VB.2021.00354
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00354
21. Juli 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22906)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00354
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1.1
A,
1.2
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
D,
vertreten durch RA E,
2.
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Rechtsabteilung,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baustopp,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben
vom 23. März 2021 und vom 20. April 2021 erteilte das Amt für
Baubewilligungen D unter Auflagen die vorzeitige Baufreigabe für erste Arbeiten
(Abbruch der Halle F-Strasse 07, Aushub inkl. Pfählung und
Sauberkeitsschicht) im Zusammenhang mit der mit Bauentscheid vom
4. Dezember 2018 unter Bedingungen und Auflagen rechtskräftig bewilligten
Überbauung mit vier Neubauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 an der F-Strasse 01,
02, 03, 04 und 05 in Zürich beziehungsweise mit einer am 26. November 2020
im Anzeigeverfahren bewilligten Projektänderung zur Erfüllung der Auflagen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe
vom 19. April 2021 gelangten A und B im Rahmen des Verfahrens betreffend
die am 27. November 2020 bewilligte Projektänderung an das
Baurekursgericht und beantragten im Zusammenhang mit der vorzeitigen
Baufreigabe in prozessualer Hinsicht die Nichtgewährung der Aufhebung der
aufschiebenden Wirkung bzw. zunächst im Sinne einer superprovisorisch
anzuordnenden vorsorglichen Massnahme die Einstellung der Bauarbeiten. Mit
Präsidialverfügung vom 21. April 2021 wurde das superprovisorische
Massnahmenbegehren durch das Baurekursgericht abgewiesen und am 5. Mai
2021.
schliesslich auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgelehnt.
III.
Mit Eingabe
vom 17. Mai 2021 beantragten A und B beim Verwaltungsgericht, den
Zwischenentscheid vom 5. Mai 2021 aufzuheben, soweit der Erlass vorsorglicher
Massnahmen abgelehnt. Sodann sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
soweit sie durch die Vorinstanz aufgehoben worden sei sowie die Anordnung eines
Baustopps unter Strafandrohung. Zudem ersuchten sie um superprovisorische
Behandlung der Anträge sowie um eine Parteientschädigung inkl. MWST.
Mit
Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 wurden die superprovisorischen Begehren von
A und B abgewiesen und der Beschwerdegegnerschaft Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort angesetzt.
D beantragte am
28.
Mai 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei sowie
eine Parteientschädigung. Das Amt für Baubewilligungen beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Gleichentags versandte das Baurekursgericht die Akten. Am 14. Juni 2021
replizierten A und B unter Festhalten an den gestellten Anträgen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
2.1
Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet
sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
2.2
Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Vorliegend ist das
Rechtsmittelverfahren betreffend die (Stamm-)Baubewilligung für die Überbauung
des streitbetroffenen Grundstücks mit vier Wohnhäusern (58 Wohnungen)
sowie einer Tiefgarage (47 Abstellplätze) und vier Abstellplätzen im
Freien unter Auflagen rechtskräftig abgeschlossen. Das aktuell beim
Baurekursgericht hängige Verfahren richtet sich gegen die Bewilligung der Projektänderung,
welche im Wesentlichen die Erfüllung von Auflagen des Bauentscheids umfasst (Reduktion
des eingeschossigen Anbaus zur Einhaltung des nördlichen und westlichen
Grenzabstands, Änderungen der Umgebungsgestaltung). Unter Auflagen wurde
während hängigem Rekursverfahren die vorzeitige Baufreigabe für erste Arbeiten
(Abbruch der Halle F-Strasse 07, Aushub inkl. Pfählung und Sauberkeitsschicht)
erteilt.
4.
Die Beschwerdeführenden machen
vorab geltend, die Bauherrschaft habe nicht die Aufhebung der aufschiebenden
Wirkung beantragt. Dafür würden auch keine qualifizierten Gründe vorliegen. Darin,
dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst habe, ob Gründe für den
Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden, sei ein schwerer
Verfahrensmangel zu erblicken. Die Baufreigabe sei unzulässigerweise ohne
entsprechenden vorgängigen Entscheid des Baurekursgerichts erteilt worden.
4.1
Im
vorliegenden Fall bezieht sich das hängige Rekursverfahren auf die
Projektänderungsbewilligung. Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen,
ersuchte der Bauherr im Rekursverfahren nicht um Entzug der aufschiebenden
Wirkung. Hingegen hat er die Baubehörde um Erteilung der vorzeitigen
Baufreigabe ersucht. Letztere wurde ihm erteilt und ist unangefochten
geblieben.
4.2
Dem beim
Baurekursgericht hängigen Rekurs gegen die Bewilligung der Projektänderung kommt
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 i.V.m § 25 Abs. 1 VRG). Damit wird der Verfügungsadressat (Bauherr) für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen
worden wäre (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 2). Nach Eingang eines Rekurses darf damit nicht mit den
Bauarbeiten begonnen werden, es sei denn, die Rekursinstanz habe anders
entschieden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 578).
Der Grundsatz der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG wird im
Sinn einer lex specialis für das Baurecht in § 339 Abs. 1 PBG näher umschrieben. Demgemäss hindern
Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den
Baufortgang nur insoweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung
beeinflussen kann. Der Präsident der Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch hin
oder von Amtes wegen über den Umfang der aufschiebenden Wirkung entscheiden
(§ 339 Abs. 2 PBG). Nach Eingang des Rechtsmittels – oder falls
notwendig auch in einem späteren Zeitpunkt – kann er zudem auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen erlassen (§ 339 Abs. 2 PBG).
4.3
Bevor alle
nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den
Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind, darf sodann mit der
Ausführung eines Vorhabens ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden
nicht begonnen werden (§ 326 PBG).
Als Baubeginn gilt bei Neubauten der Aushub oder, wo er
vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute (§ 322 Abs. 1 PBG). Das Fällen von Bäumen, die Einrichtung der Baustelle oder das Erstellen
von Kanalisationsleitungen usw. gelten demgegenüber nicht als Baubeginn
(RB 1994 Nr. 88, auch zum Folgenden). Nur jene Verrichtungen, die nicht
als Baubeginn zu qualifizieren sind, dürfen vor der Baufreigabe
bewilligungsfrei vorgenommen werden.
Die Gemeinden erteilen in der Regel eine schriftliche
Baufreigabe, worin festgestellt wird, dass dem Baubeginn keine Hindernisse mehr
entgegenstehen und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt
sind. Erforderlich ist diese behördliche Feststellung jedoch nicht. Hingegen
bedarf es für einen vorzeitigen Baubeginn einer ausdrücklichen schriftlichen
Erlaubnis (vgl. § 326 PBG). Einem solchen vorzeitigen Baubeginn kann die
Behörde ausnahmsweise zustimmen, wenn besondere Gründe vorliegen, welche von
der Bauherrschaft darzulegen sind (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 487).
4.3.1
Die rechtzeitige Erfüllung der auf den Baubeginn gestellten
Nebenbestimmungen ist die Regel, von welcher nur mit gutem Grund abgewichen
werden darf. Eine vorzeitige Baufreigabe kommt insbesondere dann in Betracht,
wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, dass
ein Beharren auf der Erfüllung aller Nebenbestimmungen vor Baubeginn
unverhältnismässig wäre. Ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Baufreigabe besteht
indessen nicht. Vielmehr kann diese aus nachvollziehbaren Gründen verweigert
werden. Bei der Beurteilung steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 487 f.).
4.3.2
Häufig ist die vorzeitige Baufreigabe dann, wenn dem Neubau ein Abbruch
bestehender Bauten und Anlagen vorangeht und letzterer von der Baubewilligung
erfasst ist. Zuständig für die schriftliche Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn
ist daher die Baubehörde, also jene Instanz, welche die baurechtliche
Bewilligung erteilt hat. Diese Zuständigkeitsordnung ist zwingend, weil jede
vorzeitige Baufreigabe eine Änderung von Auflagen in der Baubewilligung, das
heisst den Verzicht auf die Durchsetzung des mit der Baubewilligung
festgelegten Erfüllungszeitpunktes darstellt. Im Gegensatz zur «normalen»
Baufreigabe handelt es sich bei einer vorzeitigen Baufreigaben um einen
anfechtbaren Entscheid (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 487).
4.3.3
Die Baufreigabe nach § 326 PBG hängt davon ab, ob eine rechtskräftige
Baubewilligung vorliegt, deren Gültigkeit i. S. v.
§ 322 Abs. 1 PBG noch andauert. Angesichts dessen, dass die
dreijährige Gültigkeitsdauer der Baubewilligung gemäss § 322 Abs. 3 PBG mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in streitigen Fällen mit der
Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids zu laufen beginnt,
ist davon auszugehen, dass ein hängiges Verfahren – zumindest für die
streitbetroffenen Bauteile – der Baufreigabe entgegensteht (zum Ganzen: Maja Schüpbach
Schmid, S. 139 f.). Allenfalls kann die Baufreigabe für die nicht
streitigen Bauteile erteilt werden (Das Näherbaurecht in der zürcherischen
baurechtlichen Praxis, Zürich 2000, Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 487).
4.4
Wie
erwähnt ist die vorzeitige Baufreigabe – im Gegensatz zur
Projektänderungsbewilligung – unangefochten geblieben. Ob die obgenannten
Voraussetzungen zur Erteilung der vorzeitigen Baufreigabe erfüllt waren, ist
daher nicht Verfahrensgegenstand. Folglich braucht der Frage, ob das im
Zeitpunkt der Baufreigabe hängige Rekursverfahren bezüglich
Projektänderungsbewilligung dieser entgegengestanden hätte, nicht nachgegangen
zu werden. Ebenso wenig ist damit dem Vorwurf nachzugehen, die Baufreigabe
hätte nicht ohne vorgängigen Entscheid des
Baurekursgerichts erteilt werden dürfen. Aus demselben Grund, und
nachdem kein entsprechendes Gesuch gestellt worden war, musste die Vorinstanz
auch das Vorliegen von Gründen für einen Entzug
der aufschiebenden Wirkung nicht von Amtes wegen prüfen.
Zusammenfassend erweist sich damit der Vorwurf des
schweren Verfahrensfehlers als unbegründet. Es bleibt der vorinstanzliche
Entscheid hinsichtlich des abgewiesenen Massnahmebegehrens zu überprüfen.
5.
5.1
Die
Begehren der Beschwerdeführenden bezwecken offensichtlich, die von der
Bauherrschaft derzeit ausgeführten Bauarbeiten (namentlich Aushub, Sicherung
der Baugrube, Einbringen von Bohrpfählen) vorsorglich stoppen zu lassen. Dogmatisch betrachtet handelt es sich beim verlangten
Baustopp um eine vorsorgliche Massnahme (VGr, 19. Mai 2021, VB.2021.00046,
E. 4.1 f., auch zum Folgenden). Nach herrschender Lehre und Praxis
ist die Grundlage für vorsorgliche Massnahmen unmittelbar in jener
materiell-rechtlichen Norm enthalten, deren Durchsetzung vorläufig gesichert
werden soll (RB 1994 Nr. 88). Eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage findet sich in § 6 VRG, wonach die Verwaltungsbehörde die
nötigen vorsorglichen Massnahmen treffen kann. § 327 Abs. 2 PBG ermächtigt
die Baubehörde zudem, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, wenn die
Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen nicht entsprechen. Mit einem Baustopp
wird vom Bauherrn der Unterbruch der Bauarbeiten verlangt. Ein Baustopp kann in
der Regel nur verfügt werden, wenn ein Bauherr massiv von den bewilligten
Plänen abweicht oder ohne Bewilligung baut.
Mit einem Baustopp soll widerrechtliches Verhalten unterbunden
werden. Zudem werden durch einen Baustopp vorhandene Vermögensvorteile nicht
oder nur geringfügig zerstört (VGr, 19. Mai
2021, VB.2021.00046, E. 4.2.1 f., auch zum Folgenden). In der
Regel genügt daher die Feststellung, dass Bauarbeiten (oder vorgesehene
Nutzungen) formell baurechtswidrig sind, um einen Baustopp oder ein vorläufiges
Nutzungsverbot anzuordnen, wobei allerdings der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten bleibt (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 614 f.).
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf stets des Vorliegens besonderer
Gründe. Sie sind dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private
Interessen zu wahren sind und der definitive materielle Entscheid aus
verfahrensrechtlichen Gründen nicht sogleich getroffen werden kann. Die
zuständige Behörde hat stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. Vorsorgliche
Massnahmen müssen sodann im Einklang mit dem übergeordneten Recht stehen sowie
die Rechtsgleichheit und den Grundsatz von Treu und Glauben wahren. Zudem ist –
gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip – kumulativ erforderlich, dass
eine vorsorgliche Massnahme im Einzelnen geeignet, erforderlich sowie zumutbar
ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 613
m. w. H.; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 6 N. 16).
5.2
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der
beschwerdeführerischen Auffassung, wonach die zur Ausführung freigegebenen und
bereits aufgenommenen Arbeiten den Ausgang des Rekursverfahrens gegen die
Projektänderung negativ präjudizieren würden, könne nicht gefolgt werden. Sie
wies das Massnahmebegehren daher ab.
5.2.1
In der angefochtenen Präsidialverfügung wird
ausgeführt, die Rekurrierenden würden sich bezüglich Umgebungsgestaltung auf
die Auflage F.j. der Stammbaubewilligung stützen, wonach die Decke der
Tiefgarage entsprechend der Lasten der gross-, mittel- und kleinkronigen Bäume
nötigen Überdeckung mit vegetationsfähigem Material zu dimensionieren oder
Aussparungen im Untergeschoss vorzunehmen seien. Sie befürchteten, dass durch
die aufgenommenen Arbeiten die ursprünglich projektierte Bepflanzung im Bereich
der Tiefgaragenüberdeckung nicht mehr realisiert werden könne. Indes würden sie
nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern die freigegebenen und aufgenommenen
Arbeiten (Aushub und Baugrubensicherung) einer ausreichenden Dimensionierung
beziehungsweise Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke entgegenstehen sollten. Dies
sei denn auch nicht ersichtlich. Unzutreffend, aber nicht entscheidend sei
sodann das Vorbringen, wonach die Bauherrschaft verpflichtet sei, die
ursprünglich projektierte Bepflanzung im Bereich der Tiefgaragenüberdachung als
wichtigen Bestandteil der Umgebungsgestaltung beizubehalten. Der Bauherrschaft
stehe es frei, sich für eine andere bewilligungsfähige Bepflanzung und
Umgebungsgestaltung zu entscheiden, zumal keine Anhaltspunkte bestünden, dass
diesbezüglich der gesetzmässige Zustand nicht auch anderweitig erreicht werden
könne.
5.2.2
Nicht anders verhalte es sich in Bezug auf die beschwerdeführerische
Auffassung, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass zwecks Erstellung der
notwendigen Kinderspielplätze auf einen Teil der Überbauung verzichtet werden
müsse. Diese Argumentation verkenne, dass die Stammbaubewilligung für das
Dispositiv
Bauvorhaben bereits in Rechtskraft erwachsen sei und demnach feststehe, dass
der gesetzmässige Zustand in jedem Fall erreicht werden könne. Auch in dieser
Hinsicht komme der Baugrubensicherung daher keine präjudizierende Wirkung zu.
In keiner Weise dargetan und nicht nachvollziehbar sei schliesslich, inwiefern
die angeblich unklaren Pläne im Bereich der Rampe und die "zahlreichen
offenen Rechtsfragen" der Baugrubensicherung entgegenstehen sollten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das mit der
Ausführung allfällig präjudizierender Arbeiten verbundene Risiko alleine die
Bauherrschaft trage.
5.3 Auf diese zutreffenden Erwägungen des
Baurekursgerichts kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Wie bereits
in der Präsidialverfügung vom 19.
Mai 2021 ausgeführt, betrifft die streitgegenständliche Projektänderung die
Umgebungsplanung und damit höchstens indirekt die sich momentan in Gang
befindlichen Abbruch- und Aushubarbeiten. Wenn die Beschwerdeführenden
befürchten, die Ausführung der Arbeiten könne sich negativ präjudizierend auf die
weitere Beurteilung der Projektänderung auswirken, so ergeben sich dafür keine
überzeugenden Anhaltspunkte.
5.3.1
Im Fall einer Gutheissung des Rekurses wäre
mit einer Entfernung allfälliger bereits ausgeführter Bauteile auf eigene
Kosten zur rechnen. Die streitbetroffenen Arbeiten
können rückgängig gemacht werden, sollten sie im Verlauf des Verfahrens eine
materielle Rechtswidrigkeit der Baubewilligung ergeben. Zudem ist dem
Bauherrn bekannt, dass die Projektänderung nicht rechtskräftig bewilligt ist;
er kann sich daher gegebenenfalls nicht auf den Gutglaubensschutz berufen (vgl.
VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00288, E. 3.2). Es
liegt daher auch bei hohen Kosten im Risikobereich der Bauherrschaft, wenn sie
vor Rechtskraft der gesamten Baubewilligung mit Aushub- und
Vorbereitungsarbeiten beginnt.
5.3.2
Die Behauptung, dass die gesetzlichen Anforderungen an die
Umgebungsgestaltung hinsichtlich Grünflächen, Spielplätzen und Bepflanzung
aufgrund geänderter Verhältnisse faktisch nicht mehr erfüllt werden könnten, ist
ferner nicht plausibel. Sie kann daher nicht zur verlangten Einstellung der
Bauarbeiten führen. Auch wenn sich die Umgebungsgestaltung als unrechtmässig
erweisen sollte, vermöchte dies die rechtskräftige Stammbaubewilligung nicht
infrage zu stellen, sondern wäre neu zu projektieren.
Auch das geltend gemachte
ungewisse Schicksal der Stammbaubewilligung vermag die von den
Beschwerdeführenden beantragte vorsorgliche Massnahme daher nicht zu
rechtfertigen. Jedenfalls steht der von den Beschwerdeführenden verlangte
Baustopp zur Sicherung einer rechtmässigen Umgebungsgestaltung nicht im
Zusammenhang mit den Aushub- und Abbrucharbeiten und erweist sich demnach auch nicht
als erforderlich.
5.3.3
Im Übrigen besteht mit § 340 PBG eine
Strafnorm, welche bei vorsätzlichen Verstössen gegen das PBG oder ausführende
Verfügungen eine Bestrafung mit Busse vorsieht. Die von der
Beschwerdeführerschaft beantragte Androhung einer Strafe im Sinn von § 340 PBG ist nicht notwendig, da diese Norm ohnehin gilt. Insgesamt hat die
Vorinstanz das (superprovisorische) Begehren um vorsorgliche Massnahmen zu
Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und
die dagegen vorgebrachten Rügen als unzutreffend. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ein Anspruch
auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie im gleichen Verhältnis
und unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem
anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.
Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen
Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem privaten
Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-
(insgesamt Fr. 1500.-, inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …