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Entscheid

VB.2021.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00353

23. Februar 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23469)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00353

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

Nr. 3–5 vertreten durch Nr. 1 + 2,

diese vertreten durch lic. iur. F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

an

die Beschwerdeführenden Nr. 2–5

(Kantonswechsel),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1974, stammt aus Eritrea und ist anerkannter

Flüchtling. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und wohnt in der

Stadt Zürich. Der Beziehung mit der Landsfrau B, geboren 1983, entsprangen die

Kinder C (geboren 2015), D (geboren 2017) und E (geboren 2019). Der Kindsmutter

wurde ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Mutter

und Kinder sind im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton

Basel-Stadt und leben in Basel. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt und

leben in intakter Beziehung. Am 4. März 2020 stellte A beim Migrationsamt

des Kantons Zürich ein Gesuch um Kantonswechsel für seine Partnerin und die

drei gemeinsamen Kinder. Das Migrationsamt stellte B hierauf eine erweiterte

Anfrage zur Prüfung des Gesuchs um Kantonswechsel, insbesondere im Hinblick auf

die Sozialhilfeabhängigkeit von Mutter und Kinder. Nach weiteren Anfragen und

Einverlangen verschiedener Unterlagen wies das Migrationsamt das Gesuch um

Kantonswechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2021 ab. Insbesondere

verneinte es, dass sich aus dem Flüchtlingsstatus ein Anspruch auf

Kantonswechsel im gleichen Umfang ergebe, wie er einer niedergelassenen Person

gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) zustehe.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. April 2021 ab und

verweigerte den Rekurrierenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Verbeiständung.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragten A, B und

die Kinder C, D sowie E (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem

Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, der

Beschwerdeführerin 2 und ihren Kindern den Zuzug zum Beschwerdeführer 1

in den Kanton Zürich zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur

rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtanwältin MLaw G.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Auf formlose Aufforderung hin, machten die

Beschwerdeführenden am 13. Januar 2022 Ausführungen zur gegenwärtigen

Wohn- und Erwerbssituation und reichten aktuelle Unterlagen zur Erwerbssituation

des Beschwerdeführers 1 ein. Ferner zeigte Rechtsanwältin MLaw G dem

Verwaltungsgericht an, das Mandat ab 1. Februar 2022 niederzulegen; lic. iur. F werde das Mandat

ab diesem Zeitpunkt übernehmen. Entsprechend reichte sie dessen

Bevollmächtigung zu den Akten. Das bereits gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wurde dahingehend ergänzt, als den Beschwerdeführenden bis

Ende Januar 2022 Rechtsanwältin MLaw G und ab 1. Februar 2022 lic. iur. F als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen –

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung – und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ein

qualifizierter Ermessensfehler liegt vor, wenn sich

die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechts­grundsätzen, den

verwaltungs­rechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungs­rechtlichen

Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche

Ermessenbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (vgl. zum

Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.;

Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr,

20.

April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

Damit sind die dem Verwaltungsgericht im Januar 2022 neu eingereichten

Unterlagen für den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen.

2.

2.1

Nach Art. 37

Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf

Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62

Abs. 1 AIG vorliegen. Der Anspruch ist mithin an die Erwerbstätigkeit

gebunden, weshalb Gründe für deren Fehlen – Rente, Ausbildung,

krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche – sie nicht zu ersetzen

vermögen (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4 mit Hinweisen).

Verfügt eine betroffene ausländische Person über die

Flüchtlingseigenschaft, gelangt jedoch nach der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts nicht Art. 37 Abs. 2 AIG zur Anwendung,

sondern Art. 37 Abs. 3 AIG, welcher den Kantonswechsel (von Personen

mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abhängig macht, dass keine

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (vgl. BVGr, 6. Februar

2012, E-2324/2011, E. 5.2.1 ff., auch zum Folgenden; bestätigt unter

anderem mit BVGr, 26. November 2021, F-6389/2020, E. 3 in fine; BVGr,

16.

Januar 2017, F-5156/2015, E. 2.4; so auch Staatssekretariat für

Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6: Die Gesuche um

Kantonswechsel, Stand: 12. Juli 2020, Ziff. 2.3.3). So begründe Art. 26

des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951

(FK), wonach jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen, die sich

rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht einräumt, dort ihren

Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der

Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen

gelten, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht für anerkannte Flüchtlinge

einen Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang, wie er einer

niedergelassenen Person zustehe.

2.2

Die

Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, der oben zitierten Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Der in Art. 26 FK

verwendete Begriff "unter den gleichen Umständen" nach Art. 6 FK

bedeute, dass eine Person alle Bedingungen, vor allem diejenigen über Dauer und

Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung, zur Ausübung eines Rechts

erfüllen müsse, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre. Ausgenommen hiervon

seien nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht

erfüllt werden könnten. Es sei deshalb mit dem Sinn und Zweck von Art. 26

FK, welcher die Stellung von Flüchtlingen derjenigen von anderen ausländischen

Personen angleichen wolle, durchaus vereinbar, Personen, die aufgrund ihres

Flüchtlingsstatus über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, gleich zu

behandeln, wie alle anderen Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung

in der Schweiz.

2.3

In seiner Botschaft zur Änderung

des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Einschränkungen für Reisen ins Ausland

und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme vom 26. August 2020,

BBl 2020 7457 ff., 7470) erklärt der Bundesrat, die Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts, wonach anerkannte Flüchtlinge (auch vorläufig

aufgenommene Flüchtlinge) den Personen mit Niederlassungsbewilligung

gleichzustellen seien, überzeuge nicht. Eine vorläufige Aufnahme könne

bezüglich der Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Rechte nicht mit einer

Niederlassungsbewilligung gleichgestellt werden. Er befürworte daher die

beabsichtigte Neuregelung von Art. 85b Abs. 5 VE-AIG, wonach sich der

Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nach Art. 37 Abs. 2

AIG richte.

2.4

Das Verwaltungsgericht liess die Frage, ob bei Flüchtlingen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 AIG anwendbar

sei, bisher offen (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 2, insb. E. 2.3

[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Auch im vorliegenden Fall braucht

dies nicht zu entschieden werden: Wie gleich zu zeigen sein wird, erscheint die

Verweigerung des Kantonswechsels gestützt auf die nach Art. 96 Abs. 1

AIG vorzunehmende Interessenabwägung als unverhältnismässig.

3.

3.1

Besteht kein Anspruch auf

Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer ausländerrechtlichen

Bewilligung im neuen Kanton im pflichtgemässen Ermessen der dortigen

Migrationsbehörden. Diese haben bei der Ermessensausübung das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person, deren Integration sowie

ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1

AIG; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 15; VGr, 30. April 2020,

VB.2020.00005, E. 2.3.4).

3.2

Die

Beschwerdeführenden 2–5 werden im Kanton Basel-Stadt von der Sozialhilfe

unterstützt. Am 29. April 2020 belief sich der Gesamtbetrag der

finanziellen Unterstützung auf Fr. 294'276.70. Die Unterstützung dauert

bis heute an. Die Vorinstanz gelangte in ihrer Interessenabwägung zum Schluss,

die privaten Interessen der Familie am Zusammenleben im Kanton Zürich hätten

hinter das öffentliche Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko

zusätzlicher Belastung zu bewahren, zurückzutreten. Der Kontakt zum Partner

bzw. Vater im Kanton Zürich könne vom Kanton Basel-Stadt weiterhin besuchsweise

gepflegt werden. Bei der Beurteilung der zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit ging

es von monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie von Fr. 5'300.- aus,

bestehend aus folgenden Budgetposten:

Grundbedarf Fünfpersonenhaushalt

Fr. 2'386.-

Wohnkosten

Fr. 1'600.-

Krankenversicherung

Fr. 1'316.- ÷2 (IPV) = Fr. 668.-

(recte: Fr. 658.-)

Zuzüglich 1/12 Jahresfranchise pro Erwachsener

Fr. 25.- x 2 = Fr. 50.-

Erwerbsunkosten Rekurrent 1

Fr. 215.-

Haftpflicht/Hausrat

Fr. 60.-

Integrationskosten Rekurrentin 2

Fr. 100.-

Unterhalt Tochter Sinit (Rekurrent 1)

Fr. 271.-

Total

Fr. 5'300.- (recte: Fr. 5'340.-)

Diesem Lebensbedarf stellte es monatliche Einkünfte des

Beschwerdeführers 1 von Fr. 4'744.- gegenüber, woraus ein Manko von Fr. 556.-

pro Monat resultiere.

3.3

Die

Beschwerdeführenden beanstanden die Bedarfsberechnung der Vorinstanz nicht.

Diese ist insoweit zu korrigieren als beim Grundbedarf für einen

Fünfpersonenhaushalt Fr. 2'435.- einzufügen sind (siehe aktuelle

SKOS-Richtlinien [Version vom 1.1.2022], C.3.1 Abs. 1bis).

Somit sind die monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie auf Fr. 5'389.-

zu veranschlagen. Diesen Kosten steht ein monatliches Einkommen des

Beschwerdeführers 1 von durchschnittlich Fr. 5'120.- gegenüber,

zusammengesetzt aus dem Haupterwerb bei der Firma H und dem Nebenerwerb

als ... Damit besteht ein monatliches Manko von Fr. 269.-. Angesichts

dieses geringen Fehlbetrags und der Möglichkeit des Beschwerdeführers 1,

die Tätigkeit als ... allenfalls noch etwas auszubauen bzw. die Absicht der Beschwerdeführerin 2

ebenfalls ins Erwerbsleben (allenfalls als ...) einzusteigen, erscheint das

Risiko, dass die Beschwerdeführenden 2–5 auch im Kanton Zürich von der

Sozialhilfe abhängig bleiben, klein. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer 1

als anerkannter Flüchtling mit seiner Vollzeiterwerbstätigkeit alles unternahm,

um seinen Unterhalt und jener der Familie autonom zu bestreiten und sich der

Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 4.2). Auf

der anderen Seite kann den Beschwerdeführenden 2–5 ihre

Sozialhilfeabhängigkeit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96

Abs. 1 AIG nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihnen nach Art. 23 FK

als Flüchtling auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche Behandlung

zu gewähren ist "wie den Einheimischen" (Grundsatz der

Inländergleichbehandlung, vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 3.1; BGr, 26. August

2011, 2D_11/2011, E. 3 f.; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.3

[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht). Kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer 1 seit Jahren eine stabile Erwerbssituation aufweist, ist

er doch schon seit dem 1. Mai 2014 für denselben Arbeitgeber, Firma H,

tätig. Sein Arbeitsplatz ist am Ort I. Müsste er nach Basel ziehen, hätte

er einen massiv längeren Arbeitsweg in Kauf zu nehmen, weshalb ein Umzug des

Beschwerdeführers 1 bzw. ein allenfalls damit verbundener Stellenwechsel

kaum zumutbar erscheint. Überdies befinden sich die Kinder (Alter: sechs, fünf

und drei Jahre) alle in einem anpassungsfähigen Alter, in welchem ein Kantons-

bzw. Wohnortwechsel problemlos vollzogen werden kann. Damit überwiegen die

privaten Interessen an der Familienzusammenführung das öffentliche Interesse,

das vorhandene Restrisiko einer Sozialhilfeabhängigkeit abzuwenden.

3.4

Indem die

Vorinstanz diese besonderen Umstände bei der Ermessensausübung nicht

berücksichtigte, hat sie ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt.

Die Beschwerdeführenden verfügen derzeit noch nicht über

eine der Familiengrösse entsprechende, bedarfsgerechte Wohnung im Kanton Zürich.

Die Bewilligung des Kantonswechsels ist daher an die Bedingung des Nachweises

einer bedarfsgerechten Wohnung zu knüpfen (vgl. Art. 33 Abs. 2 AIG).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde im Sinn der

Erwägungen. Der Rekursentscheid vom 14. April 2021 und die Verfügung des

Migrationsamts vom 26. Januar 2021 sind damit aufzuheben. Das

Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2–5 unter der

Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Damit werden die von den

Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

4.2

Für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ist den Beschwerdeführenden sodann eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die

Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des

Falles, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder

geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Da

laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG lediglich eine angemessene und keine

kostendeckende Parteientschädigung geschuldet ist, sind in der Regel nicht die

vollen Vertretungskosten zu ersetzen (VGr, 22. Dezember 2020,

VB.2020.00716, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). In

Anbetracht dessen, dass MLaw G bereits im Rekursverfahren als Vertreterin der

Beschwerdeführenden auftrat, in diesem Zeitpunkt aber noch nicht über das

Rechtsanwaltspatent verfügte, als sie für die ... tätig wurde, erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 1'100.- als angemessen. Es kann davon

ausgegangen werden, dass mit der für das Rekursverfahren zugesprochenen

Parteientschädigung auch die Auslagen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

gedeckt wären (ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 110.- für

Substituten, siehe VGr, 25. August 2021, VB.2021.00268, E. 9.2; VGr,

19.

Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1), weshalb das Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren als

gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. Für das Beschwerdeverfahren

ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. MWST) festzusetzen.

4.3

Zu prüfen

bleibt das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG. Danach

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Das Begehren der Beschwerdeführenden war angesichts des

Ausgangs des Verfahrens nicht aussichtslos. Auch waren sie angesichts der

Komplexität der sich stellenden Fragen auf eine rechtskundige Vertretung

angewiesen. Sodann haben sie als mittellos im dargelegten Sinn zu gelten, da

bei Berechnung des Existenzminimums weiterhin ein (geringer) Fehlbetrag

verbleibt. Für das Beschwerdeverfahren ist ihnen daher Rechtsanwältin MLaw G

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu leistende Entschädigung anzurechnen.

Rechtsanwältin MLaw G stellte den Beschwerdeführenden für ihre Bemühungen

in der von ihr eingereichten Honorarnote vom 13. Januar 2022 10,5 Stunden

zu einem Stundenansatz von Fr. 330.- und Auslagen von Fr. 23.- in

Rechnung, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% auf Fr. 3'173.-. Insgesamt

ergab dies ein Honorar von Fr. 3'417.30. Unentgeltliche Rechtsbeistände

werden gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr nach § 3 der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) mit Fr. 220.- pro

Stunde entschädigt. Ausgehend von diesem Stundenansatz errechnet sich ein

Honorar von total Fr. 2'512.65 (inkl. Mehrwertsteuer). Die

Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin zu leistende Entschädigung anzurechnen. Demzufolge ist die

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren nur noch im

Mehrbetrag von Fr. 1'012.65 durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

Hinsichtlich der ihnen zugesprochenen Entschädigung sind die

Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung

verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).

4.4

Da nicht

ersichtlich ist, dass seit dem 1. Februar 2022 seitens der neuen

Vertretung ein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen wäre, erübrigt es

sich, lic. iur. F

für die Zeit ab 1. Februar 2022 als unentgeltlichen Rechtsbeistand

einzusetzen bzw. zu entschädigen. Das entsprechende Gesuch ist daher als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c

Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands für das

Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren bis Ende Januar 2022 wird

gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von

Rechtsanwältin MLaw G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4.

Das

Gesuch um Bestellung von lic. iur. F als unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ab Februar 2022 wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 14. April 2021 und die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2021 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2–5 unter der

Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

6.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-verfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zu bezahlen.

8.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

9.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

10.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

11.

Rechtsanwältin

MLaw G wird für den Mehrbetrag mit Fr. 1'012.65 (inkl. Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1

und 2 für den Mehrbetrag nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

12.

Gegen dieses

Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

13.

Mitteilung an …