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Entscheid

VB.2021.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00369

14. Juli 2021Deutsch6 min

(URT.2021.22886)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00369

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 30. November 2020 auf unbestimmte Zeit ab sofort, mindestens

jedoch für einen Monat, den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien

(einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner machte es die

Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom

Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin

oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob

A mit Eingabe vom 9. Dezember

2020.

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung

des Führerausweises. Mit Entscheid vom 21. April 2021 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 17. Mai 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung des

Führerausweises.

Am 28. Mai

2021.

teilte die Sicherheitsdirektion mit, auf eine Vernehmlassung zur

Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend

auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Am 1. Juli 2021 liess sich A

nochmals vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine

solche Überweisung.

2.

2.1

Gemäss

Rapport der Stadtpolizei X vom 20. Juli 2020 fuhr der

Beschwerdeführer am 16. Juni 2020, ca. 15.45 Uhr, seinen Personenwagen

mit dem Kennzeichen 01 in Missachtung des auf Höhe B-Weg 02

signalisierten allgemeinen Fahrverbots in den Verbindungsweg zum C-Weg ein, wo

er auf Höhe B-Weg 03 mit einem Gartentor kollidierte, darauf rückwärts

fuhr, einen Gartenzaun touchierte, wo er schliesslich, da er sein Fahrzeugzeug

nicht mehr selbständig aus der misslichen Lage manövrieren konnte, aus diesem

ausstieg. Die von einer Drittperson hinzugerufene Polizei sah sich angesichts

der angetroffenen Unfallsituation sowie des wahrgenommenen starken Zitterns und

der damit einhergehenden eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers veranlasst, eine Überprüfung der Fahreignung zu empfehlen.

Gestützt auf diesen Sachverhalt verpflichtete die

Beschwerdegegnerin am 24. August 2020 den Beschwerdeführer, sich einer

Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4

zu stellen.

2.2

Der angeordneten

verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzog sich der Beschwerdeführer am

26.

Oktober 2020. Dabei fielen dem begutachtenden Arzt gemäss Bericht vom

6.

November 2020 eine motorische Verlangsamung, leichte

Gleichgewichtsstörungen sowie ein ausgeprägtes Zittern der Hände auf, woraus

eine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit resultiere. Die Kurztests

zur Beurteilung der Hirnleistungsfunktionen hätten kognitive Defizite

offenbart. Erschwerend wirke, dass der Beschwerdeführer die körperlichen und

kognitiven Defizite nicht wahrnehme und auch in Bezug auf das die

verkehrsmedizinische Untersuchung auslösende Ereignis (oben E. 2.1) kaum

ein Einsehen zeige. Darüber hinaus nähme der Beschwerdeführer

verkehrsmedizinisch relevante Präparate (das Schlafmittel Zolpidem und einen

Stimmungsaufheller mit dem Wirkstoff Trazodon) ein, was ebenso zu einem

erhöhten Risiko für Verkehrszwischenfälle führe. Zusammenfassend müsse die

Fahreignung aus verkehrsmedizinscher Sicht verneint werden, da eine erhöhte

Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer während des Lenkens eines Fahrzeugs

aufgrund von verminderten Leistungsreserven respektive körperlicher Schwächen

wieder ein Fehlverhalten im Strassenverkehr zeige.

Auf Grundlage dieser verkehrsmedizinischen Untersuchung

entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung

vom 30. November 2020 gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1959 (SVG) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und

ordnete zugleich aufgrund der als mittelschwer qualifizierten

Verkehrsregelverletzung eine Sperrfrist von einem Monat an (Art. 16d

Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2

lit. a SVG).

3.

3.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG).

Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis wird einer Person auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu

führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

3.2

Ist die

Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet

werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des

Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen

Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht

prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt

grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung

zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf,

ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.

Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn

dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen

Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen

VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer moniert einerseits, dass das verkehrsmedizinische Gutachten

mangelhaft sei. Dem ist nicht zu folgen. Das verkehrsmedizinische Gutachten

beruht auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers mit anerkannten

Testmethoden (unter anderem dem Trail-Making-Test, dessen Teil B nach

vielen Fehlern abgebrochen werden musste) und umfasst einen

pharmakologisch-toxikologischen Untersuchungsbericht, welcher die

verkehrsmedizinisch relevanten Präparate Trazodon und Zolpidem nachweist. Die

Ergebnisse und die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach beim

Beschwerdeführer körperliche und kognitive Einschränkungen bestehen, welche die

Fahreignung ausschliessen, überzeugen. Mit Blick auf die sorgfältigen

verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte sind keine

Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien

Gutachten abzuweichen.

4.2

Weiter

erachtet der Beschwerdeführer den Bericht der Polizei als fehlerhaft, wodurch

die Grundlage für die verkehrsmedizinische Untersuchung wegfalle. Soweit der

Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die gestützt auf Art. 15d SVG

angeordnete Fahreignungsuntersuchung moniert, fällt Folgendes in Betracht: Im

Polizeirapport ist die am 16. Juni 2020 angetroffene Unfallsituation

detailliert und nachvollziehbar beschrieben und sind die Schäden am Gartenzaun

sowie am Motorfahrzeug des Beschwerdeführers fotografisch dokumentiert. Dass

diese Umstände bei der Beschwerdegegnerin Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers weckten und sie gestützt auf Art. 15d SVG eine

Fahreignungsuntersuchung anordnete, ist nicht zu beanstanden.

Insgesamt ist die Beschwerde damit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …