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Entscheid

VB.2021.00358

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00358

20. Juli 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22901)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00358

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit 2014 von den Sozialen Diensten der Stadt

Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom

29. Januar 2020 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. März 2020, weil A in der

Stadt Zürich keinen Unterstützungswohnsitz mehr habe. Nachdem A um

Neubeurteilung ersucht hatte, bestätigte die Sozialbehörde der Stadt Zürich

diesen Entscheid am 11. Juni 2020.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22. Juli 2020 Rekurs beim Bezirksrat

Zürich. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 25. März 2021 ab.

III.

A. Mit am

10.

Mai 2021 bei der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik

Deutschland zur Weiterleitung abgegebener Beschwerdeschrift gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats Zürich vom 25. März 2021 sowie die weitere Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe. Zudem stellte sie sinngemäss ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung.

B. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete am 20. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung,

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die

Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 3. Juni 2021 die Abweisung

der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 11. Februar

2021, VB.2020.00780, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Gemäss dem jüngsten bei den

Akten liegenden Leistungsentscheid wird die Beschwerdeführerin monatlich mit

wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 888.- unterstützt. Der Streitwert

beträgt demzufolge Fr. 10'656.-. Deshalb und mangels grundsätzlicher

Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG;

LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Pflicht zur Leistung

persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des

Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach dem

SHG in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden

Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Art. 12 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) sieht vor, dass die Unterstützung der

Schweizer Bürger dem Wohnkanton obliegt. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in

dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser

Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus

dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz

(Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so

gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Abs. 2). Die Unterstützung von

Auslandschweizern richtet sich gemäss Art. 1 Abs. 3 ZUG nach dem

Ausland­schweizergesetz vom 26. September 2014 (ASG; SR 195.1). Nach den dort

statuierten Voraussetzungen gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und

Auslandschweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe (Art. 22 ff. ASG).

2.2

Das

Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34 SHG setzt zum

einen vor­aus, dass der Hilfesuchende sich tatsächlich in der Gemeinde

niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche

Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss der Betroffene die aus den gesamten

Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft",

d. h. zumindest für

längere Zeit zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren

Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht

die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Dabei sind alle Elemente

der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, und es

sind keine allzu strengen Anforderungen an die Dauer und die Absicht des

Verbleibens zu stellen (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 3.3;

10.

Januar 2019, VB.2018.00660, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3

Der

Unterstützungswohnsitz endet

mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Wer den

bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz

mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen

Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) bleibt der einmal begründete

Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet

vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Wenn eine Person das Gebiet des

Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Sonderzweck verlässt,

bleibt der Unterstützungswohnsitz hingegen bestehen. Insbesondere endet der

Unterstützungswohnsitz nicht, wenn die unterstützte Person die bisherige

Wohngemeinde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst

von vornherein für eine kurze Zeit befristet, verlässt und bei Verwandten oder

Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt (zum Ganzen VGr, 10. Januar 2019,

VB.2018.00660, E. 3.3 mit Hinweisen). Ist der Aufenthalt aber nicht von

vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf

weiteres", liegt in aller Regel kein Sonderzweck vor (siehe Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 3.2.01, Ziff. 5.3,

24.

November 2020, abrufbar unter: sozialhilfe.zh.ch).

3.

3.1

Nach

unbestrittener Feststellung der Vorinstanz verliess die Beschwerdeführerin die

Stadt Zürich spätestens im Oktober 2018 und zog zu Freunden und Bekannten nach

Deutschland. Nach eigenen Angaben hält sie sich seit Februar 2019 in C

(Deutschland) an derselben Adresse auf. Von ihr unwidersprochen blieb auch die

vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin seit Anfang 2019

nicht mehr in die Schweiz zurückkehrte.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie halte sich ausschliesslich zur Abklärung

ihrer gesundheitlichen Situation und damit zu einem Sonderzweck im Ausland auf.

Bereits aus der Dauer der ununterbrochenen Landesabwesenheit der

Beschwerdeführerin – rund eineinhalb Jahre zum Zeitpunkt der verfügten

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe – folgt jedoch, dass sie im

sozialhilferechtlichen Sinn aus der Stadt Zürich weggezogen ist. Daran vermag

die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass sie zu keinem

Zeitpunkt die Absicht gehabt oder geäussert habe, nicht nach Zürich

zurückkehren zu werden oder zu wollen. Für das Bestehen eines

Unterstützungswohnsitzes ist nämlich nicht der innere Wille einer Person

massgebend, sondern ihre tatsächliche Wohnsitznahme sowie die diesbezügliche Absicht,

auf welche die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (hiervor

E. 2.2). Die Beschwerdeführerin befindet sich inzwischen ununterbrochen

seit mehr als zweieinhalb Jahren und bis auf Weiteres in Deutschland; konkrete

Rückkehrpläne bringt sie nicht vor. Ihr Aufenthalt in C (Deutschland) kann

nicht als kurz oder vorübergehend gelten; vielmehr lassen die Umstände auf eine

Absicht dauerhaften Verbleibens schliessen. Vor diesem Hintergrund ist

unerheblich, dass die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand in C

(Deutschland) statt in der Schweiz abklären lassen will und vorbringt, sich nur

aus dieser Motivation dort aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig

ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt und weist keinerlei relevanten

Bezugspunkte zur Stadt Zürich mehr auf, womit sich ihre Anwesenheit in C

(Deutschland) von einem Spital- oder Heimaufenthalt unterscheidet, der ein

zwischenzeitliches, jedoch von vornherein auf kurze Zeit befristetes Verlassen

der Wohngemeinde bedingt und den Unterstützungswohnsitz regelmässig nicht

beendet. Schliesslich sind auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin

zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Arbeitsfähigkeit sowie zur Corona-Pandemie

nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, der Unterstützungswohnsitz der

Beschwerdeführerin habe spätestens im Zeitpunkt der kommunalen Erstverfügung

vom 29. Januar 2020 geendet, als unrichtig erscheinen zu lassen.

3.3

Mit dem

Wegzug der Beschwerdeführerin aus der Stadt Zürich endete die Pflicht der

Beschwerdegegnerin zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe (vgl. hiervor

E. 2.1), weshalb die Einstellung zu Recht erfolgt ist. Aufgrund des

Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren (§ 63 Abs. 2 VRG)

erübrigt sich eine Prüfung des genauen Zeitpunkts des Endes der

Unterstützungspflicht, weil dieses nach den vorstehenden Erwägungen jedenfalls

vor dem 31. März 2020 liegt und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

auf dieses Datum hin demzufolge nicht zu beanstanden ist.

4.

4.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Beschwerdeführerin stellt sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten zu erlassen. Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden

Erwägungen indessen als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

5.

Die Beschwerdeführerin bittet um Zusendung einer Kopie dieses

Urteils per Post an ihre Wohnadresse in Deutschland. Gemäss Art. 11

Abs. 1 des auch von Deutschland ratifizierten Europäischen Übereinkommens

über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.

November 1977 (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2019; SR

0.172.030.5) kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet

anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke in Verwaltungssachen

unmittelbar durch die Post zustellen lassen. Allerdings hat die Bundesrepublik

Deutschland gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens den

Vorbehalt angebracht, dass auf ihrem Gebiet keine direkte postalische

Zustellung von Schriftstücken erfolgen darf (siehe https://www.coe.int/de >

Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis > Europäisches Übereinkommen über die

Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland > Vorbehalte

und Erklärungen). Ein postalischer Versand dieses Urteils an die Wohnadresse

der Beschwerdeführerin in C (Deutschland) ist demzufolge ausgeschlossen.

Entsprechend erfolgt der Versand dieses Urteils ausschliesslich an das von der

Beschwerdeführerin bezeichnete Zustellungsdomizil in der Schweiz (§ 6b Abs. 1 VRG). Als massgebliche Eröffnung für den Beginn der Rechtsmittelfrist gemäss

Dispositiv-Ziffer 5 gilt die Zustellung an die Schweizer Zustelladresse

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 6b N. 19).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …