VB.2021.00358
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00358
20. Juli 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22901)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00358
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit 2014 von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom
29. Januar 2020 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. März 2020, weil A in der
Stadt Zürich keinen Unterstützungswohnsitz mehr habe. Nachdem A um
Neubeurteilung ersucht hatte, bestätigte die Sozialbehörde der Stadt Zürich
diesen Entscheid am 11. Juni 2020.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 22. Juli 2020 Rekurs beim Bezirksrat
Zürich. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 25. März 2021 ab.
III.
A. Mit am
10.
Mai 2021 bei der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik
Deutschland zur Weiterleitung abgegebener Beschwerdeschrift gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats Zürich vom 25. März 2021 sowie die weitere Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe. Zudem stellte sie sinngemäss ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung.
B. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 20. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung,
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 3. Juni 2021 die Abweisung
der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 11. Februar
2021, VB.2020.00780, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Gemäss dem jüngsten bei den
Akten liegenden Leistungsentscheid wird die Beschwerdeführerin monatlich mit
wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 888.- unterstützt. Der Streitwert
beträgt demzufolge Fr. 10'656.-. Deshalb und mangels grundsätzlicher
Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG;
LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Pflicht zur Leistung
persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des
Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach dem
SHG in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Art. 12 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) sieht vor, dass die Unterstützung der
Schweizer Bürger dem Wohnkanton obliegt. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in
dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser
Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus
dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz
(Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so
gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Abs. 2). Die Unterstützung von
Auslandschweizern richtet sich gemäss Art. 1 Abs. 3 ZUG nach dem
Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 (ASG; SR 195.1). Nach den dort
statuierten Voraussetzungen gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe (Art. 22 ff. ASG).
2.2
Das
Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34 SHG setzt zum
einen voraus, dass der Hilfesuchende sich tatsächlich in der Gemeinde
niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche
Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss der Betroffene die aus den gesamten
Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft",
d. h. zumindest für
längere Zeit zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren
Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht
die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Dabei sind alle Elemente
der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, und es
sind keine allzu strengen Anforderungen an die Dauer und die Absicht des
Verbleibens zu stellen (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 3.3;
10.
Januar 2019, VB.2018.00660, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
Der
Unterstützungswohnsitz endet
mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Wer den
bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz
mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen
Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10.
Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) bleibt der einmal begründete
Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet
vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Wenn eine Person das Gebiet des
Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Sonderzweck verlässt,
bleibt der Unterstützungswohnsitz hingegen bestehen. Insbesondere endet der
Unterstützungswohnsitz nicht, wenn die unterstützte Person die bisherige
Wohngemeinde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst
von vornherein für eine kurze Zeit befristet, verlässt und bei Verwandten oder
Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt (zum Ganzen VGr, 10. Januar 2019,
VB.2018.00660, E. 3.3 mit Hinweisen). Ist der Aufenthalt aber nicht von
vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf
weiteres", liegt in aller Regel kein Sonderzweck vor (siehe Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 3.2.01, Ziff. 5.3,
24.
November 2020, abrufbar unter: sozialhilfe.zh.ch).
3.
3.1
Nach
unbestrittener Feststellung der Vorinstanz verliess die Beschwerdeführerin die
Stadt Zürich spätestens im Oktober 2018 und zog zu Freunden und Bekannten nach
Deutschland. Nach eigenen Angaben hält sie sich seit Februar 2019 in C
(Deutschland) an derselben Adresse auf. Von ihr unwidersprochen blieb auch die
vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin seit Anfang 2019
nicht mehr in die Schweiz zurückkehrte.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie halte sich ausschliesslich zur Abklärung
ihrer gesundheitlichen Situation und damit zu einem Sonderzweck im Ausland auf.
Bereits aus der Dauer der ununterbrochenen Landesabwesenheit der
Beschwerdeführerin – rund eineinhalb Jahre zum Zeitpunkt der verfügten
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe – folgt jedoch, dass sie im
sozialhilferechtlichen Sinn aus der Stadt Zürich weggezogen ist. Daran vermag
die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass sie zu keinem
Zeitpunkt die Absicht gehabt oder geäussert habe, nicht nach Zürich
zurückkehren zu werden oder zu wollen. Für das Bestehen eines
Unterstützungswohnsitzes ist nämlich nicht der innere Wille einer Person
massgebend, sondern ihre tatsächliche Wohnsitznahme sowie die diesbezügliche Absicht,
auf welche die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (hiervor
E. 2.2). Die Beschwerdeführerin befindet sich inzwischen ununterbrochen
seit mehr als zweieinhalb Jahren und bis auf Weiteres in Deutschland; konkrete
Rückkehrpläne bringt sie nicht vor. Ihr Aufenthalt in C (Deutschland) kann
nicht als kurz oder vorübergehend gelten; vielmehr lassen die Umstände auf eine
Absicht dauerhaften Verbleibens schliessen. Vor diesem Hintergrund ist
unerheblich, dass die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand in C
(Deutschland) statt in der Schweiz abklären lassen will und vorbringt, sich nur
aus dieser Motivation dort aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig
ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt und weist keinerlei relevanten
Bezugspunkte zur Stadt Zürich mehr auf, womit sich ihre Anwesenheit in C
(Deutschland) von einem Spital- oder Heimaufenthalt unterscheidet, der ein
zwischenzeitliches, jedoch von vornherein auf kurze Zeit befristetes Verlassen
der Wohngemeinde bedingt und den Unterstützungswohnsitz regelmässig nicht
beendet. Schliesslich sind auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Arbeitsfähigkeit sowie zur Corona-Pandemie
nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, der Unterstützungswohnsitz der
Beschwerdeführerin habe spätestens im Zeitpunkt der kommunalen Erstverfügung
vom 29. Januar 2020 geendet, als unrichtig erscheinen zu lassen.
3.3
Mit dem
Wegzug der Beschwerdeführerin aus der Stadt Zürich endete die Pflicht der
Beschwerdegegnerin zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe (vgl. hiervor
E. 2.1), weshalb die Einstellung zu Recht erfolgt ist. Aufgrund des
Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren (§ 63 Abs. 2 VRG)
erübrigt sich eine Prüfung des genauen Zeitpunkts des Endes der
Unterstützungspflicht, weil dieses nach den vorstehenden Erwägungen jedenfalls
vor dem 31. März 2020 liegt und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
auf dieses Datum hin demzufolge nicht zu beanstanden ist.
4.
4.1
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Beschwerdeführerin stellt sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen. Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden
Erwägungen indessen als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
5.
Die Beschwerdeführerin bittet um Zusendung einer Kopie dieses
Urteils per Post an ihre Wohnadresse in Deutschland. Gemäss Art. 11
Abs. 1 des auch von Deutschland ratifizierten Europäischen Übereinkommens
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.
November 1977 (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2019; SR
0.172.030.5) kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet
anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke in Verwaltungssachen
unmittelbar durch die Post zustellen lassen. Allerdings hat die Bundesrepublik
Deutschland gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens den
Vorbehalt angebracht, dass auf ihrem Gebiet keine direkte postalische
Zustellung von Schriftstücken erfolgen darf (siehe https://www.coe.int/de >
Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis > Europäisches Übereinkommen über die
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland > Vorbehalte
und Erklärungen). Ein postalischer Versand dieses Urteils an die Wohnadresse
der Beschwerdeführerin in C (Deutschland) ist demzufolge ausgeschlossen.
Entsprechend erfolgt der Versand dieses Urteils ausschliesslich an das von der
Beschwerdeführerin bezeichnete Zustellungsdomizil in der Schweiz (§ 6b Abs. 1 VRG). Als massgebliche Eröffnung für den Beginn der Rechtsmittelfrist gemäss
Dispositiv-Ziffer 5 gilt die Zustellung an die Schweizer Zustelladresse
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 6b N. 19).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …