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Entscheid

VB.2021.00364

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00364

16. September 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23034)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00364

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Stiftung C,

vertreten durch RA D,

2. Ausschuss Bau und Infrastruktur des

Stadtrates Bülach,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Ausstandsbegehren

(Zwischenentscheid),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. September 2017 erteilte der

Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach der Stiftung C die

Baubewilligung für eine Wohnüberbauung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02–03

in Bülach; zugleich wurde die Gesamtverfügung Nr. 06 der Baudirektion

Kanton Zürich vom 31. August 2017 eröffnet.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 stellte der

Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach auf entsprechendes

Feststellungsbegehren der Bauherrschaft fest, dass die Frist der Gültigkeit der

Baubewilligung vom 13. September 2017 samt Gesamtverfügung vom 31. August

2017 im Sinn der Erwägungen noch nicht zu laufen begonnen habe.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 17. Februar 2021 erhob die A AG

(als Eigentümerin des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 04)

mit Eingabe vom 26. März 2021 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons

Zürich, wobei sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte und

verschiedene Feststellungsbegehren stellte. Zugleich stellte sie den

Verfahrensantrag, dass das Gerichtspräsidium der 4. Abteilung des

Baurekursgerichts im "Verfahren G.-Nr. 05" infolge Befangenheit

in den Ausstand zu treten habe.

Mit Zwischenentscheid vom 29. April 2021 wies das

Baurekursgericht das Ausstandsbegehren ab.

III.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 erhob die A AG

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und forderte – unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der privaten Beschwerdegegnerin

– es sei Disp.-Ziff. I des Zwischenentscheids des Baurekursgerichts vom 29. April

2021.

im Verfahren G.-Nr. 07 aufzuheben und das Gerichtspräsidium der 4. Abteilung

des Baurekursgerichts im "Verfahren G.-Nr. 05" habe infolge

Befangenheit in den Ausstand zu treten.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 verzichtete die Stiftung C

auf eine Stellungnahme in der Sache und wies einzig darauf hin, bereits vor der

Vorinstanz keine Anträge in der Sache gestellt zu haben, sodass ihr selbst bei

Gutheissung der Beschwerde keine Kosten und/oder Entschädigungen aufzuerlegen

seien und daher das Rechtsbegehren 2 vornweg abzuweisen sei. Am 3. Juni

2021.

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Der Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach liess

sich nicht vernehmen. Auch die A AG liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend

Ausstandsbegehren sind gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand, wenn sie in der Sache

persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine Person dann in den

Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in

die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die

Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht nicht nachgewiesen

zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das

Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr

der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler:

BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 15).

Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind

systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn,

weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen

und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen (Regina Kiener, Kommentar VRG,

§ 5a N. 26 f.). Die relevante Frage ist, ob sich ein Richter

durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits

in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und

dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326, E. 5.1; BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste

Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. Es

fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu

entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander

zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums

bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen.

Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei

seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326, E. 5.1 mit Hinweisen).

2.2

Im

Verfahren G.-Nr. 05 war vor dem Baurekursgericht – zwischen denselben

Parteien wie im vorliegenden Verfahren – die Rechtmässigkeit der Bewilligung

für den Bauplatzinstallationsplan Aushub vom 17. August 2020 durch den

Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach strittig. Da der

Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach einem allfälligen

Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 17. August 2020 die aufschiebende

Wirkung entzogen hatte, befand der Gerichtspräsident der 4. Abteilung auf

Begehren der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. September

2020.

über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In diesem Rahmen

äusserte er sich vorfrageweise zur Gültigkeitsdauer der Baubewilligung. Dabei

beurteilte er die vom Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach in

der angefochtenen Bewilligung vertretene Auffassung, dass die

Stammbaubewilligung im Oktober 2020 zu verwirken drohe, als "haltlos",

von einer zeitlichen Dringlichkeit zur Rechtfertigung einer vorzeitigen

Baufreigabe könne somit "keine Rede sein". Im vorliegenden – auf der 4. Abteilung

des Baurekursgerichts hängigen – Hauptverfahren G.-Nr. 07 stellt die Frage

der Verwirkung der Stammbaubewilligung den Streitgegenstand dar.

Über die Frage des Entzugs oder der Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung nach § 25 VRG wird in einem summarischen, einfachen

und raschen Verfahren entschieden (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).

Eine solche Anordnung im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung kann bis zur

Zustellung des Entscheids in der Hauptsache von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin, jederzeit angepasst werden (Kiener, Kommentar VRG, § 25 Rz. 42).

Die entsprechende Vorbefassung begründet keine Befangenheit – auch nicht in

einem weiteren Verfahren –, zumal mit prozessualen Anordnungen ein anderer

Zweck verfolgt wird als mit dem Entscheid in der Sache (vgl. BGr, 10. April

2008, 5A_591/2007 E. 3.2; BGE 131 I 113 E. 3.6 mit Verweis auf den

nicht publizierten Entscheid BGr, 15. Dezember 1997, 4C.514/1996; Johannes

Reich, Basler Kommentar Bundesverfassung, Art. 30 N. 27 1. Spiegelstrich;

Regina Kiener in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas (Hrsg.),

Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 47 Rz. 25).

Wegen dieses beschränkten Zwecks der Beurteilung der

Rechtsfrage und des unpräjudiziellen Charakters des Entscheids (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3) erscheint der Ausgang des vorliegenden Verfahrens

grundsätzlich noch offen und ist nicht von einem Anschein der Befangenheit

auszugehen. Auch wenn der Gerichtspräsident eine Rechtsauffassung, mit der er

im summarischen Verfahren vorfrageweise konfrontiert war, als haltlos

bezeichnete, ergeben sich daraus noch keine genügend konkreten Anhaltspunkte

dafür, dass er sich bei der Beurteilung des Prozessantrags auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Sache selbst bereits in

einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und

Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr

offen erscheint (vgl. a. a. O.).

2.3

Die

Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Hinsichtlich

der Rechtsmittelbelehrung bleibt anzumerken, dass mit dem vorliegenden

Zwischenentscheid über die Ausstandspflicht im Rekursverfahren entschieden wird,

weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG in Verbindung mit Art. 92 BGG zulässig ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'105.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …