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Entscheid

VB.2021.00360

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00360

2. September 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23003)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00360

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

einer Modulprüfung und Ausschluss aus dem Studium,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Studierende des Studiengangs Bachelor of Science ZFH

in Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ), absolvierte

am 16. Juli 2020 von zu Hause aus die online durchgeführte

Wiederholungsprüfung im Kurs "Statistik 2". Mit E-Mail vom 30. Juli

2020 informierte man sie darüber, in der betreffenden Prüfung eine ungenügende

Note (gerundet 2,5) erzielt zu haben.

Am 10. September 2020 teilte die Leiterin des

Studiengangs Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie A daraufhin mit, dass

sie angesichts dieses Prüfungsresultats "die Anforderungen für einen

erfolgreichen Studienabschluss nicht erfüllt" und die Prüfungskommission

daher an ihrer Sitzung vom 7. September 2020 ihren Studienausschluss

beschlossen habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rektor der HWZ mit

Verfügung vom 23. September 2020 ab. Gleich verfuhr der Schulrat der HWZ

am 8. Dezember 2020 mit dem gegen diesen Einspracheentscheid gerichteten

internen Rekurs.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 4. Januar 2021 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das

Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. April

2021.

abwies (Dispositiv-Ziff. I) und Ersterer in Dispositiv-Ziff. III

die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 585.- auferlegte.

III.

A liess am 17. Mai 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Exmatrikulationsentscheid der HWZ vom 7. September 2020 aufzuheben und

diese zu verpflichten, ihr "zeitnah die Möglichkeit zu geben, die Prüfung

Statistik 2 aus dem 5. Studiensemester nochmals zu absolvieren".

Die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen beantragte am 2. Juni

2021.

die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die HWZ schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In ihren weiteren

Stellungnahmen vom 25. Juni 2021 bzw. vom 12. Juli 2021 hielten A und

die HWZ an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über

(letztinstanzliche) Anordnungen nichtstaatlicher Schulen aus dem

Fachhochschulbereich über das Ergebnis von Prüfungen nach § 36 Abs. 2

Satz 2 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

(LS 414.10) in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Organisation

und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober

1998.

(LS 415.111.7) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Nachdem die Beschwerdegegnerin Teil der Zürcher

Fachhochschule (ZFH) ist und das Ergebnis einer Prüfung im Streit steht, ist

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten. Fraglich erscheint einzig, ob – wie die

Beschwerdegegnerin einwendet – die vor Verwaltungsgericht (teilweise) neu

vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des

Umfangs "der Leistungsstörung in der Prüfungsorganisation" und der

Prüfungsbewertung als solcher nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst seien (vgl.

dazu Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 36 in

Verbindung mit § 20a N. 17 ff.). Wie sich indes sogleich zeigt, dringt

die Beschwerdeführerin mit einem Argument bzw. ihrem Hauptargument durch, auf

das sie sich bereits in den vorangegangenen Verfahren gestützt hatte, weshalb

die Frage offenbleiben kann.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin begründet den Anfang September 2020 beschlossenen

Studienausschluss der Beschwerdeführerin einzig damit, dass diese die

"Anforderungen zu einer erfolgreichen Bachelor-Diplomierung" nicht

"bestanden" habe, und nennt keine Bestimmung, auf welche sie ihren

Entscheid stützt.

Unbestritten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin im

Juli 2020, im 5. Semester ihres Bachelorstudiums, eine ungenügende Note

(insbesondere) im Kurs "Statistik 2" bzw. genauer "Statistik:

Von der Vergangenheit zur Zukunft" erzielt und diesen damit zum

wiederholten Mal nicht bestanden hatte. Selbst wenn die betreffende Note

nämlich, was die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht – unter Hinweis auf

eine angeblich nachträglich allen Prüflingen gewährte Notenanhebung – (neu)

sinngemäss geltend macht, "um einen Wert von 0,8" anzuheben wäre,

resultierte (gerundet) bloss die Note 3,5 (Art. 33 der Studien- und

Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge vom 15. Juli 2019). Die ungenügende

Note im Kurs "Statistik 2" wiederum zieht – ungeachtet dessen, ob es

sich dabei um eine 2,5 oder eine 3,5 handelt – das Nichtbestehen des

Pflichtmoduls "Daten, Zahlen und Informationen als Wissensgrundlage"

nach sich, da der Kurs "Statistik 2" Teil dieses Moduls bildet und

die Beschwerdeführerin in den beiden weiteren Kursen, welche zur Ermittlung der

Modulnote herangezogen werden, jeweils nur die Note 4 erzielt hatte. Das

Nichtbestehen des Moduls ist sodann definitiv, weil die Beschwerdeführerin die

zulässige Anzahl an Möglichkeiten zur Repetition des Kurses "Statistik

2" bereits ausgeschöpft hat (vgl. zum Ganzen Art. 14, 15, 18, 34 und Art. 42

in Verbindung mit dem Anhang I der Studien- und Prüfungsordnung).

Mit dem – mangels weiterer

Repetitionsmöglichkeiten – definitiven Nichtbestehen eines Pflichtmoduls des

Studiengangs Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie, das heisst eines

Moduls, welches von allen Studierenden des Studiengangs im Lauf des Studiums

belegt werden muss, können die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss des

betreffenden Studiums im Sinn des Art. 42 der Studien- und Prüfungsordnung

nicht mehr erfüllt werden, sodass ein Ausschluss davon als logische Folge

erscheint (so auch explizit Art. 19 der Studien- und Prüfungsordnung). Insofern

ist der Studienausschluss der Beschwerdeführerin daher nicht zu beanstanden.

2.2

Dem tritt auch die

Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie macht allerdings (unter anderem) geltend,

während der Prüfung aufgrund der mangelhaften Prüfungsorganisation eine

Panikattacke erlitten zu haben und in der Folge "prüfungsunfähig"

gewesen zu sein.

Zum Beleg ihrer Ausführungen reicht sie insbesondere eine

Logfile-Statistik zu ihren (digitalen) Aktivitäten während der Prüfung vom 16. Juli

2020.

ins Recht sowie eine Anrufliste vom fraglichen Tag und zwei vom 7. September

2020.

bzw. 10. Mai 2021 datierende Berichte einer Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie. Letztgenannten Berichten lässt sich dabei entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin seit Mai 2018 wegen einer mittelgradigen depressiven

Episode und einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist. Die Behandlung finde – so

der jüngere Bericht konkret – aktuell einmal wöchentlich statt, wobei sich der

Zustand der Beschwerdeführerin soweit stabilisiert habe, dass ihre

Grundmedikation habe reduziert werden können. Panikattacken etwa kämen

"seit mehr als einem Jahr viel seltener" vor, in der Regel in emotional

angespannten, unerwarteten und angstbesetzten Stresssituationen. Falls sie

aufträten, seien sie aber leider in ihrer Heftigkeit nach wie vor sehr stark

ausgeprägt und gingen mit einer verzögerten Wahrnehmung und Einschätzung der

Situation einher, wie auch mit einer Reihe von kognitiven Störungen. Die

beschriebenen Symptome seien "bei der Prüfung im Sommer 2020" so

heftig gewesen, dass die Beschwerdeführerin als Notfallmedikament das

Benzodiazepin Temesta eingenommen habe. Aufgrund der bekannten Nebenwirkungen

dieses Medikaments "wie Sedation, Müdigkeit, Erschöpfung und

Schwindel" sei die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen, die Prüfung normal

fortzusetzen.

Fraglich und im Folgenden zu

prüfen ist daher, ob aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine

Annullierung des ungenügenden Leistungsnachweises im Kurs "Statistik

2" gegeben sind bzw. ob ihr ausnahmsweise und entgegen der Regelung in § 14

der Studien- und Prüfungsordnung eine weitere

(zweite) Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen ist.

2.3

Gemäss Art. 23

der Studien- und Prüfungsordnung muss, wer einen Leistungsnachweis versäumt,

dies unverzüglich nach Kenntnis dem Bachelorsekretariat melden "inkl.

Nennung des Hinderungsgrunds" (Satz 1). Wird ein Leistungsnachweis

nach Antritt abgebrochen, so gelten Art. 29 und Art. 30 der Studien-

und Prüfungsordnung "sinngemäss", wonach zur Nachprüfung zugelassen

wird, wer (namentlich) infolge ärztlich belegter Krankheit die Präsenzordnung

nicht einzuhalten vermochte und beim Bachelorsekretariat ein entsprechendes

Gesuch stellt (Art. 23 Satz 5 der Studien- und Prüfungsordnung). Wer

einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich dagegen nach Art. 23 Satz 4

der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachträglich auf bekannte oder

erkennbare Probleme berufen, welche die Leistung beeinträchtigen.

Diese Regelung entspricht dem auch in zahlreichen anderen

Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten

Grundsatz, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einen bekannten oder

erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, schnellstmöglich

vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung

und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr

beachtlich ist. Damit soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass jemand in

Kenntnis eines Verhinderungsgrunds eine Prüfung ablegt und nachträglich –

verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grunds

die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche

Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den

Kandidaten verletzen und widerspräche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben

(zum Ganzen VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.1 mit Hinweisen;

ferner BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 7.1 [in BGE 147 I 73 nicht

publizierte Erwägung]).

Zu gewähren ist die Möglichkeit einer nachträglichen Annullierung

eines Prüfungsergebnisses bzw. einer (zusätzlichen) Nachprüfung allerdings dann,

wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den

massgeblichen Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte – so

etwa, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation

genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt der

Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die

gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (zum Ganzen

BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr, 23. August

2017, VB.2017.00022, E. 6.1 mit Hinweisen [nicht publiziert]).

2.4

Im

vorliegenden Fall geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich die

Beschwerdeführerin mit der ordentlichen Abgabe der streitgegenständlichen

Prüfung "für prüfungsfähig erklärt" habe und ihre medizinischen

Probleme vor Prüfungsbeginn oder während der Prüfung hätte geltend machen

müssen. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin ebenfalls vor, es

unterlassen zu haben, rechtzeitig "ein Annullierungsgesuch zu

stellen".

Dem lässt sich nicht folgen: Wie die Beschwerdeführerin

zutreffend vorbringt, bestand für sie vor der Prüfung vom 16. Juli 2020 kein

Anlass, ihre gesundheitlichen Probleme bei der Studiengangleitung zu melden

bzw. im Sinn von Art. 23 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung auf

ihre Prüfungsanmeldung zurückzukommen. Wie die Beschwerdeführerin schon im

Einspracheverfahren glaubwürdig darlegte und sich in den von ihr eingereichten

Arztzeugnissen bestätigt findet, schränken sie ihre psychischen Leiden aktuell

im Alltag nicht mehr (wesentlich) ein und ist sie grundsätzlich seit Februar

2019.

wieder voll arbeitsfähig. War die Beschwerdeführerin insofern im November

2017.

noch gezwungen gewesen, ihr Studium krankheitsbedingt für drei Semester zu

unterbrechen, sind die Symptome ihrer depressiven Episode – ihrer Ärztin

zufolge – seit der Wiederaufnahme des Studiums im Herbst 2019 in den

Hintergrund getreten und hat sie seither viel seltener Panikattacken erlitten,

sodass sie im Herbst/Winter 2019 auch sämtliche (neun) Leistungsnachweise

erfolgreich erbringen konnte.

2.5

Die

Beschwerdeführerin konnte daher nicht vorhersehen, dass sie während der Onlineprüfung

vom 16. Juli 2020 an der Leistungserbringung verhindert bzw. behindert

sein werde. Sie schildert vielmehr glaubhaft, erst nach Durchsicht der digital

bereitgestellten Prüfungsunterlagen eine Panikattacke erlitten zu haben, weil die

Dateien nicht vollständig gewesen seien bzw. sich die Anhänge mit den zu

analysierenden Statistiken nicht hätten herunterladen lassen (zum geforderten

Beweismass BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 4.4.2 f. mit

Hinweisen).

So geht aus den von der Beschwerdegegnerin ins Verfahren

eingebrachten Unterlagen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin um 11:52 Uhr,

eine knappe Stunde nach Prüfungsbeginn, an die "permanente online

Prüfungs-Taskforce" wandte und dort meldete, dass sie keine Daten

herunterladen könne. Um 11.53 Uhr antwortete ihr ein Mitglied des

Taskforce-Teams und schickte ihr einen Link mit den entsprechenden Daten. Um

11.54

Uhr bestätigte die Beschwerdeführerin die Zustellung. Ungeachtet

dessen, ob die nachgereichten Prüfungsunterlagen vollständig waren oder – wie

die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend macht – immer noch Lücken

bzw. Fehler aufwiesen, erscheint nachvollziehbar, dass die unerwartete Panne

bei der Beschwerdeführerin mit ihrer Prädisposition als Trigger für eine

Panikattacke wirkte und ihre Prüfungsfähigkeit massgeblich einschränkte.

Bereits für eine gesunde Prüfungskandidatin bzw. einen

gesunden Prüfungskandidaten dürfte das Fehlen von Prüfungsunterlagen

(zusätzlichen) Stress bedeuten. Dies gilt erst recht, wenn man die besonderen

Umstände der streitgegenständlichen Prüfung vom 16. Juli 2020

mitberücksichtigt, war selbige doch aufgrund der Corona-Pandemie von zu Hause

aus am PC zu absolvieren. Stress aber ist ein typischer Auslöser für eine

Panikattacke. Hierbei handelt es sich um einen plötzlich auftretenden

Angstanfall mit den körperlichen Ausdrucksformen der Angst "[Herzrasen,

unregelmäßiger Herzschlag, Schwitzen, Zittern, Beben, Mundtrockenheit, Atemnot,

Erstickungsgefühl, Enge im Hals, Schmerzen, Druck oder Enge in der Brust,

Übelkeit oder Bauchbeschwerden, Schwindel-, Unsicherheit-, Ohnmachts- oder

Benommenheitsgefühle, Gefühl, dass Dinge unwirklich sind oder dass man selbst

'nicht richtig da' ist, Hitzewallungen oder Kälteschauer, Taubheits- oder

Kribbelgefühle]" sowie Angst, die Kontrolle zu verlieren, wahnsinnig oder

ohnmächtig zu werden und Angst zu sterben (so Borwin Bandelow et al. [Hrsg.],

S3-Leitlinie, Behandlung von Angststörungen, publiziert bei AWMF online, Stand:

15.

April 2014, Kurzfassung, S. 14). Es ist deshalb nicht davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Zustellung der fehlenden

Dateien einfach wieder in den normalen "Prüfungsmodus" umstellen und

die Prüfung normal fortsetzen konnte. Sie bringt denn auch vor, ein – stark

beruhigendes – Medikament eingenommen zu haben, was bei akuten Panikattacken

ärztlich empfohlen wird (vgl. Bandelow, S. 19).

2.6

Dass sich die

Beschwerdeführerin nach dem Auftreten der Panikattacke nicht bei der (online

bereitstehenden) Prüfungsaufsicht meldete, sondern stattdessen die Prüfung

ordnungsgemäss beendete, ist sodann unbestritten. Entgegen der

Beschwerdegegnerin kann ihr allerdings auch dies nicht zum Vorwurf gemacht

werden, lässt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung doch schon in normalen

Prüfungssituationen aufgrund des vorherrschenden Drucks in der Regel genügen,

wenn ein während der Prüfung eingetretener Hinderungsgrund erst nach deren

Beendigung gemeldet wurde, sobald dies der betroffenen Prüfungskandidatin bzw.

dem betroffenen Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte (vgl. zum Ganzen

BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 7.1 mit Hinweis und E. 7.3 f.

[in BGE 147 I 73 nicht publizierte Erwägungen]), und lagen bei der

Beschwerdeführerin mehrere besondere Umstände vor, welche den Prüfungsdruck

zusätzlich erhöhten. Nicht nur erlitt sie bald nach Beginn der Prüfung eine

Panikattacke und musste ein Medikament mit sedierender Wirkung einnehmen, ihr

stand auch keine Ansprechperson vor Ort zur Verfügung, welcher sie ihren

psychischen Zustand hätte schildern können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass

es sich bei der streitgegenständlichen Prüfung um eine Wiederholungsprüfung handelte

und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein dürfte, dass sie keine weitere

Repetitionsmöglichkeit mehr hat.

Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin – wie

sie insgesamt glaubhaft darlegt – aufgrund ihrer psychischen Verfassung ein

rationales Handeln und damit ein rechtzeitiger Prüfungsabbruch bzw. die Meldung

des eingetretenen Hinderungsgrunds noch während laufender Prüfung nicht

zumutbar (vgl. auch BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 4.6.1.3 mit

Hinweisen).

2.7

Unmittelbar

nach Abgabe der Prüfung (um 13:41 Uhr), als der Druck nachgelassen hatte,

kontaktierte die Beschwerdeführerin dann – wie die von ihr eingereichte

Anrufliste teilweise belegt und die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet –

entsprechend Art. 23 Satz 5 der Studien- und Prüfungsordnung

telefonisch das Studiensekretariat, Administration Bachelor, der HWZ und

informierte eine Sekretariatsmitarbeiterin über ihre gesundheitlichen Probleme

während der Prüfung im Kurs "Statistik 2". Die erreichte

Mitarbeiterin soll der Beschwerdeführerin daraufhin versichert haben, dass sie

die Schilderung ihrer Panikattacke an die Studiengangleitung weiterleiten werde

und man sich bei ihr melden werde, "ob die Prüfung annulliert werde und

sie zur ohnehin geplanten Nachprüfung für Nachzügler zugelassen werde vom 18. Juli

2021". Zwei Wochen später erhielt die Beschwerdeführerin die ungenügende

Note mitgeteilt, worauf sie sich umgehend um einen Termin für ein Gespräch bei der

Studiengangleitung bemühte. Das Gespräch kam allerdings infolge der

Semesterferien erst am 16. August 2020 zustande.

Somit hat die Beschwerdeführerin so rasch als es ihr unter

den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war gehandelt. Dass sie sich auf

das Telefongespräch vom 16. Juli 2020 hin nicht nochmals beim

Studiensekretariat gemeldet oder etwa – wie ihr die Beschwerdegegnerin vorwirft

– von sich aus ein ärztliches Zeugnis eingereicht hat, erscheint insofern

nachvollziehbar, als lediglich zwei Wochen zwischen dem Telefonat und der

Mitteilung des Prüfungsergebnisses lagen und der Studiengangleitung die

gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bestens bekannt waren. So

hatte Letztere den damals noch nicht lange zurückliegenden zweijährigen

Studienunterbruch begründen müssen (Art. 12 Studien- und Prüfungsordnung)

und zudem – eigenen unbestritten gebliebenen Angaben zufolge – ihr

"Handicap und den Umgang damit" bei der Wiederaufnahme des Studiums

im Herbst 2019 explizit mit der Studiengangleitung besprochen. Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, äussert sich die Studien- und

Prüfungsordnung der Beschwerdegegnerin ausserdem nicht explizit dazu, wie eine

Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat vorzugehen hat, wenn er nach einer

ordnungsgemäss beendeten Prüfung (dennoch) einen Hinderungsgrund geltend machen

möchte. Die insoweit unklare Prüfungsregelung kann der Beschwerdeführerin dabei

nicht zum Nachteil gereichen.

2.8

Zusammenfassend

ist damit zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin durch eine plötzlich

aufgetretene Panikattacke während der Prüfung im Kurs "Statistik 2"

unter erheblichen psychischen Druck geraten ist, woraus sich eine

Prüfungsunfähigkeit ergab. Dass sie diesen Umstand nicht bereits während der

betreffenden Prüfung, sondern erst unmittelbar danach meldete, ohne ein

ärztliches Zeugnis einzureichen oder ausdrücklich ein Annullationsgesuch zu

stellen, kann ihr angesichts der besonderen Umstände nicht vorgeworfen werden.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die

Beschwerdeführerin so bald als möglich erneut zur Prüfung im Kurs

"Statistik 2" zuzulassen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 lit. a

teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird

dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. September

2020, der Einsprache- sowie der Rekursentscheid vom 23. September bzw. 8. Dezember

2020.

und Dispositiv-Ziff. I im Beschluss der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 15. April 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin

ist die Gelegenheit einzuräumen, die Prüfung im Kurs "Statistik 2" zu

wiederholen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Beschluss der

Hochschulrekurskommission vom 15. April 2021 werden die Kosten des

Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese hat der

Beschwerdeführerin zudem die geleistete Einsprache- und die Rekursgebühr

zurückzuerstatten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.--- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an