VB.2021.00353
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00353
23. Februar 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23469)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00353
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Nr. 3–5 vertreten durch Nr. 1 + 2,
diese vertreten durch lic. iur. F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
an
die Beschwerdeführenden Nr. 2–5
(Kantonswechsel),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1974, stammt aus Eritrea und ist anerkannter
Flüchtling. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und wohnt in der
Stadt Zürich. Der Beziehung mit der Landsfrau B, geboren 1983, entsprangen die
Kinder C (geboren 2015), D (geboren 2017) und E (geboren 2019). Der Kindsmutter
wurde ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Mutter
und Kinder sind im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton
Basel-Stadt und leben in Basel. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt und
leben in intakter Beziehung. Am 4. März 2020 stellte A beim Migrationsamt
des Kantons Zürich ein Gesuch um Kantonswechsel für seine Partnerin und die
drei gemeinsamen Kinder. Das Migrationsamt stellte B hierauf eine erweiterte
Anfrage zur Prüfung des Gesuchs um Kantonswechsel, insbesondere im Hinblick auf
die Sozialhilfeabhängigkeit von Mutter und Kinder. Nach weiteren Anfragen und
Einverlangen verschiedener Unterlagen wies das Migrationsamt das Gesuch um
Kantonswechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2021 ab. Insbesondere
verneinte es, dass sich aus dem Flüchtlingsstatus ein Anspruch auf
Kantonswechsel im gleichen Umfang ergebe, wie er einer niedergelassenen Person
gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) zustehe.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. April 2021 ab und
verweigerte den Rekurrierenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragten A, B und
die Kinder C, D sowie E (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem
Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, der
Beschwerdeführerin 2 und ihren Kindern den Zuzug zum Beschwerdeführer 1
in den Kanton Zürich zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtanwältin MLaw G.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Auf formlose Aufforderung hin, machten die
Beschwerdeführenden am 13. Januar 2022 Ausführungen zur gegenwärtigen
Wohn- und Erwerbssituation und reichten aktuelle Unterlagen zur Erwerbssituation
des Beschwerdeführers 1 ein. Ferner zeigte Rechtsanwältin MLaw G dem
Verwaltungsgericht an, das Mandat ab 1. Februar 2022 niederzulegen; lic. iur. F werde das Mandat
ab diesem Zeitpunkt übernehmen. Entsprechend reichte sie dessen
Bevollmächtigung zu den Akten. Das bereits gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde dahingehend ergänzt, als den Beschwerdeführenden bis
Ende Januar 2022 Rechtsanwältin MLaw G und ab 1. Februar 2022 lic. iur. F als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen –
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung – und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ein
qualifizierter Ermessensfehler liegt vor, wenn sich
die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen
Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche
Ermessenbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (vgl. zum
Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.;
Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr,
20.
April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
Damit sind die dem Verwaltungsgericht im Januar 2022 neu eingereichten
Unterlagen für den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen.
2.
2.1
Nach Art. 37
Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf
Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62
Abs. 1 AIG vorliegen. Der Anspruch ist mithin an die Erwerbstätigkeit
gebunden, weshalb Gründe für deren Fehlen – Rente, Ausbildung,
krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche – sie nicht zu ersetzen
vermögen (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4 mit Hinweisen).
Verfügt eine betroffene ausländische Person über die
Flüchtlingseigenschaft, gelangt jedoch nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Art. 37 Abs. 2 AIG zur Anwendung,
sondern Art. 37 Abs. 3 AIG, welcher den Kantonswechsel (von Personen
mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abhängig macht, dass keine
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (vgl. BVGr, 6. Februar
2012, E-2324/2011, E. 5.2.1 ff., auch zum Folgenden; bestätigt unter
anderem mit BVGr, 26. November 2021, F-6389/2020, E. 3 in fine; BVGr,
16.
Januar 2017, F-5156/2015, E. 2.4; so auch Staatssekretariat für
Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6: Die Gesuche um
Kantonswechsel, Stand: 12. Juli 2020, Ziff. 2.3.3). So begründe Art. 26
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(FK), wonach jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen, die sich
rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht einräumt, dort ihren
Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der
Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen
gelten, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht für anerkannte Flüchtlinge
einen Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang, wie er einer
niedergelassenen Person zustehe.
2.2
Die
Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, der oben zitierten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Der in Art. 26 FK
verwendete Begriff "unter den gleichen Umständen" nach Art. 6 FK
bedeute, dass eine Person alle Bedingungen, vor allem diejenigen über Dauer und
Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung, zur Ausübung eines Rechts
erfüllen müsse, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre. Ausgenommen hiervon
seien nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht
erfüllt werden könnten. Es sei deshalb mit dem Sinn und Zweck von Art. 26
FK, welcher die Stellung von Flüchtlingen derjenigen von anderen ausländischen
Personen angleichen wolle, durchaus vereinbar, Personen, die aufgrund ihres
Flüchtlingsstatus über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, gleich zu
behandeln, wie alle anderen Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz.
2.3
In seiner Botschaft zur Änderung
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Einschränkungen für Reisen ins Ausland
und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme vom 26. August 2020,
BBl 2020 7457 ff., 7470) erklärt der Bundesrat, die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach anerkannte Flüchtlinge (auch vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge) den Personen mit Niederlassungsbewilligung
gleichzustellen seien, überzeuge nicht. Eine vorläufige Aufnahme könne
bezüglich der Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Rechte nicht mit einer
Niederlassungsbewilligung gleichgestellt werden. Er befürworte daher die
beabsichtigte Neuregelung von Art. 85b Abs. 5 VE-AIG, wonach sich der
Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nach Art. 37 Abs. 2
AIG richte.
2.4
Das Verwaltungsgericht liess die Frage, ob bei Flüchtlingen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 AIG anwendbar
sei, bisher offen (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 2, insb. E. 2.3
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Auch im vorliegenden Fall braucht
dies nicht zu entschieden werden: Wie gleich zu zeigen sein wird, erscheint die
Verweigerung des Kantonswechsels gestützt auf die nach Art. 96 Abs. 1
AIG vorzunehmende Interessenabwägung als unverhältnismässig.
3.
3.1
Besteht kein Anspruch auf
Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung im neuen Kanton im pflichtgemässen Ermessen der dortigen
Migrationsbehörden. Diese haben bei der Ermessensausübung das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person, deren Integration sowie
ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1
AIG; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 15; VGr, 30. April 2020,
VB.2020.00005, E. 2.3.4).
3.2
Die
Beschwerdeführenden 2–5 werden im Kanton Basel-Stadt von der Sozialhilfe
unterstützt. Am 29. April 2020 belief sich der Gesamtbetrag der
finanziellen Unterstützung auf Fr. 294'276.70. Die Unterstützung dauert
bis heute an. Die Vorinstanz gelangte in ihrer Interessenabwägung zum Schluss,
die privaten Interessen der Familie am Zusammenleben im Kanton Zürich hätten
hinter das öffentliche Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko
zusätzlicher Belastung zu bewahren, zurückzutreten. Der Kontakt zum Partner
bzw. Vater im Kanton Zürich könne vom Kanton Basel-Stadt weiterhin besuchsweise
gepflegt werden. Bei der Beurteilung der zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit ging
es von monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie von Fr. 5'300.- aus,
bestehend aus folgenden Budgetposten:
Grundbedarf Fünfpersonenhaushalt
Fr. 2'386.-
Wohnkosten
Fr. 1'600.-
Krankenversicherung
Fr. 1'316.- ÷2 (IPV) = Fr. 668.-
(recte: Fr. 658.-)
Zuzüglich 1/12 Jahresfranchise pro Erwachsener
Fr. 25.- x 2 = Fr. 50.-
Erwerbsunkosten Rekurrent 1
Fr. 215.-
Haftpflicht/Hausrat
Fr. 60.-
Integrationskosten Rekurrentin 2
Fr. 100.-
Unterhalt Tochter Sinit (Rekurrent 1)
Fr. 271.-
Total
Fr. 5'300.- (recte: Fr. 5'340.-)
Diesem Lebensbedarf stellte es monatliche Einkünfte des
Beschwerdeführers 1 von Fr. 4'744.- gegenüber, woraus ein Manko von Fr. 556.-
pro Monat resultiere.
3.3
Die
Beschwerdeführenden beanstanden die Bedarfsberechnung der Vorinstanz nicht.
Diese ist insoweit zu korrigieren als beim Grundbedarf für einen
Fünfpersonenhaushalt Fr. 2'435.- einzufügen sind (siehe aktuelle
SKOS-Richtlinien [Version vom 1.1.2022], C.3.1 Abs. 1bis).
Somit sind die monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie auf Fr. 5'389.-
zu veranschlagen. Diesen Kosten steht ein monatliches Einkommen des
Beschwerdeführers 1 von durchschnittlich Fr. 5'120.- gegenüber,
zusammengesetzt aus dem Haupterwerb bei der Firma H und dem Nebenerwerb
als ... Damit besteht ein monatliches Manko von Fr. 269.-. Angesichts
dieses geringen Fehlbetrags und der Möglichkeit des Beschwerdeführers 1,
die Tätigkeit als ... allenfalls noch etwas auszubauen bzw. die Absicht der Beschwerdeführerin 2
ebenfalls ins Erwerbsleben (allenfalls als ...) einzusteigen, erscheint das
Risiko, dass die Beschwerdeführenden 2–5 auch im Kanton Zürich von der
Sozialhilfe abhängig bleiben, klein. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer 1
als anerkannter Flüchtling mit seiner Vollzeiterwerbstätigkeit alles unternahm,
um seinen Unterhalt und jener der Familie autonom zu bestreiten und sich der
Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 4.2). Auf
der anderen Seite kann den Beschwerdeführenden 2–5 ihre
Sozialhilfeabhängigkeit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96
Abs. 1 AIG nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihnen nach Art. 23 FK
als Flüchtling auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche Behandlung
zu gewähren ist "wie den Einheimischen" (Grundsatz der
Inländergleichbehandlung, vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 3.1; BGr, 26. August
2011, 2D_11/2011, E. 3 f.; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.3
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht). Kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer 1 seit Jahren eine stabile Erwerbssituation aufweist, ist
er doch schon seit dem 1. Mai 2014 für denselben Arbeitgeber, Firma H,
tätig. Sein Arbeitsplatz ist am Ort I. Müsste er nach Basel ziehen, hätte
er einen massiv längeren Arbeitsweg in Kauf zu nehmen, weshalb ein Umzug des
Beschwerdeführers 1 bzw. ein allenfalls damit verbundener Stellenwechsel
kaum zumutbar erscheint. Überdies befinden sich die Kinder (Alter: sechs, fünf
und drei Jahre) alle in einem anpassungsfähigen Alter, in welchem ein Kantons-
bzw. Wohnortwechsel problemlos vollzogen werden kann. Damit überwiegen die
privaten Interessen an der Familienzusammenführung das öffentliche Interesse,
das vorhandene Restrisiko einer Sozialhilfeabhängigkeit abzuwenden.
3.4
Indem die
Vorinstanz diese besonderen Umstände bei der Ermessensausübung nicht
berücksichtigte, hat sie ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt.
Die Beschwerdeführenden verfügen derzeit noch nicht über
eine der Familiengrösse entsprechende, bedarfsgerechte Wohnung im Kanton Zürich.
Die Bewilligung des Kantonswechsels ist daher an die Bedingung des Nachweises
einer bedarfsgerechten Wohnung zu knüpfen (vgl. Art. 33 Abs. 2 AIG).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde im Sinn der
Erwägungen. Der Rekursentscheid vom 14. April 2021 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 26. Januar 2021 sind damit aufzuheben. Das
Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2–5 unter der
Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Damit werden die von den
Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
4.2
Für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ist den Beschwerdeführenden sodann eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die
Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des
Falles, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder
geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Da
laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG lediglich eine angemessene und keine
kostendeckende Parteientschädigung geschuldet ist, sind in der Regel nicht die
vollen Vertretungskosten zu ersetzen (VGr, 22. Dezember 2020,
VB.2020.00716, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). In
Anbetracht dessen, dass MLaw G bereits im Rekursverfahren als Vertreterin der
Beschwerdeführenden auftrat, in diesem Zeitpunkt aber noch nicht über das
Rechtsanwaltspatent verfügte, als sie für die ... tätig wurde, erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 1'100.- als angemessen. Es kann davon
ausgegangen werden, dass mit der für das Rekursverfahren zugesprochenen
Parteientschädigung auch die Auslagen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
gedeckt wären (ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 110.- für
Substituten, siehe VGr, 25. August 2021, VB.2021.00268, E. 9.2; VGr,
19.
Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1), weshalb das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. Für das Beschwerdeverfahren
ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. MWST) festzusetzen.
4.3
Zu prüfen
bleibt das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG. Danach
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Das Begehren der Beschwerdeführenden war angesichts des
Ausgangs des Verfahrens nicht aussichtslos. Auch waren sie angesichts der
Komplexität der sich stellenden Fragen auf eine rechtskundige Vertretung
angewiesen. Sodann haben sie als mittellos im dargelegten Sinn zu gelten, da
bei Berechnung des Existenzminimums weiterhin ein (geringer) Fehlbetrag
verbleibt. Für das Beschwerdeverfahren ist ihnen daher Rechtsanwältin MLaw G
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu leistende Entschädigung anzurechnen.
Rechtsanwältin MLaw G stellte den Beschwerdeführenden für ihre Bemühungen
in der von ihr eingereichten Honorarnote vom 13. Januar 2022 10,5 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 330.- und Auslagen von Fr. 23.- in
Rechnung, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% auf Fr. 3'173.-. Insgesamt
ergab dies ein Honorar von Fr. 3'417.30. Unentgeltliche Rechtsbeistände
werden gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr nach § 3 der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) mit Fr. 220.- pro
Stunde entschädigt. Ausgehend von diesem Stundenansatz errechnet sich ein
Honorar von total Fr. 2'512.65 (inkl. Mehrwertsteuer). Die
Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin zu leistende Entschädigung anzurechnen. Demzufolge ist die
unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren nur noch im
Mehrbetrag von Fr. 1'012.65 durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
Hinsichtlich der ihnen zugesprochenen Entschädigung sind die
Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung
verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).
4.4
Da nicht
ersichtlich ist, dass seit dem 1. Februar 2022 seitens der neuen
Vertretung ein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen wäre, erübrigt es
sich, lic. iur. F
für die Zeit ab 1. Februar 2022 als unentgeltlichen Rechtsbeistand
einzusetzen bzw. zu entschädigen. Das entsprechende Gesuch ist daher als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands für das
Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren bis Ende Januar 2022 wird
gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von
Rechtsanwältin MLaw G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4.
Das
Gesuch um Bestellung von lic. iur. F als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ab Februar 2022 wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 14. April 2021 und die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2021 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2–5 unter der
Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
6.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zu bezahlen.
8.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
9.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
10.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
11.
Rechtsanwältin
MLaw G wird für den Mehrbetrag mit Fr. 1'012.65 (inkl. Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1
und 2 für den Mehrbetrag nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
12.
Gegen dieses
Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
13.
Mitteilung an …