auch in

den davor geltenden Arbeitszeitreglementen hatte

die zitierte Bestimmung denselben Wortlaut).

3.3 Zwischen

den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Anweisung des

Beschwerdegegners hin Berufskleider tragen und sich deshalb vor Dienstantritt

umziehen musste. Auf die Edition von (weiteren) Bekleidungsreglementen, Kleiderkonzepten

etc. beim Beschwerdegegner kann verzichtet werden. Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Arbeitsstunden wären demnach als Überstunden zu qualifizieren, sofern

sich ein Ausschluss der Umkleidezeit von der Arbeitszeit als unzulässig

erweisen würde. Da beim Beschwerdeführer keine Zeitkompensation mehr möglich

ist, kommt lediglich noch ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Der auf eine

Geldforderung gerichtete Antrag des Beschwerdeführers erweist sich demnach als

zulässig.

4.

4.1 Das

Arbeitszeitreglement des Beschwerdegegners definiert die

Arbeitszeit in Ziff. 6.1.1 Abs. 1 als "die Zeit, während der sich

die Angestellten dem USZ zur Verfügung zu halten haben, soweit nicht in

Abs. 2 etwas Anderes vorgesehen ist". Für nicht-ärztliches Personal

legt es die wöchentliche Soll-Arbeitszeit für ein Vollzeitpensum auf

42 Stunden fest (Ziff. 6.3 Abs. 1 Arbeitszeitreglement; vgl.

auch §§ 116 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]).

4.2

Seit dem 1. August 2019 sieht Ziff. 6.1.1

Abs. 2 des Arbeitszeitreglements vor, dass die "Zeit des An- und

Abkleidens von Berufskleidern (=Umkleidezeit) zu Beginn und Ende einer Schicht

unter Berücksichtigung der Berufsgruppenzugehörigkeit" als Arbeitszeit

gelte. Für die "Berufsgruppe Pflege und MTTB [Medizinisch-technisch

und -therapeutische Berufe]", zu der auch der Beschwerdeführer gehörte, heisst

es: "Umkleidezeit im Früh-, Spät- und Tagesdienst in Dienstzeit integriert

/ für Nachtdienst erfolgt Zeitgutschrift von 15 Minuten pro Dienst"

(Ziff. 6.1.1 Abs. 2 lit. g/g2 Arbeitszeitreglement).

In Ziff. 6.1.1 Abs. 2 lit. g des bis am

31. Juli 2019 geltenden Arbeitszeitreglements war dagegen festgehalten,

dass die "Zeit des An- und Abkleidens von Berufskleidern zu

Beginn und Ende einer Schicht" nicht als Arbeitszeit gelte (vgl.

auch bereits das davor geltende Arbeitszeitreglement, gültig ab dem 1. Januar

2016). Die zitierte Bestimmung kann als Verschriftlichung

der (davor bereits) gelebten Praxis beim Beschwerdegegner qualifiziert werden.

Denn schon vor Inkrafttreten der ausdrücklichen reglementarischen

Ausnahme der Umkleidezeit von der Arbeitszeit am 1. Januar 2016 bestand beim

Beschwerdegegner bzw. in der ganzen Branche die Praxis, dass die

bezahlte

Arbeitszeit mit dem Dienstantritt auf der Station oder im

Operationssaal begann und mit dem Dienstende am entsprechenden Arbeitsort endete.

Die Umkleidezeit zählte demnach bis am 1. August 2019 nicht zur bezahlten

Arbeitszeit (vgl. BGr, 20. Januar 2021, 8C_514/2020, E. 5.1

und E. 5.2.3 f.; VGr, 24. Juni 2020, VB.2019.00766, E. 3.2 Abs. 3; Andreas Petrik, Ist Umkleidezeit Arbeitszeit?, Pflegerecht

2019, S. 144 ff., 144).

5.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den

Standpunkt, dass die Regelung, welche bis Ende Juli 2019 galt,

übergeordnetes Recht verletzte.

5.1

5.1.1

Gemäss § 13 Abs. 2 USZG gelten für das öffentlich-rechtlich

angestellte Personal – und damit auch für den Beschwerdeführer – die für das

Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, soweit das Personalreglement des

Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 (PR-USZ, LS 813.152)

keine abweichenden Bestimmungen enthält. Letzteres enthält keine Definition der

Arbeitszeit.

5.1.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass gemäss § 11

Satz 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998

(PVO, LS 177.11) der Lohn das Entgelt für die gesamte amtliche

Tätigkeit bilde. Eine Abweichung davon sei gemäss § 13 Abs. 2

Satz 2 USZG nur "aus betrieblichen Gründen" möglich. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, Abweichungen von den

Bestimmungen des kantonalen Personalrechts seien nach § 5 Abs. 2 PR-USZ lediglich dann zulässig, wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag

abgeschlossen werde. Daraus leitet er ab, dass eine Regelung, welche die Umkleidezeit

von der Arbeitszeit ausnimmt, kantonalem Recht widerspricht.

5.1.3

Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Denn weder aus dem

Personalgesetz vom 27. September 1998 (LS 177.10) noch aus der Personalverordnung

und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz geht hervor, ob Umkleidezeit als

separat zu entschädigende Arbeitszeit zu qualifizieren ist oder nicht. Diesbezüglich

durfte der Beschwerdegegner demnach eine eigene Regelung schaffen. Die Rüge des

Beschwerdeführers betreffend § 13 Abs. 2 Satz 2 USZG geht

bereits aus diesem Grund fehl; das Arbeitszeitreglement sah keine Abweichung

von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen vor (vgl. in diesem

Zusammenhang VGr, 3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 6.1 f. zur

gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 des Gesetzes

über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005

[LS 813.16]). Ebenso dringt der Beschwerdeführer deshalb mit seinem

Hinweis auf § 5 Abs. 2 PR-USZ nicht durch.

Dem Beschwerdegegner war es nach dem Gesagten nicht

verwehrt, die Arbeitszeit so zu definieren, dass die "amtliche

Tätigkeit" im Sinn von § 11 Satz 1 PVO erst mit

dem Dienstantritt auf der Station oder im Operationssaal begann und mit dem

Dienstende am entsprechenden Arbeitsort endete. Mit Blick auf die erwähnte

gelebte Praxis beim Beschwerdegegner – und insbesondere für den Zeitraum vor

Inkrafttreten des Ausschlusses der Umkleidezeit von der Arbeitszeit per

1. Januar 2016 – ist sodann anzufügen, dass eine gewollte,

zusätzliche oder gesonderte Abgeltung der Umkleidezeit ausdrücklich

reglementarisch hätte verankert werden müssen (vgl. BGr, 20. Januar 2021,

8C_514/2020, E. 5.1 und 5.2.3).

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf Art. 13 Abs. 1

der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz

(ArGV 1, SR 822.111), wonach als Arbeitszeit im Sinn des Arbeitsgesetzes

vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) die Zeit gilt,

während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des

Arbeitgebers zu halten hat. Er bringt vor, dass Umkleidezeit als Arbeitszeit im

Sinn dieser Bestimmungen zu qualifizieren und deshalb zwingend zu entschädigen

sei.

5.2.2

Als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit

(§ 1 USZG) ist der Beschwerdegegner, unter Vorbehalt von Art. 71

lit. b ArG, den Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen. Das bedeutet,

dass für die Angestellten des Beschwerdegegners zwar auch hinsichtlich der im

Arbeitsgesetz geregelten Belange des Gesundheitsschutzes und der Arbeits- und

Ruhezeit (primär) die für das Personal des Kantons Zürich geltenden

Bestimmungen zur Anwendung gelangen; regelt das kantonale öffentliche

Dienstrecht eine bestimmte Frage nicht oder sind die kantonalen Regelungen über

den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit für die

Arbeitnehmenden weniger vorteilhaft als jene des Bundesrechts über den

Arbeitnehmerschutz, sind jedoch subsidiär die Vorschriften des Arbeitsgesetzes

und seiner Ausführungsverordnungen anwendbar (VGr, 3. Oktober 2018,

VB.2018.00109, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweisen [sowie das dazu ergangene

Urteil BGr, 8. April 2019, 8C_795/2018, E. 4]; BGE 138 I 356

E. 5; Roland A. Müller/Christian Maduz, Arbeitsgesetz

[ArG], Kommentar, 8. A., Zürich 2017, Art. 2 N. 26, Art. 71

N. 4).

Soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf VB.2019.00766

dafürhält, dass das Arbeitsgesetz und dessen Ausführungsverordnungen auf den

Beschwerdegegner nicht anwendbar seien, so übersieht sie die Bedeutung dieses

verwaltungsgerichtlichen Urteils. Beim dortigen Beschwerdegegner

handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (namentlich einen

Zweckverband), bei der die Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in

einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Gemäss Art. 2

Abs. 2 und Art. 71 lit. b ArG in Verbindung mit Art. 7

Abs. 1 ArGV 1 sind die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des

Arbeitsgesetzes in dieser Konstellation – im Unterschied zur

öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rechtspersönlichkeit – nicht anwendbar (VGr,

24. Juni 2020, VB.2019.00766, E. 3.3 Abs. 2).

5.2.3

Der Regelungsbereich des Arbeitsgesetzes beschränkt sich auf die Festlegung

einer Höchstarbeitszeit und zulässiger Arbeitszeiten (VGr, 24. Juni 2020,

VB.2019.00766, E. 3.3 Abs. 4; Martin Farner, in: Alfred

Blesi/Thomas Pietruszak/Isabelle Wildhaber [Hrsg.], Kurzkommentar ArG, Basel

2018, Einleitung N. 42). Die Qualifikation als Arbeitszeit im Sinn von

Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 hat somit insbesondere als Rechtsfolge,

dass die Arbeitszeit an die Höchstarbeitszeiten angerechnet und für die

Ruhezeiten berücksichtigt werden. Demgegenüber bedeutet diese Qualifikation

nicht, dass für diese Zeit auch Lohn geschuldet ist. Diesbezüglich kommen die

Regeln des Obligationenrechts (OR, SR 220) bzw. das anwendbare öffentliche

Personalrecht zur Anwendung (Philippe Nordmann/Fabian Looser, Kurzkommentar

ArG, Art. 9 N. 14; Adrian von Kaenel, in: Thomas Geiser/Adrian von

Kaenel/Rémy Wyler [Hrsg.], Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 9 N. 7; Staatssekretariat

für Wirtschaft SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den

Verordnungen 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 ArGV 1

[www.seco.admin.ch → Publikationen & Dienstleistungen → Arbeit

→ Arbeitsbedingungen → Wegleitung zum Arbeitsgesetz], Stand

Juni 2021 [nachfolgend: Wegleitung ArGV 1], 113-2). In diesem Sinn ist

etwa auch im Privatrecht zulässig, kein Lohn für Überstunden vorzusehen bzw. die Überstunden bereits mit dem Monatslohn zu vergüten (Art. 321c

Abs. 3 OR; BGE 124 III 469 [= Pra. 81/1999 Nr. 37]

E. 3a; BGr, 22. August 2012, 4A_172/2012, E. 6.1).

Wie bereits dargelegt, schloss der Beschwerdegegner eine

gesonderte Abgeltung der Umkleidezeit bis Ende Juli 2019 aus, was sich nach dem

Gesagten als zulässig erweist.

5.2.4 Die Berücksichtigung der Umkleidezeit in

einem Umfang, wie vom Beschwerdeführer verlangt, führt im Übrigen auch nicht zu

einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1

lit. b ArG (bzw. Ziff. 6.3 Arbeitszeitreglement), weshalb der

Beschwerdegegner auch nicht zur Ausrichtung eines Lohnzuschlags nach

Art. 13 Abs. 1 ArG (bzw. Ziff. 6.11 Arbeitszeitreglement) verpflichtet

war. Durch das Ausklammern der Umkleidezeit von der zu entschädigenden

Arbeitszeit verstiess der Beschwerdegegner demnach nicht gegen die Vorgaben des

Arbeitsgesetzes.

5.2.5

Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer aus der Anwendbarkeit des

Arbeitsgesetzes auf den Beschwerdegegner somit nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Ein Verstoss gegen Art. 49 Abs. 1 BV liegt nicht vor.

5.3 Soweit der

Beschwerdeführer im Weiteren eine Verletzung des Legalitätsprinzips rügt,

dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn die Arbeitszeitreglemente des

Beschwerdegegners wurden jeweils vom Spitalrat und damit dem gemäss § 11

Abs. 3 Ziff. 7 USZG zuständigen Organ erlassen. Dabei wich er – wie

aufgezeigt – gerade nicht von übergeordneten Bestimmungen ab, indem er

Umkleidezeit von der bezahlten Arbeitszeit ausnahm (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 113 E. 3c f.; VGr, 8. Juli 2021, AN.2020.00007,

E. 5.1 mit Hinweisen).

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bis am

31. Juli 2019 eine Regelung kannte, welche die Umkleidezeit von der

bezahlten Arbeitszeit ausnahm. Diese verstiess nicht gegen übergeordnetes

Recht. Folglich bestand vor diesem Datum kein Anspruch, beim Beschwerdegegner

für Umkleidezeit (gesondert) entschädigt zu werden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Weil der

Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).

7.2 Dem

unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. In der Regel haben öffentlich-rechtliche Anstalten wie der

Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört (vgl. für den Beschwerdegegner etwa VGr, 3. Dezember 2020,

VB.2020.00275, E. 10.2). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche

die Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.

8.

Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen

den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1

lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung an …