VB.2021.00369
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00369
14. Juli 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22886)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00369
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 30. November 2020 auf unbestimmte Zeit ab sofort, mindestens
jedoch für einen Monat, den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien
(einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner machte es die
Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom
Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin
oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob
A mit Eingabe vom 9. Dezember
2020.
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung
des Führerausweises. Mit Entscheid vom 21. April 2021 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A mit Schreiben vom 17. Mai 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung des
Führerausweises.
Am 28. Mai
2021.
teilte die Sicherheitsdirektion mit, auf eine Vernehmlassung zur
Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend
auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Am 1. Juli 2021 liess sich A
nochmals vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine
solche Überweisung.
2.
2.1
Gemäss
Rapport der Stadtpolizei X vom 20. Juli 2020 fuhr der
Beschwerdeführer am 16. Juni 2020, ca. 15.45 Uhr, seinen Personenwagen
mit dem Kennzeichen 01 in Missachtung des auf Höhe B-Weg 02
signalisierten allgemeinen Fahrverbots in den Verbindungsweg zum C-Weg ein, wo
er auf Höhe B-Weg 03 mit einem Gartentor kollidierte, darauf rückwärts
fuhr, einen Gartenzaun touchierte, wo er schliesslich, da er sein Fahrzeugzeug
nicht mehr selbständig aus der misslichen Lage manövrieren konnte, aus diesem
ausstieg. Die von einer Drittperson hinzugerufene Polizei sah sich angesichts
der angetroffenen Unfallsituation sowie des wahrgenommenen starken Zitterns und
der damit einhergehenden eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers veranlasst, eine Überprüfung der Fahreignung zu empfehlen.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verpflichtete die
Beschwerdegegnerin am 24. August 2020 den Beschwerdeführer, sich einer
Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4
zu stellen.
2.2
Der angeordneten
verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzog sich der Beschwerdeführer am
26.
Oktober 2020. Dabei fielen dem begutachtenden Arzt gemäss Bericht vom
6.
November 2020 eine motorische Verlangsamung, leichte
Gleichgewichtsstörungen sowie ein ausgeprägtes Zittern der Hände auf, woraus
eine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit resultiere. Die Kurztests
zur Beurteilung der Hirnleistungsfunktionen hätten kognitive Defizite
offenbart. Erschwerend wirke, dass der Beschwerdeführer die körperlichen und
kognitiven Defizite nicht wahrnehme und auch in Bezug auf das die
verkehrsmedizinische Untersuchung auslösende Ereignis (oben E. 2.1) kaum
ein Einsehen zeige. Darüber hinaus nähme der Beschwerdeführer
verkehrsmedizinisch relevante Präparate (das Schlafmittel Zolpidem und einen
Stimmungsaufheller mit dem Wirkstoff Trazodon) ein, was ebenso zu einem
erhöhten Risiko für Verkehrszwischenfälle führe. Zusammenfassend müsse die
Fahreignung aus verkehrsmedizinscher Sicht verneint werden, da eine erhöhte
Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer während des Lenkens eines Fahrzeugs
aufgrund von verminderten Leistungsreserven respektive körperlicher Schwächen
wieder ein Fehlverhalten im Strassenverkehr zeige.
Auf Grundlage dieser verkehrsmedizinischen Untersuchung
entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung
vom 30. November 2020 gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1959 (SVG) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und
ordnete zugleich aufgrund der als mittelschwer qualifizierten
Verkehrsregelverletzung eine Sperrfrist von einem Monat an (Art. 16d
Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2
lit. a SVG).
3.
3.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG).
Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis wird einer Person auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu
führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
3.2
Ist die
Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet
werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht
prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt
grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung
zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf,
ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.
Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn
dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen
Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen
VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer moniert einerseits, dass das verkehrsmedizinische Gutachten
mangelhaft sei. Dem ist nicht zu folgen. Das verkehrsmedizinische Gutachten
beruht auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers mit anerkannten
Testmethoden (unter anderem dem Trail-Making-Test, dessen Teil B nach
vielen Fehlern abgebrochen werden musste) und umfasst einen
pharmakologisch-toxikologischen Untersuchungsbericht, welcher die
verkehrsmedizinisch relevanten Präparate Trazodon und Zolpidem nachweist. Die
Ergebnisse und die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach beim
Beschwerdeführer körperliche und kognitive Einschränkungen bestehen, welche die
Fahreignung ausschliessen, überzeugen. Mit Blick auf die sorgfältigen
verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte sind keine
Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien
Gutachten abzuweichen.
4.2
Weiter
erachtet der Beschwerdeführer den Bericht der Polizei als fehlerhaft, wodurch
die Grundlage für die verkehrsmedizinische Untersuchung wegfalle. Soweit der
Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die gestützt auf Art. 15d SVG
angeordnete Fahreignungsuntersuchung moniert, fällt Folgendes in Betracht: Im
Polizeirapport ist die am 16. Juni 2020 angetroffene Unfallsituation
detailliert und nachvollziehbar beschrieben und sind die Schäden am Gartenzaun
sowie am Motorfahrzeug des Beschwerdeführers fotografisch dokumentiert. Dass
diese Umstände bei der Beschwerdegegnerin Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers weckten und sie gestützt auf Art. 15d SVG eine
Fahreignungsuntersuchung anordnete, ist nicht zu beanstanden.
Insgesamt ist die Beschwerde damit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …