VB.2021.00371
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00371
7. Oktober 2021Deutsch7 min
(URT.2021.23092)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00371
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1997 geborene russische Staatsangehörige,
verheiratete sich am 22. Januar 2019 in Russland mit dem russischen
Staatsbürger C. Dieser reiste am 28. Februar 2019 zwecks Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
A reiste am 11. Juni 2019 ebenfalls in die Schweiz ein, wo ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt wurde. Die
Ehegatten leben seit dem 2. August 2020 getrennt voneinander und haben die
eheliche Gemeinschaft aufgegeben. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020
widerrief das Migrationsamt die bis 27. Februar 2021 befristete
Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2021 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom
5.
Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und sei ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Mai 2021 ausdrücklich auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend macht, kann
ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, durfte der
Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an der von dieser
zuvor bekannt gegebenen Adresse auch erreichbar sei. Die Beschwerdeführerin
konnte sich zudem im Rekursverfahren ausführlich zur drohenden Wegweisung
äussern, weshalb eine allfällige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch den Beschwerdegegner geheilt wurde (vgl. VGr, 7. Januar 2021,
VB.2020.00464, E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner hat sich in
seiner Verfügung vom 5. Oktober 2020 zudem ausreichend mit der
Erwerbssituation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine aus
Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht nicht verletzt.
3.
3.1
Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder aus dem Landes- noch aus dem
Völkerrecht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten
kann, weshalb die Vorinstanzen zu prüfen hatten, ob der Beschwerdeführerin nach
pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 17. Juni 2005 [AIG, SR 142.20]) eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
3.2
Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann
ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können
(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Die Beschwerdeführerin hat
nach ihrer Heirat mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten russischen
Staatsbürger gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit
dem 2. August 2020 getrennt voneinander leben und die eheliche
Gemeinschaft aufgegeben haben, weshalb die Voraussetzungen von Art. 44
Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt sind.
3.3
Nach Auflösung
der Ehe kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte
Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten oder der Ehegattin nach Art. 77
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) verlängert werden, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.4
Die
Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und von C dauerte in der Schweiz von
Juni 2019 bis August 2020 und damit nur rund ein Jahr, weshalb die
Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht erfüllt ist.
3.5
3.5.1
Wichtige persönliche Gründe können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 77 Abs. 2 VZAE). Ein
wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten
im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345
E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen
Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.
3.5.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, für sie als in der Schweiz beruflich und
sozial sehr gut integrierte Person wäre eine Rückkehr nach Russland nur schwer
zu verkraften. Wegen der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise
sei es für sie praktisch unmöglich, in Russland wieder eine Arbeitsstelle zu
finden. Sie sei zudem eine bekennende Unterstützerin der russischen Opposition,
welche seitens der Regierung mit allen Mitteln unterdrückt und verfolgt werde.
Folglich sei ihre Wiedereingliederung in Russland "klarerweise"
gefährdet.
3.5.3
Die Beschwerdeführerin hält sich seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf.
Während ihrer Anwesenheit hat sich in sprachlicher, sozialer und beruflicher
Hinsicht erfolgreich in der Schweiz integriert. Da die Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für die
Beschwerdeführerin jedoch zurückzog, ist nicht erstellt, dass der Aufenthalt
der Beschwerdeführerin aus gesamtwirtschaftlichen Gründen für die Schweiz von
massgeblichem Interesse wäre. Als junge und gesunde Frau, die über eine
qualifizierte Ausbildung und entsprechende Berufserfahrung verfügt, wird sie
sich insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder in ihrem Heimatland
eingliedern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, als bekennende
Unterstützerin der russischen Opposition werde sie in Russland verfolgt, sind
zu wenig substanziiert und glaubhaft, um ihre soziale Wiedereingliederung in
Russland als gefährdet erscheinen zu lassen. Insgesamt liegen keine wichtigen
Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vor, welche einen
weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen
würden.
Nach dem
Gesagten erweist sich auch der Schluss der Vorinstanzen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf
Art. 33 Abs. 2 AIG in Verbindung mit den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–29 AIG bzw. in Anerkennung eines
persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
verlängern, nicht als rechtsverletzend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist sodann keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an …