VB.2021.00351
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00351
6. August 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22954)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00351
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit dem Jahr 2004 mit Unterbrüchen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die
Stadt Zürich verpflichtete A am 27. April 2017 unter anderem dazu, seine
selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben sowie intensiv nach einer
existenzsichernden Festanstellung zu suchen und bei Bedarf an
Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Dienste Zürich teilzunehmen, und
sodann am 29. Januar 2019, an der Basisbeschäftigung im Umfang von
mindestens 50 % teilzunehmen und intensiv nach einer existenzsichernden
Festanstellung zu suchen sowie die Suchbemühungen monatlich unaufgefordert zu
dokumentieren. Die jeweils dagegen eingereichten Rechtsmittel wiesen sowohl der
Bezirksrat Zürich als auch das Verwaltungsgericht ab (VGr, 16. August
2018, VB.2018.00005 sowie VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754).
B. Mit
Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 1. Juli 2020
kürzte die Stadt Zürich den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A um 15 %
bis er an der Basisbeschäftigung teilnehme und monatlich vier
Stellensuchbemühungen vorweise. Die Kürzung wurde vorerst auf 12 Monate
befristet.
C. A
stellte am 28. Juli 2020 ein Gesuch um Neubeurteilung. Dieses wies die
Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 6. Dezember 2020 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, die Auflage zur Teilnahme an der
Basisbeschäftigung sei aufzuheben, seine Suchbemühungen als Schauspieler seien
als Arbeitssuchbemühungen anzuerkennen und die Kürzung des Grundbedarfs sei aufzuheben.
Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. April 2021 ab,
ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Mit
Eingabe vom 14. Mai 2021 gelangte A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht
und ersuchte darum, die Verpflichtung zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung
und an allen anderen Programmen, die seine Bemühungen, Schauspielarbeit zu
finden, behindern würden, aufzuheben und ihm die Wahl der Arbeitsprogramme zu
überlassen. Sodann ersuchte er darum, auf die Kürzung des Lebensunterhalts zu
verzichten und die Verpflichtung, monatlich vier Bewerbungen einzureichen, in
eine freiwillig zu erfüllende Auflage umzuwandeln.
B. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 20. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. Die
Stadt Zürich beantragte am 3. Juni 2021 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Daraufhin reichte A am 19. Juni 2021 nochmals eine
Stellungnahme ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, die ihm gemachten Auflagen, an der
Basisbeschäftigung teilzunehmen sowie monatlich vier Stellensuchbemühungen
nachzuweisen, seien aufzuheben bzw. zu modifizieren. Das Verwaltungsgericht hat
bereits mit Urteil vom 24. März 2020 über die Rechtmässigkeit der
Weisungen entschieden (VB.2019.00754). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. In Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Weisungen liegt
somit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, weshalb auf diese Anträge
nicht einzutreten ist, zumal sich an der Situation des Beschwerdeführers nichts
geändert hat bzw. solches von ihm nicht geltend gemacht wird. Ob die Erfüllung
der Weisungen weiterhin zumutbar ist oder durch inzwischen eingetretene Umstände
unzumutbar geworden ist, kann lediglich im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung der Kürzung berücksichtigt werden.
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Nach § 24 Abs. 1 lit. a SHG sind Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen,
unter anderem, wenn die hilfesuchende Person gegen Anordnungen, Auflagen oder
Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1) oder eine ihr
zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Ziff. 4). Nach § 24 SHV können
Leistungen, sofern Anordnungen, Auflagen oder Weisungen (vgl. § 23 SHV)
zuvor nicht befolgt wurden und in der Folge eine mögliche Leistungskürzung
angedroht wurde, so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (dazu VGr, 14. Januar
2020, VB.2019.00662, E. 2.3; VGr, 9. Oktober 2018, VB.2018.00055, E. 1.3;
BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3). Die SKOS-Richtlinien sehen
vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und
mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je
nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4).
Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen
Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere
die Schwere der Missachtung der Auflagen sowie das Verschulden der fehlbaren
Person. Bevor eine Kürzung ausgesprochen wird, ist der betroffenen Person
Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äussern (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–3;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, 28. Oktober
2019).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass die Auflagen, deren Missachtung zur Kürzung geführt
haben, bereits in einem Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht beurteilt
worden seien. Sie seien aber auch unter Berücksichtigung der aktuellen
Situation angemessen und verhältnismässig. Da sich der Beschwerdeführer
weigere, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, und er auch die verlangten
vier Bewerbungen im Monat nicht eingereicht habe bzw. seine Bemühungen
ungenügend seien, sei er den ihm gemachten Auflagen nicht nachgekommen. Auch
erweise sich die Kürzung in ihrem Umfang und ihrer Dauer als verhältnismässig,
weshalb der Rekurs unbegründet sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er als Schauspieler
bereits viel erreicht und in diesem Bereich die besten Chancen habe, ein
existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Durch die Covid-19-Pandemie seien
seine Chancen, eine Stelle zu finden, gesunken. Ebenfalls erschwerend komme
hinzu, dass er bereits 55 Jahre alt sei. Sodann habe er sich mehrmals bei der
WHO, beim IKRK und als Sitzwache beworben, was berücksichtigt werden müsse.
4.
4.1
Dass der Beschwerdeführer bisher nicht an
der Basisbeschäftigung teilgenommen hat, ist grundsätzlich unbestritten.
Betreffend Stellensuchbemühungen führt die Vorinstanz aus, dass aus den Akten
nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer regelmässig vier Bewerbungen im
Monat eingereicht habe. Lediglich in den Monaten Mai und Juli 2020 habe der
Beschwerdeführer Bewerbungen für Stellen bei der WHO und beim IKRK eingereicht.
Diese Ausführungen stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage. Er
führt dazu aus, dass er sich auf ungefähr 19 Stellen bei der WHO beworben habe,
ohne diese aber zu deklarieren. Damit vermag er aber das Nichterfüllen der
Auflage nicht infrage zu stellen, da von ihm verlangt wurde, monatlich vier
Stellensuchbemühungen zu dokumentieren. Er unterliess es dann auch, die
entsprechenden Bewerbungen im Laufe des Verfahrens – bis auf drei Bewerbungen
vom Oktober und November 2020 – einzureichen. Ohnehin
können die vom Beschwerdeführer erbrachten Stellensuchbemühungen bei der WHO
und beim IKRK wohl kaum als ernsthaft bezeichnet werden, da – insbesondere auch
mangels Beilage der Stellenausschreibungen – nicht ersichtlich ist, inwiefern
er für eine solche Stelle – z.B. als Procurement Technician – geeignet sein
sollte (vgl. dazu VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754, E. 4.4).
Der Beschwerdeführer bringt
sodann vor, dass es ein Missverständnis sei, dass er seine vier Bewerbungen im
Juni 2020 nicht schriftlich eingereicht habe, da er nicht gewusst habe, wie er
die Nachweise zu erbringen hätte. Dabei kann allerdings auf die dem
Beschwerdeführer gemachte Weisung verwiesen werden, wonach er die
Suchbemühungen monatlich unaufgefordert zu dokumentieren bzw. einzureichen habe.
Dispositiv
Die Weisung äusserte sich demnach bereits genügend dazu, in welcher Form –
nämlich in Schriftform – die Suchbemühungen zu erbringen waren. Der
Beschwerdeführer kann sich somit nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben,
in welcher Form er die Suchbemühungen nachzuweisen hat. Dabei gehört zur
Dokumentation nicht nur die Einreichung der E-Mail-Bestätigung, sondern auch
die Einreichung des Inserats und des Bewerbungsschreibens. Damit ist der
Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer den
ihm gemachten Auflagen nicht nachkam. Selbst wenn seine Behauptungen, er habe
im Juni 2020 vier Bewerbungen vorgelegt und er habe sich auf ungefähr 19
Stellen bei der WHO beworben, zuträfen, hätte er die Auflagen nicht erfüllt.
4.2 Über die Zumutbarkeit der dem
Beschwerdeführer gemachten Auflagen, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen und
Stellensuchbemühungen nachzuweisen, wurde bereits entschieden (siehe oben, E. 1.2). Der Beschwerdeführer könnte sich allenfalls auf
inzwischen eingetretene Sachumstände berufen, die ihm die Erfüllung der
Auflagen verunmöglichen würden. Sein Alter führt jedenfalls nach wie vor nicht
zur Unzumutbarkeit der Stellensuche. Zwar kann es ab einem gewissen Alter
tatsächlich schwieriger sein, eine Stelle zu finden. Gerade für gut
qualifizierte ältere Arbeitskräfte, wozu der Beschwerdeführer sich zu zählen
scheint, ist die Zumutbarkeit der Stellensuche dadurch nicht infrage gestellt,
zumal es sich nicht um Stellen handelt, deren Ausübung nur bis zu einem
gewissen Alter möglich wäre (z.B. Spitzensport). Die Covid-19-Pandemie hat
ebenfalls keine Auswirkungen auf die Erfüllbarkeit der Auflagen: Auch wenn
nicht ausgeschlossen erscheint, dass in gewissen Branchen ein weniger grosses
Stellenangebot besteht, so ist nicht ersichtlich, dass es nicht mindestens vier
Stelleninserate im Monat geben könnte, für welche der Beschwerdeführer geeignet
wäre und er sich darauf bewerben könnte. Auch ein Arztzeugnis, wonach der
Beschwerdeführer nicht dauernd eine Gesichtsmaske tragen sollte, lässt es nicht
unmöglich erscheinen, eine Stelle zu suchen. Hinzu kommt, dass es Arbeiten gibt,
bei denen nicht dauernd eine Gesichtsmaske getragen werden muss.
4.2.1 Bei seinen Ausführungen, dass er neben den
Stellensuchbemühungen noch viel mehr leiste, wie Castings etc., scheint der
Beschwerdeführer zu übersehen, dass die Auflage, dass er seine selbständige
Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben habe, inzwischen (ebenfalls)
rechtskräftig ist (vgl. VGr, 16. August 2018,
VB.2018.00005). Und auch soweit der Beschwerdeführer erneut geltend
macht, seine Schauspielkarriere sei vielversprechend, weshalb es Sinn machen
würde, dass er seine Bemühungen darauf konzentrieren würde, ist auf die letzten
zwei vor Verwaltungsgericht geführten Verfahren zu verweisen. Bereits
anlässlich des ersten Verfahrens im Jahr 2018 lagen
wenig konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durch die Tätigkeit als Schauspieler
wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen und von der Sozialhilfe abgelöst
werden könnte (VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 4.2 und
ebenfalls VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754, E. 4.1). Da es dem
Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren nicht gelungen zu sein scheint, mit
seiner Schauspielerei ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren, scheint
die Wahrscheinlichkeit auf eine erfolgreiche Schauspielkarriere des
Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren eher noch abgenommen zu haben als sich
derart zu erhöht zu haben, dass von einer absehbaren Ablösung aus der
Sozialhilfe auszugehen wäre.
4.2.2 In diesem
Zusammenhang kann nur erneut betont werden, dass es nicht Aufgabe der
Sozialhilfe ist, den Beschwerdeführer bis zu seinem allfälligen Durchbruch als
Schauspieler zu unterstützen. Vorrangiges Ziel der Sozialhilfe ist die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt (berufliche Integration) und die Erlangung
wirtschaftlicher Selbständigkeit. Dabei kann von Bezügern von Sozialhilfe auch
verlangt werden, dass sie eine Arbeit annehmen, welche nicht ihren Wünschen
entspricht und ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterschreitet (VGr, 11. Mai
2020, VB.2020.00103, E. 3.2). Zumal beim Beschwerdeführer – ausser seinen
persönlichen Wünschen – keine Gründe ersichtlich sind, inwiefern er nicht an
der Basisbeschäftigung teilnehmen oder eine Arbeit aufnehmen könnte; der
Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Einschränkungen, die der Teilnahme
an der Basisbeschäftigung oder einer Arbeit am Arbeitsmarkt entgegenstehen
könnten.
4.3 Da der Beschwerdeführer sich seit
über drei Jahren weigert, die ihm gemachten Auflagen zu erfüllen, und zwar
sowohl seine selbständige Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben und nach einer
Festanstellung zu suchen, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen als auch
Stellensuchbemühungen einzureichen, kann sein Verschulden an der Missachtung
der Weisungen nicht mehr als gering bezeichnet werden, weshalb die Kürzung des
Grundbedarfs um 15 % während zwölf Monaten verhältnismässig erscheint.
Dies auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer
jederzeit durch Erfüllung der Weisung möglich ist, die Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe zu beenden.
4.4 Die
Kürzung verletzt sodann auch nicht das Recht des Beschwerdeführers auf ein
würdevolles Leben. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet das Recht auf
diejenige Hilfe in Notlagen, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich
ist (sog. Nothilfe). Dabei geht die Sozialhilfe mit ihren Leistungen weiter als
die Nothilfe und eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %
greift nicht in das Recht auf Nothilfe ein (vgl. VGr, 15. Februar 2018,
VB.2017.00487, E. 4.1). Zumal ohnehin nur ein Rechtsanspruch auf Nothilfe
nach Art. 12 BV besteht, wenn die Möglichkeiten (zumutbarer) Selbsthilfe
ausgeschöpft sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12
BV würde auch der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Vorrang
gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zukommen, wenn
mit der Teilnahme ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, welches zur
Überwindung der Notlage dient (BGE 139 I 218 E. 5.3; BGE 142 I 1 E. 7.2.3).
4.5 Damit
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …