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Entscheid

VB.2021.00362

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00362

17. Februar 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23461)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00362

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1976 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Januar 1999

in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Am 4. Februar 2000

heiratete A die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte französische

Staatsbürgerin C, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern

erhielt. Im Juli 2007 zog A in den Kanton Zürich, wo ihm am 16. August

2007 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe zwischen A und C

wurde 2018 geschieden. Im Kanton Zürich lebte A bis zur Trennung im September

2019 zusammen mit seiner Schweizer Lebenspartnerin D (geb. 1988) und den

zwei gemeinsamen Kindern E (geb. 2011) und F (geb. 2015), welche beide über die

Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.

B. Aus dem

Betreibungsregisterauszug von A des Betreibungsamts G vom 8. Mai 2018

gehen 55 offene Verlustscheine im Betrag von knapp Fr. 140'000.-

hervor. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde A aufgrund der Nichterfüllung

seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen ausländerrechtlich

verwarnt. Im April 2020 lagen Betreibungen und offene Verlustscheine von

insgesamt knapp Fr. 180'000.- gegen A vor.

C. A bezog

im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis am 30. April 2018 mit

Unterbrüchen zusammen mit seiner damaligen Partnerin und den gemeinsamen

Kindern Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 79'653.40. Zwischen 2011 und

2019 wurde er mehrfach strafrechtlich belangt.

D. Mit

Verfügung vom 26. November 2020 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A (Ziff. 1) und wies ihn aus der Schweiz weg

(Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 12. April 2021 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut, hob

Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung auf und wies das Migrationsamt an, A

nach Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids unter Vorbehalt der Zustimmung

des SEM eine Aufenthaltsbewilligung, befristet auf ein Jahr, zu erteilen. Im

Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Dispositiv-Ziff. I). Die

Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: lückenlose

Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen und strafrechtlich einwandfreies

Verhalten (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens in der

Höhe von Fr. 1'380.- wurden zu einem Drittel A auferlegt und im Übrigen

auf die Kantonskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III). A wurde zulasten des

Migrationsamts eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen,

welche mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 460.-

verrechnet wurde (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 17. Mai 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu

belassen. Eventualiter sei "der Rekursentscheid zu weiteren Abklärungen

zurückzuweisen". Subeventualiter sei seine Niederlassungsbewilligung durch

eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf

Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der

Beschwerde. Am 25. August 2021 reichte das Migrationsamt diverse Dokumente

ein. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021 forderte das

Verwaltungsgericht A auf, aktuelle detaillierte Betreibungsregisterauszüge

einzureichen. Am 13. Dezember 2021 kam A dieser Aufforderung nach. Das

Migrationsamt reichte am 15. Dezember 2021 weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend

ist umstritten, ob der Beschwerdeführer wegen der Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen zu Recht von der

Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung rückgestuft wurde.

2.2

Die

Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine

ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht

(oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der

Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b),

die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung

nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht

geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche

Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat, welche

Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der

weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die

Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2; vgl. zum

Ganzen BGr, 15. Dezember 2021,

2C_711/2021, E. 4.1).

Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit

im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein

Widerrufsgrund vorliegt (BGr, 19. Oktober

2021, 2C_667/2020, E. 2.1 f. [zur Publikation vorgesehen] – 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit

Hinweis; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die

Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten

Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren

Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des

Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht

aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann

besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich

erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019

gültigen Recht (BGr, 15. Dezember

2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei dürfen die vor dem

1.

Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt

werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem

Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend

klären zu können (BGr, 19. Oktober

2021, 2C_667/2020, E. 5 [zur Publikation vorgesehen]).

2.3

Die Rückstufung verlangt nach einer

sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a

Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung kommt nur dann

infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der

betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar

erscheint (BGr, 19. Oktober 2021,

2C_667/2020, E. 2.6 [zur Publikation vorgesehen]; VGr,

28.

Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f.

[beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die

Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst

eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung

zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr,

21.

Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von

Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder

Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f

VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen

Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG).

3.

3.1

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der

Beschwerdeführer wegen seiner über Jahre hinweg andauernden Schuldenwirtschaft

das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

nicht erfüllt (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG).

3.2

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn die betroffene Person

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Eine Verschuldung ist

mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr,

31.

Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; Marc Spescha, in:

derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 62 AIG

N. 11). Dabei ist ein Integrationsdefizit bereits bei einer geringeren

Schuldenhöhe anzunehmen als der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG oder jener von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (so

auch Lara Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz,

Jusletter, 2. August 2021, Rz. 10).

3.3

Der

Beschwerdeführer musste seit 2008 wiederholt betrieben werden. Daran änderte

auch seine ausländerrechtliche Verwarnung vom 4. März 2019 nichts.

Vielmehr musste er seither und damit unter dem neuen Recht weiterhin

regelmässig betrieben werden. Ende 2021 bestanden gegen ihn 91 Verlustscheine

über rund Fr. 180'000-. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den

aufgeführten Betreibungen und Pfändungen handle es sich teilweise um

Wiederholungen bzw. erneute Einleitungen von Betreibungsverfahren, weshalb seine

Schulden effektiv rund Fr. 70'000.- tiefer seien. Ob dies zutrifft, kann

offenbleiben, da die Rückstufung des Beschwerdeführers auch bei einer

Verschuldung von rund Fr. 110'000.- in Betracht käme.

Die Verschuldung des Beschwerdeführers bis zu seiner

ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2019 ist zu einem grossen Teil auf

seine nicht einträgliche berufliche Selbständigkeit zurückzuführen, welcher er

eigenen Angaben zufolge seit 2012 oder 2013 nachging und welche im Konkurs

seines Unternehmens endete. Die beiden Strafverfahren wegen Misswirtschaft,

Unterlassen der Buchführung sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gegen

den Beschwerdeführer, welche sein inzwischen Konkurs gegangenes Bauunternehmen

betrafen und in Geldstrafen von insgesamt 140 Tagessätzen und Bussen von

insgesamt Fr. 1'750.- endeten, zeigen, dass es dem Beschwerdeführer an den

zwingend notwendigen (buchhalterischen) Fähigkeiten mangelte, um ein eigenes

Unternehmen gewinnbringend betreiben zu können, weshalb dem Beschwerdeführer

die Verschuldung bis zu diesem Zeitpunkt qualifiziert vorzuwerfen ist.

Seit Oktober 2018 ist der Beschwerdeführer Inhaber eines

neuen Bauunternehmens. Im Februar 2020 brachte der Beschwerdeführer gegenüber

dem Beschwerdegegner vor, als Geschäftsführer seines Unternehmens verdiene er

ungefähr Fr. 6'000.- pro Monat, zudem habe er zwei Mitarbeiter angestellt.

Vier Monate später äusserte er sich gegenüber der Kantonspolizei Zürich

dahingehend, dass er aktuell "angegeben" habe, dass er im Moment

ungefähr Fr. 6'000.- pro Monat erhalte; in Wirklichkeit habe sein

Unternehmen jedoch nicht so viel Kapital, zudem habe er auch in sein

Unternehmen investieren müssen. Im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren reichte

der Beschwerdeführer sodann verschiedene Dokumente ein, welche belegen sollen,

dass er sich als Geschäftsführer seines Unternehmens im Jahr 2020 regelmässig

einen monatlichen Lohn von Fr. 5'000.- ausbezahlen konnte. Er reichte auch

die Buchhaltung seines Unternehmens für das Jahr 2019 und eine E-Mail seines

Buchhalters ein, mit welcher Letzterer dem Beschwerdeführer bestätigte, dass

die "Buchhaltung 2018/2019 " ordnungsgemäss geführt und vom Steueramt

abgenommen worden sei. Diese Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers belegen

jedoch nicht, dass sein Unternehmen nicht nur auf Papier besteht und dass es

ihm gelingt, mit seinem Bauunternehmen nachhaltig zu wirtschaften und so seine

Lebenshaltungskosten zu decken. Angesichts des Umstands, dass der

Beschwerdeführer jahrelang erfolglos selbständig erwerbstätig war und sich

aufgrund der mangelhaften Buchhaltung seines Unternehmens auch strafbar machte,

wäre er aufgrund seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90

lit. a AIG) gehalten gewesen, aussagekräftige Dokumente wie z. B.

Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Geschäftskorrespondenz oder eine

detaillierte Buchführung einzureichen, um seine Geschäftstätigkeit zu belegen.

Dies hat er jedoch unterlassen, obwohl ihm dazu im Verlauf des Verfahrens

mehrmals die Gelegenheit geboten wurde. Auch seine beiden Auslandsaufenthalte

im zweiten Halbjahr 2021 von insgesamt zwei Monaten wecken Zweifel daran, dass

der Beschwerdeführer tatsächlich in einer geschäftsführenden Position erwerbstätig

ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer sich erst unter dem Druck des

ausländerrechtlichen Verfahrens bei einer Schuldenberatung angemeldet hat, was

ihm ebenfalls vorzuwerfen ist. Da grosse Zweifel an der Nachhaltigkeit bzw. an

der Wirtschaftlichkeit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bestehen, fallen

auch seine Sanierungsbemühungen im Jahr 2021 vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er leide an

einer Spielsucht, welche er inzwischen jedoch therapiere. Aufgrund der

Spielsucht liege bei ihm ein kognitives bzw. individuelles Unvermögen

"betreffend die Finanzen vor". Zudem habe er bedingt durch die

Spielsucht und eine Depression jeweils Mühe gehabt, sämtliche Unterlagen rasch

zu organisieren und im ausländerrechtlichen Verfahren mitzuwirken. Aus diesem Grund

sei ihm seine Verschuldung nicht vorwerfbar. Auch diesen Vorbringen kann nicht

gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt zu wenig substanziiert vor, dass

seine Spielsucht einen direkten Zusammenhang zu seiner ungenügenden und

teilweise strafrechtlich relevanten Buchhaltung hatte bzw. dass er in

finanzieller Hinsicht unverschuldet über seinen Verhältnissen lebte und er sich

folglich seit 2019 trotz seinem angeblich regelmässigen Einkommen unverschuldet

weiter verschuldete. Dies ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist dem Beschwerdeführer folglich auch der

Verschuldungsanstieg seit seiner Verwarnung qualifiziert vorzuwerfen. Dementsprechend

hat der Beschwerdeführer auch unter dem neuen Recht im Sinn von Art. 77a

Abs. 1 lit. b AIG öffentlich-rechtliche und privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, weshalb die Voraussetzung für die

Rückstufung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind.

3.4

Die

Rückstufung des Beschwerdeführers ist sodann auch verhältnismässig: Die

ausländerrechtliche Verwarnung des Beschwerdeführers zeitigte keine

nennenswerten Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers, weshalb

eine weitere Verwarnung nicht in Betracht kommt. Die mit der Rückstufung

verbundenen Auswirkungen sollten den Beschwerdeführer motivieren, sich in der

Schweiz besser zu integrieren und insbesondere seine finanzielle Situation

nachhaltig zu verbessern. Damit erscheint die Verschlechterung der

Rechtsstellung geeignet und erforderlich, um dem Beschwerdeführer zur

Verbesserung seines Integrationsdefizits anzuhalten. Das private Interesse des

Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der

Niederlassung zu behalten, ist geringer zu gewichten als das öffentliche

Interesse, dass er seine Integrationsdefizite bereinigt und insbesondere keine

weiteren Schulden anhäuft, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben

und hier sein Familienleben weiter pflegen kann.

3.5

Die

Vorinstanz knüpfte die zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers an die Bedingungen, dass der Beschwerdeführer sich in

strafrechtlicher Hinsicht einwandfrei verhalte und seine finanziellen Verpflichtungen

lückenlos erfülle. Erstere Bedingung erscheint verhältnismässig, da es eine

allgemeine Rechtspflicht ist, nicht straffällig zu werden. Soweit mit der

zweiten Bedingung vom Beschwerdeführer verlangt wird, dass er in Zukunft keine

neuen Schulden macht, wobei die erneute Betreibung früherer

Verlustscheinforderungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, erscheint

auch diese Bedingung als sinnvoll und verhältnismässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist

sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an …