VB.2021.00350
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00350
26. Mai 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22863)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00350
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am
4. November 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. In der
Folge wurde er durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für
Migration [SEM]) aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Juni 2004 zu
verlassen. Am 5. Mai 2004 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene
Landsfrau, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau eine
Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mit Verfügung vom 26. September 2007
wurde eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, da sich
die Ehefrau von A ins Ausland abgemeldet hatte. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 18. August 2008 wurde die Ehe
geschieden. Per 31. Januar 2009 meldete sich
A nach unbekannt ab.
B. Am
12. März 2010 heiratete A in der Türkei die österreichische
Staatsangehörige B. Aus der Ehe gingen die Söhne D (geboren 2010) und E
(geboren 2012) hervor; sie besitzen wie ihre Mutter die österreichische
Staatsbürgerschaft. B reiste am 20. September 2011 in die
Schweiz ein, wo ihr am 18. Oktober 2011 eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, zuletzt mit
Gültigkeit bis am 19. September 2021. Im Januar 2012 reisten auch D
und A in die Schweiz ein, wo ihnen im Familiennachzug ebenfalls eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am
19. September 2021. Am 15. Mai 2012 erhielt auch E eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, ebenfalls zuletzt mit Gültigkeit bis am
19. September 2021.
C. Am
27. August 2018 gab B auf der Einwohnerkontrolle F eine schriftliche
Abmeldeerklärung ab, worin sie bestätigte, dass sie den Wohnsitz in der Schweiz
aufgebe, am 28. August 2018 ausreise und sich und die beiden Söhne
abmelde. Sie nahm zudem Kenntnis vom Erlöschen der ausländerrechtlichen
Bewilligungen. Das Migrationsamt tätigte in der Folge Abklärungen zum Bestand
der ehelichen Beziehungen. Gestützt darauf und nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 die
Aufenthaltsbewilligung von A (Dispositiv-Ziff. I) und stellte fest, dass
die Aufenthaltsbewilligungen von B, D und E erloschen seien
(Dispositiv-Ziff. II). Mit Entscheid vom 14. April 2020
hiess die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und
hob Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung auf. Im Übrigen wies
sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos war. Das
Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom 8. September
2020 (VB.2020.00335) ab; das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete
Beschwerde am 21. Oktober 2020 (2C_865/2020) nicht ein.
D. Am
12. November 2020 reiste B von Österreich herkommend wieder in die Schweiz
ein und ersuchte gleichentags um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Am 19. November
2020 ersuchte A um wiedererwägungsweise Bewilligungserteilung zum Verbleib bei
der Ehefrau.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies das
Migrationsamt das Gesuch von B ab und wies sie aus der Schweiz weg.
Gleichentags wies es auch das Gesuch von A ab und forderte ihn auf, die Schweiz
unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
Mit Eingaben vom 18. Januar 2021 liessen
A und B gegen die Verfügungen rekurrieren; mit Zwischenentscheid vom
27.
Januar 2021 vereinigte die Sicherheitsdirektion die Rekursverfahren.
Mit Entscheid vom 31. März 2021 wies sie die vereinigten Rekurse ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A und B eine Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 30. April 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'620.- unter solidarischer Haftung
eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 11. Mai 2021 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und seien "die Aufenthaltsbewilligungen zu
erteilen".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Mai 2021
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen
vorsieht.
2.2
Rechtsprechungsgemäss stehen nicht nur Aufenthaltsansprüche nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz, sondern auch solche nach dem
Freizügigkeitsrecht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr,
14.
November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4 mit Hinweisen; BGE 139 II 393 E. 2.1; VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066,
E. 4.1 Abs. 1). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung
eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch
treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle
Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken
entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1,
131.
I 166 E. 6.1; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4).
Das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit
der gesetzlichen Norm stehen, objektiv aber eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben bzw. eines redlichen und sachgerechten Verhaltens bilden (BGr,
7.
Januar 2014, 2C_1171/2013, E. 3.1).
2.3
Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, um einem formal gültigen
Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Auf ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich nur geschlossen werden, wenn
dafür eindeutige Hinweise bestehen (BGr, 14. November 2016, 2C_71/2016,
E. 3.4 – 7. März 2014, 2C_1057/2012, E. 4.2.1). Die Behörden
müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; der
Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (Art. 90 AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG).
Diese Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei der Ermittlung
von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden
können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 8. Oktober 2020, 2C_651/2020,
E. 3.1). Dies gilt umso mehr, wenn bereits gewichtige Hinweise
vorliegen, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen; dann
wird von den betroffenen Personen erwartet, dass sie von sich aus Umstände
vorbringen und belegen, welche ein rechtskonformes Verhalten nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BGr, 16. September 2019,
2C_186/2019, E. 4.5 – 29. November 2018, 2C_381/2018,
E. 4.4; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00174,
E. 4.2.2 [je mit Hinweisen]).
3.
3.1
Die
Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist grundsätzlich nicht von den Absichten
abhängig, aus welchen sie ausgeübt werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofs
[EuGH], 23. September 2003, Akrich, Rs. C-109/01,
Rn. 55 f.). Jedoch wird vorausgesetzt, dass das Freizügigkeitsrecht
zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (EuGH, 23. März
1982, Levin, Rs. 53/81, Rn. 20 ff.; BGr, 29. Oktober
2018, 2C_688/2017, E. 4.4). Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die
diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige
(Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1
lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1
lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese
gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; BGr, 2. November 2015,
2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 145 IV 55
E. 3.2 f.; BGr, 2. Juni 2021, 6B_780/2020, E. 1.6.1).
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten
berechtigt, Massnahmen zu treffen, um die missbräuchliche Ausnutzung des
Unionsrechts zu verhindern, sofern sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände
ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen
Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde (EuGH,
30.
September 2003, Inspire, Rs. C-167/01, Rn. 136 –
21.
Juli 2011, Oguz, Rs. C-186/10, Rn. 25 – 17. Juli 2014, Torresi,
Rs. C-58/13, Rn. 42 ff.; vgl. BGr, 29. Oktober
2018, 2C_688/2017, E. 4.4; zur Berücksichtigung von nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens [21. Juni 1999]
ergangenen Rechtsprechung des EuGH vgl. BGE 141 II 1
E. 2.2.3; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 5.2
Abs. 1 mit Hinweisen).
3.2
Die Beschwerdeführerin kann sich als österreichische Staatsangehörige
grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Der Beschwerdeführer
leitet seinen (wiedererwägungsweise geltend gemachten) Aufenthaltsanspruch von
der Beschwerdeführerin ab. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Recht
abgewiesen wurde.
Anzumerken ist, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen
dem 28. August 2018 und dem 12. November 2020 in Österreich
aufgehalten hat und hier keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachging. Ihre
(ursprüngliche) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, mit Gültigkeit
bis am 19. September 2021 (act. 9b pag. 59), ist damit bereits
seit rund zwei Jahren erloschen (VGr, 8. September 2020, VB.2020.00335,
E. 2.2; vgl. Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA;
Art. 61 Abs. 1 lit. a und d AIG).
3.2.1
Ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA legte die
Beschwerdeführerin einen am 12. November 2020 auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit G bei. Aufseiten der Arbeitgeberin hat der
Beschwerdeführer – in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer – den Vertrag unterzeichnet; gleichzeitig ist er einziger
Gesellschafter der G. Bereits dieser Umstand wirkt ungewöhnlich. Hinzu kommt,
dass die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nur rund drei Wochen nach dem
Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, mit welchem der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers rechtskräftig wurde,
erfolgte. Aufgrund dieser zeitlichen Abläufe muss davon
ausgegangen werden, dass die Wiedereinreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz und die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zweckgerichtet erfolgten, um
dem Beschwerdeführer (erneut) einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch zu
verschaffen.
3.2.2
Die Beschwerdeführenden bringen erstmals vor Verwaltungsgericht vor, Grund
für die Ausreise der Beschwerdeführerin Ende August 2018 sei "die schwere
Erkrankung ihres Vaters" gewesen; eine "definitive Übersiedlung nach
Österreich" sei nie geplant gewesen, vielmehr sei dies als
"Zwischenlösung" angesehen worden, bis sich der Gesundheitszustand
des Vaters "wieder stabilisiert" habe.
Dieses Vorbringen ist aus
mehreren Gründen nicht stichhaltig: Zunächst ist festzuhalten, dass die
(angeblichen) gesundheitlichen Beschwerden des Vaters der Beschwerdeführerin nicht
belegt sind. Dazu wären die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden jedoch
gehalten gewesen, zumal sie von der Vorinstanz ausdrücklich auf ihre erhöhte
Mitwirkungspflicht hingewiesen worden waren (vgl. VGr, 26. August 2020,
VB.2020.00174, E. 4.4.3 Abs. 2).
Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer noch am 20. Januar 2021 gegenüber der Kantonspolizei
Zürich angegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe "eine Zeit lang mit
unseren Kindern in Österreich gelebt bei ihrer Familie, da wir uns getrennt
hatten. Letzten Dezember ist sie wieder zu mir zurück gekehrt". Eine
Erkrankung seines Schwiegervaters erwähnte der Beschwerdeführer dagegen nicht.
Auch hatte der Beschwerdeführer bisher nie vorgebracht,
seine Frau beabsichtige, wieder in die Schweiz einzureisen. Vielmehr hatte er
im Rahmen des ersten Verfahrens angegeben, die eheliche Beziehung
werde über die Landesgrenze hinweg gelebt (VGr, 8. September 2020, VB.2020.00335, E. 5.1; vgl. BGr, 21. Oktober
2020, 2C_865/2020, E. 2.2).
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführenden selbst ausführen, die Beschwerdeführerin habe sich
"kurzfristig" entschlossen, in die Schweiz zurückzukehren;
"[d]er Gesundheitszustand ihres Vaters hatte sich verbessert und liess das
zu". Ungewöhnlich wirkt, dass sich die Verbesserung des
Gesundheitszustands des Vaters rund 2,5 Jahre nach der Ausreise der
Beschwerdeführerin gerade in dem Moment eingestellt haben soll, als mit Urteil
des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen worden war.
3.2.3
Der Eindruck eines zielgerichteten Vorgehens der Beschwerdeführenden wird
sodann erhärtet, wenn man die beiden Kinder, den 11-jährigen D und den
9-jährigen E, in die Gesamtbetrachtung miteinbezieht. Diese halten sich weiterhin
bei ihren Grosseltern in Wien auf, wo sie im Schuljahr 2020/2021 die 2. bzw.
die 4. Klasse der Primarstufe besuchten. Zur Begründung wird ausgeführt,
es wäre für die "dort eingeschulten Kinder eine Belastung vor dem
Schulabschluss wieder einen Schulwechsel vorzunehmen"; ausserdem habe die
Beschwerdeführerin "mit der Geschäftsführung alle Hände voll zu tun und
kann sich sowieso nicht um sie kümmern". Nachdem in der Beschwerde
ebenfalls festgehalten wird, die "Übersiedlung" der
Beschwerdeführerin nach Österreich sei lediglich eine
"Zwischenlösung" bzw. eine "vorübergehende Lösung" gewesen,
überrascht es, dass die Beschwerdeführenden ihre noch jungen Kinder nun in Wien
"[z]urücklassen". Ohnehin ist schwer nachvollziehbar, weshalb eine
Mutter, welche lediglich "vorübergehend" ins Ausland reisen will, um
bei der Pflege ihres (angeblich) kranken Vaters zu helfen, ihre – schon damals
schulpflichtigen – Kinder bereits vor der Ausreise ins Ausland abmeldet.
3.2.4
Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar
2018.
H als einziger Gesellschafter übernahm und diese in der Folge in G
umbenannt wurde. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die
Beschwerdeführenden hätten diese Gesellschaft als "Familienbetrieb"
(gemeinsam) geführt. Aus den Akten gehen keine Hinweise daraus hervor, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer Wiedereinreise in die Schweiz am 12. November
2020.
je für G tätig gewesen wäre. Es ist deshalb wenig glaubhaft, dass sich die
Beschwerdeführerin nach rund 2,5-jährigem Aufenthalt in Österreich kurzfristig
entschlossen haben soll, "zur Rettung des Familienbetriebs" wieder
hierher zurückzukehren und gleichzeitig ihre beiden Kinder dort zurückzulassen.
Überdies ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise nach Österreich
Scheinarbeitsverträge abgeschlossen hatte. Darauf deutet etwa das Scheiben von
I an den Beschwerdegegner hin. Die Unterschrift darauf ist wohl diejenige des
Beschwerdeführers. Darin erteilt er dem Beschwerdegegner – "i.A." des
(einzigen) einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafters und Geschäftsführers, J,
Auskunft über die Anstellung der Beschwerdeführerin bei I. Diese habe vom
1.
Mai bis am 31. Dezember 2017 dort gearbeitet. Per 1. März
2017.
hatte die Beschwerdeführerin jedoch (ausserdem) einen Arbeitsvertrag (im
Vollpensum) mit K abgeschlossen. Ob sie dort jemals tätig war, lässt sich
aufgrund der Akten nicht beurteilen.
3.3
In Anbetracht aller Umstände und insbesondere der zeitlichen Abläufe
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wiedereinreise der
Beschwerdeführerin und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei G,
wo der Beschwerdeführer einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, offensichtlich
einzig dem Zweck diente, dem Beschwerdeführer einen weiteren (abgeleiteten)
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen. Somit verdient das Verhalten
der Beschwerdeführerin keinen Schutz, auch wenn die formellen Kriterien von
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt sein sollten.
Dispositiv
Demnach besteht keine Rechtsgrundlage, um
dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise – im Rahmen des Familiennachzugs –
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die
Beschwerdeführenden aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu ihren Gunsten ableiten möchten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16); eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für-
einander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …