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Entscheid

VB.2021.00354

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00354

21. Juli 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22906)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00354

Urteil

der 1. Kammer

vom 21. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1.1

A,

1.2

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

D,

vertreten durch RA E,

2.

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,

Rechtsabteilung,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baustopp,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben

vom 23. März 2021 und vom 20. April 2021 erteilte das Amt für

Baubewilligungen D unter Auflagen die vorzeitige Baufreigabe für erste Arbeiten

(Abbruch der Halle F-Strasse 07, Aushub inkl. Pfählung und

Sauberkeitsschicht) im Zusammenhang mit der mit Bauentscheid vom

4. Dezember 2018 unter Bedingungen und Auflagen rechtskräftig bewilligten

Überbauung mit vier Neubauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 an der F-Strasse 01,

02, 03, 04 und 05 in Zürich beziehungsweise mit einer am 26. November 2020

im Anzeigeverfahren bewilligten Projektänderung zur Erfüllung der Auflagen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe

vom 19. April 2021 gelangten A und B im Rahmen des Verfahrens betreffend

die am 27. November 2020 bewilligte Projektänderung an das

Baurekursgericht und beantragten im Zusammenhang mit der vorzeitigen

Baufreigabe in prozessualer Hinsicht die Nichtgewährung der Aufhebung der

aufschiebenden Wirkung bzw. zunächst im Sinne einer superprovisorisch

anzuordnenden vorsorglichen Massnahme die Einstellung der Bauarbeiten. Mit

Präsidialverfügung vom 21. April 2021 wurde das superprovisorische

Massnahmenbegehren durch das Baurekursgericht abgewiesen und am 5. Mai

2021.

schliesslich auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgelehnt.

III.

Mit Eingabe

vom 17. Mai 2021 beantragten A und B beim Verwaltungsgericht, den

Zwischenentscheid vom 5. Mai 2021 aufzuheben, soweit der Erlass vorsorglicher

Massnahmen abgelehnt. Sodann sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,

soweit sie durch die Vorinstanz aufgehoben worden sei sowie die Anordnung eines

Baustopps unter Strafandrohung. Zudem ersuchten sie um superprovisorische

Behandlung der Anträge sowie um eine Parteientschädigung inkl. MWST.

Mit

Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 wurden die superprovisorischen Begehren von

A und B abgewiesen und der Beschwerdegegnerschaft Frist zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort angesetzt.

D beantragte am

28.

Mai 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei sowie

eine Parteientschädigung. Das Amt für Baubewilligungen beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Gleichentags versandte das Baurekursgericht die Akten. Am 14. Juni 2021

replizierten A und B unter Festhalten an den gestellten Anträgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

2.1

Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet

sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig

eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

2.2

Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Vorliegend ist das

Rechtsmittelverfahren betreffend die (Stamm-)Baubewilligung für die Überbauung

des streitbetroffenen Grundstücks mit vier Wohnhäusern (58 Wohnungen)

sowie einer Tiefgarage (47 Abstellplätze) und vier Abstellplätzen im

Freien unter Auflagen rechtskräftig abgeschlossen. Das aktuell beim

Baurekursgericht hängige Verfahren richtet sich gegen die Bewilligung der Projektänderung,

welche im Wesentlichen die Erfüllung von Auflagen des Bauentscheids umfasst (Reduktion

des eingeschossigen Anbaus zur Einhaltung des nördlichen und westlichen

Grenzabstands, Änderungen der Umgebungsgestaltung). Unter Auflagen wurde

während hängigem Rekursverfahren die vorzeitige Baufreigabe für erste Arbeiten

(Abbruch der Halle F-Strasse 07, Aushub inkl. Pfählung und Sauberkeitsschicht)

erteilt.

4.

Die Beschwerdeführenden machen

vorab geltend, die Bauherrschaft habe nicht die Aufhebung der aufschiebenden

Wirkung beantragt. Dafür würden auch keine qualifizierten Gründe vorliegen. Darin,

dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst habe, ob Gründe für den

Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden, sei ein schwerer

Verfahrensmangel zu erblicken. Die Baufreigabe sei unzulässigerweise ohne

entsprechenden vorgängigen Entscheid des Baurekursgerichts erteilt worden.

4.1

Im

vorliegenden Fall bezieht sich das hängige Rekursverfahren auf die

Projektänderungsbewilligung. Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen,

ersuchte der Bauherr im Rekursverfahren nicht um Entzug der aufschiebenden

Wirkung. Hingegen hat er die Baubehörde um Erteilung der vorzeitigen

Baufreigabe ersucht. Letztere wurde ihm erteilt und ist unangefochten

geblieben.

4.2

Dem beim

Baurekursgericht hängigen Rekurs gegen die Bewilligung der Projektänderung kommt

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 i.V.m § 25 Abs. 1 VRG). Damit wird der Verfügungsadressat (Bauherr) für die Dauer des

Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen

worden wäre (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 2). Nach Eingang eines Rekurses darf damit nicht mit den

Bauarbeiten begonnen werden, es sei denn, die Rekursinstanz habe anders

entschieden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 578).

Der Grundsatz der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG wird im

Sinn einer lex specialis für das Baurecht in § 339 Abs. 1 PBG näher umschrieben. Demgemäss hindern

Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den

Baufortgang nur insoweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung

beeinflussen kann. Der Präsident der Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch hin

oder von Amtes wegen über den Umfang der aufschiebenden Wirkung entscheiden

(§ 339 Abs. 2 PBG). Nach Eingang des Rechtsmittels – oder falls

notwendig auch in einem späteren Zeitpunkt – kann er zudem auf Gesuch hin oder

von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen erlassen (§ 339 Abs. 2 PBG).

4.3

Bevor alle

nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den

Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind, darf sodann mit der

Ausführung eines Vorhabens ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden

nicht begonnen werden (§ 326 PBG).

Als Baubeginn gilt bei Neubauten der Aushub oder, wo er

vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute (§ 322 Abs. 1 PBG). Das Fällen von Bäumen, die Einrichtung der Baustelle oder das Erstellen

von Kanalisationsleitungen usw. gelten demgegenüber nicht als Baubeginn

(RB 1994 Nr. 88, auch zum Folgenden). Nur jene Verrichtungen, die nicht

als Baubeginn zu qualifizieren sind, dürfen vor der Baufreigabe

bewilligungsfrei vorgenommen werden.

Die Gemeinden erteilen in der Regel eine schriftliche

Baufreigabe, worin festgestellt wird, dass dem Baubeginn keine Hindernisse mehr

entgegenstehen und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt

sind. Erforderlich ist diese behördliche Feststellung jedoch nicht. Hingegen

bedarf es für einen vorzeitigen Baubeginn einer ausdrücklichen schriftlichen

Erlaubnis (vgl. § 326 PBG). Einem solchen vorzeitigen Baubeginn kann die

Behörde ausnahmsweise zustimmen, wenn besondere Gründe vorliegen, welche von

der Bauherrschaft darzulegen sind (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 487).

4.3.1

Die rechtzeitige Erfüllung der auf den Baubeginn gestellten

Nebenbestimmungen ist die Regel, von welcher nur mit gutem Grund abgewichen

werden darf. Eine vorzeitige Baufreigabe kommt insbesondere dann in Betracht,

wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, dass

ein Beharren auf der Erfüllung aller Nebenbestimmungen vor Baubeginn

unverhältnismässig wäre. Ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Baufreigabe besteht

indessen nicht. Vielmehr kann diese aus nachvollziehbaren Gründen verweigert

werden. Bei der Beurteilung steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 487 f.).

4.3.2

Häufig ist die vorzeitige Baufreigabe dann, wenn dem Neubau ein Abbruch

bestehender Bauten und Anlagen vorangeht und letzterer von der Baubewilligung

erfasst ist. Zuständig für die schriftliche Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn

ist daher die Baubehörde, also jene Instanz, welche die baurechtliche

Bewilligung erteilt hat. Diese Zuständigkeitsordnung ist zwingend, weil jede

vorzeitige Baufreigabe eine Änderung von Auflagen in der Baubewilligung, das

heisst den Verzicht auf die Durchsetzung des mit der Baubewilligung

festgelegten Erfüllungszeitpunktes darstellt. Im Gegensatz zur «normalen»

Baufreigabe handelt es sich bei einer vorzeitigen Baufreigaben um einen

anfechtbaren Entscheid (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 487).

4.3.3

Die Baufreigabe nach § 326 PBG hängt davon ab, ob eine rechtskräftige

Baubewilligung vorliegt, deren Gültigkeit i. S. v.

§ 322 Abs. 1 PBG noch andauert. Angesichts dessen, dass die

dreijährige Gültigkeitsdauer der Baubewilligung gemäss § 322 Abs. 3 PBG mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in streitigen Fällen mit der

Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids zu laufen beginnt,

ist davon auszugehen, dass ein hängiges Verfahren – zumindest für die

streitbetroffenen Bauteile – der Baufreigabe entgegensteht (zum Ganzen: Maja Schüpbach

Schmid, S. 139 f.). Allenfalls kann die Baufreigabe für die nicht

streitigen Bauteile erteilt werden (Das Näherbaurecht in der zürcherischen

baurechtlichen Praxis, Zürich 2000, Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 487).

4.4

Wie

erwähnt ist die vorzeitige Baufreigabe – im Gegensatz zur

Projektänderungsbewilligung – unangefochten geblieben. Ob die obgenannten

Voraussetzungen zur Erteilung der vorzeitigen Baufreigabe erfüllt waren, ist

daher nicht Verfahrensgegenstand. Folglich braucht der Frage, ob das im

Zeitpunkt der Baufreigabe hängige Rekursverfahren bezüglich

Projektänderungsbewilligung dieser entgegengestanden hätte, nicht nachgegangen

zu werden. Ebenso wenig ist damit dem Vorwurf nachzugehen, die Baufreigabe

hätte nicht ohne vorgängigen Entscheid des

Baurekursgerichts erteilt werden dürfen. Aus demselben Grund, und

nachdem kein entsprechendes Gesuch gestellt worden war, musste die Vorinstanz

auch das Vorliegen von Gründen für einen Entzug

der aufschiebenden Wirkung nicht von Amtes wegen prüfen.

Zusammenfassend erweist sich damit der Vorwurf des

schweren Verfahrensfehlers als unbegründet. Es bleibt der vorinstanzliche

Entscheid hinsichtlich des abgewiesenen Massnahmebegehrens zu überprüfen.

5.

5.1

Die

Begehren der Beschwerdeführenden bezwecken offensichtlich, die von der

Bauherrschaft derzeit ausgeführten Bauarbeiten (namentlich Aushub, Sicherung

der Baugrube, Einbringen von Bohrpfählen) vorsorglich stoppen zu lassen. Dogmatisch betrachtet handelt es sich beim verlangten

Baustopp um eine vorsorgliche Massnahme (VGr, 19. Mai 2021, VB.2021.00046,

E. 4.1 f., auch zum Folgenden). Nach herrschender Lehre und Praxis

ist die Grundlage für vorsorgliche Massnahmen unmittelbar in jener

materiell-rechtlichen Norm enthalten, deren Durchsetzung vorläufig gesichert

werden soll (RB 1994 Nr. 88). Eine ausdrückliche gesetzliche

Grundlage findet sich in § 6 VRG, wonach die Verwaltungsbehörde die

nötigen vorsorglichen Massnahmen treffen kann. § 327 Abs. 2 PBG ermächtigt

die Baubehörde zudem, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, wenn die

Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen nicht entsprechen. Mit einem Baustopp

wird vom Bauherrn der Unterbruch der Bauarbeiten verlangt. Ein Baustopp kann in

der Regel nur verfügt werden, wenn ein Bauherr massiv von den bewilligten

Plänen abweicht oder ohne Bewilligung baut.

Mit einem Baustopp soll widerrechtliches Verhalten unterbunden

werden. Zudem werden durch einen Baustopp vorhandene Vermögensvorteile nicht

oder nur geringfügig zerstört (VGr, 19. Mai

2021, VB.2021.00046, E. 4.2.1 f., auch zum Folgenden). In der

Regel genügt daher die Feststellung, dass Bauarbeiten (oder vorgesehene

Nutzungen) formell baurechtswidrig sind, um einen Baustopp oder ein vorläufiges

Nutzungsverbot anzuordnen, wobei allerdings der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten bleibt (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 614 f.).

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf stets des Vorliegens besonderer

Gründe. Sie sind dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private

Interessen zu wahren sind und der definitive materielle Entscheid aus

verfahrensrechtlichen Gründen nicht sogleich getroffen werden kann. Die

zuständige Behörde hat stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. Vorsorgliche

Massnahmen müssen sodann im Einklang mit dem übergeordneten Recht stehen sowie

die Rechtsgleichheit und den Grundsatz von Treu und Glauben wahren. Zudem ist –

gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip – kumulativ erforderlich, dass

eine vorsorgliche Massnahme im Einzelnen geeignet, erforderlich sowie zumutbar

ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 613

m. w. H.; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 6 N. 16).

5.2

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der

beschwerdeführerischen Auffassung, wonach die zur Ausführung freigegebenen und

bereits aufgenommenen Arbeiten den Ausgang des Rekursverfahrens gegen die

Projektänderung negativ präjudizieren würden, könne nicht gefolgt werden. Sie

wies das Massnahmebegehren daher ab.

5.2.1

In der angefochtenen Präsidialverfügung wird

ausgeführt, die Rekurrierenden würden sich bezüglich Umgebungsgestaltung auf

die Auflage F.j. der Stammbaubewilligung stützen, wonach die Decke der

Tiefgarage entsprechend der Lasten der gross-, mittel- und kleinkronigen Bäume

nötigen Überdeckung mit vegetationsfähigem Material zu dimensionieren oder

Aussparungen im Untergeschoss vorzunehmen seien. Sie befürchteten, dass durch

die aufgenommenen Arbeiten die ursprünglich projektierte Bepflanzung im Bereich

der Tiefgaragenüberdeckung nicht mehr realisiert werden könne. Indes würden sie

nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern die freigegebenen und aufgenommenen

Arbeiten (Aushub und Baugrubensicherung) einer ausreichenden Dimensionierung

beziehungsweise Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke entgegenstehen sollten. Dies

sei denn auch nicht ersichtlich. Unzutreffend, aber nicht entscheidend sei

sodann das Vorbringen, wonach die Bauherrschaft verpflichtet sei, die

ursprünglich projektierte Bepflanzung im Bereich der Tiefgaragenüberdachung als

wichtigen Bestandteil der Umgebungsgestaltung beizubehalten. Der Bauherrschaft

stehe es frei, sich für eine andere bewilligungsfähige Bepflanzung und

Umgebungsgestaltung zu entscheiden, zumal keine Anhaltspunkte bestünden, dass

diesbezüglich der gesetzmässige Zustand nicht auch anderweitig erreicht werden

könne.

5.2.2

Nicht anders verhalte es sich in Bezug auf die beschwerdeführerische

Auffassung, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass zwecks Erstellung der

notwendigen Kinderspielplätze auf einen Teil der Überbauung verzichtet werden

müsse. Diese Argumentation verkenne, dass die Stammbaubewilligung für das

Dispositiv

Bauvorhaben bereits in Rechtskraft erwachsen sei und demnach feststehe, dass

der gesetzmässige Zustand in jedem Fall erreicht werden könne. Auch in dieser

Hinsicht komme der Baugrubensicherung daher keine präjudizierende Wirkung zu.

In keiner Weise dargetan und nicht nachvollziehbar sei schliesslich, inwiefern

die angeblich unklaren Pläne im Bereich der Rampe und die "zahlreichen

offenen Rechtsfragen" der Baugrubensicherung entgegenstehen sollten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das mit der

Ausführung allfällig präjudizierender Arbeiten verbundene Risiko alleine die

Bauherrschaft trage.

5.3 Auf diese zutreffenden Erwägungen des

Baurekursgerichts kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Wie bereits

in der Präsidialverfügung vom 19.

Mai 2021 ausgeführt, betrifft die streitgegenständliche Projektänderung die

Umgebungsplanung und damit höchstens indirekt die sich momentan in Gang

befindlichen Abbruch- und Aushubarbeiten. Wenn die Beschwerdeführenden

befürchten, die Ausführung der Arbeiten könne sich negativ präjudizierend auf die

weitere Beurteilung der Projektänderung auswirken, so ergeben sich dafür keine

überzeugenden Anhaltspunkte.

5.3.1

Im Fall einer Gutheissung des Rekurses wäre

mit einer Entfernung allfälliger bereits ausgeführter Bauteile auf eigene

Kosten zur rechnen. Die streitbetroffenen Arbeiten

können rückgängig gemacht werden, sollten sie im Verlauf des Verfahrens eine

materielle Rechtswidrigkeit der Baubewilligung ergeben. Zudem ist dem

Bauherrn bekannt, dass die Projektänderung nicht rechtskräftig bewilligt ist;

er kann sich daher gegebenenfalls nicht auf den Gutglaubensschutz berufen (vgl.

VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00288, E. 3.2). Es

liegt daher auch bei hohen Kosten im Risikobereich der Bauherrschaft, wenn sie

vor Rechtskraft der gesamten Baubewilligung mit Aushub- und

Vorbereitungsarbeiten beginnt.

5.3.2

Die Behauptung, dass die gesetzlichen Anforderungen an die

Umgebungsgestaltung hinsichtlich Grünflächen, Spielplätzen und Bepflanzung

aufgrund geänderter Verhältnisse faktisch nicht mehr erfüllt werden könnten, ist

ferner nicht plausibel. Sie kann daher nicht zur verlangten Einstellung der

Bauarbeiten führen. Auch wenn sich die Umgebungsgestaltung als unrechtmässig

erweisen sollte, vermöchte dies die rechtskräftige Stammbaubewilligung nicht

infrage zu stellen, sondern wäre neu zu projektieren.

Auch das geltend gemachte

ungewisse Schicksal der Stammbaubewilligung vermag die von den

Beschwerdeführenden beantragte vorsorgliche Massnahme daher nicht zu

rechtfertigen. Jedenfalls steht der von den Beschwerdeführenden verlangte

Baustopp zur Sicherung einer rechtmässigen Umgebungsgestaltung nicht im

Zusammenhang mit den Aushub- und Abbrucharbeiten und erweist sich demnach auch nicht

als erforderlich.

5.3.3

Im Übrigen besteht mit § 340 PBG eine

Strafnorm, welche bei vorsätzlichen Verstössen gegen das PBG oder ausführende

Verfügungen eine Bestrafung mit Busse vorsieht. Die von der

Beschwerdeführerschaft beantragte Androhung einer Strafe im Sinn von § 340 PBG ist nicht notwendig, da diese Norm ohnehin gilt. Insgesamt hat die

Vorinstanz das (superprovisorische) Begehren um vorsorgliche Massnahmen zu

Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und

die dagegen vorgebrachten Rügen als unzutreffend. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ein Anspruch

auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie im gleichen Verhältnis

und unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem

anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung

in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.

Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'130.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag auferlegt.

4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen

Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem privaten

Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-

(insgesamt Fr. 1500.-, inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert

30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …