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Entscheid

VB.2021.00350

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00350

26. Mai 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22863)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00350

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am

4. November 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. In der

Folge wurde er durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für

Migration [SEM]) aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Juni 2004 zu

verlassen. Am 5. Mai 2004 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene

Landsfrau, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau eine

Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mit Verfügung vom 26. September 2007

wurde eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, da sich

die Ehefrau von A ins Ausland abgemeldet hatte. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 18. August 2008 wurde die Ehe

geschieden. Per 31. Januar 2009 meldete sich

A nach unbekannt ab.

B. Am

12. März 2010 heiratete A in der Türkei die österreichische

Staatsangehörige B. Aus der Ehe gingen die Söhne D (geboren 2010) und E

(geboren 2012) hervor; sie besitzen wie ihre Mutter die österreichische

Staatsbürgerschaft. B reiste am 20. September 2011 in die

Schweiz ein, wo ihr am 18. Oktober 2011 eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, zuletzt mit

Gültigkeit bis am 19. September 2021. Im Januar 2012 reisten auch D

und A in die Schweiz ein, wo ihnen im Familiennachzug ebenfalls eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am

19. September 2021. Am 15. Mai 2012 erhielt auch E eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, ebenfalls zuletzt mit Gültigkeit bis am

19. September 2021.

C. Am

27. August 2018 gab B auf der Einwohnerkontrolle F eine schriftliche

Abmeldeerklärung ab, worin sie bestätigte, dass sie den Wohnsitz in der Schweiz

aufgebe, am 28. August 2018 ausreise und sich und die beiden Söhne

abmelde. Sie nahm zudem Kenntnis vom Erlöschen der ausländerrechtlichen

Bewilligungen. Das Migrationsamt tätigte in der Folge Abklärungen zum Bestand

der ehelichen Beziehungen. Gestützt darauf und nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 die

Aufenthaltsbewilligung von A (Dispositiv-Ziff. I) und stellte fest, dass

die Aufenthaltsbewilligungen von B, D und E erloschen seien

(Dispositiv-Ziff. II). Mit Entscheid vom 14. April 2020

hiess die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und

hob Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung auf. Im Übrigen wies

sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos war. Das

Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom 8. September

2020 (VB.2020.00335) ab; das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete

Beschwerde am 21. Oktober 2020 (2C_865/2020) nicht ein.

D. Am

12. November 2020 reiste B von Österreich herkommend wieder in die Schweiz

ein und ersuchte gleichentags um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Am 19. November

2020 ersuchte A um wiedererwägungsweise Bewilligungserteilung zum Verbleib bei

der Ehefrau.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies das

Migrationsamt das Gesuch von B ab und wies sie aus der Schweiz weg.

Gleichentags wies es auch das Gesuch von A ab und forderte ihn auf, die Schweiz

unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Mit Eingaben vom 18. Januar 2021 liessen

A und B gegen die Verfügungen rekurrieren; mit Zwischenentscheid vom

27.

Januar 2021 vereinigte die Sicherheitsdirektion die Rekursverfahren.

Mit Entscheid vom 31. März 2021 wies sie die vereinigten Rekurse ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A und B eine Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 30. April 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'620.- unter solidarischer Haftung

eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 11. Mai 2021 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und seien "die Aufenthaltsbewilligungen zu

erteilen".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Mai 2021

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,

SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen

vorsieht.

2.2

Rechtsprechungsgemäss stehen nicht nur Aufenthaltsansprüche nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz, sondern auch solche nach dem

Freizügigkeitsrecht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr,

14.

November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4 mit Hinweisen; BGE 139 II 393 E. 2.1; VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066,

E. 4.1 Abs. 1). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung

eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch

treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle

Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken

entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1,

131.

I 166 E. 6.1; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4).

Das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit

der gesetzlichen Norm stehen, objektiv aber eine Verletzung des Grundsatzes von

Treu und Glauben bzw. eines redlichen und sachgerechten Verhaltens bilden (BGr,

7.

Januar 2014, 2C_1171/2013, E. 3.1).

2.3

Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, um einem formal gültigen

Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Auf ein

rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich nur geschlossen werden, wenn

dafür eindeutige Hinweise bestehen (BGr, 14. November 2016, 2C_71/2016,

E. 3.4 – 7. März 2014, 2C_1057/2012, E. 4.2.1). Die Behörden

müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; der

Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (Art. 90 AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG).

Diese Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei der Ermittlung

von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden

können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 8. Oktober 2020, 2C_651/2020,

E. 3.1). Dies gilt umso mehr, wenn bereits gewichtige Hinweise

vorliegen, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen; dann

wird von den betroffenen Personen erwartet, dass sie von sich aus Umstände

vorbringen und belegen, welche ein rechtskonformes Verhalten nachvollziehbar

erscheinen lassen (vgl. BGr, 16. September 2019,

2C_186/2019, E. 4.5 – 29. November 2018, 2C_381/2018,

E. 4.4; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00174,

E. 4.2.2 [je mit Hinweisen]).

3.

3.1

Die

Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist grundsätzlich nicht von den Absichten

abhängig, aus welchen sie ausgeübt werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofs

[EuGH], 23. September 2003, Akrich, Rs. C-109/01,

Rn. 55 f.). Jedoch wird vorausgesetzt, dass das Freizügigkeitsrecht

zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (EuGH, 23. März

1982, Levin, Rs. 53/81, Rn. 20 ff.; BGr, 29. Oktober

2018, 2C_688/2017, E. 4.4). Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die

diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige

(Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1

lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1

lit. c FZA) Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen

der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.

Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese

gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; BGr, 2. November 2015,

2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 145 IV 55

E. 3.2 f.; BGr, 2. Juni 2021, 6B_780/2020, E. 1.6.1).

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten

berechtigt, Massnahmen zu treffen, um die missbräuchliche Ausnutzung des

Unionsrechts zu verhindern, sofern sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände

ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen

Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde (EuGH,

30.

September 2003, Inspire, Rs. C-167/01, Rn. 136 –

21.

Juli 2011, Oguz, Rs. C-186/10, Rn. 25 – 17. Juli 2014, Torresi,

Rs. C-58/13, Rn. 42 ff.; vgl. BGr, 29. Oktober

2018, 2C_688/2017, E. 4.4; zur Berücksichtigung von nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens [21. Juni 1999]

ergangenen Rechtsprechung des EuGH vgl. BGE 141 II 1

E. 2.2.3; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 5.2

Abs. 1 mit Hinweisen).

3.2

Die Beschwerdeführerin kann sich als österreichische Staatsangehörige

grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Der Beschwerdeführer

leitet seinen (wiedererwägungsweise geltend gemachten) Aufenthaltsanspruch von

der Beschwerdeführerin ab. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Recht

abgewiesen wurde.

Anzumerken ist, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen

dem 28. August 2018 und dem 12. November 2020 in Österreich

aufgehalten hat und hier keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachging. Ihre

(ursprüngliche) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, mit Gültigkeit

bis am 19. September 2021 (act. 9b pag. 59), ist damit bereits

seit rund zwei Jahren erloschen (VGr, 8. September 2020, VB.2020.00335,

E. 2.2; vgl. Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA;

Art. 61 Abs. 1 lit. a und d AIG).

3.2.1

Ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA legte die

Beschwerdeführerin einen am 12. November 2020 auf unbestimmte Zeit

abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit G bei. Aufseiten der Arbeitgeberin hat der

Beschwerdeführer – in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter

Geschäftsführer – den Vertrag unterzeichnet; gleichzeitig ist er einziger

Gesellschafter der G. Bereits dieser Umstand wirkt ungewöhnlich. Hinzu kommt,

dass die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nur rund drei Wochen nach dem

Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, mit welchem der Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers rechtskräftig wurde,

erfolgte. Aufgrund dieser zeitlichen Abläufe muss davon

ausgegangen werden, dass die Wiedereinreise der Beschwerdeführerin in die

Schweiz und die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zweckgerichtet erfolgten, um

dem Beschwerdeführer (erneut) einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch zu

verschaffen.

3.2.2

Die Beschwerdeführenden bringen erstmals vor Verwaltungsgericht vor, Grund

für die Ausreise der Beschwerdeführerin Ende August 2018 sei "die schwere

Erkrankung ihres Vaters" gewesen; eine "definitive Übersiedlung nach

Österreich" sei nie geplant gewesen, vielmehr sei dies als

"Zwischenlösung" angesehen worden, bis sich der Gesundheitszustand

des Vaters "wieder stabilisiert" habe.

Dieses Vorbringen ist aus

mehreren Gründen nicht stichhaltig: Zunächst ist festzuhalten, dass die

(angeblichen) gesundheitlichen Beschwerden des Vaters der Beschwerdeführerin nicht

belegt sind. Dazu wären die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden jedoch

gehalten gewesen, zumal sie von der Vorinstanz ausdrücklich auf ihre erhöhte

Mitwirkungspflicht hingewiesen worden waren (vgl. VGr, 26. August 2020,

VB.2020.00174, E. 4.4.3 Abs. 2).

Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer noch am 20. Januar 2021 gegenüber der Kantonspolizei

Zürich angegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe "eine Zeit lang mit

unseren Kindern in Österreich gelebt bei ihrer Familie, da wir uns getrennt

hatten. Letzten Dezember ist sie wieder zu mir zurück gekehrt". Eine

Erkrankung seines Schwiegervaters erwähnte der Beschwerdeführer dagegen nicht.

Auch hatte der Beschwerdeführer bisher nie vorgebracht,

seine Frau beabsichtige, wieder in die Schweiz einzureisen. Vielmehr hatte er

im Rahmen des ersten Verfahrens angegeben, die eheliche Beziehung

werde über die Landesgrenze hinweg gelebt (VGr, 8. September 2020, VB.2020.00335, E. 5.1; vgl. BGr, 21. Oktober

2020, 2C_865/2020, E. 2.2).

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführenden selbst ausführen, die Beschwerdeführerin habe sich

"kurzfristig" entschlossen, in die Schweiz zurückzukehren;

"[d]er Gesundheitszustand ihres Vaters hatte sich verbessert und liess das

zu". Ungewöhnlich wirkt, dass sich die Verbesserung des

Gesundheitszustands des Vaters rund 2,5 Jahre nach der Ausreise der

Beschwerdeführerin gerade in dem Moment eingestellt haben soll, als mit Urteil

des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen worden war.

3.2.3

Der Eindruck eines zielgerichteten Vorgehens der Beschwerdeführenden wird

sodann erhärtet, wenn man die beiden Kinder, den 11-jährigen D und den

9-jährigen E, in die Gesamtbetrachtung miteinbezieht. Diese halten sich weiterhin

bei ihren Grosseltern in Wien auf, wo sie im Schuljahr 2020/2021 die 2. bzw.

die 4. Klasse der Primarstufe besuchten. Zur Begründung wird ausgeführt,

es wäre für die "dort eingeschulten Kinder eine Belastung vor dem

Schulabschluss wieder einen Schulwechsel vorzunehmen"; ausserdem habe die

Beschwerdeführerin "mit der Geschäftsführung alle Hände voll zu tun und

kann sich sowieso nicht um sie kümmern". Nachdem in der Beschwerde

ebenfalls festgehalten wird, die "Übersiedlung" der

Beschwerdeführerin nach Österreich sei lediglich eine

"Zwischenlösung" bzw. eine "vorübergehende Lösung" gewesen,

überrascht es, dass die Beschwerdeführenden ihre noch jungen Kinder nun in Wien

"[z]urücklassen". Ohnehin ist schwer nachvollziehbar, weshalb eine

Mutter, welche lediglich "vorübergehend" ins Ausland reisen will, um

bei der Pflege ihres (angeblich) kranken Vaters zu helfen, ihre – schon damals

schulpflichtigen – Kinder bereits vor der Ausreise ins Ausland abmeldet.

3.2.4

Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar

2018.

H als einziger Gesellschafter übernahm und diese in der Folge in G

umbenannt wurde. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die

Beschwerdeführenden hätten diese Gesellschaft als "Familienbetrieb"

(gemeinsam) geführt. Aus den Akten gehen keine Hinweise daraus hervor, dass die

Beschwerdeführerin vor ihrer Wiedereinreise in die Schweiz am 12. November

2020.

je für G tätig gewesen wäre. Es ist deshalb wenig glaubhaft, dass sich die

Beschwerdeführerin nach rund 2,5-jährigem Aufenthalt in Österreich kurzfristig

entschlossen haben soll, "zur Rettung des Familienbetriebs" wieder

hierher zurückzukehren und gleichzeitig ihre beiden Kinder dort zurückzulassen.

Überdies ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise nach Österreich

Scheinarbeitsverträge abgeschlossen hatte. Darauf deutet etwa das Scheiben von

I an den Beschwerdegegner hin. Die Unterschrift darauf ist wohl diejenige des

Beschwerdeführers. Darin erteilt er dem Beschwerdegegner – "i.A." des

(einzigen) einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafters und Geschäftsführers, J,

Auskunft über die Anstellung der Beschwerdeführerin bei I. Diese habe vom

1.

Mai bis am 31. Dezember 2017 dort gearbeitet. Per 1. März

2017.

hatte die Beschwerdeführerin jedoch (ausserdem) einen Arbeitsvertrag (im

Vollpensum) mit K abgeschlossen. Ob sie dort jemals tätig war, lässt sich

aufgrund der Akten nicht beurteilen.

3.3

In Anbetracht aller Umstände und insbesondere der zeitlichen Abläufe

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wiedereinreise der

Beschwerdeführerin und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei G,

wo der Beschwerdeführer einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, offensichtlich

einzig dem Zweck diente, dem Beschwerdeführer einen weiteren (abgeleiteten)

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen. Somit verdient das Verhalten

der Beschwerdeführerin keinen Schutz, auch wenn die formellen Kriterien von

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt sein sollten.

Dispositiv

Demnach besteht keine Rechtsgrundlage, um

dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise – im Rahmen des Familiennachzugs –

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die

Beschwerdeführenden aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und der

Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu ihren Gunsten ableiten möchten.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16); eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für­-

einander je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …