VB.2021.00362
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00362
17. Februar 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23461)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00362
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1976 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Januar 1999
in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Am 4. Februar 2000
heiratete A die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte französische
Staatsbürgerin C, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern
erhielt. Im Juli 2007 zog A in den Kanton Zürich, wo ihm am 16. August
2007 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe zwischen A und C
wurde 2018 geschieden. Im Kanton Zürich lebte A bis zur Trennung im September
2019 zusammen mit seiner Schweizer Lebenspartnerin D (geb. 1988) und den
zwei gemeinsamen Kindern E (geb. 2011) und F (geb. 2015), welche beide über die
Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.
B. Aus dem
Betreibungsregisterauszug von A des Betreibungsamts G vom 8. Mai 2018
gehen 55 offene Verlustscheine im Betrag von knapp Fr. 140'000.-
hervor. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde A aufgrund der Nichterfüllung
seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen ausländerrechtlich
verwarnt. Im April 2020 lagen Betreibungen und offene Verlustscheine von
insgesamt knapp Fr. 180'000.- gegen A vor.
C. A bezog
im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis am 30. April 2018 mit
Unterbrüchen zusammen mit seiner damaligen Partnerin und den gemeinsamen
Kindern Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 79'653.40. Zwischen 2011 und
2019 wurde er mehrfach strafrechtlich belangt.
D. Mit
Verfügung vom 26. November 2020 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A (Ziff. 1) und wies ihn aus der Schweiz weg
(Ziff. 2).
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 12. April 2021 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut, hob
Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung auf und wies das Migrationsamt an, A
nach Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids unter Vorbehalt der Zustimmung
des SEM eine Aufenthaltsbewilligung, befristet auf ein Jahr, zu erteilen. Im
Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Dispositiv-Ziff. I). Die
Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: lückenlose
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen und strafrechtlich einwandfreies
Verhalten (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens in der
Höhe von Fr. 1'380.- wurden zu einem Drittel A auferlegt und im Übrigen
auf die Kantonskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III). A wurde zulasten des
Migrationsamts eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen,
welche mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 460.-
verrechnet wurde (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 17. Mai 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
belassen. Eventualiter sei "der Rekursentscheid zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen". Subeventualiter sei seine Niederlassungsbewilligung durch
eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf
Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der
Beschwerde. Am 25. August 2021 reichte das Migrationsamt diverse Dokumente
ein. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021 forderte das
Verwaltungsgericht A auf, aktuelle detaillierte Betreibungsregisterauszüge
einzureichen. Am 13. Dezember 2021 kam A dieser Aufforderung nach. Das
Migrationsamt reichte am 15. Dezember 2021 weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend
ist umstritten, ob der Beschwerdeführer wegen der Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen zu Recht von der
Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung rückgestuft wurde.
2.2
Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine
ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht
(oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der
Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b),
die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung
nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht
geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche
Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat, welche
Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der
weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die
Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2; vgl. zum
Ganzen BGr, 15. Dezember 2021,
2C_711/2021, E. 4.1).
Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit
im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein
Widerrufsgrund vorliegt (BGr, 19. Oktober
2021, 2C_667/2020, E. 2.1 f. [zur Publikation vorgesehen] – 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit
Hinweis; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die
Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten
Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren
Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des
Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht
aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann
besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich
erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019
gültigen Recht (BGr, 15. Dezember
2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei dürfen die vor dem
1.
Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt
werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem
Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend
klären zu können (BGr, 19. Oktober
2021, 2C_667/2020, E. 5 [zur Publikation vorgesehen]).
2.3
Die Rückstufung verlangt nach einer
sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a
Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung kommt nur dann
infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der
betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar
erscheint (BGr, 19. Oktober 2021,
2C_667/2020, E. 2.6 [zur Publikation vorgesehen]; VGr,
28.
Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f.
[beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die
Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst
eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung
zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr,
21.
Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von
Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder
Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f
VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen
Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner über Jahre hinweg andauernden Schuldenwirtschaft
das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nicht erfüllt (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG).
3.2
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn die betroffene Person
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Eine Verschuldung ist
mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr,
31.
Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; Marc Spescha, in:
derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 62 AIG
N. 11). Dabei ist ein Integrationsdefizit bereits bei einer geringeren
Schuldenhöhe anzunehmen als der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG oder jener von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (so
auch Lara Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz,
Jusletter, 2. August 2021, Rz. 10).
3.3
Der
Beschwerdeführer musste seit 2008 wiederholt betrieben werden. Daran änderte
auch seine ausländerrechtliche Verwarnung vom 4. März 2019 nichts.
Vielmehr musste er seither und damit unter dem neuen Recht weiterhin
regelmässig betrieben werden. Ende 2021 bestanden gegen ihn 91 Verlustscheine
über rund Fr. 180'000-. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den
aufgeführten Betreibungen und Pfändungen handle es sich teilweise um
Wiederholungen bzw. erneute Einleitungen von Betreibungsverfahren, weshalb seine
Schulden effektiv rund Fr. 70'000.- tiefer seien. Ob dies zutrifft, kann
offenbleiben, da die Rückstufung des Beschwerdeführers auch bei einer
Verschuldung von rund Fr. 110'000.- in Betracht käme.
Die Verschuldung des Beschwerdeführers bis zu seiner
ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2019 ist zu einem grossen Teil auf
seine nicht einträgliche berufliche Selbständigkeit zurückzuführen, welcher er
eigenen Angaben zufolge seit 2012 oder 2013 nachging und welche im Konkurs
seines Unternehmens endete. Die beiden Strafverfahren wegen Misswirtschaft,
Unterlassen der Buchführung sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gegen
den Beschwerdeführer, welche sein inzwischen Konkurs gegangenes Bauunternehmen
betrafen und in Geldstrafen von insgesamt 140 Tagessätzen und Bussen von
insgesamt Fr. 1'750.- endeten, zeigen, dass es dem Beschwerdeführer an den
zwingend notwendigen (buchhalterischen) Fähigkeiten mangelte, um ein eigenes
Unternehmen gewinnbringend betreiben zu können, weshalb dem Beschwerdeführer
die Verschuldung bis zu diesem Zeitpunkt qualifiziert vorzuwerfen ist.
Seit Oktober 2018 ist der Beschwerdeführer Inhaber eines
neuen Bauunternehmens. Im Februar 2020 brachte der Beschwerdeführer gegenüber
dem Beschwerdegegner vor, als Geschäftsführer seines Unternehmens verdiene er
ungefähr Fr. 6'000.- pro Monat, zudem habe er zwei Mitarbeiter angestellt.
Vier Monate später äusserte er sich gegenüber der Kantonspolizei Zürich
dahingehend, dass er aktuell "angegeben" habe, dass er im Moment
ungefähr Fr. 6'000.- pro Monat erhalte; in Wirklichkeit habe sein
Unternehmen jedoch nicht so viel Kapital, zudem habe er auch in sein
Unternehmen investieren müssen. Im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren reichte
der Beschwerdeführer sodann verschiedene Dokumente ein, welche belegen sollen,
dass er sich als Geschäftsführer seines Unternehmens im Jahr 2020 regelmässig
einen monatlichen Lohn von Fr. 5'000.- ausbezahlen konnte. Er reichte auch
die Buchhaltung seines Unternehmens für das Jahr 2019 und eine E-Mail seines
Buchhalters ein, mit welcher Letzterer dem Beschwerdeführer bestätigte, dass
die "Buchhaltung 2018/2019 " ordnungsgemäss geführt und vom Steueramt
abgenommen worden sei. Diese Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers belegen
jedoch nicht, dass sein Unternehmen nicht nur auf Papier besteht und dass es
ihm gelingt, mit seinem Bauunternehmen nachhaltig zu wirtschaften und so seine
Lebenshaltungskosten zu decken. Angesichts des Umstands, dass der
Beschwerdeführer jahrelang erfolglos selbständig erwerbstätig war und sich
aufgrund der mangelhaften Buchhaltung seines Unternehmens auch strafbar machte,
wäre er aufgrund seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90
lit. a AIG) gehalten gewesen, aussagekräftige Dokumente wie z. B.
Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Geschäftskorrespondenz oder eine
detaillierte Buchführung einzureichen, um seine Geschäftstätigkeit zu belegen.
Dies hat er jedoch unterlassen, obwohl ihm dazu im Verlauf des Verfahrens
mehrmals die Gelegenheit geboten wurde. Auch seine beiden Auslandsaufenthalte
im zweiten Halbjahr 2021 von insgesamt zwei Monaten wecken Zweifel daran, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich in einer geschäftsführenden Position erwerbstätig
ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer sich erst unter dem Druck des
ausländerrechtlichen Verfahrens bei einer Schuldenberatung angemeldet hat, was
ihm ebenfalls vorzuwerfen ist. Da grosse Zweifel an der Nachhaltigkeit bzw. an
der Wirtschaftlichkeit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bestehen, fallen
auch seine Sanierungsbemühungen im Jahr 2021 vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er leide an
einer Spielsucht, welche er inzwischen jedoch therapiere. Aufgrund der
Spielsucht liege bei ihm ein kognitives bzw. individuelles Unvermögen
"betreffend die Finanzen vor". Zudem habe er bedingt durch die
Spielsucht und eine Depression jeweils Mühe gehabt, sämtliche Unterlagen rasch
zu organisieren und im ausländerrechtlichen Verfahren mitzuwirken. Aus diesem Grund
sei ihm seine Verschuldung nicht vorwerfbar. Auch diesen Vorbringen kann nicht
gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt zu wenig substanziiert vor, dass
seine Spielsucht einen direkten Zusammenhang zu seiner ungenügenden und
teilweise strafrechtlich relevanten Buchhaltung hatte bzw. dass er in
finanzieller Hinsicht unverschuldet über seinen Verhältnissen lebte und er sich
folglich seit 2019 trotz seinem angeblich regelmässigen Einkommen unverschuldet
weiter verschuldete. Dies ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist dem Beschwerdeführer folglich auch der
Verschuldungsanstieg seit seiner Verwarnung qualifiziert vorzuwerfen. Dementsprechend
hat der Beschwerdeführer auch unter dem neuen Recht im Sinn von Art. 77a
Abs. 1 lit. b AIG öffentlich-rechtliche und privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, weshalb die Voraussetzung für die
Rückstufung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind.
3.4
Die
Rückstufung des Beschwerdeführers ist sodann auch verhältnismässig: Die
ausländerrechtliche Verwarnung des Beschwerdeführers zeitigte keine
nennenswerten Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers, weshalb
eine weitere Verwarnung nicht in Betracht kommt. Die mit der Rückstufung
verbundenen Auswirkungen sollten den Beschwerdeführer motivieren, sich in der
Schweiz besser zu integrieren und insbesondere seine finanzielle Situation
nachhaltig zu verbessern. Damit erscheint die Verschlechterung der
Rechtsstellung geeignet und erforderlich, um dem Beschwerdeführer zur
Verbesserung seines Integrationsdefizits anzuhalten. Das private Interesse des
Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der
Niederlassung zu behalten, ist geringer zu gewichten als das öffentliche
Interesse, dass er seine Integrationsdefizite bereinigt und insbesondere keine
weiteren Schulden anhäuft, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben
und hier sein Familienleben weiter pflegen kann.
3.5
Die
Vorinstanz knüpfte die zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers an die Bedingungen, dass der Beschwerdeführer sich in
strafrechtlicher Hinsicht einwandfrei verhalte und seine finanziellen Verpflichtungen
lückenlos erfülle. Erstere Bedingung erscheint verhältnismässig, da es eine
allgemeine Rechtspflicht ist, nicht straffällig zu werden. Soweit mit der
zweiten Bedingung vom Beschwerdeführer verlangt wird, dass er in Zukunft keine
neuen Schulden macht, wobei die erneute Betreibung früherer
Verlustscheinforderungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, erscheint
auch diese Bedingung als sinnvoll und verhältnismässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist
sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …