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Entscheid

VB.2021.00355

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00355

25. November 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23230)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00355

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1968 geborene türkische Staatsangehörige, reiste

am 13. April 2008 in die Schweiz ein und verheiratete sich am

30. April 2008 mit dem Schweizer C. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt. Seit 11. März 2013 ist sie im

Besitz der Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis

29. April 2023. Aus der Beziehung von A und B ging die mittlerweile

volljährige Tochter D, geboren 1995, hervor, welche über das Schweizer

Bürgerrecht verfügt.

A und B (mit der gemeinsamen Tochter bis zu deren

Volljährigkeit) wurden seit Juni 2009 insgesamt mit rund Fr. 170'000.-

(Stand: 22. Juli 2020) durch die Sozialhilfe unterstützt. Am 24. Juli

2019 wurde A der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt,

falls sie weiterhin Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen sollte. Wegen des

andauernden Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

18. Dezember 2020 die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihr

eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung,

befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung

wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: Nachweis von mindestens zwölf

Arbeitssuchbemühungen pro Monat, welche auch schriftlich zu erfolgen haben,

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, welche die Ablösung von

der Sozialhilfe ermöglicht, Ablösung von der Sozialhilfe, Verbesserung der

Deutschkenntnisse. Die Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 13. April 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I). Das

Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls

abgewiesen (Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten von Fr. 1'380.-

wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde

nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 14. Mai 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,

vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Mai 2021

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Am 29. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen

ein. Am 16. November 2021 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend

ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin wegen ihres Sozialhilfebezugs vom Beschwerdegegner

zu Recht von der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung

rückgestuft wurde.

2.2

Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss

Art. 63 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter anderem widerrufen werden,

wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat,

dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c).

Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen

BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).

Eine Person,

die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen

ist, erfüllt dabei regelmässig auch das Integrationskriterium von Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb

von Bildung nicht (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.1 –

21.

Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 3.4). Dem Kriterium liegt der

Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die

ausländische Person muss in der Lage sein, für sich und ihre Familie

aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf

die ein Anspruch besteht, wie Rentenleistungen oder Stipendien (Bundesrat,

Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes

[Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft Integration], 2429 f.;

ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201], wonach eine

Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht). Ist dies nicht der Fall, kann die

Niederlassungsbewilligung der betroffenen ausländischen Person gestützt auf –

den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten (AS 2017 6521 ff.,

6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt sich dabei um eine

Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann

gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder

Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).

Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten

werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat,

welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen

der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die

Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).

Die Rückstufung einer

altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung

unter dem neuen Recht setzt voraus, dass ein aktuelles Integrationsdefizit von

einem gewissen Gewicht vorliegt (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020,

E. 5 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). Dabei dürfen die

vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente

mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen

würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des

Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl. VGr,

3.

Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 2.3).

2.3

Die

Rückstufung verlangt nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung

(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG

sowie Art. 77f VZAE). Steht der

Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG im Raum, sind in diesem Zusammenhang insbesondere

die Ursachen des Bezugs (eingeschlossen das Verschulden und die Möglichkeiten

einer Reduktion bzw. Loslösung), die bisherige Anwesenheitsdauer der

ausländischen Person und der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu

berücksichtigen (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.2 –

21.

Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 4.1). Zudem kommt die

Rückstufung nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von

Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet,

erforderlich und zumutbar erscheint (BGr, 19. Oktober

2021, 2C_667/2020, E. 2.6 [zur Publikation vorgesehen]; VGr,

28.

Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f.

[beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die

Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst

eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung

zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr,

21.

Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von

Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder

Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f

VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen

Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrem Ehemann (und bis zu deren

Volljährigkeit auch zusammen mit der gemeinsamen Tochter) mit zwei Unterbrüchen

seit Juni 2009 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis am 22. Juli 2020 belief

sich die Summe der ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf rund

Fr. 170'000.-. Somit sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der

Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG bei der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.3 mit Hinweis).

Sodann erscheint eine vollständige Ablösung von der

Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch

längerfristig nicht ab. Die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin

und ihre fehlende Ausbildung lassen eine baldige Verbesserung der finanziellen

Situation der Beschwerdeführerin unrealistisch erscheinen. Da der Ausgang des

IV-Verfahrens ihres Ehemanns noch offen ist, kann daraus nicht geschlossen

werden, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft keine Sozialhilfe mehr

beanspruchen wird. Damit erfüllt die

Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG.

3.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Rückstufung der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen des geschilderten

erheblichen Sozialhilfebezugs verhältnismässig ist: Die

Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2009 und 2011 bis 2012 jeweils für knapp

zwei Monate sowie von 2014 bis 2017 als Reinigungskraft gearbeitet. 2019 und

2020.

konnte sie jeweils erneut für insgesamt knapp zwei Monate als

Reinigungskraft arbeiten, bis ihr aufgrund der Corona-Pandemie und der

zurückgegangenen Aufträge gekündigt wurde. Seit Ende 2020/Anfang 2021 hat die

Beschwerdeführerin wieder zwei Arbeitsstellen als Reinigungskraft und verdient rund

Fr. 1'700.- brutto pro Monat. Dieses Einkommen reicht jedoch zur Deckung

der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht aus,

weshalb sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sind. Der gemeinsame

Sozialhilfebezug kann der Beschwerdeführerin jedoch nur zu einem Teil

angerechnet werden, da er massgeblich auf die ausbleibende Erwerbstätigkeit

ihres Schweizer Ehemanns zurückzuführen ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin

gesundheitlich angeschlagen und geht aus zwei Arztzeugnissen hervor, dass sie

Analphabetin sei. Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin immer wieder um eine

neue Arbeitsstelle bemüht, was zeigt, dass sie willens ist, im Rahmen ihrer

Möglichkeiten selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die

Beschwerdeführerin erfüllt nach Ansicht der Sozialen Dienste der Stadt

Winterthur denn auch ihre sozialhilferechtliche Schadenminderungspflicht. Zudem

versuchte die Beschwerdeführerin, während ihres Aufenthalts in der Schweiz

trotz ihrer Beeinträchtigungen Deutsch zu lernen, und besuchte mehrmals

entsprechende Sprachkurse.

Die ausbleibende Erwerbstätigkeit des Ehemanns der

Beschwerdeführerin stellt somit eine massgebliche Ursache der gemeinsamen Sozialhilfeabhängigkeit

dar. Zudem ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer fehlenden Ausbildung gewillt,

im Rahmen ihrer Möglichkeiten selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie verdiente zuletzt Fr. 1'700.- brutto

pro Monat, womit sie ihr Erwerbspotenzial bereits zu einem Teil ausschöpfen

dürfte. Es erscheint jedoch realistisch, dass sie aufgrund ihres

Arbeitswillens ihr Arbeitspensum noch weiter erhöhen und auch in sprachlicher

Hinsicht Fortschritte erzielen kann. Damit erweist sich ihr Sozialhilfebezug nicht

mehrheitlich als verschuldet (vgl.

Art. 58a Abs. 2 AIG, Art. 77f lit. b und lit. c

Ziff. 1 VZAE).

Weiter ergibt sich aus den

Akten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Sozialhilfebezugs bislang nie

ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Der Beschwerdegegner hatte sie

lediglich kurz nach Inkrafttreten des revidierten Art. 63 Abs. 2 AIG

"im Sinne von Art. 57 Abs. 1 AIG" darauf hingewiesen, dass

der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin

nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und

ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Bei der besagten Mitteilung handelt es sich um

ein Standardschreiben ohne Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin

konkret bezogenen Fürsorgeleistungen und ihr Verschulden. Aufgrund ihrer langen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz und ihrer persönlichen Umstände wäre vor der

Anwendung der neuen ungünstigeren ausländerrechtlichen Regelung in Art. 63

AIG eine konkrete Verwarnung der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen (vgl.

BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5 [zur Publikation

vorgesehen]; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5). Damit

erweist sich die Rückstufung als unverhältnismässig und ist aufzuheben. Die

Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie sich weiterhin darum

zu bemühen hat, ihr Arbeitspotential voll auszuschöpfen. Sie ist in diesem Sinn

förmlich zu verwarnen.

4.

Somit ist die Beschwerdeführerin in Gutheissung ihrer

Beschwerde nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung,

dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger

Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und

gegebenenfalls angeordnet wird, sollten sich unter Berücksichtigung ihrer

persönlichen Umstände ihre Arbeitsintegrationsbemühungen wesentlich

verschlechtern. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die beantragte Einholung

eines Gutachtens zur Beurteilung des Bildungsstands der Beschwerdeführerin

verzichtet werden.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zzgl. Mehrwertsteuer für

das Rekurs- und Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die

Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war

begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden

Dispositiv

Rechtsfragen als notwendig. Demnach

ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihr in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren beizugeben. Zur Festlegung der Entschädigung für das

Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von

6 Stunden und 40 Minuten sowie Spesen im Betrag von Fr. 44.-

geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Rechtsvertreter ist demnach

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'627.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der Anrechnung

der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50

(inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag

von Fr. 11.50 (inkl. Mehrwertsteuer).

5.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam

zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen

Entscheids vom 13. April 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom

18. Dezember 2020 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom

13. April 2021 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen,

der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand

für das Rekursverfahren beigegeben und die Vorinstanz angewiesen, dessen

Entschädigung für das

Rekursverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen, wobei

die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.

In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. April

2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. April

2021 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zzgl.

Mehrwertsteuer zu bezahlen.

2. Die Beschwerdeführerin wird

verwarnt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihr in der Person

von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigegeben.

6. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 11.50

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lau­sanne 14.

9. Mitteilung an …