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Entscheid

VB.2021.00371

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00371

7. Oktober 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23092)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00371

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1997 geborene russische Staatsangehörige,

verheiratete sich am 22. Januar 2019 in Russland mit dem russischen

Staatsbürger C. Dieser reiste am 28. Februar 2019 zwecks Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

A reiste am 11. Juni 2019 ebenfalls in die Schweiz ein, wo ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt wurde. Die

Ehegatten leben seit dem 2. August 2020 getrennt voneinander und haben die

eheliche Gemeinschaft aufgegeben. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020

widerrief das Migrationsamt die bis 27. Februar 2021 befristete

Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2021 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom

5.

Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und sei ihr die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur

Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Mai 2021 ausdrücklich auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend macht, kann

ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, durfte der

Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an der von dieser

zuvor bekannt gegebenen Adresse auch erreichbar sei. Die Beschwerdeführerin

konnte sich zudem im Rekursverfahren ausführlich zur drohenden Wegweisung

äussern, weshalb eine allfällige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör durch den Beschwerdegegner geheilt wurde (vgl. VGr, 7. Januar 2021,

VB.2020.00464, E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner hat sich in

seiner Verfügung vom 5. Oktober 2020 zudem ausreichend mit der

Erwerbssituation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine aus

Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht nicht verletzt.

3.

3.1

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder aus dem Landes- noch aus dem

Völkerrecht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten

kann, weshalb die Vorinstanzen zu prüfen hatten, ob der Beschwerdeführerin nach

pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 17. Juni 2005 [AIG, SR 142.20]) eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2

Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann

ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können

(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Die Beschwerdeführerin hat

nach ihrer Heirat mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten russischen

Staatsbürger gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit

dem 2. August 2020 getrennt voneinander leben und die eheliche

Gemeinschaft aufgegeben haben, weshalb die Voraussetzungen von Art. 44

Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt sind.

3.3

Nach Auflösung

der Ehe kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte

Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten oder der Ehegattin nach Art. 77

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) verlängert werden, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.4

Die

Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und von C dauerte in der Schweiz von

Juni 2019 bis August 2020 und damit nur rund ein Jahr, weshalb die

Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht erfüllt ist.

3.5

3.5.1

Wichtige persönliche Gründe können

namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher

Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 77 Abs. 2 VZAE). Ein

wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten

im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345

E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen

Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.

3.5.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, für sie als in der Schweiz beruflich und

sozial sehr gut integrierte Person wäre eine Rückkehr nach Russland nur schwer

zu verkraften. Wegen der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise

sei es für sie praktisch unmöglich, in Russland wieder eine Arbeitsstelle zu

finden. Sie sei zudem eine bekennende Unterstützerin der russischen Opposition,

welche seitens der Regierung mit allen Mitteln unterdrückt und verfolgt werde.

Folglich sei ihre Wiedereingliederung in Russland "klarerweise"

gefährdet.

3.5.3

Die Beschwerdeführerin hält sich seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf.

Während ihrer Anwesenheit hat sich in sprachlicher, sozialer und beruflicher

Hinsicht erfolgreich in der Schweiz integriert. Da die Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für die

Beschwerdeführerin jedoch zurückzog, ist nicht erstellt, dass der Aufenthalt

der Beschwerdeführerin aus gesamtwirtschaftlichen Gründen für die Schweiz von

massgeblichem Interesse wäre. Als junge und gesunde Frau, die über eine

qualifizierte Ausbildung und entsprechende Berufserfahrung verfügt, wird sie

sich insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder in ihrem Heimatland

eingliedern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, als bekennende

Unterstützerin der russischen Opposition werde sie in Russland verfolgt, sind

zu wenig substanziiert und glaubhaft, um ihre soziale Wiedereingliederung in

Russland als gefährdet erscheinen zu lassen. Insgesamt liegen keine wichtigen

Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vor, welche einen

weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen

würden.

Nach dem

Gesagten erweist sich auch der Schluss der Vorinstanzen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf

Art. 33 Abs. 2 AIG in Verbindung mit den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–29 AIG bzw. in Anerkennung eines

persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

verlängern, nicht als rechtsverletzend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist sodann keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an …