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Entscheid

VB.2021.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00351

6. August 2021Deutsch12 min

(URT.2021.22954)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00351

Urteil

der Einzelrichterin

vom 6. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit dem Jahr 2004 mit Unterbrüchen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die

Stadt Zürich verpflichtete A am 27. April 2017 unter anderem dazu, seine

selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben sowie intensiv nach einer

existenzsichernden Festanstellung zu suchen und bei Bedarf an

Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Dienste Zürich teilzunehmen, und

sodann am 29. Januar 2019, an der Basisbeschäftigung im Umfang von

mindestens 50 % teilzunehmen und intensiv nach einer existenzsichernden

Festanstellung zu suchen sowie die Suchbemühungen monatlich unaufgefordert zu

dokumentieren. Die jeweils dagegen eingereichten Rechtsmittel wiesen sowohl der

Bezirksrat Zürich als auch das Verwaltungsgericht ab (VGr, 16. August

2018, VB.2018.00005 sowie VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754).

B. Mit

Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 1. Juli 2020

kürzte die Stadt Zürich den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A um 15 %

bis er an der Basisbeschäftigung teilnehme und monatlich vier

Stellensuchbemühungen vorweise. Die Kürzung wurde vorerst auf 12 Monate

befristet.

C. A

stellte am 28. Juli 2020 ein Gesuch um Neubeurteilung. Dieses wies die

Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 6. Dezember 2020 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, die Auflage zur Teilnahme an der

Basisbeschäftigung sei aufzuheben, seine Suchbemühungen als Schauspieler seien

als Arbeitssuchbemühungen anzuerkennen und die Kürzung des Grundbedarfs sei aufzuheben.

Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. April 2021 ab,

ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Mit

Eingabe vom 14. Mai 2021 gelangte A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht

und ersuchte darum, die Verpflichtung zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung

und an allen anderen Programmen, die seine Bemühungen, Schauspielarbeit zu

finden, behindern würden, aufzuheben und ihm die Wahl der Arbeitsprogramme zu

überlassen. Sodann ersuchte er darum, auf die Kürzung des Lebensunterhalts zu

verzichten und die Verpflichtung, monatlich vier Bewerbungen einzureichen, in

eine freiwillig zu erfüllende Auflage umzuwandeln.

B. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete am 20. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. Die

Stadt Zürich beantragte am 3. Juni 2021 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Daraufhin reichte A am 19. Juni 2021 nochmals eine

Stellungnahme ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, die ihm gemachten Auflagen, an der

Basisbeschäftigung teilzunehmen sowie monatlich vier Stellensuchbemühungen

nachzuweisen, seien aufzuheben bzw. zu modifizieren. Das Verwaltungsgericht hat

bereits mit Urteil vom 24. März 2020 über die Rechtmässigkeit der

Weisungen entschieden (VB.2019.00754). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. In Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Weisungen liegt

somit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, weshalb auf diese Anträge

nicht einzutreten ist, zumal sich an der Situation des Beschwerdeführers nichts

geändert hat bzw. solches von ihm nicht geltend gemacht wird. Ob die Erfüllung

der Weisungen weiterhin zumutbar ist oder durch inzwischen eingetretene Umstände

unzumutbar geworden ist, kann lediglich im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung der Kürzung berücksichtigt werden.

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Nach § 24 Abs. 1 lit. a SHG sind Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen,

unter anderem, wenn die hilfesuchende Person gegen Anordnungen, Auflagen oder

Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1) oder eine ihr

zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Ziff. 4). Nach § 24 SHV können

Leistungen, sofern Anordnungen, Auflagen oder Weisungen (vgl. § 23 SHV)

zuvor nicht befolgt wurden und in der Folge eine mögliche Leistungskürzung

angedroht wurde, so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (dazu VGr, 14. Januar

2020, VB.2019.00662, E. 2.3; VGr, 9. Oktober 2018, VB.2018.00055, E. 1.3;

BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3). Die SKOS-Richtlinien sehen

vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und

mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je

nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4).

Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen

Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere

die Schwere der Missachtung der Auflagen sowie das Verschulden der fehlbaren

Person. Bevor eine Kürzung ausgesprochen wird, ist der betroffenen Person

Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äussern (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–3;

Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, 28. Oktober

2019).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass die Auflagen, deren Missachtung zur Kürzung geführt

haben, bereits in einem Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht beurteilt

worden seien. Sie seien aber auch unter Berücksichtigung der aktuellen

Situation angemessen und verhältnismässig. Da sich der Beschwerdeführer

weigere, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, und er auch die verlangten

vier Bewerbungen im Monat nicht eingereicht habe bzw. seine Bemühungen

ungenügend seien, sei er den ihm gemachten Auflagen nicht nachgekommen. Auch

erweise sich die Kürzung in ihrem Umfang und ihrer Dauer als verhältnismässig,

weshalb der Rekurs unbegründet sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er als Schauspieler

bereits viel erreicht und in diesem Bereich die besten Chancen habe, ein

existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Durch die Covid-19-Pandemie seien

seine Chancen, eine Stelle zu finden, gesunken. Ebenfalls erschwerend komme

hinzu, dass er bereits 55 Jahre alt sei. Sodann habe er sich mehrmals bei der

WHO, beim IKRK und als Sitzwache beworben, was berücksichtigt werden müsse.

4.

4.1

Dass der Beschwerdeführer bisher nicht an

der Basisbeschäftigung teilgenommen hat, ist grundsätzlich unbestritten.

Betreffend Stellensuchbemühungen führt die Vorinstanz aus, dass aus den Akten

nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer regelmässig vier Bewerbungen im

Monat eingereicht habe. Lediglich in den Monaten Mai und Juli 2020 habe der

Beschwerdeführer Bewerbungen für Stellen bei der WHO und beim IKRK eingereicht.

Diese Ausführungen stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage. Er

führt dazu aus, dass er sich auf ungefähr 19 Stellen bei der WHO beworben habe,

ohne diese aber zu deklarieren. Damit vermag er aber das Nichterfüllen der

Auflage nicht infrage zu stellen, da von ihm verlangt wurde, monatlich vier

Stellensuchbemühungen zu dokumentieren. Er unterliess es dann auch, die

entsprechenden Bewerbungen im Laufe des Verfahrens – bis auf drei Bewerbungen

vom Oktober und November 2020 – einzureichen. Ohnehin

können die vom Beschwerdeführer erbrachten Stellensuchbemühungen bei der WHO

und beim IKRK wohl kaum als ernsthaft bezeichnet werden, da – insbesondere auch

mangels Beilage der Stellenausschreibungen – nicht ersichtlich ist, inwiefern

er für eine solche Stelle – z.B. als Procurement Technician – geeignet sein

sollte (vgl. dazu VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754, E. 4.4).

Der Beschwerdeführer bringt

sodann vor, dass es ein Missverständnis sei, dass er seine vier Bewerbungen im

Juni 2020 nicht schriftlich eingereicht habe, da er nicht gewusst habe, wie er

die Nachweise zu erbringen hätte. Dabei kann allerdings auf die dem

Beschwerdeführer gemachte Weisung verwiesen werden, wonach er die

Suchbemühungen monatlich unaufgefordert zu dokumentieren bzw. einzureichen habe.

Dispositiv

Die Weisung äusserte sich demnach bereits genügend dazu, in welcher Form –

nämlich in Schriftform – die Suchbemühungen zu erbringen waren. Der

Beschwerdeführer kann sich somit nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben,

in welcher Form er die Suchbemühungen nachzuweisen hat. Dabei gehört zur

Dokumentation nicht nur die Einreichung der E-Mail-Bestätigung, sondern auch

die Einreichung des Inserats und des Bewerbungsschreibens. Damit ist der

Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer den

ihm gemachten Auflagen nicht nachkam. Selbst wenn seine Behauptungen, er habe

im Juni 2020 vier Bewerbungen vorgelegt und er habe sich auf ungefähr 19

Stellen bei der WHO beworben, zuträfen, hätte er die Auflagen nicht erfüllt.

4.2 Über die Zumutbarkeit der dem

Beschwerdeführer gemachten Auflagen, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen und

Stellensuchbemühungen nachzuweisen, wurde bereits entschieden (siehe oben, E. 1.2). Der Beschwerdeführer könnte sich allenfalls auf

inzwischen eingetretene Sachumstände berufen, die ihm die Erfüllung der

Auflagen verunmöglichen würden. Sein Alter führt jedenfalls nach wie vor nicht

zur Unzumutbarkeit der Stellensuche. Zwar kann es ab einem gewissen Alter

tatsächlich schwieriger sein, eine Stelle zu finden. Gerade für gut

qualifizierte ältere Arbeitskräfte, wozu der Beschwerdeführer sich zu zählen

scheint, ist die Zumutbarkeit der Stellensuche dadurch nicht infrage gestellt,

zumal es sich nicht um Stellen handelt, deren Ausübung nur bis zu einem

gewissen Alter möglich wäre (z.B. Spitzensport). Die Covid-19-Pandemie hat

ebenfalls keine Auswirkungen auf die Erfüllbarkeit der Auflagen: Auch wenn

nicht ausgeschlossen erscheint, dass in gewissen Branchen ein weniger grosses

Stellenangebot besteht, so ist nicht ersichtlich, dass es nicht mindestens vier

Stelleninserate im Monat geben könnte, für welche der Beschwerdeführer geeignet

wäre und er sich darauf bewerben könnte. Auch ein Arztzeugnis, wonach der

Beschwerdeführer nicht dauernd eine Gesichtsmaske tragen sollte, lässt es nicht

unmöglich erscheinen, eine Stelle zu suchen. Hinzu kommt, dass es Arbeiten gibt,

bei denen nicht dauernd eine Gesichtsmaske getragen werden muss.

4.2.1 Bei seinen Ausführungen, dass er neben den

Stellensuchbemühungen noch viel mehr leiste, wie Castings etc., scheint der

Beschwerdeführer zu übersehen, dass die Auflage, dass er seine selbständige

Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben habe, inzwischen (ebenfalls)

rechtskräftig ist (vgl. VGr, 16. August 2018,

VB.2018.00005). Und auch soweit der Beschwerdeführer erneut geltend

macht, seine Schauspielkarriere sei vielversprechend, weshalb es Sinn machen

würde, dass er seine Bemühungen darauf konzentrieren würde, ist auf die letzten

zwei vor Verwaltungsgericht geführten Verfahren zu verweisen. Bereits

anlässlich des ersten Verfahrens im Jahr 2018 lagen

wenig konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durch die Tätigkeit als Schauspieler

wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen und von der Sozialhilfe abgelöst

werden könnte (VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 4.2 und

ebenfalls VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754, E. 4.1). Da es dem

Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren nicht gelungen zu sein scheint, mit

seiner Schauspielerei ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren, scheint

die Wahrscheinlichkeit auf eine erfolgreiche Schauspielkarriere des

Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren eher noch abgenommen zu haben als sich

derart zu erhöht zu haben, dass von einer absehbaren Ablösung aus der

Sozialhilfe auszugehen wäre.

4.2.2 In diesem

Zusammenhang kann nur erneut betont werden, dass es nicht Aufgabe der

Sozialhilfe ist, den Beschwerdeführer bis zu seinem allfälligen Durchbruch als

Schauspieler zu unterstützen. Vorrangiges Ziel der Sozialhilfe ist die

Eingliederung in den Arbeitsmarkt (berufliche Integration) und die Erlangung

wirtschaftlicher Selbständigkeit. Dabei kann von Bezügern von Sozialhilfe auch

verlangt werden, dass sie eine Arbeit annehmen, welche nicht ihren Wünschen

entspricht und ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterschreitet (VGr, 11. Mai

2020, VB.2020.00103, E. 3.2). Zumal beim Beschwerdeführer – ausser seinen

persönlichen Wünschen – keine Gründe ersichtlich sind, inwiefern er nicht an

der Basisbeschäftigung teilnehmen oder eine Arbeit aufnehmen könnte; der

Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Einschränkungen, die der Teilnahme

an der Basisbeschäftigung oder einer Arbeit am Arbeitsmarkt entgegenstehen

könnten.

4.3 Da der Beschwerdeführer sich seit

über drei Jahren weigert, die ihm gemachten Auflagen zu erfüllen, und zwar

sowohl seine selbständige Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben und nach einer

Festanstellung zu suchen, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen als auch

Stellensuchbemühungen einzureichen, kann sein Verschulden an der Missachtung

der Weisungen nicht mehr als gering bezeichnet werden, weshalb die Kürzung des

Grundbedarfs um 15 % während zwölf Monaten verhältnismässig erscheint.

Dies auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer

jederzeit durch Erfüllung der Weisung möglich ist, die Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe zu beenden.

4.4 Die

Kürzung verletzt sodann auch nicht das Recht des Beschwerdeführers auf ein

würdevolles Leben. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet das Recht auf

diejenige Hilfe in Notlagen, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich

ist (sog. Nothilfe). Dabei geht die Sozialhilfe mit ihren Leistungen weiter als

die Nothilfe und eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %

greift nicht in das Recht auf Nothilfe ein (vgl. VGr, 15. Februar 2018,

VB.2017.00487, E. 4.1). Zumal ohnehin nur ein Rechtsanspruch auf Nothilfe

nach Art. 12 BV besteht, wenn die Möglichkeiten (zumutbarer) Selbsthilfe

ausgeschöpft sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12

BV würde auch der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Vorrang

gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zukommen, wenn

mit der Teilnahme ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, welches zur

Überwindung der Notlage dient (BGE 139 I 218 E. 5.3; BGE 142 I 1 E. 7.2.3).

4.5 Damit

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …