VB.2021.00357
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00357
8. Dezember 2021Deutsch11 min
(URT.2021.23294)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00357
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Umkleidezeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit dem Jahr 2000 als Anästhesiepfleger
beim Universitätsspital Zürich (USZ) angestellt. Am 20. November 2019
gelangte er an die Spitaldirektion des USZ und verlangte rückwirkend
Lohnnachzahlung im Umfang von Fr. 12'600.- für Umkleidezeit ab dem
1. Dezember 2014 bis am 31. Juli 2019. Die Spitaldirektion wies das
Begehren mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 8. Januar 2020 beantragte A dem Spitalrat des USZ, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und das USZ anzuweisen, ihm Fr. 12'600.- "nachzubezahlen". Mit Beschluss vom
14.
April 2021 wies der Spitalrat den Rekurs ab.
III.
A liess am 17. Mai 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Spitalrats vom 14. April 2021
sowie die Verfügung der Spitaldirektion des USZ vom 5. Dezember 2019
aufzuheben und das USZ anzuweisen, ihm "den Lohn für die Umkleidezeit in
der Höhe von CHF 8'167.55 brutto (…) nachzubezahlen". Das USZ
beantragte am 17. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge. Der Spitalrat reichte keine Vernehmlassung ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats
des Universitätsspitals Zürich über personalrechtliche Anordnungen der Spitaldirektion
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) sowie §§ 29 ff. des Gesetzes über das
Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15)
zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihm "Lohn
für die Umkleidezeit in der Höhe von CHF 8'167.55 brutto (…)
nachzubezahlen". Da das Verwaltungsgericht die Frage, ob ein
Anspruch darauf besteht, dass der Beschwerdegegner rückwirkend Umkleidezeit als
Arbeitszeit entschädigt, mit Urteil vom 25. November 2021 (VB.2021.00349)
bereits beantwortet hat, stellt sich hier keine über den Einzelfall
hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Somit fällt die Sache in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 22 f.).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bis am
31.
Juli 2019 mehr Arbeitszeit geleistet zu haben, als ihm vom
Beschwerdegegner angerechnet worden sei, und verlangt, ihm sei dafür Lohn
"nachzubezahlen". Dabei übersieht er, dass Mehrzeit und Überstunden –
wozu eine nachträgliche Anrechnung zusätzlicher Arbeitszeit führen dürfte –
nach Ziff. 6.9 f. des Arbeitszeitreglements des USZ
(Version 11.06.2019; nachfolgend: Arbeitszeitreglement) in erster Linie
durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren und eine Vergütung von
Überstunden nur zulässig ist, soweit ein Zeitausgleich innert einem
Kalenderjahr (betrieblich) nicht möglich war. Auf "Lohnnachzahlung"
hat der nach wie vor beim Beschwerdegegner tätige Beschwerdeführer schon aus
diesem Grund keinen Anspruch. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung
ist sein Antrag auf Nachzahlung von Lohn aber immerhin derart zu verstehen,
dass er die Anrechnung zusätzlicher Arbeitszeit verlangt.
3.
3.1
Das
Arbeitszeitreglement des Beschwerdegegners definiert die
Arbeitszeit in Ziff. 6.1.1 Abs. 1 als "die Zeit, während der
sich die Angestellten dem USZ zur Verfügung zu halten haben, soweit nicht in
Abs. 2 etwas Anderes vorgesehen ist". Für nichtärztliches Personal
legt es die wöchentliche Sollarbeitszeit für ein Vollzeitpensum auf
42.
Stunden fest (Ziff. 6.3 Abs. 1 Arbeitszeitreglement; vgl.
auch §§ 116 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]).
3.2
Seit dem 1. August 2019 sieht Ziff. 6.1.1
Abs. 2 des Arbeitszeitreglements vor, dass die "Zeit des An- und
Abkleidens von Berufskleidern (=Umkleidezeit) zu Beginn und Ende einer Schicht
unter Berücksichtigung der Berufsgruppenzugehörigkeit" als Arbeitszeit
gelte. Für die "Berufsgruppe Pflege und MTTB [Medizinisch-technisch
und -therapeutische Berufe]", zu der auch der Beschwerdeführer gehört,
heisst es: "Umkleidezeit im Früh-, Spät- und Tagesdienst in Dienstzeit
integriert / für Nachtdienst erfolgt Zeitgutschrift von 15 Minuten pro
Dienst" (Ziff. 6.1.1 Abs. 2 lit. g/g2 Arbeitszeitreglement).
In Ziff. 6.1.1 Abs. 2 lit. g des bis am
31.
Juli 2019 geltenden Arbeitszeitreglements war dagegen festgehalten,
dass die "Zeit des An- und Abkleidens von Berufskleidern zu
Beginn und Ende einer Schicht" nicht als Arbeitszeit gelte (vgl.
auch bereits das davor geltende Arbeitszeitreglement, gültig ab dem
1.
Januar 2016). Die zitierte Bestimmung kann als
Verschriftlichung der (davor bereits) gelebten Praxis beim Beschwerdegegner
qualifiziert werden. Denn schon vor Inkrafttreten der ausdrücklichen
reglementarischen Ausnahme der Umkleidezeit von der Arbeitszeit am
1.
Januar 2016 bestand beim Beschwerdegegner bzw. in der ganzen
Branche die Praxis, dass die bezahlte
Arbeitszeit mit dem
Dienstantritt auf der Station oder im Operationssaal begann und mit dem
Dispositiv
Dienstende am entsprechenden Arbeitsort endete. Die Umkleidezeit zählte demnach
bis am 1. August 2019 nicht zur bezahlten Arbeitszeit (VGr,
25. November 2021, VB.2021.00349, E. 4.2 Abs. 2; vgl.
BGr, 20. Januar 2021, 8C_514/2020, E. 5.1 und
E. 5.2.3 f.; VGr, 24. Juni 2020, VB.2019.00766, E. 3.2 Abs. 3; Andreas Petrik, Ist Umkleidezeit Arbeitszeit?, Pflegerecht
2019, S. 144 ff., 144).
4.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, dass die Regelung, welche bis Ende Juli 2019 galt, übergeordnetes
Recht verletzte.
4.1
4.1.1
Gemäss § 13 Abs. 2 USZG gelten für das öffentlich-rechtlich
angestellte Personal – und damit auch für den Beschwerdeführer – die für das
Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, soweit das Personalreglement des
Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 (PR-USZ, LS 813.152)
keine abweichenden Bestimmungen enthält. Letzteres enthält keine Definition der
Arbeitszeit.
4.1.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass aus den einschlägigen
Personalerlassen hervorgehe, dass Arbeitszeit zu entgelten sei. Weder dem
Personalgesetz vom 27. September 1998 (LS 177.10) noch der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz lasse sich eine Bestimmung entnehmen,
wonach die Zeit, die als Arbeitszeit zu qualifizieren ist, "nicht zu
entgelten oder wenigstens zu kompensieren wäre – insbesondere dann nicht, wenn
nirgends explizit festgehalten wird, dass sie bereits im Lohn enthalten
wäre".
4.1.3
Damit dringt er jedoch nicht durch. Denn weder aus dem Personalgesetz noch
aus der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO,
LS 177.11) und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz geht
hervor, ob Umkleidezeit als separat zu entschädigende Arbeitszeit zu
qualifizieren ist oder nicht. Diesbezüglich durfte der Beschwerdegegner demnach
eine eigene Regelung schaffen (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00349,
E. 5.1.3, auch zum Folgenden).
Dem Beschwerdegegner war es damit nicht verwehrt, die
Arbeitszeit so zu definieren, dass die "amtliche Tätigkeit" im Sinn
von § 11 Satz 1 PVO erst mit dem Dienstantritt auf der
Station oder im Operationssaal begann und mit dem Dienstende am entsprechenden
Arbeitsort endete. Mit Blick auf die erwähnte gelebte Praxis beim
Beschwerdegegner – und insbesondere für den Zeitraum vor Inkrafttreten des
Ausschlusses der Umkleidezeit von der Arbeitszeit per 1. Januar 2016 – ist
sodann anzufügen, dass eine gewollte, zusätzliche oder gesonderte
Abgeltung der Umkleidezeit ausdrücklich reglementarisch hätte verankert werden
müssen (vgl. BGr, 20. Januar 2021, 8C_514/2020, E. 5.1 und 5.2.3).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf Art. 13 Abs. 1
der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1, SR 822.111), wonach als Arbeitszeit im Sinn des Arbeitsgesetzes
vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) die Zeit gilt,
während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des
Arbeitgebers zu halten hat. Er bringt vor, dass Umkleidezeit als Arbeitszeit im
Sinn dieser Bestimmungen zu qualifizieren und deshalb zu entschädigen sei.
4.2.2
Als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
(§ 1 USZG) ist der Beschwerdegegner, unter Vorbehalt von Art. 71
lit. b ArG, den Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen. Das bedeutet,
dass für die Angestellten des Beschwerdegegners zwar auch hinsichtlich der im
Arbeitsgesetz geregelten Belange des Gesundheitsschutzes und der Arbeits- und
Ruhezeit (primär) die für das Personal des Kantons Zürich geltenden
Bestimmungen zur Anwendung gelangen; regelt das kantonale öffentliche
Dienstrecht eine bestimmte Frage nicht oder sind die kantonalen Regelungen über
den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit für die
Arbeitnehmenden weniger vorteilhaft als jene des Bundesrechts über den
Arbeitnehmerschutz, sind jedoch subsidiär die Vorschriften des Arbeitsgesetzes
und seiner Ausführungsverordnungen anwendbar (VGr, 3. Oktober 2018,
VB.2018.00109, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweisen [sowie das dazu ergangene
Urteil BGr, 8. April 2019, 8C_795/2018, E. 4]; BGE 138 I 356
E. 5; Roland A. Müller/Christian Maduz, Arbeitsgesetz
[ArG], Kommentar, 8. A., Zürich 2017, Art. 2 N. 26, Art. 71
N. 4).
Soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf VB.2019.00766
dafürhält, dass das Arbeitsgesetz und dessen Ausführungsverordnungen auf den
Beschwerdegegner nicht anwendbar seien, so übersieht sie die Bedeutung dieses
verwaltungsgerichtlichen Urteils. Beim dortigen Beschwerdegegner
handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (namentlich einen
Zweckverband), bei der die Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Gemäss Art. 2
Abs. 2 und Art. 71 lit. b ArG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 ArGV 1 sind die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des
Arbeitsgesetzes in dieser Konstellation – im Unterschied zur öffentlich-rechtlichen
Anstalt mit Rechtspersönlichkeit – nicht anwendbar (VGr, 24. Juni 2020,
VB.2019.00766, E. 3.3 Abs. 2; zum Ganzen VGr, 25. November 2021,
VB.2021.00349, E. 5.2.2).
4.2.3
Der Regelungsbereich des Arbeitsgesetzes beschränkt sich auf die Festlegung
einer Höchstarbeitszeit und zulässiger Arbeitszeiten (VGr, 24. Juni 2020,
VB.2019.00766, E. 3.3 Abs. 4; Martin Farner, in: Alfred
Blesi/Thomas Pietruszak/Isabelle Wildhaber [Hrsg.], Kurzkommentar ArG, Basel
2018, Einleitung N. 42). Die Qualifikation als Arbeitszeit im Sinn von
Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 hat somit insbesondere als Rechtsfolge,
dass die Arbeitszeit an die Höchstarbeitszeiten angerechnet und für die
Ruhezeiten berücksichtigt werden. Demgegenüber bedeutet diese Qualifikation nicht,
dass für diese Zeit auch Lohn geschuldet ist. Diesbezüglich kommen die Regeln
des Obligationenrechts (OR, SR 220) bzw. das anwendbare öffentliche
Personalrecht zur Anwendung (Philippe Nordmann/Fabian Looser, Kurzkommentar
ArG, Art. 9 N. 14; Adrian von Kaenel, in: Thomas Geiser/Adrian von
Kaenel/Rémy Wyler [Hrsg.], Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 9 N. 7;
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den
Verordnungen 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 [www.seco.admin.ch
→ Publikationen & Dienstleistungen → Arbeit →
Arbeitsbedingungen → Wegleitung zum Arbeitsgesetz], Stand Juni
2021 [nachfolgend: Wegleitung ArGV 1], 113-2). In diesem Sinn ist etwa
auch im Privatrecht zulässig, kein Lohn für Überstunden vorzusehen bzw. die Überstunden bereits mit dem Monatslohn zu vergüten (Art. 321c
Abs. 3 OR; BGE 124 III 469 [= Pra. 81/1999 Nr. 37]
E. 3a; BGr, 22. August 2012, 4A_172/2012, E. 6.1; zum Ganzen
VGr, 25. November 2021, VB.2021.00349, E. 5.2.3).
Wie bereits dargelegt, schloss der Beschwerdegegner eine
gesonderte Abgeltung der Umkleidezeit bis Ende Juli 2019 aus, was sich nach dem
Gesagten als zulässig erweist.
4.2.4
Die Berücksichtigung der Umkleidezeit in einem Umfang, wie vom
Beschwerdeführer verlangt, führt im Übrigen auch nicht zu einer Überschreitung
der Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG (bzw.
Ziff. 6.3 Arbeitszeitreglement), weshalb der Beschwerdegegner auch nicht
zur Ausrichtung eines Lohnzuschlags nach Art. 13 Abs. 1 ArG (bzw.
Ziff. 6.11 Arbeitszeitreglement) verpflichtet war. Durch das Ausklammern
der Umkleidezeit von der zu entschädigenden Arbeitszeit verstiess der
Beschwerdegegner demnach nicht gegen die Vorgaben des Arbeitsgesetzes.
4.2.5
Somit kann der Beschwerdeführer aus der Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes
auf den Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bis am
31. Juli 2019 eine Regelung kannte, welche die Umkleidezeit von der
bezahlten Arbeitszeit ausnahm. Diese verstiess nicht gegen übergeordnetes
Recht. Folglich bestand vor diesem Datum kein Anspruch, beim Beschwerdegegner
für Umkleidezeit (gesondert) entschädigt zu werden (VGr, 25. November
2021, VB.2021.00349, E. 5.4). Desgleichen kommt dem Beschwerdeführer auch
kein Anspruch auf Anrechnung zusätzlicher Arbeitszeit zu.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
6.2 Eine
Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. In der Regel haben öffentlich-rechtliche Anstalten wie der
Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört (vgl. für den Beschwerdegegner etwa VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00275, E. 10.2). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche
die Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.
7.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt
(vgl. E. 1.2), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen
werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 795.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …